Urteil
11 U 6/18
OLG Stuttgart 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1220.11U6.18.00
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Leitsätze
1. Der Rechtsanwalt muss die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Tatsachen durch Befragen seines Auftraggebers klären und sich die wesentlichen Unterlagen vorlegen lassen, darf dabei aber grundsätzlich den Angaben seines Mandanten vertrauen. Im Prozess muss der Anwalt alle zugunsten seiner Partei sprechenden Gesichtspunkte möglichst umfassend und schlüssig darstellen und die notwendigen Beweisanträge stellen. (Rn.55)
2. Die Pflicht des Anwalts erstreckt sich auch auf die Ermittlung in Betracht kommender Beweismittel, wie etwa die Benennung von Zeugen. Wegen der Bedeutung der häufig prozessentscheidenden Beweismittel muss er gegenüber seinem Mandanten für jede einzelne Beweisfrage auf Benennung von Beweismitteln dringen. (Rn.63)
3. Weisungen seines Mandanten – hier die Nichtbenennung von Zeugen - muss der Rechtsanwalt grundsätzlich befolgen, muss ihn aber über entgegenstehende Bedenken belehren und ihm den richtigen Weg aufzeigen. Beharrt der Mandant trotzdem auf seiner Weisung, handelt der Rechtsanwalt nicht pflichtwidrig, wenn er diese befolgt. (Rn.65)
4. Eine anwaltliche Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag des Mandanten zu einem Umstand sowohl widersprüchlich als auch nicht ausreichend substantiiert ist und der Anwalt daher hierzu keine Angaben vor Gericht macht. (Rn.80)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.06.2018, Az. 9 O 14/17, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.06.2018, Az. 9 O 14/17, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.800 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 456.575,95 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Rechtsanwalt muss die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Tatsachen durch Befragen seines Auftraggebers klären und sich die wesentlichen Unterlagen vorlegen lassen, darf dabei aber grundsätzlich den Angaben seines Mandanten vertrauen. Im Prozess muss der Anwalt alle zugunsten seiner Partei sprechenden Gesichtspunkte möglichst umfassend und schlüssig darstellen und die notwendigen Beweisanträge stellen. (Rn.55) 2. Die Pflicht des Anwalts erstreckt sich auch auf die Ermittlung in Betracht kommender Beweismittel, wie etwa die Benennung von Zeugen. Wegen der Bedeutung der häufig prozessentscheidenden Beweismittel muss er gegenüber seinem Mandanten für jede einzelne Beweisfrage auf Benennung von Beweismitteln dringen. (Rn.63) 3. Weisungen seines Mandanten – hier die Nichtbenennung von Zeugen - muss der Rechtsanwalt grundsätzlich befolgen, muss ihn aber über entgegenstehende Bedenken belehren und ihm den richtigen Weg aufzeigen. Beharrt der Mandant trotzdem auf seiner Weisung, handelt der Rechtsanwalt nicht pflichtwidrig, wenn er diese befolgt. (Rn.65) 4. Eine anwaltliche Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn der Vortrag des Mandanten zu einem Umstand sowohl widersprüchlich als auch nicht ausreichend substantiiert ist und der Anwalt daher hierzu keine Angaben vor Gericht macht. (Rn.80) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.06.2018, Az. 9 O 14/17, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Berufungsurteil und das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.06.2018, Az. 9 O 14/17, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 40.800 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 456.575,95 Euro. I. Die Parteien streiten um Anwaltshaftung. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher Verfahrensvertretung in einem Zugewinnverfahren in zwei Instanzen in Höhe von 456.575,95 Euro nebst Zinsen, die Beklagte vom Kläger in ihrer Widerklage Anwaltshonorar in Höhe von 15.094,44 Euro nebst Zinsen. Durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 13.03.2013 (23 F 1383/07) wurde der Kläger zur Zahlung von 399.500 Euro nebst Zinsen an seine damalige Ehefrau auf Zugewinn unter Tragung der Verfahrenskosten verpflichtet. Seine Berufung wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart (17 UF 190/13) mit Urteil vom 10.06.2014 (unter Anwendung des bis zum 31.08.2009 geltenden Prozessrechts) kostenpflichtig zurückgewiesen. Der Kläger berechnet den geltend gemachten Schaden in Höhe von insgesamt 456.575.95 Euro mit 399.500 Euro zu bezahlenden Zugewinns zuzüglich Gerichts- und Anwaltskosten (seine eigenen und die der Gegenseite) in zwei Instanzen in Höhe von 57.075,95 Euro. Dem familiengerichtlichen Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war mit seiner Ehefrau seit 06.01.1975 verheiratet. Beide sind griechische Staatsangehörige. Die Ehe wurde in Griechenland geschlossen, aber in Deutschland geführt. Mit Scheidungsausspruch des Amtsgerichts Stuttgart (23 F 196/09, Aktenzeichen zuvor 23 F 834/07) vom 05.08.2009, rechtskräftig seit 24.11.2009, wurden die Eheleute geschieden. Im August 2007 machte die Ehefrau isoliert Zugewinnausgleich vor dem Amtsgericht Stuttgart (23 F 1383/07) anhängig. Des Weiteren gab es noch ein von der Ehefrau eingeleitetes Verfahren der einstweiligen