Urteil
12 U 33/20
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0914.12U33.20.00
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Leitsätze
1. Es stellt sich nicht als grob fahrlässig dar, dass der Fahrzeugkäufer von der eingeräumten Möglichkeit, auf der Internetplattform des Fahrzeugherstellers die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom so genannten Dieselskandal festzustellen, im Jahr 2015 noch keinen Gebrauch gemacht hat. Dem Käufer musste sich zu diesem Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der Medienberichterstattung - nicht aufdrängen, dass ihm in Bezug auf das von ihm erworbene Fahrzeug gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zustehen, weshalb er sich im Jahr 2015 nicht aktiv um die Feststellung der Betroffenheit seines Fahrzeugs bemühen musste.(Rn.37)
2. Ein Anspruch auf Schadensersatz für die Zeit des Leasings scheidet aus, wenn der vom Käufer für diese Zeit an den Hersteller zu leistende Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile der Höhe nach den von ihm erbrachten Leasingzahlungen entspricht.(Rn.40)
3. Bei der Nutzung eines geleasten Fahrzeugs ist davon auszugehen, dass sich die Höhe des vom Käufer zu leistenden Wertersatzes nach dem objektiven Leasingwert bemisst, also nach den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 3. März 2020 - 10 U 390/19). Damit entsprechen die anzurechnenden Nutzungsvorteile den Leasingraten und zehren einen entstandenen Schaden auf.(Rn.42)
4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 21. Mai 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt.
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 20.12.2019, Az. 1 O 9/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.092,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY, Fahrgestellnummer xxx.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 814,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %.
IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts - soweit es aufrechterhalten worden ist - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
V. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 55.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es stellt sich nicht als grob fahrlässig dar, dass der Fahrzeugkäufer von der eingeräumten Möglichkeit, auf der Internetplattform des Fahrzeugherstellers die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom so genannten Dieselskandal festzustellen, im Jahr 2015 noch keinen Gebrauch gemacht hat. Dem Käufer musste sich zu diesem Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der Medienberichterstattung - nicht aufdrängen, dass ihm in Bezug auf das von ihm erworbene Fahrzeug gegebenenfalls Schadensersatzansprüche zustehen, weshalb er sich im Jahr 2015 nicht aktiv um die Feststellung der Betroffenheit seines Fahrzeugs bemühen musste.(Rn.37) 2. Ein Anspruch auf Schadensersatz für die Zeit des Leasings scheidet aus, wenn der vom Käufer für diese Zeit an den Hersteller zu leistende Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile der Höhe nach den von ihm erbrachten Leasingzahlungen entspricht.(Rn.40) 3. Bei der Nutzung eines geleasten Fahrzeugs ist davon auszugehen, dass sich die Höhe des vom Käufer zu leistenden Wertersatzes nach dem objektiven Leasingwert bemisst, also nach den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 3. März 2020 - 10 U 390/19). Damit entsprechen die anzurechnenden Nutzungsvorteile den Leasingraten und zehren einen entstandenen Schaden auf.(Rn.42) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Urteil ist durch Beschluss vom 21. Mai 2021 berichtigt worden. Der Berichtigungsbeschluss ist am Ende der Entscheidung angefügt. I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 20.12.2019, Az. 1 O 9/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.092,51 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY, Fahrgestellnummer xxx. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 814,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 86 % und die Beklagte zu 14 %. IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts - soweit es aufrechterhalten worden ist - sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. V. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 55.000 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal. 1. Der Kläger leaste von der Leasing GmbH vom 08.06.2009 bis zum 07.06.2013 den Pkw XY, FIN xxx als Neufahrzeug. Der Neupreis bei Leasingbeginn betrug 40.294,80 €, die monatlich gezahlten Leasingraten betrugen 437 €, außerdem erbrachte der Kläger eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 5.000 €. Am 27.05.2013 erwarb der Kläger das Fahrzeug von der Firma ... & ... GmbH zum Preis von 25.680,74 €. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Kilometerstand 80.000. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet. Dieser verfügt über eine Motorsteuersoftware, die erkennt, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) durchführt und schaltet in diesem Fall einen Modus ein, in dem das Fahrzeug mit einer höheren Abgasrückführungsrate und einem verminderten Ausstoß von Stickoxiden (NOx) betrieben wird als gewöhnlich. Das von der Beklagten angebotene Software-Update wurde aufgespielt. Im Februar 2019 erlitt das Fahrzeug bei einem Kilometerstand von 170.000 einen Motorschaden und wurde seitdem nicht mehr bewegt. Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt 68.915,01 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs, Feststellung des Annahmeverzugs und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 € in Anspruch genommen. In der Hauptforderung von 68.915,01 € enthalten sind die Aufwendungen für das Leasing in Höhe von 25.976 €, den Erwerb in Höhe von 25.680,74 €, weitere Aufwendungen in Höhe von 5.769,68 € (s. Anl. K1) sowie deliktische Zinsen in Höhe von 11.148,59 € (s. Anl. K7). Hinsichtlich der Einzelheiten des festgestellten Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien und der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 2. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 26.853,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.05.2019 Zug um Zug gegen Rückgabe des im Tenor genannten Fahrzeugs und von 1.337,44 € vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. 3. Gegen das dem Kläger am 02.01.2020 zugestellte Urteil hat dieser mit am 31.01.2020 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel mit am 22.04.2020 eingegangenem Schriftsatz vom 31.03.2020, und damit innerhalb der bis 04.05.2020 verlängerten Frist, begründet. Die Beklagte hat gegen das ihr am 30.12.2019 zugestellte Urteil mit am 30.01.2020 eingegangenem Schriftsatz vom 29.01.2020 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit am 28.02.2020 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag begründet. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung sein erstinstanzliches Begehren bis auf die auf S. 10 des Urteils unter 1. b) (4) des Urteils (S. 10) abgewiesenen weiteren Aufwendungen weiter. Eine Nutzungsentschädigung sei nicht anzurechnen. Es widerspreche dem Grundsatz des großen Schadensersatzes, wenn diese Begünstigung einer Beklagten zugutekomme, die allein aus wirtschaftlichen Interessen massenhaft Fahrzeuge mit manipulierter Software auf den Markt gebracht habe. Zudem habe das Erstgericht rechtsfehlerhaft den Anspruch auf Deliktszinsen zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung des Klägers (Bl. 207 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 20.12.2019, Az. 1 O 9/19, abzuändern. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 65.403,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 54.254,57 € seit dem 19.05.2019 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, ein Anspruch sei bereits dem Grunde nach nicht gegeben, weil die Beklagte, die den Motor und dessen Steuerungssoftware nicht entwickelt habe, von der Umschaltlogik keine Kenntnis gehabt habe. Deliktische Zinsen seien nicht zuzusprechen, weil der Kläger eine voll nutzbare Gegenleistung erhalten habe. Auch falle die Zahlung eines Kaufpreises, für den im Gegenzug ein Fahrzeug übereignet worden sei, nicht unter § 849 BGB. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung der Beklagten (Bl. 232 ff. d.A.) verwiesen. Die Beklagte macht mit ihrer Berufung insbesondere geltend, dem Kläger sei kein ersatzfähiger Schaden entstanden, weil der Vertragsschluss für ihn nicht wirtschaftlich nachteilig gewesen sei. Das Fahrzeug habe durch das Bekanntwerden der Software keinen Wertverlust erlitten. Ein etwaiger Schaden sei jedenfalls durch die Vornahme des Software-Updates entfallen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Beklagten (Bl. 149 ff. d. E-Akte) verwiesen. Die Beklagte beantragt mit ihrer Berufung das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Das Landgericht sei dem Grunde nach zu Recht von einer Haftung der Beklagten ausgegangen. Auf die Berufungserwiderung (Bl. 207 ff. d. Berufungsakte) wird verwiesen. Im Übrigen wird wegen des Berufungsvorbringens insgesamt auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren verwiesen. Wegen des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Bl. 318 f d. Berufungsakte). II. Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung des Klägers ist unbegründet, die Berufung der Beklagten hat insoweit Erfolg, als bei dem Zahlbetrag in Ziffer 1 des Tenors ein geringerer Betrag zuzusprechen, der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs abzuweisen und ein geringerer Betrag an vorgerichtlichen Anwaltskosten zuzusprechen ist. 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte, die das Fahrzeug mit dem verbauten Dieselmotor des Typs EA189 hergestellt und in Verkehr gebracht hat, einen Anspruch auf Schadensersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB, soweit er seine Ansprüche auf den Kaufvertrag vom 27.05.2013 stützt. Dagegen steht ihm ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte auf Erstattung der aufgrund des Leasingvertrags vom 08.06.2009 gezahlten Beträge nicht zu. a) Dem Kläger steht infolge des Kaufvertragsschlusses am 27.05.2013 gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.092,51 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 826, 31 BGB zu, wobei vom Kaufpreis samt fehlgeschlagener Aufwendungen in Höhe von insgesamt 26.300,65 € im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 18.208,14 € in Abzug gebracht wurde. aa) Das Herstellen und Inverkehrbringen des Fahrzeugs mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ist auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen und zugrunde zu legenden Feststellungen als sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB zu bewerten (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 13-28). Der Senat schließt sich der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 14.08.2020 - 45 U 22/19, juris Rn. 113 ff.) an, wonach die Beklagte gegenüber dem Kläger wegen des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs, in das ein nicht von ihr hergestellter Motor mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung eingebaut war, aus eigenem deliktischem Handeln haftet. Insoweit kann dahinstehen, ob eine Haftung der Beklagten auf eine Wissenszurechnung im Konzern gestützt werden könnte, weil der Motor nicht von der Beklagten, sondern von der ... AG entwickelt worden war. Die Beklagte muss sich auf der Grundlage des vorliegenden Klägervortrags (Klageschrift S. 5 ff.; Schriftsatz vom 20.08.2019 S. 3 ff.; Schriftsatz vom 11.10.2019 S. 3 ff.) nach § 31 BGB aber jedenfalls das Verhalten ihrer maßgebenden Entscheidungsträger zuzurechnen lassen. Der klägerische Vortrag ist ausreichend, um bei der Beklagten - in gleicher Weise wie dies bei der Herstellerin des Motors angenommen wird (vgl. BGH a.a.O. Rn. 29-43 und Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 367/19, juris Rn. 14 ff.) - eine sekundäre Darlegungslast zu ihrer angeblichen Unkenntnis von der manipulierten Software des Motors auszulösen (OLG Hamm a.a.O. Rn. 115). Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 44-59). Dieser Schaden ist durch das spätere Aufspielen des Software-Updates nicht wieder entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 58 f.). bb) Als Rechtsfolge kann der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den für ihn nachteiligen Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Er kann daher den gezahlten Kaufpreis in Höhe von 25.680,74 € nebst fehlgeschlagenen Aufwendungen in Höhe von 619,91 € (459,99 € für das Selbstabholerpaket, 109,92 € für die Spurverbreiterung und 50,00 € für den Folieneinbau), insgesamt 26.300,65 €, ersetzt verlangen, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs. Nicht zu den ersatzfähigen Aufwendungen gehören dagegen die vom Landgericht zugesprochenen Kosten von 521,40 € für die Reparatur des Kühlers, 415,57 € für die Reparatur des Zylinderkopfs und 282,41 € für eine weitere Reparatur. Insoweit handelt es sich nicht um nutzlose Aufwendungen, die von der deliktischen Haftung für enttäuschtes Vertrauen umfasst sind, sondern um nicht ersatzfähige Aufwendungen, die dem Kläger die weitere tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs ermöglicht haben (vgl. Palandt/Grüneberg, 79. Aufl., § 249 BGB Rn. 60). cc) Allerdings muss sich der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihm gezogenen Nutzungen anrechnen lassen (siehe BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 64-77). Der Kläger hat das zunächst geleaste Fahrzeug am 27.05.2013 bei einem Kilometerstand von 80.000 gekauft. Zum Zeitpunkt des Motorschadens im Februar 2019 betrug der Kilometerstand unstreitig 170.000, der Kläger ist also nach dem Erwerb des Fahrzeugs 90.000 km gefahren. Bezogen auf eine Gesamtlaufleistung von 300.000 km ergibt sich bei einer Restlaufleistung von 300.000 km - 170.000 km = 130.000 km anhand der üblichen Formel für gezogene Nutzungen, nämlich Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung (grundsätzlich gebilligt von BGH a.a.O. Rn. 79 f), ein Nutzungsabzug von 26.300,65 x 90.000 / 130.000 = 18.208,14 € und damit der zugesprochene Betrag von 8.092,51 €. dd) Deliktszinsen gemäß § 849 BGB kann der Kläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht verlangen, weil er als Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises ein in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbares Fahrzeug erhalten hat; die tatsächliche Möglichkeit, das Fahrzeug zu nutzen, kompensierte den Verlust der Nutzungsmöglichkeit des Geldes (vgl. BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 354/19, juris Rn. 17 ff.; BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19, juris Rn. 20 ff.). ee) Der auf den Abschluss des Kaufvertrags gestützte Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 Abs. 1 BGB hat entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht bereits am 01.01.2016 begonnen. Die Verjährung hat frühestens am 01.01.2017 begonnen und ist durch die am 27.05.2019 beim Landgericht eingegangene und am 23.07.2019 der Beklagten zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). (1) Für die Frage, wann ein Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a. F. zurückgegriffen werden. Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen dann vor, wenn einem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es – abgesehen von Ausnahmefällen – nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Urteil vom 03.06.2008 - XI ZR 319/06, juris Rn. 27, m.w.N.). Hiervon ausgehend, reicht mithin die Ad hoc-Mitteilung der ... AG vom 22.09.2015 ihrem Inhalt nach ebenso wenig wie die Medienberichterstattung im Jahr 2015 aus, um dem Kläger hinreichende Kenntnis von der Betroffenheit seines 2014 erworbenen Fahrzeugs vom so genannten Dieselskandal und der weiteren Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, insbesondere eines vorsätzlich sittenwidrigen Handelns der Beklagten, zu verschaffen. (2) Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis fällt dem Kläger im Jahr 2015 insoweit nicht zur Last. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn einem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Dabei bezieht sich die grob fahrlässige Unkenntnis ebenso wie die Kenntnis auf Tatsachen, auf alle Merkmale der Anspruchsgrundlage und bei der Verschuldenshaftung auf das Vertretenmüssen des Schuldners, wobei es auf eine zutreffende rechtliche Würdigung nicht ankommt (BGH, Urteil vom 10.11.2009 - VI ZR 247/08, juris Rn. 13 f. m.w.N.). Nach gefestigter Rechtsprechung besteht für einen Gläubiger keine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Initiative zur Klärung von Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gläubiger zur Vermeidung der groben Fahrlässigkeit zu einer aktiven Ermittlung gehalten ist, kommt es vielmehr auf die Umstände des Einzelfalls an. Das Unterlassen einer Nachfrage ist ebenso wie in den Fällen des § 932 Abs. 2 BGB auch nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur dann als grob fahrlässig einzustufen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Unterlassen aus der Sicht eines verständigen und auf seine Interessen bedachten Geschädigten als unverständlich erscheinen lassen. Für den Gläubiger müssen konkrete Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs ersichtlich sein und ihm muss sich der Verdacht einer möglichen Schädigung aufdrängen (BGH a. a. O., Rn. 15 f.). Dies alles berücksichtigend, stellt es sich vorliegend nicht als grob fahrlässig dar, dass der Kläger von der eingeräumten Möglichkeit, auf der Internetplattform der Beklagten die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom so genannten Dieselskandal festzustellen, im Jahr 2015 noch keinen Gebrauch gemacht hat. Dem Kläger musste sich zu diesem Zeitpunkt - auch unter Berücksichtigung der Medienberichterstattung - nicht aufdrängen, dass ihm in Bezug auf das von ihm erworbene Fahrzeug gegebenenfalls Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen, weshalb er sich im Jahr 2015 nicht aktiv um die Feststellung der Betroffenheit seines Fahrzeugs bemühen musste. b) Dagegen hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB auf Ersatz der von ihm aufgrund des Leasingvertrags vom 08.06.2009 an die Leasinggeberin bis zum 07.06.2013 erbrachten Zahlungen in Höhe von insgesamt 25.976 €. aa) Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass dem Kläger als längerfristig nutzendem Endkunden des Fahrzeugs auch im Hinblick auf den Abschluss des Leasingvertrags dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gegen die Beklagte zusteht, muss sich der Kläger wegen der Nutzung des Fahrzeugs nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung die während der Leasingzeit tatsächlich gezogenen Nutzungsvorteile anrechnen lassen. bb) Ein Anspruch auf Schadensersatz für die Zeit des Leasings scheidet bereits deshalb aus, weil der vom Kläger für die Zeit vom 08.06.2009 bis zum 07.06.2013 an die Beklagte zu leistende Wertersatz für die gezogenen Nutzungsvorteile der Höhe nach den von ihm erbrachten Leasingzahlungen entspricht. (1) Zur Berechnung der Nutzungsvorteile beim Kauf eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ist nach der Rechtsprechung des BGH eine Schätzung der entstandenen Vorteile nach der unter 1. a) cc) verwendeten Formel Bruttokaufpreis ./. Restlaufleistung x gefahrene Kilometer nicht zu beanstanden, die unmittelbar auf den Kauf als schädigendes Ereignis abstellt und einerseits die Kläger zugeflossenen Nutzungsvorteile und andererseits über den wertbildenden Faktor der Laufleistung auch den Wertverlust des Fahrzeugs berücksichtigt (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 82). (2) Dagegen ist bei der Nutzung eines geleasten Fahrzeugs davon auszugehen, dass sich die Höhe des vom Käufer zu leistenden Wertersatzes nach dem objektiven Leasingwert bemisst, also nach den für das genutzte oder für ein vergleichbares Fahrzeug üblichen Leasinggebühren (so auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. Januar 2020 - 17 U 2/19, juris Rn. 120 ff.; OLG Stuttgart, Urteil vom 03.03.2020 - 10 U 390/19, juris Rn. 40). Damit entsprechen die anzurechnenden Nutzungsvorteile den Leasingraten und zehren einen entstandenen Schaden auf. Zwar bildet die Leasingrate nicht allein den Betrag ab, der durchschnittlich für eine vertragliche Gebrauchsgestattung zu entrichten gewesen wäre, weil diese neben dem Bruttoeinkaufspreis des Leasinggebers auch die Finanzierungskosten, sonstige Nebenkosten und den Gewinn des Leasinggebers enthält (so die andere Ansicht OLG Hamm, Urteil vom 10. Dezember 2019 - I-13 U 86/18, juris Rn. 134 ff.). Dies rechtfertigt es aber nicht, den Leasingnehmer eines Fahrzeugs wie einen Käufer zu behandeln. Der Abschluss eines Leasingvertrags als unmittelbar schädigendes Ereignis stellt eine vom Kauf in wirtschaftlicher Hinsicht grundverschiedene Investitionsentscheidung dar (so auch OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 120). Im Gegensatz zu einem Fahrzeugkäufer, der durch Hingabe von Geldvermögen eine bewegliche Sache erwirbt, die dem Wertverlust durch Abnutzung unterliegt, entschließt sich der Kunde bei einem Leasingvertrag dazu, ein fremdes Fahrzeug gegen Entgelt längerfristig zu nutzen, ohne automatisch Eigentümer zu werden. Ein Leasingnehmer erwirbt nicht durch Hingabe von Geldvermögen einen Sachwert, der durch Nutzung und Alterung einen Wertverlust erleidet, der über die Laufleistung berücksichtigt werden könnte. Der Wertverlust tritt vielmehr an einem fremden Fahrzeug ein, für dessen Nutzung der Leasingnehmer ein Entgelt zahlt. Eigentum an dem Fahrzeug kann ein Leasingnehmer erst aufgrund eines neuen und eigenständigen Willensentschlusses erwerben. So hat der Käufer im vorliegende Fall für das Neufahrzeug mit einem Neupreis von 40.294,80 € vom 08.06.2009 bis zum 07.06.2013 monatliche Leasingraten in Höhe von 437 € und eine Einmalzahlung in Höhe von 5.000 € erbracht und das Fahrzeug erst am 27.05.2013 bei einem Kilometerstand von 80.000 zum Preis von 25.680,74 € erworben. Bei den erbrachten Leasingzahlungen handelt es sich um den Preis, den der Kläger entsprechend seinem Willensentschluss für die Nutzung des Fahrzeugs als Leasingfahrzeug zu zahlen hatte. Hätte der Kläger nicht das streitgegenständliche Fahrzeug, sondern ein anderes geleast, hätte er für dieses entsprechende Leasingraten erbringen müssen. 2. Der Kläger kann nicht die Feststellung des Annahmeverzugs verlangen. Da der Kläger mit der Klage die Erstattung des gesamten Kaufpreises - ohne Abzug einer Nutzungsentschädigung - verlangt hat, war ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot des Klägers nicht gegeben (siehe BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 85 f). 3. Der Kläger kann von der Beklagten auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Unkostenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Streitwert von bis 9.000 € verlangen. Der hierfür maßgebliche vorprozessual berechtigterweise geltend gemachte Anspruch entspricht dem zugesprochenen Betrag von 8.092,51 €. Die Höhe der zu zahlenden Nutzungsentschädigung ist im vorliegenden Fall seit dem Eintritt des Motorschadens im Februar 2019 - drei Monate vor Mandatierung des Klägervertreters im Mai 2019 - unverändert geblieben. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Unkostenpauschale und Umsatzsteuer ergeben sich bei einem Streitwert von bis 9.000 € vorgerichtliche Anwaltskosten von 814,08 €. Die Verzinsung des Erstattungsanspruchs ergibt sich ab Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. 4. Die Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Dem Kläger steht ein solcher Anspruch aber erst ab Rechtshängigkeit zu. Die Beklagte ist hinsichtlich der Kaufpreiserstattung vorprozessual nicht in Verzug geraten. Ein Schuldner gerät erst dann in Verzug, wenn der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß angeboten hat (vgl. BGH, Urteil 25.05.2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 86). Dies war hier aber nicht der Fall. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, nachdem die Fragen der Verjährung und der Berechnung des Nutzungsausgleichs bei einem geleasten Fahrzeug, die höchstrichterlich noch nicht geklärt sind, von Obergerichten uneinheitlich beurteilt werden. Berichtigungsbeschluss vom 21. Mai 2021 Tenor: Das am 9. Oktober 2020 verkündete Urteil des Senats wird in den Ziffern I und III des Tenors berichtigt und wie folgt neu gefasst: I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 20.12.2019, Az. 1 O 9/19, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.541,29 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY, Fahrgestellnummer xxx. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.07.2019 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen der Kläger zu 72 % und die Beklagte zu 28 %. Gründe: Auf den bislang nicht beschiedenen Antrag des Klägers vom 12.10.2020, zu dem der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, ist das Urteil des Senats wegen einer offenbaren Unrichtigkeit im angegebenen Umfang gemäß § 319 ZPO zu berichtigen. I. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 09. Februar 1989 - V ZB 25/88, BGHZ 106, 370-374, Rn. 13) lässt § 319 Abs. 1 ZPO bei Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten jederzeit eine Berichtigung von Amts wegen zu. Allerdings kann nur eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten, nicht dagegen eine falsche Willensbildung des Gerichts mit Hilfe dieser Bestimmung korrigiert werden. Der Irrtum muss auch stets "offenbar" sein, d.h. er muss sich aus dem Zusammenhang des Urteils selbst oder mindestens aus den Vorgängen bei seinem Erlass oder seiner Verkündung nach außen deutlich ergeben und damit auch für Dritte ohne Weiteres erkennbar sein. Deswegen können offenbare Unrichtigkeiten nach § 319 ZPO auch von Richtern berichtigt werden, die an der fraglichen Entscheidung nicht mitgewirkt haben. II. Es liegt eine der Berichtigung zugängliche offensichtliche Unrichtigkeit, und nicht ein Fehler in der Willensbildung vor. Der Senat hat auf Seite 7 unter cc) seines Urteils die Methode zur Berechnung der Nutzungsentschädigung dargelegt. Aus dieser wird deutlich, dass sich die Berechnung der Restlaufleistung auf den Zeitpunkt des Erwerbs eines Fahrzeugs bezieht. Deswegen ergibt sich die Restlaufleistung aus der Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs abzüglich der bis zum Erwerb des Fahrzeugs gefahrenen Kilometer. Von der Gesamtlaufleistung von 300.000 km waren danach die 80.000 km abzuziehen, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Erwerbs durch den Kläger bereits gefahren war. Daraus ergibt sich eine Restlaufleistung von 220.000 km. Soweit der Senat von der Gesamtlaufleistung von 300.000 km die 170.000 km abgezogen hat, die das Fahrzeug zum Zeitpunkt des aufgetretenen Motorschadens zurückgelegt hatte, beruht dies auf einer offensichtlichen Verwechslung des Kilometerstands beim Erwerb des Fahrzeugs mit dem zum Ende der Nutzungszeit. Soweit in der Hinweisverfügung vom 12.10.2020 davon ausgegangen worden ist, es handele sich um einen Fehler in der Willensbildung und nicht um eine offensichtliche Unrichtigkeit, wird daran nicht festgehalten. Bei Zugrundelegung der zutreffenden Restlaufleistung ergibt sich bei berücksichtigungsfähigen Erwerbskosten von 26.300,65 € und vom Kläger während der Nutzung zurückgelegter 90.000 km eine Nutzungsentschädigung von 10.759,36 € und damit ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 15.541,29 €. III. Als Folge der Berichtigung des Rückzahlungsanspruchs ist auch der Anspruch des Klägers auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu berichtigten. Aus den Ausführungen auf Seite 11 unter 3. des Urteils ergibt sich, dass der dem Kläger zugesprochene Betrag in Höhe von 8.092,51 € Grundlage der Berechnung der 1,3 Geschäftsgebühr ist. Wird dieser Betrag in 15.541,29 € berichtigt, hat dies Auswirkungen auf die Höhe der dem Kläger zustehenden vorprozessualen Kosten, die sich nach dem bis 31.12.2020 geltenden RVG richten. Danach steht dem Kläger eine 1,3 Geschäftsgebühr von 845,00 €, die Telekommunikationspauschale von 20,00 € sowie 19 % Umsatzsteuer von 164,35 €, insgesamt somit 1.029,35 €, zu. IV. Schließlich ist auch die Kostenquote zu berichtigen, die auf der Grundlage des dem Kläger zugesprochenen Betrags im Verhältnis zu dem auf 55.000,00 € festgesetzten Streitwert des Berufungsverfahrens gebildet worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - VIII ZR 49/13, Rn. 2, juris). Legt man statt der ursprünglich ausgeurteilten 8.092,51 € den korrigierten Betrag von 15.541,29 € zugrunde, ändert sich die Kostenquote dahin, dass der Kläger 72 % und die Beklagte 28 % der Kosten zu tragen haben.