Urteil
12 U 153/22
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0207.12U153.22.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.(Rn.21)
2. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13).(Rn.21)
3. Erforderlich ist aber, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13).(Rn.21)
4. Lässt sich im Falle eines Brandschadens nicht feststellen, dass dieser etwa durch einen technischer Defekt einer Betriebseinrichtung verursacht worden ist, ist dies für eine Zurechnung nicht entscheidend. Denn der Geschädigte muss nicht beweisen, welche Betriebseinrichtung oder auf welche Weise eine Betriebseinrichtung des (schädigenden) Fahrzeugs zu dessen (ersten) Brand geführt hat; ausreichend ist, dass der Brand in einem engen räumlichen und zeitlichem Zusammenhang entstanden ist (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 12. Mai 2021 - 14 U 189/20). Davon ist etwa auszugehen, wenn der Brand vom Renault auf das Fahrzeug des Geschädigten übergriff, weil brennendes Benzin aus dem parkenden Renault auslief und aufgrund des Gefälles der Straße zu dem vor ihm parkenden Fahrzeug des Geschädigten floss und dieses entzündete.(Rn.35)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.07.2022, Az. 9 O 251/20, abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.296,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.000 € seit 05.11.2019 bis 11.02.2020, aus 5.980,20 € seit 12.02.2020 bis 19.08.2020 und aus 6.296,88 € seit 20.08.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von ihm angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 647,86 € freizustellen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %.
IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.785,98 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter "bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs" verletzt bzw. beschädigt worden ist. Dieses Haftungsmerkmal ist entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen.(Rn.21) 2. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13).(Rn.21) 3. Erforderlich ist aber, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (Anschluss BGH, Urteil vom 21. Januar 2014 - VI ZR 253/13).(Rn.21) 4. Lässt sich im Falle eines Brandschadens nicht feststellen, dass dieser etwa durch einen technischer Defekt einer Betriebseinrichtung verursacht worden ist, ist dies für eine Zurechnung nicht entscheidend. Denn der Geschädigte muss nicht beweisen, welche Betriebseinrichtung oder auf welche Weise eine Betriebseinrichtung des (schädigenden) Fahrzeugs zu dessen (ersten) Brand geführt hat; ausreichend ist, dass der Brand in einem engen räumlichen und zeitlichem Zusammenhang entstanden ist (Anschluss OLG Celle, Urteil vom 12. Mai 2021 - 14 U 189/20). Davon ist etwa auszugehen, wenn der Brand vom Renault auf das Fahrzeug des Geschädigten übergriff, weil brennendes Benzin aus dem parkenden Renault auslief und aufgrund des Gefälles der Straße zu dem vor ihm parkenden Fahrzeug des Geschädigten floss und dieses entzündete.(Rn.35) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.07.2022, Az. 9 O 251/20, abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.296,88 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.000 € seit 05.11.2019 bis 11.02.2020, aus 5.980,20 € seit 12.02.2020 bis 19.08.2020 und aus 6.296,88 € seit 20.08.2020 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von ihm angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 647,86 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 7 % und die Beklagte 93 %. IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts, soweit es aufrechterhalten wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.785,98 € festgesetzt. I. 1. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Schadensersatz nach dem Brand des parkenden Kraftfahrzeugs des Klägers. Am Abend oder in der Nacht des 12.10.2019 stellte der Sohn des Klägers, F. K., das im Eigentum des Klägers stehende und von ihm gehaltene Fahrzeug VW Touran, amtl. Kennzeichen: ..7 in E., ..., gegenüber Zugang Gebäude 73 ab. Das damals bei der beklagten Partei haftpflichtversicherte Fahrzeug Renault, amtl. Kennzeichen: ..8, wurde an der Straße, die ein leichtes Gefälle aufweist, hinter dem klägerischen Fahrzeug abgestellt. In der Nacht auf den 13.10.2019 gegen 02:56 Uhr entwickelte sich sowohl am klägerischen Fahrzeug als auch an dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug ein Brand, bei dem das Fahrzeug des Klägers zerstört wurde. Der Kläger hat in erster Instanz behauptet, das Feuer sei zuerst infolge eines technischen Defekts des Generators des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs ausgebrochen und habe dann auf sein Fahrzeug übergegriffen. Ihm sei dadurch in der Hauptsache ein Schaden i.H.v. 6.785,98 € entstanden. Diesen hat er nebst Nebenforderungen in erster Instanz geltend gemacht. Der Beklagte ist dem entgegengetreten. Die Brandursache, insbesondere ein technischer Defekt, sei nicht nachgewiesen. Die Schadensursache sei nicht aufklärbar, weshalb sie auch nicht nach § 7 StVG hafte. Wegen Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch nach §§ 7 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG bestehe nicht. Es habe sich keine Überzeugung bilden können, dass das klägerische Fahrzeug beim Betrieb des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeugs zerstört worden sei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen D. sei zwar davon auszugehen, dass der Renault zuerst in Brand geraten sei und der VW Touran erst im späteren Brandverlauf. Die Ursache sei jedoch nicht mehr eindeutig bestimmbar, so dass die Brandursache letztlich, nachdem es auch keine Zeugen zur Brandursache gebe, als ungeklärt eingestuft werden müsse. Wegen Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 20.07.2022 zugestellte Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 07.07.2022 am 19.08.2022 Berufung eingelegt, deren Begründung - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20.10.2022 - am letzten Tag der offenen Frist eingegangen ist. 3. Der Kläger ist der Auffassung, der Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG sei nach höchst- und obergerichtlicher Rechtsprechung weit zu fassen und greife auch im vorliegenden Fall zu seinen Gunsten. Im Übrigen gehe aus dem Gutachten des Sachverständigen G. (Beiakte Staatsanwaltschaft) hervor, dass am Pkw Renault Defekte von Komponenten erkennbar gewesen seien, aufgrund derer nicht auszuschließen sei, dass diese den Brand des Renault verursacht haben könnten. Der Kläger beantragt: 1. Unter Abänderung des am 7.7.2022 verkündeten Urteils des LG Stuttgart, Az. 9 O 251/20 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.785,98 € zzgl. Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem Basiszinssatz aus 3.000,- € seit 5.11.2019 bis 11.2.2020, aus 5.980,20 € seit dem 12.2.2020 bis Rechtshängigkeit und aus 6.786,88 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die ihm angefallenen vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 647,86 € zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5%-Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Urteil des Landgerichts sei richtig. Der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis, dass der Brand aufgrund einer vom Pkw Renault ausgehenden Betriebsgefahr verursacht worden sei, nicht geführt. Im Übrigen werde auch weiterhin bestritten, dass das Beklagtenfahrzeug zuerst in Brand geraten sei. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 24.01.2023 verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist im Wesentlichen begründet. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zu. Eine deliktische Haftung scheidet aus, nachdem ein Verschulden des Versicherungsnehmers der Beklagten weder behauptet wird noch ersichtlich ist. Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen (§ 7 Abs. 1 StVG). Fraglich ist, ob im Falle der Verursachung eines Schadens an einem Kraftfahrzeug durch ein anderes Kraftfahrzeug infolge eines ungeklärten Fahrzeugbrandes ein Fall des § 7 Abs. 1 StVG vorliegt. Für einen Schaden, der durch vorsätzliche Brandstiftung Dritter verursacht wird, haftet der Halter hingegen nicht nach § 7 Abs. 1 StVG (BGH, Urteil vom 27.11.2007, VI ZR 210/06; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.07.1991, 1 U 60/91). a. