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Urteil

12 U 29/21

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0921.12U29.21.00
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Leitsätze
1. Wenn Darlehensverträge zwar isoliert betrachtet nicht gegen § 7 Satz 1 ApoG verstoßen, kann sich dennoch ein Verstoß gegen das Fremdbetriebsverbot des § 7 Satz 1 ApoG daraus ergeben, dass die Darlehensverträge in einer Zusammenschau mit den weiteren Verträgen, die mit dem Apotheker abgeschlossen wurden und an denen ebenfalls die Person, die bereits das Darlehen gegeben hat, beteiligt ist, zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Apothekers von dieser Person führen, so dass diese den Apotheker „in der Hand“ hat.(Rn.68) (Rn.76) (Rn.82) 2. Aus dem Verstoß gegen § 7 Satz 1 ApoG folgt eine Nichtigkeit der Darlehensverträge gemäß § 134 BGB (Anschluss LG Kiel, Urteil vom 15. April 2008 - 16 O 28/07).(Rn.91) 3. Der Schutzzweck des § 8 Satz 2 ApoG sowie des § 7 ApoG stehen dem Bereicherungsanspruch nicht entgegen.(Rn.94) (Rn.96) 4. Einer Rückforderung der Darlehnsbeträge stehen weder § 814 BGB noch § 817 Satz 2 BGB entgegen.(Rn.97) (Rn.99)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.01.2021 - Az.: 1 O 36/20 - teilweise abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.929.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2020 sowie Darlehenszinsen in Höhe von 59.981,79 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wurde, sind ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.929.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wenn Darlehensverträge zwar isoliert betrachtet nicht gegen § 7 Satz 1 ApoG verstoßen, kann sich dennoch ein Verstoß gegen das Fremdbetriebsverbot des § 7 Satz 1 ApoG daraus ergeben, dass die Darlehensverträge in einer Zusammenschau mit den weiteren Verträgen, die mit dem Apotheker abgeschlossen wurden und an denen ebenfalls die Person, die bereits das Darlehen gegeben hat, beteiligt ist, zu einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Apothekers von dieser Person führen, so dass diese den Apotheker „in der Hand“ hat.(Rn.68) (Rn.76) (Rn.82) 2. Aus dem Verstoß gegen § 7 Satz 1 ApoG folgt eine Nichtigkeit der Darlehensverträge gemäß § 134 BGB (Anschluss LG Kiel, Urteil vom 15. April 2008 - 16 O 28/07).(Rn.91) 3. Der Schutzzweck des § 8 Satz 2 ApoG sowie des § 7 ApoG stehen dem Bereicherungsanspruch nicht entgegen.(Rn.94) (Rn.96) 4. Einer Rückforderung der Darlehnsbeträge stehen weder § 814 BGB noch § 817 Satz 2 BGB entgegen.(Rn.97) (Rn.99) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.01.2021 - Az.: 1 O 36/20 - teilweise abgeändert: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.929.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2020 sowie Darlehenszinsen in Höhe von 59.981,79 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen trägt der Beklagte. IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wurde, sind ohne Sicherheitsleitung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.929.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten im Wege des Urkundenprozesses die Rückzahlung an ihn geflossener Gelder. Die Klägerin bietet Dienstleistungen für Apotheken an. Der Beklagte ist Apotheker und betreibt die B.-Apotheke in Fr., die Be. Apotheke in I. und die Kl.-Apotheke in Fr.. Der Vater des Beklagten betrieb die B.-Apotheke bis 31.12.2008. Er hatte mit der O. GmbH einen Optionsvertrag geschlossen, durch den ihr das Recht eingeräumt wurde, den Geschäftsbetrieb der B.-Apotheke selbst zu erwerben oder einen Erwerber zu bestimmen. Nachdem die O. GmbH das Optionsrecht ausgeübt und den Beklagten als Käufer benannt hatte, übernahm dieser am 01.01.2009 die B.-Apotheke. Der Beklagte bezahlte für die Übernahme der Handelsware der Apotheke und deren immaterielle Vermögensgegenstände 50.000,00 € an seinen Vater. Zuvor hatte der Beklagte bereits durch Optionsvertrag vom 29.10.2008 der O. GmbH das Recht eingeräumt, den Geschäftsbetrieb von ihm selbst zu erwerben oder einen Erwerber zu bestimmen. Die Option bestand bis zum 31.12.2018 und konnte mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Quartals ausgeübt werden. Als Kaufpreis wurden 70.000,00 € und der Wert des Warenlagers vereinbart. Wegen des Vertragsinhalts im Übrigen wird auf die Anlage B 65 (Bl. 544 Anlagen Beklagter) Bezug genommen. Bei Abschluss des Optionsvertrags war O. T., der Geschäftsführer der Klägerin, alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der O. GmbH. Alleingesellschafterin der Klägerin ist die On. B. GmbH. Deren Alleingesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist ebenfalls O. T.. Der Beklagte trat außerdem mit Wirkung zum 01.01.2009 in einen zwischen seinem Vater und der I. GmbH geschlossenen Mietvertrag bezüglich der Räumlichkeiten der B.-Apotheke ein (vgl. Anlage B 16, Bl. 147 Anlagen Beklagter). Hinsichtlich der Einrichtungsgegenstände der B.-Apotheke trat der Beklagte mit der Übernahme der Apotheke in einen zwischen seinem Vater und der O. GmbH bestehenden Mietvertrag ein. Zudem schloss er am 22.06.2016 mit O. T. persönlich einen Mietvertrag über die Einrichtungsgegenstände der B.-Apotheke (vgl. Anlage B 23, Bl. 247 Anlagen Beklagter). Die EDV der B.-Apotheke mietete der Beklagte von der Klägerin an. Im Januar 2009 schloss der Beklagte mit der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der E. GmbH, einen Rahmenvertrag über Serviceleistungen (vgl. Anlage B 34, Bl. 292 Anlagen Beklagter) und verschiedene Servicemodulvereinbarungen (vgl. Anlagen B 28 - B 33, Bl. 280 - 291 Anlagen Beklagter). Im Rahmenvertrag ist geregelt, dass sich die Vergütung der Klägerin, soweit in Einzelaufträgen nichts anderes vereinbart ist, nach den jeweils für das betreffende Servicemodul gültigen Preislisten des Anbieters richtet. Im Übrigen wird wegen des Inhalts auf die Anlagen B 28 bis B 34 Bezug genommen. Am 08.06.2018 schlossen die Parteien einen neuen Optionserwerbsvertrag bezüglich der B.-Apotheke ab. Insoweit wird auf die Anlage B 64 (Bl. 514 Anlagen Beklagter) Bezug genommen. Am 06.07.2018 kaufte der Beklagte den Geschäftsbetrieb der Be. Apotheke in I. und die Parteien schlossen einen Optionserwerbsvertrag bezüglich der Be. Apotheke (vgl. Anlage B 63, Bl. 479 Anlagen Beklagter). Im Zeitraum zwischen dem 25.10.2012 und dem 29.08.2017 schlossen die Parteien als „Darlehensverträge“ bezeichnete Verträge ab. Wegen des genauen Inhalts der Verträge, insbesondere der von der Klägerin an den Beklagten gezahlten Beträge und der Zahlungszeitpunkte wird auf die ausführliche Darstellung von Seite 4 bis 6 des Urteils des Landgerichts Bezug genommen. Mit Schreiben vom 18.02.2019 kündigte die Klägerin die Darlehensverträge ordentlich zum 28.02.2020. Am 08.10.2019 unterzeichnete der Beklagte Kaufverträge über den Geschäftsbetrieb der B.-Apotheke (vgl. Anlage B 60, Bl. 431 Anlagen Beklagter) und der Be. Apotheke (vgl. Anlage B 59, Bl. 403 Anlagen Beklagter) mit der von der Klägerin bestimmten Käuferin C. T.. Mit anwaltlichem Schreiben vom 23.12.2019 forderte die Klägerin den Beklagten zur Rückzahlung von 1.929.000,00 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten bis 10.01.2020 auf. Im ersten Rechtszug erklärte der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit Gegenforderungen in Höhe von 3.081.407,00 €. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und den im ersten Rechtszug gestellten Anträgen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht ist zu der Auffassung gelangt, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückzahlung von 1.929.000,00 € zuzüglich Darlehenszinsen in Höhe von 59.981,79 € zustehe, wobei der Betrag von 1.929.000,00 € ab 01.04.2020 mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 01.04.2020 zu verzinsen sei. Die Klage sei im Urkundenprozess statthaft. Sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderliche Tatsachen seien durch Urkunden bewiesen worden. Die Parteien hätten Darlehensverträge geschlossen. Diese seien weder wegen Verstößen gegen das Apothekengesetz noch wegen eines Verstoßes gegen § 32 KWG oder gegen § 138 BGB nichtig. Die Kündigung sei wirksam und daher die Forderung in Höhe von 1.929.000,00 € zur Rückzahlung fällig. Wären die Darlehensverträge nichtig, würde sich nach Auffassung des Landgerichts nichts anderes ergeben, weil der Klägerin dann in gleicher Höhe ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zustünde. Der Anspruch sei auch nicht durch die Hilfsaufrechnung erloschen. Die mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Ansprüche stünden dem Beklagten nicht zu. Wegen der näheren Begründung des Urteils wird auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen. Das Urteil vom 14.01.2021 wurde dem Beklagten am selben Tag zugestellt. Seine Berufung ist am 11.02.2021, deren Begründung am 14.03.2021 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei im Urkundenprozess unstatthaft, weil nicht sämtliche zur Begründung des Anspruchs erforderlichen streitigen Tatsachen mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln bewiesen worden seien. In der Sache stehe der Klägerin kein Anspruch auf Rückzahlung von 1.929.000,00 € zu. Die Vorschriften des Darlehensvertrags kämen als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht Zahlungen aufgrund eines Darlehensvertrags, sondern Einlagen in eine BGB-Gesellschaft geleistet hätte. Würde man annehmen, dass die Parteien Darlehensverträge geschlossen hätten, wären diese nach § 8 Satz 2 ApoG in Verbindung mit § 12 ApoG, sowie nach § 7 Satz 1 ApoG in Verbindung mit § 134 BGB sowohl isoliert als auch in einer Gesamtbetrachtung aller streitgegenständlichen Verträge nichtig. Zudem würde sich eine Nichtigkeit aus § 32 KWG in Verbindung mit § 134 BGB und aus § 138 BGB ergeben. Der Klägerin stehe auch kein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch zu, weil diesem die Wertungen des § 7 Satz 1 ApoG und des § 8 Satz 2 ApoG entgegenstünden. Außerdem sei ein entsprechender Anspruch gemäß § 814 BGB ausgeschlossen und jedenfalls verjährt. Der Beklagte erhebt auch die Einrede der Verjährung. Sollte der Klägerin ein durchsetzbarer Anspruch zustehen, sei dieser durch die Hilfsaufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 1.963.139,00 € im Zusammenhang mit den Servicemodulverträgen, in Höhe von 1.118.268,00 € im Zusammenhang mit den EDV- und Einrichtungsmietverträgen und in Höhe von 1.270.000,00 € wegen entgangener Einkaufsvorteile erloschen. Der Beklagte beantragt: 1. Das Urkunden-Vorbehaltsurteil des Landgerichts Ravensburg vom 14.01.2021, Az.: 1 O 36/20 wird insoweit, wie der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.929.000,00 € sowie Darlehenszinsen in Höhe von 59.981,79 € zu zahlen und verurteilt wird, an die Klägerin Verzugszinsen aus 1.929.000,00 € in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2020 zu zahlen, aufgehoben und die Klage wird a) gem. § 597 Abs. 1 ZPO als unbegründet abgewiesen, b) hilfsweise gem. § 597 Abs. 2 ZPO als in der gewählten Prozessart unstatthaft abgewiesen. Hilfsweise: 2. Die Sache wird unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Ravensburg und des Verfahrens gem. § 538 Abs. 2 Nr. 5 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückverwiesen. Hilfsweise für den Fall der Nichtaufhebung des Urteils des Landgerichts Ravensburg vom 14.01.2012 – 1 O 36/20: 3. Dem Beklagten wird gem. § 711 ZPO die Befugnis eingeräumt, die Zwangsvollstreckung aus dem Urkunden-Vorbehaltsurteil gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin meint, eine Aufhebung des Urteils sei nicht veranlasst. Die Klage sei im Urkundenprozess statthaft. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien Darlehensverträge zustande gekommen seien, aus denen der Beklagte die Zahlung von 1.929.000,00 € schulde. Die Verträge seien entgegen der Auffassung des Beklagten wirksam. Selbst wenn sie nichtig wären, würde sich für die klägerische Forderung nichts anderes ergeben. In diesem Fall bestünde ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch, der auch nicht verjährt sei. Die mit der Hilfsaufrechnung geltend gemachten Gegenforderungen stünden dem Beklagten nicht zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 27.07.2021 verwiesen. Den Parteien wurde im Termin vom 27.07.2021 eingeräumt, nach Schluss der mündlichen Verhandlung bis 07.09.2021 ergänzend schriftsätzlich Stellung zu nehmen. Der Beklagte hat durch Schriftsatz vom 07.08.2021, die Klägerin durch Schriftsätze vom 10.08.2021 und vom 07.09.2021 weiter vorgetragen. Zudem hat der Beklagte durch am 14.09.2021 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag und die Klägerin durch am 16.09.2021 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag weiter vorgetragen. Wegen ihres Inhalts wird auf die Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat nur hinsichtlich der Höhe der vom Landgericht zugesprochenen Rechtshängigkeitszinsen teilweise Erfolg. Der Klägerin steht hingegen die Hauptforderung im zuerkannten Umfang zu. Der Anspruch folgt allerdings nicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Er ist auch nicht durch Aufrechnung erloschen. Ein Anspruch auf die Darlehenszinsen in zuerkannter Höhe besteht ebenfalls. Auch dieser ergibt sich aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. 1. Die Klage ist im Urkundenprozess statthaft, § 592 ZPO. Die Klägerin hat sämtliche zur Begründung des Anspruchs und der im zweiten Rechtszug streitgegenständlichen Nebenforderungen erforderlichen Tatsachen durch Urkunden belegt. a) Die Klägerin hat durch Vorlage von Kopien der Darlehensverträge (Anlagen K 3a, K 4a, K 5a, K 6a, K 7a, K 8a) und der Nachträge zu den Darlehen # 2 (Anlage K 4a) und # 4 (K 6a) den Abschluss der Darlehensverträge nebst Nachträgen urkundlich belegt. Sowohl die Darlehensverträge als auch die Nachträge sind jeweils von Darlehensgeber- und Darlehensnehmerseite unterzeichnet. Die Auszahlung der Darlehensvaluten einschließlich der Nachträge wurde durch Vorlage von Kontoauszügen (Anlagen K 15a – K 15w) urkundlich belegt und ist zudem unstreitig, weshalb es insoweit keines Urkundenbelegs bedarf (BGH, Urteil vom 24.04.1974 – VIII ZR 211/72 Rn. 11 ff., juris = BGHZ 62, 286, 292). Die gemäß § 3 der jeweiligen Vertragsbedingungen für die Fälligkeit jeweils erforderlichen Kündigungen wurden in Kopie zusammen mit den jeweiligen Zustellnachweisen (Übergabeeinschreiben) vorgelegt (Anlage K 3b, K 4b, K 5b, K 6b, K 7b, K 8b). b) Die Darlehenszinsen sind ebenfalls durch die vorgelegten Darlehensverträge (§ 2 zum Zinssatz) unter Berücksichtigung der sich aus den Kontoauszügen ergebenden Auszahlungszeitpunkte urkundlich belegt worden. c) Der für den Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen maßgebliche Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift ist durch Postzustellungsurkunde (vgl. Bl. 40 f. d.A.) belegt. d) Die Hilfsaufrechnung führt nicht zur Unstatthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess. Dies folgt aus § 598 ZPO. Kann das Bestehen der streitigen Gegenforderung mit den Beweismitteln des Urkundenprozesses nicht bewiesen werden, so ist die Aufrechnung als im Urkundenprozess unstatthaft zurückzuweisen. 2. Der Klägerin steht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen den Beklagten ein Anspruch auf Rückzahlung von 1.929.000,00 € allerdings nicht zu. a) Die Parteien haben zwar zu den auf Seite 6 des Urteils des Landgerichts genannten Zeitpunkten die aus den Anlagen K 3a, K 4a, K 5a, K 6a, K 7a, K 8a ersichtlichen Verträge geschlossen. Anders als der Beklagte meint, stellen die Verträge auch Darlehensverträge dar. aa) Gegenstand des Darlehensvertrags ist gemäß § 488 Abs. 1 BGB die Überlassung eines Geldbetrags – entweder durch Übertragung des Eigentums an Bargeld oder, „entmaterialisiert“, durch Übertragung der Forderungsinhaberschaft an Buchgeld gegen eine korrespondierende Rückgewährpflicht nach Zeitablauf. Die Entgeltlichkeit ist kein zwingendes Tatbestandsmerkmal, auch nicht für das Gelddarlehen, wenngleich Darlehensgeschäfte in der Rechtswirklichkeit üblicherweise entgeltlich (verzinslich) abgeschlossen werden (vgl. Blinder in beckOGK, BGB, Stand: 01.03.2021, § 488 BGB Rn. 2). bb) Die Merkmale eines Darlehensvertrags sind vorliegend erfüllt. In § 1 der Verträge ist geregelt, dass ein bestimmter Betrag als Darlehen ausgezahlt wird. In § 4 ist eine Rückzahlungspflicht vereinbart. Außerdem ist in § 2 des jeweiligen Vertrages eine Zinszahlungspflicht des Darlehensnehmers geregelt. In § 1 des jeweiligen Nachtrags heißt es, dass das Darlehen um einen bestimmten Betrag aufgestockt wird. cc) Die Einwände des Beklagten gebieten keine andere Einordnung des Vertrages. Soweit er ausführt, die Zahlungen der Klägerin an den Beklagten seien lediglich formal als Darlehen deklariert worden, seien aber nicht dazu bestimmt gewesen, zurückgezahlt zu werden, folgt aus den im Urkundenprozess maßgeblichen schriftlichen Darlehensverträgen (vgl. §§ 592, 598 ZPO) das Gegenteil. Wie dargelegt begründet § 4 der Darlehensverträge eine Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers. Die vom Beklagten aufgeführten Umstände, dass die Bonität des Darlehensnehmers ohne Belang gewesen sei und immer wieder neue Darlehensverträge geschlossen worden seien, rechtfertigen keine andere rechtliche Qualifizierung der Verträge. Alle diese Umstände stehen der Annahme nicht entgegen, dass sich die Parteien über die Hauptleistungspflichten verständigt haben. dd) Die Parteien haben durch den Abschluss der Verträge auch keine BGB-Gesellschaft gegründet. (1) Eine BGB-Gesellschaft setzt den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks sowie eine personale Struktur voraus (vgl. Schöne in beckOK, 58. Edition, § 705 BGB, Rn. 8 – 10). (2) Hieran fehlt es. Der Beklagte macht überhaupt nur Ausführungen zum gemeinsamen Zweck der von ihm angenommenen BGB-Gesellschaft. Er behauptet, die Zahlungen hätten der Förderung eines stillschweigend gemeinsam verfolgten Zwecks gedient, nämlich der Erhaltung des Apothekenbetriebs der B.-Apotheke, damit die Klägerin weiterhin an deren Umsatz habe partizipieren können. Diese Ausführungen sind auch unter Berücksichtigung der weiteren, zwischen den Parteien abgeschlossenen Verträge nicht geeignet, die Zahlungen als Einlagen in eine BGB-Gesellschaft zu werten. Es ist bereits nicht ersichtlich, worin die Rechte und Pflichten der Parteien als Gesellschafter bestehen sollten. Nachdem kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorgelegt wurde und die Darlehensverträge auch keinerlei entsprechende Anhaltspunkte liefern, können sich entsprechende Pflichten nur aus Abschluss und Inhalt eines mündlichen Vertrages ergeben (vgl. zur grundsätzlichen Formlosigkeit des Gesellschaftsvertrags Geibel in beckOGK, BGB, Stand: 01.01.2019, § 705 BGB Rn. 29). Eine entsprechende Vereinbarung hat der Beklagte aber nicht dargelegt. Auch widerspricht die Vereinbarung einer festen Verzinsung der Annahme einer BGB-Gesellschaft. Danach würde die Klägerin Zahlungen erhalten, unabhängig davon, ob die Gesellschaft Gewinne oder Verluste macht. Und schließlich hätten die Beträge, wenn sie eine „Einlage“ darstellen würden, auf ein Gesellschaftskonto eingezahlt werden müssen. Die ausgezahlten Beträge sind aber dem Beklagten persönlich zugeflossen. b) Die Darlehensverträge sind auch nicht gemäß § 8 Satz 2 ApoG in Verbindung mit § 12 ApoG nichtig. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass die Darlehen – auch in der Zusammenschau mit den weiteren streitgegenständlichen Verträgen - keine Beteiligung der Klägerin an den Apotheken des Beklagten in Form einer stillen Gesellschaft oder eine an Umsatz und Gewinn der Apotheke ausgerichtete Vereinbarung darstellen. aa) Durch § 8 Satz 2 ApoG sollen sogenannte partiarische Rechtsverhältnisse, in denen sich der Gläubiger die beruflichen und wirtschaftlichen Fähigkeiten des Apothekeninhabers zu Nutze macht und an den Erlösen der Apotheke partizipiert, ausgeschlossen werden, damit die berufliche Verantwortung und Entscheidungsfreiheit des Apothekers nicht durch unangemessene vertragliche Bedingungen, die ihn in wirtschaftliche Abhängigkeit von Dritten bringen, beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 22.10.1997 – XII ZR 142/95 Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 06.06.1997 - V ZR 322/95 Rn. 10, juris). Regelungsziel ist die Erhaltung der Eigenverantwortlichkeit des Apothekers, die voraussetzt, dass der Apotheker das rechtliche und wirtschaftliche Risiko der Apotheke trägt (BGH, Urteil vom 22.10.1997 – XII ZR 142/95 Rn. 15, juris). Unzulässig sind insbesondere umsatzabhängige Miet- und Pachtverträge, bei denen die Parteien die Miete am Umsatz oder Gewinn ausgerichtet haben, so dass der Vermieter an den Erträgen der Apotheke teilhat, was auch dann der Fall sein kann, wenn zwar ein Mietsockel umsatzunabhängig vereinbart wurde, jedoch ein wesentlicher Aufstockungsbetrag der Gesamtmiete am Umsatz oder Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist (Sieper in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage, § 8 ApoG Rn. 3). Ein Verstoß gegen das Verbot partiarischer Rechtsverhältnisse liegt schon bei einer (verdeckten) Ausrichtung der Verträge am Umsatz oder Gewinn vor (BGH, Urteil vom 22.10.1997 – XII ZR 142/95 Rn. 16, juris). bb) Die Voraussetzungen von § 8 Satz 2 ApoG sind vorliegend nicht erfüllt. (1) Die Darlehensverträge für sich genommen sind weder ausdrücklich noch verdeckt am Umsatz oder Gewinn der Apotheken ausgerichtet. Die Parteien haben einen Festzins vereinbart, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Umsatz oder Gewinn der Apotheken steht, sondern sich aus der jeweiligen Darlehensvaluta errechnet. (2) Auch eine Zusammenschau aller streitgegenständlichen Verträge ergibt keine, auch keine verdeckte Umsatz- oder Gewinnorientierung und damit keinen Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG. (a) Die Prüfung im Rahmen einer Zusammenschau ist dabei auf alle zwischen den Parteien geschlossenen Verträge zu erstrecken, unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des § 139 BGB vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es auf das „Gesamtgefüge der Vereinbarungen“ bzw. „die Vereinbarungen in ihrer Gesamtheit“ an (BGH, Urteil vom 22.10.1997 – XII ZR 142/95 Rn. 16, juris) und ist eine „gesamtwirtschaftlichen Betrachtung“ geboten (BGH, a.a.O. Rn. 15, juris). Auch nach der Kommentarliteratur zum Apothekengesetz ist „das Gesamtgefüge der Vereinbarungen“ zu beurteilen (vgl. Sieper in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage, § 8 ApoG Rn. 3). (b) Aber auch eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung aller Verträge, einschließlich derer, die die Klägerin nicht selbst, sondern mit ihr verflochtene Unternehmen mit dem Beklagten geschlossen haben, führt nicht zu einem Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG. Deswegen kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Verträge, die die Klägerin nicht selbst abgeschlossen hat, zum Gesamtgefüge der Vereinbarungen gehören. (aa) Anders als der Beklagte meint, ist die Klägerin durch die Serviceverträge nicht, auch nicht verdeckt, am Umsatz der B.