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Urteil

12 U 327/20

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0413.12U327.20.00
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Leitsätze
Es stellt kein grob fahrlässiges Verhalten dar, wenn der Besitzer eines VW-Fahrzeugs im Jahr 2015 - ohne von der VW AG informiert worden zu sein - keine eigenen Nachforschungen unternahm, um die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Diesel-Skandal zu überprüfen. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Erwägungen des 7. Zivilsenates des OLG Stuttgart an (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 30. April 2020 -  U 470/19).(Rn.17)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 25.09.2020, Az. 5 O 246/20, in Ziff. 1 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.298,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.08.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 4. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. BESCHLUSS: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.871,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es stellt kein grob fahrlässiges Verhalten dar, wenn der Besitzer eines VW-Fahrzeugs im Jahr 2015 - ohne von der VW AG informiert worden zu sein - keine eigenen Nachforschungen unternahm, um die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Diesel-Skandal zu überprüfen. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Erwägungen des 7. Zivilsenates des OLG Stuttgart an (Anschluss OLG Stuttgart, Urteil vom 30. April 2020 - U 470/19).(Rn.17) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 25.09.2020, Az. 5 O 246/20, in Ziff. 1 wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 37.298,23 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.08.2020 Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des PKW XY mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 4. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wird, sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. BESCHLUSS: Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 37.871,00 € festgesetzt. I. 1. Die Klägerin begehrt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, für einen von der Beklagten hergestellten Pkw, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Der Motor des Fahrzeugs, das der zwischenzeitlich verstorbene Ehemann der Klägerin am 28.12.2011 als Neuwagen für 54.000,00 € erwarb, war mit einer Steuerungssoftware versehen, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand betrieben wird. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 2. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Klägerin stehe - als Vermächtnisnehmerin ihres verstorbenen Ehemannes - gemäß §§ 826, 31 BGB analog i.V.m. § 249 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatzes in Höhe von 37.871,71 € zu. Dabei wurde eine Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs von 250.000 km zugrunde gelegt. Des Weiteren könnten Verzugszinsen, vorgerichtliche Anwaltskosten und die Feststellung des Annahmeverzuges geltend gemacht werden. Verjährung sei nicht eingetreten. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 3. Die Beklagte hat gegen das ihr am 30.09.2020 zugestellte Urteil am 28.10.2020 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - rechtzeitig am 23.12.2020 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Die Beklagte ist der Auffassung, die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche seien gem. §§ 195, 199 BGB verjährt. Die Beklagte beantragt, das am 25. September 2020 verkündete Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst), 5 O 246/20 im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Klägerin trägt vor, der Anspruch sei nicht verjährt, da sie erstmals im Jahre 2017 Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeuges erlangt habe. Die Klageerhebung im Juli 2020 sei daher rechtzeitig erfolgt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 15.03.2021 verwiesen. II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch gegenüber der Beklagten zu. Es wird vollumfänglich auf die Begründung des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Verjährungsbeginn für die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB war vorliegend nicht bereits mit Schluss des Jahres 2015 oder 2016, sondern erst mit Schluss des Jahres 2017 gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. a. Der Senat geht nicht davon aus, dass es ein grob fahrlässiges Verhalten darstellt, wenn der Besitzer eines Fahrzeugs der Beklagten im Jahr 2015 - ohne von der Beklagten informiert worden zu sein - keine eigenen Nachforschungen unternahm, um die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Diesel-Skandal zu überprüfen. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Erwägungen des 7. Zivilsenates des OLG Stuttgart an (Urt. v. 30.04.2020, Az. 7 U 470/19, BeckRS 2020, 7263, Rz. 70 ff.; a.A. OLG Stuttgart (10. Zivilsenat), Urt. v. 07.04.2020, 10 U 455/19, Rz. 46 ff.; Urt. v. 14.04.2020, 10 U 466/19, juris Rz. 42ff.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Ad-hoc Mitteilung vom 22.09.2015 ausdrücklich darauf hinwies, sie arbeite mit Hochdruck daran, die näher dargelegten Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und stehe deswegen in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt. Angesichts dieser Ankündigung konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass sich die Beklagte im Falle der Betroffenheit ihres Fahrzeugs bei ihr meldet und die angekündigten technischen Maßnahmen durchführt. Damit war es in dieser Situation nach Ansicht des Senats nicht grob fahrlässig, keine Nachforschungen zur Frage der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs anzustellen. b. Die Beklagte hat auch weiterhin nicht nachgewiesen, dass die Klägerin bereits bis zum Ende des Jahres 2016 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat. Der Vortrag der Beklagten erschöpft sich darin, dass die „jeweiligen Halter der von ihr hergestellten Fahrzeuge mit dem Motortyp EA189 im Februar 2016 postalisch über das Update und den mit dem KBA abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan“ informiert worden seien. Entgegen der Annahme der Beklagten ergibt sich hieraus keine sekundäre Darlegungspflicht der Klägerin. Vielmehr erscheint vor dem Hintergrund des als Anlage K 13 vorgelegten, an die Klägerin gerichteten Schreibens der ..AG vom Januar 2017 der Vortrag der Beklagten äußerst unplausibel. Das Schreiben der ..AG vom Januar 2017 enthält nämlich genau die Informationen, die die Beklagte der Klägerin schon im Februar 2016 mitgeteilt haben möchte. So hat die ..AG darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug der Klägerin von der Stickstoffproblematik betroffen sei und nunmehr eine Software zur Umprogrammierung des Motorsteuergerätes zur Verfügung stehe. Wenn es im Februar 2016 schon ein Anschreiben der Beklagten gegeben hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass die ..AG in ihrem Schreiben vom Januar 2017 darauf Bezug nimmt. Dann hätte es auch nicht mehr des (erstmaligen) Hinweises bedurft, dass das Fahrzeug der Klägerin vom Abgasskandal betroffen ist. Insoweit erhält auch der Schriftsatz der Beklagten vom 29.03.2021 keinen neuen Vortrag, so dass es nicht darauf ankommt, ob dieser Schriftsatz überhaupt zu berücksichtigen war. Damit hatte die Klägerin ab Januar 2017 positive Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs mit der Folge, dass die Verjährung am 01.01.2018 zu laufen begann. Die Klage wurde im Juli 2020 und damit noch vor Eintritt der Verjährung erhoben. 2. Lediglich der Wert der gezogenen Nutzungen war aufgrund der nunmehr höheren Fahrleistung des Fahrzeugs abzuändern. Was die Höhe des Vorteilsausgleichs anbelangt, so hält es der Senat für sachgerecht, diese Vorteile auf Schätzbasis gemäß § 287 ZPO anhand der üblichen Formel für gezogene Nutzungen (nämlich Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs) zu bemessen (grundsätzlich gebilligt von BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 79 f.), wobei einzuräumen ist, dass der Vorteil der Klägerin genau genommen in dem - nicht linearen - Wertverlust des Fahrzeugs liegt, den er sich durch die Möglichkeit der Rückabwicklung des Kaufvertrags erspart hat (s. dazu Riehm, NJW 2019, 1105, 1108 f.). Vorliegend hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Annahme einer Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs von 250.000 km für angemessen. Unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig bereits zurückgelegten 77.323 km ergibt sich mithin der ausgeurteilte Restbetrag (54.000 € x 77.323 km / 250.000 km = 16.701,77 €; 54.000 € - 16.701,77 € = 37.298,23 €). III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen. Ob das Unterlassen von Nachforschungen zur Frage, ob in einem Fahrzeug die in der Ad-hoc Mitteilung vom 22.09.2015 beschriebene beanstandete Steuerungssoftware verwendet wird, als grob fahrlässig anzusehen ist mit Relevanz für den Beginn der Verjährung, wird - wie dargelegt - obergerichtlich unterschiedlich beurteilt.