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, auf die sich der Kläger ausdrücklich beruft (BGH, Urteil vom 21.01.2014, VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182), wird das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit ausgelegt. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kraftfahrzeugs entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, das heißt, wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (BGH, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, das heißt die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Wird der Schaden (namentlich der Fahrzeugbrand) durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs verursacht und steht der Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Brand des Kraftfahrzeugs, greift § 7 Abs. 1 StVG ein. Dass Dritte durch den Defekt einer Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs an ihren Rechtsgütern einen Schaden erleiden, gehört zu den spezifischen Auswirkungen derjenigen Gefahren, für die die Haftungsvorschrift des § 7 StVG den Verkehr schadlos halten will. Dabei macht es rechtlich keinen Unterschied, ob der Brand – etwa durch einen Kurzschluss der Batterie – unabhängig vom Fahrbetrieb selbst vor, während oder nach einer Fahrt eintritt (BGH, a.a.O. Rn. 6). Der Bundesgerichtshof hat an dieser Rechtsprechung ausdrücklich festgehalten (BGH, Urteil vom 20.10.2020, VI ZR 319/18 Rn. 8). Aus einem von Klägerseite weiter zitierten Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Beschluss vom 09.03.2015, 9 W 3/15) ergibt sich nichts anderes. Auch dort wird festgestellt, dass für den Fall, dass der Brand bei einem abgestellten Pkw durch einen technischen Defekt ausgelöst wird, der Brand "bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs" entstanden ist und der Halter gemäß § 7 Abs. 1 StVG für den Schaden, der einem Dritten durch den Brand entsteht, haftet. An der Haftung ändere sich auch dann nichts, wenn die Möglichkeit bestehe, dass ein Marderbiss die Elektrik des Pkw beschädigt habe. b. Fraglich ist, wie zu entscheiden ist, wenn sich nicht erweisen lässt, dass ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung vorgelegen hat. In den zitierten, vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen stand ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung stets fest. aa. Das Oberlandesgericht Saarbrücken führt in einem von der Beklagten vorgelegten nicht veröffentlichtes Urteil vom 10.12.2020 (4 U 81/18; Bl. 91 der Akten) auf Seite 17 (Bl. 107 der Akten) aus: „… Als Mindestnachweis ist dabei im Falle von Brandschäden der Nachweis einer von dem Schädigerfahrzeug ausgehenden, zu dem Unfall führenden Gefahrenlage, insbesondere eines zu einem Brand führenden technischen Defekt des erforderlich… Es reicht dagegen nicht aus, wenn zwar feststeht, dass das Kfz des Schädigers zuerst gebrannt hat, die Ursache hierfür aber offenbleibt…“ Das Urteil führt für die dort vertretene Meinung eine Vielzahl weiterer obergerichtlicher Entscheidungen nebst Literatur an. bb. Dem steht allerdings die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte entgegen. Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 12.05.2021, 14 U 189/20, NJW-RR 2021,1328) hat im Nachgang und unter Berufung auf die unter a) genannten höchstrichterlichen Urteile entschieden: „Soweit das LG darauf abgestellt hat, die Kl. habe nicht beweisen können, dass der Brand durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs verursacht worden sei, ist dies für eine Zurechnung nicht erforderlich. Die Kl. muss nicht beweisen, welche Betriebseinrichtung oder auf welche Weise eine Betriebseinrichtung des Fahrzeugs zum Brand geführt hat. Es reicht aus, dass der Brand in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs entstanden ist (stRspr vgl. BGH NJW 2021, 1157 Rn. 14; BGHZ 199, 377 = NJW 2014, 1182 Rn. 5; BGHZ 199, 377 = NJW 2014, 1182 Rn. 5, alle mwN). Diese Voraussetzung liegt vor. Vorliegend wurde das Fahrzeug der Bekl. noch zwei Stunden vor dem Brand gefahren (OLG Celle, a.a.O. Rn. 6).