Anordnung zur Sicherung des Zugewinnausgleichsanspruchs vor dem Amtsgericht Stuttgart (23 F 1129/07). Im Ehescheidungsverfahren war zunächst der Trennungszeitpunkt zwischen den Eheleuten streitig, zwei Verhandlungstermine nahm der Kläger ohne anwaltliche Vertretung wahr. Nach Zeugenvernehmung stellte er im Scheidungsverfahren selbst unstreitig, dass Trennung schon im Mai 2004 und nicht erst im Dezember 2004 war, griff den früheren Trennungszeitpunkt aber im Zugewinnverfahren wieder an. Das Familiengericht bestimmte wegen Trennung im Mai 2004 den Stichtag für das Endvermögen nach griechischem Recht auf den 31.05.2007. Zum Stichtag stellte das Familiengericht in das Endvermögen des Klägers zu berücksichtigendes Immobilienvermögen im Wert von unstreitig gestellten 290.000 Euro und ein Depotvermögen von 588.577,95 Euro ein, zusammen 878.577,95 Euro. Dem Vortrag des Klägers einer Anlegergemeinschaft beim Depotvermögen zusammen mit seinem Bruder ... und seinem Onkel ... wurde keine Beachtung geschenkt, da nach Ansicht des Familiengerichts nicht nachvollziehbar und nicht ausreichend konkret dargelegt. Der Depotauszug vom 07.05.2007 enthalte allein den Namen des Klägers als Kontoinhaber. Etwaige Auszahlungen an Bruder und Onkel im Juni 2007, nach dem Stichtag, blieben unberücksichtigt. Von relevantem Anfangsvermögen des Klägers zum Stichtag der Hochzeit am 06.01.1975 ging das Familiengericht nicht aus - mit Ausnahme des Werts eines Grundstücks ohne Bebauung in ... von 1.500 Euro, welches nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten im Anfangs- und Endvermögen des Klägers war und deshalb nicht berücksichtigt wurde - insbesondere nicht eine Zahlung des Onkels ... von 300.000 DM Anfang 1975 an den Kläger, mangels konkreter Darlegung. Dagegen spreche auch die eidesstattliche Versicherung des Onkels vom 13.05.1969, die gerade Betriebsinhaberschaft des Onkels und Tätigkeiten des Klägers unter dessen Aufsicht belege. Die Ehefrau habe folglich Anspruch auf hälftigen Vermögenszuwachs in Höhe von 439.288,75 Euro - auf welchen sie sich wegen einer Zwischenvereinbarung vom 09.10.2008 40.000 Euro anrechnen ließ - also in Höhe der von ihr beantragten 399.500 Euro (gerundet). Das Oberlandesgericht folgte weitgehend (bis auf Einstellung des indexierten Werts des unbebauten Grundstücks in ... ins Anfangsvermögen) und im Ergebnis der familiengerichtlichen Bewertung. Wegen der weiteren Einzelheiten der Streitpunkte des familiengerichtlichen Verfahrens wird auf den Beschluss des Familiengerichts vom 13.03.2013 (Bl. 8 d.A.) und das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 10.06.2014 (Bl. 9 d.A.) verwiesen. Der Kläger trägt erstinstanzlich vor, die Beklagte habe eine schadensbegründende Pflichtverletzung begangen, indem sie im Zugewinnverfahren zunächst das Bestehen der Anlegergemeinschaft zwischen Kläger, Bruder und Onkel ... nicht weiter dargelegt und keinerlei Beweis angeboten habe, außer Unterlagen vom 19.06.2007, welche von beiden Instanzen wegen des Stichtags 31.05.2007 nicht berücksichtigt worden seien. Mit dieser Nichtberücksichtigung habe die Beklagte rechnen und entsprechend weiter substantiiert vortragen und Beweis anbieten müssen. Tatsächlich habe das Depot über 588.577,95 Euro am Stichtag 31.05.2007 in Höhe von 156.000 Euro dem Bruder und in Höhe von 57.000 Euro dem Onkel ... zugestanden, nur in Höhe von 375.777,95 Euro dem Kläger. Der Betrag des Klägers setze sich aus Eigenkapital in Höhe von 195.777,95 Euro und einer Erbschaft vom 2005 verstorbenen Vater in Höhe von 180.000 Euro zusammen. Das Eigenkapital stamme maßgeblich aus der Auseinandersetzung der Elektrofirma des Klägers mit seinem Onkel ..., woraus der Kläger 340.000 DM (im Zugewinnverfahren lautete der Vortrag des Klägers auf 300.000 DM) vor Eheschließung erhalten habe. Dies alles hätte bewiesen werden können durch frühere Einholung der jetzt vorliegenden eidesstattlichen Versicherung des Bruders vom 16.02.2016 (K 3) und Vernehmung des Bruders als Zeugen und des damals noch lebenden Onkels ... im Wege der Amtshilfe. Auch hätten die Bestätigungen des Bruders vom 08.10.2003 (K 4) und des Onkels ... vom 16.01.1998 (K 5) vorgelegt werden müssen, dass der Bruder zusammen mit dem Kläger ein Konto mit 140.000 Euro habe und der Onkel 78.000 DM auf ein Konto des Klägers einbezahlt habe. Ohne Pflichtverletzung der Beklagten wären die im Depot enthaltenen 340.000 DM (entspricht 173.839,24 Euro) und die Erbschaft des Vaters in Höhe von 180.000 Euro nicht beim Zugewinn zu berücksichtigen gewesen, weil dies auf einem Beitrag der Ehefrau nach griechischem Recht hätte beruhen müssen. Das Anfangsvermögen des Klägers zum 06.01.1975 hätte dann 175.339,24 Euro betragen (Zahlung des Onkels von umgerechnet 173.839,24 Euro und Wert des Grundstücks in ... von 1.500 Euro), indexiert 6.404.411,44 Euro. Das Endvermögen zum 31.05.2007 hätte nur 485.777,95 Euro betragen (290.000 unstreitiges unbewegliches Vermögen und Depotvermögen in Höhe von 195.777,95 Euro, nach Abzug des Anteils aus Erbschaft). Dann hätte der Kläger keinen Zugewinn an die Ehefrau (399.500 Euro) bezahlen und die Kosten des