Urteil
12 U 162/22
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0330.12U162.22.00
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Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.05.2022, Az. 27 O 495/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.770,22 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.05.2022, Az. 27 O 495/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 48.770,22 € festgesetzt. I. Die Klägerseite macht Schadensersatz wegen Beihilfe zum Betrug und sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage bei der mittlerweile insolventen X. GmbH (im Folgenden: X.) geltend. Die X. wurde im Jahr 2011 durch E. N. gegründet. Geschäftsführer der X. waren E. N. und L. B.. Die Beklagte war seit August 2011 bei der X. tätig und mit der Buchhaltung, Zahlungsvorgängen und steuerlichen Fragen befasst. L. B. und die Beklagte heirateten im Herbst 2014. Die X. war nach ihren Angaben hauptsächlich im Bereich der Vermietung von elektronischen Datenspeichern (Storagesystemen) tätig. Zur Kapitalbeschaffung schloss die X. zunächst sog. Kauf- und Überlassungsverträge mit den Anlegern ab. Nachdem im Herbst 2014 die BaFin die Verträge beanstandete, wickelte die X. die bis dahin geschlossenen Kauf- und Überlassungsverträge rück ab und bot in der Folge den Vorgaben der BaFin entsprechende neue Kauf- und Überlassungsverträge den Anlegern zum Abschluss an. Ab Ende 2015 vertrieb die X. zudem Anleihen (Inhaber-Teilschuldverschreibungen). Die Klägerseite investierte bei der X. in erheblichem Umfang in Kauf- und Überlassungsverträge von Storagesystemen. Tatsächlich waren die Geschäftstätigkeit der X. weitgehend fiktiv und die an Anleger verkauften Speichermedien nicht existent. Nach einer Selbstanzeige des Geschäftsführers N. stellte die X. am 03.03.2017 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. In der Folgezeit wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Der vormalige Geschäftsführer der X. N. wurde vom Landgericht Stuttgart mit rechtskräftigem Urteil vom 07.08.2018 zu einer Haftstrafe von 7 Jahren 10 Monaten verurteilt, der weitere Geschäftsführer L. B. verstarb am 08.01.2019 in Untersuchungshaft. Mit Urteil des Landgerichts Stuttgart wurde die Beklagte nach einem Geständnis am 26.02.2019 wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung verurteilt (Aktenzeichen 16 KLs 163 Js 20674/17). Außerdem wurde die Einziehung von 340.340 € angeordnet. Das Urteil ist rechtskräftig. Die Klägerseite hat in erster Instanz vorgetragen, die Beklagte sei in das Betrugssystem als Steuerberaterin, Buchhalterin und Ehefrau des Geschäftsführers eingebunden gewesen und hafte für den ihr durch die gezeichneten Anlagen entstandenen Schaden gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB. Die Klägerseite beantragte in der Hauptsache, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite insgesamt 48.770,22 € zu bezahlen Zug um Zug gegen die Übertragung/Abtretung der Rechte der Klägerseite als Gläubiger im Insolvenzverfahren X. GmbH, ... (AG Stuttgart AZ.: 6 IN 190/17). Die Beklagte trat dem entgegen. Sie habe das von der X. betriebene Schneeballsystem als solches nicht erkannt. Vielmehr habe sie darauf vertraut, dass die Datenspeichersysteme tatsächlich vorhanden seien. Wegen Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Allein die strafrechtliche Verurteilung wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen und das im Strafprozess abgelegte „Geständnis“ genüge nicht, um auch im Zivilprozess die Haftung der Beklagten festzustellen. Es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur vollen Überzeugung der Kammer fest, dass die objektiv unzweifelhaft erfolgte Unterstützung des betrügerischen Schneeballsystems der X. durch die Beklagte den Tatbestand der Beihilfe auch in subjektiver Hinsicht erfülle. Es genüge nicht, dass sich der Beklagten die Möglichkeit hätte aufdrängen müssen, die X. unterhalte ein betrügerisches Schneeballsystem. Erforderlich sei vielmehr, dass die Beklagte diese Möglichkeit tatsächlich erkannt habe, insbesondere auch, dass der Tätigkeit der X. keine realen Geschäfte zugrunde lagen. Die Behauptung der Klägerseite, die Beklagte habe den betrügerischen Charakter der angeblichen Geschäftstätigkeit erkannt, sei zwar plausibel, aber nicht erwiesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Die Klägerseite hat gegen das ihr am 01.06.2022 zugestellte Urteil am 24.06.2022 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist - nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.08.2022 - am letzten Tag der Frist beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. 