Urteil
12 U 7/20
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0929.12U7.20.00
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Leitsätze
1. Ist ein Schaden entstanden und macht der Zweitanwalt beim Versuch der Schadensminimierung oder -vermeidung einen Fehler, und wäre der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten noch vermeidbar gewesen, dann muss sich der Mandant das Fehlverhalten bei dem Versuch der Schadensminderung als Mitverschulden zurechnen lassen (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93).(Rn.69)
2. Nicht greifen soll der Mitverschuldenseinwand allerdings dann, wenn der Mandant einen anderen als den tatsächlichen Fehler vermutet, deswegen einen zweiten Anwalt mit der Prüfung eines Regressanspruchs beauftragt, dieser Anwalt den vermeintlichen Fehler verfolgt und dabei den tatsächlichen Fehler übersieht, dessen Folgen noch vermeidbar gewesen wären.(Rn.70)
3. Für den Zeitraum der Nachhaftung eines ausgeschiedenen Sozius gem. § 160 HGB kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Anwaltsvertragsabschlusses an, sondern auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung an.(Rn.84)
Tenor
1. Die Berufungen der Parteien gegen das Teilend- und Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2009 (richtigerweise: 04.12.2019), Az . 9 O 308/17, werden zurückgewiesen.
2. Die Kosten im Berufungsverfahren sind wie folgt zu tragen:
Die Gerichtskosten tragen der Bekl. Ziff. 1 und die Streithelferin der Klägerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 2 trägt die Streithelferin der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte Ziff. 1 der Bekl. Ziff. 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart sind - wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert bis 155.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Schaden entstanden und macht der Zweitanwalt beim Versuch der Schadensminimierung oder -vermeidung einen Fehler, und wäre der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten noch vermeidbar gewesen, dann muss sich der Mandant das Fehlverhalten bei dem Versuch der Schadensminderung als Mitverschulden zurechnen lassen (Anschluss BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - IX ZR 46/93).(Rn.69) 2. Nicht greifen soll der Mitverschuldenseinwand allerdings dann, wenn der Mandant einen anderen als den tatsächlichen Fehler vermutet, deswegen einen zweiten Anwalt mit der Prüfung eines Regressanspruchs beauftragt, dieser Anwalt den vermeintlichen Fehler verfolgt und dabei den tatsächlichen Fehler übersieht, dessen Folgen noch vermeidbar gewesen wären.(Rn.70) 3. Für den Zeitraum der Nachhaftung eines ausgeschiedenen Sozius gem. § 160 HGB kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Anwaltsvertragsabschlusses an, sondern auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung an.(Rn.84) 1. Die Berufungen der Parteien gegen das Teilend- und Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2009 (richtigerweise: 04.12.2019), Az . 9 O 308/17, werden zurückgewiesen. 2. Die Kosten im Berufungsverfahren sind wie folgt zu tragen: Die Gerichtskosten tragen der Bekl. Ziff. 1 und die Streithelferin der Klägerin je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Bekl. Ziff. 2 trägt die Streithelferin der Klägerin. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte Ziff. 1 der Bekl. Ziff. 1 trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. 3. Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart sind - wegen der Kosten - vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert bis 155.000 € I. 1. Die Klägerin macht Schadenersatzansprüche gegen die Beklagten wegen behaupteter Pflichtverletzungen im Rahmen eines Anwaltsvertrages geltend. Die Klägerin erlitt am 25.04.2011 einen Verkehrsunfall, bei dem sie als Sozia auf dem Motorrad ihres damaligen Lebensgefährten und heutigen Ehemannes ... unterwegs war. Sie erlitt bei dem Unfall schwere Verletzungen. Herr G. machte zunächst Schadensersatzansprüche gegen den Unfallgegner geltend, die allerdings mit Urteil des Amtsgerichts Besigheim vom 06.07.2012 abgewiesen wurden. Im Anschluss an das Urteil beauftragte die Klägerin die Kanzlei "A." mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Herrn G. die E. Versicherung AG (im Folgenden E.). Der Beklagte Ziff. 1 war und ist Partner der Kanzlei "A.". Die Beklagte Ziff. 2. die in der Folge das Mandat zunächst in erster Linie betreute, erschien auf dem Briefkopf der Kanzlei unter der Bezeichnung "Rechtsanwältin" und ohne Hinweis darauf, dass sie nicht Partnerin der Gesellschaft, sondern lediglich Mitarbeiterin sei. Unter dem 16.08.2012 wandte sich die Kanzlei "A." in einem vom Beklagten Ziff. 1 unterschriebenen Schreiben (Anl. K 1, GA 16) namens der Klägerin an die E. und forderte diese unter Bezugnahme auf den Unfall und unter Beifügung des Urteils des AG Besigheim mit Fristsetzung dazu auf. die noch im Einzelnen zu beziffernden Ansprüche "auf Schadensersatz und Schmerzensgeld dem Grunde nach anzuerkennen". Eine Darstellung des Personenschadens sowie der weiteren Vermögensschäden sei "derzeit in Arbeit". Auf dieses Schreiben antwortete die E. - nach einigen Erinnerungsschreiben - schließlich mit Schreiben vom 10.09.2012 (Eingang am 