Verfahrens (57.075,95 Euro) nicht tragen müssen, insgesamt 456.575,95 Euro. Die Beklagte habe den Kläger insbesondere nicht auf Beweislast, Erforderlichkeit der Zeugenbenennung und Notwendigkeit der Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Bruders an das Gericht hingewiesen, sondern ihm gesagt, er solle zuwarten, bis die Aufforderung durch das Familiengericht komme. Gerichtliche Hinweise habe er mangels Sprachkenntnissen nicht voll verstanden. Weitergehenden Vortrag oder Beweise habe sie beim Kläger nicht angefordert. Auch habe sie nicht verschiedene Bankunterlagen aus einem Zeitraum von 1996 bis 2000 vorgelegt, nach welchen der Kläger während der Ehezeit über erhebliches Vermögen, z.T. auch zusammen mit seinen Eltern verfügt habe, also auch über Anfangsvermögen. Zu keinem Zeitpunkt habe sie ihn auf die Relevanz von privilegierten Erbschaften hingewiesen. Die ladungsfähigen Anschriften des Bruders und des Onkels ... habe er der Beklagten jedenfalls noch vor der familiengerichtlichen Entscheidung vom 13.03.2013 mitgeteilt, diese wären auch bereit gewesen, nach Deutschland als Zeugen zu kommen. Adressen von Onkel und Bruder würden sich auch bereits aus den Stempeln auf den Anlagen B 15, K 5 und K 4 ergeben. Zur Widerklage bezüglich Anwaltshonorar trägt der Kläger erstinstanzlich vor, dass er dagegen die dolo-agit-Einrede erhebe, da die Beklagte die verlangte Anwaltsvergütung gleich wieder wegen Schadensersatzes aus Anwaltshaftung an den Kläger zurückzahlen müsse. Der Kläger hat beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 456.575,95 Euro nebst Zinsen aus 399.500,00 Euro in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2016 sowie Zinsen aus 57.075,95 Euro in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, sowie Abweisung der Widerklage. Die Beklagte hat beantragt: Klagabweisung, sowie zuletzt widerklagend: Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte 15.094,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 8.969,51 Euro seit 31.10.2014, aus 5.759,00 Euro seit 22.12.2014 und aus 365,93 Euro seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte bestreitet erstinstanzlich eine Pflichtverletzung. Im Vortrag des Klägers würden der konkrete, angeblich richtige Rat, dessen kausale Folgen sowie Beweismittel, Kausalität und Gesamtvermögensvergleich fehlen, weshalb die Klage unschlüssig sei. Sie trägt vor, die Behauptung des Klägers, die Beklagte habe den von ihm verlangten Vortrag nicht gehalten und Unterlagen nicht vorgelegt, sei ersichtlich falsch. Sie sei erst am 07.09.2007 mandatiert worden. Schon im ersten Schriftsatz, der Einspruchsschrift im Sicherungsverfahren, habe sie die Sachverhaltsschilderung des Klägers korrekt und pflichtgemäß vorgetragen, insbesondere auch zur Zahlung von 340.000 DM durch den Onkel und zur Anlegergemeinschaft, unter Vorlage der Anlagen B 15 (Bescheinigung des Onkels ... vom 04.01.1975), K 4 (Bestätigung des Bruders vom 08.10.2003) und K 5 (Bestätigung des Onkels ... vom 16.01.1998). Ein kausaler Schaden sei nicht gegeben. Die Beklagte habe nicht auf das Familiengericht hinsichtlich eines späteren Trennungszeitpunkts hinwirken können, nachdem der Kläger diesen im Scheidungsverfahren, noch vor Einschaltung der Beklagten, selbst unstreitig gestellt habe. Zudem ließen sich die Behauptungen des Klägers zu Anlegergemeinschaft und Anfangsvermögen auch heute nicht nachweisen und seien falsch. Der Kläger habe noch zu der Zeit ohne anwaltliche Vertretung im Scheidungsverfahren, obwohl dort das streitgegenständliche Depot schon Thema gewesen sei, auch auf Nachfrage des Gerichts nie behauptet, er sei nicht alleiniger Depoteigentümer. Am 08.05.2007 habe er noch erfolglos versucht, das ganze Depotguthaben in Griechenland abzuheben. Bezüglich der Erklärungen von Onkel und Bruder in K 4 und K 5 sei nicht von Echtheit auszugehen und selbst dann würden sie die Behauptungen des Klägers nicht beweisen, sondern nur, dass der Bruder 2003 mit dem Kläger ein Konto „hatte“ (Konto existiert folglich nicht mehr) und der Onkel dem Kläger ein Darlehen gegeben habe. Die Erklärung des Onkels vom 04.01.1975 in B 15 belege kein Anfangsvermögen von 340.000 DM, die Echtheit sei zu bestreiten. Die Familie des Onkels sei arm gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt über sein solches Vermögen verfügt. Noch 1969 bescheinige der Onkel, dass der Kläger nur unter Aufsicht habe arbeiten können (B 19). Diese Bescheinigung sei die einzig echte, von einem Polizeirevier beglaubigt. Zudem sei der Kläger bereits 1971 nach Deutschland gegangen. Hilfsarbeitern, die dann ins Ausland gehen, werde kein wahres Vermögen bezahlt. Von einer Erbschaft habe der Kläger der Beklagten zu keinem Zeitpunkt erzählt und diese sei zu bezweifeln. Er habe der Beklagten erzählt, er müsse seinen Eltern Unterhalt bezahlen, dem Finanzamt noch 2004 und 2005 vorgelegte Unterhaltsbescheinigungen aus 1980 lägen vor. Dort sei nur ein Vermögen von umgerechnet 7.000 Euro (Grundbesitz und Vieh) des Vaters angegeben. Bei der Beklagten habe während des Mandats immer der Eindruck bestanden, die Eltern lebten noch. Unterhaltsbedürftige