-Apotheke beteiligt. Aus der vertraglichen Regelung selbst ergibt sich keine entsprechende Beteiligung. Im „Rahmenvertrag über Serviceleistungen für Apotheken“ (Anlage B 34, Bl. 293 Beklagter) findet sich vielmehr in § 2 Abs. 1 folgende Regelung: „Die Vergütung der Leistungen des Anbieters richtet sich, soweit in Einzelaufträgen nichts anderes vereinbart ist, nach den jeweils für das betreffende Servicemodul gültigen Preislisten des Anbieters. Der Anbieter stellt dem Apotheker im Falle von Änderungen die jeweils aktuellen Preislisten zur Verfügung. Geänderte Preise gelten als akzeptiert, wenn der Apotheker nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der neuen Preislisten widerspricht.“ Die Klägerin ist auch nicht verdeckt am Umsatz der B.-Apotheke beteiligt. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, folgt aus einer bloß nachträglich errechneten vermeintlichen Umsatzabhängigkeit keine bei Vertragsschluss gewollte Umsatzabhängigkeit der Verträge. Zudem ist die von dem Beklagten aus der Anlage K 35 ermittelte jährliche Vergütung von 1,4 % des Umsatzes, unabhängig davon, wie hoch der Umsatz war, nicht zutreffend. Die Vergütung schwankte in Bezug auf den Umsatz vielmehr: 2009: 1,4 %, 2010: 1,2 %, 2011: 1,3 %, 2012: 1,1 %, 2013: 1,8 %, 2014: 2,1 %, 2015: 1,4 %, 2016: 1,4 %, 2017: 1,0 %, 2018: 1,4 % (vgl. in der Tabelle K 35 die Spalte Beratungsleistungen). Lediglich der Durchschnitt betrug ausweislich der Tabelle 1,4 %. Damit ist die Behauptung des Beklagten widerlegt, die Klägerin habe sich durch die Servicemodulverträge die Möglichkeit verschafft, ihre Vergütung am Umsatz der B.-Apotheke auszurichten, und habe hiervon auch Gebrauch gemacht. Soweit der Beklagte darauf verweist, dass die Vergütung in den Jahren 2016 und 2018 jeweils 1,4 % betragen habe, obwohl es zu einem starken Umsatzanstieg gekommen sei, lässt die Betrachtung von lediglich zwei Jahren keinen Rückschluss auf eine umsatzabhängige Vergütung zu, zumal es sich beim Jahr 2018 um einen Ausreißer handelt, der nicht im Einklang mit den anderen Jahren steht. Auch reicht es nicht, dass allein der Geschäftsführer der Klägerin durch die Ausgestaltung der Serviceverträge eine Umsatzbeteiligung bezweckt und erreicht habe, wie der Beklagte behauptet. Für einen Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG ist erforderlich, dass die Verknüpfung der Leistungen der Klägerin mit dem Apothekenumsatz den Vorstellungen beider Vertragsparteien entsprochen hat (BGH, Urteil vom 22.10.1997 – XII ZR 142/95 Rn. 16, juris). Dass auch er von einer entsprechenden Verknüpfung bei Vertragsschluss ausgegangen wäre, behauptet der Beklagte nicht, sondern verneint dies vielmehr. (bb) Auch aus der Regelung des § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrags (Anlage Bl. 292 Beklagter) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des jeweiligen Modulvertrags (Anlagen Bl. 280, 288, 290 Beklagter) ergibt sich nichts anderes. § 1 Abs. 2 des Rahmenvertrags trifft folgende Regelung: „Der Anbieter erbringt für den Apotheker innerhalb des vom Anbieter jeweils angebotenen Rahmens in vom Apotheker auszuwählenden Bereichen Leistungen auf der Grundlage von zwischen den Parteien zu vereinbarenden Servicemodulen (nachfolgend „Servicemodulvereinbarungen") und konkreten Aufträgen (nachfolgend „Einzelaufträge"). Die Servicemodulvereinbarungen sollen schriftlich abgeschlossen werden und jeweils eine Beschreibung der angebotenen Leistungen sowie von Vergütung, Beginn, Dauer und Ort der Leistung enthalten.“ In § 1 Abs. 2 der Modulverträge findet sich jeweils folgende Regelung: „Der Anbieter bietet derzeit dazu die in der Anlage aufgeführten einzelnen Leistungen an. Der Apotheker beauftragt den Anbieter schon jetzt mit der Erbringung der in der Anlage ausgewählten Leistungen.“ In der Anlage, auf die § 1 Abs. 2 Bezug nimmt, heißt es bei Ziffer 2. „Personalentwicklung“, Ziffer 3. „Personalrekruiting/Personalauswahl“ und Ziffer 4. „Personalcontrolling“ zudem, dass die Durchführung nach individueller Absprache erfolgt. Und die „Personalbetreuung“ (Ziffer 1.) wird pauschal mit 25 € je Mitarbeiter pro Monat abgerechnet, ist also auch nicht umsatzabhängig. Der klare Wortlaut der Regelungen spricht damit gegen die vom Beklagten vertretene Ansicht, die Klägerin habe sich „Einzelaufträge unabhängig vom auftretenden Bedarf“ erteilen und hierdurch die Höhe ihrer Vergütung am Umsatz der B.-Apotheke ausrichten können. (cc) Auch das vereinbarte Modul „Rechnungswesen und Controlling“ (Bl. 290 f. d.A.) führt zu keiner anderen Wertung. Hieraus folgt nicht, dass die Klägerin ihre Vergütung umsatzabhängig berechnen konnte. Zu Recht weist der Beklagte selbst darauf hin, dass er vor Abbuchung der Vergütungen die Vorlage von Rechnungen hätte verlangen können. Es gab zudem klare Regelungen. Die Klägerin durfte somit nicht einfach nach ihrem Belieben Beträge von Konten des Beklagten abbuchen. Dass die Klägerin ihre Vergütung nicht umsatzabhängig berechnet hat, wurde bereits dargelegt. (dd) Soweit der Beklagte Ausführungen zu den Optionsverträgen im Rahmen der Prüfung des § 8 Satz 2 ApoG macht, hat das Landgericht zu Recht die Optionsverträge bei der Prüfung des § 8 Satz 2 ApoG nicht berücksichtigt. Denn aus diesen folgt weder eine „stille Beteiligung“ noch eine „Beteiligung am Umsatz und Gewinn“. Vielmehr stellt sich die Frage, wie sehr der Beklagte durch die Option der O. GmbH, die B.-Apotheke für 70.000,00 € zu erwerben, in seiner wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit eingeschränkt wurde, was im Rahmen des § 7 Satz 1 ApoG zu prüfen ist. c) Die Darlehensverträge sind auch nicht nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig. aa) Die Tätigkeit der Klägerin dürfte zwar der Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG unterfallen. (1) Die Klägerin dürfte bei der Vergabe der Darlehen gewerbsmäßig gehandelt haben. Ob ein Handeln gewerbsmäßig im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG ist, bestimmt sich nach dem handelsrechtlichen Gewerbebegriff (Fischer/Müller in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 5. Auflage, § 32 KWG Rn. 7). Dieser lässt sich nach ständiger Rechtsprechung und Lehre definieren als erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte, selbstständige, auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt unter Ausschluss freiberuflicher, wissenschaftlicher und künstlerischer Tätigkeit (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 36. Auflage, § 1 HGB Rn. 11). Schon aufgrund des Umfangs der entgeltlichen Darlehensvergabe an den Beklagten spricht viel dafür, von einem gewerbsmäßigen Handeln auszugehen. Jedenfalls dürfte dieses deswegen gegeben sein, weil die Klägerin mit anderen Apothekern drei weitere Darlehensverträge über insgesamt 410.000,00 € geschlossen hat (vgl. die Anlagen Beklagter K 15m, K 15o, K 15s). (2) Die Klägerin dürfte bei der Vergabe der Darlehen auch ein Bankgeschäft betrieben haben. Dies ist entsprechend dem Zweck der Erlaubnispflicht bei Geschäften der Fall, die nach der Verkehrsauffassung im Rahmen einer bankmäßigen Betätigung abgeschlossen werden und damit die nach der Intention des KWG vorausgesetzte Gefahrenprävention auslösen (Fischer/Müller in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 5. Auflage, § 32 KWG Rn. 17). Ebenso wie nur gewerbliche Bankbetriebe oder solche von einer gewissen Größe für die mit dem Gesetz verfolgten Zwecke bedeutsam sind, sind dies auch nur Unternehmen, die sich ernsthaft bankmäßig betätigen. Zudem ist eine bankmäßige Betätigung nicht gegeben, wenn eine enge Kopplung mit einem anderen Geschäft besteht und die Kreditgewährung nur eine Hilfs- oder Ergänzungsfunktion erfüllt und neben dem Hauptgeschäft von völlig untergeordneter Bedeutung ist (Fischer/Müller in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, CRR-VO, 5. Auflage, § 32 KWG Rn. 17). Die Gewährung der Darlehen dürfte neben den Serviceverträgen aufgrund ihres Umfangs von über 2 Millionen € jedenfalls nicht von völlig untergeordneter Bedeutung sein. bb) Obwohl der Klägerin unstreitig keine nach § 32 KWG erforderliche schriftliche Erlaubnis der Aufsichtsbehörde erteilt worden war, führt dies nicht zur Nichtigkeit der Darlehensverträge gemäß § 134 BGB. (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Erfordernis der Erlaubnis für das Betreiben von Kreditgeschäften nicht zur Nichtigkeit der ohne Erlaubnis abgeschlossenen Darlehensverträge (vgl. BGH, Urteile vom 19.04.2011 – XI ZR 256/10 Rn. 20, juris und vom 23.01.1980 - VIII ZR 91/79 Rn. 78, juris = BGHZ 76, 119, 126 f.). Dies folgt bereits daraus, dass sich das Verbot - anders als nach § 134 BGB grundsätzlich erforderlich - nicht gegen beide Vertragsparteien, sondern nur gegen eine Partei, nämlich gegen die Nichtbank, richtet und dementsprechend die Strafbarkeit, die sich aus § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG ergibt, nur auf Seiten einer Partei bestimmt ist. Zudem handelt es sich bei der Erlaubnispflicht um eine gewerbepolizeiliche Vorschrift, bei der sich das in der Erlaubnispflicht liegende Verbot von Bankgeschäften ohne Erlaubnis nicht gegen die rechtliche Wirkung dieser Geschäfte richtet, sondern die öffentliche Ordnung stützen soll (BGH, Urteil vom 19.04.2011 – XI ZR 256/10 Rn. 20, juris). (2) Aus der vom Beklagten angeführten Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 01.04.1980 – 6 U 184/79 = NJW 1980, 1798) ergibt sich nichts anderes. In dieser Entscheidung ging es nicht um die Ausreichung von Darlehen, sondern um ungesicherte Einlagen. Das Oberlandesgericht Stuttgart begründet in der Entscheidung ausdrücklich, warum in diesem Fall abweichend von der Ausreichung von Darlehen § 134 BGB Anwendung finde (vgl. NJW 1980, 1798, 1800). d) Die Darlehensverträge sind auch nicht nach § 138 BGB nichtig. aa) Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist. Der Beklagte hat dies auch im zweiten Rechtszug nicht aufgezeigt. bb) Ein auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist nicht ersichtlich, so dass eine Nichtigkeit nach § 138 Abs. 2 BGB nicht in Betracht kommt. e) Eine Nichtigkeit der Darlehensverträge folgt aber aus § 7 Satz 1 ApoG in Verbindung mit § 134 BGB unter Berücksichtigung der streitgegenständlichen Verträge in einer Zusammenschau. aa) Die Darlehensverträge verstoßen zwar isoliert betrachtet nicht gegen § 7 Satz 1 ApoG. (1) § 7 Satz 1 ApoG umschreibt in Verbindung mit § 1 Abs. 2 ApoG („wer eine Apotheke und bis zu drei Filialapotheken betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde“) ein Fremdbetriebsverbot. Eine juristische Person scheidet als Betreiber von Apotheken aus, da sie nicht ein approbierter, zur persönlichen Leitung der Apotheke befähigter Apotheker sein kann. Dem Gebot der persönlichen Leitung kann nicht durch Anstellung eines Apothekers Genüge getan werden; dies ergibt sich aus § 7 Satz 3 ApoG, der dieses Modell nur für Krankenhausapotheken anerkennt (Sieper in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage, § 7 ApoG Rn. 1). Die nach § 7 Satz 1 ApoG bestehende Verpflichtung zur persönlichen Leitung in eigener Verantwortung gebietet wegen des Schutzzwecks des Apothekengesetzes gegenüber den Rechtsgütern Leben und Gesundheit eine Eigenverantwortlichkeit in pharmazeutischen Fragen (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2004 - 2 B 468/03 Rn. 57, juris). Sinn von § 7 Satz 1 ApoG ist zudem, eine Aufspaltung der Verantwortung des Apothekers in eine gesundheitsrechtliche und eine wirtschaftliche Leitung der Apotheke zu verhindern. Eigenverantwortlichkeit setzt deshalb zusätzlich voraus, dass der hierzu nach § 7 Satz 1 ApoG Verpflichtete für die Apotheke das rechtliche und wirtschaftliche Risiko trägt (Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 08.06.2004 - 2 B 468/03 Rn. 57, juris). Ein Verstoß gegen § 7 Satz 1 ApoG liegt daher vor, wenn aufgrund einer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine Beherrschung der Apotheke durch Dritte gegeben ist (Sieper in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage, § 7 ApoG Rn. 1). (2) Die Darlehensverträge allein führen nicht zu einer entsprechenden wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beklagten von der Klägerin und damit auch zu keiner Beherrschung der B.