13.09.2012). Darin heißt es: "Uns liegt Ihr Schreiben vom 16.08.2012 vor. Wir werden die berechtigten und nachgewiesenen Ansprüche zahlen und verweisen insofern auf die bereits mit ihrer Mandantin durchgeführten Regulierung" (Anl. K 4, GA 19). Am 27.09.2012 teilte die Klägerin der Kanzlei auf Anfrage mit, dass sich die Regulierung der E. auf die Motorradbekleidung und den Helm beschränkt habe (siehe Schreiben der E. vom 09.06.2011, Anl. B 1, GA 69). Nach Einholung einiger Arztbefunde unternahm die Beklagtenseite in der Folge zunächst nichts weiter, um die Ansprüche geltend zu machen. Anfang 2015 schied die Beklagte Ziff. 2 als Mitarbeiterin der Kanzlei A. aus und tauchte in der Folge auch nicht mehr auf dem Briefkopf auf. Am 09.09.2015 wandte sich die Kanzlei in einem vom Bekl. Ziff. 1 unterschriebenen Schreiben an die E. und forderte ein Schmerzensgeld von 30.000 € sowie Verdienstausfall in Höhe von 50.000 € (Anl. K 9, GA 24). Die E. Versicherung berief sich nunmehr auf die Verjährung der Ansprüche (Schreiben vom 16.10.2015, in Bezug genommen Anl. K 10, GA 25). Am 29.10.2015 teilte der Bekl. Ziff. 1 der Klägerin mit, dass im Hinblick auf die Zahlungsverweigerung der E. an die Einreichung einer Klage zu denken sei; man werde sich wieder melden (Anl. K 11, GA 26). Mehr als ein Jahr später, am 14.11.2016, teilte der Bekl. Ziff. 1 der Klägerin auf deren Nachfragen hin mit, dass die Angelegenheit "zwischenzeitlich verjährt" sei und verwies auf die Bekl. Ziff. 2 (Anl. K 12, GA 27). Am 08.02.2017 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten Ziff. 1 auf, seine Haftung wegen des "Verjährenlassens" des Anspruchs einzugestehen (Anl. K 14, GA 29). Gleiches erfolgte am 08.03.2017 gegenüber der Bekl. Ziff. 2 (Anl. K 16, GA 31), wobei die Haftung der Bekl. Ziff. 2 auf ihre behauptete Stellung als Scheingesellschafterin gestützt wird. Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet, ihr hätten - wenn sie nicht verjährt wären - gegen die E. Schadensersatzansprüche zugestanden die sie bis zum 10.08.2018 auf mindestens 133.877.14 € beziffert. Die Klägerin hat in erster Instanz zuletzt beantragt.: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz für die Zeit bis 10.08.2018 in Höhe von 133.877,14 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016. sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.085,95 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen, entstandenen oder künftig entstehenden Schaden zu ersetzen, den sie wegen des Verjährungseintritts bezüglich des Verkehrsunfalls vom 25.04.2011 auf der L. Straße in B.-B., nicht mehr geltend machen kann, soweit die Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind Ferner hat die Klägerin beantragt. festzustellen, dass die Bekl. Ziff. 2 als Gesamtschuldnerin gegenüber der Klägerin für diejenigen materiellen und immateriellen Schäden haftet, die die Klägerin wegen des Verjährungseintritts bezüglich des Verkehrsunfalls vom 25.04.2011 auf der L. Straße in B.-B. nicht mehr geltend machen kann, soweit die Schäden nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Die Streithelferin der Klägerin hat sich den Anträgen angeschlossen. Die Beklagten haben jeweils Klageabweisung beantragt. Der Bekl. Ziff. 1 hat sich zunächst in erster Linie darauf berufen, dass die Bekl. Ziff. 2 mit der Mandatsbearbeitung befasst gewesen sei. Die Forderung sei bereits Ende 2014 verjährt, als die Beklagte Ziff. 2 das Mandat noch bearbeitet habe. Im weiteren Verlauf hat der Beklagte Ziff. 1 dann - nach Einschaltung der jetzigen Prozessbevollmächtigten - geltend gemacht, die Forderung sei während der Zeit der Mandatierung der Kanzlei "A." noch gar nicht verjährt. Der Lauf der Verjährungsfrist sei seit der Schadensanmeldung vom 16.08.2012 gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG gehemmt gewesen. Bei der Mitteilung der E. vom 10.09.2012 habe es sich nicht um eine Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG gehandelt, mit der Folge, dass die Verjährung weiter gehemmt gewesen sei. Im Zeitpunkt des Mandatsendes sei die Frist noch nicht abgelaufen gewesen Der Anspruch sei erst während des Mandats der Streithelferin verjährt, weshalb die Streithelferin noch ohne Weiteres eine Klage hätte erheben können. Da sie dies nicht getan habe, hafte nicht der Beklagte Ziff. 1. sondern in erster Linie die Streithelferin. Die Beklagte Ziff. 2 hat sich darauf berufen, dass der Anspruch erst lange nach ihrem Ausscheiden aus der Kanzlei verjährt sei. Hierfür könne sie nicht mehr haftbar gemacht werden. Wegen des weiteren Vorbringens in erster Instanz wird ergänzend insbesondere auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (GA 298 ff.) verwiesen. 