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Urteil

10 U 103/23

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0326.10U103.23.00
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Leitsätze
1. Wird bei Abbrucharbeiten ein stromführendes Bauteil im Keller belassen und dieser verfüllt, kann dies eine Haftung von Bauherrn, Architekten und ausführendem Unternehmer auch für einen Arbeitsunfall begründen, zu dem es Jahre später bei weiteren Bauarbeiten kommt.(Rn.81) (Rn.110) (Rn.111) (Rn.116) (Rn.139) (Rn.141) 2. Bei einer durch Abbrucharbeiten verursachten nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahr im Erdboden endet die Verantwortlichkeit weder für den Bauherrn mit dem Verkauf des Grundstücks noch für Architekt und Unternehmer mit dem Abschluss der Arbeiten, sofern die Gefahr fortbesteht und die Verantwortlichkeit nicht durch entsprechende Information an einen Dritten übertragen wird.(Rn.84) (Rn.88) 3. Zum Gesamtschuldner-Innenausgleich der für einen Arbeitsunfall verantwortlichen Bauherren, Architekten und Unternehmer.(Rn.212)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Heilbronn vom 6.7.2023 (Az. (II) 5 O 6/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Bekl. Ziff. 2 bis 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.061,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.2.2019 zu bezahlen. 2. Die Bekl. Ziff. 5 und 6 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.530,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.2.2019 zu bezahlen. 3. Die Bekl. Ziff. 7 wird verurteilt, an die Klägerin 4.265,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.2.2019 zu bezahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Bekl. Ziff. 2 bis 7 verpflichtet sind, die Klägerin von sämtlichen weiteren Ansprüchen des K aus dem Arbeitsunfall vom 4.6.2012 auf dem Grundstück F., 74072 Heilbronn (Verfahren von Landgericht Heilbronn, Az.: (II) 5 O 331/15) wie folgt freizustellen: - die Bekl. Ziff. 2 bis 4 als Gesamtschuldner i.H.v. 40%, - die Bekl. Ziff. 5 und 6 als Gesamtschuldner i.H.v. 20% sowie - die Bekl. Ziff. 7 i.H.v. 10%. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz sind wie folgt zu tragen: - Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 87%, die Bekl. Ziff. 2 bis 4 als Gesamtschuldner 9%, die Bekl. Ziff. 5 und 6 als Gesamtschuldner 3% und die Bekl. Ziff. 7 1%. - Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 2 bis 4 tragen diese jeweils selbst 28% und die Klägerin trägt 72%. - Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 5 und 6 tragen diese jeweils selbst 14% und die Klägerin trägt 86%. - Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. 7 trägt diese selbst 7% und die Klägerin trägt 93%. - Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 1, 8, 9 und 10. IV. Die Kosten des Rechtsstreits des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen: - Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 82%, die Bekl. Ziff. 2 bis 4 als Gesamtschuldner 12%, die Bekl. Ziff. 5 und 6 als Gesamtschuldner 4% und die Bekl. Ziff. 7 2%. - Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 2 bis 4 tragen diese jeweils selbst 28% und die Klägerin trägt 72%. - Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 5 und 6 tragen diese jeweils selbst 14% und die Klägerin trägt 86%. - Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. 7 trägt diese selbst 7% und die Klägerin trägt 93%. - Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 10. V. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 104.460,86 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird bei Abbrucharbeiten ein stromführendes Bauteil im Keller belassen und dieser verfüllt, kann dies eine Haftung von Bauherrn, Architekten und ausführendem Unternehmer auch für einen Arbeitsunfall begründen, zu dem es Jahre später bei weiteren Bauarbeiten kommt.(Rn.81) (Rn.110) (Rn.111) (Rn.116) (Rn.139) (Rn.141) 2. Bei einer durch Abbrucharbeiten verursachten nicht ohne weiteres erkennbaren Gefahr im Erdboden endet die Verantwortlichkeit weder für den Bauherrn mit dem Verkauf des Grundstücks noch für Architekt und Unternehmer mit dem Abschluss der Arbeiten, sofern die Gefahr fortbesteht und die Verantwortlichkeit nicht durch entsprechende Information an einen Dritten übertragen wird.(Rn.84) (Rn.88) 3. Zum Gesamtschuldner-Innenausgleich der für einen Arbeitsunfall verantwortlichen Bauherren, Architekten und Unternehmer.(Rn.212) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Heilbronn vom 6.7.2023 (Az. (II) 5 O 6/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Bekl. Ziff. 2 bis 4 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.061,38 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.2.2019 zu bezahlen. 2. Die Bekl. Ziff. 5 und 6 werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 8.530,69 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.2.2019 zu bezahlen. 3. Die Bekl. Ziff. 7 wird verurteilt, an die Klägerin 4.265,35 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.2.2019 zu bezahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagten Bekl. Ziff. 2 bis 7 verpflichtet sind, die Klägerin von sämtlichen weiteren Ansprüchen des K aus dem Arbeitsunfall vom 4.6.2012 auf dem Grundstück F., 74072 Heilbronn (Verfahren von Landgericht Heilbronn, Az.: (II) 5 O 331/15) wie folgt freizustellen: - die Bekl. Ziff. 2 bis 4 als Gesamtschuldner i.H.v. 40%, - die Bekl. Ziff. 5 und 6 als Gesamtschuldner i.H.v. 20% sowie - die Bekl. Ziff. 7 i.H.v. 10%. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. Instanz sind wie folgt zu tragen: - Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 87%, die Bekl. Ziff. 2 bis 4 als Gesamtschuldner 9%, die Bekl. Ziff. 5 und 6 als Gesamtschuldner 3% und die Bekl. Ziff. 7 1%. - Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 2 bis 4 tragen diese jeweils selbst 28% und die Klägerin trägt 72%. - Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 5 und 6 tragen diese jeweils selbst 14% und die Klägerin trägt 86%. - Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. 7 trägt diese selbst 7% und die Klägerin trägt 93%. - Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 1, 8, 9 und 10. IV. Die Kosten des Rechtsstreits des Berufungsverfahrens sind wie folgt zu tragen: - Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese selbst 82%, die Bekl. Ziff. 2 bis 4 als Gesamtschuldner 12%, die Bekl. Ziff. 5 und 6 als Gesamtschuldner 4% und die Bekl. Ziff. 7 2%. - Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 2 bis 4 tragen diese jeweils selbst 28% und die Klägerin trägt 72%. - Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 5 und 6 tragen diese jeweils selbst 14% und die Klägerin trägt 86%. - Von den außergerichtlichen Kosten der Bekl. 7 trägt diese selbst 7% und die Klägerin trägt 93%. - Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 10. V. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt. VI. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert: 104.460,86 € I. Die Klägerin macht Ansprüche aus Gesamtschuldner-Innenausgleich geltend. Die Klägerin führte im Jahr 2004 Abbrucharbeiten an einem ehemaligen Hotel in der F-Straße in H durch. Eigentümer des Grundstücks war die L-GbR, die nicht mehr existiert. Ihre geschäftsführenden Gesellschafter waren die Bekl. Ziff. 5 und 6. Sie hatten mit der Planung und Überwachung dieser Arbeiten die Bekl. Ziff. 2 beauftragt, deren Gesellschafter die Bekl. Ziff. 3 und 4 sind. Mit den Abbrucharbeiten hatte die L-GbR die Bekl. Ziff. 7 beauftragt, die die Klägerin als Subunternehmerin beauftragte. Der Keller wurde bei den Abbrucharbeiten verfüllt und das Grundstück jahrelang als Parkplatz genutzt. Bei den Abbrucharbeiten wurde der Hausanschlusskasten im Keller des Gebäudes und das zu diesem führende Stromkabel verschüttet. Eigentümer des Stromnetzes und Netzbetreiberin war die ursprüngliche Bekl. Ziff. 1, die – wie auch die Bekl. Ziff. 8 und 9 – nicht am Berufungsverfahren beteiligt ist. Im Jahr 2011 wurde das Grundstück von der Bekl. Ziff. 8 erworben, die es bebauen wollte. Im Jahr 2012 führte die Bekl. Ziff. 9 im Auftrag der Bekl. Ziff. 8 Bauarbeiten auf dem Grundstück aus. Dabei wurde K (im Folgenden: Geschädigter), ein Mitarbeiter der Bekl. Ziff. 9, durch einen Stromschlag verletzt. Die Bekl. Ziff. 10 war seit 2007 Pächterin des Stromnetzes der Bekl. Ziff. 1. Der Geschädigte machte gegen die Bekl. Ziff. 1 bis 4 sowie die Klägerin des vorliegenden Verfahrens im Verfahren 5 O 331/15 beim LG Heilbronn (im Folgenden Beiakte bzw. Vorverfahren) Schadensersatz geltend. Durch Teil-Versäumnisurteil vom 9.2.2016 wurde die hiesige Klägerin zur Zahlung von 40.000 € Schmerzensgeld und 15.841,52 € Verdienstausfall verurteilt und festgestellt, dass sie zum Ersatz weiterer Schäden verpflichtet ist. Durch Urteil vom 29.7.2020 wurden die Bekl. Ziff. 2 bis 4 zur Zahlung von 40.000 € Schmerzensgeld und 5.800,02 € Verdienstausfall verurteilt. Dieses Urteil wurde durch Berufungsrücknahme rechtskräftig (Az. 4 U 390/20, Anlagen K27 und K40). Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin von den Beklagten – im Berufungsverfahren sind dies noch die Bekl. Ziff. 2 bis 7 und 10 – Ersatz der nach ihrem Vorbringen an den Geschädigten geleisteten Zahlungen. Bezüglich des Sach- und Streitstandes 1. Instanz im Übrigen und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des Urteils 1. Instanz verwiesen. A. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch aus § 426 BGB bestehe nicht, da die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gegenüber dem Geschädigten hafte. Zwar treffe den Abbruchunternehmer eine Verkehrssicherungspflicht und er müsse vor und während des Abbruchs prüfen, ob die Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden könnten. Auch der Sachverständige habe ausgeführt, dass die Klägerin als Abbruchunternehmen selbst kontrollieren müsse, ob der Stromanschluss ordnungsgemäß getrennt sei. Diese Pflicht ende jedoch mit dem Räumen der Baustelle. Der Geschädigte, der Jahre später auf der Baustelle verletzt worden sei, gehöre daher nicht zum geschützten Personenkreis. Zudem sei nach dem Klägervortrag bei Errichtung des Neubaus durch die Planauskunft des Netzbetreibers bekannt gewesen, dass der Strom-Anschluss bei den Abbrucharbeiten im Jahr 2004 nicht vollständig getrennt worden sei. Es könne daher offenbleiben, ob die Klägerin ihre Verkehrssicherungspflicht durch die behaupteten und bestrittenen Kontrollmaßnahmen erfüllt habe. Die Klägerin habe keine weitergehende Verkehrssicherungspflicht getroffen, da sie durch das Vergraben des Hausanschlusskastens keine neue Gefahr geschaffen habe. Vielmehr sei die von dem Hausanschlusskasten ausgehende Gefahr damit unverändert geblieben. Für diese bestehende Gefahr sei die Klägerin nicht verantwortlich. Die Verkehrssicherungspflicht für das Starkstromkabel sei vielmehr bei der Grundstückseigentümerin verblieben, die sich nach den vertraglichen Vereinbarungen gegenüber der Bekl. Ziff. 7 zur Herstellung der Stromfreiheit verpflichtet habe. Dass der Stromanschluss bei den Abbrucharbeiten im Jahr 2004 nicht vollständig getrennt worden sei, sei bei Errichtung des Neubaus im Jahr 2012 bekannt gewesen. Damit habe sich die Gefahr, die die Klägerin durch das Verfüllen des Anschlusskastens geschaffen habe, gerade nicht verwirklicht. Dass das Vergraben des Hausanschlusskastens nach den Ausführungen des Sachverständigen möglicherweise einen Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften begründe, begründe keine Verkehrssicherungspflicht der Klägerin. Eine solche ergebe sich auch nicht aus der Verletzung einer Kontrollpflicht wegen einer möglichen Beschädigung des Hausanschlusskastens, da eine solche Verpflichtung nur im Interesse des Eigentümers bestehe. Eine aus Unfallverhütungsvorschriften abgeleitete Bedenkenhinweispflicht könne keine Haftung gegenüber dem Geschädigten begründen, weil dieser nicht vom Schutzbereich der Unfallverhütungsvorschriften umfasst sei. Eine Haftung der Klägerin gegenüber dem Geschädigten stehe auch nicht aufgrund der Rechtskraft des Versäumnisurteils oder einer Streitverkündungswirkung aus dem Vorverfahren fest. Die Streitverkündung der Klägerin im Vorverfahren sei unwirksam gewesen, weil sie erklärt worden sei, nachdem das Teil-Versäumnisurteil gegen die Klägerin rechtskräftig gewesen sei. Zwar sei der Klägerin anschließend der Streit verkündet worden, aber eine Streitverkündung des Streitverkündungsempfängers gegenüber der Hauptpartei sei nicht zulässig. Zudem habe die Klägerin den Streit nicht als Dritte, sondern als Partei verkündet. Die Rechtskraft der Urteile im Vorverfahren wirke nur zwischen den jeweiligen Parteien und damit nicht zwischen der Klägerin und den Beklagten des vorliegenden Verfahrens. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag zu, da sie mit den Zahlungen an den Geschädigten kein fremdes Geschäft verrichtet, sondern auf das rechtskräftige Urteil gegen sie gezahlt habe. Vor diesem Hintergrund habe kein Fremdgeschäftsführungswillen bestanden. Selbst wenn die Bekl. Ziff. 2 bis 10 gegenüber dem Geschädigten haften sollten, stünde der Klägerin kein Anspruch gegen sie aus § 812 BGB zu, da sie auf den titulierten Anspruch gezahlt habe und daher nur im Verhältnis zum Geschädigten eine Leistung vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. B. Die Klägerin verfolgt ihre erstinstanzlich geltend gemachten Anträge mit der Berufung weiter, allerdings nur gegenüber den Bekl. Ziff. 2 bis 7 und 10. Das Landgericht habe eine gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin gegenüber dem Geschädigten zu Unrecht verneint. Die Klägerin habe den Hausanschlusskasten samt Verkabelung nicht abgebrochen und damit dafür gesorgt, dass er im Grundstück verblieben sei. Die Klägerin habe sich vergewissern müssen, dass der Hausanschlusskasten und die Leitungen nicht mehr stromführend seien. Der durchgeführte Lichttest sei nicht ausreichend. Die Klägerin treffe im Gegensatz zur Bekl. Ziff. 2 nur einfache Fahrlässigkeit. Zudem sei die Haftung der Klägerin aufgrund der Rechtskraft-Wirkung des Versäumnisurteils und des Beschlusses des OLG Stuttgart vom 07.03.2022 rechtskräftig festgestellt. Die Haftung der Bekl. Ziff. 2 ergebe sich daraus, dass ihre Planung den Verbleib des Hausanschlusskastens vorgesehen habe. Zudem habe sie die Abbruchmaßnahmen nicht ausreichend überwacht und nicht geprüft, dass die Leitung und der Kasten nicht mehr stromführend seien. Das Landgericht Heilbronn habe im Vorverfahren zutreffend festgestellt, dass die Beklagte Ziff. 2 auch ein Fehler im Rahmen der Objektüberwachung begangen habe. Haftungsbegründend und verschuldenserschwerend sei zu berücksichtigen, dass sie bei Beantragung der Stromabschaltung einen falschen Antrag „bei der erstinstanzlichen Beklagten zu 1) und somit gegenüber der Beklagten zu 10) gestellt“ habe. Die Bekl. Ziff. 2 treffe im Gegensatz zur Klägerin der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Ohne die Pflichtverletzungen der Bekl. Ziff. 2 wäre es nicht zur Schädigung des Geschädigten gekommen. Die Bekl. Ziff. 3 und 4 hafteten als Gesellschafter der Bekl. Ziff. 2. Die Haftung der Bekl. Ziff. 5 und 6 als Gesellschafter der L-GbR ergebe sich daraus, dass sie sich dafür entschieden hätten, dass der stromführende Hausanschlusskasten nebst Verkabelung in dem Keller verbleibe. Maßnahmen beim Abbruch von Gebäuden mit stromführenden Anlagen seien besonders überwachungsbedürftig, diese Pflicht obliege dem Grundstückseigentümer. Dies sei durch den Beschluss des OLG Stuttgart vom 7.3.2022 (4 U 390/20) bestätigt worden. Die L-GbR habe auch nach Fertigstellung und Beendigung der Baumaßnahmen die Verpflichtung getroffen, zu prüfen, ob auf ihrem Grundstück in dem im Untergrund verbliebenen Hausanschlusskasten nach wie vor Strom anstehe oder nicht. Diese Verpflichtung habe auch bei dem Weiterverkauf des Grundstücks bestanden. Der L-GbR sei zudem anzulasten, dass sie die Bekl. Ziff. 1 und 10 nicht darüber informiert habe, dass das Grundstück als Parkplatz genutzt werde. Bei Erfüllung der Pflichten wäre der Unfall vermieden worden. Die Bekl. Ziff. 7 hafte dem Geschädigten ebenfalls aufgrund der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, da sie die Baumaßnahme im Auftrag der L-GbR durchgeführt habe bzw. durch Subunternehmer wie die Klägerin habe durchführen lassen. Die Bekl. Ziff. 7 habe wissen müssen, dass ein Hausanschlusskasten nebst Verkabelung ein Gefährdungspotenzial habe und deshalb nicht im verfüllten Bereich verbleiben dürfe. Die Haftung der Bekl. Ziff. 10 ergebe sich ebenfalls aus einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sowie daraus, dass die Bekl. Ziff. 10 Inhaberin des Stromnetzes gewesen sei und deshalb nach § 2 HpflG verschuldensunabhängig hafte. Die Bekl. Ziff. 10 habe aufgrund der Anwesenheit ihrer Mitarbeiter bei Vor-Ort-Terminen und ihrer Kenntnis, dass das Hotel nahezu komplett abgerissen und der Keller lediglich verfüllt werden sollte, Anlass dazu gehabt, zu fragen, was mit dem Hausanschlusskasten passiere und wie das Grundstück weiter genutzt werde. Der Bekl. Ziff. 10 habe auch nicht verborgen bleiben können, dass das Grundstück sechs Jahre lang als Parkplatz genutzt worden sei. Im Übrigen treffe sie als Netzbetreiberin die Verpflichtung, die Grundstücke, die von ihr mit Strom versorgt würden, regelmäßig zu kontrollieren und zu prüfen. Sie hätte daher feststellen müssen, dass auf dem Grundstück kein Stromanschluss benötigt werde und für dessen Abschaltung sorgen müssen. Das Landgericht habe daher das Bestehen der Anspruchsvoraussetzungen der §§ 823, 840, 421 und 426 BGB sowie des § 128 HGB analog und des § 2 HPflG verkannt und deshalb die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Landgericht habe zudem verkannt, dass die gesamtschuldnerische Haftung der Klägerin und der Bekl. Ziff. 2 bis 4 durch das (Teil-)Versäumnisurteil des LG Heilbronn vom 9.2.2016 und das Endurteil vom 29.7.2020 rechtskräftig festgestellt worden sei. Darüber hinaus habe das Landgericht verkannt, dass die Klägerin jedenfalls gegen die Bekl. Ziff. 2 bis 4 einen Anspruch aus § 812 BGB habe; auch bei diesem Anspruch sei die materielle Rechtskraft aus dem Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 29.07.2020 zulasten der Bekl. Ziff. 2 bis 4 zu berücksichtigen. Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass diesem Urteil keine materielle Rechtskraft zukomme. Da die Klägerin gegenüber dem Geschädigten die durch das Versäumnisurteil zugesprochenen Ansprüche erfüllt habe, habe sie nicht ihre eigene Verbindlichkeit, sondern eine Verbindlichkeit der Bekl. Ziff. 2 bis 4 erfüllt. Die Bekl. Ziff. 2 bis 4 wären in diesem Fall von einer Verbindlichkeit befreit worden, weil der Geschädigte diese Zahlungen nur einmal verlangen könne. Zu den Hilfsanträgen trägt die Klägerin auf Seite 68 ff. der Berufungsbegründung vor. Die Festlegung der Haftungsquote sei Aufgabe des Gerichts. Die Klägerin beantragt: unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 06.07.2023 (gerichtliches Aktenzeichen der ersten Instanz: (II) 5 O 6/19) zu entscheiden: 1. Die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), den Beklagten zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2), den Beklagten zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3), den Beklagten zu 5) / Berufungsbeklagten zu 4), den Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 5), die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin € 58.659,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), den Beklagten zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2), den Beklagten zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3), den Beklagten zu 5) / Berufungsbeklagten zu 5), den Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 4), die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) die Klägerin gesamtschuldnerisch von sämtlichen weiteren Ansprüchen aufgrund weiterer materieller oder weiterer künftiger immaterieller Schäden, die als Folge des Unfalls des Herrn K vom 04.06.2012 auf dem Grundstück F. Straße .., 74072 Heilbronn (Verfahren von Landgericht Heilbronn, Az.: (II) 5 O 331/15) entstanden sind oder noch entstehen werden, freizustellen haben. 3. Die die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), den Beklagten zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2), den Beklagten zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3), den Beklagten zu 5) / Berufungsbeklagten zu 4), den Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 5), die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägern die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn mit dem Az. (II) 5 O 331/15 in Höhe von € 3.816,33 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), den Beklagten zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2), den Beklagten zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3), den Beklagten zu 5) / Berufungsbeklagten zu 4), den Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 5), die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) gesamtschuldnerisch die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten auf dem Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn mit dem Az. (II) 5 O 331/15 zu tragen haben. 5. Die die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), den Beklagten zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2), den Beklagten zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3), den Beklagten zu 5) / Berufungsbeklagten zu 4), den Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 5), die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) tragen die Kosten des Rechtsstreits. Hilfsweise wird auch im Rahmen dieser Berufung für den Fall, dass das Berufungsgericht davon ausgeht, dass die Klägerin/Berufungsklägerin die Haftungsquoten im Einzelnen darzulegen hat, beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 06.07.2023 (gerichtliches Aktenzeichen der ersten Instanz: (II) 5 O 6/19) zu entscheiden: 1. Die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), der Beklagter zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2), der Beklagten zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestellte Haftungsquote in Höhe von mindestens 50 % (€ 29.329,93) und der Beklagte zu 5) / Berufungsbeklagten zu 4), der Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 5) sowie die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestellte Haftungsquote in Höhe von jeweils mindestens 25 % (€ 14.665,00), allesamt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), der Beklagter zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2), der Beklagten zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) gesamtschuldnerisch die Klägerin von einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Haftungsquote in Höhe von mindestens 50 % und der Beklagte zu 5) / Berufungsbeklagten zu 4), der Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 5) sowie die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) gesamtschuldnerisch die Klägern verneinen das Ermessen des Gerichts gestellten Haftungsquote in Höhe von jeweils mindestens 25 % von den weiteren Ansprüchen aufgrund weiterer materieller oder weiterer künftiger immaterieller Schäden, die als Folge des Unfalls des Herrn K vom 04.06.2012 auf dem Grundstück F. Straße .., 74072 Heilbronn (Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn, Az. (II) 5 O 331/15) entstanden sind oder noch entstehen, freizustellen haben. 3. Die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), der Beklagter zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2), der Beklagten zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestellte Haftungsquote in Höhe von mindestens 50 % (€ 1.108,17) und der Beklagte zu 5) / Berufungsbeklagten zu 4), der Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 5) sowie die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Haftungsquote in Höhe von jeweils mindestens 25 % (€ 954,08) der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn mit dem Az. (II) 5 O 331/15, allesamt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), der Beklagter zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2), der Beklagten zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) gesamtschuldnerisch von einen das Ermessen des Gerichts gestellten Haftungsquote in Höhe von mindestens 50 % und der Beklagte zu 5) / Berufungsbeklagten zu 4), der Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 5) sowie die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) gesamtschuldnerisch von einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Haftungsquote in Höhe von jeweils mindestens 25 % der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn mit dem Az. (II) 5 O 331/15 zu tragen haben. Weiterhin wird auch im Rahmen dieser Berufungsinstanz hilfsweise für den Fall, dass das Berufungsgericht annimmt, dass keine Haftungseinheit vorliege, sondern die Beklagten zur die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), der Beklagte zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2), der Beklagte zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3), der Beklagten zu 5) / Berufungsbeklagten zu 4), der Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 5), die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) Teilschuldner seien, beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 06.07.2023 (gerichtliches Aktenzeichen der ersten Instanz: (II) 5 O 6/19) zu entscheiden: 5. Die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), der Beklagter zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2) und der Beklagten zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestellte Haftungsquote in Höhe von mindestens 50 % (€ 29.329,93) und der Beklagte zu 5) / Berufungsbeklagten zu 4), der Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 5), die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, einen das Ermessen des Gerichts gestellte Haftungsquote Quote in Höhe von jeweils mindestens 8,33 % (€ 4.888,33), allesamt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), der Beklagter zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2) und der Beklagten zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3) die Klägerin gesamtschuldnerisch von einen das Ermessen des Gerichts gestellten Haftungsquote in Höhe von mindestens 50 % und der Beklagte zu 5) / Berufungsbeklagten zu 4), der Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 5), die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) die Klägerin gesamtschuldnerisch von einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Haftungsquote in Höhe von jeweils mindestens 8,33 % von den weiteren Ansprüchen aufgrund weiterer materieller oder weiterer künftiger immaterieller Schäden, die als Folge des Unfalls des Herrn K vom 04.06.2012 auf dem Grundstück F. Straße .., 74072 Heilbronn (Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn, Az. (II) 5 O 331/15) entstanden sind oder noch entstehen, freizustellen haben. 7. Die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), der Beklagter zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2) und der Beklagten zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestellte Haftungsquote in Höhe von mindestens 50 % (€ 1.108,15) und der Beklagte zu 5) / Berufungsbeklagten zu 4), der Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 5), die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin ein in das Ermessen des Gerichts gestellte Haftungsquote in Höhe von jeweils mindestens 8,33 % (€ 318,03) der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn mit dem Az. (II) 5 O 331/15, allesamt nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 8. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2) / Berufungsbeklagte zu 1), der Beklagter zu 3) / Berufungsbeklagten zu 2) und der Beklagten zu 4) / Berufungsbeklagten zu 3) gesamtschuldnerisch von einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Haftungsquote in Höhe von mindestens 50 % und der Beklagte zu 5) / Berufungsbeklagten zu 4), der Beklagten zu 6) / Berufungsbeklagten zu 5), die Beklagte zu 7) / Berufungsbeklagte zu 6) und die Beklagte zu 10) / Berufungsbeklagte zu 7) gesamtschuldnerisch von einen das Ermessen des Gerichts gestellten Haftungsquote in Höhe von jeweils mindestens 8,33 % der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten aus dem Verfahren vor dem Landgericht Heilbronn mit dem ein Az. (II) 5 O 331/15 zu tragen haben. Für den Fall, dass das Berufungsgericht die Berufung – ganz oder teilweise – als unzulässig oder unbegründet ansehen sollte, wird die Zulassung zur Revision beantragt. C. Die Bekl. Ziff. 2 bis 4 beantragen: Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Sie bestreiten die behaupteten Zahlungen an den Geschädigten, die Addition der in der Anl. K8 aufgelisteten Zahlungen ergebe nicht den eingeklagten Zahlbetrag. Es sei zwar richtig, dass die Bekl. Ziff. 2 von den Bekl. Ziff. 5 und 6 mit der Planung und Überwachung der Abbrucharbeiten beauftragt gewesen sei, der Antrag an den Netzbetreiber sei jedoch von den Bekl. Ziff. 5 und 6 aus Kostengründen selbst gestellt worden. Es sei auch nicht richtig, dass die Bekl. Ziff. 2 geplant habe, dass der Hausanschlusskasten nicht abgebrochen werde. Vielmehr habe die Klägerin bei Ausführung der Abbrucharbeiten ohne Anweisung oder Information der Bekl. Ziff. 2 oder der Bekl. Ziff. 5 / 6 den Hausanschlusskasten im Kellergeschoss zusammen mit dem Bauschutt vergraben. Dabei habe sie nicht überprüft, ob der Stromanschluss zum Gebäude getrennt gewesen sei. Ein Parkplatz sei damals nicht geplant gewesen. Wenn die Klägerin vorbringe, dass das Belassen des Hausanschlusskastens eine zeitsparende Möglichkeit für die Herstellung eines Baustellen-Stromanschlusses hätte sein sollen, dann sei dies reine Spekulation. Sofern dennoch eine Gesamtschuld zwischen der Klägerin und den Bekl. Ziff. 2 bis 4 bestehen sollte, würde die Klägerin nicht nur leichte Fahrlässigkeit treffen. Der Sachverständige G habe den Anteil der Klägerin im Vorverfahren mit 45 % beziffert. Tatsächlich sei von einer weit höheren Verantwortlichkeit der Klägerin auszugehen, da sie den Hausanschlusskasten ohne Rücksprache mit den Bekl. Ziff. 2, 5, 6 oder 7 vergraben habe, ohne sich zu vergewissern, dass er vom Stromanschluss getrennt sei. Die Klägerin treffe vielmehr der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Die Bekl. Ziff. 2 hätte das eigenmächtige Vergraben des Hausanschlusskastens durch die Klägerin allenfalls im Rahmen der Bauüberwachung verhindern können, allerdings nur, wenn sie von der Klägerin darüber informiert worden wäre. Da die Klägerin mangels materiell-rechtlicher Haftung gegenüber dem Geschädigten keine Gesamtschuldnerin sei, die Streitverkündung der Klägerin im Vorprozess unzulässig gewesen sei und das Urteil im Vorprozess keine Bindungswirkung entfalte, stehe ihr kein Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich zu. Auch die geltend gemachten Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht seien unbegründet. D. Auch die Bekl. Ziff. 5 und 6 beantragen: Zurückweisung der Berufung. Sie sind der Ansicht, dass das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen habe. Einem Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich stehe entgegen, dass kein Anspruch des Geschädigten gegen die Klägerin bestanden habe. Jedenfalls träfen die Bekl. Ziff. 5/6 keine schuldhaften Mitverursachungsbeiträge. Die Bekl. Ziff. 5 und 6 hätten Fachfirmen sowohl für den Abbruch als auch für dessen Planung und Beaufsichtigung beauftragt. Jedenfalls ende der Zurechnungszusammenhang für eine den Bekl. Ziff. 5 und 6 anzulastende Pflichtverletzung spätestens mit der Veräußerung des Grundstücks und der Einleitung der neuen Baumaßnahmen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt durch die Planauskunft des Netzbetreibers hätte bekannt sein können, dass sich noch eine stromführende Leitung im Grundstück befand. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung, dass die Bekl. Ziff. 5 und 6 geplant oder geduldet hätten, dass der Hausanschlusskasten im Boden verbleibe, sei falsch. Vielmehr hätten die Bekl. Ziff. 5 und 6 von einem ordnungsgemäßen Abbruch ausgehen dürfen. Sie erheben in der Berufung die Einrede der Verjährung. E. Die Bekl. Ziff. 7 beantragt: Zurückweisung der Berufung. Sie macht geltend, dass das Landgericht zutreffend eine Haftung der Klägerin gegenüber dem Geschädigten verneint habe, da die Verkehrssicherungspflicht mit der Beendigung der Baustelle ende und der Geschädigte nicht durch Verkehrssicherungspflichten während früherer Bauarbeiten geschützt werde. Eine Haftung der Bekl. Ziff. 7 bestehe nicht, da sie mit der Klägerin ein Fachunternehmen beauftragt habe und die Bauüberwachung durch die Bekl. Ziff. 2 erfolgt sei. Eine eigenständige Verkehrssicherungspflicht der Bekl. Ziff. 7 habe nicht bestanden. Sie werde auch nicht dadurch begründet, dass die Bekl. Ziff. 7 nach Beendigung der Verfüllarbeiten der Klägerin eine Schotterschicht hergestellt habe, da zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erkennbar gewesen sei, ob der Hausanschlusskasten verfüllt und stromführend sei. Der Bekl. Ziff. 7 sei nicht bekannt gewesen, dass der Kasten verfüllt und noch stromführend gewesen sei. F. Die Bekl. Ziff. 10 beantragt: Zurückweisung der Berufung. Das Landgericht sei zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass die Klägerin nicht gesamtschuldnerisch mit den Beklagten hafte. Die Klägerin wiederhole ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, setze sich aber nicht mit den wesentlichen Aussagen im angegriffenen Urteil auseinander. Das Landgericht sei zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass eine im Zusammenhang mit dem Abbruch des Hotels bestehende Verkehrssicherungspflicht jedenfalls im Jahr 2012 nicht mehr bestanden habe. Mit dieser Erwägung setzte sich die Berufungsbegründung nicht auseinander dies werde auch nicht dadurch entbehrlich, dass die Klägerin fälschlicherweise von einer Bindungswirkung des Versäumnisurteils ausgehe, da eine solche nicht bestehe. Nach der Rechtskraft des gegen sie ergangenen Versäumnisurteils habe die Klägerin gegenüber den Streitgenossen nicht wirksam den Streit verkünden können. Das Landgericht habe die Klagabweisung auf verschiedene selbstständige tragende Erwägungen gestützt, weshalb eine zulässige Berufungsbegründung erfordere, dass diese alle angegriffen würden. Eine Haftung der Bekl. Ziff. 10 komme ohnehin nicht in Betracht, weil sie 2004 noch nicht existiert habe. G. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen X und durch Beschluss vom 6.2.2024 gem. § 411a ZPO die Verwertung der folgenden Gutachten aus dem Verfahren des LG Heilbronn, 5 O 331/15 angeordnet: Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017 (Anlage K7 im vorliegenden Verfahren), Ergänzungsgutachten vom 17.9.2017 (Anlage K20) und Gutachten des Dr. med. Dipl. Psych. H 8.6.2018 (Anlage K5). Die mündliche Ergänzung des Sachverständigen G in der Verhandlung vom 21.9.2017 (Anlage K10) wurde im Urkundenbeweis verwertet. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes 2. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Die Berufung ist gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthaft und die gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Mindestbeschwer ist erreicht. Die Form- und Fristvorschriften der §§ 517, 519 und 520 ZPO sind gewahrt. Die Berufung ist damit insgesamt zulässig. Die Berufungsbegründung erfüllt die Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO, da die Klägerin darin geltend macht, dass es fahrlässig gewesen sei, dass sie den Hausanschlusskasten samt Verkabelung nicht abgebrochen habe, sondern dafür gesorgt habe, dass er im Grundstück verblieben sei und keine Bedenken angemeldet habe; sie hätte sich vergewissern müssen, dass Leitungen und Hausanschlusskasten dauerhaft nicht mehr stromführend seien. Diese Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sei für den Unfall kausal gewesen. Damit macht sie geltend, dass abweichend von der Begründung des Landgerichts das Belassen des Hausanschlusskastens eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht begründe. Dieser tragende Teil der Begründung des Landgerichts wurde damit angegriffen, was genügt, um die Voraussetzungen des § 520 Abs. 3 ZPO hinsichtlich aller Beklagten zu erfüllen. III. Die Berufung ist hinsichtlich der Bekl. Ziff. 2 bis 7 teilweise begründet, während sie hinsichtlich der Bekl. Ziff. 10 unbegründet ist. A. Anders als vom Landgericht angenommen, besteht ein Anspruch des Geschädigten gegen die Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB, was Voraussetzung für den primär geltend gemachten Anspruch aus Gesamtschuldnerausgleich ist. 1. Das Landgericht ging zutreffend davon aus, dass ein Anspruch der Klägerin aus Gesamtschuldner-Innenausgleich gem. § 426 Abs. 1 / Abs. 2 BGB voraussetzt, dass ein Anspruch des Geschädigten gegen die Klägerin bestand. Die Anwendung des § 426 BGB setzt ein Gesamtschuldverhältnis voraus. Denn sein Hauptzweck ist es, den internen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern zu bewerkstelligen, den der Gläubiger im Außenverhältnis ja nicht beachten muss (BeckOGK/Kreße, 1.12.2023, BGB § 426 Rn. 16). Eine Gesamtschuld liegt nach § 421 BGB vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist. 2. Das Landgericht gelangte zutreffend zum Ergebnis, dass sich aus den rechtskräftigen Urteilen im Vorverfahren keine Bindung zu Gunsten der Klägerin für den vorliegenden Rechtsstreit ergibt. In Betracht kommt ohnehin nur eine Bindung der Bekl. Ziff. 2 bis 4, da nur sie an diesem Prozess als Parteien beteiligt waren. Diese waren im Vorprozess gemeinsam mit der Klägerin als Gesamtschuldner verklagt worden, was nicht zu einer Bindung an das Urteil im Verhältnis zwischen den Gesamtschuldnern führt. Denn werden „zwei einfache Streitgenossen rechtskräftig zur Zahlung von Schadensersatz als Gesamtschuldner verurteilt, so steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber im Verhältnis zwischen den Streitgenossen selbst rechtskräftig fest. Jedem der rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Streitgenossen bleibt im nachfolgenden Rechtsstreit um den Innenausgleich damit die Möglichkeit, die im Vorprozess bejahte Verbindlichkeit dem Gläubiger gegenüber und damit auch das Bestehen eines Gesamtschuldverhältnisses überhaupt in Frage zu stellen“ (BGH, Urteil vom 20. November 2018 – VI ZR 394/17 –, juris Rn. 12) Das Landgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass daran auch der Betritt der Klägerin im Vorprozess als Nebenintervenienten des dortigen Klägers nichts ändert, da sich die Nebeninterventionswirkung des § 68 ZPO auf das Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der Hauptpartei, auf deren Seite er beigetreten ist, beschränkt (BGH, Urteil vom 20. November 2018 – VI ZR 394/17 –, juris Rn. 21). 3. Das Landgericht hat weiter eine Streitverkündungswirkung zu Gunsten der Klägerin zutreffend verneint. a. Die Klägerin hatte im Vorprozess den Bekl. Ziff. 2 bis 4 (Schriftsatz vom 28.11.2016) und den Bekl. Ziff. 5 und 6 (Schriftsatz vom 15.9.2017) den Streit verkündet. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch die durch Teil-Versäumnisurteil vom 9.2.2016 (Anlage K4)erfolgte Verurteilung der Klägerin bereits rechtskräftig: Der Einspruch der Klägerin wurde durch Teil-Urteil vom 29.4.2016 als unzulässig verworfen. Dieses wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin als damalige Bekl. Ziff. 5 am 18.5.2016 zugestellt (Bl. 122 Vorakte), das Urteil wurde daher mit Ablauf der am Montag, den 20.6.2016, endenden Berufungsfrist rechtskräftig. Die Klägerin war zwar weiterhin Partei des Rechtsstreits, da der Rechtsstreit hinsichtlich der (heutigen) Bekl. Ziff. 2 bis 4 noch nicht abgeschlossen war und deshalb noch die Kostenentscheidung ausstand. Zulässig ist eine Streitverkündung nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO in zeitlicher Hinsicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits (BGH, Urteil vom 12. November 2009 – IX ZR 152/08 –, juris Rn. 18). Aus der Streitverkündungswirkung könnte sich eine Bindung daran ergeben, dass die Klägerin dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet war. Dies stand im Vorprozess jedoch nicht erst mit der Kostenentscheidung, sondern mit dem Ablauf der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil fest. Dass die Kostenentscheidung im Zeitpunkt der Streitverkündung noch nicht ergangen und das Verfahren daher nicht abgeschlossen war, führt nicht zur Zulässigkeit der Streitverkündung, da der Anspruch gegen die Klägerin, aus dessen Feststellung aufgrund der Streitverkündungswirkung eine Bindung abgeleitet werden soll, zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anhängig war, sondern hierüber war rechtskräftig entschieden. Der im Zeitpunkt der Streitverkündung durch die Klägerin noch nicht erledigte Teil des Streitstoffs bestand hinsichtlich der Klägerin lediglich in der Kostenentscheidung. Die Kostenentscheidung war für die Streitverkündungswirkung schlechterdings unerheblich, weshalb eine Streitverkündung zu diesem Zeitpunkt durch die Klägerin als Partei nicht mehr möglich war (vgl. zu § 215 S. 2 S. 1 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung: BGH, Urteil vom 9. Oktober 1975 – VII ZR 130/73 –, BGHZ 65, 127-137, juris Rn. 35 f.). Die durch die Klägerin als Partei gegenüber den Bekl. Ziff. 2 bis 4 erklärte Streitverkündung war daher unzulässig und wirkungslos. b. Zwar hatten die heutigen Bekl. Ziff. 2 bis 4 der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.9.2016, zugestellt am 22.10.2016 (Bl. 176/180) den Streit verkündet. Die Streitverkündungswirkung tritt jedoch nur zu Gunsten des Streitverkünders und nicht zu dessen Ungunsten ein (§§ 74 Abs. 1, 68 ZPO). c. Die Frage, ob die von der Klägerin ausgesprochenen Streitverkündungen als Streitverkündungen eines Streitverkündungsempfängers zulässig sind, ist an dieser Stelle unerheblich. Denn zu diesem Zeitpunkt ging es im Vorprozess nur noch um die Haftung der Bekl. Ziff. 2 bis 4 und nicht mehr um die Haftung der Klägerin. 4. Entgegen der Annahme des Landgerichts haftet die Klägerin dem Geschädigten für die durch den streitgegenständlichen Arbeitsunfall verursachten Schäden. a. Die Klägerin hat zunächst geltend gemacht, dass sie kein Verschulden treffe: Die Bekl. Ziff. 2 bis 4 hätten ihr mitgeteilt, dass „das Gebäude vom Strom abgetrennt“ sei; außerdem sei ihr eine „Freimeldung hinsichtlich der Stromabtrennung“ übergeben worden und sie hätten sich danach durch einen „Lampentest“ – damit ist das Anschalten des Lichts gemeint, das zuvor noch funktioniert habe − von der Stromfreiheit überzeugt. Sie habe daher davon ausgehen dürfen, dass der Strom ordnungsgemäß getrennt worden sei; die Verschüttung des Hausanschlusskastens sei nicht unfachmännisch, sondern stelle ein übliches Vorgehen nach ordnungsgemäßer Trennung des Stromanschlusses dar. Nachdem das Landgericht durch Verfügung vom 31.7.2020 darauf hingewiesen hatte, dass die Klage nach dem Vorbringen der Klägerin mangels ihrer eigenen Haftung unschlüssig sei, hielt die Klägerin zwar ihr tatsächliches Vorbringen (insb. Mitteilung über Stromtrennung und Erhalt einer Bescheinigung) aufrecht, machte aber – unter Bezugnahme auf das Ergänzungsgutachten (Anlage K20) − geltend, dass die Verfüllung des Hausanschlusskastens und die Nichtanmeldung von Bedenken ein Verschulden von ihr begründen würden, da bei einem verfüllten Hausanschlusskasten die Gefahr bestehe, dass er wieder stromführend werde. Eine fehlende Kontrolle sei ihr jedoch nicht vorzuwerfen. Später bezog sie sich auf die Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung (Anlage K10), dass der Lichttest nicht ausreichend sei und der Abbruchunternehmer die Stromfreiheit selbst kontrollieren müsse. b. Da zwischen der Klägerin und dem Geschädigten keine vertragliche Beziehung oder eine andere Sonderverbindung bestand, kann sich ein Anspruch nur aus der Verletzung einer deliktischen Verkehrspflicht ergeben. Bei deren Prüfung ist von folgendem tatsächlichen Vorbringen auszugehen: Im Jahr 2004 beauftragte die L-GbR als Eigentümerin die Bekl. Ziff. 7 mit dem Abbruch des auf dem Grundstück stehenden Hotels und die Bekl. Ziff. 2 mit der Planung und Überwachung der Arbeiten. Die Bekl. Ziff. 7 beauftragte die Klägerin mit der Ausführung der Abbrucharbeiten. Der Keller sollte nicht vollständig abgebrochen, sondern verfüllt werden. Die Klägerin bringt vor, dass sie und die Bekl. Ziff. 7 bei einer Besichtigung festgestellt hätten, dass die Lampen noch funktionierten und das Gebäude noch stromführend war. Darüber seien die Bekl. Ziff. 2 bis 4 während der Entkernung des Gebäudes informiert worden. Die Bekl. Ziff. 2 bis 4 bestreiten, hierüber informiert worden zu sein, die Bekl. Ziff. 7 bringt vor, dass bei dem Gespräch der Bekl. Ziff. 4 anwesend gewesen und aufgefordert worden sei, Stromfreiheit herzustellen. Unstreitig wurde am 15.11.04 ein Antrag beim zuständigen Netzbetreiber gestellt (Anlage K3; diese ist kaum lesbar. Der Antrag wurde im Vorverfahren als Anlage B5-13 vorgelegt), auf dem Formular steht „Trennen des Hausanschlusses Zählerabmeldung“. Strittig ist nur, ob dieser Antrag durch die Bekl. Ziff. 2 bis 4 oder die Bekl. Ziff. 5 und 6 gestellt wurde: Die Klägerin hat ursprünglich vorgetragen, dass der Antrag durch die L-GbR (und damit die Bekl. Ziff. 5 oder 6) gestellt worden sei; im selben Schriftsatz brachte sie vor, dass der Antrag durch die Bekl. Ziff. 2 gestellt worden sei. Die Bekl. Ziff. 2 bestreitet, diesen Antrag gestellt zu haben, sie habe nur den „Sanierungsantrag“ gestellt; den Antrag an den Energieversorger hätten die Bekl. Ziff. 5 und 6 aus Kostengründen selbst gestellt. Die Bekl. Ziff. 5 und 6 haben sich nicht dazu geäußert, wer den Antrag gestellt hat, sondern sich lediglich auf S. 33 des Gutachtens G vom 17.9.2017 (Anlagen K7) berufen, der davon ausging, dass der Antrag von der Bekl. Ziff. 2 gestellt wurde, weil er über eine Rechnung der Bekl. Ziff. 2 verfügte (Anlage K2) in der unter „Leistungsumfang“ steht: „Stellen der Anträge“. Unstreitig wurde ein unzutreffender Antrag gestellt: Angesichts des unstreitig geplanten Abbruchs des Gebäudes wäre ein Antrag auf vollständige Trennung der Stromleitung samt Rückbau richtig gewesen (Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017 S. 16); die Bekl. Ziff. 10 bezeichnet dies als „Rückbau des Netzanschlusses“. In diesem Fall wäre die Stromversorgung an der Abzweigstelle des Niederspannungsnetzes (Niederspannungs-Kabelmuffe) getrennt worden. Die Muffe befindet sich im Gehweg im Bereich der Grundstücksgrenze. Die stattdessen beantragte Trennung des Hausanschlusses bedeutet hingegen, dass der Stromzähler ausgebaut und der Hausanschlusskasten verplombt wird. Die Verplombung kann jederzeit rückgängig gemacht und wieder ein Stromzähler angeschlossen werden. Der Sachverständige G unterscheidet begrifflich zwischen Stilllegung und Abtrennung, beides als Unterfall von Deaktivieren des Hausanschlusses (Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017 S. 16). Die Bekl. Ziff. 1 als damalige Netzbetreiberin befolgte den gestellten Antrag mit der Folge, dass der Hausanschlusskasten verplombt wurde, aber – wie auch das von der Abzweigstelle dorthin führende Kabel – weiter unter Strom stand. Die Klägerin bringt vor, dass die Bekl. Ziff. 2 bis 4 ihr und der Bekl. Ziff. 7 auf der Baustelle mitgeteilt hätten, dass das Gebäude vom Strom getrennt sei und der Abbruch beginnen könne. Die Lampen im Gebäude hätten nicht mehr funktioniert. Außerdem habe sie von den Bekl. Ziff. 2 bis 4 einen „Freigabeschein“ erhalten, der die Stromfreiheit des Gebäudes bestätigt habe. Die Bekl. Ziff. 2 bis 4 bestreiten dieses Vorbringen, sie hätten weder der Klägerin die Stromfreiheit mitgeteilt noch einen „Freigabeschein“ überreicht. Letzteres bestreitet auch die Bekl. Ziff. 7. Zudem behauptet die Klägerin, dass sie mit ihrer Auftraggeberin, der Bekl. Ziff. 7, vereinbart habe, dass die Bekl. Ziff. 7 für die „Medienfreiheit“ zu sorgen habe (Bl. 25 / 329, Zeuge X). Der Senat ist nach Vernehmung des Zeugen X überzeugt davon, dass der Bekl. Ziff. 4 der Klägerin und der Bekl. Ziff. 7 mitgeteilt hat, dass das Gebäude stromfrei sei, da der Zeuge X dies auch unter Berücksichtigung der seither vergangenen langen Zeit glaubhaft und überzeugend geschildert hat. Dass dabei auch eine schriftliche Bestätigung über die Stromfreiheit des Gebäudes übergeben wurde, vermag der Senat hingegen nicht festzustellen, da der Zeuge X hiervon zwar ausging, da dies üblicherweise so sei, sich aber nicht mehr konkret daran erinnern konnte und erklärte, dass die entsprechenden Unterlagen bei der Klägerin kurz vor dem streitgegenständlichen Arbeitsunfall vernichtet worden seien. Die Klägerin führte Entkernungsarbeiten durch und brach das Gebäude ab. Den verplombten Hausanschlusskasten beließ sie im Keller und verfüllte den Keller mit Bauschutt. In der Berufung behauptet sie, dass die von der Bekl. Ziff. 2 erstellte Planung vorgegeben habe, dass der Hausanschlusskasten nebst Verkabelung im Keller verbleiben solle, um später einfacher einen Bauanschluss vornehmen zu können. Dieses Vorbringen bestreiten die Bekl. Ziff. 2 bis 7. Dieses Vorbringen ist neu in der Berufung; erstinstanzlich hatte die Klägerin lediglich vorgebracht, dass geplant gewesen sei, dass das UG nicht abgebrochen werde, sondern belassen bleibe; hierzu gehöre auch der Hausanschlusskasten. Eine konkrete Planungsvorgabe, dass der Hausanschlusskasten verbleiben solle, hat sie damit erstinstanzlich nicht schlüssig vorgebracht und dieses erstmalige Vorbringen in 2. Instanz ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Der stromführende Hausanschlusskasten war damit verschüttet. Nach dem unstreitigen Tatbestand erhielt der Geschädigte von seiner Arbeitgeberin (dies ist die ursprüngliche Bekl. Ziff. 9) die Weisung, den Hausanschlusskasten freizulegen; bei der Entfernung von Bäumen und Sträuchern erlitt er einen Stromschlag. c. Die Klägerin hat ihre Verkehrssicherungspflicht schuldhaft verletzt. Dem steht nicht entgegen, dass ihr vor der Verfüllung des Kellers mitgeteilt wurde, dass das Gebäude stromfrei sei. aa. Den Bauunternehmer treffen Verkehrspflichten der Baustelle im Rahmen seines Tätigkeitsbereichs, solange er die Gefahrenquelle Baustelle beherrscht. Er muss die Baustelle gegen objektiv vorhersehbare Gefahren für Dritte mit zumutbaren Mitteln sichern (BeckOGK/Spindler, 1.12.2023, BGB § 823 Rn. 534). Einem Abbruchunternehmer obliegt die allgemeine Pflicht, Dritte vor den durch den Abbruch drohenden Gefahren zu schützen und die hierzu erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Dieser Verkehrspflicht genügte er nicht schon dann, wenn er eventuellen behördlichen Auflagen nachkommt, er hat vielmehr selbst zu prüfen, ob darüber hinaus Sicherungsmaßnahmen notwendig sind und sie erforderlichenfalls selbständig zu treffen (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1965 – VI ZR 149/64 –, juris Rn. 9). Diese Pflicht schützt nicht nur den Eigentümer des abzubrechenden Grundstücks, sondern der Abbruchunternehmer hat auch dafür Sorge zu tragen, dass durch die infolge der Abrissarbeiten unmittelbar geschaffene Gefahrenquelle keine dritten Personen gefährdet oder geschädigt werden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 1993 – 22 U 208/92 –, juris). Diese Pflichten bestehen zu Gunsten von jedem, der sich befugt auf der Baustelle aufhält (BeckOGK/Spindler, 1.12.2023, BGB § 823 Rn. 528) bzw. der vorhersehbar mit den Gefahren der baulichen Anlage in Berührung kommen und Schaden erleiden kann (BGH NJW 1997, 582). aaa. Das Landgericht hat eine Haftung der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt mit der Begründung abgelehnt, dass die Pflichten des Unternehmers mit seiner Tätigkeit auf der Baustelle ende. Dies ist im Grundsatz richtig, da der Bauunternehmer die Gefahrenquelle „Baustelle“ nur so lange beherrscht, wie er auch dort tätig ist, weshalb sie grundsätzlich mit dem Verlassen der Baustelle endet (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. A. Rn. 2342; BeckOGK/Spindler, 1.12.2023, BGB § 823 Rn. 534). Verlässt ein Bauunternehmer allerdings nach der Fertigstellung ein in nicht verkehrssicherem Zustand befindliches Werk, so dauert seine Verantwortlichkeit an, bis ein anderer die ausreichende Absicherung der Gefahrenquelle übernommen hat(BGH, Urteil vom 12. November 1996 – VI ZR 270/95 –, juris Rn. 16; Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. A. Rn. 2342). Auch die Abnahme der Werkleistung ändert an der Verantwortlichkeit des Unternehmers nichts; statt einer eindeutigen Übernahme der Verantwortlichkeit kann u.U. auch ein eindeutiger Hinweis auf die Gefahr an einen anderen Verkehrspflichtigen genügen (BGH, Urteil vom 12. November 1996 – VI ZR 270/95 –, juris Rn. 16). bbb. Entscheidend ist daher nicht, ob die Klägerin die von dem Hausanschlusskasten ausgehende Gefahr durch ihre Tätigkeit vergrößert hat, sondern, dass sie die Baustelle in einem nicht verkehrssicheren Zustand verlassen hat. Allerdings liegt hier ohnehin beides vor: Die Klägerin hat durch das