-Apotheke durch die Klägerin. Eine zurückzuzahlende Darlehensvaluta von fast 2 Millionen Euro stellt für sich genommen zwar eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Die Höhe der valutierten Darlehen darf aber nicht isoliert betrachtet werden. Sie muss vielmehr in Relation zum Apothekenumsatz gesehen werden. Aus der Anlage K 35 ergibt sich, dass der Umsatz der B.-Apotheke in dem Zeitraum, in dem die Darlehen ausgereicht wurden, kontinuierlich anstieg (2012: über 11 Millionen €, 2013: über 12 Millionen €, 2014: über 13 Millionen €, 2015: über 13 Millionen €, 2016: über 14 Millionen €, 2017: über 21 Millionen €, 2018: über 24 Millionen €). Ein nicht unerheblicher Teil der Darlehen bzw. Nachträge wurde erst 2017 vereinbart (6. Nachtrag des Darlehens # 2 über 325.000,00 €, Darlehen # 6 nebst zwei Nachträgen über insgesamt 350.000,00 €, insgesamt also 675.000,00 €), als der Apothekenumsatz schon über 21 Millionen € betrug. Zudem entnahm der Beklagte im Jahr 2018 für private Zwecke 839.964,00 €. Dem standen lediglich Einlagen von 35.703,00 € gegenüber. Im Jahr 2012, als der Umsatz der B.-Apotheke nur etwas über 11 Millionen € betrug, wurden lediglich Darlehensverträge im Umfang von 150.000,00 € vereinbart. Die Darlehensverträge stellten daher zum Zeitpunkt ihres jeweiligen Abschlusses in Relation zum Umsatz der B.-Apotheke keine erhebliche finanzielle Belastung für den Beklagten dar. bb) Unter Berücksichtigung des Gesamtgefüges der streitgegenständlichen Vereinbarungen verstoßen die Darlehensverträge aber gegen § 7 Satz 1 ApoG. Dies folgt vorliegend aus der Zusammenschau der Darlehensverträge mit dem Optionsvertrag vom 28.10.2008. (1) Auch im Rahmen der Prüfung, ob die Darlehensverträge gegen § 7 Satz 1 ApoG verstoßen, ist nach dem Sinn und Zweck der Regelung das Gesamtgefüge der streitgegenständlichen Vereinbarungen zu berücksichtigen. (a) Bei der Prüfung eines Verstoßes gegen § 7 Satz 1 ApoG kann in Bezug auf die Relevanz des Gesamtgefüges der Vertragsverhältnisse nichts anderes gelten als im Rahmen der Prüfung eines Verstoßes gegen § 8 Satz 2 ApoG, bei der dies nach der bereits dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist (vgl. noch einmal: BGH, Urteil vom 22.10.1997 – XII ZR 142/95 Rn. 15 f., juris). Denn so wie der Sinn und Zweck des § 8 Satz 2 ApoG, der Ausschluss partiarischer Rechtsverhältnisse, nur erreicht werden kann, wenn alle Rechtsbeziehungen der Parteien berücksichtigt werden, gilt dies auch für den neben der Erhaltung einer pharmazeutischen Eigenverantwortlichkeit stehenden Zweck des Fremdbesitzverbots des § 7 Satz 1 ApoG, die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Apothekers zu erhalten. Auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 08.06.2004 – 2 B 468/03 Rn. 58, juris) stellt dementsprechend im Rahmen der Prüfung von § 7 Satz 1 ApoG auf eine Zusammenschau aller zwischen dem Apotheker und dem Dritten getroffenen Vereinbarungen ab. (b) In die Zusammenschau sind nicht nur die Verträge einzubeziehen, die der Beklagte direkt mit der Klägerin abgeschlossen hat, sondern auch die Verträge, die er mit dem Geschäftsführer der Klägerin O. T. sowie mit den Gesellschaften geschlossen hat, die mit der Klägerin wirtschaftlich verflochten sind. (aa) Aus den für die Durchführung einer Zusammenschau angeführten Gründen kann es keinen Unterschied machen, ob der Dritte seine Tätigkeit auf verschiedene Gesellschaften aufgespalten hat und diese dann die Verträge mit dem Apotheker schließen oder ob nur eine Gesellschaft dem Apotheker gegenübertritt. Andernfalls könnte der Dritte auf diesem Wege die Regelung des § 7 Satz 1 ApoG umgehen. Eine Umgehung der apothekenrechtlichen Vorschriften soll aber nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verhindert werden. So hat der Bundesgerichtshof zur Verhinderung von Umgehungen § 8 Satz 2 ApoG auch in Fällen angewendet, in denen die mit dem Apotheker abgeschlossenen Mietverträge lediglich verdeckt am Umsatz und Gewinn ausgerichtet waren (BGH, Urteil vom 22.10.1997 - XII ZR 142/95 Rn. 16, juris). Dementsprechend müssen auch im Rahmen des § 7 Satz 1 ApoG rechtliche Gestaltungen unberücksichtigt bleiben, die zu einer Umgehung der Vorschrift führen. (bb) Es besteht auch eine solche wirtschaftliche Verflechtung zwischen der Klägerin und den Gesellschaften, die ebenfalls mit dem Beklagten Verträge im Hinblick auf den Betrieb der B.-Apotheke geschlossen haben, dass § 7 Satz 1 ApoG zur Vermeidung von Umgehungen anzuwenden ist. Nach dem unstreitig gebliebenen Beklagtenvortrag war der Geschäftsführer der Klägerin O. T. auch Geschäftsführer der mittlerweile nicht mehr existenten O. GmbH, die mit dem Beklagten im Oktober 2008 den Optionsvertrag bezüglich des Erwerbs der B.-Apotheke geschlossen hat. Dies ergibt sich auch aus dem Optionsvertrag von Oktober 2008 selbst. Dort heißt es, dass der Vertrag zwischen dem Beklagten und der O. GmbH, vertreten durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer O. T., geschlossen wird (vgl. Anlagen Beklagter, Bl. 544 d.A.). Zudem war O. T. Alleingesellschafter der O. GmbH. Alleingesellschafterin der Klägerin ist zwar die On. B. GmbH (vgl. Anlage B10a). Deren Alleingesellschafter und einzelvertretungsberechtigter Geschäftsführer ist aber wiederum O. T. (vgl. Anlagen B10c und B10b). Über ihn sind daher die Gesellschaften miteinander personell verknüpft. Als Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer bestimmte er allein unmittelbar die Geschäfte der O. GmbH und mittelbar über die On. B. GmbH die der Klägerin. (2) Unter Berücksichtigung des Gesamtgefüges der streitgegenständlichen Vereinbarungen liegt ein Verstoß gegen § 7 Satz 1 ApoG vor. Dieser folgt aus der Zusammenschau der Darlehensverträge mit dem am 29.10.2008 zwischen dem Beklagten und der O. GmbH geschlossenen Optionsvertrag (vgl. Anlagen Beklagter, Bl. 544 d.A.). (a) Nach dem Optionsvertrag bestand bis zum 31.12.2018 die Option der O. GmbH, durch einseitige Erklärung die B.-Apotheke zu den im Optionsvertrag vereinbarten Bedingungen, insbesondere einem Kaufpreis von 70.000,00 € (vgl. § 9 des Vertrages), zu erwerben. Diese Erwerbsoption bestand zudem nach dem an dessen Stelle tretenden neuen Optionsvertrag vom 08.06.2018 zwischen der Klägerin und dem Beklagten (vgl. Anlage Beklagter, Bl. 512 d.A.) nun für die Klägerin selbst. (b) Der Optionsvertrag vom 29.10.2008 begründet in der Zusammenschau mit den Darlehensverträgen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten und stellt damit einen Verstoß gegen das Fremdbesitzverbot des § 7 Satz 1 ApoG dar. Der spätere Optionsvertrag ist insoweit nicht von Bedeutung, da er erst nach Abschluss der Darlehensverträge geschlossen wurde. (aa) Durch den Optionsvertrag, der die Ausübung der Erwerbsoption jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Quartals bedingungslos ermöglichte und einen Kaufpreis von lediglich 70.000,00 € für die B.-Apotheke bestimmte, lief der Beklagte jederzeit Gefahr, seine gut laufende Apotheke, die ihre Umsätze kontinuierlich auf zuletzt über 20 Millionen € steigerte (vgl. die Ausführungen zu § 8 Satz 2 ApoG), gegen Zahlung eines im Vergleich zum Umsatz äußerst geringen Kaufpreises zu verlieren. Folge des Verlusts der Apotheke wäre gewesen, dass die Einkünfte aus dem Betrieb der Apotheke für die Tilgung der Darlehen nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten. Durch die Kombination der Verträge hatte die Klägerin den Beklagten daher „in der Hand“ und er hing ganz von ihr ab, so dass die Vertragsbeziehungen einem Fremdbesitz der Klägerin an der B.-Apotheke vergleichbar waren. (bb) Die hiergegen angeführten Argumente der Klägerin können nicht überzeugen. (aaa) Eine andere rechtliche Wertung ist nicht deswegen geboten, weil der Beklagte die B.-Apotheke für einen Kaufpreis von lediglich 50.000,00 € am 01.01.2009 erworben hatte. Seit dem Erwerb der Apotheke ist deren Verkehrswert ganz erheblich gestiegen. Der Beklagte behauptet einen Verkehrswert von 3 Millionen € im Jahr 2018, der zwar nicht durch Urkunden belegt ist. Allerdings kann zumindest ein Verkehrswert in Höhe von 2,1 Millionen € in Ansatz gebracht werden. Denn von einem Verkehrswert der B.-Apotheke in dieser Höhe geht die Klägerin selbst aus, wie der mit Frau T. abgeschlossene Optionsrechtskaufvertrag zeigt (Vorbemerkung (3) Anlage Beklagter, Bl. 577 d.A.). Zudem ändert dieses Argument nichts daran, dass der geringe Verkaufspreis im Falle des Verkaufs die Rückführung der Darlehen zumindest sehr schwierig machte. (bbb) Auch kann der Argumentation der Klägerin nicht gefolgt werden, dass die Verträge in ihrer Gesamtschau lediglich die Gefahr einer wirtschaftlichen Abhängigkeit begründet hätten, der Beklagte deren Realisierung aber nicht dargelegt habe, was nicht ausreiche, weil sonst § 7 Satz 1 ApoG zu einem abstrakten Gefährdungstatbestand gemacht werde. Es komme demnach nicht auf den Inhalt der vertraglichen Regelungen an, sondern darauf, wie der Vertrag gelebt wurde. Es geht vorliegend aber nicht darum, ob ein bestimmtes Verhalten den objektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt, sondern um die Frage, ob eine vertragliche Vereinbarung gegen ein gesetzliches Verbot verstößt. Deswegen kann nur darauf abgestellt werden, welche Rechte den Parteien durch die Vereinbarung eingeräumt und welche Pflichten bestimmt werden. Wie der Vertrag „gelebt wurde“, könnte nur insoweit eine Rolle spielen, als Abänderungsvereinbarungen getroffen wurden. Solche hat die Klägerin aber nicht behauptet. Entsprechend führt der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 25.03.1993 (IX ZR 192/92 Rn. 21, juris = BGHZ 122, 115 – 122) zu einem Verstoß gegen § 134 BGB aus, dass die Nichtigkeit einer Abtretung bereits aus dem verbotswidrigen Inhalt eines Vertrages folge. So sieht es auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einer Entscheidung zu § 7 Satz 1 ApoG, das bei seiner Prüfung auf den Inhalt der Vereinbarungen in einer Zusammenschau abstellt (Urteil vom 08.06.2004 – 2 B 468/03 Rn. 58, juris), nicht aber darauf, wie sich die Parteien tatsächlich verhalten haben. (ccc) Soweit die Klägerin das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts als Beleg dafür anführt, dass es auch vorliegend an einer wirtschaftlichen Abhängigkeit des Beklagten von der Klägerin fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Um die vorliegende Konstellation, die Einräumung einer Erwerbsoption gegen einen relativ geringen Geldbetrag einerseits und die Ausreichung großer Darlehenssummen andererseits, ging es im Verfahren des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts nicht, weshalb