Urteil
12 U 196/15
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0117.12U196.15.00
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Leitsätze
1. Da Hintergrund für die Einschaltung des beklagten Rechtsanwalts die anwaltliche Prüfung und die damit verbundene Kontrolle rechtlicher Risiken der Geschäfte war, ist von einem anwaltlichen Mandat auszugehen, das sich auf die Auflösung von Versicherungsverträgen einerseits und den Abschluss eines "Kaufvertrags" über den gesamten Erlös mit der S... AG beschränkte.(Rn.76)
2. Eine Beratungspflichtverletzung, die auch bei einem beschränkten Mandat in den Grenzen des erteilten Mandats besteht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998, IX ZR 324/97, VIZ 1998, 571), ist vorliegend darin zu sehen, dass der Anwalt im Rahmen des ihm obliegenden Abschlusses des "Kaufvertrags" nicht geprüft hat, ob dieser überhaupt wirksam ist und ob die Eingehung des Geschäfts nicht rechtliche Risiken birgt, die sich hier insbesondere daraus ergeben, dass es sich vorliegend um ein nach dem KWG genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft gehandelt hat und die S... AG nicht über die erforderliche Genehmigung nach § 32 KWG verfügte.(Rn.82)
3.Vorliegend wird mit Abschluss des "Kaufvertrags" Geld verkauft, gegen das Versprechen, zu einem späteren Zeitpunkt von der S... AG das Doppelte zurück zu erhalten, womit der Sache nach ein Darlehensvertrag vorliegt, der als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG einzuordnen ist.(Rn.85)
4. § 32 KWG wird als Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Anlegers verstanden, so dass Anleger ggf. Schadenersatz auch in Form der Rückabwicklung des Vertrages verlangen können.(Rn.93)
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.11.2015, Az. 9 O 149/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
(1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.963,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.02.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die S... M... G... AG in Konkursliquidation aufgrund des Vertrages über den Ankauf der Lebensversicherung bei der A... ... Lebensversicherung a.G. mit der Policennummer 0...
(2.) Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Hinblick auf den Antrag Ziff. 1 im Annahmeverzug befindet.
(3.) Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert: 40.963,24 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da Hintergrund für die Einschaltung des beklagten Rechtsanwalts die anwaltliche Prüfung und die damit verbundene Kontrolle rechtlicher Risiken der Geschäfte war, ist von einem anwaltlichen Mandat auszugehen, das sich auf die Auflösung von Versicherungsverträgen einerseits und den Abschluss eines "Kaufvertrags" über den gesamten Erlös mit der S... AG beschränkte.(Rn.76) 2. Eine Beratungspflichtverletzung, die auch bei einem beschränkten Mandat in den Grenzen des erteilten Mandats besteht (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 9. Juli 1998, IX ZR 324/97, VIZ 1998, 571), ist vorliegend darin zu sehen, dass der Anwalt im Rahmen des ihm obliegenden Abschlusses des "Kaufvertrags" nicht geprüft hat, ob dieser überhaupt wirksam ist und ob die Eingehung des Geschäfts nicht rechtliche Risiken birgt, die sich hier insbesondere daraus ergeben, dass es sich vorliegend um ein nach dem KWG genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft gehandelt hat und die S... AG nicht über die erforderliche Genehmigung nach § 32 KWG verfügte.(Rn.82) 3.Vorliegend wird mit Abschluss des "Kaufvertrags" Geld verkauft, gegen das Versprechen, zu einem späteren Zeitpunkt von der S... AG das Doppelte zurück zu erhalten, womit der Sache nach ein Darlehensvertrag vorliegt, der als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 KWG einzuordnen ist.(Rn.85) 4. § 32 KWG wird als Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Anlegers verstanden, so dass Anleger ggf. Schadenersatz auch in Form der Rückabwicklung des Vertrages verlangen können.(Rn.93) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.11.2015, Az. 9 O 149/15, abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1.) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.963,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.02.2015 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen die S... M... G... AG in Konkursliquidation aufgrund des Vertrages über den Ankauf der Lebensversicherung bei der A... ... Lebensversicherung a.G. mit der Policennummer 0... (2.) Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Hinblick auf den Antrag Ziff. 1 im Annahmeverzug befindet. (3.) Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: 40.963,24 € A. I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung und aus Delikt im Zusammenhang mit einer Neuordnung bisheriger Vermögensanlagen geltend. Die S... M... AG, vormals S... F... AG (im Folgenden: S... AG), ist eine inzwischen in Konkursliquidation befindliche S... Aktiengesellschaft. Mit dem Geschäftsmodel „C... S...“ (GA 27 d.A.) bot die S... AG Anlegern an, deren Kapitallebensversicherungen sowie Bausparverträge und Depots zu kaufen „zu einem fest vereinbarten Preis“ und kündigte an, der Anleger erhalte „bis zum Doppelten des Rückkaufwertes“. Es wurde eine „sichere und einfache Abwicklung durch einen Treuhänder“ versprochen. Im Anschluss an ein Beratungsgespräch zwischen dem Vermögensberater M... C... und dem Kläger entschied sich letzterer am 21.11.2009 für ein „C... S...