Eltern würden keine 180.000 Euro vererben. Die angebliche eidesstattliche Erklärung des Bruders in K 3 sei ebenfalls eine Fälschung oder eine Unterschrift in Unkenntnis des Inhalts. Eidesstattliche Versicherungen seien zudem kein geeignetes Beweismittel und hätten keinen Beweiswert. Auch jetzt noch lege der Kläger lediglich windige Bescheinigungen statt aussagekräftiger Unterlagen vor. Sämtliche Bescheinigungen auf Griechisch seien in der Handschrift des Klägers verfasst. Originale habe die Beklagte verlangt, aber während des gesamten Mandats nicht vom Kläger erhalten. Zudem sei der Kläger nicht bereit gewesen, seine Verwandten in Griechenland als Zeugen zu benennen. Ein Zeuge sei bettlägerig, der andere dement, einer schon verstorben. Sie habe viermal und unmissverständlich bei jeder gerichtlichen Ladung dem Kläger geraten, den Bruder als Zeugen in die Sitzung zu stellen, nachdem das Familiengericht keine Neigung gezeigt habe, Zeugen aus dem Ausland zu laden, bevor nicht weitere konkretisierende Unterlagen vorgelegt würden. Bei den letzten Besprechungen sei sie deshalb sogar laut geworden, so dass ihre Sekretärin und eine Kollegin nach dem Rechten gefragt hätten. Der Kläger habe gesagt, man solle warten, was das Gericht sage, man habe ja alles vorgelegt. Ladungsfähige Anschriften habe er ihr nie genannt. Sein Verweis auf Adressen in den Stempeln der griechischen Bescheinigungen ginge fehl, da diese entweder in sich oder zum Vortrag des Klägers widersprüchlich gewesen seien. Auf K 4 sei z.B. nur die Genehmigungsnummer eines Elektrikergeschäfts in ..., aber keine Adresse. Im Übrigen könne der Kläger ausreichend Deutsch, trotzdem habe die Beklagte ihm alle Belehrungen der Richter auf Griechisch wiederholt und erläutert. Hilfsweise sei auszuführen, dass der Kläger einen Vergleichsvorschlag des Oberlandesgerichts Stuttgart auf Zahlung von 200.000 Euro auf Zugewinn, den die Ehefrau geschlossen hätte, abgelehnt habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage (bis auf einen Teil der Zinsen) stattgegeben, da der Kläger keine Pflichtverletzung der Beklagten habe ausreichend darlegen oder nachweisen können. Kausalität und Schaden könnten folglich dahinstehen. Auf einen späteren Trennungszeitpunkt habe die Beklagte keinen Einfluss mehr gehabt, nachdem sie erst mandatiert worden sei, nachdem der Kläger den Trennungszeitpunkt Mai 2004 im Scheidungsverfahren unstreitig gestellt habe. Die Erklärungen in K 4 und K 5 seien mit Schriftsatz vom 09.10.2007 im Ausgangsverfahren vorgelegt worden. Die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Bruders hätte nicht ihrer anwaltlichen Pflicht entsprochen, da dies kein taugliches Beweismittel in einem zivilrechtlichen Hauptsacheprozess sei. Die Bankbescheinigungen von 1996 - 2000 (K 12 - 15) hätte sie nicht vom Kläger erbeten und vorlegen müssen, da diese nicht geeignet seien, ein Anfangsvermögen von 1975 zu belegen. Keine Pflichtverletzung liege im fehlenden Vortrag zu einer Erbschaft, da der Kläger bereits nicht substantiiert dargelegt habe, dass er die Beklagte darüber überhaupt in Kenntnis gesetzt habe. Ebenso verletze sie keine Pflicht, weil sie den Onkel oder den Bruder nicht als Zeugen benannt habe. Die Beklagte habe hier substantiiert dargelegt, dass er dies trotz dahingehender Beratung abgelehnt habe. Dies genüge ihrer sekundären Darlegungslast und werde auch nicht durch den Klägervortrag oder Unterlagen erschüttert. Die Nichttauglichkeit der Stempel für ladungsfähige Adressen bestreite er nicht substantiiert. Erst danach habe er behauptet, ihr die Adressen jedenfalls noch vor dem 13.03.2013 mitgeteilt zu haben, Beweis trete er keinen an hierfür. Insgesamt bestehe deshalb auch Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Anwaltshonorar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts Stuttgart (Bl. 205 ff) Bezug genommen. In seiner Berufung begehrt der Kläger weiter die Bezahlung von Schadensersatz in Höhe von 456.575.95 Euro. Die Widerklage greift er nicht an. Der Kläger trägt zur Sache wie in der ersten Instanz vor und rügt darüber hinaus in seiner Berufung: Das Landgericht verkenne, dass die Beklagte den Kläger auf die Beweislastkriterien hätte hinweisen müssen und insoweit eigenständig und weitergehend hätte vortragen müssen. Es sei ferner Aufgabe der Anwältin umfassend über konkrete Anspruchsgrundlagen zu belehren und wie dieser Anspruch zu bemessen oder durch privilegiertes Vermögen (Erbschaft) zu verringern sei. Schriftliche Hinweise der Beklagten an den Kläger oder Aktennotizen gebe es zudem nicht. Sie müsse Beratung und Inhalt darlegen, das sei ihr vorliegend nicht gelungen. Ansonsten könne ein Mandant den Beweis, der Anwalt habe keine ausreichenden Hinweise erbracht, nie erbringen. Es könne sein, dass sie mit dem Kläger über ladungsfähige Anschriften gesprochen habe, aber nicht im Hinblick auf Anfangsvermögen oder Erbschaft. Der Kläger beantragt, das am 19.06.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Aktenzeichen 9 O 14/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 456.575,95 Euro nebst Zinsen aus 399.500,00 in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.03.2016 sowie Zinsen aus 57.075,95 Euro in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Rechtsfehler des Landgerichts lägen nicht vor. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2018 Bezug genommen. Die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart 23 F 1383/07 und 23 F 1129/07 wurden beigezogen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie aber keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Haftung der Beklagten für einen eventuellen Schaden des Klägers verneint. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Anwaltshaftung nach den §§ 675, 611, 280 Abs. 1 BGB. Das Vorliegen einer Pflichtverletzung der Beklagten durch Nichtbenennung von Zeugen kann dabei im Ergebnis dahinstehen, nachdem der Kläger einen kausalen Schaden nicht schlüssig oder nicht ausreichend substantiiert dargelegt hat. Im Einzelnen: 1.) Pflichtverletzung der Beklagten Der Kläger rügt folgende Pflichtverletzungen der Beklagten: a) Hinwirken auf späteren Trennungszeitpunkt; b) Nicht ausreichende Belehrungen und gerichtlicher Vortrag sowie Nichtvorlage von relevanten Unterlagen zu Anlegergemeinschaft und Anfangsvermögen 340.000 DM; c) Nichtbenennung von Bruder und Onkel ... als Zeugen zu Anlegergemeinschaft und Anfangsvermögen 340.000 DM; d) Fehlender Vortrag zur Erbschaft. Zu a) Hinwirken auf späteren Trennungszeitpunkt: Eine Pflichtverletzung der Beklagten kann diesbezüglich nicht festgestellt werden. Soweit der Kläger hier überhaupt eine Pflichtverletzung der Beklagten behaupten will, fehlen Ausführungen seinerseits dazu, wie die Beklagte auf einen späteren Trennungszeitpunkt beim Familiengericht hätte hinwirken können, obwohl sie erst mandatiert wurde, nachdem der Kläger den Trennungszeitpunkt Mai 2004 im Scheidungsverfahren unstreitig gestellt hatte. Zu b) Nicht ausreichende Belehrungen und gerichtlicher Vortrag sowie Nichtvorlage von relevanten Unterlagen zu Anlegergemeinschaft und Anfangsvermögen 340.000 DM: Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist hier nicht ersichtlich. Dabei ist folgender Maßstab zu beachten: Der Rechtsanwalt muss die für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Tatsachen durch Befragen seines Auftraggebers klären und sich die wesentlichen Unterlagen vorlegen lassen (BGH, Urteil vom 28.09.1982, VI ZR 221/80, juris Rz. 18, 26), darf dabei aber grundsätzlich den Angaben seines Mandanten vertrauen (BGH, Urteil vom 21.04.1994, IX ZR 150/93, juris Rz. 8). Im Prozess muss der Anwalt alle zugunsten seiner Partei sprechenden Gesichtspunkte möglichst umfassend und schlüssig darstellen und die notwendigen Beweisanträge stellen (vgl. insgesamt Grüneberg in Palandt, BGB, 77. Auflage 2018, § 280 Rz. 71 m.w. N.). Der Kläger bemängelt zwar, dass die Beklagte ihn nicht ausreichend über seine Beweislast zu Anfangsvermögen und Anlegergemeinschaft belehrt habe, gesteht aber selbst zu, dass diese Belehrungen seitens des Gerichts erfolgt sind und zum Teil auch Eingang ins Protokoll gefunden haben. Seine hierfür nach seinen Angaben mangelnden Sprachkenntnisse haben sich jedenfalls im Ergebnis nicht ausgewirkt, nachdem sich in den Schriftsätzen der Beklagten im familiengerichtlichen Verfahren auch Vortrag nebst Unterlagen zu den Behauptungen des Klägers im Hinblick auf Anfangsvermögen und Anlegergemeinschaft finden. Zudem wurde über ladungsfähige Anschriften nach eigenem Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung (Bl. 268) zwischen ihm und der Beklagten gesprochen, was ebenfalls belegt, dass ihm seine Beweislast zu seinen Behauptungen zu Anfangsvermögen und Anlegergemeinschaft bewusst war. Soweit er vorträgt, dass er zwar über ladungsfähige Anschriften mit der Beklagten gesprochen habe, aber nicht im Hinblick auf Anfangsvermögen oder Erbschaft, vermag dies nicht zu überzeugen. Es ist nicht verständlich, warum ihm die Beweislast zwar zu anderen Behauptungen, aber gerade nicht zum Anfangsvermögen bewusst gewesen sein soll. Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte relevante Unterlagen im Zugewinnverfahren nicht vorgelegt habe, wie die Erklärungen des Bruders vom 08.10.2003 (Anlage K 4) und des Onkels ... vom 16.01.1998 (Anlage K 5), ist ebenfalls keine Pflichtverletzung der Beklagten erkennbar. Diese Unterlagen wurden zweifelsfrei mit entsprechendem Vortrag als Anlagen im Parallelverfahren zur Sicherung 23 F 1129/07 mit Schriftsatz vom 09.10.2007 vorgelegt. Eine nochmalige Vorlage im Verfahren zum Zugewinn ist nicht erfolgt, auch keine Bezugnahme darauf. Das Parallelverfahren fand zeitgleich vor der gleichen Familienrichterin statt. Die Vorlage in einem Parallelverfahren ohne Bezugnahme reicht zwar nicht, da nur solche Aktenteile zum Prozessstoff gehören, auf die sich eine Partei erkennbar bezogen hat (selbst bei Beiziehung der Akte, vgl. BGH, Urteil vom 09.06.1994, IX ZR 125/93, juris Leitsatz Ziff. 3 und Rz. 21). Darauf kommt es aber vorliegend nicht an, da für die Behauptung einer bestehenden Anlegergemeinschaft bezüglich des streitgegenständlichen Depots zwischen Kläger, Bruder und Onkel ... zum Stichtag 13.05.2007 die Anlagen K 4 und K 5 als Beweismittel