“ Die Beweislast für eine etwaige, im dortigen Fall nicht nachgewiesene Brandstiftung hat es damit der Gegenseite auferlegt. Eine im Ergebnis entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg (Urteil vom 24.11.2015, 12 U 110/15, r+s 2016,150) ist mit folgendem Leitsatz veröffentlicht: „Kommt es mehrere Tage (hier vier Tage) nach dem Abstellen eines Quads in der Scheune eines privaten Grundstücks zu einem Brand, der von dem Quad ausgegangen ist, und finden sich auch keine Anhaltspunkte für ein Fremdverschulden, so ist das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" iSd. § 7 Abs. 1 StVG erfüllt.“ In der Begründung wird dann unter anderem ausgeführt: „Der Schaden muss sich lediglich in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz ereignet haben.“ cc. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Sinn und Zweck von § 7 Abs. 1 StVG gebietet eine weite Auslegung, nach der es ausreicht, wenn sich ein Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung eines Kraftfahrzeugs ereignet hat. Bei einem Brand ist dies schon dann der Fall, wenn dieser in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Fahrzeugs entstanden ist. Ein Geschädigter muss hingegen nicht beweisen, welche Betriebseinrichtung oder auf welche Weise eine Betriebseinrichtung des gegnerischen Fahrzeugs zum Brand geführt hat. b. Danach sind die Voraussetzungen von § 7 Abs. 1 StVG vorliegend erfüllt. Der Unfall steht in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs, nämlich der Nutzung des Pkw Renault und dessen Einparken im öffentlichen Verkehrsraum wenige Stunden vor Ausbruch des Brandes. Darüber hinaus ist mit dem Gerichtsgutachter D. (vgl. auch entsprechende Zeugenaussage und Feststellungen in der beigezogenen Akte der StA Stuttgart 2 UJs 10381/19) davon auszugehen, dass brennendes Benzin vom Pkw Renault zum Fahrzeug des Klägers geflossen ist und dieses entzündet hat. Unschädlich ist hingegen, dass nicht bewiesen ist, dass und von welcher Betriebseinrichtung des Pkw Renault das Feuer ausgegangen ist. Der von der Staatsanwaltschaft eingeschaltete Sachverständige G. hat in seinem Gutachten (Anlage der Akte, dort Seite 8 und Libi S. 46) zwar festgestellt, dass im Bereich des Generators des Pkw Renault einige Auffälligkeiten erkennbar gewesen seien, die möglicherweise den Brand verursacht haben könnten. Der Gerichtsgutachter D. legte aber dar, dass eindeutige Spuren diesbezüglich fehlten (Gutachten vom 13.09.2021, Bl. 71, Seiten 7 und 8). Der Nachweis einer vorsätzlichen Brandstiftung konnte ebenfalls nicht geführt werden (vgl. den zusammenfassenden Ermittlungsbericht der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 05.12.2019 in der beigezogenen Akte 2 UJs 10381/19 der Staatsanwaltschaft Stuttgart). Im Ergebnis steht damit lediglich fest, dass jedenfalls ein naher örtlicher und zeitlicher Zusammenhang mit dem Betriebsvorgang des Fahrzeugs der Versicherungsnehmerin der Beklagten zum Schaden am Fahrzeug des Klägers geführt hat. Dies genügt vorliegend für eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG. c. Schaden der Höhe nach Die Beklagte haftet entsprechend den oben genannten Anspruchsgrundlagen dem Grunde nach zu 100 %, nachdem das Unfallereignis für den Kläger nach den Umständen unabwendbar war (§ 17 Abs. 3 S. 1 StVG). Der Kläger hat seinen Anspruch auf der Grundlage des auch aufgrund des Gerichtsgutachtens bestätigten Wiederbeschaffungswertes von 4.900 € nebst weiteren unstreitigen Positionen mit insgesamt 6.786,88 € berechnet (Klageschrift Seite 3, Bl. 3 der Akten). Hilfsweise bestritten sind in der Klageerwiderung (Schriftsatz vom 06.10.2020, Seiten 4, 5; Blatt 28, 29 der Akten) nur die Positionen Nutzungsausfall und Verschrottungskosten, dort Standgebühren. aa. Nutzungsausfall 490 Euro Dem Kläger steht eine Nutzungsausfallentschädigung vorliegend nicht zu, da ein weiteres Fahrzeug im Haushalt zur Verfügung stand und nicht dargelegt oder ersichtlich ist, dass der Fahrzeugbedarf der Familie im geltend gemachten