3. Die Klägerseite trägt vor, das Landgericht habe den Beweiswert des Strafurteils und das dort abgelegte Geständnis nicht ausreichend gewürdigt. Die Beklagte habe keine ausreichenden Indizien gegen die Begründung des Urteils vorgetragen und die dortige Beweiswürdigung nicht entkräftet. Das per se nicht „nachhaltige“ Schneeballsystem sei offenkundig und auch für die Beklagte mit einem Blick erkennbar gewesen. So habe permanent Geldknappheit bestanden. Die Einnahmen seien immer deutlich geringer als die Ausgaben gewesen. Liquidität sei nur über die Werbung neuer Geldanleger herzustellen gewesen. Die Beklagte sei insbesondere am Austausch der zunächst schlecht gefälscht gewesenen Rechnungen beteiligt gewesen. Es habe zudem eine Vielzahl von Auffälligkeiten und Indizien gegeben, die auf nicht reale Geschäfte hingedeutet hätten. Die Klägerseite beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 27 O 495/20 - wird abgeändert. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Ziffer 1 22.915,42 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung/Abtretung der Rechte der Klägerseite als Gläubiger im Insolvenzverfahren X. GmbH, ... (AG Stuttgart Az.: 6 IN 190/17). 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Ziffer 2 25.854,80 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen die Übertragung/Abtretung der Rechte der Klägerseite als Gläubiger im Insolvenzverfahren X. GmbH, ... (AG Stuttgart Az.: 6 IN 190/17). 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der vorstehenden Anträge Ziffer 1 und 2 im Annahmeverzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 2.099,76 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte trägt vor, sie habe vor dem Strafgericht aus Angst vor einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung und dem damit verbundenen sozialen Abstieg, der Unterbrechung des Kontaktes zu ihren Eltern etc. ein „falsches“ Geständnis abgelegt, nachdem ihr vom Gericht signalisiert worden sei, dass sie im Falle eines Geständnisses mit einer Bewährungsstrafe rechnen könne. Tatsächlich habe sie keine Kenntnis von einem Schneeballsystem oder nicht realen Geschäften gehabt. Es sei auch nicht etwa auf den ersten Blick zu erkennen gewesen, dass ein solches vorliege. Ab dem Jahr 2017 hätte das System nachhaltig Gewinn erwirtschaften können, wären die nach der Buchhaltung ausstehenden Forderungen beglichen worden. Schon gar nicht sei sie in das Betrugssystem eingeweiht oder wissentlich eingebunden gewesen. Auch habe sie an einem etwaigen Austausch gefälschter Rechnungen nicht mitgewirkt oder Indizien, die für nicht reale Geschäfte sprechen, als solche erkannt. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 14.03.2023 verwiesen. Die Beklagte hat binnen nachgelassener Frist nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch weiter vorgetragen. Die Wiedereröffnung der Verhandlung ist nicht veranlasst. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Aufgrund der Beweislage im Zivilprozess kann der Beklagten keine vorsätzliche Beihilfe zum vorsätzlichen Betrug oder zur sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB nachgewiesen werden. 1. Der Klägerseite steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 263 StGB, 830 Abs. 2 BGB i.V.m. 27 StGB wegen Beihilfe zum Betrug zu. Die Beklagte wurde zwar durch rechtskräftiges Strafurteil der 20. Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.02.2019 (20 KLs 163 Js 20274/17; Urteil ist den Parteien und dem Gericht aus einer Vielzahl von Parallelsachen bekannt; vgl. Erklärung der Beteiligten im Termin vom 12.01.2022 in Sachen 27 O 397/20, Bl. 75 d. A.; im hiesigen Verfahren in Bezug genommen, Urteilstatbestand am Ende dem OLG Stuttgart etwa als Anlage vorliegend im Verfahren 12 U 285/21; LG Stuttgart 14 O 729/20; nachfolgend: SU) wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen verurteilt, doch ist dieses Urteil nicht bindend für das Zivilverfahren. a. Beweiswert des Strafurteils Das rechtskräftige Strafurteil des LG Stuttgart gegen die Beklagte vom 26.02.2019 (20 KLs 163 Js 20274/17) kann und muss in bestimmten Grenzen auch im Zivilprozess gewürdigt werden. aa. Rechtsprechung des BGH Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung BGH, Urteil vom 26.08.2021, III ZR 189/19, NJW 2022, 705 Rn. 11 ff. m.w.N.; vgl. auch ergänzend etwa BGH, Urteil vom 15.03.2004, II ZR 136/02, NJW-RR 2004, 1001, 1002 m.w.N.) ist die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei im Zivilprozess nicht bindend, auch wenn die Akten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich als Beweisurkunden herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung stützen kann. Vielmehr muss sich der Zivilrichter seine Überzeugung im Rahmen freier Beweiswürdigung selbst bilden, wobei er regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist. Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind. Auch ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis entfaltet im Zivilprozess nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, sondern ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. Dabei kann es nur im Einzelfall eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung selbst dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat (BGH, Urteil vom 15.03.2004, II ZR 136/02, NJW-RR 2004, 1001, 1002 m.w.N.). Unvereinbar mit diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ist es aber, strafgerichtlichen Feststellungen in der Regel zu folgen, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit von den Parteien vorgebracht werden und dem Beklagten für seine Behauptung, ein im Strafprozess abgelegtes und im folgenden Zivilverfahren widerrufenes Geständnis entspreche nicht der Wahrheit, die Darlegungs- und Beweislast aufzubürden. Allerdings erhöht es nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses die (sekundäre) Darlegungslast des Beklagten, wenn der Kläger seinen Anspruch durch Vorlage eines ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteils schlüssig dargetan hat. Dabei ist keine den Darstellungen im Strafurteil spiegelbildliche, in sich geschlossene Schilderung des Gesamtgeschehens erforderlich. Auch bei Vorlage eines Strafurteils kann sich der Beklagte darauf beschränken, einzelne, den geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen des Klägers herauszugreifen und diese zu bestreiten. Denn grundsätzlich genügt eine Partei bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen, wobei es nicht darauf ankommt, wie wahrscheinlich ihre Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, nicht verlangt werden. Vielmehr ist es Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Der Substantiierungspflicht ist nur dann nicht genügt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Macht der Beklagte geltend, ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis sei unrichtig, muss er allerdings konkrete Umstände darlegen, die an dessen Wahrheit schlüssig zweifeln lassen (BGH, Urteil vom 26.08.2021, III ZR 189/19, NJW 2022, 705 Rn. 12 m.w.N.). bb. Konkrete Umstände, die an der Wahrheit des Geständnisses schlüssig zweifeln lassen Bei Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung hat die Beklagte durchaus den Inhalt des Strafurteils und sogar die Richtigkeit ihres Geständnisses, das sie nur auf die „innere Tatseite“ bezogen haben will, bestritten. Sie hat konkrete Umstände dargelegt, die an dessen Wahrheit schlüssig zweifeln lassen. Die Beklagte hat im ersten Rechtszug schriftsätzlich und insbesondere auch bei ihrer persönlichen Anhörung mündlich schlüssig ausgeführt, dass ihr nach dem Tod ihres Ehemannes L. B. durch die Strafkammer signalisiert worden sei, im Falle eines Geständnisses könne sie mit einer Bewährungsstrafe rechnen, während sie im Falle einer Verurteilung ohne Geständnis mit einer Haftstrafe ohne Bewährung rechnen müsse. Um einer Haftstrafe zu entgehen, habe sie sich sodann nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger entschlossen, das von der Strafkammer für die Möglichkeit einer Strafaussetzung zur Bewährung für erforderlich gehaltene Geständnis abzugeben, obwohl das Geständnis „eine Lüge“ gewesen sei und sie schlecht lügen könne (Protokoll vom 12.01.2022, Seite 4). Deswegen habe die Strafkammer