aus dem Umstand, dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht keinen Verstoß gegen § 7 Satz 1 ApoG angenommen hat (vgl. a.a.O. Rn. 59, juris), keine Erkenntnisse für den vorliegenden Rechtsstreit gewonnen werden können. (ddd) Aus dem Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ergibt sich vielmehr, dass eine Unabhängigkeit in pharmazeutischen Fragen nicht genügt, um einen Verstoß gegen § 7 Satz 1 ApoG abzulehnen. Das vom Landgericht gegen einen Verstoß angeführte Argument, der Beklagte habe sich hinsichtlich des Lieferanten von Zytostatika frei entscheiden können, bezieht sich im Wesentlichen auf den pharmazeutischen Bereich und lässt deswegen einen Verstoß gegen § 7 Satz 1 ApoG nicht entfallen. (eee) Das Argument, es würde zu einer erheblichen Einschränkung der wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeiten von Apothekern führen, wenn sich aus § 7 Satz 1 ApoG ein Verbot von Darlehensverträgen über hohe Summen ergeben würde, greift so nicht durch, weil nicht schon der Abschluss von Darlehensverträgen mit hohen Valuten an sich verboten ist, sondern erst die vorliegende Vertragsgestaltung in ihrer Zusammenschau. Diese räumt dem Vertragspartner des Beklagten eine allein von seinem Willen abhängende Erwerbsoption bezüglich einer Apotheke gegen Zahlung eines geringen Kaufpreises ein. (fff) Gleichsam kann das Argument der Klägerin nicht verfangen, dass Optionsverträge nach allgemeiner Auffassung kein Druckmittel darstellten. Denn aus den angeführten Gründen liegt es hier anders. cc) Folge des Verstoßes gegen § 7 Satz 1 ApoG ist eine Nichtigkeit der Darlehensverträge gemäß § 134 BGB (vgl. Landgericht Kiel, Urteil vom 15.04.2008 – 16 O 28/07 = BeckRS 2008, 4037 Rn. 32). Denn in der Zusammenschau mit dem Optionsvertrag führen die Darlehensverträge zu einem Verstoß gegen § 7 Satz 1 ApoG. Insoweit ist auf § 134 BGB zurückzugreifen, da sich die gegenüber § 134 BGB vorrangige Spezialregelung des § 12 ApoG nur auf die §§ 8 Satz 2, 9 Abs. 1, 10 und 11 ApoG bezieht. Trotz dieser Spezialregelung wird aber das Apothekengesetz insgesamt als Verbotsgesetz angesehen (Armbrüster in Münchener Kommentar, BGB, 8. Auflage § 134 BGB Rn. 97), so dass aus der fehlenden Nennung von § 7 ApoG in § 12 ApoG keine Rückschlüsse für die Anwendbarkeit von § 134 BGB gezogen werden können. 3. Der Klägerin steht aber aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 BGB gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.929.000,00 € zu. a) Da die Darlehensverträge nichtig sind, hat der Beklagte eine Leistung der Klägerin, die ausgezahlten Darlehensvaluten, ohne rechtlichen Grund erlangt. b) Der Schutzzweck des § 8 Satz 2 ApoG steht dem Bereicherungsanspruch nicht entgegen. Das Landgericht weist zutreffend darauf hin, dass Schutzzweck des § 8 Satz 2 ApoG ist, Beteiligungen an Apotheken zu verhindern und nicht, eine an einen Apotheker gezahlte Geldsumme diesem ungerechtfertigt zu belassen. Entsprechend wird die Anwendung des Bereicherungsrechts auf nach § 12 ApoG nichtige Rechtsgeschäfte nicht in Zweifel gezogen und lediglich darauf verwiesen, dass gegebenenfalls § 817 Satz 2 BGB zu prüfen ist (Sieper in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Auflage, § 12 ApoG Rn. 1). Zudem folgt die Nichtigkeit der Darlehensverträge vorliegend nicht aus einem Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG. c) Gleiches gilt für den Schutzzweck des § 7 ApoG. Hinzu kommt, dass sich § 7 ApoG nur an den Apotheker richtet. Nur ihn trifft die Betreiberverantwortung. Als Apotheker hat der Beklagte für wettbewerbsrechtliche, zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche oder berufsrechtliche Rechtsverstöße einzustehen. d) Eine Rückforderung ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen. Die Vorschrift ist unabhängig von ihren subjektiven Voraussetzungen unanwendbar, wenn der Empfänger nicht darauf vertrauen durfte, die Leistung behalten zu dürfen. So liegt es beim Empfang von Darlehensgeldern, die auch bei einem unwirksamen Vertrag erstattet werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 07.09.2017 – IX ZR 224/16 Rn. 20, juris). e) § 817 Satz 2 BGB steht der Rückforderung der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Als Leistung im Sinne dieser Vorschrift sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur solche Zuwendungen anzusehen, die nach dem - nichtigen - Vertragsverhältnis endgültig in das Vermögen des Empfängers übergehen sollten (BGH, Urteile vom 29.11.1993 - II ZR 107/92 Rn. 19, juris und vom 06.10.1994 - III ZR 165/93 Rn. 20, juris). Da beim Darlehensvertrag dem Darlehensnehmer das Darlehenskapital vereinbarungsgemäß nicht endgültig, sondern nur vorübergehend zur Nutzung gewährt werden soll, ist § 817 Satz 2 BGB bei einem Gesetzesverstoß des Vertrags nur beschränkt anwendbar: Der Darlehensgeber muss dem Darlehensnehmer die Kapitalnutzung für die (rechtsunwirksam) vereinbarte Zeit zinsfrei belassen; er kann danach aber die Rückzahlung des Nettodarlehensbetrages verlangen (BGH, Urteil vom 17.01.1995 – XI ZR 225/93 Rn. 13, juris). Somit steht § 817 Satz 2 unabhängig davon, ob dessen Voraussetzungen überhaupt vorliegen, dem Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluten nicht entgegen. Die Frage seiner Anwendbarkeit bedarf an dieser Stelle keiner Klärung. f) Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen. § 819 BGB steht dem entgegen. Selbst wenn der Beklagte den Mangel des Rechtsgrundes beim Darlehensempfang nicht kannte, so wusste er doch, dass er das Darlehenskapital auf Dauer nicht behalten darf. Das reicht für die Anwendung des § 819 BGB aus, der dem bösgläubigen Empfänger einer rechtsgrundlos erhaltenen Leistung nicht gestattet, sich darauf zu berufen, nicht mehr bereichert zu sein (BGH, Urteil vom 17.01.1995 – XI ZR 225/93 Rn. 13, juris). g) Die Bereicherungsansprüche sind auch nicht mit den vom Beklagten geltend gemachten Gegenansprüchen zu saldieren. Eine Saldierung findet nach der sogenannten Saldotheorie nur mit Ansprüchen aus gegenseitigen Verträgen, hier also aus den Darlehensverträgen, statt (BGH, Urteil vom 20.03.2001 – XI ZR 213/00 Rn. 15, juris = BGHZ 147, 152). h) Der Beklagte ist auch nicht aufgrund der erhobenen Einrede der Verjährung gemäß § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die Leistung zu verweigern. Ob die Verjährung unter Berücksichtigung der nach § 199 Abs. 1 BGB für den Verjährungsbeginn erforderlichen Kenntnis / grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers zu laufen begonnen hat, kann letztlich dahinstehen. Gleiches gilt für die Frage, ob mit jeder Zins- und Tilgungsleistung auf das jeweilige Darlehen die Verjährung nach der Vorschrift des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB erneut begonnen hat. Jedenfalls ist es dem Beklagten gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. aa) Nach den vom Bundesgerichtshof an das Vorliegen einer Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB gestellten Anforderungen hat die Verjährung grundsätzlich zu laufen begonnen. (1) Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne von § 199 Abs. 1 BGB verlangt nämlich nicht, dass der Gläubiger alle Einzelheiten der dem Anspruch zugrunde liegenden Umstände überblickt. Ausreichend ist, dass der Gläubiger den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet (BGH, Urteil vom 29.06.1989 - III ZR 92/87 Rn. 53, juris). Aus den Umständen muss für den Gläubiger nur ersichtlich sein, dass gerade er als Anspruchsinhaber in Betracht kommt (BGH, Urteil vom 17.10.1995 - VI ZR 246/94 Rn. 15, juris). Maßgeblich ist, ob der Gläubiger auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person Klage erheben kann – sei es auch nur in Form einer Feststellungsklage (BGH, Urteil vom 10.07.1967 - III ZR 78/66 Rn. 10, juris = BGHZ 48, 181-193) –, die bei verständiger Würdigung der ihm bekannten Tatsachen so viel Aussicht auf Erfolg bietet, dass sie für ihn zumutbar ist. Nicht entscheidend ist insbesondere, ob der Gläubiger alle Tatumstände in tatsächlicher und rechtlicher Weise zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung in der Laiensphäre (BGH, Urteil vom 16.06.2016 – I ZR 222/14 Rn. 42, juris). So muss er sich etwa seiner eigenen Gläubigerstellung nicht aktuell bewusst sein; vielmehr genügt es, wenn er sie sich aus den ihm bekannten Tatsachen erschließen kann (BGH, Urteil vom 17.10.1995 - VI ZR 246/94 Rn. 15, juris). Ein Rechtsirrtum des Gläubigers ist ebenfalls grundsätzlich unerheblich, es sei denn er hat zur Folge, dass ihm die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände oder der Person des Schuldners abgesprochen werden muss (BGH, Urteil vom 17.03.1966 – III ZR 263/64 Rn. 29, juris). (2) Im Bereicherungsrecht gilt nichts anderes. Hier ist zwar die Abgrenzung von Rechts- und Tatsachenunkenntnis schwieriger, weil das Fehlen eines rechtlichen Grundes zu den Anspruchsvoraussetzungen gehört. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Gläubiger Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes selbst haben muss. Entfällt der rechtliche Grund wie vorliegend nach § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot, so ist nicht einmal das Bestehen des gesetzlichen Verbots Gegenstand der maßgeblichen Kenntnis im Sinne des § 199 BGB; erst recht nicht erforderlich ist, dass der Gläubiger den Schluss auf das Fehlen des Rechtsgrundes oder die Unwirksamkeit des Vertrages gezogen hat (BGH, Urteil vom 29.01.2008 - XI ZR 160/07 Rn. 26, juris = BGHZ 175, 161-172). Vielmehr reicht es aus, wenn dem Gläubiger allein die Umstände bekannt oder in Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt sind, die im Einzelfall den Tatbestand des gesetzlichen Verbots erfüllen (BGH, Beschluss vom 19.03.2008 - III ZR 220/07 Rn. 7 juris). Die zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. entwickelten Grundsätze gelten gleichermaßen für Bereicherungsansprüche nach den §§ 812 ff. BGB (BGH, a.a.O. Rn. 8, juris). (3) Danach ist von einer Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin O. T. als deren Vertreter auszugehen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass O. T. die Auszahlung der Darlehen an den Beklagten bekannt war. Er kannte auch die Tatsachen, aus denen sich die Unwirksamkeit der Darlehensverträge ergab, nämlich den Optionsvertrag des Beklagten mit der O. GmbH von Oktober 2008, den er selbst unterzeichnet hatte und die wirtschaftliche Verflechtung der Klägerin mit der O. GmbH aufgrund seiner Stellung als Gesellschafter und Geschäftsführer, was im Übrigen auch unstreitig ist. (4) Eine alleinige Kenntnis von O. T. ist auch ausreichend für den Verjährungsbeginn des § 199 Abs. 1 BGB, obwohl die Klägerin drei Geschäftsführer hat. Bei juristischen Personen genügt die Kenntnis eines vertretungsberechtigten Organwalters (Geschäftsführer, Vorstand), auch wenn aktive Gesamtgeschäftsführungsbefugnis besteht (vgl. Piekenbrock in beckOGK, BGB, Stand: 01.08.2021, § 199 BGB Rn. 123). bb) Vorliegend dürfte sich auch aus einer vom Bundesgerichtshof entwickelten Ausnahme für den Beginn der Verjährung nichts anderes ergeben. (1) Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 16.06.2016 – I ZR 222/14 Rn. 42, juris). In diesem Fall fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteile vom 16.6.2016 – I ZR 222/14 Rn. 42, juris und vom 23.09.2008 - XI ZR 263/07 Rn. 14, juris). Der Verjährungsbeginn tritt deswegen erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist, also zum Zeitpunkt der ersten anwaltlichen Beratung über die rechtliche Bedeutung der anspruchsbegründenden Tatsachen bzw. bei ungeklärter Rechtslage im Zeitpunkt der Klärung der Rechtslage (BGH, Urteil vom 23.09.2008 - XI ZR 263/07 Rn. 18, juris). Der Anwendungsbereich der Ausnahme ist allerdings eng zu begrenzen, um die Gefahr von Manipulationen des Verjährungsbeginns durch Untätigkeit des Gläubigers zu verhindern. Entscheidend ist auch in diesem Fall, ob dem Gläubiger zugemutet werden kann, seine Forderung zumindest im Wege der Feststellungsklage geltend zu machen (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 Rn. 49, juris). Dabei ist der Anwendungsbereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des Verjährungsbeginns bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle beschränkt, in denen - wie bei Notar- oder Amtshaftungsansprüchen - Unsicherheit über die Person des Schuldners besteht (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 Rn. 54, juris). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (BGH, Urteile vom 23.09.2008 - XI ZR 262/07 Rn. 19, juris, vom 20.01.2009 - XI ZR 504/07 Rn. 49, juris = BGHZ 179, 260-278 und vom 26.09.2012 - VIII ZR 279/11 Rn. 48 ff., juris), auch auf das Bereicherungsrecht (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 Rn. 48 - 54, juris). (2) Nach den vom Bundesgerichtshof aufgestellten strengen Anforderungen dürfte es an einer Unzumutbarkeit der Klageerhebung fehlen. Eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung nimmt der Bundesgerichtshof insbesondere an, wenn eine entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu streitentscheidenden Fragen existiert (BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 348/13 Rn. 57, juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen sich die Nichtigkeit eines Vertrages gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen § 7 Satz 1 ApoG ergibt, ist lediglich nicht höchstrichterlich geklärt. Insoweit hat sich aber, wie dargelegt, eine einheitliche Auffassung in der Literatur gebildet, die auch vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 15.04.2008 (16 O 28/07) geteilt wurde. Der Bundesgerichtshof hat zudem in dem bereits angeführten Urteil vom 22.10.1997 – XII ZR 142/95 Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Nichtigkeit gemäß § 8 Satz 2 ApoG in Verbindung mit § 12 ApoG gemacht. Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass „zur Beurteilung eines partiarischen Rechtsverhältnisses das Gesamtgefüge der Vereinbarungen zu betrachten ist“ (BGH, Urteil vom 22.10.1997 – XII ZR 142/95 Rn. 16, juris). Aus den dargelegten Gründen sind seine Ausführungen auf § 7 Satz 1 ApoG zu übertragen. cc) Die Verjährung dürfte auch nicht gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu begonnen haben. Indem der Beklagte in den Jahren 2012 bis 2019 durchgehend Zinsen auf die streitgegenständlichen Darlehen gezahlt und von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur vorfälligen Tilgung Gebrauch gemacht und die Darlehen in den Jahren 2013 bis 2018 in Höhe von 266.000 € zurückgeführt hat, dürfte zwar gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB die Verjährung des jeweiligen Rückforderungsanspruchs aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB neu begonnen haben. Denn der Beklagte hat die Leistungen im Bewusstsein einer entsprechenden Verpflichtung erbracht (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 23. 08.2012 − VII ZR 155/10 Rn. 12, juris). Fraglich ist aber, ob dies auch hinsichtlich des Anspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gilt, nachdem auf diesen die Zahlungen nicht erfolgt sind, der Beklagte vielmehr von einer Wirksamkeit der Darlehensverträge ausging. Der Verjährung unterliegt gemäß § 194 Abs. 1 BGB der jeweilige materiellrechtliche Anspruch (OLG München, Urteil vom 18.09.2008 - 19 U 1621/08 Rn. 24, juris), wobei auch der Lebenssachverhalt zu berücksichtigen ist, auf den der jeweilige Kläger seinen Anspruch stützt (Meller-Hannich in beckOGK, BGB, Stand: 01.06.2021, § 204 BGB Rn. 54; Meller-Hannich in beckOGK, BGB, Stand: 01.06.2021, § 212 BGB Rn. 7). Der Anspruch aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB und der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB dürften dementsprechend nicht identisch sein. Außerdem bedürfte die „Erstreckung“ von Unterbrechungstatbeständen für den einen Anspruch auf einen anderen einer gesetzlichen Grundlage, wie schon aus der Regelung des § 216 BGB für die Auswirkungen der Verjährung einer gesicherter Forderung auf die (akzessorische) Sicherheit zu entnehmen ist (OLG München, Urteil vom 18.09.2008 - 19 U 1621/08 Rn. 24, juris). Eine solche Vorschrift fehlt vorliegend. dd) Dem Beklagten ist es aber jedenfalls gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. (1) Die Klägerin kann zwar § 242 BGB nicht aus den von ihr angeführten Gründen der Einrede der Verjährung entgegengehalten. Danach habe der Beklagte arglistig gehandelt, weil er sich über Jahre hinweg immer neue Darlehensvaluta habe auszahlen lassen und dadurch den Eindruck erweckt habe, die Darlehensverträge seien wirksam, um sich dann, sobald der Großteil der Rückzahlungsansprüche verjährt gewesen sei, auf deren Verjährung zu berufen. Ein solches bewusstes Aufrechterhalten und Bestärken der Erwartung der Klägerin, sie werde die Darlehensvaluta zurückerhalten und des Ausnutzens des dadurch herbeigeführten Zeitablaufs durch Erhebung der Verjährungseinrede sei rechtsmissbräuchlich. Dabei übersieht die Klägerin aber den unstreitigen Umstand, dass der Beklagte, als er die Darlehen tilgte, von deren Wirksamkeit ausging. Der Beklagte hat die Klägerin deswegen nicht „in einer Gewissheit gelassen“, er ist vielmehr schlicht seinen (vermeintlichen) Rechtspflichten nachgekommen. Daher stellt die Erhebung der Einrede der Verjährung weder ein arglistiges noch ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. (2) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Verjährungseinrede der Arglisteinwand aber nicht nur dann entgegengesetzt werden, wenn der Schuldner den Gläubiger absichtlich von der Erhebung der Klage abgehalten hat (BGH, Urteil vom 14.02.1978 – X ZR 79/76 Rn. 53, juris = BGHZ 71, 86 – 101 „Fahrradgepäckträger II“ und Urteil vom 14.11.2013 – IX ZR 215/12 Rn. 15, juris). Es genügt zwar nicht, dass der Gläubiger aus seiner Sicht meint, noch zuwarten zu können (BGH, Urteil vom 04.02.1969 – VI ZR 213/67 = VersR 1969, 451). Voraussetzung der Arglistreplik ist andererseits aber nur, dass der Schuldner - möglicherweise unbeabsichtigt - dem Gläubiger nach verständigem Ermessen, also nach objektiven Maßstäben, ausreichenden Anlass gegeben hat, von einer Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung abzusehen, weil dieser entsprechend dem Verhalten des Schuldners darauf vertrauen durfte, seine Ansprüche würden, wenn nicht befriedigt, so doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpft werden, und der Schuldner sei deswegen mit einem Hinausschieben der Klageerhebung einverstanden (BGH, Urteil vom 20.01.1976 – VI ZR 15/74 Rn. 19, juris). Insoweit ist allerdings ein strenger Maßstab anzulegen (BGH, Urteil vom 14.11.2013 – IX ZR 215/12 Rn. 15, juris). Ein bloßes Schweigen des Verpflichteten kann das Unwerturteil einer unzulässigen Rechtsausübung nicht rechtfertigen (BGH, Urteil vom 01.10.1987 – IX ZR 202/86 Rn. 16, juris). Vorliegend hat der Beklagte die Klägerin von der Erhebung einer Klage mit dem Ziel der Rückforderung der Darlehensvaluten, wenn auch unbeabsichtigt, abgehalten. Er schwieg nicht lediglich, sondern nahm im Hinblick auf die zur Verfügung gestellten Geldbeträge Handlungen vor, denen ein entsprechender Erklärungswert zukam. Denn er hat in den Jahren 2012 bis 2019 durchgehend Zinsen auf die streitgegenständlichen Darlehen gezahlt, wobei er ab Januar 2018 durch einen Prozessbevollmächtigten beraten war. Zudem hat der Beklagte von der ihm eingeräumten Möglichkeit zur vorfälligen Tilgung Gebrauch gemacht und die Darlehen in den Jahren 2013 bis 2018 in Höhe von 266.000 € zurückgeführt. Deswegen durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass der Beklagte auch die noch offenen Darlehensvaluten zurückzahlen und sich auch nicht zur Abwehr eines Rückforderungsanspruchs, gleichgültig auf welche Anspruchsgrundlage dieser gestützt ist, auf die Einrede der Verjährung berufen würde. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass sie andernfalls gezwungen gewesen wäre, sich widersprüchlich zu verhalten. Sie hätte, während die Darlehensverträge „gelebt wurden“, vorsorglich Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit der Darlehensverträge erheben müssen, obwohl sie von deren Wirksamkeit ausging und die Darlehensverträge von den Erlaubnisbehörden nie beanstandet wurden. Schließlich müssten sämtliche Dauerschuldverhältnisse, denen ein komplexer Sachverhalt zu Grunde liegt, vorsorglich innerhalb der bereicherungsrechtlichen Verjährungsfrist abgewickelt werden, um der Gefahr zu entgehen, bei einer unerkannten Rechtsunwirksamkeit der Vertragsverhältnisse die Rückabwicklungsansprüche nicht mehr durchsetzen zu können. ee) Nach alledem kommt es nicht entscheidend darauf an, ob zwischen den Parteien seit November 2018 Verhandlungen schwebten und diese zu einer Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB führten, wie die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 07.09.2021 vorbringt. 4. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ist auch nicht durch die Hilfsaufrechnung gemäß § 389 BGB erloschen. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen besteht nicht bzw. sind hinreichend substantiiert dargelegt. a) Aufrechnung mit einem vom Beklagten behaupteten Anspruch auf Zahlung von 1.963.139,00 € im Zusammenhang mit den Servicemodulverträgen aa) Dem Beklagten steht aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 1.963.139,00 € nicht zu. (1) Aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB dürfte ein Anspruch in der geltend gemachten Höhe schon nicht in Betracht kommen. Nach dem Beklagtenvortrag hat die Klägerin für von ihr in den Jahren 2009 bis 2018 erbrachte Beratungsleistungen aufgrund nichtiger Servicemodulverträge insgesamt 1.963.139 Euro von den Geschäftskonten des Beklagten entnommen, wobei die Vergütung teilweise unangemessen gewesen sei. Im Falle einer Nichtigkeit der Servicemodulverträge müsste aber nicht nur die Klägerin 1.963.139,00 € an den Beklagten zurückzahlen. Nach der sogenannten Saldotheorie müsste auch der Beklagte beim vorliegenden Austauschvertrag die erlangten Leistungen zurückgewähren (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB, 8. Auflage, § 818 BGB Rn. 240 - 244 m.w.N.). Nachdem die ihm gegenüber erbrachten Dienstleistungen nicht zurückgegeben werden könnten, müsste der Beklagte gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz leisten. In dieser Höhe würde sich der Rückforderungsanspruch des Beklagten nach der Saldotheorie reduzieren. Entgegen der Auffassung des Beklagten stünde der Anwendbarkeit der Saldotheorie auch nicht entgegen, dass die Darlehensverträge nach § 134 BGB nichtig sind. Vom Bundesgerichtshof wird die Unanwendbarkeit der Saldotheorie wegen der besonderen Schutzbedürftigkeit der betreffenden Schuldner zugunsten Minderjähriger bzw. sonst nicht voll geschäftsfähiger bejaht (BGH, Urteil vom 04.05.1994 - VIII ZR 309/93 Rn. 12, juris = BGHZ 126, 105 - 109). Zudem soll die Saldotheorie generell keine Anwendung finden, wenn der Schuldner arglistig getäuscht (BGH, Urteile vom 08.01.1970 - VII ZR 130/68 Rn. 18, juris = BGHZ 53, 144-149 und vom 14.10.1971 - VII ZR 313/69 Rn. 59 - 67, juris = BGHZ 57, 137-153) bzw. durch ein wucherähnliches Geschäft benachteiligt wurde (BGH, Urteil vom 19.01.2001 - V ZR 437/99 Rn. 29 f., juris = BGHZ 146, 298-310). So liegt es vorliegend aber nicht. Die Begründung des Bundesgerichtshofs für eine Nichtanwendbarkeit der Saldotheorie greift vorliegend nicht ein. Eine entsprechende Wertung des Gesetzgebers, nach der ein Minderjähriger oder sonst nicht (voll) Geschäftsfähiger auch nicht faktisch an dem nichtigen Vertrag festgehalten werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 04.05.1994 - VIII ZR 309/93 Rn. 12, juris = BGHZ 126, 105 - 109), ist vorliegend nicht gegeben. Der vorliegende Fall ist auch nicht dem der arglistigen Täuschung vergleichbar, in dem der Bundesgerichtshof der Auffassung ist, der Betrüger dürfe - auch bei der Abwicklung nach der Anfechtung durch seinen Vertragsgegner - nicht besser stehen als ein Rücktrittsschuldner (BGH, Urteile vom 08.01.1970 - VII ZR 130/68 Rn. 18, juris = BGHZ 53, 144-149 und vom 14.10.1971 - VII ZR 313/69 Rn. 59 - 67, juris = BGHZ 57, 137-153). Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Saldotheorie dann generell nicht anwendbar sein soll, wenn der andere Teil nach § 819 BGB verschärft haftet (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.1971 - VII ZR 313/69 Rn. 65, juris = BGHZ 57, 137-153; kritisch Wendehorst in beckOK, BGB 59. Edition, § 818 BGB Rn. 134). Denn Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 819 BGB ist, dass sich der Schuldner zumindest bewusst der Erkenntnis der Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts verschließt (BGH, Urteil vom 12.07.1996 - V ZR 117/95 Rn. 15, juris = BGHZ 133, 246-254). Hieran fehlt es vorliegend (vgl. hierzu ausführlich unten 4. a) bb) (2)) bei der Frage der Anwendbarkeit von § 817 Satz 2 BGB). (2) Die Serviceverträge sind aber jedenfalls nicht nichtig. Sie verstoßen weder für die genommen noch in einer Zusammenschau mit den anderen streitgegenständlichen Verträgen gegen § 8 Satz 2 ApoG und § 7 Satz 1 ApoG. (a) Der Rahmenvertrag über Serviceleistungen und die auf ihm beruhenden Servicemodulverträge verstoßen nicht gegen § 8 Satz 2 ApoG. Dies ist sowohl im Hinblick auf eine isolierte Prüfung als auch im Hinblick auf eine Zusammenschau bei der Prüfung, ob die Darlehensverträge gegen § 8 Satz 2 ApoG verstoßen, dargelegt worden. (b) Die Serviceverträge verstoßen auch nicht gegen § 7 Satz 1 ApoG. (aa) Ein entsprechender Verstoß ergibt sich bei isolierter Betrachtung der Verträge nicht. Allein aufgrund der Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe durch diese Verträge einen Überblick über die betriebswirtschaftlichen Vorgänge in den Apotheken gehabt und die Zahlen beeinflussen können, lässt sich nicht darauf schließen, dass der Beklagte in seiner Leitungsfunktion beschränkt war. Dies ist jedenfalls nicht durch Urkunden belegt, was gemäß § 598 ZPO notwendig wäre. Aus dem Generalauftrag des jeweiligen § 1 Abs. 2 der Servicemodulverträge ergibt sich vielmehr etwas anderes. Wie bereits zu § 8 Satz 2 ApoG dargelegt, ist dort geregelt, dass die Durchführung der Leistungen nach individueller Absprache erfolgt. Damit wird der Klägerin durch die jeweilige Regelung gerade keine Leitungsbefugnis übertragen. Zu Recht weist das Landgericht auch darauf hin, dass es nicht anders liegen würde, wenn die Klägerin im Einzelfall tatsächlich vertragswidrig abgerechnet haben sollte. Dann hätte die Klägerin gegen die vertraglichen Regelungen verstoßen. Dies bedeutete aber gerade nicht, dass die vertraglichen Regelungen selbst gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Schließlich finden sich im Rahmenvertrag weitere Regelungen, die gegen eine wirtschaftliche Abhängigkeit sprechen: Gemäß § 1 Abs. 3 gilt für das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien im Zusammenhang mit Leistungen betreffend die Organisation und den Betrieb der Apotheke des Apothekers vorrangig das zwingende Recht, insbesondere das Apothekenrecht, dann der jeweils geltende Einzelauftrag und erst danach die jeweils geltende Servicemodulvereinbarung und der Rahmenvertrag. § 1 Abs. 4 enthält zudem folgende Regelung: „Insbesondere bleibt im Rahmen sämtlicher Einzelaufträge und Servicemodulvereinbarungen die gesetzliche Unabhängigkeit des Apothekers gemäß § 7 Satz 1 ApoG einschließlich seines Letztentscheidungsrechts in Angelegenheiten seiner Apotheke unbeschadet der Vertragserfüllungspflicht des Apothekers gewahrt.“ Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang eine Unangemessenheit der aufgrund der Serviceverträge der Klägerin bezahlten Vergütungen behauptet, ist dies nicht durch Urkunden belegt worden und daher gemäß § 598 ZPO zurückzuweisen. (bb) Auch unter Berücksichtigung des Gesamtgefüges der streitgegenständlichen Vereinbarungen verstoßen die Serviceverträge nicht gegen § 7 Satz 1 ApoG. Dies folgt insbesondere nicht aus dem Umstand, dass die Darlehensverträge im Lichte einer Gesamtbetrachtung gemäß § 7 Satz 1 ApoG in Verbindung mit § 134 BGB nichtig sind. Die für die Nichtigkeit der Darlehensverträge sprechende tragende Erwägung kann für den Rahmenvertrag und die daran anknüpfenden Servicemodulverträge nicht herangezogen werden. Die Nichtigkeit der Darlehensverträge folgt allein aus einer die Abhängigkeit des Beklagten von der Klägerin begründenden Zusammenschau mit dem Optionsvertrag, aber gerade nicht aus einer Zusammenschau mit den anderen Verträgen. Der Beklagte bedarf der Umsätze aus dem Betrieb der Apotheken, um die Darlehen zurückzahlen zu können. Die Umsätze konnten ihm aber durch die Ausübung der Erwerbsoption jederzeit entzogen werden. Bei den Serviceverträgen liegt es dagegen anders. Dass der Klägerin eine Erwerbsoption eingeräumt wurde, führt nicht dazu, dass die Serviceverträge den Beklagten in seiner Entscheidungsfreiheit einschränken. Im „Rahmenvertrag über Serviceleistungen für Apotheken“ (Bl. 292 des Sonderhefts Beklagter) ist nämlich in § 6 Abs. 2 für seine Beendigung folgendes geregelt: „Die Parteien können diesen Vertrag, Servicemodulverträge und Einzelaufträge ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist.“ Eine anderweitige Bestimmung findet sich im Vertrag nicht. Die Erwerbsoption kann hingegen gemäß § 1 Abs. 2 des Optionsvertrags (vgl. Bl. 544 d. Anlage Beklagter) erst mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende des Quartals ausgeübt werden. Somit wurde dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt, sich noch vor Wirksamwerden der Erwerbsoption von allen Pflichten aus den Serviceverträgen zu lösen. Die Sachlage stellt sich damit ganz anders als bei den Darlehensverträgen dar, die den Beklagten im Zweifel ein Leben lang einschränken können. (2) Dem Beklagten steht auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB, § 31 BGB ein entsprechender Anspruch gegen die Klägerin nicht zu. (a) Aufgrund des Vortrags des Beklagten ist bereits keine Verpflichtungs- oder Verfügungsbefugnis der Klägerin bzw. ihrer Geschäftsführer ersichtlich. Eine solche setzt voraus, dass dem Täter eine Rechtsstellung („Rechtsmacht“) verliehen wurde, die ihn nach außen in den Stand setzt, wirksam über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten. Eine rein tatsächliche Zugriffsmacht auf fremdes Vermögen reicht für den Missbrauchstatbestand nicht aus (Wittig in beckOK, StGB, 49. Edition, § 266 StGB Rn. 9). Der Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Klägerin eine entsprechende Rechtsstellung verliehen wurde. Er hat lediglich vorgetragen, dass die Geschäftsführer der Klägerin regelmäßig auf die Geschäftskonten des Beklagten zugegriffen hätten, damit hat er nur eine rein tatsächliche Zugriffsmacht dargetan. (b) Außerdem ist der Vortrag des Beklagten zum Vorliegen eines Vermögensnachteils nicht hinreichend.Unter Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB ist jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße zu verstehen. Die Vermögensminderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung (Vermögensvergleich) festzustellen; maßgeblich ist der Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zulasten des betroffenen Vermögens (BGH, Urteil vom 11.12.2014 - 3 StR 265/14 Rn. 33, juris = BGHSt 60, 94, 109 f.; Beschlüsse vom 19.09.2018 - 1 StR 194/18 Rn. 22, juris; vom 08.03.2017 - 1 StR 540/16 Rn. 14, juris und vom 13.09.2010 - 1 StR 220/09 Rn. 4, juris = BGHSt 55, 288, 304). Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn durch die Tathandlung zugleich ein den Verlust aufwiegender Vermögenszuwachs begründet wird (BGH, Beschluss vom 19.09.2018 - 1 StR 194/18 Rn. 22, juris). Werterhöhend kann auch eine vermögenswerte realistische Gewinnerwartung wirken (BGH, Urteil vom 13.09.2010 – 1 StR 220/09 = BGHSt 55, 288, 304 und Beschluss vom 19.09.2018 – 1 StR 194/18 Rn. 24, juris). Der Beklagte hat im ersten Rechtszug lediglich pauschal vorgetragen, die Geschäftsführer der Klägerin hätten ihm durch die Entnahmen von seinen Geschäftskonten Nachteile zugefügt. Diesen Vortrag hat er mit der Berufungsbegründung nicht ergänzt. Zu Recht hat das Landgericht aber schon in seinem Urteil darauf abgestellt, dass den Entnahmen Dienstleistungen der Klägerin gegenüberstanden und der Beklagte nicht vorträgt, dass diese für sich genommen wertlos gewesen seien. Warum der Schaden in den entnommenen 1.963.139,00 € liegen soll, ist daher nicht schlüssig dargelegt worden. (3) Auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB, § 31 BGB folgt der geltend gemachte Anspruch nicht. (a) Mit seinem Vortrag gelingt es dem Beklagten nicht darzutun, dass die Klägerin bzw. ihre Geschäftsführer in der Absicht handelten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Dem steht schon entgegen, dass aus den dargelegten Gründen die Vergütung der Klägerin nicht am Umsatz der B.-Apotheke ausgerichtet war, sondern auf individuellen Vereinbarungen beruhte (b) Zudem fehlt es an substantiierten Darlegungen zur Schadenshöhe. Wie schon zu § 266 StGB ausgeführt, standen den Vergütungen Dienstleistungen der Klägerin gegenüber und der Beklagte trägt nicht vor, dass diese für sich genommen wertlos gewesen seien. Warum der Schaden in den entnommenen 1.963.139,00 € liegen soll, ist daher auch insoweit nicht schlüssig dargetan worden. b) Aufrechnung mit einem vom Beklagten behaupteten Anspruch auf Zahlung von 1.118.268,00 € im Zusammenhang mit den EDV- und Einrichtungsmietverträgen Insoweit kommt allein ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht. Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266 StGB bzw. § 263 StGB macht der Beklagte nicht geltend. Solche Ansprüche sind aufgrund seines Vortrags auch nicht ersichtlich. Dem Beklagten steht aber auch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 1.118.268,00 € nicht zu. aa) Aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kommt schon kein Anspruch in der geltend gemachten Höhe in Betracht. Nach dem Beklagtenvortrag hat die Klägerin wegen der EDV- und Einrichtungsmietverträge das Geschäftskonto des Beklagten in den Jahren 2009 bis 2018 mit insgesamt 1.118.268,00 € belastet. Im Falle einer Nichtigkeit der EDV- und Einrichtungsmietverträge müsste aber nicht nur die Klägerin 1.118.268,00 € zurückzahlen. Nach der Saldotheorie müsste der Beklagte beim vorliegenden Austauschvertrag auch die erlangten Leistungen zurückgewähren (vgl. Schwab in Münchener Kommentar, BGB, 8. Auflage, § 818 BGB Rn. 240 - 244 m.w.N.). Nachdem die gegenüber ihm erbrachten Dienstleistungen nicht zurückgegeben werden könnten, müsste der Beklagte gemäß § 818 Abs. 2 BGB Wertersatz leisten. In dieser Höhe würde sich der Rückforderungsanspruch des Beklagten reduzieren. Aus den dargelegten Gründen wäre die Saldotheorie auch bei einer Nichtigkeit der EDV- und Einrichtungsmietverträge anwendbar. bb) Die EDV- und Einrichtungsmietverträge sind aber jedenfalls nicht nichtig. Auch sie verstoßen weder für die genommen noch in einer Zusammenschau mit den anderen streitgegenständlichen Verträgen gegen § 8 Satz 2 ApoG und § 7 Satz 1 ApoG. (1) Ein Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG kommt insoweit nicht in Betracht. Durch den Einrichtungsmietvertrag vom 22.06.2016 (Anlage B 23, Bl. 247 des Anlagenhefts Beklagter) vermietete O. T. dem Beklagten Einrichtungsgegenstände der B.