Urteil
12 U 186/15
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0517.12U186.15.0A
1mal zitiert
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Auch wenn sie später gerichtlich geltend gemacht wird, betrifft die Forderungsabtretung zur gerichtlichen Einziehung eine außergerichtliche Tätigkeit i.S.d. §§ 1, 3 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013, IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580).(Rn.45)
2. Unter fremder Angelegenheit i.S.d. RDG ist eine wirtschaftlich fremde Angelegenheit zu verstehen, wobei es in den Fällen der Forderungseinziehung für die Abgrenzung darauf ankommt, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll.(Rn.51)
3. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen.(Rn.64)
4. Die Einziehung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschafter gegen den Steuerberater stellt keine typische Nebentätigkeit einer Film- und Spielproduktionsgesellschaft dar, weshalb eine Erlaubnis nah § 5 RDG ausscheidet.(Rn.69)
5. Bei einer gegen § 2 Abs. 2 S. 1 RDG verstoßenden außergerichtlichen Tätigkeit ist auch die Abtretung der Klageforderung gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012, XI ZR 324/11, NJW 2013, 59).(Rn.78)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.10.2015 - 27 O 502/13 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.755.600 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch wenn sie später gerichtlich geltend gemacht wird, betrifft die Forderungsabtretung zur gerichtlichen Einziehung eine außergerichtliche Tätigkeit i.S.d. §§ 1, 3 RDG (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2013, IV ZR 39/10, NJW 2013, 3580).(Rn.45) 2. Unter fremder Angelegenheit i.S.d. RDG ist eine wirtschaftlich fremde Angelegenheit zu verstehen, wobei es in den Fällen der Forderungseinziehung für die Abgrenzung darauf ankommt, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll.(Rn.51) 3. Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des Rechtsberatungsrechts eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen.(Rn.64) 4. Die Einziehung von Schadenersatzansprüchen der Gesellschafter gegen den Steuerberater stellt keine typische Nebentätigkeit einer Film- und Spielproduktionsgesellschaft dar, weshalb eine Erlaubnis nah § 5 RDG ausscheidet.(Rn.69) 5. Bei einer gegen § 2 Abs. 2 S. 1 RDG verstoßenden außergerichtlichen Tätigkeit ist auch die Abtretung der Klageforderung gemäß § 134 BGB nichtig (vgl. BGH, Urteil vom 30. Oktober 2012, XI ZR 324/11, NJW 2013, 59).(Rn.78) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.10.2015 - 27 O 502/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 1.755.600 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht wegen angeblicher Verletzung steuerrechtlicher Beratungspflichten. 1. Die Klägerin wurde am 15.11.2007 mit dem Ziel, einen Film und ein Computerspiel „...“ zu produzieren und zu vermarkten, gegründet. Auf der an diesem Tag beim Notar R... in M... abgehaltenen Gründungsversammlung nahm die damalige Mitarbeiterin S... der Beklagten teil und empfahl die Rechtsform einer GmbH & Co. KG. Inwieweit und mit welchem Inhalt sich die Mitarbeiterin der Beklagten seinerzeit zu steuerrechtlichen Fragestellungen äußerte, ist zwischen den Parteien streitig. Den Teilnehmern der Gründungsversammlung wurde ein von der H... H... V... GmbH erstellter Businessplan überlassen, in dem auch eine „Information unserer steuerlichen Berater“ zu steuerrechtlichen Fragen enthalten war. Wegen Einzelheiten wird auf die Anl. B 1 der Beklagten verwiesen. Ob die dort enthaltene steuerliche Information wie auch der Businessplan im Übrigen vom Gründungsgesellschafter H... H... in Abstimmung mit der Beklagten erstellt oder von ihr zumindest geprüft worden ist, ist streitig. Am 21.11./ 9.12.2007 schlossen die Parteien eine schriftliche Mandatsvereinbarung sowie eine Honorarvereinbarung (Anl. K 6 und K 7). Nach der Gründungsversammlung wurde der Kommanditanteil von H... H... geteilt und an weitere Personen abgetreten, welche sodann Kommanditisten der Klägerin wurden. Aufgrund Prüfungsanordnung vom 30.6.2008 führte das Finanzamt M... bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Der Betriebsprüfungsbericht vom 16.3.2010 gelangte zu dem Ergebnis, dass die zuvor bestandene gesonderte und einheitliche Feststellung negativer Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb im Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 6.899.080 € auf negative Einkünfte in Höhe von lediglich 99.080 € zu korrigieren sei. Zur Begründung führt der Betriebsprüfungsbericht aus, bei dem Film „...“ handele es sich nicht um ein selbstgeschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut der Klägerin. Im Hinblick auf diese Produktion lägen die Voraussetzungen eines Steuerstundungsmodells nach § 15b EStG vor. Wegen Einzelheiten wird auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen (Anl. K 5). Am 29.7.2010 erließ das Finanzamt M... einen geänderten Bescheid im Hinblick auf die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gegenüber der Klägerin, durch welchen der zuvor erklärte Verlust im Veranlagungsjahr 2007 in Höhe von 6.899.080 € aberkannt und lediglich noch ein Verlust i.H.v. 99.080 € anerkannt wurde (Anlage K 18). Der Einspruch der Klägerin hiergegen ist noch nicht abschließend beschieden. Die Klägerin hat in erster Instanz vorgetragen, die Beklagte sei ihren Kommanditisten wegen pflichtwidriger Erfüllung eines Steuerberatermandats mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr Geschäftsmodell sei bereits vor Gründung der H... H... F... GmbH & Co. KG im Jahr 2006 unter maßgeblicher Beteiligung der Beklagten entwickelt worden. Ziel der Beratung gegenüber den Initiatoren dieser Gesellschaft sei es gerade gewesen, die steuerliche Anerkennung von Verlusten im Gründungsjahr sicherzustellen. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 15b EStG habe die Beklagte durch ihre Mitarbeiterin S... das Konzept einer Unternehmergesellschaft entwickelt, um dem drohenden Modellcharakter zu entgehen. Es sei gerade die Aufgabe der Beklagten gewesen, steuerliche Risiken zu vermeiden. In der Gründungsversammlung der H... H... F... GmbH & Co. KG vom 17.11.2006 habe sich die Mitarbeiterin S... umfangreich zu steuerlichen Fragen geäußert. Nachdem von den Anwesenden auch Nachfragen zur Steuerrechtslage gestellt worden seien, habe diese angegeben, sie sei sich sehr sicher, dass die steuerlichen Verluste für das Jahr 2006 anerkannt würden. Mit der Gründung der Klägerin sei das bei der H... H... F... GmbH & Co. KG praktizierte Modell fortgesetzt worden. Dabei hätten sowohl ihre Gründungsgesellschafter als auch die später beigetretenen Gesellschafter auf die Ihnen bekannten Aussagen der Mitarbeiterin S... vertraut, welche diese zu steuerrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der H... H... F... GmbH & Co. KG getroffen habe, was dieser auch klar gewesen sei. Überdies habe die Mitarbeiterin S... auch in der Gründungsversammlung vom 15.11.2007 die Anwesenden in Sicherheit gewogen, dass die steuerlichen Verluste anerkannt würden und mit anderweitigen positiven Einkünften verrechnet werden könnten. Den steuerrechtlichen Hinweisen im Businessplan sei vor dem Hintergrund dieser mündlichen Aussagen sowie ihrer Aussagen im Zusammenhang mit der Gründung der H... H... F... GmbH & Co. KG keine nennenswerte Bedeutung beigemessen worden. Ohne diese steuerlichen Aussagen würden sich die Gründungsgesellschafter nicht beteiligt haben. Auch für die Kommanditisten, welche nicht zum Kreis der Gründungsgesellschafter gehören, sei die steuerliche Beratung durch die Beklagte für ihre Beteiligung ausschlaggebend gewesen. Dabei sei der Mitarbeiterin S... in der Gründungsversammlung klar gewesen, dass die von H... H... übernommene Kommanditeinlage bestimmungsgemäß geteilt werden sollte, um weitere Kommanditisten aufzunehmen. Es sei ihr auch klar gewesen, dass die steuerlichen Aussagen an weitere Interessenten mitgeteilt und für diese ein maßgebliches Kriterium darstellen würden, sich als Kommanditist an der Gesellschaft zu beteiligen. Ohne die Aussage der Mitarbeiterin S..., wonach mit der steuerlichen Anerkennung der im Jahr 2007 erzielten Verluste gerechnet werden könne, würden sich auch die später beigetretenen Kommanditisten nicht beteiligt haben. Die steuerliche Beratung der Beklagten sei pflichtwidrig gewesen. Es sei zum damaligen Zeitpunkt offenkundig gewesen, dass das von der Beklagten entwickelte Geschäftsmodell von der Finanzverwaltung als modellhafte Gestaltung im Sinne des § 15b EStG qualifiziert werden würde. Überdies hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass der Produktionsaufwand nicht sofort ergebniswirksam sein würde, weil es sich bei den Filmrechten nicht um ein selbstgeschaffenes immaterielles Wirtschaftsgut handele. Nachdem es ihr an der Eigenschaft als Filmproduzentin gemangelt habe, habe sie deshalb im Hinblick auf die Filmrechte einen Aktivposten bilden müssen, wenn sie solche erhalten hätte. Die Kommanditisten D..., Dr. G..., H... & Sch... GbR (bestehend aus den Herren H... und Sch...), K..., H. H... GbR (bestehend aus Herrn W... und Frau D...), B..., H..., P.G. H..., P..., H..., L. M..., R. M..., W... und R... R... Beteiligungs GbR hätten ihre Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte an sie abgetreten. Die Zedenten könnten von der Beklagten verlangen, so gestellt zu werden, als würden sie sich nicht an ihr beteiligt haben. Die Beklagte habe daher die von den Zedenten geleisteten Zahlungen auf Ihre Kommanditeinlage zu ersetzen. Die Zedenten hätten insgesamt 1.755.600 € auf die übernommenen Kommanditeinlagen einbezahlt. Wegen der Aufgliederung dieses Betrages auf die einzelnen Zedenten wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 6.8.2014 (Bl. 203 der Akten) Bezug genommen. Der Schadenersatzanspruch der Zedenten sei nicht auf den erlittenen Steuerschaden begrenzt, welcher lediglich hilfsweise geltend gemacht werde. Die Abtretung der Zedenten an sie sei rechtlich wirksam. Es treffe nicht zu, dass sie eine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) für die Zedenten erbringe. Sie verfolge die Ansprüche der Zedenten als eigene Forderungen und nehme daher keine fremden Angelegenheiten war. Nachdem kein Gesellschafterbeschluss existiere, wonach im Erfolgsfalle der erhaltene Schadensersatz an die Zedenten durchgereicht werde, sondern eine Schadenersatzleistung zunächst voll in das Gesellschaftskapital falle, liege keine fremde Angelegenheit im Rechtssinne vor. Die Einbeziehung der abgetretenen Forderungen bedürfe auch keiner rechtlichen Prüfung des Einzelfalls. Das Erfordernis einer rechtlichen Prüfung zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen führe überdies nicht dazu, dass der Zessionar eine Rechtsdienstleistung erbringe. § 2 Abs. 1 RDG könne nicht so ausgelegt werden, dass diese Norm als Auffangtatbestand die Abtretung von Forderungen erfasse, wenn es an dem Tatbestandsmerkmal eines eigenständigen Geschäfts im Sinne des § 2 Abs. 2 RDG fehle. Überdies erbringe sie auch keinesfalls selbst eine Rechtsdienstleistung, sondern lediglich ihre Rechtsanwälte, welche hierzu gerade befugt seien. Jedenfalls handele sich bei einer etwaigen Rechtsdienstleistung um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 RDG. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.755.600 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat in erster Instanz vorgetragen, Schadenersatzansprüche der Zedenten gegen sie bestünden nicht. Überdies ermangele der Klägerin zur Geltendmachung etwaiger Schadenersatzansprüche der Zedenten auch die Aktivlegitimation. Sie sei nicht beauftragt gewesen, die Gründung der H... H... F... GmbH & Co. KG sowie das beabsichtigte Geschäftsmodell in steuerlicher Hinsicht zu begleiten. Die Beratung sei auf gesellschaftsrechtliche Fragen bezüglich der Rechtsform beschränkt gewesen. Die Mitarbeiterin S... habe die Rechtsform einer GmbH & Co. KG empfohlen und in diesem Zusammenhang bereits in der Gründungsversammlung der H... H... F... GmbH & Co. KG wie auch bei der Gründungsversammlung der Klägerin noch darauf hingewiesen, dass Ende 2005 die Regelung des § 15b EStG in Kraft getreten sei und daher das Risiko bestehe, dass von der noch zu gründenden Gesellschaft erzielte Verluste von den Gesellschaftern steuerlich nicht geltend gemacht werden können. Sie habe darauf hingewiesen, dass wesentliche Auslegungsfragen zu dessen Tatbestandsmerkmalen sowie deren Anwendung in der Praxis noch ungeklärt seien. Ohne zur steuerlicher Beratung beauftragt worden zu sein, habe sie darauf hingewiesen, dass eine Beteiligung an der Klägerin nicht in der Absicht erfolgen sollte, etwaige Verluste aus dieser Beteiligung mit anderen, positiven Einkünften verrechnen zu können. Die Angaben im Businessplan zur steuerlichen Betrachtung seien ohne ihre Mitwirkung und Kenntnis erfolgt. Sie bestreite, dass steuerliche Erwägungen für die Entscheidung der Kommanditisten, sich an der Klägerin zu beteiligen, maßgeblich gewesen seien. Ziel der Kommanditisten sei schließlich gewesen, mit der Beteiligung Gewinne zu erzielen. Überdies sei aufgrund der Hinweise im Businessplan den Kommanditisten klar gewesen, dass die Möglichkeit, negative Einkünfte aus der Beteiligung an der Klägerin mit anderweitigen positiven Einkünften steuermindernd zu verrechnen, ungewiss sei. Unabhängig hiervon stünden den Kommanditisten auch keine Ansprüche wegen etwaiger Pflichtverletzung zu, weil zwischen ihr und den Kommanditisten - insoweit unstreitig - kein Mandatsverhältnis besteht. In den Schutzbereich des Mandatsverhältnisses zwischen der Klägerin und ihr seien weder die Gründungsgesellschafter noch die später beigetretenen Kommanditisten einbezogen gewesen. Schließlich fehle der Klägerin aber die Aktivlegitimation hinsichtlich etwaiger Ansprüche der Kommanditisten. Es werde bestritten, dass die genannten Kommanditisten ihre Ansprüche an die Klägerin abgetreten hätten. Jedenfalls sei eine etwaige Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil die Abtretungen der Kommanditisten nach den §§ 3 RDG, 134 BGB unwirksam seien. Die Klägerin erbringe für die Zedenten jedenfalls eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Die Geltendmachung der streitgegenständlichen Schadenersatzansprüche werfe eine Vielzahl von Rechtsfragen auf und bedürfe daher einer rechtlichen Prüfung, wobei die Beurteilung bei den einzelnen Zedenten unterschiedlich ausfallen könne. Die Klägerin werde auch - bei Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags - in einer fremden Angelegenheit tätig, da die Zedenten weiterhin am Bestand und der Durchsetzbarkeit der Forderung interessiert seien. Es liege jedenfalls keine wirtschaftliche Vollabtretung vor, die das Interesse der Zedenten an dem Fortbestand der jeweils zedierten Forderungen entfallen ließe. Nach dem Klägervorbringen sei die Verteilung eines etwaigen Liquidationerlöses jedenfalls nicht so vereinbart worden, dass jegliche Ungleichbehandlung der Zedenten nach dem Maßstab des Erfolgs gerade der individuell zedierten Forderungen ausschiede. So habe der Geschäftsführer der Klägerin erklärt, dass er letztlich davon ausgehe, dass im Falle des Obsiegens einzelner Zedenten diese Ansprüche stellen werden. Die Angelegenheit sei für die Klägerin auch fremd, da die Klägerin eine von den Zedenten verschiedene Rechtspersönlichkeit darstelle. Die Tätigkeit der Klägerin sei auch nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Abgesehen davon, dass es fraglich sei, ob die Klägerin überhaupt noch eine Haupttätigkeit ausübe, gehöre die Einziehung von Schadenersatzansprüchen der Kommanditisten gegen einen Steuerberater jedenfalls nicht zu den typischen Nebentätigkeiten einer Gesellschaft, deren Haupttätigkeit die Produktion eines Films gewesen sei. Darüber hinaus vermittle die Tätigkeit der Klägerin als Produzentin eines Films keine besonderen Kenntnisse über das Recht der Steuerberaterhaftung, weshalb auch insoweit eine erlaubte Tätigkeit nach § 5 Abs. 1 RDG ausscheide. Es liege auch keine unentgeltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des § 6 Abs. 1 RDG vor. Diese Norm regele grundsätzlich nur die Erbringung uneigennütziger Rechtsdienstleistungen, worunter nicht eine solche falle, die zwar ohne besonderes Entgelt erbracht werde, jedoch eine Mitgliedschaft in einer Vereinigung - wie hier - voraussetze. In diesem Fall richte sich die Zulässigkeit der Rechtsdienstleistung allein nach § 7 RDG, deren Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt seien, da die Klägerin keine zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründete Vereinigung im Sinne der Norm sei. Das Fehlen einer nach §§ 2 Abs. 1, 3 RDG erforderlichen Erlaubnis zur Erbringung der Rechtsdienstleistung habe zur Folge, dass die Abtretung der Forderung der Klägerin gemäß § 134 BGB nichtig sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Die Klägerin hat gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 4.11.2015 (Bl. 356b der Akten) zugestellte Urteil am 4.12.2015 (Bl. 357 der Akten) beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 4.2.2016 (Bl. 366 der Akten) - am 4.2.2016 dort eingegangen (Bl. 386 der Akten). 3. Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor, die Abtretung der Forderungen durch die Zedenten sei nicht wegen Verstoßes gegen das RDG unwirksam. Es fehle vorliegend bereits an einer Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG, da die Geltendmachung des Anspruchs keine außergerichtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Die Erwartung der Zedenten sei auch nicht darauf gerichtet gewesen, von ihr eine Rechtsberatung zu erhalten. Auch fehle es an einer Rechtsdienstleistung in einer fremden Angelegenheit gemäß § 2 Abs. 1 RDG. Es handele sich in erster Linie um ihre eigene Angelegenheit. Es gebe keinerlei Hinweise darauf, dass sie nicht das volle wirtschaftliche Risiko trage, insbesondere nachdem sie und nicht die Zedenten bislang die Lasten übernommen hätten. Jedenfalls handele es sich aber um eine erlaubte Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 RDG, da der Haftungsanspruch wegen Pflichtverletzungen der Beklagten unmittelbar in Zusammenhang stehe mit ihrer Haupttätigkeit als Filmproduzentin und -vertreiberin. Schließlich ergebe sich die Erlaubnisfreiheit auch aus § 6 Abs. 1 RDG, da die Rechtsberatung unentgeltlich erbracht werde. Es werde weder behauptet noch dargelegt, dass die Zedenten ein Entgelt erbracht hätten. Endlich sei die Forderungsabtretung auch nicht nichtig, nur weil die Erbringung der Rechtsdienstleistung, sofern eine solche unterstellt werde, gegenüber den Zedenten unzulässig wäre. Die Beklagte als Schuldnerin der Forderung könne sich bei einem Verstoß gegen die §§ 3, 2 Abs. 1 RDG gerade nicht auf die Nichtigkeit der Zession berufen. Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des LG Stuttgart vom 28. Oktober 2015 (Az.: 27 O 502/13) wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.755.600,00 zzgl. Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags: Es wird festgestellt, dass die Beklagte gegenüber der Klägerin zum Ersatz des Schadens wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten aus der Mandatsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten verpflichtet ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Klägerin fehle es - wie vom Landgericht festgestellt - an der Aktivlegitimation im Hauptantrag. Diese erbringe eine unerlaubte, außergerichtliche Rechtsdienstleistung. Sie habe den Zedenten suggeriert, dass Schadenersatzansprüche bestünden. Die Klägerin betreibe eine fremde Rechtsangelegenheit im Sinne von § 2 Abs. 1 RDG. Den Zedenten gehe es darum, Kosten zu sparen und die individuelle Auseinandersetzung zu vermeiden. Der (frühere) Geschäftsführer der Klägerin gehe selbst davon aus, dass für den Fall, dass eine abgetretene Forderung begründet sei, der jeweilige Forderungsinhaber Ansprüche stellen werde. Auch das Kostenrisiko bestehe für die Zedenten, da sie gemäß §§ 161 Abs. 2, 128 HGB für die Zahlung der Kosten hafteten, soweit ihre Einlage noch nicht vollständig erbracht ist. Auch eine Rechtsprüfung sei erforderlich gewesen und von den Gesellschaftern auch erwartet worden. Es werde bestritten, dass den Zedenten bewusst gewesen sei, dass die Klägerin für eine rechtliche Prüfung weder Personal noch Kompetenz besitze. Der Klägerin sei nicht nur die außergerichtliche, sondern erst recht die gerichtliche Rechtsdienstleistung verboten. Ein Erlaubnistatbestand für die erbrachte Rechtsdienstleistung bestehe nicht. Es handele sich weder um eine erlaubte Nebenleistung nach § 5 Abs. 1 RDG noch um eine unentgeltliche nach § 6 Abs. 1 RDG. Die Zedenten hätten Geldeinlagen zur Finanzierung der von der Klägerin betriebenen Rechtsverfolgung leisten müssen, die nicht erforderlich gewesen wäre, wenn jeder Zedent selbst Klage erhoben hätte. Schließlich seien die Abtretungen auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 134 BGB nichtig. Der Hilfsantrag sei, da nicht ausreichend bestimmt, unzulässig und im Übrigen unschlüssig. Die Klägerin mache einen angeblich eigenen Schaden geltend, nicht jedoch Schäden von Gesellschaftern. Sie behaupte keine Tatsachen, aus denen ein angeblicher eigener Schaden erkennbar sei. Vorsorglich erhebe sie auch insoweit ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10.5.2016 verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Der Klägerin fehlt die Aktivlegitimation. Die Abtretung der Forderungen der Zedenten ist gemäß §§ 3 RDG, 134 BGB nichtig. Hieran scheitert auch der Hilfsantrag. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Schadenersatz aus abgetretenem Recht ihrer Gesellschafter (Zedenten) gemäß §§ 675, 611, 280 i.V.m. § 328 analog (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter), 249, 398 BGB zu. Die Klage scheitert bereits an der fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. a. Etwaige Schadensersatzansprüche wurden zwar gemäß § 398 BGB abgetreten. Nach § 398 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Die Zedenten haben vorliegend mit der Klägerin einen schriftlichen Abtretungsvertrag im Dezember 2013 geschlossen (vgl. Abtretungsvereinbarungen in Anlage K 23 nach Bl. 204 d. A.). Der Vertragstext lautet: „1. Der Zedent tritt an den Zessionar sämtliche Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit seiner Beteiligung am Zessionar, die gegenüber E... & ... bestehen, an den dies annehmenden Zessionar ab. 2. Der Zessionar verpflichtet sich, die vorbezeichneten Schadenersatzansprüche gemeinsam mit weiteren Schadenersatzansprüchen des Zessionars gegen E... & ... GmbH gerichtlich geltend zu machen.