der Beklagten „eine Brücke gebaut“, indem der Vorsitzende Vorhalte gemacht habe, welche die Beklagte sodann lediglich habe bestätigen müssen. Dass bei einer Verurteilung angesichts der enorm hohen Schäden, welche das betrügerische Schneeballsystem der X. GmbH (im Folgenden X.) bei Kapitalanlegern hervorgerufen hat (betrügerisch eingeworbene Anlegergelder von über 90 Mio. €), das Risiko einer Verurteilung zu einer langjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung hoch war, lag auf der Hand. Hat die Strafkammer signalisiert, bei einem Geständnis könne eine Bewährungsstrafe in Betracht kommen, so erscheint es nachvollziehbar, dass die Beklagte im Hinblick darauf ihr Bestreiten aufgegeben und die subjektive Tatseite jedenfalls pauschal eingeräumt haben könnte. Es wurde auch dargelegt, dass die Beklagte eine Haft vermeiden wollte wegen ihrer betagten Eltern, der Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes, dem sozialen Abstieg etc. Darüber hinaus hat die Beklagte zu den tragenden Gründen des Strafurteils schlüssig dargelegt, warum diese aus ihrer Sicht nicht den Nachweis der Kenntnis des betrügerischen Handelns des E. N. zuließen. Auf die einzelnen Gründe wird später noch einzugehen sein. Im Ergebnis wird die Auffassung des Landgerichts geteilt, dass die Klägerseite nun zu beweisen hat, dass das Geständnis im Strafverfahren zutreffend gewesen ist und der Beklagten vorsätzliche Beihilfe zum Betrug zur Last fällt. b. Würdigung des Vortrags und der Beweise aa. Strafurteil Wie oben dargelegt, darf das Zivilgericht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind. Der Kläger kann seinen Anspruch durch Vorlage eines ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteils schlüssig darlegen. Dabei ist keine den Darstellungen im Strafurteil spiegelbildliche, in sich geschlossene Schilderung des Gesamtgeschehens erforderlich (BGH, Urteil vom 26.08.2021, III ZR 189/19, NJW 2022, 705 Rn. 11 m.w.N.). Vorliegend bilden die tragenden Feststellungen des Strafgerichts auch nach dem Vortrag der Parteien den Gegenstand der Auseinandersetzung im Zivilprozess. Das Landgericht hat im Strafurteil gegen die Beklagte vom 26.02.2019 (20 KLs 163 Js 20274/17) zunächst näher ausgeführt, dass die Beklagte in der Hierarchie unmittelbar unter den Geschäftsführern N. und B. gestanden (SU 8), neben den Geschäftsführern an den wöchentlich stattfindenden „Statusmeetings“ teilgenommen habe und in der Regel in wesentliche Entscheidungen der Geschäftsführung eingebunden gewesen sei (SU 8). Das Landgericht führt im Strafurteil dann weiter zur Tat Nr. 1, Verkauf der Datenspeicher, aus, dass nach Beanstandung des Geschäftsmodells über den Verkauf der Datenspeicher durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen im Herbst 2014 die Beklagte und L. B. es spätestens als naheliegend erkannt hätten, dass der Geschäftsführer N. über die von ihm angeblich gekauften Datenspeicher und deren angebliche Nutzer bewusst die Unwahrheit gesagt und die X. entgegen den Darstellungen in den Werbematerialien abweichend über kein tragfähiges Geschäftsmodell verfügte (SU Seiten 8, 9). Der Angeklagten sei bewusst gewesen, dass die Anleger auf die nach außen hin getätigten Aussagen zum Geschäftsmodell der X. vertraut hätten, sich gerade deshalb für eine Geldanlage entschieden und bei Offenlegung der von ihr als naheliegend erkannten wahren Begebenheiten dies niemals getan hätten. Die Angeklagte habe sich aber mit alledem abgefunden, um in erster Linie die dauerhafte Einnahmequelle für L. B., die Grundlage des deutlich gehobenen Lebensstandards des Paares gewesen sei, zu unterstützen (SU Seite 9). Die getroffenen Feststellungen des Strafgerichts basierten weitgehend auf den Angaben der Angeklagten. Sie habe zunächst die wesentlichen von ihr wahrgenommenen tatsächlichen Abläufe und schließlich auch die vor diesem Hintergrund praktisch nicht mehr abstreitbare innere Tatseite eingeräumt. Die Kammer habe keine Veranlassung gesehen, am Geständnis der Angeklagten zu zweifeln, zumal es durch das Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme bestätigt und ergänzt worden sei (SU Seite 152). Ihr Geständnis beziehe sich letztlich auf die objektiven Fakten wie auch auf den Gehilfenvorsatz, einem Haupttäter bei seiner vorsätzlich begangenen Straftat (hier Betrug) Beihilfe zu leisten. Im Folgenden wird dann im Einzelnen auf die Aussagen einer Vielzahl von vernommenen Zeugen eingegangen (SU Seiten 153 ff.). Es wird etwa auf die Buchhalterin und Controllerin Ü. verwiesen, der schon nach einigen Monaten so viele Ungereimtheiten in den Geschäftsabläufen aufgefallen seien, dass sie eine Strafanzeige erwogen habe. Diese sei von der Beklagten auch angewiesen worden, ohne Belege angebliche Direktzahlungen der Nutzer an Hardwarelieferanten zu verbuchen (SU Seiten 153,154). Bereits im Geschäftsjahr 2013/2014 hätten den auf den Bankkonten eingegangenen „Nutzungsentgelten“ in Höhe von knapp 1,9 Millionen € Zahlungen an Anleger in Höhe von über 2,7 Million € gegenübergestanden. Hinzu seien über 3 Million € an Barabhebungen für angebliche Hardware Anzahlungen, mehr als 1 Million € Anzahlungen für Miete, Leasingskosten etc., über 9 Millionen € an Überweisungen an vermeintliche Lieferanten und eine weitere Million an Provisionszahlungen für Anlagevermittler gegenübergestanden. Dieses Missverhältnis habe sich auch in der Folgezeit nicht geändert (SU Seiten 154,155). Das Schneeballsystem sei auf einen Blick zu sehen gewesen (SU Seite 155). Der eingesetzte Sachverständige S. habe dargelegt, dass ab dem Geschäftsjahr 2014/2015 der ganz überwiegende Teil der Einnahmen auf die Verbuchung von Forderungsabtretungen und direkte Zahlungen der angeblichen Nutzer an die angeblichen Hardwarelieferanten zurückgegangen sei, also auf Vorgänge, die nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Ü. jedenfalls teilweise ohne Belege gebucht worden seien und zu denen kein Schriftverkehr vorgelegen habe, nachdem die angeblichen Direktzahlungen wiederholt ohne Rücksprache oder sogar gegen den ausdrücklichen Willen der Geschäftsleitung stattgefunden hätten. Vor diesem Hintergrund habe insgesamt aus Sicht der Strafkammer kein Zweifel an einem zumindest bedingten Vorsatz bei der Angeklagten und bei L. B. bestanden, spätestens ab September 2014. bb. Beweiswürdigung im Einzelnen bb1. Objektiver Tatbeitrag der Beklagten zur Förderung des Betruges durch den Geschäftsführer N. Wie von den Parteien nicht bestritten wird, war die Geschäftstätigkeit der X. weitgehend fiktiv und die an Anleger verkaufte Speichermedien waren nicht existent. Der vormalige Geschäftsführer der X. E. N. wurde deshalb vom Landgericht Stuttgart mit rechtskräftigem Urteil vom 07.08.2018 zu einer Haftstrafe von 7 Jahren 10 Monaten verurteilt. Wie vom Landgericht - Zivilgericht - zutreffend festgestellt und im Berufungsverfahren auch nicht bestritten, hat die Beklagte durch die laufende Unterstützung der Geschäftstätigkeit der X. den Taterfolg durch ihre Tätigkeit für die X. objektiv gefördert hat, was für ein Hilfeleisten im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB, § 830 Abs. 2 BGB genügte. Fraglich ist, ob der Beklagten der Vorwurf gemacht werden kann, subjektiv mit Vorsatz zum vorsätzlichen Betrug Hilfe geleistet zu haben. Die Kenntnis der Beklagten von der betrügerischen Tätigkeit des E. N. ist nicht nachgewiesen. Der Ausgangspunkt des Landgerichts, die Behauptung der Klägerseite, die Beklagte habe den betrügerischen Charakter der angeblichen Geschäftstätigkeit erkannt, sei zwar plausibel, aber nicht zur vollen Überzeugung erwiesen (§ 286 ZPO), ist nicht zu beanstanden. bb.2. Erkennbarkeit des Schneeballsystems anhand des Geschäftsmodells und der Geschäftszahlen Es ist zwischen den Parteien nicht streitig, dass - entsprechend den Darlegungen des Landgerichts - die in der Buchhaltung der X. abgebildeten Zahlungsströme zunächst typisch für ein Schneeballsystem erscheinen. Die in der Buchhaltung der X. verzeichneten Liquiditätszuflüsse aus der angeblichen Vermietung von Speichermedien deckten den Liquiditätsbedarf der X. nicht annähernd ab, wie von der Strafkammer festgestellt. Auch die weitere Schlussfolgerung des Landgerichts, dass wenn die Mittelzuflüsse aus angeblichen Nutzungsentgelten die Zahlungsausgänge nur zu einem kleinen Teil abdecken, der laufende Liquiditätsbedarf nur aus den Geldern der Neuanleger gedeckt werden kann, was ein typisches Merkmal eines Schneeballsystems darstelle, ist nicht von der Hand zu weisen. Hinzukommen muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings die für das Vorliegen