ungeeignet sind, also eine Nichtvorlage keine Pflichtverletzung der Beklagten darstellen kann. Ein nachvollziehbarer Vortrag des Klägers dazu, wie die in diesen Unterlagen genannten Beträge zum Depotvermögen am 31.05.2007 geführt haben sollen, fehlt. Der Bruder bestätigt nur, dass er zusammen mit dem Kläger 2003 ein Konto mit 140.000 Euro hatte. Zu welchem Zeitpunkt („hatte“ legt nahe, dass das Konto zum Zeitpunkt der Erklärung nicht mehr bestand), welcher Anteil dabei dem Bruder zustand und bei welcher Bank dies war, ist nicht ausgeführt. Außerdem ist der zeitliche Abstand der Bescheinigung zum Stichtag von fast 4 Jahren zu beachten. Der Onkel ... bestätigt im Januar 1998, also mehr als 9 Jahre vor dem Stichtag, lediglich, dem Kläger 78.000 DM zum Zwecke einer Anlage gegeben zu haben. Nach Vortrag des Klägers habe das Depot über 588.577,95 Euro aber am Stichtag 31.05.2007 in Höhe von 156.000 Euro dem Bruder und in Höhe von 57.000 Euro dem Onkel ... zugestanden, so auch die eidesstattliche Versicherung des Bruders vom 16.02.2016 (K 3). Die genannten Beträge sind ohne entsprechenden Vortrag des Klägers nicht mit K 4 und K 5 in Einklang zu bringen. Soweit der Kläger die Nichteinholung und Nichtvorlage einer eidesstattlichen Versicherung des Bruders nach dem Vorbild der nun vorgelegten drei eidesstattlichen Versicherungen des Bruders rügt, ist ebenfalls keine Pflichtverletzung der Beklagten ersichtlich. Das Landgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, dass hierin keine Pflichtverletzung der Beklagten liegen kann, nachdem eine eidesstattliche Versicherung als Mittel der Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) kein taugliches Beweismittel des Strengbeweises nach §§ 355 ff ZPO (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 39. Auflage 2018, § 284 Vorbem Rz. 4 – 6) in einem Hauptsachezivilprozess oder - wie hier - einer Güterrechtssache als Familienstreitsache nach §§ 112 Nr. 2, 261 Abs. 1 FamFG ist, bei welcher die §§ 355 ZPO ff über § 113 FamFG anwendbar sind. Auch die vom Kläger bemängelte Nichtvorlage von Bankbescheinigungen von 1996 – 2000 (Anlagen K 12- K 15) stellt keine Pflichtverletzung der Beklagten dar. Diese Bankbelege über griechische Konten des Klägers zusammen mit seinen Eltern bei verschiedenen Banken über ca. 246.000 DM, 689.000 DM, ca. 223.000 DM und 76.000 DM sollen nach Vortrag des Klägers „glaubhaft machen“, dass die Familie des Klägers nicht arm war und dass deshalb Anfangsvermögen beim Kläger vorhanden war. Das Landgericht hat hier zutreffend ausgeführt, dass diese Bankenunterlagen schon angesichts des Abstands von über 20 Jahren zum Stichtag des Anfangsvermögens kein Anfangsvermögen des Klägers im Januar 1975 belegen können. Zudem ist der Maßstab der Glaubhaftmachung, wie oben ausgeführt, nicht ausreichend in einer Familienstreitsache. Zu c) Nichtbenennung von Bruder und Onkel ... als Zeugen zu Anlegergemeinschaft und Anfangsvermögen 340.000 DM: Der Bruder des Klägers und sein damals noch lebender Onkel ... wurden im Zugewinnverfahren zu den Themen Anfangsvermögen 340.000 DM (Bruder) und Anlegergemeinschaft (Bruder und Onkel) von der Beklagten weder vor dem Familiengericht noch vor dem Oberlandesgericht als Zeugen benannt. Über die Gründe hierfür streiten die Parteien. Beide behaupten, der jeweils andere hätte gesagt, man solle abwarten, bis die Zeugen vom Gericht angefordert würden. Schriftliche Unterlagen über das Mandatsverhältnis, wie etwa Aktennotizen, wurden nicht vorgelegt. Die Pflicht des Anwalts erstreckt sich auch auf die Ermittlung in Betracht kommender Beweismittel, wie etwa die Benennung von Zeugen. Wegen der Bedeutung der häufig prozessentscheidenden Beweismittel muss er gegenüber seinem Mandanten für jede einzelne Beweisfrage auf Benennung von Beweismitteln dringen (vgl. etwa Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Auflage 2014, § 10 Rz. 10). Die Darlegungs- und Beweislast für eine Pflichtverletzung liegt grundsätzlich beim Kläger, auch soweit eine Pflichtverletzung des Anwalts durch Unterlassen betroffen ist (siehe z.B. BGH, Urteil vom 09.06.2011, Az. IX ZR 75/10, juris Rz. 10). Erleichtert wird ihm dies durch eine sekundäre Darlegungslast des Anwalts über den Inhalt seiner behaupteten Beratung (siehe z.B. BGH, Urteil vom 04.06.1996, IX ZR 246/95, juris Rz. 12 m.w.N.). Dies bedeutet, dass der Beweispflichtige, um Ausforschung zu vermeiden, greifbare Anhaltspunkte für seine Behauptungen liefern muss. Hat der Gegner darauf substantiiert erwidert, trifft den Behauptenden die volle Beweislast (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, Vor § 284, Rz. 34 m.w.N.). Die Beklagte hat hierzu dargelegt, dass sie ihn mehrfach und eindrücklich - man habe sogar darüber lautstark gestritten - auf die Notwendigkeit der Benennung von Zeugen und, nachdem das Familiengericht ohne weitere Unterlagen keine Zeugen aus dem Ausland laden wollte, den Bruder als Zeugen in die Sitzung zu stellen, hingewiesen habe. Er habe sich aber trotzdem immer geweigert und ihr auch keine Adressen von Zeugen genannt. Weisungen seines Mandanten – hier die Nichtbenennung von Zeugen - muss der Rechtsanwalt grundsätzlich befolgen (§§ 675, 665 BGB), muss ihn aber über entgegenstehende Bedenken belehren und ihm den richtigen Weg aufzeigen. Beharrt der Mandant trotzdem auf seiner Weisung, handelt der Rechtsanwalt nicht pflichtwidrig, wenn er diese befolgt (BGH, Urteil vom 28.06.1990, IX ZR 209/89, juris Rz. 33 m.w.N.). Offensichtlich hatte der Kläger auch Schwierigkeiten, vor Ende Februar 2018 überhaupt eine ladungsfähige Anschrift des Bruders zu benennen. In der Klagschrift vom 16.01.2017 findet sich bei der Benennung des Bruders als Zeuge nur (wörtlich) „zu laden über ...