2. Das Landgericht hat der Klage mit Teilend- und Grundurteil vom 04.12.2019 teilweise - nämlich soweit der Bekl. Ziff. 1 in Anspruch genommen wird - dem Grunde nach stattgegeben, im Übrigen - nämlich soweit sie sich gegen die Bekl. Ziff. 2 richtet - hat es die Klage endgültig abgewiesen. Der Beklagte Ziff. 1 hafte der Klägerin dem Grunde nach aus §§ 280 Abs. 1, 611, 675 BGB auf Schadensersatz. Die Ansprüche der Klägerin, die die Kanzlei des Bekl. Ziff. 1 habe geltend machen und durchsetzen sollen, seien mit Ablauf des 10.09.2015 verjährt. Die - unausgesprochen durch die Schadensanmeldung eingetretene - Verjährungshemmung habe mit der Mitteilung der Versicherung vom 10.09.2012 geendet. In diesem Schreiben sei eine endgültige Entscheidung des Versicherers im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG zu sehen. Das Schreiben habe zugleich ein Anerkenntnis der E. im Sinne von § 212 Nr. 1 BGB beinhaltet, mit der Folge eines Neubeginns der Verjährung. Damit sei die Verjährung drei Jahre später und somit mit Ablauf des 10.09.2015 eingetreten. Die Pflichtverletzung sei darin zu sehen, dass der Beklagte Ziff. 1 nichts unternommen habe, um den Ablauf der Verjährungsfrist zu hindern. Da die Höhe des dadurch eingetretenen Schadens streitig sei und nicht ohne Beweisaufnahme festgestellt werden könne, hat das Landgericht der Klage insoweit zunächst nur dem Grunde nach stattgegeben. Eine Haftung der Beklagten Ziff. 2 scheide hingegen aus. Zwar sei in der Verwendung der Briefköpfe unter Namensnennung der Beklagten Ziff. 2 ein positiver Rechtsschein dahingehend gesetzt worden, dass die Bekl. Ziff. 2 Mitglied der Sozietät sei. Eine eigene Pflichtverletzung könne der Bekl. Ziff. 2 aber nicht angelastet werden, weil die Ansprüche zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens noch nicht verjährt gewesen seien. Eine Rechtsscheinhaftung wegen des nach ihrem Austritt erfolgten Verjährenlassens des Anspruchs scheide aus. Es sei streitig, inwieweit ein ausgeschiedener Sozius für Verbindlichkeiten hafte bezüglich eines während der Zeit seiner Zugehörigkeit zur Sozietät begründeten Mandats, wenn die haftungsbegründende Pflichtverletzung erst nach seinem Ausscheiden erfolgt sei. Richtigerweise sei eine solche Nachhaftung abzulehnen, was näher begründet wird (LGU S. 8). Das Urteil ist der Klägerin sowie deren Streithelferin am 10.12.2019, dem Beklagten Ziff. 1 am 11.12.2019 zugestellt worden. 3. Am 09.01.2020 hat der Bekl. Ziff. 1. am 10.01.2020 die Streithelferin namens der Klägerin Berufung gegen das Urteil eingelegt, die jeweils rechtzeitig innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden sind. Der Beklagte Ziff. 1 verfolgt mit seiner Berufung im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Sachvortrags - insbesondere zu der Frage des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG - sein auf Klageabweisung gerichtetes Begehren weiter: die Streithelferin wendet sich namens der Klägerin - ebenfalls im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags - gegen das Urteil, soweit die Klage gegen die Beklagte Ziff, 2 abgewiesen wurde und begehrt auch insoweit ein zusprechendes Grundurteil. Der Beklagte Ziff. 1 beantragt (BerA 152 i.V.m Schriftsatz vom 10.03.2020. BerA 69 ff.): Die Klage gegen den Beklagten Ziff. 1 unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2019 abzuweisen. Die Streithelferin der Klägerin beantragt für die Klägerin (BerA 152 i.V.m. Schriftsatz vom 10.03.2020, BerA 57 ff.): Das Teilend- und Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 04.12.2019 mit dem Az. 9 O 308/17 aufzuheben und zu erkennen, dass die Klage gegen den Bekl. Ziff. 1 und die Bekl. Ziff. 2 dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Klägerin sowie die Beklagte Ziff. 2 beantragen jeweils, die gegen sie gerichtete Berufung zurückzuweisen (BerA 152). Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2020 (BerA 152 ff.) verwiesen. II. Die jeweils zulässigen Berufungen haben in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist jedenfalls im Ergebnis richtig. 1. Berufung des Beklagten Ziff. 1 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass der Klägerin gegen den Bekl. Ziff. 1 dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz insoweit zusteht, als Ansprüche der Klägerin gegen die E. aus dem Verkehrsunfall vom 25.04.2011 inzwischen verjährt sind. Anspruchsgrundlage für die Haftung des Beklagten Ziff. 1 sind die §§ 628, 675, 280 Abs. 1 BGB sowie - ausgehend davon, dass es sich bei der Kanzlei A. nicht um eine Einzelfirma, sondern um eine Sozietät mit anderen Anwälten als der Beklagten Ziff. 2 handelt - ggf. in Verbindung mit § 31 BGB sowie § 128 HGB analog. Der Beklagte Ziff. 1 haftet dann als Gesellschafter der Kanzlei A. analog § 128 HGB für Schadensersatzansprüche, die aus Mandaten der Kanzlei resultieren, ansonsten als Inhaber einer Einzelfirma. a) Zwischen der Klägerin und der Kanzlei "A." ist ein Anwaltsvertrag zustande gekommen. Ausweislich der Klagebegründung war die Kanzlei damit mandatiert. Ansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 25.04.2011 gegenüber der E. Versicherung des Herrn G. auf dessen Motorrad die Klägerin gefahren ist. geltend zu machen. Es ist davon auszugehen, dass der Anwaltsvertrag - wie regelmäßig - mit der Kanzlei und nicht etwa mit dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt (das war hier in erster Linie die Bekl. Ziff. 2) zustande gekommen ist. b) Schuldhafte Pflichtverletzung Der Beklagte Ziff. 1 hat im Rahmen dieses Anwaltsvertrages eine der Kanzlei über § 31 BGB zurechenbare Pflichtverletzung begangen, indem er - je nach Beurteilung der Verjährungsfrage - entweder nicht dafür gesorgt hat. dass die Ansprüche der Klägerin gegen die E.