eines Schneeballsystems erforderliche Schädigungsabsicht. Diese ist gegeben, wenn die Rendite der Kapitalanleger davon abhängt, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 04.02.2021, III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16 m.w.N.; insbesondere OLG Frankfurt a. M., Teilurt. v. 15.04.2020, 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 m.w.N.). In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Es muss vorhersehbar sein, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (BGH, a.a.O.). So haften nach der Rechtsprechung des BGH Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft neben §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB auch nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient. Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden – mithin zumindest bedingt vorsätzlich erfolgt (BGH, a.a.O. Rn. 16). Es lässt sich vorliegend aber nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, dass der Beklagten bekannt war, dass das Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung Dritter ausgerichtet war und dies mit einem Blick erkennbar gewesen war. Im angefochtenen Urteil wird zu Recht darauf hingewiesen, dass sich allein aus den Zahlungsflüssen - entgegen der Auffassung der Klägerseite - nicht notwendig ein Betrugsmodell ergibt. Ein (kriminelles) Schneeballsystem zeichne sich dadurch aus, dass es nicht nachhaltig sei, weil zu seiner Finanzierung eine stetig wachsende Zahl an Neuanlegergeldern eingeworben werden müsse, welche zwingend irgendwann einmal nicht mehr zur Verfügung stehen würden. Der Bundesgerichtshof hat das vom Landgericht mit „Nachhaltigkeit“ beschriebene Merkmal in der gerade zitierten Rechtsprechung etwa damit beschrieben, dass das Konzept nicht „von vornherein chancenlos“ sein dürfe. Das Landgericht hat im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass die Tatsache, dass ein Unternehmen aus seinem operativen Geschäft einen negativen Cashflow (Finanzfluss) erzielt, nicht zwingend auf fehlende Nachhaltigkeit schließen lässt, sondern eine Überbrückung durch Kredite oder hier neuen Anlegergeldern in Betracht kam, bis in späteren Jahren aus den Investitionen Liquiditätszuflüsse erzielt werden, durch welche die aufgelaufenen Kredite getilgt werden können. Das Landgericht kann jedenfalls nicht feststellen, dass wenn die angeblich vermieteten Speichermedien und die hierüber geschlossenen Nutzungsverträge real existent und nicht lediglich fingiert gewesen wären, nicht mittelfristig auch ein positiver Cashflow hätte generiert werden können. Dass nicht beglichene Forderungen von Schuldnern der X. dauerhaft wertlos gewesen wären, weil sie teilweise nicht pünktlich bezahlt wurden, war aus Sicht der Beklagten, bei unterstellter realer Geschäftstätigkeit, nicht zwingend. In den Bilanzen wurden die Forderungen auch nicht etwa als wertlos behandelt. Die Beklagte legt in der Berufungserwiderung dar, dass nach den Konten der Buchhaltung Ende des Jahres 2016 bereits keine Verbindlichkeiten mehr gegenüber den Lieferanten bestanden hätten und das Geschäftsmodell dann nachhaltig Gewinn hätte erwirtschaften sollen. Wegen ausbleibender Zahlungen, der Selbstanzeige des Geschäftsführers N. und der Insolvenzanmeldung brach die Geschäftstätigkeit dann Anfang 2017 unstreitig zusammen. Die Beklagte weist des Weiteren darauf hin, dass drei Wirtschaftsprüfer geprüft und das Schneeballsystem nicht erkannt hätten. Auch bei einer Außenprüfung durch das Finanzamt B. sei insofern nichts beanstandet worden. Aus der Berufung ergibt sich nicht, aufgrund welcher Zahlen und Prognosen für die Beklagte zwingend hätte ersichtlich sein müssen, dass das Geschäftsmodell - unterstellt, es wären reale Geschäfte durchgeführt worden - von Grund auf so konzipiert war, dass zwangsläufig mit seinem Zusammenbruch hat gerechnet werden müssen. Der Verweis auf das Strafurteil und die Aussage des dort angehörten Sachverständigen S., der das Schneeballsystem als „offensichtlich“ bezeichnet habe und das Beweisangebot „Sachverständigengutachten“, führen insoweit nicht weiter. Fraglich ist, ob anhand anderer Umstände festgestellt werden kann, dass die Beklagte erkannt hat, dass die Geschäftsvorgänge weitestgehend fingiert waren. bb3. Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge durch Information des Geschäftsführers N. E. N. hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht auch im Zivilprozess ausgesagt, dass er mit der Beklagten nicht über fingierte Geschäftsvorfälle und Scheinrechnungen gesprochen habe (Protokoll vom 16.03.2022 in der Sache 27 O 495/20, Seite 3). Sie sei insbesondere auch nicht in das operative Geschäft in der Weise eingebunden gewesen, dass sie daran beteiligt gewesen wäre, wenn er Scheinrechnungen habe erstellen lassen (Protokoll vom 16.03.2022 in der Sache 27 O 495/20, Seite 2). Der Schluss des Landgerichts, dass der Zeuge N. auch gegenüber der Beklagten den Anschein einer real praktizierten Geschäftstätigkeit aufrecht erhielt und auch Ausreden erfand, um die Auffälligkeiten der Geschäftstätigkeit zu erklären, kann ohne Weiteres geteilt werden. Soweit die Klägerseite zuletzt auf frühe Angaben des Zeugen im Jahr 2017 verweist, nach denen er davon ausgegangen sei, dass die Eheleute B. über Jahre mitbekommen hätten, dass die X. keine seriöse Geschäftsgrundlage habe und dass von ihm initiierte Schneeballsystem hätten fortsetzen wollen, hat er das bei seinen jüngsten Vernehmungen vor dem Landgericht - Zivilkammer - so nicht mehr bestätigt und im Übrigen bereits seinerzeit darauf hingewiesen, dass er das „natürlich nicht“ beweisen könne. bb4. Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorfälle wegen Austauschs von Rechnungen Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass für den Fall, dass die Beklagte am Austausch gefälschter Rechnungen durch bessere Fälschungen beteiligt gewesen wäre, dies ein gewichtiges Indiz dafür wäre, dass sie Kenntnis von den fingierten Geschäftsvorgängen gehabt hätte. Bei seiner Vernehmung gab der Zeuge N. auf die Frage, ob die Beklagte mit diesem Rechnungsaustausch befasst gewesen sei an, dass sie „es“ „mitbekommen“ habe (Protokoll vom 16.03.2022 in der Sache 27 O 495/20, Seite 4). Tatsächlich lässt sich dies nicht sicher feststellen. Der Zeuge N. gab an, als Lieferant der angeblich gelieferten Speichermedien habe zunächst R. C. fungiert und Rechnungen gestellt. Dabei hätten die C.-Rechnungen wenig authentisch gewirkt. Später sei angebliche Lieferantin die Firma O. gewesen, deren Rechnungen professioneller gefälscht gewesen seien. In diesem Zuge seien zugleich die C.-Rechnungen für vergangene Zeiträume ab 2009 durch Rechnungen von O. ersetzt worden. Der Schluss des Landgerichts, dass sich im Ergebnis - mangels genauerer, detaillierter Kenntnisse zu den einzelnen Vorgängen und der Beteiligung der Beklagten hieran - nicht klar feststellen lasse, was im Hinblick auf den angeblichen „Austausch" von Rechnungen tatsächlich passiert ist, kann im Berufungsverfahren - auch bei Beachtung des weiteren Vortrags der Parteien hierzu - nicht beanstandet werden. · Vortrag Klägerseite im Berufungsverfahren Die Klägerseite behauptet unter Berufung auf die entsprechende Aussage des Zeugen N. in der Parallelangelegenheit 24 O 494/20 am Landgericht Stuttgart in der mündlichen Verhandlung vom 12.07.2022 (Protokoll mündliche Verhandlung LG Stuttgart, 24 O 494/20, dort Seite 8), der Rechnungsaustausch sei vor allem deshalb durchgeführt worden, um sich gegenüber den Prüfungsorganen zu wappnen, vor allem gegenüber dem Finanzamt. Es habe sichergestellt werden sollen, dass nicht alle Angaben auf den Rechnungen auf den ersten Blick falsch seien. Die Einlassung der Beklagten, dass sie von dem Austausch nichts gewusst habe, sei falsch, wie sich nun anhand drei von der Beklagten unstreitig vorgelegten Rechnungen zeige (Rechnung R. C. vom 03.12.2010, Anlage BK 4; Rechnung O. vom 28.02.2014, Anlage BK 5 Rechnung O. vom 07.02.2014, Anlage BK 6). Unstreitig hat die Beklagte auf der Rechnung vom 07.02.2014 (BK 6) handschriftlich notiert: „Rechnung doppelt aber mit anderen Rechnungsnummern!