Urteil
12 U 83/21
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1214.12U83.21.00
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Leitsätze
1. VW hat in den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wie in einer Vielzahl anderer Fälle, eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbaut (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.25)
2. Das Verhalten von VW verstößt bei der erforderlichen Gesamtwürdigung gegen die guten Sitten (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.29)
3. Es stellt kein grob fahrlässiges Verhalten dar, wenn der Besitzer eines VW-Fahrzeugs im Jahr 2015 oder 2016 - ohne von VW informiert worden zu sein - keine eigenen Nachforschungen unternahm, um die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Diesel-Skandal zu überprüfen.(Rn.35)
4. Im vorliegenden Fall hat VW nicht nachgewiesen, dass der Käufer bereits bis zum Ende des Jahres 2016 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat. Zwar mag es sein, dass es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, dass eine in Deutschland lebende Person in den Jahren 2015 und 2016 nichts vom sog. Abgasskandal gehört hat. Etwas anderes gilt aber für die individuelle Betroffenheit des jeweiligen Fahrzeugs, die nicht Gegenstand der Presseberichterstattung war. Insoweit hat der Käufer ausdrücklich gesagt, er habe nicht gewusst, dass ein Fahrzeug hiervon betroffen sei.(Rn.37)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.03.2021, Az. 4 O 393/20, abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.669,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 9.647,92 €, der sich Tag für Tag linear auf 8.669,29 € ermäßigt, für die Zeit vom 06.11.2020 bis 29.11.2021 sowie aus einem Betrag von 8.669,29 € seit dem 30.11.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw xyz, Fahrzeugidentifikationsnummer: 123.
2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin 48 %, die Beklagte 52 %.
IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.779,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. VW hat in den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wie in einer Vielzahl anderer Fälle, eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 verbaut (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.25) 2. Das Verhalten von VW verstößt bei der erforderlichen Gesamtwürdigung gegen die guten Sitten (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.29) 3. Es stellt kein grob fahrlässiges Verhalten dar, wenn der Besitzer eines VW-Fahrzeugs im Jahr 2015 oder 2016 - ohne von VW informiert worden zu sein - keine eigenen Nachforschungen unternahm, um die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Diesel-Skandal zu überprüfen.(Rn.35) 4. Im vorliegenden Fall hat VW nicht nachgewiesen, dass der Käufer bereits bis zum Ende des Jahres 2016 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat. Zwar mag es sein, dass es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, dass eine in Deutschland lebende Person in den Jahren 2015 und 2016 nichts vom sog. Abgasskandal gehört hat. Etwas anderes gilt aber für die individuelle Betroffenheit des jeweiligen Fahrzeugs, die nicht Gegenstand der Presseberichterstattung war. Insoweit hat der Käufer ausdrücklich gesagt, er habe nicht gewusst, dass ein Fahrzeug hiervon betroffen sei.(Rn.37) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12.03.2021, Az. 4 O 393/20, abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.669,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 9.647,92 €, der sich Tag für Tag linear auf 8.669,29 € ermäßigt, für die Zeit vom 06.11.2020 bis 29.11.2021 sowie aus einem Betrag von 8.669,29 € seit dem 30.11.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw xyz, Fahrzeugidentifikationsnummer: 123. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin 45 % und die Beklagte 55 %. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug tragen die Klägerin 48 %, die Beklagte 52 %. IV. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 16.779,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises, abzüglich einer Nutzungsentschädigung, im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal. 1. Am 02.10.2014 erwarb die Klägerin bei einem Autohändler das im Tenor genannte Fahrzeug als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 100.000 km zum Preis von 16.779,00 €. Das Fahrzeug ist mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet und verfügt über eine Motorsteuerungssoftware, die erkennt, ob das Fahrzeug einer Abgasprüfung auf dem Prüfstand unterzogen wird. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. In der letzten mündlichen Verhandlung im ersten Rechtszug am 03.03.2021 betrug die Laufleistung des Fahrzeugs 190.065 km, in der letzten mündlichen Verhandlung im zweiten Rechtszug am 30.11.2021 196.665 km. 2. Das Landgericht hat die im Oktober 2020 erhobene Klage mit Urteil vom 12.03.2021 abgewiesen. Das Gericht gehe zwar davon aus, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte gem. § 826 BGB zustehe. Dieser Anspruch sei jedoch gem. § 214 Abs. 1 BGB verjährt, da die Klägerin spätestens im Jahr 2016 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt habe und ihr die Erhebung einer Klage zumutbar gewesen sei. Der geltend gemachte Anspruch könne auch nicht nach der Regelung des § 852 BGB bestehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. 