Vergraben des Hausanschlusskastens eine Gefahr geschaffen und dadurch die Baustelle in einem nicht verkehrssicheren Zustand verlassen: Bei einem − typischerweise an der Innenwand eines Kellerraums − montierten und unbeschädigten Hausanschlusskasten besteht unter normalen Umständen keine große Gefahr, dass jemand mit der Elektrizität in Berührung kommt, wenn er nicht gerade leichtsinnig / mutwillig an Hausanschlusskasten und Kabel manipuliert. In den Hausanschlusskasten führt ein Kabel hinein und eines heraus, weshalb jeder, der ein solches Gerät sieht, damit rechnet, dass es stromführend sein könnte, sofern ihm nicht zuverlässig mitgeteilt wird, dass dies nicht der Fall ist. Ein vergrabener Hausanschlusskasten samt Stromleitung hingegen ist zwar zunächst nicht zugänglich, aber eben auch nicht als Gefahrenquelle erkennbar. Auch wenn die Klägerin nicht wusste, was mit dem Grundstück geschehen würde, musste sie davon ausgehen, dass es nicht dauerhaft eine Brache oder ein Parkplatz bleiben würde, sondern sie musste damit rechnen, dass dort früher oder später Bauarbeiten stattfinden würden. In einem solchen Fall stellt ein verschütteter Hausanschlusskasten eine unkalkulierbare Gefahr dar, weil er beim Verschütten oder bei Durchführung späterer Bauarbeiten beschädigt werden kann, was dazu führen kann, dass stromführende Teile offenliegen. Das unkontrollierte Verschütten / Vergraben des Hausanschlusskastens hat daher die von ihm ausgehende Gefahr erhöht und zugleich dafür gesorgt, dass sich der verschüttete Keller in einem nicht verkehrssicheren Zustand befand. Die Klägerin wurde daher mit dem Verschütten des Kellers samt Hausanschlusskasten verkehrspflichtig. Die – unterstellte – Abnahme ihrer Leistungen und das Verlassen der Baustelle ändert daran nichts. Eine einmal begründete Sicherungspflicht dauert an, bis die Gefahrenlage beseitigt ist (BGH, Urteil vom 12. November 1996 – VI ZR 270/95 –, juris Rn. 22). Die Klägerin behauptet schon nicht, dass sie die Bauherren über den verschütteten Hausanschlusskasten informiert habe, daher bestand ihre durch die Gefahrbegründung bestehende Verkehrspflicht nach dem Verlassen der Baustelle fort. ccc. Allgemein sind deliktische Verkehrspflichten beschränkt auf eine zumutbare Abwehr der in Betracht kommenden Gefahren (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1986 – VI ZR 254/85 –, juris Rn. 13). Diese Begrenzung der Verantwortlichkeit spielt hier keine entscheidende Rolle, da die Klägerin den Hausanschlusskasten nicht zwingend selbst hätte beseitigen müssen; wenn dies von ihren übernommenen Vertragspflichten nicht umfasst gewesen sein sollte, hätte sie ihrer Verkehrspflicht auch dadurch genügen können, dass sie die für die Planung/Objektüberwachung Zuständigen bzw. den Bauherrn selbst über diese Gefahr informiert hätte, also Bedenken angemeldet hätte gegen die Verschüttung des Kellers mit dem potentiell stromführenden Hausanschlusskasten. ddd. Die Argumentation des Landgerichts, dass bei Durchführung der Arbeiten im Jahr 2012 eine Planauskunft des Netzbetreibers vorlag und deshalb der Umstand, dass die Klägerin durch Verfüllung des Hausanschlusskastens diesen „unsichtbar“ gemacht habe, da bekannt gewesen sei, wo das Kabel liege, ist keine Frage der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, sondern allenfalls eine Frage der Zurechnung. Unstreitig erteilte die Bekl. Ziff. 10 als im Jahr 2012 zuständige Netzbetreiberin gegenüber der Bekl. Ziff. 9 (dies war der Jahr 2012 beauftragter Bauunternehmer und Arbeitgeber des Geschädigten) durch E-Mail vom 30.5.2012 eine Planauskunft (Anlage B10-1 / B1-1,K16). Hierdurch wurde die von der Klägerin geschaffene Gefahr jedoch nicht beseitigt, weil sich daraus zwar ergab, dass es auf dem Grundstück noch eine stromführende Leitung gab; dass der Hausanschlusskasten verschüttet und dadurch besonders gefährlich war, ergab sich daraus jedoch nicht. Vielmehr erweckte der Plan eine vermeintliche Sicherheit, die aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht bestand: Aus dem Vorbringen der Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ergibt sich hingegen nicht, dass sie davon ausgehen, dass sich aus dem Plan ergebe, dass sich noch ein angeschlossener Hausanschlusskasten auf dem Grundstück befinde. Jedenfalls ergab sich aus dem Plan auch nicht eindeutig, dass sich noch ein stromführendes Kabel auf dem Grundstück befand. eee. Damit liegt objektiv eine Verletzung der Verkehrspflicht durch die Klägerin vor, der der Unfall und die Verletzungen des Geschädigten zugerechnet werden können. bb. Die Klägerin trifft hinsichtlich dieser Verletzung der Verkehrspflicht auch ein haftungsbegründendes Verschulden: Das Verschütten bzw. Vergraben des Hausanschlusskastens begründete nur deshalb eine Gefahrerhöhung, weil dieser und die zu ihm führende Stromleitung noch stromführend war. Wäre der Anschluss rückgebaut und an der Anschlussmuffe getrennt worden – was beim Abbruch eines Gebäudes unstreitig erforderlich gewesen wäre (S. 16 Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017) - hätte das Verschütten des Hausanschlusskastens nicht zu einem nicht verkehrssicheren Zustand der Baustelle geführt. Dann hätte ein Vergraben zwar möglicherweise gegen Umweltschutzvorschriften verstoßen (so der Sachverständige im Vorverfahren / mündliche Verhandlung vom 21.9.2017, S. 11, Anlage K10), aber jedenfalls keine Gefahr für Dritte begründet, weshalb auch keine Verletzung der Verkehrspflicht vorläge. Dasselbe gilt für die Überlegungen des Sachverständigen zu einer Beschädigung des Hausanschlusskastens durch das Verschütten (Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017, S. 19, K7), da es hier nur um Interessen des Eigentümers des Hausanschlusskastens geht und nicht um den Schutz Dritter. Ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 1 BGB setzt Verschulden und damit zumindest Fahrlässigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen voraus. Fahrlässigkeit liegt vor, da die Klägerin damit hätte rechnen müssen, dass der Hausanschlusskasten noch stromführend war. Dass der Klägerin durch den Bekl. Ziff. 4 mitgeteilt wurde, dass das Gebäude stromfrei sei, schließt ein Verschulden nicht aus, weil sich im Keller des abzubrechenden Gebäudes der verplombte Hausanschlusskasten befand und die Klägerin schon allein wegen der Verplombung damit rechnen musste, dass er noch stromführend war mit der Folge, dass sie auch damit rechnen musste, dass er beim Belassen im Keller und dessen Verfüllen mit Bauschutt beschädigt und dadurch bei späteren Arbeiten gefährlich werden würde. aaa. Dass der Hausanschlusskasten verplombt war, ist unstreitig und auch nach den Ausführungen des Sachverständigen anzunehmen: Dies hat die Bekl. Ziff. 10 unbestritten vorgetragen (Bl. 579) und auch die Klägerin geht hiervon aus. Der Sachverständige führte im Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017 aus, dass er nicht beurteilen könne, ob „das Stromkabel im Hausanschlusskasten“ verplompt war; er konnte jedoch auf den Bildern am Hausanschlusskasten einen Drahtrest erkennen, der zur Verplombung gehöre; es sei daher zu vermuten, dass er verplombt gewesen sei (Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017 S. 22) bbb. Die Klägerin bringt selbst vor, dass bei der Verfüllung eines verplombten Hausanschlusskastens damit gerechnet werden müsse, dass dieser wieder stromführend werde, und dies hat auch der Sachverständige im Vorverfahren überzeugend bestätigt: Aufgrund des Abbruchs des Gebäudes hätte der Stromanschluss richtigerweise bis zur Abzweigung (üblicherweise unter dem Gehweg) zurückgebaut werden müssen, dann wäre der im Eigentum des Energieversorgers stehende Hausanschlusskasten nicht mehr vorhanden gewesen. Eine Verplombung eines angeschlossenen Hausanschlusskastens erfolgt typischerweise dann, wenn der Anschluss stillgelegt wird, da dann die Verplombung erforderlich ist, um eine illegale Stromentnahme zu verhindern oder zumindest offenzulegen. Bei einem verplombten Hausanschlusskasten muss daher damit gerechnet werden, dass der Strom nicht abgetrennt ist (S. 10 d. Prot. der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2017, Bl. 405 Beiakte). Die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter hätten daher schon allein wegen des verplombten Hausanschlusskastens überprüfen müssen, ob der Hausanschlusskasten noch stromführend war. Eine solche Überprüfung ist nach den Ausführungen des SV mit einem Gerät, das rund 15 € kostet und keine besonderen Fachkenntnisse erfordert, problemlos möglich (S. 18 Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017); davon abgesehen hätte die Klägerin jedenfalls den bauaufsichtführenden Architekten informieren und so eine Überprüfung veranlassen müssen. Auf die Frage, ob der Fachbauleiter des Abbruchunternehmens auch ohne besondere Anhaltspunkte überprüfen muss, ob Leitungen noch stromführend sind (Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017 S. 18), kommt es daher nicht an. Die Klägerin bringt nicht ausdrücklich vor, dass sie bzw. ihre Mitarbeiter den noch vorhandenen Hausanschlusskasten tatsächlich erkannt haben oder dass dies nicht der Fall gewesen sei. Darauf kommt es jedenfalls im Hinblick auf die Haftung dem Grunde nach auch nicht an, da sie ihn jedenfalls hätte erkennen müssen: Die Klägerin hat vor dem Abbruch des Gebäudes und der Verfüllung des Kellers Entkernungsarbeiten durchgeführt. Der Zeuge X gab an, dass nach Abschaltung des Stroms und vor dem Abbruch das ganze Gebäude mit Taschenlampen noch einmal abgegangen worden sei. Dabei hätte der verplombte Hausanschlusskasten erkannt werden müssen. Dies ergibt sich auch aus den Ausführungen des Sachverständigen, der in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2017 (Protokoll Anlage K10) ausführte, dass man vor dem Abbruch des Hauses bei der Begehung und Prüfung, ob alles stromfrei sei, zunächst eine Sichtprüfung des Stromkastens hätte durchführen müssen. Sei dieser noch verplombt, müsse man davon ausgehen, dass der Strom nicht abgetrennt sei. cc. Damit bestand entgegen dem Ergebnis des Landgerichts ein Anspruch des Geschädigten gegen die Klägerin aus § 823 Abs. 1 BGB. B. Auch die Bekl. Ziff. 2 bis 4 haften dem Geschädigten dem Grunde nach für die durch den Arbeitsunfall verursachten Schäden. 1. Die Haftung der Bekl. Ziff. 2 bis 4 steht nicht aufgrund des Urteils im Vorverfahren fest, da die Streitverkündung der Klägerin gegenüber den Bekl. Ziff. 2 unzulässig war: Die heutigen Bekl. Ziff. 2 bis 4 hatten der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.9.2016, zugestellt am 22.10.2016 (Bl. 176/180 des Vorprozesses), den Streit verkündet. Die Streitverkündungswirkung tritt jedoch nur zu Gunsten des Streitverkünders und nicht zu dessen Ungunsten ein. Die Klägerin hatte im Vorprozess den Bekl. Ziff. 2 bis 4 (Schriftsatz vom 28.11.2016, Bl. 220 Vorakte; zugestellt 14.12.2016, Bl. 227 ff.) den Streit verkündet. Die Streitverkündungswirkung i.S.d. § 74 Abs. 3 ZPO tritt jedoch nur ein, wenn die Streitverkündung zulässig war (BGH, Urteil vom 13. November 1952 – III ZR 72/52 –, BGHZ 8, 72-83, juris Rn. 14). Wie bereits ausgeführt (auf oben B.3. wird Bezug genommen), war die Klägerin im Zeitpunkt ihrer eigenen Streitverkündung nicht mehr Partei des Rechtsstreits, da das gegen sie erlassene Teil-Versäumnisurteil bereits rechtskräftig war. Zwar war ihr der Streit verkündet worden und der Streitverkündete ist nach § 72 ZPO zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt. Eine Streitverkündung ist jedoch nach dem Wortlaut des § 72 Abs. 1 ZPO nur gegenüber einem Dritten und daher nicht gegenüber einer Partei zulässig (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 – VI ZB 31/09 –, BGHZ 188, 193-200, juris Rn. 11; OLG Dresden, Beschluss vom 7. Januar 2021 – 6 W 832/20 –, juris Rn. 20; Althammer in: Zöller, ZPO, 35. A. 2024, 72 ZPO Rn. 1). Dass einfache Streitgenossen sich gegenseitig den Streit verkünden können, steht dem nicht entgegen, da zwischen ihnen kein Prozessrechtsverhältnis besteht und hier eigentlich mehrere selbständige, aber verbundene Prozesse vorliegen (Althammer in: Zöller, ZPO, 35. A. 2024, 66 ZPO Rn. 6). 2. a. Für die deliktische Haftung des planenden und überwachenden Architekten gegenüber Dritten gilt im Grundsatz dasselbe wie für den Bauunternehmer; auf die Ausführungen oben unter A.4.c. wird Bezug genommen: Der Architekt ist nicht nur vertraglich gegenüber seinem Auftraggeber gehalten, dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln erstellt wird. Ihn trifft vielmehr prinzipiell gegenüber diesem wie gegenüber dritten Personen, die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk in Berührung kommen, auch deliktisch die Verkehrssicherungspflicht, etwaigen Gefahren, die von dem Bauwerk für Gesundheit und Eigentum ausgehen, vorzubeugen und sie gegebenenfalls abzuwehren. Denn nach ständiger Rechtsprechung ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft und in der Lage ist, ihr abzuhelfen, grundsätzlich auch verpflichtet, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Deshalb kann ein Architekt aus unerlaubter Handlung für Körper- und Sachschäden einzustehen haben, die auf seinen Planungs- oder Aufsichtsfehlern beruhen, wie z.B. für Schäden durch das Herabstürzen einer mangelhaft erstellten Dachkonstruktion oder Decke. In diesen Fällen findet die deliktische Haftung des Architekten ihre innere Rechtfertigung in dem von ihm (mit-)verursachten gefahrdrohenden Zustand des von dem Bauherrn dem Verkehr zugänglich gemachten Gebäudes, d.h. in dem Umstand, dass sich infolge mangelhafter Architektenleistungen unmittelbar aus dem Bauwerk selbst Gefahren für die Schutzgüter dritter Personen ergeben haben (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1986 – VI ZR 254/85 –, juris Rn. 10). Auch bei einem Architekten endet die Pflicht zur Verkehrssicherung nicht mit dem Abschluss seiner Tätigkeit, sondern eine einmal begründete Sicherungspflicht dauert an, bis die Gefahrenlage beseitigt ist (BGH, Urteil vom 12. November 1996 – VI ZR 270/95 –, juris Rn. 22). b. Die Bekl. Ziff. 2 war von der L-GbR mit der Objektüberwachung i.S.d. LPh 8 nach HOAI beauftragt und sie (bzw. einer der Bekl. Ziff. 3 und 4) war Bauleiter i.S.d. § 45 LBO. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der mit der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung beauftragten Architekt wegen einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten gem. § 823 Abs. 1 BGB haften. Mit der Übernahme einer solchen Aufgabe trifft den Architekten die Pflicht, nicht nur seinen Auftraggeber, sondern auch Dritte vor Schäden zu bewahren. Im Regelfall braucht der Architekt zwar nur diejenigen Verkehrssicherungspflichten zu beachten, die dem Bauherrn als dem mittelbaren Veranlasser der aus der Bauausführung fließenden Gefahren obliegen. In erster Linie ist der Unternehmer verkehrssicherungspflichtig. Er hat für die Sicherheit der Baustelle zu sorgen; Unfallverhütungsvorschriften wenden sich nur an ihn. Selbst verkehrssicherungspflichtig wird der mit der örtlichen Bauaufsicht bzw. Bauleitung oder Bauüberwachung beauftragte Architekt aber, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Unternehmer in dieser Hinsicht nicht genügend sachkundig oder zuverlässig ist, wenn er Gefahrenquellen erkannt hat oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können. Er muss auf Gefahren achten und darf seine Augen nicht verschließen, um auf diese Weise jeglichem Haftungsrisiko aus dem Wege zu gehen. Neben dieser so genannten „sekundären“ Verkehrssicherungspflicht, die sich grundsätzlich darauf beschränkt, erkannte oder erkennbare baustellentypische Gefahrenstellen zu beseitigen, treffen den bauleitenden Architekten „primäre“ Verkehrssicherungspflichten, wenn er selbst Maßnahmen an der Baustelle veranlasst, die sich als Gefahrenquelle erweisen können, sei es, dass die Auftragserteilung schon unmittelbar Gefahren für andere begründen kann oder dass solche Gefahren nicht von vornherein ausgeschlossen sind (BGH, Urteil vom 13. März 2007 – VI ZR 178/05 –, juris Rn. 12). bb. Der Sachverständige hat überzeugend ausgeführt, dass ein Architekt sicherstellen müsse, dass bei Abbrucharbeiten der Hausanschlusskasten nicht im Erdreich vergraben werde (Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017 S. 17) und dies u.a. mit der Gefahr von Umweltverschmutzungen bei Belassen im Erdreich (S. 29 Ergänzungsgutachten vom 17.9.2017) und dem Umstand begründet, dass der Hausanschlusskasten im Eigentum des Netzbetreibers liege und nicht beschädigt werden dürfe (Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017 S. 18). Die Kontrolle der Medienfreiheit sei eine der wesentlichen Aufgaben des Bauleiters nach der LBO, da ihm die Baustellensicherheit obliege (Ergänzungsgutachten vom 17.9.2017 S. 18). Angesichts der Gefahren, die von offenliegenden stromführenden Kabeln im Erdreich gerade bei späteren Bauarbeiten ausgehen, dienen diese Pflichten nicht nur dem Eigentumsschutz und dem Schutz der während der Überwachungstätigkeit des Architekten auf der Baustelle tätigen Personen, sondern sie dienen auch dazu, die Schaffung von Gefahren zu vermeiden, die bei späteren Bauarbeiten nicht erkannt werden können. Der Architekt ist nicht verpflichtet, ständig auf der Baustelle zu sein, die Bekl. Ziff. 2 war daher nicht verpflichtet, die Entkernungsarbeiten ständig zu überwachen. Sie wäre jedoch verpflichtet gewesen, das Gebäude nach Abschluss der Entkernungsarbeiten zu überprüfen und hätte dabei – insofern wird auf die Ausführungen zur Haftung der Klägerin Bezug genommen (oben A.4.c.bb.bbb.) – den verplombten Hausanschlusskasten erkennen müssen. Dabei hätte sie auch erkennen müssen, dass der verplombte Hausanschlusskasten noch stromführend sein könnte und sie hätte dies überprüfen müssen. cc. Zwar kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Bekl. Ziff. 2 bis 4 den unzutreffenden Antrag beim Netzversorger gestellt haben, sie haben den falschen Antrag jedoch erhalten und hätten dies erkennen müssen. aaa. Wer den – falschen – Antrag beim Energieversorger gestellt hat, ist nach dem Parteivorbringen nicht eindeutig: Die Klägerin hat ursprünglich vorgetragen, dass der Antrag durch die L-GbR (und damit die Bekl. Ziff. 5 oder 6) gestellt worden sei; zugleich brachte sie vor, dass der Antrag durch die Bekl. Ziff. 2 gestellt worden sei. Die Bekl. Ziff. 2 bestreitet, diesen Antrag gestellt zu haben, sie habe nur den „Sanierungsantrag“ (vermutlich die Baugenehmigung) gestellt; den Antrag an den Energieversorger hätten die Bekl. Ziff. 5 und 6 aus Kostengründen selbst gestellt. bbb. Aus der Anlage K3 i.V.m. den Angaben des Bekl. Ziff. 5 als Zeuge im Vorverfahren ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Antrag vom Bekl. Ziff. 5 gestellt wurde. Zwar ist die Anlage K3 nur sehr schlecht lesbar. Der Antrag wurde jedoch im Vorverfahren als Anlage B5-13 vorgelegt, hier ist die Druck-Qualität besser. Das Formular ist ausweislich seiner aufgedruckten Überschrift für die „Anmeldung zum Anschluss an das Niederspannungsnetz“ vorgesehen. Diese Überschrift wurde jedoch durchgestrichen und handschriftlich darunter geschrieben: „Trennen des Hausanschlusses Zählerabmeldung“. Im Feld „Kunde“ ist nichts eingetragen. Unter „Zustimmung des Grundstückseigentümers“ steht GVG L + L“, deren Adresse, das Datum „15/11//04“ und eine Unterschrift, die den Namen „L“ erkennen lässt. Der Bekl. Ziff. 5 wurde im Vorverfahren als Zeuge vernommen (Verhandlung vom 21.9.2017) und erklärte laut Protokoll (Bl. 404 Vorakte): „Beauftragt wurde damals mit den Abrissarbeiten der Architekt H. Ich bin davon ausgegangen, dass er alles erledigt, was notwendig ist. Ich habe mit der Z nicht Kontakt aufgenommen hinsichtlich Stromabbruch. Ich habe dann nur am Ende die Rechnung bezahlt. Auf Vorhalt von Anlage B5-13 erklärt der Zeuge: Das ist meine Handschrift, erinnern tue ich mich nicht mehr. Auch auf Vorhalt der Anlage B5-13 erklärt der Zeuge: Ich weiß jetzt nicht mehr, dass ich hier mit der Z Kontakt aufgenommen habe. Das halte ich im Übrigen auch nicht für wahrscheinlich.