-Versicherung in unverjährter Zeit geltend gemacht wurden (und die Verjährung damit gehemmt wurde) oder indem er der Klägerin im Jahre 2016 fälschlicherweise die Auskunft erteilt hat, ihre Anspruche seien verjährt und er könne nichts weiter für sie tun. aa) Der Klägerin stand gegen die E.-Versicherung als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers G. ein Direktanspruch gemäß § 115 Abs. 1 VVG zu. Bei dem Direktanspruch handelt es sich nicht um einen versicherungsrechtlichen Anspruch, sondern um einen deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Verursacher und gleichzeitig gegen den Versicherer (Halbach, in: MüKo zum StVR, 1. Aufl., § 115 VVG Rn. 6). Der Versicherer tritt für den geschädigten Dritten als Gesamtschuldner neben den Schädiger. Es liegt ein gesetzlich bestimmter Schuldbeitritt vor. bb) Die Verjährung des Direktanspruchs ist in § 115 Abs. 2 VVG geregelt. Danach unterliegt der Schadensersatzanspruch grundsätzlich der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer, allerdings mit einigen Besonderheiten. Vorliegend sind insbesondere die besonderen Bestimmungen zur Hemmung von Bedeutung, die neben die allgemeinen Hemmungstatbestände treten. Nach § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG fuhrt die Anmeldung von Ansprüchen aus einem Schadensereignis beim Versicherer zu einer Hemmung, die erst zu dem Zeitpunkt endet, in dem "die Entscheidung" des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. (1) Die Verjährung begann hier spätestens mit dem Schluss des Jahres 2012 zu laufen, nachdem das Amtsgericht Besigheim Ansprüche des Herrn G. gegen die Unfallgegnerin im Juli 2012 abgewiesen hatte und dessen Schuld am Unfall bestätigte. U.U. ist auch von einem früheren Verjährungsbeginn - nämlich bereits zum Schluss des Jahres 2011 - auszugehen, wenn die Klägerin schon 2011 von möglichen Ansprüchen gegen Herrn ... Kenntnis hatte und insoweit zumindest eine Feststellungsklage hätte erheben können. Jedenfalls aber war die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen als die Kanzlei A. in Person des Beklagten Ziff. .1 mit Schreiben vom 16.08.2012 und damit knapp 1 ½ Jahre nach dem Unfall namens der Klägerin eine Schadensanzeige bei der E. Versicherung einreichte. Bei der Frage, wie detailliert die Anmeldung des Anspruchs im Sinne von § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG sein muss, um die Hemmungswirkung herbeizuführen, ist die Rechtsprechung großzügig (s. z.B. BGH, Urt. v. 07.04.1987 VI ZR 55/86, juris Rz. 12; Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 115 Rn 23). Es reicht aus. wenn erkennbar wird, dass aus einem hinreichend bestimmten Schadensereignis Ansprüche hergeleitet werden und deren ungefähre Höhe angegeben wird (Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., § 115 Rn. 28 m.N. aus der Rspr.). Dabei ist mit "ungefährer Höhe" nicht eine Bezifferung gemeint (vgl. BGH. Urt v. 12.06.1979, VI ZR 192/78, juris Rz. 15: "Dem Ausmaß des Schadens kommt im Zeitpunkt der Anmeldung kein entscheidendes Gewicht zu"), sondern es geht lediglich darum, dass der Versicherer eine Vorstellung von der Art der Schäden bekommen muss, deren Regulierung im Raum steht. Diesen geringen Anforderungen genügt das Schreiben der A. vom 16.08.2012 in dem das Schadensereignis genau spezifiziert wird, um das es geht, und die Geltendmachung eines Personenschadens sowie "weiterer Vermögensschäden" angekündigt wird Damit war die Verjährung des Direktanspruchs gegen die Versicherung und im Übrigen gemäß § 115 Abs. 2 Satz 4 VVG auch die Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer G. bis auf Weiteres gehemmt. (2) Das Landgericht hat gemeint, das Antwortschreiben der E. vom 10.09.2012 habe diese Hemmung beendet, weil es sich um eine (positive) "Entscheidung" der Versicherung im Sinne von § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG gehandelt habe Die E. reagierte in dem Schreiben auf die Schadensanmeldung insbesondere mit dem Satz: "Wir werden die berechtigten und nachgewiesenen Ansprüche zahlen und verweisen insoweit auf die bereits mit Ihrer Mandantin durchgeführte Regulierung'. Letzteres bezieht sich auf den Ersatz eines "Kleiderschadens" der Klägerin bezogen auf die beim Unfall beschädigte Kleidung sowie den Helm. Da das Landgericht weiter davon ausgegangen ist, dass es sich bei dem Schreiben um ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB gehandelt habe, das zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist von 3 Jahren mit dem auf das Anerkenntnis folgenden Tag geführt habe (Palandt/Ellenberger, BGB, 79. Aufl., § 212 Rn. 8 m.w.N.). kam es - mangels weiterer Hemmungs- oder Neubeginnstatbestände - zum Ergebnis, dass der Anspruch gegen die E. - gleiches würde dann für die Ansprüche gegen andere Unfallbeteiligte gelten, die gemäß § 115 Abs. 2 Satz 4 VVG parallel verjähren - mit Ablauf des 10.09.2015 (richtig wäre wohl mit Ablauf des 11.09.2015) verjährt sei. (3) Ob die Einschätzung, die Hemmung der Verjährung habe mit dem Schreiben vom 10.09.2012 geendet, richtig ist, kann jedenfalls an dieser Stelle offenbleiben. Denn eine Pflichtverletzung liegt in jedem Fall vor: (a) Ausgehend von der rechtlichen Würdigung des Landgerichts besteht die Pflichtverletzung darin, dass der Beklagte Ziff. 1 die Ansprüche