“ Da es sich um eine umfassende Abtretung sämtlicher Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der Beteiligung am Zessionar handelt, fehlt es der Vereinbarung nicht an der hinreichenden Bestimmtheit. b. Die Abtretung der Forderung ist aber gemäß § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB nichtig. § 1 Abs. 1 S. 1 RDG regelt die Befugnis, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Das Rechtsdienstleistungsgesetz ist in seinem Anwendungsbereich auf die außergerichtliche Rechtsdienstleistung beschränkt, während für die gerichtliche Tätigkeit, soweit diese den Parteiprozess betrifft, die Sonderregelung des § 79 ZPO gilt (vgl. BGH NJW 2013, 3580 Juris-Rn. 43 u. 41 sowie Gaier/Wolf, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 1 RDG Rn. 17; Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 1 RDG Rn. 15 m.w.N.; Kleine-Cosack, Rechtsdienstleistungsgesetz, 3. Aufl., § 1 Rn. 6 - 9; Grunewald/Römermann, Rechtsdienstleistungsgesetz, § 1 RDG Rn. 25, 26; Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 1 RDG Rn. 2). Die Abgrenzung zu gerichtlichen Tätigkeiten i. S. d. RDG richtet sich allein danach, ob das Gericht Adressat der fraglichen Handlung ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 42). Im gerichtlichen Bereich stellen die gerichtlichen Vertretungsbeschränkungen eine sachgerechte Vertretung der Partei und die Ordnung des Prozesses sicher (vgl. Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 1 RDG Rn. 15). Die Forderungsabtretung zur gerichtlichen Einziehung - wie hier - betrifft nach höchstrichterlicher Rechtsprechung eine außergerichtliche Tätigkeit im Sinne von §§ 1, 3 RDG, auch wenn sie später gerichtlich geltend gemacht wird (vgl. BGH NJW 2013, 3580 Rn. 42; Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 1 RDG Rn. 21). Auch der Umstand, dass sich die Klägerin zur gerichtlichen Geltendmachung eines Rechtsanwaltes bedient, führt nicht dazu, dass insoweit keine außergerichtliche Rechtsdienstleistung erbracht wird. Denn auch dann, wenn sie sich eines Rechtsanwaltes bedient, verpflichtet sie sich doch selbst gegenüber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen (vgl. BGH NJW 2009, 3242 Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 2008, 3069 Rn. 19 m.w.N.: Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe). c. Die Klägerin hat durch die Einziehung der Forderung mit der Verpflichtung, diese gerichtlich geltend zu machen, eine Rechtsdienstleistung gemäß § 2 Abs. 1 RDG erbracht. Nach § 2 Abs. 1 RDG ist Rechtsdienstleistung jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Mit dem Landgericht ist zunächst davon auszugehen, dass die Forderungseinziehung durch die Klägerin nicht als eigenständiges Geschäft i. S. v. § 2 Abs. 2 RDG betrieben wird, weshalb eine Prüfung nach § 2 Abs. 1 RDG vorzunehmen ist. § 2 Abs. 2 S. 1 RDG entfaltet für den Bereich der Inkassodienstleistung keine Sperrwirkung (vgl. Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 2 Rn. 70; Gaier/Wolf/Johnigk, Anwaltliches Berufsrecht, a.a.O., § 2 RDG Rn. 57). Es ist also zu prüfen, ob eine Rechtsdienstleistung i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG vorliegt. Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag eine außergerichtliche Tätigkeit, nämlich die Einziehung / Abtretung der Forderung sowie jedenfalls die Organisation der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung, die Beauftragung eines Anwaltes sowie (zwangsläufig auch) die Korrespondenz mit diesem, entfaltet. Inwieweit im Übrigen eine eigene vorgerichtliche Tätigkeit für die Zedenten erfolgt ist, ist offen. Die Klägerin behauptet, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Beklagten außergerichtlich nicht geltend gemacht und eine Prüfung des Einzelfalls außergerichtlich nicht vorgenommen zu haben (vgl. Bl. 371, 372 d. A.). Die Klägerin hat auch eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten entfaltet. Unter fremder Angelegenheit i. S. d. RDG ist eine wirtschaftlich fremde Angelegenheit zu verstehen (vgl. etwa BGH NJW 2007, 3570 Juris-Rn. 22 und Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 2 RDG Rn. 22 m.w.N.). Die Frage, ob eine eigene oder eine fremde Rechtsangelegenheit betroffen ist, richtet sich danach, in wessen wirtschaftlichem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (vgl. BGH a.a.O.). In den Fällen der Forderungseinziehung kommt es für die Abgrenzung darauf an, ob das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll, wobei nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen ist, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelnden Rechtsgrundsätze vermeidet. Entscheidend ist insoweit, ob die Forderung einerseits endgültig auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Bonitätsrisiko, d. h. das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt (vgl. BGH NJW 2015, 397 Rn. 7). Dabei ist eine Abgrenzung von den Fällen des Forderungskaufs notwendig, bei denen ein endgültiger Forderungserwerb stattfindet und das Risiko des Forderungsausfalls auf den Erwerber übergeht (BGH a.a.O.). Ein Forderungskauf steht vorliegend nicht im Raum. Die Zedenten hätten aus Auftragsrecht (§ 667 