“ Da er erklärt hat, das Formular ausgefüllt zu haben, hätte er konkret vortragen müssen, von wem die Unterschrift stammt, falls diese nicht von ihm selbst sollte – was er schon nicht behauptet. Vor diesem Hintergrund ist das Bestreiten, dass sich (unzutreffenderweise) aus dem unstreitigen Tatbestand ergibt, im Hinblick auf § 138 Abs. 3 ZPO unwirksam. Da auf dem Formular auch steht (ganz unten): „Kopie Herrn H“ (dies ist der Bekl. Ziff. 3 oder 4, also einer der Architekten), gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag durch die Bekl. Ziff. 3 oder 4 gestellt wurde und der Senat geht davon aus, dass der Antrag vom Bekl. Ziff. 5 gestellt wurde, nachdem er im Vorverfahren erklärt hat, dass die Schrift von ihm stammt, zumal die Bekl. Ziff. 5 und 6 auch nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hiergegen keine Einwände vorgebracht haben. Da sie auch nicht behaupten, dass die Bekl. Ziff. 3 oder 4 dem Bekl. Ziff. 5 dieses falsch ausgefüllte Formular zur Unterschrift vorgelegt haben, ist davon auszugehen, dass der Antrag vom Bekl. Ziff. 5 und nicht von den Bekl. Ziff. 3 oder 4 gestellt wurde. Die Bekl. Ziff. 2 bis 4 haben im Vorverfahren ausdrücklich vorgetragen, dass der Antrag durch den Bekl. Ziff. 5 gestellt worden sei (Bl. 323 Beiakte). ccc. Einen Beweisantritt der Klägerin für die Behauptung, die Bekl. Ziff. 2 habe den falschen Antrag gestellt, gibt es hingegen nicht. Diese Behauptung bezieht sich darauf, dass der Sachverständige im Gutachten 31.3.2017 (S. 20) davon ausging, dass der Antrag von der Bekl. Ziff. 2 gestellt wurde, da sie in ihrer Abschlagsrechnung (Anlage K2) als erbrachte Leistungen auch „Stellen der Anträge“ aufgelistet hat. Dabei handelt es sich jedoch um eine Beweiswürdigung durch den Sachverständige, die nicht seine Aufgabe ist, für das Gericht nicht bindend und auch nicht überzeugend ist. ddd. Die Klägerin verweist jedoch zutreffend darauf, dass die Bekl. Ziff. 2 (bzw. einer der Bekl. Ziff. 3 oder Bekl. Ziff. 4) im Antrag an den Netzbetreiber (Anlage K3) als Verteiler genannt ist, weshalb davon auszugehen sei, dass sie diesen Antrag auch erhalten habe. Dies haben die Bekl. Ziff. 2 bis 4 nicht bestritten. Sie hätten daher erkennen müssen, dass dies der falsche Antrag war: Den Bekl. Ziff. 3 und 4 hätte als Architekten klar sein müssen, dass der Stromanschluss beim Abbruch eines Gebäudes nicht stillgelegt, sondern rückgebaut werden muss. Auch vor diesem Hintergrund wären sie verpflichtet gewesen, vor dem Abbruch den Stromanschluss zu kontrollieren. dd. Daher trifft die für die Bekl. Ziff. 2 handelnden Bekl. Ziff. 3 und 4 eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht als überwachende Architekten. Da dadurch eine Gefahr für spätere Bauarbeiten – die hier zu erwarten waren, da nicht davon ausgegangen werden konnte, dass das Grundstück dauerhaft als Parkplatz genutzt werden würde – verursacht wurde, die sich auch realisiert hat, ist der Geschädigte vom Schutzzweck der verletzten Pflicht umfasst und die Pflichtverletzung war auch kausal für die Verletzung des Geschädigten. Daher haftet auch die Bekl. Ziff. 2 dem Geschädigten aus § 823 Abs. 1 BGB. 3. Die Bekl. Ziff. 3 und 4 haften als Gesellschafter der Bekl. Ziff. 2 für die gegen die Bekl. Ziff. 2 bestehenden Ansprüche. Nach früherem Recht ergab sich die Haftung der Gesellschafter aus § 128 HGB analog, seit dem zum 1.1.2024 in Kraft getretenen MoPeG ergibt sich die persönliche Haftung der Gesellschafter aus § 721 S. 1 BGB; dieser gilt im Zeitpunkt der Entscheidung, da Art. 229 § 61 EGBGB nur eine Übergangsregelung für die §§ 723 bis 728 BGB enthält. C. Auch die Bekl. Ziff. 5 und 6 haften gegenüber dem Geschädigten deliktisch: Im Zeitpunkt der Abbrucharbeiten stand das Grundstück im Eigentum der L-GbR, die heute nicht mehr existiert. Die Bekl. Ziff. 5 und 6 waren deren Gesellschafter haften für deren Verbindlichkeiten nach § 721 S. 1 BGB. 1. Der Haus- und Grundstückseigentümer hat den Verkehr vor den von seinem Grundstück ausgehenden Gefahren zu schützen. Zu dem geschützten Personenkreis zählen auch Personen, die typischerweise mit dem Grundstück in Kontakt kommen (BeckOGK/Spindler, 1.12.2023, BGB § 823 Rn. 473). Wie auch beim Bauunternehmer beruht die Verkehrssicherungspflicht auf dem Grundgedanken, dass derjenige, der eine Gefahrenlage − gleich welcher Art − schafft, grundsätzlich verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 – VI ZR 189/05 –, juris Rn. 6). Die Verkehrssicherungspflicht endet zwar grundsätzlich mit der Veräußerung des Grundstücks und der Übergabe an die Erwerberin im Jahr 2011. Jedoch gelten auch hier die Grundsätze, die hinsichtlich der Klägerin erörtert wurden (oben B.4.c.aaa.): Wenn jemand aufgrund der Schaffung einer Gefahr verkehrssicherungspflichtig ist, endet diese Gefahr nicht mit dem Verlust der tatsächlichen Gewalt, sondern erst dann, wenn ein anderer die Verantwortung übernommen hat oder der Verkehrssicherungspflichtige denjenigen, dem er die Einwirkungsmöglichkeit auf die Gefahrenquelle überlassen hat, über die Gefahr informiert. 2. Auch wenn der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich verkehrssicherungspflichtig ist, kann er diese Pflicht an Dritte delegieren. Der Verkehrssicherungspflichtige wird durch die vertragliche Übertragung seiner Pflichten auf einen Dritten nicht völlig entlastet. Er bleibt weiterhin zur Überwachung dieses Dritten verpflichtet und ist insofern neben diesem selbst noch verantwortlich und zwar in Form der allgemeinen Aufsichtspflicht, der Pflicht zur sorgfältigen Auswahl, Aufsicht und Überwachung der mit der Ausübung der Pflicht Beauftragten sowie zur ausreichenden Organisation, um die Geschäfte ordnungsgemäß zu handhaben. Der Pflichtige darf jedoch im Allgemeinen darauf vertrauen, dass der Dritte den ihm übertragenen Verpflichtungen auch nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern. Das zieht der Überwachungspflicht des Grundstückseigentümers Grenzen (BGH, Urteil vom 22. Juli 1999 – III ZR 198/98 –, BGHZ 142, 227-239, juris Rn. 13; BeckOGK/Spindler, 1.12.2023, BGB § 823 Rn. 447). a. Die L-GbR hatte zwar mit den Abbrucharbeiten ein Fachunternehmen und mit der Planung und Überwachung der Arbeiten einen Architekten beauftragt. Dies spricht dafür, dass sich ihre Pflichten zunächst auf die Überwachungspflicht beschränkten. Sie durfte daher darauf vertrauen, dass beim Abriss keine zusätzlichen von dem Grundstück ausgehenden Gefahrenquellen geschaffen würden, solange es keine konkreten Anhaltspunkte gab, dass die von der L-GbR beauftragten Bekl. Ziff. 2 und 7 ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllen. Ein Grundstückseigentümer, der nicht nur einen Fachunternehmer mit der Ausführung, sondern auch noch einen Architekten mit Planung und Überwachung beauftragt, hat zunächst keine weiteren Überwachungspflichten. Allerdings hat die L-GbR bei Beauftragung der Bekl. Ziff. 7 mit den Abbrucharbeiten die Verpflichtung übernommen, Stromleitungen zu trennen und sämtliche Medienzuführungen abzutrennen (unten aa.). Zudem ist davon auszugehen, dass sie den Antrag beim zuständigen Netzbetreiber im Zusammenhang mit dem Stromanschluss durch einen ihrer Gesellschafter, den Bekl. Ziff. 5 stellte (unten bb.). Die Beauftragung des Fachunternehmens und der Architekten führte vor diesem Hintergrund hier nicht dazu, dass sich die Pflichten der L-GbR allein darauf beschränkte, die beauftragten Fachleute zu kontrollieren. aa. Die L-GbR hat die Bekl. Ziff. 7 durch Vertrag vom 10.11.2004 mit den Abbrucharbeiten beauftragt. Der Vertrag (Anlage K1) nimmt auf das Angebot vom 27.10.2004 mit der Nr. 20805 Bezug, das ebenfalls als Teil der Anlage K1 vorgelegt wurde. Am Ende des Angebots steht: „Strom- bzw. Versorgungsleitungen müssen durch den AG gesichert sein. Bei Vorhandensein von Leitungen aller Art ist dieses vor Ausübungsbeginn schriftlich mitzuteilen“. In den „Zusätzliche[n] Vertragsbedingungen zum Angebot Nr. 20805 vom 27.10.04“ ist geregelt: „Sämtliche Medienzuführungen wie Strom [...] sind vor Beginn unserer Arbeiten vom AG zu seinen Lasten abzutrennen. Der schriftliche Nachweis obliegt dem AG.“ Damit hatte die L-GbR die mit der Trennung des Stromanschlusses verbundenen Pflichten gerade nicht dem Abbruchunternehmen übertragen, sondern blieb hierfür selbst als Grundstückseigentümerin verantwortlich. Auch der Sachverständige ging davon aus, dass die Antragstellung in der Regel im Aufgabenbereich des Eigentümers liege, da dieser Vertragspartner des Energieversorgers sei (Gutachten vom 31.3.2017 S. 19). bb. Die L-GbR hat diese Verpflichtung nicht nur im Verhältnis zur Bekl. Ziff. 7 übernommen und daher gerade nicht auf diese übertragen, sondern sie hat zudem den Antrag beim Energieversorger falsch gestellt und damit eine Ursache gesetzt für die Verletzung des Geschädigten im Jahr 2012. Der Senat ist davon überzeugt, dass der fehlerhafte Antrag vom Bekl. Ziff. 5 für die L-GbR gestellt wurde. Auf die Begründung oben unter C.2.c.cc, S. wird Bezug genommen. cc. Danach hat die L-GbR trotz Beauftragung eines Fachunternehmens und Architekten nicht nur die Verpflichtung zur Herstellung der Medienfreiheit übernommen, sondern auch den entsprechenden Antrag beim Netzbetreiber selbst gestellt. Insofern kann sie sich daher nicht darauf berufen, die entsprechenden Verkehrssicherungspflicht auf Fachleute übertragen zu haben; ihre Verkehrssicherungspflicht beschränkte sich daher nicht auf deren Überwachung. b. Die Verkehrssicherungspflicht hat die L-GbR als Grundstückseigentümer dadurch verletzt, dass der Bekl. Ziff. 5 als ihr Gesellschafter eine Trennung des Hausanschlusses beantragte und nicht – wie es bei einem abzubrechenden Gebäude richtig gewesen wäre – die vollständige Trennung der Stromleitung samt Rückbau. Die hieraus resultierende Verantwortlichkeit endete nicht mit dem Verkauf des Grundstücks, da sie den Erwerber nicht hierüber informierte und die durch den unzutreffenden Antrag begründete und für Dritte nicht erkennbare Gefahr fortwirkte. Dieser Fehler war auch kausal für den Unfall: Wäre der Anschluss korrekt an der Grundstücksgrenze getrennt und das Kabel dort ordnungsgemäß verschlossen („abgemufft“) worden, hätte der Geschädigte bei den Arbeiten auf dem Grundstück keinen Stromschlag bekommen, unabhängig davon, ob er den Stromschlag beim Kontakt mit einer Wurzel oder mit dem Stromkabel erlitten hat. D. Die Bekl. Ziff. 7 haftet zwar nicht deliktisch gegenüber dem Geschädigten, aber der Klägerin steht ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gegen sie zu. Die Bekl. Ziff. 7 war von der L-GbR durch den als Anlage K1 vorgelegten Bauvertrag mit den Abbrucharbeiten beauftragt worden und sie beauftragte die Klägerin mit den Abbrucharbeiten als Subunternehmerin. 1. Ein deliktischer Anspruch des Geschädigten gegen die Bekl. Ziff. 7 besteht nicht: a. Die Bekl. Ziff. 7 wurde von der L-GbR mit den Abbrucharbeiten beauftragt. Mit dieser vereinbarte sie, dass die L-GbR für die Stromtrennung verantwortlich sein sollte. Auf die Ausführungen hierzu oben unter C.2.a.aa. wird Bezug genommen. b. aa. Die Klägerin und die Bekl. Ziff. 7 haben nichts dazu vorgetragen, ob zwischen ihnen ein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde. Die Klägerin hat unbestritten vorgetragen, dass sie von der Bekl. Ziff. 7 mit den Pos. 002, 003, 004 und 006 aus dem zwischen der L-GbR und der Bekl. Ziff. 7 geschlossenen Vertrag (Anlage K1) beauftragt worden sei. Bzgl. der Pos. 002 sei vereinbart worden, dass die Klägerin die nicht mineralischen Materialien entsorge und die übrigen Materialien von der Bekl. Ziff. 7 entsorgt würden. Obwohl unstrittig ist, dass die Klägerin die geschuldeten Arbeiten ausgeführt und insbesondere den Hausanschlusskasten verfüllt hat, brachte die Klägerin in der Berufungsbegründung vor, dass die Bekl. Ziff. 7 selbst maßgeblich Arbeiten zur Verfüllung des Kellers und den Erdaushub sowie Abtransport der Erdmassen ausgeführt habe. Die Verfüllung des Kellers habe die Bekl. Ziff. 7 ausgeführt, obwohl auch sie aufgrund vorangegangener Ortstermine gewusst habe, dass der Hausanschlusskasten nebst Verkabelung im Grundstück verbleiben solle. Dieses Vorbringen ist neu in der Berufung, die Bekl. Ziff. 7 hat dies bestritten und vorgebracht, dass die Klägerin die kompletten Verfüllarbeiten durchgeführt habe. Das neue Vorbringen der Klägerin in der Berufung ist nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen ergibt sich auch aus dem unstreitigen Tatbestand, an den das Berufungsgericht gem. § 314 ZPO gebunden ist, dass die Abbruch- und Auffüllarbeiten durch die Klägerin als Subunternehmerin der Bekl. Ziff. 7 ausgeführt wurden. bb. Die Klägerin hat vorgetragen, dass zwischen ihr und der Bekl. Ziff. 7 vereinbart gewesen sei, dass die Bekl. Ziff. 7 für „Medienfreiheit“ zu sorgen habe; damit ist in erster Linie Stromfreiheit gemeint. Die Bekl. Ziff. 7 hat dies bestritten, eine solche Vereinbarung sei nie getroffen worden. Der Senat ist jedoch aufgrund der Vernehmung des Zeugen Y überzeugt davon, dass zwischen der Klägerin und der Bekl. Ziff. 7 vereinbart wurde, dass die Bekl. Ziff. 7 für die Stromfreiheit verantwortlich sei. Denn der Zeuge hat dies glaubhaft und überzeugend damit begründet, dass hierfür üblicherweise der Auftraggeber verantwortlich sei, weil der Auftragnehmer die Abschaltung des Stroms nicht veranlassen könne, dies müsse der Bauherr tun. Eine vertragliche Übernahme dieser Verpflichtung durch die Bekl. Ziff. 7 liegt auch deshalb nahe, weil auch im Verhältnis zu ihrem Auftraggeber – der L-GbR – diese Verpflichtung vom Auftraggeber übernommen wurde. c. Daraus ergibt sich jedoch kein deliktischer Anspruch des Geschädigten gegen die Bekl. Ziff. 7: Die Bekl. Ziff. 7 hat sich zwar gegenüber der L-GbR zur Ausführung der Abbrucharbeiten verpflichtet. Die Verantwortung für die Medienfreiheit hat sie dabei nicht vertraglich übernommen, diese blieb bei der L-GbR als Auftraggeberin. Die Bekl. Ziff. 7 hat die Abbruch-Arbeiten auch nicht ausgeführt, sondern die Klägerin damit beauftragt. Daher hat sie die durch das Verschütten des Hausanschlusskastens bewirkte Gefahr nicht selbst zurechenbar verursacht. Auch ein Anspruch aus § 831 BGB kommt nicht in Betracht, da weder Klägerin als wirtschaftlich selbständige Unternehmerin, die als Subunternehmer beauftragt war, noch die L-GbR als Auftraggeberin der Bekl. Ziff. 7 als weisungsabhängige Verrichtungsgehilfen i.S.d. § 831 BGB angesehen werden können (BGH, Urteil vom 21. Juni 1994 – VI ZR 215/93 –, juris). 