“-Anlagegeschäft mit der S... AG, bei dem sein Lebensversicherungsvertrag bei der A... ... Versicherung aufgelöst und der daraus erzielte Erlös in das Geschäftsmodell der S... AG investiert werden sollte. Zu diesem Zweck unterzeichnete er nach entsprechender Beratung durch den Vermögensberater C... einen vorformulierten Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Beklagten als „Treuhänder“ (im Folgenden: „GbV“, GA 32), die „Anlage 1 zum Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags“ (GA 33), in der der zu kündigende Lebensversicherungsvertrag näher bezeichnet wurde sowie eine „Anlage 2 zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags“ (GA 34), in der der Kläger ein Angebot zum Abschluss eines „Kaufvertrags“ für den Versicherungsvertrag mit der S... AG abgab. Der Geschäftsbesorgungsvertrag lautet auszugsweise wie folgt: „Geschäftsbesorgungsvertrag Zwischen T... Ti... ... und Rechtsanwalt M... Ma... ... - nachstehend Treuhänder genannt - § 1 Präambel Der Kunde ist Inhaber der in der Anlage 1 zu diesem Vertrag näher bezeichneten Vermögensanlagen. Er beabsichtigt eine Neuordnung seiner bisherigen Investitionen vorzunehmen und beauftragt den Treuhänder mit den in § 2 näher beschriebenen Dienstleistungen, welche jedoch nicht die Prüfung, Vermittlung und Beratung hinsichtlich der Neuordnung der bezeichneten Vermögensanlagen umfassen. § 2 Dienstleistungen 1. Der Treuhänder wird vom Kunden beauftragt, die in der Anlage 1 näher bezeichneten Vermögensanlagen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu kündigen, die Abwicklung der gekündigten Vertragsverhältnisse vorzunehmen, das vom Kunden zu beanspruchende Guthaben entgegenzunehmen und als Treuhänder entsprechend den nachfolgenden Bestimmungen zu verwenden. 2. Um Korrespondenz und Rückfragen der in der Anlage 1 bezeichneten Vertragspartner des Kunden zu vermeiden, tritt der Kunde sämtliche Ansprüche bzw. Rechte aus den in der Anlage 1 genannten Verträgen an den Treuhänder entsprechend gesonderter Erklärung ab. ... ... 4. Der Kunde beauftragt und bevollmächtigt den Treuhänder, in Höhe der aus der Abwicklung der gekündigten Vertragsverhältnisse gemäß Anlage 1 eingehenden Gelder im Namen und für Rechnung des Kunden einen Kaufvertrag/Kaufverträge mit der S... F... AG ... abzuschließen, und zwar in voller Höhe des Abwicklungsguthabens. ... Die Zahlung des Kaufpreises erfolgt: X ... nach 72 Monaten (6 Jahren) in voller Höhe zum Doppelten des Abwicklungsguthabens ... § 4 Vergütung Der Treuhänder erhält für die in § 2 beschriebene Dienstleistung ein Entgelt in Höhe von zwei Prozent bezogen auf das Abwicklungsguthaben. ... § 5 Haftung des Treuhänders 1. Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Treuhänders auf den vorhersehbaren, typischen Schaden. ... ... 3. Der Treuhänder weist im Rahmen seiner Sorgfalts- und vorvertraglichen Aufklärungspflichten darauf hin, dass der Kunde diejenigen Risiken zu tragen hat, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag bestehen. ... Der Treuhänder übernimmt keine Haftung für den Eintritt der vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen Ziele. ...“ Mit Schreiben vom 28.12.2009 (GA 21) bestätigte der Beklagte gegenüber dem Kläger ausdrücklich die Annahme des Geschäftsbesorgungsvertrags und teilte mit, dass er auftragsgemäß den Lebensversicherungsvertrag des Klägers bei der A... ... gekündigt habe. Mit Schreiben vom 15.02.2010 (GA 22) rechnete der Beklagte gegenüber dem Kläger ab. Er erklärte, er habe den aus der Auflösung der Lebensversicherung erzielten Betrag in Höhe von 40.963,24 € an die S... F... AG weitergeleitet. Weiter teilte er mit, dass die S... F... AG die Kosten seiner Beauftragung übernommen habe. Mit Schreiben vom 01.03.2010 (GA 24) erklärte die S... AG gegenüber dem Kläger, dass ihr ein Abwicklungsguthaben in Höhe von 40.963,24 € zugeleitet worden sei. Man habe in entsprechender Höhe das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrags angenommen. Der zugesicherte Kaufpreis in Höhe von 81.926,48 € werde nach 72 Monaten ausbezahlt. Am 21.09.2009 bereits hatte die BxF... einen Hinweis auf am Markt verstärkt tätige Unternehmen veröffentlicht, die Verbrauchern zum Zwecke der Geldanlage anbieten, ihnen ihre Vermögensanlagen, insbesondere ihre Lebens- oder private Rentenversicherungen (“gebrauchte Lebensversicherung“) abzukaufen und klargestellt, dass diese keiner Solvenzaufsicht durch die BxF... unterliegen (Anlage B 1, GA 61). Mit Schreiben vom 10.07.2012 teilte die BxF... der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht f... mit, dass der Vertrieb der „C...