“. Die Angabe einer Adresse oder über wen der Zeuge geladen werden soll, fehlt (Bl. 5). Erst mit einem auf den „29.02.2018“ datierten Schriftsatz hat der Kläger eine Anschrift des Bruders genannt (Bl. 157). Auch aus den Stempeln auf verschiedenen Erklärungen lassen sich keine ladungsfähigen Anschriften entnehmen. Der Kläger nimmt hierzu auf B 15 Bezug. Dies ist aber die Erklärung des Onkels ..., der bereits vorverstorben ist und als Zeuge nie in Betracht kam. Auf der vom Kläger hierzu weiter genannten Anlage K 5 des erst später verstorbenen Onkels ... gibt es keinen Adressstempel des Onkels. Des Weiteren konnte der Kläger den Vortrag der Beklagten zu widersprüchlichen Adressen des Bruders nicht entkräften. Aus dem Stempel auf der Anlage K 4 ergibt sich laut der Beklagten etwa nur eine Genehmigungsnummer eines Elektrikergeschäfts in ..., keine Adresse. Aus den Stempeln ließen sich danach für die Beklagte während des Mandats keine ladungsfähigen Anschriften erkennen. Der von der Beklagten bestrittene Vortrag des Klägers, ihr die Adressen jedenfalls noch vor dem 13.03.2013 mitgeteilt zu haben, ist zum einen nicht ausreichend substantiiert, etwa im Hinblick auf Zeitpunkt und Modalität, zum anderen bietet er hierfür keinen Beweis an. Ein Rechtsanwalt hat allerdings die Interessen seines Auftraggebers in den Grenzen des erteilten Mandats nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen, der Auftraggeber ist dabei von ihm entsprechend umfassend und möglichst erschöpfend zu belehren. Er hat, wenn mehrere Maßnahmen in Betracht kommen, diejenige zu treffen, welche die sicherste und gefahrloseste ist, und, wenn mehrere Wege möglich sind, um den erstrebten Erfolg zu erreichen, den zu wählen, auf dem dieser am sichersten erreichbar ist („Grundsatz des sichersten Wegs“, vgl. insgesamt BGH, Urteil vom 13.6.2013, IX ZR 155/11, juris Rz. 8 m.w.N.). Die Beklagte hätte, um den oben dargelegten Grundsatz des sichersten Wegs zu befolgen, trotz ihrer Darstellung der Weigerung des Klägers und seiner Aussage, man solle zuwarten, gerichtlich den Bruder und den damals noch lebenden Onkel ... vorsorglich mit dem Zusatz „ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht“ benennen können. Eine Nachreichung von ladungsfähigen Anschriften ist möglich und unterliegt lediglich einer eventuellen Fristsetzung des Gerichts nach § 356 ZPO (BGH, Urteil vom 08.03.1993, VIII ZR 91/92, juris Leitsatz Ziff. 1 und Rz. 17). Ob hierin letztlich eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt oder die Beklagte - wie vom Landgericht ausgeführt - bezüglich der Zeugenbenennung bereits ihrer sekundären Darlegungslast genügt hat, kann mangels eines vom Kläger nachvollziehbar dargelegten kausalen Schadens (siehe dazu näher unter 2.) aber dahinstehen. Zu d): Fehlender Vortrag zur Erbschaft: Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist hier nicht erkennbar. Der Kläger wirft der Beklagten vor, ihn über die Relevanz von Erbschaften nicht belehrt zu haben, deshalb sei entsprechender Vortrag oder Beweisantritt im Zugewinnverfahren nicht erfolgt. Der Bruder hätte hierfür als Zeuge zur Verfügung gestanden. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, behauptet der Kläger allerdings nicht, dass er die Beklagte über einen Erbfall überhaupt in Kenntnis gesetzt hat. Er muss ihr, um eine Pflichtverletzung der Beklagten begründen zu können, aber mitteilen, wenn er geerbt hat. Zu einer vorsorglichen, allgemeinen Belehrung über die Relevanz von Erbschaften ist die Beklagte nicht verpflichtet gewesen. 2. Kausalität und Schaden Einen kausalen Schaden durch die Nichtbenennung von Zeugen im Zugewinnverfahren durch die Beklagte hat der Kläger nicht in ausreichender Weise dargelegt. Der vom Kläger benannte Bruder ... steht - anders als der zwischenzeitlich verstorbene Onkel ... - als Zeuge zwar noch zur Verfügung. Seiner Vernehmung steht aber ein teilweise bereits unschlüssiger, teilweise nicht ausreichend substantiierter Vortrag des Klägers entgegen. Eine Klage ist dann schlüssig, wenn alle zur Begründung der beantragten Rechtsfolge erforderlichen Tatsachen, ihre Richtigkeit unterstellt, widerspruchsfrei vorgetragen sind (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 – VII ZR 123/83 –, juris Orientierungssatz 2 und Rz. 12). Substantiiert ist ein Vortrag dann, wenn nach Bestreiten Einzelheiten, aus denen sich die zur Schlüssigkeit erforderlichen Tatsachen ergeben, vorgetragen werden (vgl. Greger in Zöller, aaO, Vor § 253 Rz. 24). Der Vortrag des Antragstellers genügt diesen