3. Die Klägerin hat gegen das ihr am 17.03.2021 zugestellte Urteil am 16.04.2021 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 17.08.2021 - am 12.08.2021 rechtzeitig beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr erstinstanzliches Begehren unter Anrechnung einer vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung weiter. Sie vertritt die Auffassung, der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei nicht verjährt. Von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs habe sie erst im Jahr 2017 durch ein Rückrufschreiben der Beklagten Kenntnis erlangt. Die Klägerin meint, bei der Berechnung des Nutzungsersatzes sei von einer zu erwartenden Gesamtlaufleistung von 300.000 km auszugehen. Die Klägerin beantragt: 1. Unter Abänderung des am 12.03.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Az: 4 O 393/20, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klagepartei € 16.779,00 abzüglich einer vom Gericht gem. § 287 ZPO zu schätzenden Nutzungsentschädigung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.10.2020 aus dem ausgeurteilten Betrag zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW xyz Fahrzeugidentifikationsnummer: 123). 2. Unter Abänderung des am 12.03.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Az: 4 O 393/20, wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Berufungsbeklagte das Fahrzeug xyz (Fahrzeugidentifikationsnummer: 123) dahingehend beeinflusst hat, dass dieses hinsichtlich der Abgasstoffmenge im Prüfstandbetrieb einen geringeren Ausstoß aufweist als im regulären Betrieb im Straßenverkehr. hilfsweise zu 2.: 2. Unter Abänderung des am 12.03.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Az: 4 O 393/20, wird festgestellt, dass die Berufungsbeklagte verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für weitere Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs xyz (Fahrzeugidentifikationsnummer: 123) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOx -Ausstoß führt. 3. Unter Abänderung des am 12.03.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Az: 4 O 393/20, wird festgestellt, dass sich die Berufungsbeklagte mit der Rücknahme des PKW xyz (Fahrzeugidentifikationsnummer: 123) im Annahmeverzug befindet. 4. Unter Abänderung des am 12.03.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Az: 4 O 393/20, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klagepartei vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.809,60 EUR zu zahlen. Hilfsweise beantragt die Klägerin: 1. Das am 12.03.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Tübingen, Az: 4 O 393/20, wird aufgehoben. 2. Das Verfahren wird an das Landgericht Tübingen zurückverwiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, das Landgericht sei rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche verjährt seien. Aufgrund der Ad-Hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 und der nachfolgenden Presseberichterstattung sei von einer Kenntnis der Klägerin von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sog. Abgasskandal auszugehen. Spätestens im Jahr 2016 habe die Klägerin aufgrund eines Informationsschreibens positive Kenntnis von der individuellen Betroffenheit ihres Fahrzeugs gehabt. Jedenfalls liege insoweit eine grob fahrlässige Unkenntnis vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 30.11.2021 (Bl. 133 ff. BA) Bezug genommen. Die Klägerin hat bei ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, sie habe 2015 und 2016 durch die Medien allgemeine Kenntnis vom Dieselskandal gehabt. Sie habe aber nicht gewusst, dass ihr xyz davon betroffen sei. II. Die zulässige Berufung der Klägerin ist überwiegend begründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz zu, der nicht verjährt ist. Dieser ist ab Rechtshängigkeit zu verzinsen. 1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus §§ 826 Abs. 1, 31 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 8.669,29 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu, wobei vom Kaufpreis in Höhe von 16.779,00 € im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.109,71 € in Abzug gebracht wurde. a) Nach Auffassung des Senates steht - in Übereinstimmung mit der allerdings nicht bindenden Einschätzung des Kraftfahrtbundesamtes - fest, dass die Beklagte in den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wie in einer Vielzahl anderer Fälle, eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) 715/2007 verbaut hat (ebenso BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, NZV 2019, 244, 245, Tz. 9 ff.; BGH, Urteil v. 25.05.2020, VI ZR 252/19 Rz. 17; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, Az. 13 U 12/19, juris Rz. 32; OLG Koblenz, NJW 2019, 2237, 2238 Rz. 20 ff.). Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2017 sieht vor, dass Fahrzeuge im Rahmen der Erlangung der Typgenehmigung so auszurüsten sind, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 verbietet in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Einsatz von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern. Vorwiegend sorgte das von der Beklagten als „Umschaltlogik“ bezeichnete Steuerungssystem dafür, dass im Testbetrieb automatisch ein anderer Modus mit geringeren Emissionswerten eingeschaltet war, als das im Realbetrieb der Fall ist. Damit war das Fahrzeug im Testbetrieb zur Erlangung der Typgenehmigung eindeutig anders, nämlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet, als im Realbetrieb. Die Argumentation der Beklagten, dass die Emissionswerte - zumindest im maßgeblichen Zeitraum - nie an den Realbetrieb, sondern an den Testbetrieb anknüpften, geht an der Sache vorbei. Maßgeblich ist, dass die Werte unter Testbedingungen mit dem so wie im Realbetrieb ausgerüsteten Fahrzeug erzielt werden müssen. Vorliegend wurden die Werte aber mit dem normal ausgerüsteten Fahrzeug gerade nicht erreicht, sondern nur mittels einem ausschließlich für den Test vorgesehenen Betriebsmodus mit veränderter Abgasrückführung, der nicht dem normalen Betriebsmodus entspricht. b) Aufgrund dieses Umstands bestand zumindest die Gefahr, dass die nur unter Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung erlangte Typgenehmigung und damit auch die Zulassung für das streitgegenständliche Fahrzeug nachträglich entzogen wird (ebenso BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 20 ff.). Bevor ein Kraftfahrzeughersteller berechtigt ist, ein Fahrzeug für die Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt zu bringen, hat er die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erfolgreich zu absolvieren. Insbesondere ist die sogenannte EG-Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt als zuständiger Behörde einzuholen und eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen (§ 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, im Folgenden: EG-FGV). Das Kraftfahrbundesamt hatte den Herstellern der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 EU5, zu denen auch das streitgegenständliche Fahrzeug gehört, für den jeweiligen abstrakten Fahrzeugtyp jeweils eine EG-Typgenehmigung nach §§ 4 EG-FGV (in Gestalt einer Gesamtfahrzeug- bzw. einer Systemgenehmigung) erteilt (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 02.7.2018, Az. 1 B 268/18, juris Rz. 9). Das Kraftfahrt-Bundesamt kann, wenn es feststellt, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, gemäß § 25 Abs. 1 EG-FGV die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten. Es kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeugen auch nachträglich Nebenbestimmungen anordnen, § 25 Abs. 2 EG-FGV. Eben dies hat das Kraftfahrt-Bundesamt im vorliegenden Fall, nachdem es das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung festgestellt hatte, getan, indem es der Beklagten aufgegeben hat, nachträglich durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Nachrüstaktionen, sicherzustellen, dass die unzulässig verbaute Abschalteinrichtung entfernt und die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ wiederhergestellt wird. In einem solchen Fall droht, solange die Nachrüstung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und damit die Nebenbestimmung erfüllt wird, die Betriebsuntersagung auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), weil das Fahrzeug nicht (mehr) einem genehmigten Typ entspricht (ausführlich zum Ganzen VG Magdeburg, Beschl. v. 02.07.2018, Az. 1 B 268/18, zit. nach juris). Ebenso hätte das Kraftfahrt-Bundesamt auch nach § 25 Abs. 3 EG-FGV die Typgenehmigung aufheben können (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 21; s. auch VG Magdeburg, Beschl. v. 02.07.2018, Az. 1 B 268/18, juris Rz. 14), was unmittelbar die Betriebsuntersagung zur Folge gehabt hätte. c) Indem die Beklagte das Fahrzeug in Verkehr gebracht hat, obwohl die Typgenehmigung nur unter heimlicher Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung erlangt war und damit deren Entziehung drohte, hat sie potentiellen Käufern des Fahrzeugs, die hiervon keine Kenntnis hatten, einen Schaden in Form eines nachteiligen und ungewollten Vertragsschlusses beigebracht (ebenso BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 44 ff.). Es ist davon auszugehen, dass potentielle Käufer der Fahrzeuge wie die Klägerin die (unausgesprochene, weil selbstverständliche) Erwartung hatten, ein ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug zu erwerben, bei dem auch keine nachträgliche Entziehung der Typgenehmigung und damit der Zulassung drohte. Sie sind somit bezüglich dieser Erwartung von der Beklagten getäuscht worden. § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an. Der Begriff des Schadens ist vielmehr weit zu verstehen und erfasst nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinausgehend jede Beeinträchtigung eines rechtlichen Interesses und auch eine Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, juris Rz. 41; BGH, Urt. v. 28.10.2014, VI ZR 15/14, juris Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZVertriebsR 2019, 178, 180, Rz. 17; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019, 13 U 12/19, juris Rz. 34), soweit die durch den unerwünschten Vertrag erlangte Leistung nicht nur aus rein subjektiv willkürlicher Sicht als Schaden angesehen wird, sondern auch die Verkehrsanschauung bei Berücksichtigung der obwaltenden Umstände den Vertragsschluss als unvernünftig und damit als nachteilig ansieht (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 46). Insofern kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung in Wahrheit einen geringeren Marktwert hatte (wobei das, wenn ein potentieller Käufer über diesen Umstand umfassend aufgeklärt worden wäre, mindestens naheliegend ist, s. BGH, Urt. v. 25.02.2020, VI ZR 252/19, Tz. 48). Allein maßgebend ist, dass der Vertrag im Hinblick auf die Eigenschaften des Kaufgegenstands nicht den berechtigten Erwartungen des Käufers entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (BGH, Urt. v. 28.10.2014, VI ZR 15/14, juris Rz. 16 ff.; ebenso OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, juris Rz. 18), so dass der Vertragsschluss auch aus objektiver Perspektive als unvernünftig anzusehen ist (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 48). d) Es ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die Täuschung kausal für den Vertragsschluss war. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Käufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würde, wenn ihm offenbart würde, dass dem Fahrzeug die Entziehung der Zulassung und damit die Stilllegung droht (ebenso BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 49; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019, 13 U 12/19, juris Rz. 40 ff., insb. Rz. 43; OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, juris Rz. 20 ff.). In einem solchen Fall ist der zentrale Zweck des Fahrzeugerwerbs, nämlich die Möglichkeit der Fortbewegung, in Frage gestellt. Insoweit kommt es nicht auf die Frage an, ob der Käufer ein besonderes Umweltbewusstsein besaß und deshalb beim Kauf auf einen geringen Emissionsausstoß geachtet und diesen zum Motiv für seine Kaufentscheidung gemacht hat (ebenso OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, juris Rz. 17 a.E.). e) Das Verhalten der Beklagten verstößt bei der erforderlichen Gesamtwürdigung auch gegen die guten Sitten (ebenso ausführlich BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 23 ff.). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr., s. nur BGH, NJW 2014, 383, 384, Rz. 9; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 4 m.w.N.). Dabei genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Handelns hinzukommen, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, NJW 2014, 383, 384; BGH, NJW 2017, 205, 251, st. Rspr.). Vorliegend rechtfertigt zwar der Umstand, dass das Handeln der Beklagten zur Gewinnmaximierung erfolgte, für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht, weil das Streben nach Kostenoptimierung und Gewinnmaximierung einer Marktwirtschaft immanent und grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (ebenso z.B. BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 22; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZVertriebsR 2019, 178, 182, Rz. 33). Die Sittenwidrigkeit resultiert jedoch insbesondere aus den zur Gewinnmaximierung angewandten unlauteren und gesetzeswidrigen Mitteln in Kombination mit dem Ausmaß des angerichteten Schadens (ebenso und mit ähnlicher Begründung BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 23 ff.; OLG Koblenz, NJW 2019, 2237 f., Rz. 39 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZVertriebsR 2019, 178, 182, Rz. 33 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2019, 16 U 30/19, Rz. 5). Maßgebliche Gründe für die Annahme der Sittenwidrigkeit sind, dass die Beklagte, wie gerichtsbekannt ist, in einer außerordentlich großen Zahl von Fällen bewusst - zum Vorsatz siehe unten unter f) - die illegale Abschalteinrichtung in ihre Fahrzeuge verbaute, dabei mit hoher krimineller Energie die staatlichen Behörden systematisch täuschte und zu Werkzeugen machte, indem sie diese nämlich zur Ausstellung scheinbar rechtsgültiger Zulassungsbescheinigungen veranlasste, um auf diese Weise massenhaft Fahrzeugkäufer täuschen zu können, und sich dabei zudem allein aus wirtschaftlichen Erwägungen bewusst über die Belange des Umweltschutzes, denen die Zulassungsvorschriften dienen, hinwegsetzte. Man kann auch nicht argumentieren, mit der Zubilligung eines Direktanspruchs setze man sich über die kaufvertragliche Risikoverteilung hinweg. § 826 BGB bietet unter eingeschränkten Voraussetzungen dem Geschädigten ausnahmsweise die Möglichkeit, einen reinen Vermögensschaden auch gegenüber einem Dritten, mit dem er nicht vertraglich verbunden ist, unmittelbar geltend zu machen. Diese Möglichkeit besteht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unabhängig und zusätzlich zu etwaigen vertraglichen Ansprüchen, die der Käufer gegenüber seinem Verkäufer hat (s. dazu auch OLG Koblenz, NJW 2019, 2237, Rz. 15). Auch unter Schutzzwecksgesichtspunkten entfällt die Sittenwidrigkeit nicht (ebenso BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 72 ff.; s. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, ZVertriebsR 2019, 178, 193 Rz. 38 ff.; a.A. aber OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019, 7 U 134/17, juris Rz. 172 ff.). Zwar ist richtig, dass das Sittenwidrigkeitsurteil über ein bestimmtes Verhalten des Schädigers nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die Person des Geschädigten zu fällen ist (vgl. Wagner, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 22). Im vorliegenden Fall wirkt sich aber das sittenwidrige Verhalten der Beklagten vorhersehbar und planmäßig gerade zum Nachteil der Erstkäufer ebenso wie von weiteren Käufern des Fahrzeugs aus, indem diese über einen für ihren Kaufentschluss wesentlichen Umstand bewusst getäuscht werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso der daraus resultierende Schaden unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht erstattungsfähig sein sollte. f) Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Dabei muss sie sich das vorsätzliche Handeln ihrer verfassungsgemäß berufenen Vertreter gemäß § 31 BGB als eigenes Handeln zurechnen lassen (ebenso BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 34 ff.). g) Dass ein Software-Update nachträglich mit Billigung des Kraftfahrtbundesamtes aufgespielt wurde, spielt für den Schaden, der nach den obigen Ausführungen im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegt, keine Rolle (ebenso BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR252/19, Tz. 58). Es bleibt dem Geschädigten auch dann, wenn im Nachhinein der Versuch, die in Frage gestellte Zulassungsfähigkeit wiederherzustellen, erfolgreich war, unbenommen, als Schadensersatz die Rückabwicklung des im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses ungünstigen und ungewollten Vertrages zu verlangen (BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 58; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZVertriebsR 2019, 178, 180, Rz. 19). h) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der Anspruch der Klägerin nicht verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB hat nicht schon am 01.01.2016 oder 01.01.2017 begonnen, sondern gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst am 01.01.2018. Damit ist die Verjährung durch die im Oktober 2020 beim Landgericht eingegangene und der Beklagten am 05.11.2020 zugestellte Klage rechtzeitig gehemmt worden (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). aa) Der Senat geht nicht davon aus, dass es ein grob fahrlässiges Verhalten darstellt, wenn der Besitzer eines Fahrzeugs der Beklagten im Jahr 2015 oder 2016 - ohne von der Beklagten informiert worden zu sein - keine eigenen Nachforschungen unternahm, um die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Diesel-Skandal zu überprüfen. Insoweit schließt sich der Senat den überzeugenden Erwägungen des 7. Zivilsenates des OLG Stuttgart an (Urteil vom 30.04.2020 - 7 U 470/19, BeckRS 2020, 7263, Rn. 70 ff.; a.A. OLG Stuttgart (10. Zivilsenat), Urteil vom 07.04.2020 - 10 U 455/19 Rn. 46 ff., juris; Urteil vom 14.04.2020 - 10 U 466/19 Rn. 42 ff., juris). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte in der Ad-hoc-Mitteilung vom 22.09.2015 ausdrücklich darauf hinwies, sie arbeite mit Hochdruck daran, die näher dargelegten Abweichungen zwischen Prüfstandswerten und realem Fahrbetrieb mit technischen Maßnahmen zu beseitigen und stehe deswegen in Kontakt mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamt. Angesichts dieser Ankündigung konnte die Klägerin darauf vertrauen, dass sich die Beklagte im Falle der Betroffenheit ihres Fahrzeugs bei ihr meldet und die angekündigten technischen Maßnahmen durchführt. Damit war es in dieser Situation nach Ansicht des Senats nicht grob fahrlässig, keine Nachforschungen zur Frage der Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs anzustellen. Dies gilt in gleicher Weise für das Jahr 2016. Die Beklagte hat keine Umstände aufgezeigt, die es rechtfertigen würden, das Unterlassen entsprechender Nachforschungen im Laufe des Jahres 2016 als grob fahrlässig anzusehen. Derartige Umstände sind auch nicht ersichtlich. bb) Die Beklagte hat auch nicht nachgewiesen, dass die Klägerin bereits bis zum Ende des Jahres 2016 Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangt hat. Zwar mag es sein, dass es außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegt, dass eine in Deutschland lebende Person in den Jahren 2015 und 2016 nichts vom sog. Abgasskandal gehört hat. Die Klägerin hat in ihrer informatorischen Anhörung vor dem Senat auch erklärt, der Abgasskandal sei ihr durch verschiedene Medien bekannt gewesen. Etwas anderes gilt aber für die individuelle Betroffenheit des jeweiligen Fahrzeugs, die nicht Gegenstand der Presseberichterstattung war. Insoweit hat die Klägerin ausdrücklich gesagt, sie habe nicht gewusst, dass ihr Fahrzeug hiervon betroffen sei. Im Übrigen erschöpft sich der Vortrag der Beklagten darin, dass die jeweiligen „Halter der von ihr hergestellten Fahrzeuge mit dem Motortyp EA189 im Februar 2016 postalisch über das Update und den mit dem KBA abgestimmten Zeit- und