Zeitraum nicht durch den Zweitwagen hätte befriedigt werden können. Der Anspruch wegen Entziehung der Nutzungsmöglichkeit setzt die Nutzungsmöglichkeit und den Nutzungswillen voraus. Die Darlegungs- und Beweislast für eine Beeinträchtigung durch entfallene Nutzungsmöglichkeit und den erforderlichen Nutzungswillen trägt der Geschädigte (vgl. Etwa Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 181 m.w.N.). Das Fehlen eines Ersatzwagens, an dem der Geschädigte grundsätzlich (mit-)nutzungsberechtigt ist und der in der Ausfallzeit seinen Nutzungsbedarf befriedigen kann, ist Tatbestandsvoraussetzung für einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung (vgl. ausführlich: Meyer-Näser: Nutzungsausfallentschädigung bei vorhandenem Zweitwagen, NJW-Spezial 2020, 649 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Es muss ausgeschlossen werden, dass der Geschädigte den Unfall auf Kosten des Schädigers wirtschaftlich ausnutzt. Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung kann daher unter Umständen entfallen, wenn die Familie des Geschädigten über einen Zweitwagen verfügt und dem Geschädigten die Nutzung dieses Zweitwagens möglich und zumutbar ist. Dabei sind nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern die Zuweisung innerhalb der Familie und die praktizierte Nutzung entscheidend (Mayer-Näser, a.a.O. m.w.N.). Weiter erforderlich ist lediglich, dass die allgemeine Verwendungsmöglichkeit des Zweitwagens der des ausgefallenen Fahrzeugs entspricht. Daran kann es ausnahmsweise fehlen, wenn z.B. das verunfallte Fahrzeug ein großes Familienfahrzeug ist, der Zweitwagen aber ein Kleinstauto. Die Nichteignung des Zweitwagens als Ersatz hat der Geschädigte darzulegen und zu beweisen (Mayer-Näser, a.a.O. m.w.N.). Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bleibt aber bestehen, wenn der Geschädigte für den gesamten Zeitraum der begehrten Nutzungsentschädigung darlegt, dass und warum ein anderes Familienmitglied auf die zeitgleiche Nutzung des Zweitwagens angewiesen war. Ein insoweit für die Arbeitswoche dargelegter Bedarf an zwei Fahrzeugen bei einer Familie mit Kindern begründet nicht ohne Weiteres einen entsprechenden Bedarf auch an Wochenenden und Feiertagen, weshalb vorzutragen ist, wieso in dieser Zeit eine Absprache bezüglich der gemeinsamen bzw. abwechselnden Nutzung des Zweitwagens nicht möglich und zumutbar gewesen ist (Mayer-Näser, a.a.O. m.w.N.). Vorliegend fehlt es nicht an der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs durch den Kläger selbst. Im Termin vom 24.01.2023 wurde von Klägerseite eingehend ausgeführt, dass dem Kläger ein weiteres Fahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Nutzungsausfall kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung aber auch dann geltend gemacht werden, wenn das Fahrzeug von anderen Personen genutzt worden wäre. Der Bundesgerichtshof hat bereits bei der Begründung seiner Rechtsprechung zum Geldersatz für den Nutzungsausfall eines Kraftfahrzeuges in Fällen, in denen der Geschädigte auf die mietweise Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs verzichtet hatte, ganz allgemein darauf hingewiesen, dass dieser Anspruch nicht entfalle, wenn der Betroffene, obwohl für ihn selbst keine Gebrauchsmöglichkeit bestand, den Wagen "durch Überlassung an andere" genutzt hätte (BGHZ 40, 345, 353). Auch wurde in Urteilen vom 07.06.1968 (VI ZR 40/67) und vom 16.10.1973 (VI ZR 96/72) in den Gründen bzw. im Leitsatz ausdrücklich hervorgehoben, dass der Anspruch in gleicher Weise besteht, wenn der Wagen ohne den Unfall von Familienangehörigen "oder anderen Personen" benutzt worden wäre. Es liegt kein Grund vor, der es gerechtfertigt erscheinen ließe, einen Vermögensschaden zu verneinen, wenn die von dem Geschädigten beabsichtigte und durch Vermögensaufwendungen erkaufte Nutzungsmöglichkeit, die ihm der Unfall vereitelt hatte, darin liegt, dass er den Wagen Personen überlassen wollte, selbst wenn sie nicht mit ihm im Rechtssinne verwandt sind, z. B. Verschwägerten, Verlobten oder Freunden (BGH, Urteil vom 28.01.1975 – VI ZR 143/73 –, juris-Rn. 10 m.w.N.; NJW 1975, 922, 923). Nach dem Vortrag des Klägers wollte vorliegend sein Sohn mit dem später zerstörten Fahrzeug zwei Wochen in Urlaub fahren. Es ist allerdings nicht dargelegt oder ersichtlich, dass der etwaige Fahrzeugbedarf des Sohnes im geltend gemachten Zeitraum nicht durch das vorhandene weitere Fahrzeug in der Familie hätte befriedigt werden können. bb. Verschrottungskosten 719,90 €, davon 350 € Standgebühren im Streit Wie von Klägerseite im Termin vom 24.01.2023 ausgeführt wurde, sei das Fahrzeug zunächst bei der Polizei zur kriminaltechnischen Untersuchung gewesen. Man habe dann einen Anruf von der Polizei bekommen, dass das Fahrzeug jetzt beim Abschlepper Gr. stehe. Noch am selben Tag sei dies dem Rechtsanwalt gesagt worden, der dann die Verschrottung veranlasst habe. Auf die Dauer der Unterstellung des Fahrzeugs habe der Kläger keinen Einfluss gehabt. Die Beklagte meint, dass es vorliegend um eine Beschlagnahmemaßnahme nach dem Polizeigesetz gehe. Die Kosten hierfür seien durch eine hoheitliche Maßnahme verursacht worden und deswegen nicht erstattungsfähig. Sie fielen nicht in den Schutzbereich des § 823 BGB. Es sei brandbedingt nicht erforderlich gewesen, das Klägerfahrzeug 35 Tage unterzustellen, wofür unstreitig 350 € berechnet wurden. Vorliegend geht es nicht um Ansprüche aus Delikt, sondern um einen Anspruch aus Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG. Es ist nicht ersichtlich, warum die Kosten für die von der Polizei veranlasste Unterstellung von 35 Tagen zu je 10 € nicht erstattungsfähig sein sollten. Nach § 249 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Im Termin wurde von Klägerseite eingehend dargelegt, dass die Polizei das Fahrzeug nicht eher als nach 35 Tagen freigegeben hat, wofür die Unterstellungskosten angefallen sind (vom 15.11.2019 bis 19.12.2019: 35 Tage zu 10 Euro; vgl. Anl. B 2, Bl. 31 der Akten). Hätte das Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Beklagten das Fahrzeug des Klägers nicht entzündet, wären die Kosten nicht angefallen. 2. Vorgerichtliche Anwaltskosten Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind im Rahmen des Schadensersatzanspruches nach den § 7 Abs. 1, 249 BGB zur Rechtsverfolgung zu erstatten. Der Geschädigte sieht sich im Regelfall einem in der Regulierung von Unfallschäden versierten Sachbearbeiter des Haftpflichtversicherers gegenüber. Unter dem Aspekt der Waffengleichheit wird deshalb eine Erstattungsfähigkeit der Rechtsanwaltskosten im Rahmen der Rechtsverfolgungskosten grundsätzlich bejaht (vgl. Ziegenhardt in Berz/Burmann, Handbuch des Straßenverkehrsrechts, 46. EL 2022, Kapitel 5 „Sachschaden“ Rn 82 m.w.N.). Die Höhe der Kosten ist unstreitig. 3. Verzugs- und Rechtshängigkeitszinsen sind gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1, 291 BGB geschuldet. Soweit der Kläger - statt Freistellung wie in erster Instanz - nun Zahlung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangt, wurde die Umstellung des Antrags nicht begründet. Zinsen auf einen Freistellungsanspruch sind nicht geschuldet (Nomos Kommentar-BGB/Hans Schulte-Nölke, 4. Aufl., BGB § 288 Rn. 4 m.w.N.). III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision ist bezüglich der Frage, unter welchen Voraussetzungen im Falle der Verursachung eines Schadens an einem Kraftfahrzeug durch das andere Kraftfahrzeug infolge eines ungeklärten Fahrzeugbrandes ein Fall des § 7 Abs. 1 StVG vorliegt, angesichts unterschiedlicher obergerichtlicher Rechtsprechung (s.o.) zuzulassen. Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht (BGH, a.a.O. Rn. 5 m.w.N.). Wird der Schaden (namentlich der Fahrzeugbrand) durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs verursacht und steht der Schaden in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit dem Brand des Kraftfahrzeugs, greift § 7 Abs. 1 StVG ein. In den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen stand bislang stets ein technischer Defekt einer Betriebseinrichtung fest. Fraglich ist, ob ein Anspruch auch ohne eine entsprechende Feststellung in Betracht kommen kann.