Anforderungen nicht. Sein Vortrag zu einem zum Anfangsvermögen hinzuzurechnenden Betrags von 340.000 DM ist bereits in sich widersprüchlich: Nach der Bescheinigung des Onkels ... hatte der Kläger am 04.01.1975 das Geld aus der Auseinandersetzung der Firma in Höhe von 340.000 DM bereits erhalten (B 15, Bestätigung, dass der Kläger 340.000 DM bekam, auch nach der neueren Übersetzung Bl. 315, dass der Kläger den Betrag von 340.000 DM entgegengenommen hat). Nach der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Bruders vom 16.02.2016 (K 3) endete die Korporation zwischen dem Kläger und dem Onkel erst im April 1975 und der Onkel zahlte an den Kläger den Abfindungsbetrag von 340.000 DM. Dies wäre dann allerdings erst nach dem relevanten Stichtag vom 06.01.1975 für das Anfangsvermögen gewesen. Durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2018 erfolgte neuer, zum bisherigen Vortrag widersprüchlicher Vortrag, dass der Betrag nicht auf einmal, sondern in Teilbeträgen auf ein gemeinsames Konto mit seinen Eltern ausbezahlt wurde. In welchem Zeitraum diese Teilbeträge bezahlt wurden, legt der Kläger nicht dar. Dies ist für die Beurteilung der Stichtagsbezogenheit aber ebenfalls entscheidungsrelevant und deshalb für einen schlüssigen Vortrag erforderlich. Des Weiteren sind nach Vortrag in der Klagschrift diese 340.000 DM im streitgegenständlichen Depot zum Stichtag des Endvermögens noch voll enthalten gewesen, aber nach damaligem Vortrag des Klägers im Zugewinnverfahren, so auch in den familiengerichtlichen Beschluss eingegangen (dort auf S. 8), floss dieses Geld, im Widerspruch dazu, in die Fertigstellung des Ferienhauses und in die Familiengründung der Eheleute. Der Vortrag des Klägers zu der behaupteten Anlegergemeinschaft mit seinem Bruder und seinem Onkel ... ist zum einen bereits in sich widersprüchlich, zum anderen nicht ausreichend substantiiert: Es fehlen, wie bereits oben zur Frage der Pflichtverletzung durch Nichtvorlage der Anlagen K 4 und K 5 ausgeführt, nachvollziehbare Darlegungen des Klägers zur Anlegergemeinschaft überhaupt, etwa wie die vom Kläger und in den Unterlagen genannten Beträge zum Depotvermögen am 31.05.2007 geführt haben sollen, auf welche Konten die Zahlungen der Anleger in welcher Währung erfolgten und wie bei Auszahlungen an die Anleger abgerechnet wurde. Zudem sind die vom Kläger und die in den Unterlagen genannten Beträge, wie oben ebenfalls bereits dargelegt, zueinander widersprüchlich und nicht miteinander in Einklang zu bringen (in K 4 und K 5 Anteile von 140.000 Euro Bruder „zusammen“ mit dem Kläger und 78.000 DM Onkel; nach Vortrag des Klägers und K 3 Anteile von 156.000 Euro Bruder und 56.000 Euro Onkel). Auch stehen sie in Widerspruch zu den mit einem Sparbuchauszug (im Anlagenkonvolut K 7) belegten Auszahlungen an Bruder und Onkel vom 19.06.2007 in Höhe von 152.774,60 Euro und 137.742,01 Euro, angeblich in Auflösung der Anlegergemeinschaft. Hierfür wurden, wiederum mit anderen Beträgen, noch Quittungen vom 19.06.2007 vorgelegt, zum einen des Bruders über 152.000 Euro (Anlagenkonvolut 7), zum anderen des Onkels über 57.000 Euro (Bl. 326). Vorsorglich ist auch festzustellen, dass selbst bei einer Pflichtverletzung der Beklagten wegen Nichtbelehrung des Klägers zur Relevanz von Erbschaften, ebenfalls widersprüchlicher und nicht ausreichend substantiierter Vortrag des Klägers zu einer im Anfangsvermögen zu berücksichtigenden Erbschaft von 180.000 Euro vorliegt. Die Beklagte hat eine Erbschaft des Klägers von 180.000 Euro nach dem Tod seines Vaters bestritten. Die Eltern des Klägers seien so arm gewesen, dass sie Unterhalt vom Kläger erhalten hätten. Dies belegen auch die von ihr vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen für die Eltern aus 1980 mit einem Vermögen des Vaters, die Mutter ist dort als vermögenslos bezeichnet, von umgerechnet nur 7.000 Euro in Grundbesitz und Vieh (B 24 - 25), welche nach unbestrittenem Vortrag der Beklagten noch 2004 und 2005 vom Kläger dem Finanzamt vorgelegt wurden. 2005 ist bereits das Todesjahr des Vaters. Diesen Widerspruch zwischen Unterhaltsbedürftigkeit der Eltern und vererbtem Geldvermögen der Eltern, auch im Hinblick auf die vorgelegten Bankunterlagen aus 1996-2000 (K 12 - 15) über gemeinsame griechische Bankkonten mit den Eltern, hat der Kläger nicht aufgeklärt. Ebensowenig hat er den konkreten kontenmäßigen Geldfluss nach der angeblichen Erbschaft und die angebliche Überführung in das streitgegenständliche Depotvermögen zum Stichtag des Endvermögens über 588.577,95 Euro dargelegt. Dem vom Kläger angetretenen Zeugenbeweis durch Vernehmung seines Bruders ist deshalb nicht nachzugehen. Ein Beweisantritt ist dann unzulässig, wenn wie hier der zugrundeliegende Tatsachenvortrag unschlüssig oder nicht ausreichend substantiiert ist (sogenannter Ausforschungsbeweis, vgl. Greger in Zöller, aaO, Vor § 284, Rz. 8 c - d m.w.N., insbesondere auf BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 – XI ZR 262/10 –, juris Rz. 40-43). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert im Berufungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2 GKG.