BGB) einen Anspruch auf Auskehrung der Forderungen, die im Gerichtsverfahren realisiert werden können, wenn die Vereinbarung mit der Klägerin wirksam wäre. Es drängt sich bereits bei lebensnaher Betrachtung des Sachverhaltes auf, dass die Zedenten den Erfolg bei Beitreibung der Forderung realisieren möchten. Die Beklagte weist zu Recht auch auf die Aussagen einiger Zedenten im Rahmen des Parallelrechtsstreits 12 U 187/15 (= LG Stuttgart, 27 O 503/13, Bl. 290 ff. d. A.), insbesondere auf die Aussage des Zeugen K... hin, der eindeutig ausführte, dass er davon ausgehe, dass im Erfolgsfalle das Geld an ihn fließe. Den Zedenten würde ein solcher Anspruch gegen die Klägerin aber auch aus Rechtsgründen zustehen. In der Abtretungsvereinbarung vom Dezember 2013 hat sich die Klägerin verpflichtet, die abgetretenen Schadensersatzansprüche gerichtlich geltend zu machen. Eine solche Erklärung ist in rechtlicher Hinsicht nicht ohne Bedeutung, sondern stellt eine Verpflichtung zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung dar, die für den Fall, dass sie unentgeltlich erfolgt, jedenfalls einen Auftrag gemäß § 662 BGB begründet. Es sind keine Tatsachen behauptet oder ersichtlich, die eine andere rechtliche Würdigung, etwa eine Schenkung oder einen Forderungskauf, auch nur als möglich erscheinen lassen könnten. Nach § 667 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Andererseits ist der Auftraggeber verpflichtet, die für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen vorzuschießen und Aufwendungsersatz zu leisten (§§ 669, 670 BGB). Insoweit trägt die Klägerin - von Rechts wegen - auch nicht das wirtschaftliche Risiko bezüglich der Kosten des Rechtsstreits. Abgesehen davon haften die Kommanditisten bis zur Höhe ihrer Einlage, die noch nicht vollständig einbezahlt ist, gemäß §§ 171 Abs. 1, 161 Abs. 2, 128 HGB den Gläubigern auch für die Kosten persönlich. Somit geht es bei der außergerichtlichen Tätigkeit der Klägerin zur Vorbereitung der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Forderung der Zedenten um eine fremde Angelegenheit. Die Tätigkeit ist auch auf einen konkreten Sachverhalt gerichtet, weshalb es sich um eine konkrete fremde Angelegenheit handelt. d. Es ist auch die rechtliche Prüfung des Einzelfalls i. S. v. § 2 Abs. 1 RDG erforderlich. Wie das Tatbestandsmerkmal „sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ auszulegen ist, ist streitig. Nach dem Regierungsentwurf eröffnet jede spezifische Einzelfrage, deren Beantwortung eine juristische Subsumtion und besondere Rechtskenntnisse - wenn auch nur in einem kleinen Teilbereich - erfordert, eine solche Rechtsprüfung, die den Anwendungsbereich des RDG eröffnet (Bundestags-Drucksache 16/3655, 47; Deckenbrock/Henssler, § 2 RDG Rn. 33). Aus der Fassung des Regierungsentwurfs „Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie nach der Verkehrsanschauung oder erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ wurde die Passage „nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtssuchenden eine besondere“ gestrichen (vgl. Deckenbrock/Henssler, a.a.O., § 2 RDG Rn. 34 m.w.N.). Umstritten ist, ob von der gesetzlich geforderten rechtlichen Prüfung nur dann auszugehen ist, wenn der Rechtssuchende eine besondere rechtliche Betreuung oder Aufklärung erkennbar erwartet oder nach der Verkehrsanschauung eine besondere rechtliche Prüfung erforderlich ist oder ob an das Ausmaß der rechtlichen Prüfung nur geringere Anforderungen gestellt werden dürfen, weil das Erfordernis einer besonderen rechtlichen Prüfung nicht in § 2 Abs. 1 RDG übernommen wurde (vgl. Deckenbrock/ Henssler, a.a.O., § 2 RDG Rn. 34 und auch die Darstellung des Meinungsstreites bei Kleine-Cosack, a.a.O., § 2 RDG Rn. 22 ff. sowie Gaier/Wolf/Johnigk, a.a.O., § 2 RDG Rn. 33 ff.). Höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Frage liegt nicht vor. Die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BGH zur früheren Rechtslage (S. 6 der Berufungsschrift, Bl. 272 f. d. A.) führt insoweit nicht weiter. Die von Klägerseite weiter zitierten Entscheidungen OLG Stuttgart, NZV 2011, 556 und nachfolgend BGH NJW 2013, 1870 tragen zur Definition der hiesigen Tatbestandsmerkmale nichts bei. Der Streit muss hier nicht entschieden werden. Vorliegend war objektiv eine rechtliche Prüfung erforderlich und ist - dies kann mangels anderer Anhaltspunkte unterstellt werden - auch außergerichtlich durch den Rechtsanwalt - wie regelmäßig - erfolgt, was der Klägerin bei Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als außergerichtliche Rechtsdienstleistung zuzurechnen ist. Des Weiteren ist auch davon auszugehen, dass die - wirtschaftlich denkenden - Zedenten nicht darauf verzichtet haben, dass sie darüber unterrichtet und aufgeklärt werden, wenn der Rechtsanwalt Bedenken aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen gegen die Klageerhebung äußern würde. Da der Rechtsstreit durch den von der Klägerin zu beauftragenden Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe der Klägerin (vgl. auch BGH NJW 2009, 3242 Rn. 23 m.w.N. und BGH NJW 2008, 3069 Rn. 19 m.w.N.: Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe) - wie hier - vorbereitet und geführt werden sollte, liegt es auf der Hand, dass dieser auch die außergerichtliche Beratung und Aufklärung schuldete. Der Rechtsanwalt hat den ihm vorgetragenen Sachverhalt darauf zu überprüfen, ob er geeignet ist, den von dem Auftraggeber erstrebten Erfolg zu begründen. Auf rechtliche Bedenken gegen die Erfolgsaussichten einer Klage muss der Rechtsanwalt den Auftraggeber hinweisen (vgl. G. Fischer/Vill, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 174 m.w.N.; vgl. auch BGH NJW 2012, 2435 Rn. 18 m.w.N.). Auch wenn von der Klägerin nicht erwartet worden sein sollte, dass sie durch die Geschäftsführung oder eigene Mitarbeiter die Rechtslage prüft, ist nicht erkennbar, dass die Zedenten, die die Klägerin mit der Geltendmachung der Forderung beauftragt haben, auf die Risikoprüfung vor Klageerhebung verzichtet haben, die der Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe der Klägerin außergerichtlich durchzuführen hatte. Jede andere Betrachtung wäre lebensfremd. Bei der außergerichtlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage handelte es um eine Rechtsdienstleistung der Klägerin. Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten wird - wie bereits oben ausgeführt - nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (vgl. BGH NJW 2009, 3242 Rn. 23 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof sieht auch unter der Geltung des RDG keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzurücken (vgl. BGH NJW 2009, 3242 Rn. 23 m.w.N.). Sie stellt im Interesse der rechtsuchenden Bürger sicher, dass die gesetzliche Regelung nicht umgangen wird und nur Rechtsberater tätig werden, die selbst die erforderliche persönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitzen, und gewährleistet, dass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Rn. 20). Außerdem hat der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger zugezogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers und nicht die des zu beratenden Rechtsuchenden wahrzunehmen, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsberaters gefährden können (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Rn. 20). Die Bundesregierung hat zwar im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgeschlagen, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienstleistung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er insofern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich erbringt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks. 16/3655, S. 38, 56 f.; § 5 Abs. 3 RDG-E). Der Gesetzgeber hat jedoch von der Einführung einer solchen Regelung Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Danach besteht das Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsberaters nach dem neuen Recht fort (vgl. so auch BGH NJW 2008, 3069 Rn. 20 mit Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts). Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbehalt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Rn. 22). Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck der Regelung in § 5 RDG, Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz scheitern zu lassen, bleibt von dem Erlaubnisvorbehalt unberührt (vgl. (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Rn. 23; BGH NJW 2009, 3242 Rn. 23 m.w.N.). Dass die vorliegende Komplexität des Falles eine eingehende Rechtsprüfung auch erfordert, bedarf keiner weiteren Erörterung. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. e. Die Tätigkeit der Klägerin war auch nicht nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt. Erlaubt sind nach der genannten Norm Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Die Zugehörigkeit der Rechtsdienstleistung zur Haupttätigkeit soll sich entweder aus einem bestehenden Berufs- oder Tätigkeitsbild oder aus dem einzelnen vertraglichen oder gesetzlichen Schuldverhältnis ergeben können. Nach S. 2 soll stets entscheidend sein, ob ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung besteht. Eine erlaubte Rechtsdienstnebenleistung ohne gleichzeitig ausgeübte und noch nicht erfüllte Haupttätigkeit ist nicht denkbar, auch eine isolierte Nebenleistung ohne nichtjuristische Haupttätigkeit ermöglicht § 5 RDG nicht (vgl. Gaier/Wolf/Johnigk, a.a.O., § 5 RDG Rn. 17 m.w.N.). Rechtsdienstleistungen, die nicht im Mittelpunkt der Leistung stehen, sollen damit nicht ohne weiteres, sondern nur dann zulässig sein, wenn sie zum Ablauf oder zur Abwicklung des Hauptgeschäfts gehören (vgl. Gaier/Wolf/Johnigk, a.a.O., § 5 RDG Rn. 17). Als eine solche Nebentätigkeit wird etwa die Einziehung des Anspruchs auf Erstattung von Mietwagenkosten angesehen (vgl. BGH NJW 2013, 1870). Vorliegend übt die Klägerin bereits nicht mehr ihre Haupttätigkeit, nämlich die Produktion eines Films und des dazugehörigen Spiels (...) aus. Ohne gleichzeitig ausgeübte Haupttätigkeit, hierzu zählt nicht etwa die steuerliche Abwicklung der Gesellschaft, ist bereits eine Nebentätigkeit nicht möglich. Jedenfalls stellt die Einziehung von Schadensersatzansprüchen der Gesellschafter gegen den Steuerberater keine typische Nebentätigkeit einer solchen Film- und Spielproduktionsgesellschaft dar, weshalb eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 RDG ausscheidet. Im Übrigen wird auf die weiteren zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Nichtanwendbarkeit des § 5 Abs. 1 RDG im vorliegenden Fall verwiesen. f. Die Rechtsdienstleistung der Klägerin war auch nicht nach §§ 6 und 7 RDG erlaubt. § 6 RDG ist für den vorliegenden Fall nicht anwendbar und es sind auch auch dessen Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt. Erlaubt sind nach § 6 Abs. 1 RDG Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen). Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehungen erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer solchen Person erfolgt. Anleitung erfordert eine an Umfang und Inhalt der zu erbringenden Rechtsdienstleistungen ausgerichtete Einweisung und Fortbildung sowie eine Mitwirkung bei der Erbringung der Rechtsdienstleistung, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist (§ 6 Abs. 2 RDG). Die Auffassung des Landgerichts, dass § 6 RDG dann nicht zur Anwendung kommt, wenn die Rechtsdienstleistung im Einzelfall ohne besonderes Entgelt erbracht wird, jedoch eine Mitgliedschaft in einer Vereinigung - wie hier - voraussetzt, da dann § 7 RDG als lex specialis eingreift, ist zutreffend und entspricht der herrschenden Auffassung. Nicht nur der Kommentierung Deckenbrock/Henssler/Dux, a.a.O., § 6 RDG Rn. 4 liegt dieses Verständnis zugrunde, sondern auch etwa der Kommentierung Henssler/Prütting/Weth, a.a.O., § 6 RDG Rn. 5. Die Klägerin missversteht die Formulierung „Er (Anm.: gemeint ist § 6 RDG) tritt zurück“ in der Kommentierung von Deckenbrock/Henssler. Dies wird auch aus der weiteren Kommentierung des RDG in Deckenbrock/Henssler/Dux, § 7 Rn. 10 deutlich, in der § 7 RDG ausdrücklich als lex specialis gegenüber § 6 RDG (im Fall der Beratung beitragspflichtiger Vereinsmitglieder) genannt wird. Unabhängig davon ist § 6 RDG aber auch nicht einschlägig, da zwischen Zedenten und Zessionar weder eine persönliche oder verwandtschaftliche Nähebeziehung im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 RDG besteht noch es sich etwa um den vom Gesetzgeber im Anwendungsbereich der Norm im Blick befindlichen Fall einer altruistische Rechtsdienstleitung etwa für mittellose Personen handelte (vgl. Deckenbrock/Henssler/Dux, § 6 RDG Rn. 32). Nicht mehr entscheidend ist, dass auch viel dafür spricht, dass möglicherweise auch keine unentgeltliche Leistung der Klägerin erfolgte, da die Gesellschafterbeiträge wohl auch erbracht werden mussten, um die vorliegende Rechtsdienstleistungen zu erbringen und insbesondere auch, um die Fortführung der Klägerin zu ermöglichen. Die Klägerin stellt keine Berufs- und Interessenvereinigung oder Genossenschaft dar, der nach § 7 RDG die Tätigkeit erlaubt wäre. Die insoweit zutreffenden Feststellungen des Landgerichts werden mit der Berufung nicht angegriffen, vielmehr wird dessen Auffassung, dass eine Privilegierung nach § 7 RDG nicht in Betracht kommt, geteilt. g. Die Abtretung der Forderungen ist nach §§ 3 RDG, 134 BGB nichtig. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei einer gegen § 2 Abs. 2 S. 1 RDG verstoßenden außergerichtlichen Tätigkeit auch die Abtretung der Klageforderung gemäß § 134 BGB nichtig ist (vgl. BGH NJW 2013, 59 Rn. 34). § 3 RDG ist Verbotsgesetz i. S. v. § 134 BGB. Verträge, die eine unerlaubte Rechtsdienstleistung zum Gegenstand haben, sind nichtig (vgl. Deckenbrock/ Henssler/ Seichter, a.a.O., § 3 RDG Rn. 33 m.w.N.). Hiermit ist - worauf die Klägerin zutreffend hinweist - noch nichts über das Schicksal der abgetretenen Forderung gesagt. Die Nichtigkeit eines Vertrages erfasst aber auch die Abtretung einer Forderung, wenn dadurch der Weg zu einer erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistung eröffnet werden sollte, was im Fall der Abtretung zu Einziehungszwecken anzunehmen ist (vgl. Deckenbrock/Henssler/Seichter, a.a.O., § 3 RDG Rn. 47 m.w.N.). Die Nichtigkeit erfasst sowohl schuldrechtliche als auch Verfügungsverträge wie die Forderungsabtretung, wenn diese auf eine nicht erlaubte Rechtsdienstleistung zielen (BGH NJW 2014, 847 Rn. 31 m.w.N.). So liegt der Fall auch hier. Die Forderungsabtretung zielte gerade auf die gerichtliche Geltendmachung und die damit regelmäßig zwangsläufig verbundene außergerichtliche Prüfung der Sache - ggf. mithilfe eines Rechtsanwaltes - vor Klageerhebung. Anders lag dies im von Klägerseite zitierten Fall des OLG Brandenburg (5 U 97/09). Im dortigen Fall stand die abgetretene Forderung in keiner Weise unmittelbar mit der Beratung und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten in Zusammenhang, weshalb in diesen Fällen nicht von der Unwirksamkeit der Abtretung auszugehen ist (vgl. so auch Deckenbrock/ Henssler/Seichter, a.a.O., § 3 RDG Rn. 47). Die von Klägerseite weiter zitierte Entscheidung BVerfG NJW 2004, 1373, 1374 ist vorliegend nicht einschlägig. Diese setzt sich mit den prozessrechtlichen Folgerungen zu Lasten desjenigen, der die untersagte Rechtshilfeleistung in Anspruch genommen hat, auseinander, nicht mit etwaigen materiell-rechtlichen Folgen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz gemäß § 134 BGB i. V. m. § 3 RDG. Im Ergebnis ist die Abtretung der Forderungen der Zedenten unwirksam und es fehlt der Klägerin an der Aktivlegitimation. Ob die Klage in der Sache begründet wäre, kann dahinstehen. 2. Nebenforderung Nachdem die Hauptforderung nicht begründet ist, kann auch die Nebenforderung nicht zugesprochen werden. 3. Hilfsweise gestellter Feststellungsantrag Es kann dahinstehen, ob der Feststellungsantrag zulässig ist, denn jedenfalls ist er unbegründet. Die Klägerin benennt in ihrem Antrag die vorgeworfenen Pflichtverletzungen nicht konkret, so dass Zweifel daran bestehen, ob der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Feststellungsklage ist aber, da es - wie oben ausgeführt - an der Wirksamkeit der Abtretung der Forderungen der Zedenten fehlt, jedenfalls unbegründet. In diesen Fällen kann eine Entscheidung in der Sache ergehen, da die bloße Prozessabweisung sinnwidrig wäre (vgl. Zöller, ZPO, 31. A., Rz 7 zu § 256 mit weiteren Hinweisen). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es kommt zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits insbesondere auf keine noch nicht höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage an.