“-Produkte den Tatbestand des Einlagengeschäfts nach deutschem Recht gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG erfülle und nach § 32 Abs. 1 KWG erlaubnispflichtig sei. Eine entsprechende Erlaubnis auf Seiten der S... AG lag nicht vor. Mit Verfügung vom 24.08.2012 (GA 31 d.A.) untersagte die f... der S... AG den Vertrieb ihrer Produkte, weil der Ankauf von Versicherungen von Privatkunden eine gewerbsmäßige Entgegennahme von Publikumseinlagen nach Art. 1 Abs. 2 des sch... Bankengesetzes darstelle und daher genehmigungspflichtig sei. Die f... löste die S... AG auf und liquidierte sie. Die S... AG befindet sich in Konkursliquidation. Mit Anwaltsschreiben vom 09.02.2015 (Anlage K 31) forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis 24.02.2015 zur Zahlung von Schadensersatz auf. Der Kläger hat vorgetragen, mit dem zwischen den Parteien geschlossenen GbV sei ein Anwaltsvertrag zu Stande gekommen. Der Beklagte habe seine Pflichten aus diesem Vertrag verletzt. Er hätte prüfen müssen, ob das Geschäftsmodell der S... AG bank- und finanzrechtlich zulässig ist und ob notwendige Erlaubnisse und Genehmigungen vorliegen. Aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben sei er wesentlicher Bestandteil der Vertriebsorganisation der S... AG gewesen. Die Zwischenschaltung eines Rechtsanwalts habe dazu gedient, auf Seiten der Anleger ein besonderes Vertrauen in das angebotene Geschäftsmodell zu wecken. Als Rechtsanwalt verfüge der Beklagte über besondere Sachkunde und erhöhte Glaubwürdigkeit. Seine Einbindung habe den Eindruck erweckt, als schütze er einzelne Anleger vor einer zweckwidrigen Verwendung ihrer Anlagengelder. Die Pflichtverletzung des Beklagten sei kausal für den geltend gemachten Schaden. Hätte der Beklagte pflichtgemäß gehandelt, so wäre dem Kläger kein Schaden in Höhe des in das Modell der S... AG investierten Geldes entstanden. Neben einem vertraglichen Schadensersatzanspruch hafte der Beklagte auch aus Delikt gemäß § 826 BGB. Aufgrund seiner zentralen Stellung in der Vertriebsorganisation der S... AG hätte er ihn über die rechtlichen Voraussetzungen der Verträge und über die erforderliche, aber tatsächlich fehlende Erlaubnis nach dem KWG informieren müssen. Der Beklagte habe mit Schädigungsvorsatz gehandelt. Schließlich bestünden Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, weil der Beklagte Beihilfe im Sinne des § 27 StGB zum Betreiben eines Bankgeschäftes ohne erforderliche Genehmigung gemäß §§ 1, 32, 54 KWG geleistet habe. Der Beklagte müsse auch der Rechtsschutzversicherung des Klägers die von dieser getragenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstatten. Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, 1. Die Beklagtenseite zu verurteilen, an die Klägerseite 40.963,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.02.2015 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerseite gegen die S... M... G... AG in Konkursliquidation aufgrund des Geschäftsbesorgungsvertrags vom 21.11.2009, 2. festzustellen, dass sich der Beklagte im Hinblick auf den Antrag Ziff. 1 im Annahmeverzug befindet, 3. die Beklagtenseite weiterhin zu verurteilen, an die C... R...-Leistungs-GmbH, K...-W...-A... 5, 3... H..., die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG i.H.v. 1.512,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, dass vertragliche Schadensersatzansprüche des Klägers nicht gegeben seien, weil ihn der GbV nicht zu einer rechtsberatenden Tätigkeit in Bezug auf die Neuordnung der klägerischen Vermögensanlagen verpflichtet habe. Außerdem habe er auf die Mitteilung der BxF... vom 21.09.2009 vertrauen dürfen und vertraut. Über die Genehmigungsbedürftigkeit des Geschäftsmodells der S... AG nach dem KWG habe er sich geirrt. Dieser Irrtum stelle einen Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum i.S.d. § 16 StGB dar. Auch deliktische Ansprüche seien nicht gegeben. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils sowie den Akteninhalt verwiesen. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Voraussetzungen eines vertraglichen Anspruchs des Klägers gegen den Beklagten gemäß §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB nicht gegeben seien. Zwar liege ein Anwaltsvertrag vor. Die Prozessparteien hätten jedoch das Mandat des Beklagten im GbV wirksam begrenzt. Seine Aufgabe sei es lediglich gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Abwicklung der vormaligen Vermögensanlagen des Klägers ordnungsgemäß erfolge und dass in diesem Zusammenhang nicht zu Lasten des Klägers von geltendem Recht abgewichen werde. Er sei indes nicht verpflichtet gewesen, rechtliche Prüfungen im Zusammenhang mit dem Abschluss des „Kaufvertrags“ vorzunehmen, insbesondere das Vorliegen etwaig erforderlicher Genehmigungen auf Seiten der S... AG zu überprüfen. Diese Begrenzung halte auch der Klauselkontrolle nach §§ 307 ff. BGB stand und erweise sich nicht als überraschend im Sinne von § 305 c BGB. Außerhalb des Gegenstands des Mandates hätten hinsichtlich der fehlende Genehmigung keine Warn- und Hinweispflichten bestanden, weil nicht dargetan sei, dass dem Beklagten die fehlende Genehmigung bekannt war oder sich ihm dieser Umstand hätte aufdrängen müssen. Eine Verpflichtung zur Nachforschung habe angesichts seiner beschränkten Aufgabenstellung und des Umstands, dass nicht dargetan sei, dass der Beklagte in herausgehobener Stellung in das Vertriebssystem der SAM AG eingebunden gewesen sei, nicht bestanden. Deliktische Ansprüche seien ebenfalls nicht gegeben. Ein Anspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 54 Abs. 1 Nr. 2, 32 Abs. 1 S. 1, 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG in Verbindung mit §§ 14, 27 StGB bestehe nicht, weil - soweit eine täterschaftliche Begehung in Frage stehe - der Beklagte das Einlagengeschäft der S... AG nicht selbst vermittelt habe und - soweit Beihilfe geltend gemacht werde - es am doppelten Gehilfenvorsatz fehle. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus mangels Darlegung von Umständen, aus denen auf ein vorsätzliches Handeln des Beklagten geschlossen werden können. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.11.2015 (GA 192 ff.) wurde dem Kläger am 19.11.2015 zugestellt (GA 209b). Die Berufungsschrift (GA 217 f.) ging am 21.12.2015, einem Montag, beim Oberlandesgericht Stuttgart ein. Die Berufungsbegründung ging am 19.01.2016 ein (GA 223 ff.). III. Mit der Berufung begehrt der Kläger die Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart und verfolgt sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Er ist der Auffassung, dass ihm ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zustehe. Entgegen der Auffassung des Landgerichts müsse vorliegend von einem unbeschränkten anwaltlichen Mandat ausgegangen werden. Das könne jedoch im Ergebnis deshalb dahinstehen, weil auch bei Annahme eines beschränkten Mandates eine Pflichtverletzung vorliege. Neben dem Auftrag, den Versicherungsvertrag zu kündigen sei der Beklagte ausweislich des Vertrags auch damit beauftragt worden, den „Kaufvertrag“ mit der S... AG abzuschließen. In diesem Zusammenhang hätte er prüfen müssen, welchen Inhalt der „Kaufvertrag“ hat und ob er überhaupt wirksam ist. Hierbei hätte er feststellen müssen, dass es sich um ein genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft handelt, das ein nach sch... Recht unzulässiges Bankgeschäft darstellte und dem zudem die erforderliche Genehmigung nach dem KWG fehlte. Wäre auf die fehlende Genehmigung hingewiesen worden, hätte der Kläger sein Geld nicht in das Anlagenmodell der S... AG investiert. Im Übrigen bestünden auch deliktische Schadensersatzansprüche. Der Beklagte hafte täterschaftlich auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 32, 54 KWG, weil er selbst Einlagengeschäfte auch „vermittelt“ habe, indem er als Treuhänder Gelder entgegengenommen und weitergeleitet habe. Im Übrigen sei, wenn man nur von Beihilfe ausgehe, der doppelte Gehilfenvorsatz gegeben, weil der Beklagte Kenntnis der für einen Verstoß gegen das KWG maßgebenden tatsächlichen Umstände gehabt habe. Weiter bestünden deliktische Ansprüche aus §§ 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 27 StGB sowie i.V.m. 830 BGB i.V.m. § 2 RDG und aus § 826 BGB. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 19.01.2016 (GA 223 ff.) verwiesen. Der Kläger beantragt - unter Klarstellung seines ursprünglichen Klageantrags Ziff. 1 - wie folgt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 03.11.2015 zum Aktenzeichen 9 O 149/15 wird a) die Beklagtenseite verurteilt, an die Klägerseite 40.963,24 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.02.2015 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerseite gegen die S... M... G... AG in Konkursliquidation aufgrund des Vertrages über den Ankauf der Lebensversicherung bei der A... ... Lebensversicherung a.G. mit der Policennummer 0..., b) der Beklagte verurteilt, an die C... R...-Leistung-GmbH, K...-W...-A... 5, 3... H..., den verbleibenden Rest der entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1.512,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, c) festgestellt, dass sich der Beklagte im Hinblick auf den Antrag zu 1a.) im Verzug der Annahme befindet. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei, wenn man von einem Anwaltsvertrag ausgehe, ein beschränktes Mandat dergestalt vereinbart worden, dass in Bezug auf den von Klägerseite beabsichtigten Kaufvertragsschluss keine rechtlichen Prüfungspflichten bestanden hätten. Der Beklage habe insoweit lediglich eine „Botenstellung“ gehabt, zumal dem Beklagten die gewählte Kaufvertragsvariante bereits vorgegeben worden sei. Der Beklagte sei auch nicht in herausgehobener Stellung für die Vertriebsgesellschaft tätig gewesen und habe kein Zeichnungsvertrauen geschaffen. Eine Haftung aus § 826 BGB scheide daher aus. Hinsichtlich der nach dem Klägerantrag an die Rechtsschutzversicherung zu zahlenden außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten fehle es zumindest an der für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderlichen Ermächtigung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2016 (GA 323 f.) verwiesen. B. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässige Berufung ist weit überwiegend begründet. Die Klage ist bezüglich der Hauptsacheforderung von 40.963,24 € zuzüglich Zinsen zulässig und begründet, hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hingegen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig. I. Soweit der Kläger Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die C... R...