Maßnahmenplan“ (Bl. 192 d.A.) informiert worden seien. Entgegen der Annahme der Beklagten ergibt sich hieraus keine sekundäre Darlegungspflicht der Klägerin. Vielmehr steht der Vortrag der Beklagten im Widerspruch zum Vorbringen der Klägerin, sie habe erst im Januar 2017 ein Rückrufschreiben der Beklagten erhalten. An diesem Vorbringen hat die Klägerin festgehalten. Beweis für die behauptete Unterrichtung der Klägerin im Jahr 2016 hat die Beklagte nicht angetreten. Damit hatte die Klägerin erst im Jahr 2017 positive Kenntnis von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs mit der Folge, dass die Verjährungsfrist am 01.01.2018 zu laufen begann. Die Klage wurde im Oktober 2020 und damit noch vor Eintritt der Verjährung erhoben. i) Als Rechtsfolge kann die Klägerin verlangen, so gestellt zu werden, als habe sie den für sie nachteiligen Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Sie kann daher den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, muss sich dabei jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch die Vorteile anrechnen lassen, die sie durch den Kaufvertrag erlangt hat (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 Rn. 65 ff., juris). Was die Höhe des Vorteilsausgleichs anbelangt, hält es der Senat für sachgerecht, diese Vorteile auf Schätzbasis gemäß § 287 ZPO anhand der üblichen Formel für gezogene Nutzungen nämlich (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs im Erwerbszeitpunkt) zu bemessen (grundsätzlich gebilligt von BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 79 f.; siehe auch BGH, Urt. v. 23.03.2021 – VI ZR 3/20, Tz. 11, beck-online), wobei einzuräumen ist, dass der Vorteil der Klägerin genau genommen in dem - nicht linearen - Wertverlust des Fahrzeugs liegt, den sie sich durch die Möglichkeit der Rückabwicklung des Kaufvertrags erspart hat (s. dazu Riehm, NJW 2019, 1105, 1108 f.). Vorliegend hält der Senat die Annahme einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs von 300.000 km für angemessen. Maßgeblich hierfür ist die voraussichtliche Gesamtnutzungsdauer eines Fahrzeugs, die sich aus der durchschnittlichen jährlichen Fahrleistung ergibt. Die durchschnittliche jährliche Fahrleistung der Klägerin beträgt etwa 14.000 km, weshalb eine bei 300.000 km liegende Gesamtlaufleistung realistisch erscheint. Unter Zugrundelegung der im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 30.11.2021 unstreitig von der Klägerin zurückgelegten 96.665 km ergibt sich ein Nutzungsersatz in Höhe von 8.109,71 € (16.779 € x 96.665 km / 200.000 km) und ein von der Beklagten zu zahlender Betrag von 8.669,29 € (16.779 € - 8.109,71 €). 2. Die Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs ab Rechtshängigkeit folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung von § 187 Abs. 1 BGB analog. Ein vorheriger Verzugseintritt ist nicht festzustellen, weshalb der geltend gemachte Anspruch auf Verzugszinsen bereits ab 05.10.2020 nicht besteht. a) Zinsen sind aber nicht nur aus dem der Klägerin zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung zustehenden Anspruch zuzusprechen. aa) Es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihre Gesamtfahrleistung mit dem erworbenen Fahrzeug im Zeitraum zwischen Fahrzeugerwerb und Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung von insgesamt 96.665 Kilometern gleichmäßig erbracht hat. Sie hat die auf den Kaufpreiserstattungsanspruch anzurechnenden Nutzungsvorteile mithin zum Teil erst zwischen dem Eintritt der Rechtshängigkeit und dem Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung erlangt. Der nach § 291 BGB zu verzinsende Betrag lag mithin bei Eintritt der Rechtshängigkeit höher als der schließlich zuzusprechende Betrag und hat sich dann sukzessive auf den schließlich zuzuerkennenden Betrag ermäßigt (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 397/19 Rn. 38, juris). bb) Für den gemäß § 187 Abs. 1 BGB analog maßgeblichen Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit (06.11.2020) schätzt der Senat ausgehend von einer Übergabe des Fahrzeugs am 02.10.2014 und einer Gesamtfahrleistung der Klägerin zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 03.03.2021 von 90.065 km und zum Schluss der Berufungsverhandlung am 30.11.2021 von 96.665 die Fahrleistung der Klägerin auf 85.000 km. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Berechnungsformel ergibt sich hiernach eine damals geschuldete Nutzungsentschädigung von 7.131,08 €. Dementsprechend ist für den Tag nach Eintritt der Rechtshängigkeit von einem Erstattungsbetrag von 9.647,92 € (16.779,00 € - 7.131,08 €) auszugehen, der sich bis zum 30.11.2021 sukzessive auf 8.669,29 € ermäßigt hat. b) Ein vorheriger Verzugseintritt ist nicht festzustellen. Die Begründung des Schuldnerverzugs gemäß § 286 BGB bedingt, dass der Gläubiger die ihm obliegende Gegenleistung ordnungsgemäß anbietet (BGH, Urteile vom 29.06.2021 - VI ZR 130/20 Rn. 17; vom 20.04.2021 - VI ZR 521/19 Rn. 7, juris; vom 25.05.2020 - VI ZR 252/19 Rn. 86, juris = BGHZ 225, 316 - 352; vom 20.07.2005 - VIII ZR 275/04 Rn. 30, juris = BGHZ 163, 381 - 390, juris). Hierzu ist von Klägerseite nichts vorgetragen. 