-Apotheke für eine monatliche Bruttomiete von 874,65 €. Eine ausdrückliche oder verdeckte Ausrichtung der Miete am Umsatz und Gewinn der B.-Apotheke ist nicht erkennbar. Auch für die EDV-Mietverträge ist nichts anderes ersichtlich. Dass auch eine Zusammenschau der Verträge nicht zu einem Verstoß gegen § 8 Satz 2 ApoG führt, ist bereits dargelegt worden. (2) Die EDV- und Einrichtungsmietverträge verstoßen auch nicht gegen § 7 Satz 1 ApoG. Für sich genommen ist nicht ersichtlich, warum die Vermietung von EDV und Einrichtungsgegenständen eine wirtschaftliche Abhängigkeit des Beklagten von der Klägerin begründen könnte. Es darf einem Apotheker nicht verwehrt werden, EDV und Einrichtungsgegenstände zu mieten. Aus der konkreten Ausgestaltung der Verträge ergibt sich nichts anderes. So kann der Einrichtungsmietvertrag von den Parteien jederzeit mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, so dass es an einer langfristigen Bindung des Beklagten fehlt, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit begründen könnte. Dieser Umstand spricht auch gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Abhängigkeit in der Zusammenschau der streitgegenständlichen Verträge. So wie bei den Serviceverträgen liegt es anders als bei den Darlehensverträgen. Im Fall der Ausübung der Erwerbsoption hätte der Beklagte vor deren Wirksamwerden die EDV- und Einrichtungsmietverträge beenden können. c) Aufrechnung mit einem behaupteten Anspruch auf Zahlung von 1.270.000,00 € im Hinblick auf behauptete entgangene Einkaufsvorteile aa) Ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Soweit der Beklagte geltend macht, die Klägerin habe in den Jahren 2009 bis 2018 Einkaufsvorteile in Höhe von 1.270.000,00 € aufgrund des Servicemodulvertrags „Beschaffungswesen“ einbehalten und sei aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags zur Herausgabe verpflichtet, steht dem entgegen, dass die Servicemodulverträge aus den dargelegten Gründen nicht nichtig sind. bb) Dem Beklagten steht auch aus §§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266, 263 StGB, § 31 BGB ein entsprechender Anspruch gegen die Klägerin nicht zu. Im Zusammenhang mit den Servicemodulverträgen kommt weder ein Verstoß gegen § 263 StGB noch gegen § 266 StGB in Betracht. Auf die entsprechenden Ausführungen bei den Servicemodulverträgen wird vollumfänglich Bezug genommen. 4. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zinsanspruch in Höhe der zugesprochenen 59.981,79 € zu. Im Hinblick auf die Rechtshängigkeitszinsen ist er aber geringer als vom Landgericht zuerkannt. a) Ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von 59.981,79 € besteht. aa) Aufgrund der Nichtigkeit der Darlehensverträge folgt der Zinsanspruch zwar nicht aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB in Verbindung mit § 2 („Zinssatz“) des jeweiligen Darlehensvertrags. bb) Der Klägerin steht gegen den Beklagten aber aus §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Anspruch in Höhe der vertraglich vereinbarten Zinsen von 59.981,79 € zu. (1) Da der Empfänger eines Darlehens weiß, dass er das ihm überlassene Kapital zurückzahlen muss, ist er bei Nichtigkeit des Darlehensvertrages auch hinsichtlich der Zinsen so zu behandeln wie ein Leistungsempfänger, der den Mangel des rechtlichen Grundes kennt. Er hat daher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB auf das überlassene Darlehenskapital zu entrichten (BGH, Urteil vom 12.09.2006 – XI ZR 296/05 Rn. 28, juris). (2) Der Anspruch ist auch nicht nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. (a) Würden die Voraussetzungen des § 817 Satz 2 BGB vorliegen, wäre ein Anspruch auf die zugesprochenen Zinsen in Höhe von 59.981,79 € ausgeschlossen, weil insoweit Zinsen während der Laufzeit des Darlehens streitgegenständlich sind (vgl. BGH, Urteile vom 12.09.2006 – XI ZR 296/05 Rn. 29, juris und vom 17.01.1995 - XI ZR 225/93 Rn. 13, juris, sowie die Ausführungen oben unter e) zu § 817 Satz 2 BGB). (b) § 817 Satz 2 BGB ist vorliegend aber nicht einschlägig. Die Vorschrift setzt voraus, dass der Anspruchsteller entweder bewusst gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen oder sich zumindest leichtfertig der Einsicht in den Gesetzesverstoß verschlossen hat (BGH, Urteil vom 15.06.1993 – XI ZR 172/92 Rn. 7, juris), während nicht erforderlich ist, dass sich der Anspruchsteller der Vertragsnichtigkeit bewusst ist oder er sich der Erkenntnis der Rechtsfolge des Verstoßes leichtfertig verschließt (BGH, a.a.o. Rn. 9, juris). Insoweit fehlt es an entsprechendem Sachvortrag des Beklagten. Der Beklagte hat nur zu einer Kenntnis des Geschäftsführers vom Fremdbesitzverbot (§ 8 Satz 2 ApoG) vorgetragen. Vorliegend folgt die Nichtigkeit aber aus § 7 Satz 1 ApoG in Verbindung mit § 134 BGB. Ein zumindest leichtfertiger Verstoß der Geschäftsführer der Klägerin gegen das gesetzliche Verbot ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Aufsichtsbehörden die streitgegenständlichen Darlehensverträge nicht beanstandet, weshalb die Geschäftsführer der Klägerin darauf vertrauen durften, nicht gegen ein gesetzliches Verbot zu verstoßen. (3) Für den mit der Klage geltend gemachten Zeitraum 01.01.2019 bis 28.02.2020 hat das Landgericht zutreffend aus der Hauptforderung von 1.929.000,00 € Zinsen in Höhe von 92.286,31 € errechnet, wie eine Nachprüfung mittels eines Zinsberechnungsprogramms gezeigt hat. Unter Berücksichtigung von § 308 Abs. 1 ZPO hat das Landgericht daher zu Recht die geltend gemachten Zinsen in Höhe von 59.981,79 € zugesprochen. b) Zudem stehen der Klägerin aus §§ 291 Sätze 1, 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB unter Berücksichtigung von § 187 Abs. 1 BGB analog ab 01.04.2020 Rechtshängigkeitszinsen lediglich in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus zu. aa) Während der Verzugszinssatz gemäß §§ 291 Satz 2, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB grundsätzlich bei 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz liegt, beläuft er sich in den Fällen des § 288 Abs. 2 BGB auf 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, auch wenn die Geldschuld aufgrund des Schuldverhältnisses geringer verzinst ist oder unverzinslich war (Feldmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 291 BGB Rn. 21). bb) § 288 Abs. 2 BGB gilt aber ausschließlich für „Entgeltforderungen“. Eine Legaldefinition existiert insoweit nicht. Nach allgemeiner Meinung setzt eine Entgeltforderung voraus, dass die Forderung auf die Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder erst noch zu erbringende Leistung gerichtet ist (vgl. nur Dornis in beckOGK, BGB, Stand: 01.03.2021, § 286 BGB Rn. 202 m.w.N.). Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch ist indessen nicht auf die Zahlung eines Entgelts, sondern auf die Rückgewähr einer ungerechtfertigten Bereicherung gerichtet. cc) Nachdem die Darlehensverträge nichtig sind, kann die Klägerin einen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auch nicht aus § 5 Satz 1 des jeweiligen Darlehensvertrags herleiten. Zudem verstößt die Regelung in § 5 Satz 1 des jeweiligen Darlehensvertrags gegen § 307 BGB. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Formulierung „ist zu verzinsen“ enthält, gegen § 11 Nr. 5b des früheren AGB-Gesetzes verstößt, der § 309 Nr. 5b BGB entspricht. Der Vertragspartner des Klauselverwenders müsse wegen der apodiktischen Formulierung davon ausgehen, ihm werde der Nachweis eines wesentlich geringeren Verzugsschadens abgeschnitten (BGH, Urteil vom 11.12.1997 - IX ZR 46/97 Rn. 13, juris). So liegt es auch hier. Zwar handelt es sich um einen Vertrag zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Aber auch ein Unternehmer muss bei der vorliegenden Formulierung davon ausgehen, dass der Vertragspartner den Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unabhängig von einem konkreten Schaden in jedem Fall verlangen kann, weshalb die Regelung des § 5 Satz 1 des Formularvertrages gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstößt (vgl. auch Zschieschack in beckOGK, BGB, Stand: 01.09.2021, § 307 BGB, Stichwort „Verzugsklausel“, Rn. 26.2 m.w.N.). dd) Der Auffassung des Beklagten, dass die durch § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Zinshöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz verfassungswidrig sei und eine verfassungskonforme Auslegung, etwa auf einen Prozentpunkt über dem Basiszinssatz, erfordere, kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte übersieht, dass die gesetzliche Regelung nicht starr ist, sondern die Zinshöhe an den Basiszinssatz anknüpft. Ist der Basiszinssatz, wie derzeit, negativ, ist die Zinszahlungspflicht entsprechend geringer. Der Beklagte kann für sich auch nichts aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17) herleiten. Das Bundesverfassungsgericht ist in diesem Beschluss zu dem Ergebnis gekommen, dass § 233a AO in Verbindung mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO verfassungswidrig ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Es führt zur Begründung aus, dass der starre Zinssatz von monatlich 0,5 % (was einem Jahreszinssatz von 6 % entspricht) Zinsschwankungen spätestens seit den im Jahr 2014 erkennbaren erheblichen Abweichungen von den Verhältnissen am Kapitalmarkt nicht mehr realitätsgerecht abbilde (BVerfG, a.a.O. Rn. 217). Durch den Bezug zum Basiszinssatz trifft dies auf die Regelung in § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB gerade nicht zu. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Auch bei Bildung eines fiktiven Streitwerts unter Berücksichtigung der Zins- und Nebenforderungen (vgl. hierzu Jaspersen in beckOK, ZPO, 41. Edition, § 92 ZPO Rn. 26) war die Zuvielforderung der Klägerin in beiden Rechtszügen verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten veranlasst. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Bei der Streitwertberechnung war die Hilfsaufrechnung nicht zu berücksichtigen, da das Urkunden-Vorbehaltsurteil nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. Kurpat in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Auflage, § 45 GKG Rn. 36). 4. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 Alt. 1 ZPO zugelassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) ist gegeben. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Vertrag wegen eines Verstoßes gegen § 7 Satz 1 ApoG gemäß § 134 BGB nichtig ist, ist höchstrichterlich bisher nicht geklärt. IV. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen, nachgelassenen und nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien enthalten kein Vorbringen, das eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO gebieten würde.