-Leistungs-GmbH verlangt, ist die Klage unzulässig. Es fehlt an der Prozessführungsbefugnis, die eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung darstellt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 50 Rn. 19). Ein eigener Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht nicht und wird nicht geltend gemacht, nachdem die dem Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Kosten von der Rechtschutzversicherung erstattet wurden. Auch wird offensichtlich keine Rückabtretung des nach § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Ersatzanspruchs geltend gemacht. Vielmehr soll, wie sich aus der Antragsfassung ergibt, ein - nach § 86 VVG übergegangener - Kostenerstattungsanspruch der Rechtsschutzversicherung im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden. In Betracht kommt hier lediglich eine gewillkürte Prozessstandschaft. Für diese ist zum einen ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung, zum anderen eine Ermächtigung durch den Rechtsinhaber erforderlich (st. Rspr., s. z.B. BGH, NJW 1989, 1932, 1933; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 50 Rn. 44 m.w.N.). Vorliegend kann Letztere nicht festgestellt werden. Zwar kann eine Ermächtigung auch konkludent erteilt werden (BGH, NJW 1989, 1932, 1933; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, vor § 50 Rn. 45 m.w.N.; vgl. z.B. ebenfalls in einem Fall des § 86 VVG: OLG Köln, NJW-RR 1994, 27, 28), vorliegend jedoch fehlt es klägerseits am Vortrag zur Erteilung einer Ermächtigung gänzlich. Weder ist ein Schriftstück vorgelegt worden, aus dem sich eine Ermächtigung ergibt oder ableiten lässt, noch ist sonst zur Erteilung einer Ermächtigung vorgetragen worden. Auf diesen Umstand hat der Beklagte nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2016 ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Klägerseite ergänzenden Vortrag gehalten hätte. II. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Mandatsbearbeitung aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB zu. a) Zwischen den Parteien wurde ein als solcher bezeichneter „Geschäftsbesorgungsvertrag“ geschlossen. aa) Der Vertrag ist rechtlich als Anwaltsvertrag einzuordnen. Zwar ist die Vereinbarung nicht mit dem Begriff „Anwaltsvertrag“, sondern mit „Geschäftsbesorgungsvertrag“ überschrieben, sowohl im Rubrum als auch im weiteren Vertragstext wird der Beklagte nicht als Rechtsanwalt, sondern als Treuhänder bezeichnet und auch die Vergütung erfolgte nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern - wie beim Treuhandvertrag typisch - in Form eines prozentualen Anteils am entgegengenommenen Geldbetrag. Dennoch kann nicht von einem bloßen Treuhandauftrag ausgegangen werden (so auch das Landgericht sowie in einem Parallelfall Hippeli, in: jurisPR-HaGesR 5/2015 Anm. 6; vgl. zur Abgrenzung auch BGH, NJW 1993, 199; Rinkler, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, Rn. 164 ff.; im Ergebnis anders, allerdings ohne nähere Erörterung der Frage: OLG München, Urt. v. 08.09.2014, Az. 21 U 849/14, unveröffentlicht, vorgelegt als Anl. BB2, GA 315 ff.). Der vertraglich festgelegte Pflichtenkreis des Beklagten reicht nämlich über eine bloße Treuhänderstellung deutlich hinaus: Dem Beklagten oblag nach § 2 Ziff. 1 des GbV zunächst die Aufgabe, eine in der Anlage näher bezeichnete Vermögensanlage, nämlich einen Lebensversicherungsvertrag des Klägers, zu kündigen, die Abwicklung der gekündigten Vertragsverhältnisse vorzunehmen und das vom Kläger zu beanspruchende Guthaben - insoweit reiner Treuhandauftrag - treuhänderisch entgegenzunehmen. Sodann sollte der Beklagte nach § 2 Ziff. 4 GbV in (voller) Höhe des aus der Kündigung des Lebensversicherungsvertrags erzielten Guthabens namens des Klägers, der ihn hierzu vorab bevollmächtigte, einen „Kaufvertrag“ mit der S... AG abzuschließen, bei dem versprochen wurde, nach 72 Monaten einen Betrag in Höhe des doppelten des eingezahlten Erlöses aus der Kündigung der Lebensversicherung an den Kläger zurückzuzahlen. Hinzu kommt, dass nach dem eigenen ausdrücklichen Vortrag des Beklagten die S... AG den Nutzen seiner Tätigkeit speziell damit beworben hatte, dass bei einer Vertragskündigung durch einen Rechtsanwalt die Versicherungsgesellschaften eine korrekte Abrechnung unter Beachtung der vom BGH zur Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen von Lebensversicherern ergangenen Entscheidungen vornehmen würden. Folgerichtig wurde dem Namen des Beklagten im Vertrag ausdrücklich die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ vorangestellt. Gerade die anwaltliche Prüfung und die damit verbundene Kontrolle rechtlicher Risiken der Geschäfte war mithin Hintergrund für die Einschaltung des Beklagten, so dass von einem anwaltlichen Mandat auszugehen ist. bb) Wie auch das Landgericht festgestellt hat, ist dabei nicht von einem unbeschränkten anwaltlichen Mandat auszugehen, vielmehr beschränkte sich das Mandat auf die Auflösung der Versicherungsverträge einerseits und den Abschluss eines „Kaufvertrags“ über den gesamten erlösten Betrag mit der S... AG andererseits. Grundsätzlich gilt, dass ein Rechtsanwalt damit beauftragt sein kann, seinen Auftraggeber umfassend oder nur in beschränktem Umfang zur Erledigung bestimmter Aufgaben zu betreuen. Vorliegend ergibt sich eine Beschränkung des Mandats bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Geschäftsbesorgungsvertrags, wo es in der Präambel (§ 1) heißt, dass der Beklagte lediglich „mit den in § 2 näher beschriebenen Dienstleistungen“ beauftragt werde und dass eine „Prüfung, Vermittlung und Beratung hinsichtlich der bezeichneten Vermögensanlagen“ nicht von der Beauftragung des Beklagten umfasst sind. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschränkung bestehen nicht. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei einzelnen Klauseln des GbV um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Selbst wenn man das annimmt, wäre die Beschränkung des dem Beklagten übertragenen Mandates wirksam: Die Regelungen in §§ 1, 2 GbV sind einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle weitgehend entzogen, weil sie den Gegenstand der Hauptleistungspflicht festgelegen. Sie sind auch nicht Intransparent oder - soweit man § 305c Abs. 1 BGB anwenden wollte - als überraschende Klauseln einzuordnen. b) Auch bei Annahme eines solchen beschränkten Mandates liegt jedoch eine Beratungspflichtverletzung des Beklagten vor. aa) Die Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden, besteht auch bei einem beschränkten Mandat in den Grenzen des erteilten Mandats (BGH, VIZ 1998, 571 f.). Im Übrigen muss der Rechtsanwalt generell - auch bei einem eingeschränkten Mandat - vor Gefahren auch außerhalb des beschränkten Mandatsgegenstands warnen, die ihm bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen müssen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (BGH, VIZ 1998, 571, 572; BGH, NJW-RR 2012, 305, 306; Vill, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, Rn. 553; Hippeli, jurisPR-HaGesR 5/2015, Anm. 6 lit. C). bb) Vorliegend ist eine Pflichtverletzung schon im Rahmen des beschränkten Mandates festzustellen, so dass es auf die Frage, ob hier eine hinreichend „offenkundige“ Gefahr außerhalb des Mandates vorlag, nicht ankommt. Die Pflichtverletzung ist bereits darin zu sehen, dass der Beklagte im Rahmen des ihm obliegenden, also im Rahmen des beschränkten Mandates liegenden Abschlusses des „Kaufvertrags“ namens des Klägers nicht geprüft hat, ob dieser überhaupt wirksam ist und ob die Eingehung des Geschäfts nicht rechtliche Risiken birgt. Dass der Kläger beim Abschluss des Kaufvertrags das gewählte „Modell“ dem Beklagten vorgegeben hatte und dass es im GbV heißt, der Treuhänder übernehme „keine Haftung für den Eintritt der vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen Ziele“ und der Kunde müsse „diejenigen Risiken tragen, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag bestehen“, ändert nichts daran, dass das Mandat des Beklagten den Abschluss des „Kaufvertrags“ und damit im Zusammenhang stehende unmittelbare rechtliche - nicht wirtschaftliche - Risiken erfasste. Bedenken gegen die Wirksamkeit und rechtliche Risiken ergeben sich insbesondere daraus, dass es sich vorliegend um ein nach dem KWG genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft gehandelt hat und die S... AG nicht über die erforderliche Genehmigung verfügte (vgl. ähnlich OLG Karlsruhe, NJOZ 2013, 1737, 1740). (1) Nach der vorliegenden Vertragskonstruktion war es so, dass der Beklagte im Zeitpunkt des „Kaufvertrags“schlusses den Lebensversicherungsvertrag des Klägers gekündigt hatte und das entsprechende Guthaben bereits an ihn - treuhänderisch - ausgezahlt worden war. Mit dem Abschluss des „Kaufvertrags“ verkaufte er also Geld gegen das Versprechen, zu einem späteren Zeitpunkt von der S... AG das Doppelte zurück zu erhalten. Der Sache nach liegt damit eindeutig kein Kaufvertrag, sondern ein Darlehensvertrag vor, bei dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung stellt, der dann zu einem näher bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zuzüglich einer Verzinsung zurückzuzahlen ist. Dieser Vertrag ist als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG einzuordnen. (a) Das KWG ist ungeachtet des Umstands, dass die S... AG ihren Sitz in der Sch... hatte, anwendbar. Insoweit genügt es, wenn sich ein ausländischer Anbieter - auch vom Ausland aus - zielgerichtet an den deutschen Markt wendet, um im Inland wiederholt geschäftsmäßig Finanzdienstleistungen anzubieten (vgl. OLG München, Urt. v. 30.102.2013, 20 U 1699/13, JURIS Rz. 52). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der S... AG, die sich, wie gerichtsbekannt ist, mit ihrem Angebot an eine Vielzahl von Anlegern in Deutschland gewandt hat, erfüllt. (b) Es liegt auch der Sache nach ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG vor. Ein Einlagengeschäft ist legal definiert als die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Hier liegt jedenfalls ein Einlagengeschäft in der Form der Annahme „anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums“ vor (vgl. in einem ähnlichen Fall z.B. BGH, NJW 2015, 675, 676). Wie oben bereits angesprochen, war Inhalt des „Kaufvertrags“ mit der S... AG, nachdem die Lebensversicherung des Klägers zuvor bereits aufgelöst und das Geld ausgezahlt worden war, einzig die Abrede, dass das erlöste Geld des Anlegers - also „Geld des Publikums“ - an ihn gezahlt und zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt - also „unbedingt“ - mit einem 100%igen Zuschlag zurückzuzahlen war. Die Bezeichnung „Kaufvertrag“ steht einer Einordnung als Einlagengeschäft nicht entgegen; maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Inhalt des Geschäfts. (2) Der S... AG fehlte