2. Mangels eines Anspruchs des Geschädigten gegen die Bekl. Ziff. 7 besteht auch kein Anspruch der Klägerin aus Gesamtschuldnerausgleich. Der Klägerin steht jedoch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB gegen die Bekl. Ziff. 7 zu, die die Klägerin mit den Abbrucharbeiten beauftragt hat. Die Bekl. Ziff. 7 hat im Verhältnis zur Klägerin die Verpflichtung übernommen, Stromfreiheit herzustellen. Da sie diese Verpflichtung nicht erfüllt hat, liegt eine Nebenpflichtverletzung i.S.d. § 280 Abs. 1 BGB vor. Die Bekl. Ziff. 7 trifft zwar insofern kein eigenes Verschulden, sie hat die Verpflichtung zur Stromfreiheit jedoch ihrerseits auf die L-GbR übertragen, weshalb diese insofern Erfüllungsgehilfe der Bekl. Ziff. 7 i.S.d. § 278 BGB war. Da die L-GbR bzw. den Bekl. Ziff. 5 als ihren Gesellschafter aufgrund der Stellung des unrichtigen Antrags ein für den Arbeitsunfall kausales Verschulden trifft, ist dieses Verschulden der Bekl. Ziff. 7 gem. § 278 BGB zuzurechnen. a. Zwar hat die Bekl. Ziff. 2 als GbR nicht selbst gehandelt, sie muss sich jedoch zu Schadensersatz verpflichtendes Handeln ihrer (geschäftsführenden) Gesellschafter entsprechend § 31 BGB zurechnen lassen (BGH, Urteil vom 24. Februar 2003 – II ZR 385/99 –, BGHZ 154, 88-95, juris Rn. 18). b. Dies begründet zwar keine gesamtschuldnerische Haftung der Bekl. Ziff. 7 mit den Bekl. Ziff. 2 bis 6 im Hinblick auf Ansprüche des Geschädigten K, aber einen vertraglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Bekl. Ziff. 7 aus § 280 Abs. 1 BGB. Der der Klägerin entstandene Schaden besteht in dem Anteil des Schadens des Geschädigten, den sie im Verhältnis zu den übrigen Gesamtschuldnern tragen muss. E. Eine Haftung der Bekl. Ziff. 10 gegenüber dem Geschädigten besteht nicht. Die Bekl. Ziff. 10 war im Zeitpunkt des Unfalls Netzbetreiberin. Sie hatte das im Eigentum der ursprünglichen Bekl. Ziff. 1 stehende Netz ab 2007 gepachtet (Anlagen B3, B4). Im Zeitpunkt der Bauarbeiten 2004 war die Bekl. Ziff. 1 noch selbst Netzbetreiberin. 1. Der Geschädigte hat keinen Anspruch aus Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG. Nach § 2 Abs. 1 HPflG haftet der Netzinhaber verschuldensunabhängig, wenn durch die Wirkungen von Elektrizität, Gasen, Dämpfen oder Flüssigkeiten, die von einer Stromleitungs- oder Rohrleitungsanlage oder einer Anlage zur Abgabe der bezeichneten Energien oder Stoffe ausgehen, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt wird. a. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG sind nicht feststellbar: Beim Anspruch aus § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG (sog. „Wirkungshaftung“ im Gegensatz zur Zustandshaftung“ nach S. 2) muss die Rechts- bzw. Rechtsgutsverletzung „durch die Wirkungen“ der Energien und Stoffe eingetreten sein, was hier unproblematisch der Fall ist. Auch hat sich die Anlagenbetriebsgefahr verwirklicht (vgl. hierzu BeckOGK/Ballhausen, 1.12.2023, HPflG § 2 Rn. 32). aa. Der Geschädigte wurde durch die Wirkung der Elektrizität verletzt, die von einer Stromleitung ausging. Inhaber ist, wer die tatsächliche Herrschaft über ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen kann. Dabei können auch mehrere Personen gleichermaßen Inhaber einer Anlage sein. Sie haften dann als Gesamtschuldner (BGH, Beschluss vom 30. April 2008 – III ZR 5/07 –, juris Rn. 9). Eigentümerin des Elektrizitätsverteilernetzes ist unstreitig die ursprüngliche Bekl. Ziff. 1 (vgl. Präambel des Pachtvertrags vom 25.6.2007, auszugsweise vorgelegt als Anlage B4 der Bekl. Ziff. 1). Durch diesen Vertrag wurde das Netz an die Bekl. Ziff. 10 verpachtet (§ 1 Abs. 1). Nach § 5 Abs. 1 des Vertrags war die Bekl. Ziff. 10 für die Instandhaltung verantwortlich, die Inspektion, Wartung und Instandsetzung umfassen sollte. Nach der Präambel übernahm die Bekl. Ziff. 10 den Betrieb des Netzes; nach dem Vorbringen der Bekl. Ziff. 1 sah der Pachtvertrag auch vor, dass die Bekl. Ziff. 1 die Netzanschlussverträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung abschließen sollte (Bl. 114). Damit war die Bekl. Ziff. 10 Betreiberin des Netzes. bb. Die Verantwortlichkeit der Bekl. Ziff. 10 geht bis zur Hausanschlusssicherung, die sich im Hausanschlusskasten befindet, und es kann nicht zur Überzeugung des Senats festgestellt werden, dass die Elektrizität, die zur Schädigung führte, von einem stromführenden Teil ausging, das sich vor der Hausanschlusssicherung befand: aaa. Nach § 13 Abs. 1 NAV (Niederspannungsanschlussverordnung) ist „für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage hinter der Hausanschlusssicherung (Anlage) der Anschlussnehmer gegenüber dem Netzbetreiber verantwortlich.“ Danach ist es zwar nicht zwingend, dass die Verantwortlichkeit des Netzbetreibers an der Hausanschlusssicherung endet, weil § 13 Abs. 1 NAV die Verantwortlichkeit nur „gegenüber dem Netzbetreiber“ regelt. Nach § 8 Abs. 1 NAV gehören Netzanschlüsse und damit der Hausanschluss zu den Betriebsanlagen des Versorgungsunternehmens, stehen in deren Eigentum und werden von ihnen ausschließlich unterhalten (Filthaut/Piontek/Kayser/Kayser, 10. Aufl. 2019, HPflG § 2 Rn. 48). Aus der Regelung in § 1 Abs. 1 S. 1 NAV ergibt sich, dass die Verantwortlichkeit des Netzbetreibers an der Hausanschlusssicherung endet. Die Bekl. Ziff. 10 hat unbestritten vorgetragen, dass es sich bei der Hausanschlusssicherung um eine an der Übergabestelle zur Kundenanlage befindliche Überstrom-Schutzeinrichtung für den Überlastschutz der Netzanschlussleitung und den Überlast- und Kurzschlussschutz der abgehenden Hauptleitung handle. Die Hausanschlusssicherung befinde sich in der Regel im Hausanschlusskasten. Der Hausanschlusskasten stellt im Allgemeinen die Übergabestelle vom öffentlichen Verteilnetz zur Kundenanlage dar. Die Verbindung zwischen Hausanschlusskasten und Zählerkasten selbst liegt nicht mehr im Verantwortungsbereich des Netzbetreibers. Allerdings hat nur der Netzbetreiber die tatsächliche Gewalt über den Hausanschlusskasten, da der Anschlussnehmer den Hausanschlusskasten nicht öffnen darf. Dies gilt allgemein und jedenfalls dann, wenn der Hausanschlusskasten wie hier verplombt ist. Damit bestünde die Verantwortlichkeit der Bekl. Ziff. 10 auch dann, wenn das schadensverursachende Kabel zwar im Hausanschlusskasten, aber nach der Hausanschlusssicherung gewesen sein sollte. ccc. Die Haftung nach § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG setzt daher voraus, dass Bekl. Ziff. 10 für den schadensverursachenden Leitungsteil verantwortlich ist. Hierfür muss der schädigende Stromschlag von der Leitung ausgegangen sein, die zum Hausanschlusskasten führt und bei der Hausanschlusssicherung endet. Die Bekl. Ziff. 10 bestreitet, dass das schadensverursachende Kabel Teil der Anlage nach § 2 HpflG gewesen sei. Sie macht geltend, dass die vorgelegten Lichtbilder (Anlage B10-4) den Schluss zuließen, dass das stromführende Kabel hinter dem Hausanschlusskasten gelegen habe. Sie beruft sich auf S. 21 des Gutachtens des Sachverständigen G vom 31.3.2017 (Anlage K7), wo der Sachverständige ausgeführt habe, dass das schadensverursachende Kabel im bzw. hinter dem Zählerkasten gelegen habe. Bei der zitierten Passage auf S. 21 dieses Gutachtens handelt es sich jedoch nicht um eine Feststellung des Sachverständigen, sondern um die Wiederholung der Beweisbehauptung aus dem Beweisbeschluss (vgl. S. 6 / Ziff. 5 des Gutachtens). Zu dieser Beweisbehauptung hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich die Unfallstelle im Bereich des auf den Bildern (Anlage B2, die Qualität ist in der Anlage B10-4 besser) ersichtlichen Lochs befunden haben dürfte, die sich ca. 50-75 cm vom Gehweg entfernt und damit auf der Innenseite der alten Kellerwand befinde. Wie weit das Kabel ins Grundstück hineingeragt habe, könne er nicht sagen (S. 21). Auf S. 22 führte er aus, dass der Hausanschlusskasten nach den Bildern verplombt gewesen sein dürfte, sowie: „Das einzige was ich mit Gewissheit sagen kann ist, dass sich im Bereich des Baufeldes ein Stromkasten befand, welcher mit einer stromführenden Leitung verbunden gewesen sein muss. Darauf deuten zumindest die Beschädigungen am Hausanschlusskasten hin, welche sich durch stark verschmorte Bereiche definieren. Der Kurzschluss hat somit innerhalb des Hausanschlusskastens stattgefunden. Dies impliziert, dass sich die stromführenden Leitungen innerhalb des Hausanschlusskastens befunden haben, was gleichfalls die Vermutung zulässt, dass der Hausanschlusskasten eventuell verplombt gewesen sein könnte. Andernfalls hätten sich die Leitungen ja auch außerhalb des Hausanschlusskastens befinden können.“ Aus diesen Ausführungen ergibt sich nicht zur Überzeugung des Senats, dass die Schädigung von einer stromführenden Leitung ausging, die sich im bzw. vor dem Hausanschlusskasten befand. Zwar hat nach diesen überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ein Kurzschluss innerhalb des Hausanschlusskastens stattgefunden. Das schließt aber nicht aus, dass das unmittelbar oder mittelbar über die Wurzeln berührte Stromkabel sich nach dem Hausanschlusskasten befunden hat. Ob und gegebenenfalls wie weit das stromführende Kabel zum Zeitpunkt des Unfalls in das Grundstück hineinragte, konnte der Sachverständige nicht erkennen. Er vermutete aber, dass das Kabel zumindest etwas aus dem Loch gefragt haben muss. Nachdem er weiter festgestellt hat, dass sich das Kabel schätzungsweise auf der Innenseite der vermeintlich erkennbaren alten Kelleraußenwand befunden habe, ist nicht auszuschließen, dass ein Kabel aus dem verplombten Hausanschlusskastens abgegangen ist, dass noch – oder aufgrund der durch die Verschüttung verursachter Einwirkung auf Leitungen und Hausanschlusskasten wieder − unter Strom stand. Für diese nicht auszuschießende Möglichkeit spricht auch, dass auf den Bildern ein aus dem Boden herausragendes Kabel erkennbar ist. Auch der Sachverständige geht davon aus, dass dieses Kabel für den Stromschlag maßgeblich war, weil er vermutet, dass das Kabel zumindest etwas aus dem Loch geragt haben muss, sonst wäre der Kurzschluss/Stromschlag im Bereich der Baggerschaufel verursacht und erkennbar gewesen. Ein direkter oder mittelbarer Kontakt des Geschädigten mit dem Kabel im Hausanschlusskasten liegt fern, weil dieser im Zeitpunkt des Stromschlags verfüllt war und der Geschädigte darüber tätigt war. Sofern man entsprechend der Angaben des Geschädigten, auf denen der Vortrag der Klägerin beruht (was die Bekl. Ziff. 10 bestritten hat), davon ausgeht, dass der Geschädigte den Stromschlag beim Berühren der Wurzel erlitten hat, folgt daraus nicht, ob die Wurzeln der Pflanze in den Hausanschlusskasten hinein gewurzelt haben oder in ein Kabel, das aus dem Hausanschlusskasten auf der Innenseite des Kellers abgegangen ist und noch stromführend war. 2. Die Bekl. Ziff. 10 haftet dem Geschädigten auch nicht deliktisch: Die Klägerin macht geltend, die Bekl. Ziff. 10 hafte auch deliktisch wegen unterbliebener Kontrolle; sie sei verpflichtet gewesen, die vorhandenen Netzpläne bei Abschluss des Pachtvertrags zu überprüfen und hätte den Strom vor Ausführung der Arbeiten im Jahr 2012 abstellen müssen. Zwar erweckte der von der Bekl. Ziff. 10 vor Ausführung der Bauarbeiten 2012 dem Bauunternehmen (frühere Bekl. Ziff. 9) übergebene Plan eine vermeintliche Sicherheit, die aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse nicht bestand: Der Sachverständige hat im Ergänzungsgutachten überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass im Leitungsplan das Leitungsende als „sichere Muffe“ eingezeichnet ist (S. 23 Ergänzungsgutachten vom 17.9.2017) und dass dann, wenn das Leitungsende mit einer Muffe gesichert gewesen wäre, keine Gefahr beim Berühren bestanden hätte (S. 20 Ergänzungsgutachten vom 17.9.2017). Geht man hiervon aus, erweckt der Plan daher den Eindruck, als wäre der Anschluss zurückgebaut gewesen; danach wäre innerhalb des Grundstücks keine stromführende Leitung zu erwarten gewesen, sondern lediglich die mit einer Muffe gesicherte Leitung im Bereich der Grundstücksgrenze. Ob dies auf einem dem Netzbetreiber im Jahr 2004 zuzurechnenden Fehler beruht, kann dahinstehen, da damals Netzbetreiber nicht die Bekl. Ziff. 10, sondern die Bekl. Ziff. 1 war und der Bekl. Ziff. 10 ein Fehler der Bekl. Ziff. 1 bzw. deren Mitarbeiter nicht zuzurechnen wäre. Die Bekl. Ziff. 10 hätte diesen Fehler im Netzplan auch nicht erkennen müssen, da die von der Klägerin geltend gemachte Überprüfungspflicht zu weit ginge. Zwar ist die Bekl. Ziff. 10 nach § 5 zur Instandhaltung des Netzes verpflichtet und hat nach § 11 EnWG die Pflicht, „ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Energieversorgungsnetz diskriminierungsfrei zu betreiben, zu warten und bedarfsgerecht zu optimieren, zu verstärken und auszubauen“. Fehler wie den hier im Plan vorhandenen wären jedoch durch den Pächter eines Versorgungsnetzes nur dann aufzudecken, wenn er sämtliche Anschlüsse, die im Netzplan als gemufft markiert sind, überprüfen würde, wozu diese aufgegraben werden müssten. Dies kann vom Netzbetreiber nicht verlangt werden, die Bekl. Ziff. 10 oder ihre Mitarbeiter trifft daher kein Verschulden daran, dass der Anschluss nicht korrekt im Netzplan eingetragen war. F. Der Durchsetzung der klägerischen Ansprüche steht nicht die Einrede der Verjährung entgegen. 1. Von den Beklagten, die noch Parteien des Berufungsverfahrens sind, machen nur die Bekl. Ziff. 5 und 6 sowie die Bekl. Ziff. 10 die Einrede der Verjährung geltend. Gegen letztere besteht jedoch ohnehin kein Anspruch. 2. Beim Verjährungsbeginn ist zwischen den Ausgleichsansprüchen aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB zu unterscheiden, da die Verjährung der beiden Ansprüche voneinander unabhängig ist (MüKoBGB/Heinemeyer, 9. Aufl. 2022, BGB § 426 Rn. 48). Ansprüche aus § 426 Abs. 1 und 2 BGB bilden einen einheitlichen prozessualen Anspruch und sind daher beide vom geltend gemachten Streitgegenstand umfasst (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – VII ZR 104/14 –, juris Rn. 19; Beschluss vom 10. Dezember 2002 – X ARZ 208/02 –, BGHZ 153, 173-181, juris Rn. 9). a. Der aus § 426 Abs. 1 BGB folgende Ausgleichsanspruch zwischen mehreren Gesamtschuldnern ist selbständig und unterliegt der regelmäßigen Verjährung. Er wird nicht davon berührt, dass etwa die Forderung des Gläubigers gegen einen der Gesamtschuldner nach Eintritt des Schadensfalles verjährt ist (BGH, Urteil vom 9. März 1972 – VII ZR 178/70 –, BGHZ 58, 216-224, juris Rn. 13). aa. Der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB entsteht bereits in dem Augenblick, in dem die Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, d.h. mit der Entstehung der Gesamtschuld im Außenverhältnis. Für den Beginn der Verjährung ist es nicht erforderlich, dass der Ausgleichsanspruch beziffert werden bzw. Gegenstand einer Leistungsklage sein kann. Denn ein Anspruch ist entstanden, sobald er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage durchgesetzt werden kann. Hierfür genügt die Möglichkeit, eine die Verjährung unterbrechende Feststellungsklage zu erheben. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs beginnt daher nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich mit dem Entstehen des Gesamtschuldverhältnisses (BGH, Urteil vom 8. November 2016 – VI ZR 200/15 –, juris Rn. 11; BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 – VII ZR 104/14 –, juris Rn. 19) unabhängig davon, wann Leistungen an den Gläubiger erbracht werden. Der Anspruch entstand daher mit dem Unfall vom 4.6.2012. bb. Der Verjährungsbeginn setzt neben der Anspruchsentstehung (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) auch voraus, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Bekl. Ziff. 5 und 6 haben zum Verjährungsbeginn nichts vorgetragen. Da Anknüpfungspunkt für eine Haftung der Bekl. Ziff. 5 und 6 die Stellung des unzutreffenden Antrags beim Energieversorger ist, setzt der Verjährungsbeginn voraus, dass der Klägerin (im Hinblick auf den Anspruch aus § 426 Abs. 1 BGB) bzw. dem Geschädigten (im Hinblick auf § 426 Abs. 2 BGB) bekannt bzw. grob fahrlässig unbekannt war, dass die Bekl. Ziff. 5 und 6 den Antrag selbst gestellt bzw. unterschrieben haben. Hierzu haben die Bekl. Ziff. 5 und 6 nichts vorgetragen. Im Gutachten des Sachverständigen G vom 31.3.2017 ging dieser auf S. 20 davon aus, dass die Bekl. Ziff. 2 für die Organisation der Hausanschlusstrennung verantwortlich sei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Antrag vom Bekl. Ziff. 5 unterschrieben wurde, ergaben sich jedenfalls aus dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung vom 21.9.2017. Von einer früheren Kenntnis bzw. grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin kann mangels Vorbringen der hinsichtlich des Beginns der Verjährung darlegungs- und beweisbelasteten Bekl. Ziff. 5 und 6 nicht ausgegangen werden, die Verjährung wurde durch die Zustellung der Klage im Jahr 2019 rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung gem. § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. b. Auf die Frage, ob der gem. § 426 Abs. 2 BGB auf die Klägerin übergegangene Anspruch des Geschädigten verjährt ist, kommt es daher nicht an. G. Auf eine Kürzung des Anspruchs des Geschädigten wegen Mitverschuldens beruft sich lediglich die Bekl. Ziff. 10, gegen die jedoch ohnehin kein Anspruch besteht. Ein Mitverschulden würde den Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 1 BGB reduzieren, da hinsichtlich der mitverschuldensbedingten Kürzung kein Anspruch gegen die Klägerin und daher insofern auch keine Gesamtschuld bestand. Auch der Ausgleichsanspruch aus § 426 Abs. 2 BGB würde von vornherein nur gekürzt auf die Klägerin übergehen. Den Geschädigten trifft jedoch kein Mitverschulden: 1. Ein Mitverschulden ergibt sich nicht aus der Kenntnis des Geschädigten von der Netzauskunft (Anlage K16) der Bekl. Ziff. 10. Ob diese dem Geschädigten selbst vorlag, ist zwar nicht vorgetragen, nach seinen Angaben im Vorverfahren liegt das aber nahe, da er erklärte, dass er nach der Muffe im Gehwegbereich gesucht habe. Aus dem Plan (Anlage K16) ergibt sich jedoch gerade nicht, dass sich im Untergrund des Grundstücks ein stromführender Hausanschlusskasten befand, der verschüttet worden war. 2. Dass der Geschädigte, wie die Beklagten teilweise geltend machen, den Stromschlag beim Berühren eines aus dem Boden herausragenden Kabels und nicht beim Berühren einer Wurzel erlitten hat, kann schon nicht festgestellt werden. Der genaue Unfallhergang ist jedenfalls zwischen der Klägerin und den Bekl. Ziff. 2 bis 4 streitig: Die Klägerin hat vorgetragen, der Geschädigte habe von Hand eine aus dem Erdreich herausragende Wurzel herausziehen wollen und dabei einen Stromschlag erlitten, da die Wurzel mit dem Stromkabel verwachsen gewesen sei. Die Bekl. Ziff. 2 bis 4 machen geltend, der Geschädigte habe einen Stromschlag erlitten, weil er versucht habe, ein freiliegendes Stromkabel aus dem Bauschutt herauszuziehen. Die Bekl. Ziff. 5 und 6 haben den behaupteten Unfallhergang erst in der Berufung bestritten, während sie ihn erstinstanzlich nicht bestritten haben. Soweit es um die Frage des Mitverschuldens geht, haben die Beklagten die Beweislast. In der Ermittlungsakte, auf die sich die Bekl. Ziff. 2 bis 4 beziehen (Anlage B1 der Bekl. Ziff. 2 bis 4) findet sich eine Aussage des Zeugen Z, der mit dem Geschädigten zusammenarbeitete und den Bagger bediente. Er gab an, der Geschädigte habe mit einer Arbeitsschaufel das Kabel von der Wurzel wegdrücken wollen. Im Ermittlungsbericht (S. 3) steht, dass an der Arbeitsschaufel keine Schweißpunkte festgestellt hätten werden können; diese hätten jedoch nach Angaben der Bekl. Ziff. 1 entstehen müssen. Der Arbeitshandschuh des Geschädigten sei komplett zerfetzt. In der Parteianhörung im Vorverfahren gab der Geschädigte an, er habe nicht an dem Kabel gezogen, sondern an der Wurzel, das Kabel sei erst später freigelegt worden, das habe er nicht mehr wahrgenommen. Er habe zuvor mit einem Strommessgerät quer und längs im Bereich des Gehwegs gemessen, um den Standort der Muffe zu finden. In der Anamnese durch den medizinischen Sachverständigen H im Vorverfahren gab der Geschädigte an, dass er versucht habe, am Strauchwerk zu ziehen, um es von einem Stromkabel zu lösen (S. 16 des Gutachtens Anlage K5). Auf dieser Grundlage kann mangels Beweisantritten der Bekl. Ziff. 2 bis 4 und 10 nicht festgestellt werden, dass der Geschädigte das Kabel anfasste, es ist vielmehr im Hinblick auf die Beweislast der Beklagten das Vorbringen der Klägerin zu Grunde zu legen, der Geschädigte habe an einer Wurzel gezogen. 