der Klägerin (ohne ersichtlichen Grund) nicht rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht oder auf sonstige Weise ein Abläufen der Verjährungsfrist verhindert hat. Danach hat er die Ansprüche pflichtwidrigerweise (ohne eine auch nur im Ansatz ersichtliche Rechtfertigung) verjähren lassen. (b) Geht man hingegen davon aus. dass es sich bei dem Schreiben vom 10.09.2012 nicht um eine endgültige Entscheidung im Sinne von § 115 Abs. 2 Satz 3 gehandelt hat, stellt sich die Situation anders dar, entlastet aber den Beklagten Ziff. 1 nicht von dem Vorwurf pflichtwidrigen Handelns: In diesem Falt wäre die Hemmung der Verjährung nicht durch das Schreiben vom 10.09.2012, sondern erst durch die (negative) endgültige Entscheidung der Versicherung im Schreiben vom 16.10.2015 beendet worden In diesem Falle wäre, wenn man im Schreiben vom 10.09.2012 immerhin ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB erblickt, was zu einem Neubeginn der Verjährung führt, die Verjährungsfrist erst im Oktober 2018 abgelaufen. Wenn man in dem Schreiben noch nicht einmal ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 BGB sieht und zugleich davon ausgeht, dass die Verjährungsfrist schon Anfang 2012 zu laufen begonnen hätte (der frühest mögliche Zeitpunkt), dann wäre die Verjährungsfrist - unter Berücksichtigung der Hemmungszeit - im Februar 2018 abgelaufen. In beiden Fällen wäre der am 14.11.2016 ausdrücklich erteilte Hinweis an die Klägerin, dass die Angelegenheit "zwischenzeitlich verjährt" sei und dass man nun nichts mehr unternehmen könne, falsch gewesen. (c) Im Übrigen wäre der Beklagte Ziff. 1. völlig unabhängig von der Beurteilung der Verjährungsfrage, nach dem für Anwälte geltenden Grundsatz, den sichersten Weg zu wählen (ausführlich dazu Vill, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rn. 110 ff.), verpflichtet gewesen, vor dem 11.09.2015 Klage einzureichen oder auf anderem Wege einen Hemmungstatbestand herbeizuführen, um bereits einen möglichen Verjährungseinwand abzuwenden. (d) Das Verschulden wird nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, wäre im Übrigen hier auch ohne weiteres positiv festzustellen. c) Kausalität Die Pflichtverletzung des Beklagten Ziff 1 war auch kausal für den Schaden, der insoweit besteht. als berechtigte Ansprüche der Klägerin gegen die E.-Versicherung und Herrn G. aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sind. aa) Wenn nämlich der Beklagte Ziff. 1 - wozu er wie gesagt unabhängig von der rechtlichen Beurteilung der Verjährungsfrage - nach dem Grundsatz des "sichersten Wegs" verpflichtet gewesen wäre, vor dem 11.09.2015 Klage eingereicht hätte, und damit die Verjährung wieder gehemmt hätte oder sonst einen Hemmungstatbestand herbeigeführt hätte dann wäre es zu der Verjährung der Ansprüche (egal, wann genau diese eingetreten ist) nicht gekommen. Bei pflichtgemäßem Verhalten wäre also der Schaden nicht eingetreten (conditio sine qua non). bb) Der Umstand, dass die Verjährungsfrist im Zeitpunkt des Mandatsendes möglicherweise (allseits unerkannt) tatsächlich noch nicht abgelaufen war, so dass insbesondere die von der Klägerin mit der Sache befassten Folgeanwälte dies hätten erkennen und den Schaden noch abwenden können, ändert - wie der Bundesgerichtshof ausdrücklich entschieden hat (s. BGH. NJW 2002, 1117, 1120 f.) - an der Kausalität der Pflichtverletzung des Bekl. Ziff. 1 für das Entstehen des Schadens nichts: das Verhalten der Folgeanwälte kann der Klägerin allenfalls als Mitverschulden zugerechnet werden (dazu unten unter d)). Hat ein rechtlicher Berater es pflichtwidrig unterlassen, im Hinblick auf eine Verjährung von Ansprüchen zur Verjährungshemmung gebotene Maßnahmen zu unternehmen, so wird der Zurechnungszusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden in Form der Verjährung der Ansprüche nicht dadurch unterbrochen, dass der Mandant bereits vor Ablauf der Verjährungsfrist einen anderen Anwalt einschaltet, selbst wenn dies geschieht, um Schadensersatzansprüche gegen den Erstanwalt zu prüfen (ausführlich BGH, NJW 2002, 1117, 1120 f.). Vielmehr haften grundsätzlich beide Anwälte gesamtschuldnerisch nebeneinander wenn sie jeweils pflichtwidrig die Verjährungsfrage falsch eingeschätzt und damit die Verjährung der Ansprüche verursacht haben. d) Mitverschulden Die Klägerin muss sich vorliegend auch nicht ein mögliches pflichtwidriges Handeln der mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Bekl. Ziff. 1 beauftragten Streithelferin, der Kanzlei S., gemäß §§ 254, 278 BGB als Mitverschulden entgegenhalten lassen. aa) Allerdings spricht nach Auffassung des Senates sehr viel dafür, dass die mit der Schadensanzeige am 16.08.2012 eingetretene Hemmung der Verjährung entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht schon durch das Antwortschreiben der E. Versicherung vom 10.09.2012 sondern erst mit deren Ablehnung der Ansprüche am 16.10.2015 geendet hat. so dass die Streithelferin ihrerseits den Eintritt der Verjährung der Ansprüche der Klägerin ohne Weiteres noch hätte abwenden können. Dies ergibt sich aus Folgendem: Eine endgültige Entscheidung des Versicherers im Sinne von § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG die die durch die Schadensanmeldung