die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Genehmigung zum Betreiben des streitgegenständlichen Einlagengeschäfts. (a) Vorliegend war eine Genehmigung nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich. Dass die S... AG gewerbsmäßig und auch, was nach § 32 Abs. 1 KWG alternativ ausreichen würde, in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagengeschäfte wie das streitgegenständliche betrieb, ergibt sich eindeutig aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, z.B. dem Untersuchungsbericht der Kanzlei B... H... vom 11. Juni 2012, in dem von über 4.000 Anlegern die Rede ist, die Rückforderungsansprüche von über 50 Mio. Schweizer Franken geltend machen. Auch der Umstand, dass allein beim 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart eine Vielzahl von Parallelfällen anhängig sind, belegt den Umfang der Geschäftstätigkeit der S... AG in Deutschland. (b) Dass die S... AG die erforderliche Genehmigung nach § 32 KWG nicht hatte, ist unstreitig. (3) Nach h.M. hat die fehlende Genehmigung zwar nicht die zivilrechtliche Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (s. Fischer/Müller, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 30 m.w.N.). Dessen ungeachtet handelt es sich aber um einen Umstand, der für die Entscheidung der Anleger über den Abschluss des Geschäfts von ganz wesentlicher Bedeutung ist (davon geht auch der BGH ohne nähere Erörterung aus, s. z.B. BGH, NJW-RR 2015, 2015, 675 ff.). Sinn und Zweck von § 32 KWG ist es, dass nur Unternehmen Bankgeschäfte betreiben, die personell und finanziell die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten (BGH, ZIP 2010, 2264, 2268). Das Erlaubnisverfahren ermöglicht es, das Eindringen ungeeigneter Personen und unzulänglich fundierter Unternehmen in das Kreditgewerbe zu verhindern (BGH, a.a.O.). Dementsprechend wird § 32 KWG als Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Anlegers verstanden, so dass Anleger ggf. Schadensersatz auch in Form der Rückabwicklung des Vertrags verlangen können (Fischer/Müller, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 31 m.w.N.). Die fehlende Genehmigung nach § 32 KWG gibt zudem der BxF... Anlass, eine Einstellung der Geschäftstätigkeit der S... zu verfügen, was wiederum den Rückzahlungsanspruch der Anleger zusätzlich gefährdet. Geht man wie oben ausgeführt von einem beschränkten anwaltlichen Mandat aus, zu dem auch der Abschluss des „Kaufvertrags“ mit der S... AG gehörte, so oblag es dem Beklagten als Teil seiner anwaltlichen Pflichten, das beabsichtigte Geschäft auf rechtliche Risiken zu überprüfen. Denn auch bei einem beschränkten Mandat besteht innerhalb der Grenzen des Mandats die Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden. Der Beklagte wäre also verpflichtet gewesen - was er unstreitig nicht getan hat - zu überprüfen, ob es sich bei dem Vertrag um ein genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft gehandelt hat - das war ersichtlich der Fall - und ggf. ob eine solche Genehmigung vorlag, was nicht gegeben war. Dem steht nicht entgegen, dass dem Beklagten laut der Präambel des Geschäftsbesorgungsvertrags „nicht die Prüfung, Vermittlung und Beratung hinsichtlich der Neuordnung der bezeichneten Vermögensanlagen“ oblag. Diese Klausel ist so zu verstehen, dass der Beklagte über die konkret bezeichneten Tätigkeiten hinaus, die ihm als Treuhänder oblagen, keine Anlageberatungsleistungen hinsichtlich der beabsichtigten Vermögensumschichtung schuldete. Die Klausel kann aber nicht so verstanden werden, dass sie den Beklagten von anwaltlichen Prüfungspflichten im Hinblick auf erkennbare rechtliche Risiken bei den von ihm nach dem Vertrag abzuschließenden Rechtsgeschäften entbindet. Selbst wenn man das anders sehen wollte, wäre die Klausel zumindest mehrdeutig und als allgemeine Geschäftsbedingung zu Lasten des Beklagten als Verwender im hier verstandenen Sinne auszulegen. cc) Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann offenbleiben, ob sich dem Beklagten die fehlende Absicherung des Einlagengeschäfts derart aufdrängen musste, dass er auch außerhalb der Grenzen seines anwaltlichen Mandates auf dieses Risiko hätte hinweisen müssen. c) Die Pflichtverletzung des Beklagten hat auch einen Schaden des Klägers hervorgerufen. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei pflichtgemäßer Beratung von der Auflösung der Lebensversicherung und der Investition des Geldes bei der S... AG Abstand genommen hätte, mit der Folge, dass der Schaden in Form des von der S... AG nicht zurückgezahlten „Kaufpreises“ nicht eingetreten wäre. Grundsätzlich hat der Mandant, hier also der Kläger, den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs nach dem Maßstab des § 287 ZPO darzulegen und zu beweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, NJW-RR 2006, 923, 925). Der Kläger muss also nachweisen, dass er sich bei ordnungsgemäßer Beratung so verhalten hätte, dass der eingetretene Schaden vermieden worden wäre. Die den Mandanten treffende Beweislast kann durch den Beweis des ersten Anscheins erleichtert werden, wenn bei pflichtgemäßer Beratung nur eine einzige verständige Entschließung ernsthaft denkbar gewesen wäre (st. Rspr. im Anwaltshaftungsrecht, grundlegend BGH NJW 1993, 3259, 3260; s. auch