3. Die Klägerin kann nicht die Feststellung des Annahmeverzugs verlangen. Die Beklagte ist nicht in Annahmeverzug geraten, weil die Klägerin die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs nicht zu den Bedingungen angeboten hat, von denen sie diese hätte abhängig machen dürfen. Sie hat durchgängig einen deutlich höheren Betrag verlangt, als sie hätte beanspruchen können. a) Ein zur Begründung von Annahmeverzug geeignetes Angebot ist nicht gegeben, wenn es an unberechtigte Bedingungen (wesentlich überhöhte Forderung) geknüpft wird (BGH, Urteile vom 20.04.2021 - VI ZR 521/19 Rn. 7, juris; vom 13.04.2021 - VI ZR 274/20 Rn. 24, juris; vom 23.03.2021 - VI ZR 3/20 Rn. 15, juris). Die Gegenauffassung von Niemeyer/König (NJW 2013, 3213, 3215) teilt der Bundesgerichtshof, dem folgend auch der Senat, nicht. Das dort im Ausgangspunkt angeführte Argument, ein auf die Zahlung eines bestimmten Betrages gerichteter Klageantrag erfasse in der Regel auch die Verurteilung zu einem Weniger, hindert lediglich die vollständige Abweisung der Klage, wenn einem Kläger ein geringerer Betrag als beantragt zusteht. Die Klage muss dann aber im Hinblick auf den ausdrücklich erklärten Willen im Übrigen abgewiesen werden. Die Fortführung dieser Argumentation, einem auf Zug-um-Zug-Leistung gerichteten Klageantrag sei trotz eines bestimmten, überhöhten Gegenleistungsverlangens der Wille zu entnehmen, ein Kläger würde sich auch mit einem Weniger begnügen und die eigene Leistung gegen ein Weniger erbringen, entbehrt aus Sicht des Senats einer überzeugenden Grundlage (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.2021 - VI ZR 3/20 Rn. 15, juris). b) Vorliegend hat die Klägerin mit ihren Anträgen in 1. und 2. Instanz jeweils die Zahlung von 16.779 € abzüglich einer vom Gericht zu schätzenden Nutzungsentschädigung verlangt, die weder betragsmäßig konkretisiert noch aufgrund fehlender Angaben in der Klagschrift bzw. Berufungsbegründung für die Beklagte in irgendeiner Weise nachvollziehbar zu berechnen war. In ihrer Klagschrift hat die Klägerin sogar ausdrücklich erklärt, ihrer Auffassung nach sei eine Nutzungsentschädigung nicht geschuldet (Bl. 117 der Klagschrift). Ein zur Begründung von Annahmeverzug auf Seiten der Beklagten geeignetes Angebot ist unter diesen Umständen nicht gegeben (vgl. auch BGH, Urt. v. 25.05.2020, VI ZR 252/19, Tz. 86). 4. Im Rahmen des Schadensersatzes hat die Beklagte der Klägerin zwar grundsätzlich auch die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung zu ersetzen (vgl. ausführlich BGH, Urteil vom 02. November 2021 – VI ZR 731/20 –, Rn. 11, juris). Der Schädiger hat dem Geschädigten diejenigen Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die für den Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 02. November 2021 – VI ZR 731/20 –, Rn. 11, juris). Allerdings hat die Klägerin vorliegend lediglich vorgetragen, sie habe ihre Prozessbevollmächtigten bereits vorgerichtlich mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche gegenüber der Beklagten beauftragt und diese hätten die Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Dieser Vortrag genügt den Anforderungen an die Substantiiertheit des Klagvorbringens nicht. Es geht daraus weder hervor, welche Tätigkeit die Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten entfaltet haben - so dass deren Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit nicht geprüft werden kann - noch, zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt sein soll. Die Klage war daher insoweit abzuweisen. 5. Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. Der Schaden war bei Klageerhebung nicht mehr in der Entwicklung begriffen und es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Klägerin in Zukunft ein heute noch nicht bezifferbarer Schaden droht. Bei reinen Vermögensschäden, die Gegenstand der Klage sind, hängt bereits die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab (BGH, Urteil vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, VersR 2006, 1219 Rn. 27 m.w.N. und BGH, Beschluss vom 25.8.2020, VI ZB 67/19 Rn. 13). Die pauschale, auf das Feststellungsinteresse bezogene Aussage, im Hinblick auf die Weiternutzung des Fahrzeugs oder des Software-Updates seien weitere Schäden möglich, genügt insoweit nicht (BGH, Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 397/19 Rn. 29). Ein auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteter Feststellungsantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann. Dabei kann die Möglichkeit ersatzpflichtiger künftiger Schäden ohne Weiteres zu bejahen sein, wenn ein deliktsrechtlich geschütztes absolutes Rechtsgut verletzt wurde und bereits ein Schaden eingetreten ist. Im (dortigen) Streitfall haftet die Beklagte aber nicht wegen der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts, sondern wegen der sittenwidrigen vorsätzlichen Herbeiführung eines ungewollten Vertragsschlusses. Der in dem Vertragsschluss selbst liegende Schaden wird bereits von der Verurteilung der Beklagten zur Kaufpreiserstattung erfasst (BGH, Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 397/19 Rn. 29). Wegen des