Urteil
12 U 100/15
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2015:1215.12U100.15.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.06.2015 - 9 O 242/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
(1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.659,71 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. März 2014 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die S. AG in Konkursliquidation aufgrund des Vertrages über den Ankauf von Rückkaufwerten aus dem Investmentdepot des Klägers bei der Firma e. (... GmbH) zur Vertragsnummer ... und aus der Lebensversicherung des Klägers bei der Firma d. zur Vertragsnummer ...0.
(2) Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 5% und der Beklagte 95%.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 44.758,56 Euro.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.06.2015 - 9 O 242/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.659,71 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20. März 2014 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die S. AG in Konkursliquidation aufgrund des Vertrages über den Ankauf von Rückkaufwerten aus dem Investmentdepot des Klägers bei der Firma e. (... GmbH) zur Vertragsnummer ... und aus der Lebensversicherung des Klägers bei der Firma d. zur Vertragsnummer ...0. (2) Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 5% und der Beklagte 95%. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 44.758,56 Euro.