G. Fischer, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, Rn. 1114 ff. m.w.N.) während ein Anscheinsbeweis ausscheidet, wenn mehrere Handlungsweisen des Mandanten mit verschiedenen Vor- und Nachteilen ernsthaft in Betracht gekommen wären (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1210, 1212). Vorliegend kommt der Anscheinsbeweis dem Kläger zugute: Hätte ihm der Beklagte mitgeteilt, dass die S... AG nicht über die erforderliche Genehmigung nach § 32 KWG verfügt, so dass nicht gewährleistet war, dass sie über ausreichende personelle und finanzielle Mittel verfügte, um die Einlagengeschäfte ordnungsgemäß durchzuführen, und außerdem ein Einschreiten der BxF... mit der Folge der Einstellung der Geschäftstätigkeit drohte, wäre die für ihn einzig sinnvolle Maßnahme gewesen, von der beabsichtigten Umschichtung seines Vermögens Abstand zu nehmen. Den zu Gunsten des Klägers streitenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht widerlegt oder erschüttert; Gründe für ein atypisches Verhalten des Klägers sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. d) Ein Schaden ist in der geltend gemachten Höhe von 40.963,24 € entstanden. Dies entspricht dem Erlös aus dem Verkauf der Lebensversicherungen, den der Kläger bei der S... AG investiert hat. Die Verurteilung hat - wie von Klägerseite bereits im Antrag berücksichtigt - Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche zu erfolgen, die dem Kläger gegen die S... AG aufgrund des „Kaufvertrags“ zustehen. Dem vertraglichen Schadensersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten kann auch nicht die Regelung des § 5 GbV entgegengehalten werden. Zwar begrenzt § 5 Nr. 1 GbV die Haftung des Beklagten bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen „auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden“. Insofern kann indes offen bleiben, ob ein nur leicht oder sogar grob fahrlässiges oder (bedingt) vorsätzliches Verhalten des Beklagten vorliegt, denn bei dem seitens des Klägers geltend gemachten Schaden handelt es sich gerade um den vertragstypischen Schaden, der zudem angesichts der vorstehenden Ausführungen voraussehbar war. Auch kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf § 5 Nr. 3 Sätze 1 und 3 GbV berufen, wonach er keine Haftung für den Eintritt der vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen Ziele übernehme und der Kunde diejenigen Risiken zu tragen habe, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehen. Dabei kann offen bleiben, ob eine vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen im Wege einer allgemeinen Geschäftsbedingung überhaupt wirksam wäre. Jedenfalls führt die Klausel nicht zu einem Haftungsausschluss, weil die dort genannten „angestrebten wirtschaftlichen Ziele“ die mit der Anlage angestrebte Erwirtschaftung von Gewinnen betreffen, nicht aber die mit dem Vertragsschluss einhergehenden rechtlichen Risiken, und weil auch der pauschale Hinweis, der Kunde müsse diejenigen Risiken tragen, „die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag bestehen“, nicht mit hinreichender Deutlichkeit - die Klausel ist im Falle der Mehrdeutigkeit verwenderfeindlich zu Lasten des Beklagten auszulegen - die Haftung für unmittelbar mit dem Abschluss des Kaufvertrags verbundene rechtliche Risiken ausschließt. e) Das gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Vertretenmüssen hat der Beklagte nicht widerlegt. 2. Nebenforderungen Der Kläger hat aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf Verzugszinsen ab 25.02.2015, nachdem er den Beklagten mit Schreiben vom 09.02.2015 unter Fristsetzung bis zum 24.02.2015 zur Zahlung aufgefordert und damit den Beklagten ab 25.02.2015 in Verzug gesetzt hat. 3. Annahmeverzug Der Feststellungsantrag gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagte sich hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1, also der Entgegennahme der Anspruchsabtretung, in Annahmeverzug befindet, ist ebenfalls begründet. Denn der Klageabweisungsantrag des Beklagten ist entweder so zu verstehen, dass er zwar die Abtretung anzunehmen bereit wäre, die dafür verlangte Gegenleistung (Zahlung) aber nicht anbietet oder aber mit der Ablehnung der mit dem Klageantrag begehrten Zahlung zugleich die Annahme der ihm geschuldeten Abtretung ablehnt (vgl. KG Berlin, NJW 1972, 2052). Im ersten Fall ergibt sich der Annahmeverzug aus § 298 BGB, im letzteren Fall bereits aus § 295 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 293 f. BGB. 4. Ob auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, insbesondere aus § 826 BGB gegeben ist, kann offenbleiben, nachdem wie oben ausgeführt bereits ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu bejahen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, nachdem der Kläger lediglich mit einer Nebenforderung unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegend. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abstrakt geklärt und die Auswirkungen dieser Grundsätze betreffen nur den jeweiligen Einzelfall. Dass ein anderes Oberlandesgericht in einem Parallelfall den streitgegenständlichen Geschäftsbesorgungsvertrag anders ausgelegt und im Ergebnis anders entschieden hat, ist kein Grund für die Zulassung der Revision.