eingetretene Verjährungshemmung beendet, setzt eine eindeutige und endgültige Bescheidung des angemeldeten Anspruchs voraus, gleich ob gewährend oder ablehnend (Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl, § 115 Rn. 31). Es muss sich bei einer positiven Bescheidung um eine klare und umfassende Erklärung des Versicherers handeln (BGH, Urt. v. 30.04.1991, VI ZR 229/90, juris Rz. 28. BGH, Urt v. 05.12.1995, VI ZR 50/95, Rz. 13), aufgrund derer der Anspruchsteller sicher sein kann, dass alle künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, soweit die Schadenspositionen der Höhe nach ausreichend belegt werden (BGH, NJW 2017, 2271, 2272 Rn. 10, s. auch BGH, Urt. v. 30.04.1991, VI ZR 229/90, Rz. 31). Die Erklärung muss dementsprechend erschöpfend, umfassend und endgültig sein (BGH, Urt v. 05.12.1995, VI ZR 50/95, Rz. 13; BGH, NJW 2017, 2271, 2272, Rn. 10; KG, Beschluss vom 13.04.2006, 12 U 126/05, juris Rz. 9). Sie muss nicht nur ein Anerkenntnis im Sinne von § 212 Abs. 1 BGB zum Haftungsgrund umfassen, sondern einem Geschädigten auch umfassend und endgültig Klarheit über die Einstandsbereitschaft des Versicherers hinsichtlich aller in Betracht kommenden einzelnen Schadenspositionen geben (BGH, Urt. v. 05.12.1995, VI ZR 50/95, Rz. 15 u. 19; BGH, NJW 2017, 2271, 2272, Rn. 12; s. auch KG, Beschl. v. 13.04.2006, 12 U 126/05, juris Rz. 15 positive Aussage allein zum Haftungsgrund reicht nicht aus). Nach Auffassung des Senates wird die Erklärung der Versicherung, man werde "die berechtigten und nachgewiesenen Ansprüche" zahlen wie man es bezüglich der Kleider (!) gemacht habe den dargelegten (hohen) Anforderungen an eine endgültige positive Entscheidung im Sinne von § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG nicht gerecht. Zumal unter Berücksichtigung der nur sehr allgemeinen Schadensanmeldung lässt sich der durch den Zusatz, es würden (nur) "berechtigte" Ansprüche gezahlt noch eingeschränkten Erklärung der E.-Versicherung keinesfalls mit Sicherheit entnehmen, dass alle in Betracht kommenden (noch gar nicht einzeln benannten) Schadenspositionen reguliert würden. Man denke nur an Positionen wie den im jetzigen Rechtsstreit streitigen Haushaltsführungsschaden, und es wird ersichtlich, dass eine klare und abschließende positive Bescheidung bezüglich aller in Betracht kommender Schadenspositionen nicht im Ansatz vorliegt. Die Erklärung enthält auch keine Aussage zur Regulierung des geltend gemachten Schmerzensgelds. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang ferner, dass mit der Schadensanmeldung überhaupt nur eine Aussage der Versicherung zur Haftung dem Grunde nach eingefordert wurde, während die einzelnen Schadenspositionen bewusst ausgeklammert wurden. Es spricht nichts dafür, dass die Versicherung aus freien Stücken eine weitergehendere Zusage machen wollte, als von ihr verlangt worden war. Nachdem die bloße Erklärung über die Haftung dem Grunde nach gemäß dem oben Gesagten für § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG nicht ausreicht, spricht auch dies maßgeblich gegen die Annahme, die Versicherung habe eine "Entscheidung" im Sinne von § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG getroffen. Beurteilt man die Verjährungsfrage so, dann waren die Ansprüche im Zeitpunkt der Beauftragung der Streithelferin mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen des "Verjährenlassens) Anfang 2017 tatsächlich noch gar nicht verjährt. Vielmehr wäre die Verjährung wie oben ausgeführt erst im Laufe des Jahres 2018 eingetreten. Die Streithelferin hätte also bei zutreffender Prüfung der Verjährungsfrage, die zumindest inzident im Rahmen des Auftrags zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen zu prüfen war und zu deren zutreffender Beurteilung der Streithelferin auch alle maßgeblichen Unterlagen vorlagen, zu dem Ergebnis kommen müssen, dass ein Schaden noch durch Klageerhebung hätte verhindert werden können. bb) Auch davon ausgehend müsste sich jedoch die Klägerin ein derartiges Verschulden der von ihr eingeschalteten Streithelferin nicht nach §§ 254, 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen. (1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss sich ein Mandant, wenn er zwei Anwälte beauftragt hat und beide unabhängig voneinander einen Schaden verursacht haben, das Verschulden des einen Rechtsberaters bei der Inanspruchnahme des anderen Rechtsberaters grundsätzlich nicht zurechnen lassen. Vielmehr haften ihm beide Schädiger als Gesamtschuldner; die Frage, welcher von beiden Schädigern welchen Schadensanteil letztlich zu tragen hat. entscheidet sich allein im Innenverhältnis der beiden Schädiger (vgl. D. Fischer, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 6 Rn. 22 m.N. aus der Rspr.). Der BGH hat allerdings eine wichtige Ausnahme von diesem Grundsatz anerkannt, und zwar dann, wenn ein Mandant einen zweiten Anwalt gerade damit beauftragt, einen von ihm erkannten oder vermuteten Fehler des ersten Anwalts zu beheben (BGH. NJW 1994, 1211, 1212; BGH, NJW 1994, 2822, 2824; D. Fischer, in Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 6 Rn. 28) Denn dann hat der Mandant nicht auf eine fehlerfreie Vertragserfüllung des ersten Anwalts vertraut, er