3. Zur Frage des Mitverschuldens des Geschädigten hat der Sachverständige G im Ergänzungsgutachten (Anlage K20) Ausführungen gemacht. Er wies darauf hin, dass üblicherweise oberhalb von Versorgungsleitungen ein Trassenwarnband oder eine vergleichbare Signaleinrichtung eingebracht werde als Warnung im Falle des Aufgrabens; dies sei hier nicht der Fall gewesen (S. 20). Zudem sei im Leitungsplan das Leitungsende als sichere Muffe eingezeichnet gewesen (S. 23). Wenn dies der Fall gewesen wäre, hätte beim Berühren keine Gefahr bestanden (S. 20). Außerdem habe sich das Stromkabel in einer Tiefe von nur 20 cm befunden; so nah unter der Oberfläche dürfe sich keine stromführende Leitung befinden. Aus diesem Grund hätte die Einhaltung des mit dem Plan (Anlage K16) am 30.5.2012 von der Bekl. Ziff. 10 an die Bekl. Ziff. 9 übersandten Leitfadens und Merkblatt den Unfall nicht verhindert, da keine normale Leitungsverlegung vorliege (S. 23). Eine Unterbrechung der Arbeiten wegen der Kenntnis über eine stromführende Leitung sei nicht erforderlich gewesen. Graben im Bereich stromführender Leitungen sei das tägliche Geschäft von Tiefbauern. Auf der Grundlage dieser Ausführungen, die in diesem Verfahren nicht angegriffen werden, kann von einem Mitverschulden nicht ausgegangen werden – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass mangels Beweisantrittes der Beklagten davon ausgegangen werden muss, dass der Geschädigte keinen Kontakt mit dem Kabel hatte, sondern den Stromschlag erlitt, als er eine Wurzel herausziehen wollte. Vielmehr durfte der Geschädigte aufgrund der Auskunft des Netzbetreibers nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen davon ausgehen, dass das Leitungsende aus einer sicheren Muffe bestand. H. Der Klägerin steht im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs ein Anspruch gegen die Bekl. Ziff. 2 bis 4 als Gesamtschuldner in Höhe von 40% und gegen die Bekl. Ziff. 5 und 6 als Gesamtschuldner i.H.v. 20% zu. Von dem von ihr selbst zu tragenden Anteil von weiteren 40% kann von der Bekl. Ziff. 7 Ersatz verlangen in Höhe von 25% hiervon, was 10% des ersatzfähigen Schadens des Geschädigten entspricht. 1. a. Der Ausgleichsanspruch beschränkt sich auf den vom Ausgleichsschuldner zu tragenden Anteil. Mehrere Ausgleichspflichtige haften dem Ausgleichsberechtigten daher nicht als Gesamtschuldner, sondern entsprechend ihrer Anteile (Grüneberg in: Grüneberg, BGB, 82. A., § 426 BGB Rn. 7; BGH, Urteil vom 24. April 1952 – III ZR 78/51 –, BGHZ 6, 3-28, juris Rn. 44). Dies gilt nur ausnahmsweise nicht im Fall der Haftungseinheit: In einer Haftungseinheit verbundene Gesamtschuldner haben gegenüber weiteren Mitschuldnern nur eine gemeinsame Quote zu tragen und werden im Verhältnis zu anderen Gesamtschuldnern wie ein Verursacher behandelt (BeckOK BGB/Gehrlein, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 426 Rn. 12). Eine auf tatsächlichen Umständen beruhende Haftungs- oder Zurechnungseinheit bilden Personen, die vor dem Hinzutreten weiterer Schädiger einen Verursachungsbeitrag verwirklicht haben; dies ist dann der Fall, wenn sich die von einzelnen Beteiligten zu verantwortenden Kausalbeiträge in ein und demselben unfallbedingten Beitrag ausgewirkt haben (BGH, Urteil vom 18. September 1973 – VI ZR 91/71 –, BGHZ 61, 213-220, juris Rn. 16). Dies ist hier hinsichtlich Klägerin und der Bekl. Ziff. 2 bis Bekl. Ziff. 6 der Fall. Denn sie sind alle dafür verantwortlich, dass der stromführende Hausanschlusskasten im Jahr 2004 vergraben bzw. verschüttet wurde. Da die Klägerin jedoch selbst Teil der Haftungseinheit ist, haften ihr gegenüber alle Gesamtschuldner beschränkt auf ihren Anteil. b. Die Klägerin geht zutreffend davon aus, dass die Festlegung der Haftungsquoten Sache des Gerichts ist. Die Schlüssigkeit der Ausgleichsklage setzt nicht voraus, dass der Ausgleichsberechtigte bestimmte Haftungsquoten angibt. Die Hilfsanträge sind daher irrelevant. c. Nach der Regelung des § 426 Abs. 1 BGB haften Gesamtschuldner grundsätzlich zu gleichen Teilen mit der Folge, dass derjenige, der eine hiervon abweichende Verteilung geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände hat, aus denen sich die abweichenden Quoten ergeben sollen. 2. Der Ausgangspunkt für die Verteilung unter den in der Haftungseinheit stehenden Schädigern ist nicht die grundsätzlich (§ 426 Abs. 1 BGB) anteilige Haftung von sechs, sondern von drei Schädigern. Denn die Bekl. Ziff. 3 und 4 haften nicht aufgrund eigenen Verschuldens, sondern akzessorisch für die Verbindlichkeiten der Bekl. Ziff. 2 gem. § 721 S. 1 BGB; dasselbe gilt für die Bekl. Ziff. 5 und 6, die für die Verbindlichkeit der L-GbR haften. Bei der Haftungsverteilung ist der Anteil der L-GbR, für den die Bekl. Ziff. 5 und 6 ihrerseits gesamtschuldnerisch haften, am geringsten zu bewerten: Zwar hat die L-GbR den falschen Antrag gestellt und damit die erste Ursache gesetzt. Die L-GbR hatte jedoch mit der Bekl. Ziff. 2 als Planerin / Überwacherin und der Bekl. Ziff. 7 als Abbruchunternehmerin Fachleute beauftragt, die den Fehler hätten bemerken müssen: Die Bekl. Ziff. 2 schon deshalb, weil sie den unrichtigen Antrag erhalten hat und hätte prüfen müssen und weil sie – wie auch die Klägerin − den verplombten Hausanschlusskasten vor Abbruch und Verfüllen hätte bemerken müssen. Da keine Seite etwas dazu vorgetragen hat, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter den noch vorhandenen und verplombten Hausanschlusskasten tatsächlich bemerkt hat, sind die Verursachungsanteile der Klägerin und der Bekl. Ziff. 2 vergleichbar zu gewichten. Zwar hat die Klägerin das Gebäude entkernt und den Abriss durchgeführt, weshalb das Übersehen des Hausanschlusskastens bei ihr noch gewichtiger erscheint; die Bekl. Ziff. 2 trug jedoch als Planerin und Überwacherin die übergeordnete Verantwortung, was bei der Bewertung ihres Verantwortungsanteils von zentraler Bedeutung ist. Zudem hat sie der Klägerin ausdrücklich mitgeteilt, dass das Gebäude stromfrei sei. Auf dieser Grundlage erscheinen dem Senat Haftungsanteile von jeweils 40% für Klägerin und die Bekl. Ziff. 2 sowie von 20% für die L-GbR (und damit die Bekl. Ziff. 5 und 6) angemessen. 3. Wie oben unter D. ausgeführt, haftet die Bekl. Ziff. 7 nicht als Gesamtschuldnerin, sondern nur gegenüber der Klägerin aufgrund der Verletzung einer vertraglichen Pflicht gegenüber der Klägerin. Wie ausgeführt, liegt der im Grundsatz ersatzfähige Schaden der Klägerin in dem Haftungsanteil, der auf sie im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs entfällt. Dieser Anspruch ist unter Berücksichtigung des eigenen Verschuldens der Klägerin gem. § 254 Abs. 1 BGB zu kürzen. Im Verhältnis der Klägerin zur Bekl. Ziff. 7 ist der Verschuldensanteil der Klägerin als deutlich überwiegend einzustufen, da die Klägerin schon nicht vorbringt, dass sie von der Bekl. Ziff. 7 eine Erklärung über die Stromfreiheit erhalten habe und sie den Umstand, dass der Hausanschlusskasten noch stromführend war, problemlos hätte selbst feststellen können. Der Senat bewertet den Verschuldensanteil der Bekl. Ziff. 7 im Verhältnis zur Klägerin mit 25%. Die Klägerin ihrerseits hat im Verhältnis zu den anderen Schädigern, die dem Geschädigten gesamtschuldnerisch haften, 40% des Schadens zu tragen. Die Bekl. Ziff. 7 hat ihr hiervon 25% und damit 10% des Gesamtschadens zu ersetzen. I. Die Klägerin macht mit dem Leistungsantrag Ausgleichsansprüche auf der Grundlage eines ersatzfähigen Schadens des Geschädigten von 58.659,93 € geltend, die sie an den Geschädigten bezahlt habe. Dem hier vorzunehmenden Gesamtschuldner-Innenausgleich ist ein Schaden von 42.653,46 € zu Grunde zu legen. 1. Die Klägerin bringt vor, sie habe an den Geschädigten 58.659,93 € bezahlt und hat als Anlage K8 Ausdrucke aus dem Online-Banking über SEPA-Aufträge vorgelegt. Die Bekl. Ziff. 2 bis 4 machen geltend, dass die Addition nur 57.904,84 € ergebe; tatsächlich ergibt die Addition der als Anlage K8 vorgelegten Ausdrucke 59.170,46 €. Die Bekl. Ziff. 2 bis 4 haben bestritten, dass die Klägerin diese Zahlungen geleistet habe. Die Zahlungen ergeben sich – bis auf die letzte behauptete Zahlung i.H.v. 6.670,46 € (die nach der Anlage K8 am 10.7.2017 und damit nach dem Stand des Forderungskontos vom 3.7.2017 erfolgt ist) jedoch aus dem als Anlage K43 übersandten Forderungskonto der Kanzlei W., den Prozessbevollmächtigten des Geschädigten. Nachdem jedoch auch der Betrag von 6.670,46 € durch das Versäumnisurteil gegen die Klägerin im Vorverfahren tituliert wurde, der Geschädigte die in diesem Urteil titulierten Forderungen anwaltlich vertreten durchsetzt (vgl. Anlage K43) und die Klägerin hierzu als Anlage K8 einen Auszug aus dem Online-Banking vorgelegt hat, der diesen Überweisungsauftrag bestätigt, ist der Senat davon überzeugt, dass Klägerin auch diese Zahlung geleistet und damit insgesamt 59.170,46 € an den Geschädigten bezahlt hat. Die Klägerin hat erstinstanzlich nicht vorgetragen, auf welche Schadenspositionen sie diese Beträge gezahlt hat. Im Vorverfahren wurde sie verurteilt, 40.000 € Schmerzensgeld und 15.841,52 € Verdienstausfall an den Geschädigten zu bezahlen zzgl. Verzugszinsen ab 19.1.2016 und 1.590,91 € vorgerichtliche Anwaltskosten an den Geschädigten zu bezahlen. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin vorgetragen, dass dem Geschädigten 40.000 € Schmerzensgeld und für den Zeitraum 1.4.2014 bis 30.6.2019 5.800,02 € Verdienstausfall zustehe. Im Schriftsatz vom 16.2.2024 hat sie vorgebracht, insgesamt 59.170,46 € gezahlt zu haben. Dieser Betrag setze sich zusammen aus 40.000 € Schmerzensgeld, 1.590,91 € vorgerichtliche Anwaltskosten und 15.841,52 € Verdienstausfall, sowie Verzugszinsen ab 19.1.2016 i.H.v. 1.707,45 € auf die Hauptforderung und 30,58 € auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten. Die Differenz zwischen der Summe der nach ihrem Vorbringen behaupteten Zahlungen (59.170,46 €) und dem Klagantrag Ziff. 1 (58.659,93 €) hat sie damit erklärt, dass sie auf Zinsen i.H.v. 510,53 € verzichtet. 2. Im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs ist davon auszugehen, dass dem Geschädigten ein Schmerzensgeld von 40.000 € zustand, das dem Geschädigten durch die Klägerin bezahlt wurde. a. Die Klägerin bezieht sich auf die Unfallfolgen, die Gegenstand des Urteils im Vorverfahren sind. Zu den Folgen seit Erlass des Urteils sei ihr nichts bekannt. Darauf kommt es auch nicht an, da entscheidend ist, ob das durch das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Heilbronn vom 9.2.2016 im Vorverfahren zugesprochene Schmerzensgeld dem Geschädigten zustand. Der Geschädigte habe zweit- und drittgradige Verbrennungen auf 9% der Hautoberfläche erlitten, er habe intubiert und künstlich beatmet werden müssen, sei 2 Tage im Koma und 1 Monat auf der Intensivstation gewesen. Er sei körperlich nicht belastbar, seine Merkfähigkeit sei deutlich eingeschränkt. Er habe fortwährende Kopfschmerzen, die medikamentös nur unzureichend behandelbar seien. Es bestünden Schwindelsymptom und Schlafstörungen, der Geschädigte zeige seit dem Unfall erhebliche Rückzugstendenzen und eine völlige Interessenlosigkeit. Er ziehe sich weitgehend von seinem familiären Umfeld zurück, da er sich häufig nutzlos fühle, weil er sich nicht in der Lage sehe, seine Familie zu ernähren. Freizeitaktivitäten seien seit dem Unfall zwar möglich, aber nur wenn er sich gut fühle und immer in dem Bewusstsein, dass sich dies kurzfristig durch die plötzlich auftretenden (insbesondere Kopf-)Schmerzen ändern könne. Aus diesem Grund habe er sein Freizeitverhalten seit dem Unfall auf ein Minimum beschränkt. Zudem habe der Sachverständige Dr. H eine primäre psychiatrische Erkrankung festgestellt, der Geschädigte leide danach an einer Anpassungsstörung mit ängstlich-depressiven Anteilen, kognitiven Defiziten und körperlichen Begleitsymptomen in Form von Kopfschmerzen und Schwindel. Der Geschädigte sei zu 50% behindert, die Erwerbsfähigkeit sei um 30% gemindert. Die Bekl. Ziff. 2 bis 4 haben die unmittelbaren Verletzungen des Unfalls nicht bestritten, sondern nur, dass die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, und geltend gemacht, dass keine psychische Erkrankung vorliege. Die Klägerin habe nicht dargelegt, durch welche Verletzung welcher Schaden entstanden sein soll. Die Bekl. Ziff. 5 und 6 sowie 7 haben das Vorbringen zu den Verletzungen nicht bestritten. b. Das Vorbringen zu den Folgen des Unfalls wird im Wesentlichen durch die vorliegenden ärztlichen Unterlagen bestätigt. Im Gutachten des gerichtlichen SV im Vorverfahren Dr. med. Dipl. Psych. H (Anlage K5) werden zunächst verschieden ärztliche Berichte wie folgt zitiert: • B-Klinik A 12.7.12: Diagnose: Narbenstrang im Bereich der ersten Zwischenfingerfalte der linken Hand nach Starkstromverletzungen mit Verbrennung von 1% der Körperoberfläche und Vollhauttransplantation zur Defektdeckung des IIb-gradig verbrannten Areals (Anmerkung des Senats: Bei „1%“ handelt es sich offenbar um einen Schreibfehler. Denn dieser Bericht befindet sich in der Beiakte als Anlage K1 (Anlagenhefter Kl.) und dort steht auf S. 1, dass 9% der Körperoberfläche von Verbrennungen betroffen waren). • BGSW Aufnahmebericht Klinik R, 25.4.2013: Verletzter hat nach Unfall psychische Beschwerden und Kurzzeitgedächtnisprobleme; Konzentrations- und Gedächtnisprobleme, vergesslicher. Seit Sylvester Unruhe und Nervosität, aggressiver; Ein- und Durchschlafstörungen; Stimmungslage zum depressiven hin verschoben; Antrieb und affektive Schwingungsfähigkeit leicht eingeengt. • Dr. S, Neurologin 20.6.2013: Diagnosen Spannungskopfschmerz, Anpassungsstörung, hirnorganisches Psychosyndrom, Kurzzeitgedächtnisstörung; immer noch Kopfschmerzen, nicht täglich, die vor allem bei Belastung auftreten. Gedächtnis etwas besser, aber kein Durchhaltevermögen. Weiter Anpassungsstörung und Depression. • Klinisch-neuropsychologischer Befundbericht Frau U, Dipl.-Psych, 26.11.14: - Anamnese: unverändert, dauerhafter Kopfschmerz, der bei zu vielen Eindrücken zunimmt. - Beurteilung: selektive Aufmerksamkeit weit unterdurchschnittlich, kognitive Wechsel gelingen nur unter erhöhtem Zeitaufwand; Fähigkeit zur parallelen Informationsverarbeitung grenzwertig. [...] • Nervenheilkundliches Gutachten Prof. Dr. T, 28.1.2015: - Beurteilung: keine organische Hirnschädigung feststellbar. Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) weitgehend auszuschließen → Diagnose eines depressiven Probanden mit depressionsbedingten Einschränkungen im sprachlichen und kognitiven Bereich → aus Anpassungsstörung entwickelt → psychisches Störungsbild wäre ohne traumatisches Ereignis nicht eingetreten. • Klinikum W, 18.6.15: Diagnose schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, Spannungskopfschmerz. • Praxis für klinische Neuropsychologie Y, 13.6.2016: seit 8/13 in ambulanter Behandlung; Ende 2013 / Anfang 2014: Arbeitsplatzerprobung, nicht über 2 h hinaus gekommen. • Klinisch-neurolog. Bericht von Dipl-Psych U: Ausweitung tgl. Arbeitszeit auf 2-3 Stunden gelungen. • ZfP Klinikum W, 19.7.17: Diagnose: rez. depressive Störung + chronische Schmerzstörung; Antrieb und Psychomotorik mittelgradig vermindert; seit Jahreswechsel erneut schwere depressive Episode, derzeit nicht arbeitsfähig. • Klinikum W, Dr. B: festgestellt: Rezidiv einer depr. Störung, PTBS, chronische Schmerzstörung, mit somatischen + psychischen Faktoren wirkt sich deutlich negativ auf Arbeitsfähigkeit aus. • Akte der B-Klinik in A: - D-Arzt-Bericht 6.6.12: Starkstromverletzung mit 9% der Körperoberfläche, zweitgradige Verbrennungen im Gesicht und 2.-3.