sittenwidrigen Verhaltens (Abschalteinrichtung /Abgasmanipulation) der Beklagten bei Kaufabschluss besteht vorliegend ein Anspruch nach § 826 BGB. Der Schaden der Klägerin liegt hierin. Er ist auch schon entstanden und kann beziffert werden. Die Feststellungsklage kann wegen des Vorrangs der Leistungsklage hierauf aber nicht gestützt werden. a) Das Feststellungsinteresse kann auch nicht auf den Aspekt gestützt werden, der Schaden sei bei Klagerhebung noch in Fortentwicklung gewesen. Das OLG Karlsruhe hat zur Begründung des Feststellungsinteresses zwar auf zukünftige Aufwendungen für Inspektionen oder Reparaturen abgestellt, die den Schaden als noch in der Entwicklung befindlich erscheinen ließen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, 13 U 12/19 Rn. 17-21 und so auch OLG Koblenz, Urteil vom 16.9.2019, 12 U 61/19, juris-Rn. 94). Die Entscheidungen sind nach der zwischenzeitlichen Rechtsprechung des BGH aber überholt. Aufwendungen, die zu den gewöhnlichen Unterhaltungskosten zählen (dort: Gebühren einer Hauptuntersuchung, Inspektionskosten einschließlich Verbrauchsmaterialien, die Kosten des Austauschs von Verschleißteilen einschließlich der Kosten für einen Service-Ersatzwagen), sind nicht ersatzfähig; wird das Fahrzeug wie vorgesehen genutzt, handelt es sich insoweit nicht um vergebliche Aufwendungen (BGH Urt. v. 19.1.2021 – VI ZR 8/20, BeckRS 2021, 921). So liegt es auch hier mit der Folge, dass sich der entstandene Schaden wegen künftiger Aufwendungen nicht vergrößern kann. b) Ein Feststellungsinteresse ergibt sich auch nicht aus weiteren Überlegungen der Klägerseite. aa) Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass es zu Steuernachforderungen kommt, wie die Klägerin befürchtet. Selbst wenn es rechtlich möglich wäre, ist bei lebensnaher Betrachtung nicht damit zu rechnen, dass die Pkw Nutzer, die zugelassene Fahrzeuge mit vom Kraftfahrbundesamt gebilligten Softwareupdate besitzen und bisher hiernach besteuert wurden, 6 Jahre nach Aufdeckung der Abgasmanipulation nunmehr (rückwirkend) ungünstiger besteuert werden. Hierfür gibt es keinen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkt. Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen Verantwortliche des VW-Konzerns betreffen nicht die Kfz-Halter. bb) Es ist auch nicht hinreichend wahrscheinlich, dass die Klägerin wegen des Thermofensters einen Schaden erleiden wird. Es ist derzeit nicht ersichtlich, dass insoweit überhaupt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB bestehen kann. Ein auf den Ersatz künftiger Schäden gerichteter Feststellungsantrag kann nur dann Erfolg haben, wenn die sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs vorliegen, also ein haftungsrechtlich relevanter Eingriff gegeben ist, der zu möglichen künftigen Schäden führen kann (BGH, Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 397/19 Rn. 29). Es genügt auch nicht etwa die pauschale, auf das Feststellungsinteresse bezogene Aussage, im Hinblick auf die Weiternutzung des Fahrzeugs oder des Software-Updates seien weitere Schäden möglich (BGH, Urteil vom 30.7.2020, VI ZR 397/19 Rn. 29). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (gerade auch zum Motor EA 189) ist die Applikation einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht mit der Verwendung der Prüfstandserkennungssoftware zu vergleichen, die die Beklagte zunächst zum Einsatz gebracht hatte. Während letztere unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abzielte und einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber in der Bewertung gleichsteht, ist der Einsatz einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems nicht von vornherein durch Arglist geprägt. Sie führt nicht dazu, dass bei erkanntem Prüfstandsbetrieb eine verstärkte Abgasrückführung aktiviert und der Stickoxidausstoß gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert wird, sondern arbeitet in beiden Fahrsituationen im Grundsatz in gleicher Weise (BGH, Beschluss vom 9.3.2021, VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814 Rn. 27 m.w.N.). Es ist derzeit daher nicht ersichtlich, dass insoweit überhaupt ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB bestehen kann. cc) Schließlich ist nicht ersichtlich, inwieweit bei Verkauf des Fahrzeugs - bei ordnungsgemäßer Aufklärung des potentiellen Käufers über die Abschalteinrichtung und das Softwareupdate - das Fahrzeug als mangelhaft im Sinne von § 434 BGB anzusehen wäre und dem Nachkäufer daher Schadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen könnten. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 2, 709 S. 2 ZPO. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. 4. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen, nachdem höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob die dreijährige Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Fahrzeugkäufers gegen die Beklagte schon mit dem Schluss des Jahres 2015 oder jedenfalls mit dem Schluss des Jahres 2016 begonnen hat, weil das Unterlassen von Nachforschungen über die Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs vom Abgasskandal als grob fahrlässig anzusehen ist.