hat vielmehr den Zweitberater gerade in Erfüllung seiner Obliegenheit beauftragt, einen Schaden aufgrund eines erkannten oder für möglich gehaltenen Fehlers des früheren Anwalts abzuwenden oder zu mindern (vgl. BGH, NJW 1994, 1211, 1212). Wenn dann der Zweitanwalt bei dem Versuch, den Schaden zu minimieren oder zu vermeiden, einen Fehler macht, der Schaden bei pflichtgemäßem Verhalten noch vermeidbar gewesen wäre, dann muss sich der Mandant das Fehlverhalten beim Versuch der Schadensminderung nach §§ 254, 278 BGB als Mitverschulden zurechnen lassen. Der Mitverschuldenseinwand soll allerdings dann nicht greifen, wenn der Mandant einen anderen als den tatsächlichen Fehler des Mandanten vermutet, einen zweiten Anwalt mit der Prüfung eines Regressanspruchs beauftragt, dieser Anwalt den vermeintlichen Fehler verfolgt und dabei den tatsächlichen Fehler übersieht, dessen Folgen noch vermeidbar gewesen wären (BGH, NJW-RR 2005, 1435, 1436). Maßgebende Erwägung ist in diesem Fall dass das pflichtwidrige Handeln des Anwalts gerade in Bezug auf den konkreten Auftrag des Mandanten, einen ganz bestimmten Fehler des Voranwalts zu beheben (und damit den Schaden zu minimieren bzw. zu vermeiden) erfolgt sein muss, um eine Mitverschuldensanrechnung zulasten des Mandanten zu rechtfertigen. (2) Der vorliegende Fall ist nach Auffassung des Senates mit dem zuletzt zitierten vergleichbar, mit der Folge dass sich die Klägerin vorliegend ein etwaiges Mitverschulden nicht zurechnen lassen muss. Zwar hat die Klägerin die Streithelferin hier aufgrund eines erkannten Fehlers mit der Geltendmachung von Regressansprüchen beauftragt. Allerdings ging sie dabei - fälschlicherweise gerade aufgrund der entsprechenden Angaben des Bekl. Ziff. 1 zur Verjährung - davon aus. dass die Folgen des Fehlers nicht mehr vermeidbar waren, der Schaden vielmehr bereits endgültig eingetreten sei und es nur noch um die Geltendmachung von Regressansprüchen ginge Sie ist also nicht - was maßgeblich die Zurechnung eines Mitverschuldensanteils rechtfertigen würde - in Erfüllung ihrer Obliegenheit zur Schadensminderung oder Schadensvermeidung tätig geworden sei. 2. Berufung der Klägerin (eingelegt durch die Streithelferin) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen, soweit Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte Ziff. 2 geltend gemacht werden. Der Anwaltsvertrag ist, wie oben ausgeführt worden ist, mit der Kanzlei und nicht mit der Beklagten Ziff. 2 persönlich abgeschlossen worden. Die Beklagte Ziff. 2 könnte daher allenfalls als frühere Scheingesellschafterin der Kanzlei A. D. für den Schadensersatzanspruch der Klägerin analog § 160 HGB haftbar gemacht werden. Im Ergebnis scheidet jedoch eine Haftung aus. a) Zu Recht geht das Landgericht davon aus. dass die Bekl. Ziff. 2 Scheingesellschafterin der Kanzlei A. war nachdem sie auf dem Briefkopf wie eine Gesellschafterin aufgeführt wurde ohne irgendeinen Zusatz, der darauf aufmerksam gemacht hätte, dass sie tatsächlich nur als "freie Mitarbeiterin" der Kanzlei tätig wurde. Diese Stellung als Scheingesellschafterin endete allerdings Anfang 2015. als ihr Name vom Briefkopf entfernt wurde und auch Mandanten wie die Klägerin ausdrücklich über das Ausscheiden der Bekl. Ziff. 2 informiert wurden. Darauf, dass die Bekl. Ziff. 2 noch in der zweiten Hälfte des Jahres 2015, als die Verjährungsfrage akut wurde, Gesellschafterin der Kanzlei war, konnte die Klägerin nicht vertrauen und darauf hat sie auch nicht vertraut. b) Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein ausgeschiedener Gesellschafter (hier Scheingesellschafterin, was aber für die Frage der Nachhaftung keinen Unterschied macht) für Verbindlichkeiten der Kanzlei haftet, wird in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. § 160 Abs. 1 HGB der in konsequenter Umsetzung der Rechtsprechung des BGH zur Teilrechtsfähigkeit der GbR ebenso wie § 128 HGB für GbR-Gesellschafter über § 736 Abs. 2 BGB analoge Anwendung findet (s. Rinkler, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 413), sieht vor. dass ein ausgeschiedener Gesellschafter fünf Jahre lang für solche Verbindlichkeiten haftet, die bis zu seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft "begründet" wurden (und innerhalb der Frist gegen ihn gerichtlich geltend gemacht werden). Fraglich und streitig ist, auf welchen Zeitpunkt es für die "Begründung" der Verbindlichkeit bei Schadensersatzansprüchen ankommt und ob insoweit für Verbindlichkeiten gegen Rechtsanwaltssozietäten Sonderregelungen gelten (s. zum Folgenden ausführlich Rinkler, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn 413 ff.: Schlinker/Hammerschmid, NJOZ 2012, 321 ff.). Nach ständiger Rechtsprechung und ganz herrschender Auffassung in der Literatur ist grundsätzlich nicht auf den Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit oder gar auf deren Fälligkeit abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt in dem der Rechtsgrund für die Verbindlichkeit gelegt worden ist (BGH. NZG 2012. 221 Rz. 14; Klimke, in: BeckOK-HGB, 28. Ed., § 128 Rz. 12. Schmidt, in: MüKo-HGB. 4. Aufl., § 128 Rn. 49). Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Vertragsverhältnisses soll es daher grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages und nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung ankommen (OLG Saarbrücken, DStR 2008, 527; Schmidt, in: MüKo-HGB. 4. Aufl., § 128 Rn. 51; für einen Depotvertrag und zu § 280 BGB a.F.: BGH, NJW 1962, 536; inzident im Rahmen einer versicherungsrechtlichen Fragestellung OLG Karlsruhe, NJOZ 2011, 1694, 1695, Rz. 37 f.). Dies beruht vor allem auf der Überlegung dass die Gläubiger beim Abschluss eines Geschäfts mit einer Personengesellschaft darauf vertrauen, auf das Privatvermögen der Gesellschafter zurückgreifen zu können (BGH, NJW 1962, 536, 537; BGH, NZG 2012, 221, 222 Rz. 15). Diese Haftung dürfe nicht nachträglich wegfallen durch Vorgänge, auf die die Gläubiger keinen Einfluss hätten. Insbesondere im Bereich der Rechtsanwaltshaftung wird allerdings verbreitet in Frage gestellt, ob es richtig ist auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Anwaltsvertrages und nicht auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abzustellen (daher auf den Zeitpunkt der Pflichtverletzung abstellend LG Bonn, LG Bonn, Urt v 13.04.2010, 15 O 451/09 zit. nach juris Rinkler, in Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 415; Schlinker/Hammerschmid, NJOZ 2012, 321, 323 ff.; Meixner/Schröder, DStR 2009, 527). c) Der Senat schließt sich - mit dem Landgericht - der letztgenannten Auffassung an. Konsequenz einer Anknüpfung an den Anwaltsvertrag wäre, dass ein ausscheidender Gesellschafter selbst für Pflichtverletzungen, die nach seinem Ausscheiden begangen werden in Haftung genommen werden könnte, was bei längerfristigen Mandaten ein kaum übersehbares Haftungsrisiko für den Ausgeschiedenen birgt Hinzu kommt, dass in der Berufshaftpflichtversicherung grundsätzlich das sogenannte Verstoßprinzip gilt, weswegen die Gefahr besteht, dass ein ausgeschiedener Rechtsanwalt für nach seinem Ausscheiden begangene Pflichtverletzungen keinen Versicherungsschutz mehr genießt (Schlinker/Hammerschmid, NJOZ 2012, 321, 325, vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJOZ 2011, 1694, 1695, wo dieses Ergebnis durch ergänzende Vertragsauslegung des Versicherungsvertrags vermieden wurde). Das Argument, dass die Gläubiger einer Personengesellschaft beim Abschluss eines Vertrages auf eine persönliche Haftung der Gesellschafter vertrauen und ihnen diese persönliche Haftung nicht nachträglich entzogen werden dürfe, erscheint bei einer Anwaltskanzlei weitaus weniger gewichtig. Denn gemäß § 51 BRAO ist sichergestellt, dass jeder Rechtsanwalt über eine Berufshaftpflichtversicherung verfügt. Dementsprechend schließt ein Mandant einen Anwaltsvertrag regelmäßig im Vertrauen darauf, dass die hinter der Sozietät stehende Haftpflichtversicherung im Schadensfall eintritt. Für die Absicherung seiner Haftpflichtansprüche ist es deswegen regelmäßig ausreichend, wenn diese Ansprüche durch die Berufshaftpflichtversicherung derjenigen Sozien abgedeckt sind, die im Zeitpunkt der Pflichtverletzung Mitglieder der Rechtsanwaltssozietät sind Ein besonderes schutzwürdiges Interesse daran, dass ihm daneben auch noch der ausgeschiedene Sozius persönlich bzw. dessen Haftpflichtversicherung weiter haftet, hat der Mandant bei dieser Sachlage nicht (LG Bonn, Urt. v. 13.04.2010, 15 O 451/09, juris Rz. 44). Eine Abwägung der Interessen des Mandanten und eines ausscheidenden Rechtsanwalts ergibt daher, dass eine Nachhaftung für nach dessen Ausscheiden begangene Pflichtverletzungen nicht gerechtfertigt ist. d) Die Pflichtverletzung in Form des "Verjährenlassens" bzw. des unzutreffenden Hinweises, die Forderung sei bereits verjährt, ist nicht mehr während der (scheinbaren) Kanzleizugehörigkeit der Bekl. Ziff. 2 begangen worden. Im Zeitpunkt ihres Ausscheidens Anfang 2015 drohte noch nicht konkret die Verjährung der Forderung, die erst frühestens in der zweiten Jahreshälfte 2015 (wenn man von einem Ende der Hemmung ausginge) möglich war. Vor diesem Hintergrund scheidet auf der Grundlage der hier vertretenen Auffassung zur "Nachhaftung" eine Haftung der Bekl. Ziff. 2 aus. III. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 97 Abs. 1 ZPO. wobei die Streithelferin die Kosten zu tragen hat. soweit sie erfolglos für die Klägerin das Rechtsmittel der Berufung eingelegt hat (Zöller/Herget, ZPO. 33. Aufl., § 101 Rn. 4 m.w.N.). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision zum Bundesgerichtshof war zuzulassen, nachdem die für die Berufung der Streithelferin streitentscheidende Frage nach der Reichweite der Nachhaftung eines ausgeschiedenen Rechtsanwalts höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, insbesondere, ob er auch für solche Schadensersatzansprüche haftet, die auf einem während seiner Kanzleizugehörigkeit begründeten Mandatsverhältnis beruhen, die schadensbegründende Pflichtverletzung aber erst nach seinem Ausscheiden begangen wurde. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beläuft sich auf die eingeklagte bezifferte Forderung zuzüglich eines Zuschlags für den Feststellungsanspruch. Der Umstand, dass zwei Beklagte gesamtschuldnerisch in Anspruch genommen werden, führt hingegen wegen wirtschaftlicher Identität nicht zu einer Erhöhung des Streitwertes (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 3 Rn. 16.82).