-gradige Verbrennungen im Bereich des linken Arms. - S. 15: Nervenärztliches Gutachten Dr. M: weder PTBS noch depr. Anpassungsstörung → am wahrscheinlichsten bewusstseinsnahe Persönlichkeitsänderung. Auch der im Vorverfahren gerichtlich beauftragte Sachverständige H gelangte in seinem Gutachten vom 8.6.2018 (Anlage K5) zum Ergebnis, dass eine PTBS nicht vorliege, es sei davon auszugehen, dass sich im Verlauf nach dem traumatischen Ereignis eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion entwickelt habe. Nachdem der Unfall mehr als 6 Monate zurückliege, könne nicht mehr von einer Anpassungsstörung gesprochen werden. Bei der aktuellen (2018) Untersuchung sei eine relevante depressive Verstimmung klinisch nicht zu objektivieren und eine solche sei vom Geschädigten auch nicht beklagt worden. Nunmehr sei von einer anhaltenden Persönlichkeitsänderung auszugehen, die die beklagte innere Leere, den sozialen Rückzug und die Schlafstörungen verursacht habe. Die anhaltenden neurokognitiven Störungen und die Kopfschmerzen seien als chronifizierte körpernahe Begleitsymptomatik der andauernden Persönlichkeitsänderung einzuordnen. Der Geschädigte sei arbeitsfähig, in seinem früheren Beruf als Maurer sei er im Bereich von 3 bis unter 6 Stunden leistungsfähig; dies gelte allgemein für leichte Tätigkeiten ohne besondere kognitive Anforderungen. Die bestehenden Gesundheitsstörungen seien als chronifiziert einzuordnen (S. 34). Es sei weder mit einer Besserung noch mit einer Verschlechterung zu rechnen. Aus der Stellungnahme der psychiatrischen Institutsambulanz K. (Dr. C / S) vom 23.1.2020 (und damit fast 4 Jahre nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Versäumnisurteils) ergibt sich, dass 3 Stunden die maximale Arbeitszeit pro Tag seien; er habe auch mehr versucht, dabei habe sich die Leistung deutlich verschlechtert. Der Patient sei in Behandlung hochmotiviert, aber als schwer belastet einzustufen. c. Aufgrund dieser Unterlagen ist der Senat unter Berücksichtigung des Beweismaßstabs des § 287 ZPO zur Überzeugung gelangt, dass die Erwerbsfähigkeit wie geltend gemacht um 30% eingeschränkt ist: Der gerichtliche Sachverständige H geht von einer Arbeitsfähigkeit von 3 bis maximal 6 Stunden pro Tag aus, die behandelnde Ärzte (S / B) bestätigten 2020 eine maximale Arbeitszeit von 3 Stunden pro Tag. Selbst wenn man von 5 Stunden pro Tag ausginge, entspräche das bei einer Arbeitszeit von 7 Stunden 29 % Minderung. Da die Arbeitszeit üblicherweise mehr als 7 Stunden pro Tag beträgt und der Senat auf der Grundlage der vorliegenden ärztlichen Unterlagen davon ausgeht, dass der Geschädigte weniger als 5 Stunden täglich arbeiten kann, ist eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30% feststellbar. Der behauptete Grad der Behinderung von 50% wird durch die vorgelegten Unterlagen hingegen nicht bestätigt. Die geltend gemachte reduzierte körperliche Belastbarkeit, die eingeschränkte Merkfähigkeit, fortwährende Kopfschmerzen, Schwindelsymptomatik, Rückzugstendenz und Interessenlosigkeit werden durch das Gutachten H im Grundsatz bestätigt und dem Unfall zugeordnet, Das behauptete – und nur von der Bekl. Ziff. 10 bestrittene − Ausmaß der Verbrennungen i.H.v. 9% der Körperoberfläche wird durch die vorgelegten Unterlagen bestätigt, da sich dies aus dem als Anlage K1 in der Beiakte vorgelegten Zwischenbericht der B-Klinik A ergibt und dies den Schreibfehler im Gutachten des Sachverständigen H aufklärt, der verschiedene Unterlagen der B-Klinik zitiert hat, in denen einmal von 1% und einmal von 9% die Rede sein soll. Die vorliegenden Unterlagen genügen zur Überzeugungsbildung im Rahmen des § 287 ZPO. d. Unter Berücksichtigung der Folgen für den Geschädigten, erschient das im Vorverfahren zugesprochene Schmerzensgeld angemessen. Der Senat bezieht sich zum Vergleich auf ein Urteil des OLG Thüringen vom 23.10.2007 (Az. 5 U 146/06, − Hacks/Wellner/Häcker Ziff. 42.2127 zitiert nach juris). Dort wurde für „Verbrennungen 2. und 3. Grades im Bereich beider Oberschenkelinnenseiten, des Unterbauchs und im Genitalbereich (insgesamt ca. 10% der Körperoberfläche) durch Feuerwerkskörper bei 6,5 Wochen stationärer Behandlung mit noch andauernder ambulanter Behandlung einer 12-jährigen Schülerin bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20% unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50% ein Schmerzensgeld von 15.000 € zugesprochen, wobei folgende Besonderheiten berücksichtigt wurden: „Als Dauerschaden ist neben den psychischen Schäden eine posttraumatische Belastungsstörung in Form einer traumatischen Neurose eingetreten. Einerseits besteht das befürchtete Risiko einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung, so dass eine weitere intensive psychologisch-psychiatrische Behandlung zwingend notwendig ist; andererseits kann die Narbe im Bereich der Mons pubis durch eine Haartransplantation verbessert werden, wobei die erforderliche Entnahme an anderer Stelle auch dort wieder zu einer Narbe und Schmerzen führt, wobei der Erfolg der Transplantation nicht mit Sicherheit vorhergesagt werden kann“. Geht man – rechnerisch – davon aus, dass dies einem Schmerzensgeld von 30.000 € unter Außerachtlassung des Mitverschuldens entspricht, entspricht dies unter Berücksichtigung der Geldentwertung einem Schmerzensgeld von rund 35.000 € im Jahr 2016. Da Schmerzensgeld im Ermessen des erkennenden Gerichts steht und die Klägerin rechtskräftig zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt wurde, kommt es bei der Prüfung der Ersatzfähigkeit im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs nicht darauf an, wie der Senat dieses Ermessen ausüben würde, sondern darauf ob die Ausübung des Ermessens durch das Landgericht im Vorprozess vertretbar erscheint, sodass die Klägerin darauf verzichten konnte, dieses Urteil anzugreifen, ohne gegen die Schadensminderungspflicht zu verstoßen. Zwar sind die Folgen im Urteil des OLG Thüringen teilweise gravierender (eine PTBS wurde dort festgestellt, was hier nicht der Fall ist); andererseits wurde dort eine Persönlichkeitsveränderung nur befürchtet, während sie im vorliegenden Fall nach den Ausführungen des Sachverständigen H bereits eingetreten ist. Daraus folgt, dass die konkreten Auswirkungen auf die weitere Lebensführung im vorliegenden Fall gravierender sind. Zudem ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit mit 30% im vorliegenden Fall höher. Aufgrund der Gesamtumstände sieht der Senat im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 40.000 € als vertretbar an mit der Folge, dass dieser Betrag im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs im Grundsatz ersatzfähig ist. 3. Der Verdienstausfallschaden des Geschädigten ist im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs i.H.v. 2.653,46 € ersatzfähig: a. Die Klägerin hat erstinstanzlich nicht dargelegt, wie sich der geltend gemachte Verdienstausfall in Höhe von 15.841,52 €, zu dessen Zahlung sie durch das Teil-Versäumnisurteil im Vorverfahren verurteilt wurde, zusammensetzt: Durch das Teil-Versäumnisurteil vom 9.2.2016 wurde sie rechtskräftig zur Zahlung von 15.841,52 € Verdienstausfall verurteilt. Dies beruhte darauf, dass der Geschädigte zunächst für den Zeitraum April 2014 bis August 2015 monatlich 393,64 € Verdienstausfall geltend machte, was für 17 Monate 6.691,88 € ergab; mit der Klagerweiterung macht der Geschädigte ab April 2015 einen monatlichen Verdienstausfall von 1.524,95 € geltend und erhöhte diesen Antrag um 7.181,44 €, was den durch das Versäumnisurteil gegen die Klägerin zugesprochenen Betrag von 15.841,52 € ergab. b. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin vorgetragen, dass dem Geschädigten Verdienstausfall von 5.800,02 € für den Zeitraum April 2014 bis Juni 2019 zustehe. Diese Beträge entsprechen denjenigen, die dem Urteil des Landgerichts gegen die Bekl. Ziff. 2 bis 4 im Vorverfahren vom 29.7.2020 zu Grunde lagen. Wie sich aus der Tabelle auf S. 13 des Urteils im Vorverfahren ergibt, beträgt der Verdienstausfall danach ab April 2015 100,95 € pro Monat und ab Juni 2015 120,18 €; also deutlich weniger, als in der Klage des Geschädigten (auf der das Versäumnisurteil beruhte) geltend gemacht. c. Im Schriftsatz vom 16.2.2024 erklärte die Klägerin, dass sie nur die Zahlungen geleistet habe, die sie in der Klagschrift geltend gemacht habe (vgl. Anlage K8), und ergänzte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass sie weitere Zahlungen an den Geschädigten nicht geleistet habe und darüber hinaus gehende Ansprüche auch nicht geltend mache. d. Im Verhältnis der Bekl. Ziff. 2 bis 4 zur Klägerin ergibt sich schon aus der Streitverkündung der Bekl. Ziff. 2 bis 4 an die Klägerin im Vorverfahren, dass dem Geschädigten kein höherer Verdienstausfallschaden entstanden ist, als im Urteil im Vorverfahren gegenüber den Bekl. Ziff. 2 bis 4 angenommen. Auch im Verhältnis der Klägerin zu den Bekl. Ziff. 5 bis 7 kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Geschädigten ein höherer ersatzfähiger Schaden entstanden ist, als im Urteil im Vorverfahren vom 29.7.2020 angenommen. Denn die Klägerin hat einen höheren Schaden des Geschädigten nicht schlüssig dargelegt, sondern sich lediglich auf das gegenüber ihr ergangene Versäumnisurteil vom 9.2.2016 berufen, das jedoch – wie ausgeführt – die Beklagten nicht bindet. Die Klägerin hat zwar im Schriftsatz vom 16.2.2024 im Berufungsverfahren die Zahlen, die ihrer eigenen Verurteilung durch das im Vorverfahren ergangene Versäumnisurteil zu Grunde lagen, erneut vorgebracht. Ihr Vortrag beschränkt sich jedoch auf die Behauptung dieser Zahlungen, ohne auf die im Rahmen der Vorteilsausgleich zu berücksichtigende Verletztenrente einzugehen, die der Geschädigte nach der Tabelle S. 13 f. des Urteils aus dem Vorverfahren vom 29.7.2020 erhält. Es ist daher davon auszugehen, dass dem Geschädigten nur ersatzfähiger Verdienstausfall in der sich aus der Tabelle ergebenden Höhe entstand. e. Da der Klägerin aufgrund der an den Geschädigten bezahlten Beträge ein Anspruch aus Gesamtschuldner-Innenausgleich nicht schon aufgrund ihrer eigenen Verurteilung zusteht, sondern nur dann, wenn dem Geschädigten auch ein entsprechender Ersatzanspruch tatsächlich zustand, ist für den eingeklagten Anspruch letzteres maßgeblich. Die Klägerin stützt ihren Anspruch ausdrücklich nur auf den Schaden, der dem Geschädigten bis 10.7.2017 entstanden ist, da sie die Klagansprüche mit ihren bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten Zahlungen begründet. Hinsichtlich des nach dem 10.7.2017 fällig gewordenen Verdienstausfalls behauptet die Klägerin daher schon nicht, dass Zahlungen geleistet worden seien, weshalb insofern nur ein Freistellungsanspruch in Betracht kommt. Dieser ist jedoch nicht Gegenstand der Klage, da sie den Klaganspruch auf bis 10.7.2017 entstandene Schäden beschränkt hat. f. Die Summe des dem Geschädigten bis einschließlich Juli 2017 entstandenen Verdienstausfalls beträgt nach der Tabelle auf S. 13 des Urteils im Vorverfahren vom 29.7.2020 2.653,46 €. Damit ist dem Anspruch der Klägerin auf Gesamtschuldner-Innenausgleich für die bis Juli 2017 geltend gemachte Zahlungen auf den Verdienstausfallschaden des Geschädigten nur ein Betrag von 2.653,46 € zu Grunde zu legen. 4. a. Die von der Klägerin an den Geschädigten gezahlten Verzugszinsen sind hingegen nicht ersatzfähig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht einem klageweise in Anspruch genommenen Gesamtschuldner grundsätzlich kein Anspruch auf Ausgleich der Prozesskosten gegenüber dem anderen Gesamtschuldner zu. Die Rechtsprechung schließt allerdings einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Prozesskosten gegen den Mitschuldner dann nicht aus, wenn dieser den vom Gläubiger zunächst in Anspruch genommenen Gesamtschuldner durch Verweigerung oder verzögerliche Erfüllung seiner Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers gezwungen hat, ein ungünstiges Prozessrisiko einzugehen oder sich einer offensichtlich berechtigten Klage auszusetzen (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – VII ZR 126/02 –, BGHZ 155, 265-273, juris Rn. 23 f. m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Diese Argumentation des Bundesgerichtshofs schließt auch einen Ersatz gezahlter Verzugszinsen aus, da deren Anfall auf einer verzögerlichen Regulierung beruht. b. Mit dem Antrag Ziff. 3 wird die Verurteilung der Beklagten zum Ersatz der „vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten“ aus dem Vorverfahren geltend gemacht. Aus S. 47 der Klagschrift ergibt sich jedoch, dass damit die eigenen Anwaltskosten der Klägerin aus dem Vorverfahren gemeint sind. Diese Kosten sind aus den im vorausgegangenen Absatz unter a. dargelegten Gründen nicht ersatzfähig. 5. Dem Anspruch der Klägerin auf Gesamtschuldner-Innenausgleich sind daher berechtigte Ansprüche des Geschädigten i.H.v. 42.653,46 € zu Grunde zu legen, die sich aus 40.000 € Schmerzensgeld und 2.653,46 € Verdienstausfall zusammensetzen. J. Wie ausgeführt, kann die Klägerin im Rahmen des Gesamtschuldner-Innenausgleichs von den Bekl. Ziff. 2 40%, von den Bekl. Ziff. 5 und 6 20% und von der Bekl. Ziff. 7 10% des ersatzfähigen Schadens von 42.653,46 € verlangen, was Ansprüche von 17.061,38 € gegen die Bekl. Ziff. 2 bis 4 und von 8.530,69 € gegen die Bekl. Ziff. 5 und 6 ergibt. Gegen die Bekl. Ziff. 7 hat die Klägerin einen Anspruch i.H.v. 25% des auf sie selbst entfallenden Haftungsanteils (17.061,38 €), was 4.265,35 € ergibt. Die geltend gemachten Prozesszinsen stehen der Klägerin ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag und damit ab 6.2.2019 zu, da die Klage an die Bekl. Ziff. 2 bis 7 am 5.2.2019 zugestellt wurde. K. 1. Da der Verdienstausfallschaden des Geschädigten weiterläuft, ist die Regulierung nicht abgeschlossen und der Feststellungsantrag (Antrag Nr. 2) hinsichtlich weiterer materieller und immaterieller Ansprüche des Geschädigten zulässig und unter Berücksichtigung der für die einzelnen Beklagten geltenden Haftungsquoten begründet. Die Klägerin hat lediglich die Feststellung beantragt, dass die Beklagten verpflichtet sind, sie von sämtlichen weiteren Ansprüchen des Geschädigten „freizustellen“ und ist dabei auch nach Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung geblieben, weshalb der Feststellungausspruch hierauf zu begrenzen war. 2. Der Feststellungsantrag Antrag Nr. 4 ist zulässig, aber unbegründet: Wie bereits ausgeführt, steht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einem klageweise in Anspruch genommenen Gesamtschuldner grundsätzlich kein Anspruch auf Ausgleich der Prozesskosten gegenüber dem anderen Gesamtschuldner zu. Auf die Ausführungen hierzu oben unter I.4.a. wird Bezug genommen. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, dass sie gezwungen gewesen wäre, ein ungünstiges Prozessrisiko einzugehen oder sich einer offensichtlich berechtigten Klage auszusetzen (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 – VII ZR 126/02 –, BGHZ 155, 265-273, juris Rn. 23 f. m.w.N.). L. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 und 100 Abs. 4 ZPO i.V.m. den Grundsätzen der Baumbach‘schen Kostenformel. Dass die Klägerin den weit überwiegenden Teil der Kosten in beiden Instanzen tragen muss, beruht darauf, dass sie selbst hinsichtlich der Beklagten, bei denen ein Anspruch dem Grunde nach besteht, überwiegend unterliegt. Denn die von ihr geltend gemachten Ansprüche sind mit insgesamt 104.460,86 € zu bewerten (siehe unten 3.) und im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs sind nur Zahlungsansprüche i.H.v. 42.653,46 € sowie der mit 31.680,00 € zu bewertende Feststellungsantrag zu berücksichtigen und die Klägerin obsiegt hinsichtlich der Bekl. Ziff. 2 bis 4 nur zu 40%, hinsichtlich der Bekl. Ziff. 5 und 6 nur zu 20% und hins. der Bekl. Ziff. 7 nur zu 10%. Zudem unterliegt sie hinsichtlich der Bekl. Ziff. 10 (und in 1. Instanz hinsichtlich der Bekl. Ziff. 1, 8 bis 10) in voller Höhe, was nach den Grundsätzen der Baumbach‘schen Kostenformel zu den ausgesprochenen Kostenquoten führt. 2. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 S. 1 und S. 2, 711 ZPO. 3. Der Streitwert war auf bis zu 104.460,86 € festzusetzen: Die Klägerin macht 58.659,93 €, 3.816,33 € Anwaltskosten (die ihr im Vorverfahren angefallen sind und daher keine Nebenforderung i.S.d. § 3 ZPO darstellen) sowie Feststellung hinsichtlich der Ersatzfähigkeit weiterer Zahlungen an den Geschädigten sowie der Ersatzpflicht hinsichtlich der Kosten aus dem Vorverfahren geltend. Der Streitwert des Feststellungsantrags Ziff. 2 beträgt 41.680,00 €: Zu Zahlungen hat die Klägerin bis Juli 2017 vorgetragen (Anlage K8), weshalb vom Feststellungsantrag der Verdienstausfall ab August 2017 umfasst ist. Nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung betrug der Verdienstausfallschaden ab Juli 2017 115,67 €, ab Mai 2018 160,39 und ab September August 2018 139,09 €. Der Geschädigte ist 1972 geboren und wäre daher unter normalen Umständen bis maximal 2039 erwerbstätig. Dies sind 22 Jahre, also 264 Monate. Setzt man monatlich 150 € an, ergibt dies 39.600 €. Bei 20% Abschlag wegen des Umstandes, dass es nicht um einen Zahlungs-, sondern um einen Feststellungsantrag geht, ist der Feststellungsantrag mit 31.680,00 € zu bewerten. Der Antrag Ziff. 4 war im Rahmen der Streitwertfestsetzung mit 10.304,60 € zu bemessen. Nach den Kostenfestsetzungsbeschlüssen vom 15.6.2022 aus dem Vorverfahren ist die Klägerin verpflichtet, dem Geschädigten und zwei Streithelfern Kosten i.H.v. insgesamt 10.880,75 € zu ersetzen. Zwar wurde sie hierzu teilweise gesamtschuldnerisch mit anderen Beklagten verpflichtet, da jedoch nichts dazu vorgetragen wurde, ob, von wem und in welcher Höhe diese Beträge ersetzt wurden, war bei der Streitwertfestsetzung dieser Betrag voll anzusetzen. Hinzu kommen die eigenen Anwaltskosten der Klägerin, die der Senat auf 2.000 € schätzt. Dies ergibt 12.880,75 €, 80% hiervon sind 30.304,60 € 4. Die Revision war nicht gemäß § 543 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht auf den Umständen des Einzelfalles.