“ Hieraus ergebe sich, dass die Beklagte positive Kenntnis vom Austausch der Rechnung gehabt und dann Austausch aktiv mitgewirkt habe. Zudem verweist die Klägerseite darauf, dass der Zeuge N. ausgeführt habe, dass, „soweit er sich erinnere“, die Staatsanwaltschaft 2 oder 3 Rechnungen im Strafverfahren präsentiert habe, die sich auf dieselben Systemnummern bezogen hätten. Der Beklagten hätte auffallen müssen, dass es mehrere Rechnungen der gleichen Systeme gebe und erkennen müssen, dass Systeme mehrmals verkauft bzw. vermietet worden seien. Schließlich verweist die Klägerseite zuletzt auf frühere Aussagen des Zeugen N. bei Vernehmungen im März und April 2017, nach denen die Beklagte auf seinen Wunsch hin Aufstellungen aus der Buchhaltung angefertigt habe, aus denen sich die Höhe der Rechnungsbeträge, Monat und Jahr ergeben hätten. Diese seien dann Grundlage für die Fälschungen gewesen. Im Übrigen seien auch Lieferscheine gefälscht und ausgetauscht worden. · Vortrag Beklagte im Berufungsverfahren Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass ein Austausch von Eingangsrechnungen stattgefunden habe und sie an einem Austausch dieser Rechnungen mitgewirkt habe. Sie habe erst im Jahr 2012, am 15.03.2012, 16 Rechnungen des R. C. erhalten, die auf das Jahr 2010 datiert gewesen seien, u.a. die Rechnung mit Datum 03.12.2010, von Klägerseite als BK 4 vorgelegt. Sie habe diese nicht für das Jahr 2010 kontiert und verbucht, da die Buchhaltung 2010 bereits abgeschlossen gewesen sei. Soweit bei der Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Buchhaltungsordner für die Jahre 2014/2015 mit 7 weiteren Rechnungen, datiert auf den Zeitraum zwischen 28.02.2014 bis 31.08.2014 der O. gefunden worden sei, auch die Rechnung in Anlage BK 5, hätten diese Rechnungen offenkundig die von R. C. im Jahr 2010 angeblich getätigten Lieferungen nicht betreffen und deren Rechnungen ersetzen können, insbesondere da die O.-Rechnungen keine Gerätenummern aufgewiesen hätten, die es einem Dritten ermöglicht hätten, zu erkennen, dass ein und dasselbe Storage System von R. C. und dann von O. hätte geliefert worden sein sollen. Sofern unstreitig ihr handschriftlicher Vermerk „Rechnung doppelt aber mit anderen Rechnungsnummern!“ auf der Rechnung Nr. 061/2014 (Anlage BK 6) zu lesen sei, habe sie auch diese Rechnung gerade nicht ausgetauscht und auch nicht in der Buchhaltung vermerkt. Sie hätte sonst im Übrigen auch nicht in einem Ablagefach auf ihrem Schreibtisch bei der Durchsuchung der Staatsanwaltschaft gefunden werden können. Im Übrigen habe das Strafgericht selbst festgestellt, dass in der Anfangszeit die Qualität der Fälschungen schlecht gewesen sei und es keinen Sinn gemacht hätte, mit Rechnungen aus dem Jahr 2014 solche aus dem Jahr 2010 zu ersetzen, zumal die Buchhaltung hier schon längst abgeschlossen und die Jahresabschlüsse und Steuererklärungen bei den Finanzbehörden eingereicht gewesen seien. Listen zur Fälschung von Rechnungen habe der Zeuge N. nicht angefordert. Er habe Listen angefordert zur Frage, für welche Systeme noch keine Rechnungen erstellt worden seien. Diese Listen habe sie ihm aufgestellt. · Bewertung Es ist in keinem einzigen konkreten Fall nachgewiesen, welche Rechnung mit welchem Inhalt gegen welche andere Rechnung durch die Beklagte ausgetauscht wurde und etwa Systemnummern als doppelt vergeben durch die Beklagte hätten erkannt werden müssen und erkannt wurden. Allein die Angaben des Zeugen N. genügen nicht, um sicher feststellen zu können, dass Rechnungen einvernehmlich mit der Beklagten zur Schädigung der Anleger ausgetauscht wurden. So kann auch nicht ausgeschlossen werden, wie das Landgericht zutreffend dargelegt hat, dass er mit dem Austausch von „Rechnungen“ etwa den Austausch von Lieferscheinen gemeint hat, die in seinem Zuständigkeitsbereich verwahrt wurden. Soweit er angegeben hat, dass ihm Listen erstellt worden seien, die zur Grundlage von Fälschungen wurden, hat er selbst nicht dargelegt, dass er der Beklagten offenbart hat, zu diesem Zweck die Listen anzufordern. Die Beklagte mag ihm nötige Information gegeben haben, jedoch nicht nachweislich im Wissen, dass sie an der Fälschung von Rechnungen mitwirkt. Die von Klägerseite im Berufungsverfahren vorgelegten Rechnungen BK 4 bis BK 6 beweisen ebenfalls nicht, dass die Beklagte tatsächlich Rechnungen ausgetauscht hat. Sie beweisen, dass ihr jedenfalls eine Rechnung „doppelt aber mit anderen Rechnungsnummern“ vorgelegt wurde, nicht aber, zu welchem Zweck diese auf ihren Schreibtisch gelangt ist und sie den Austausch „doppelter“ Rechnungen nicht gerade unterlassen hat. Die Klägerseite verweist weiter auf eine Aussage des Zeugen N. vor der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13.04.2022: „Auf Frage des Klägervertreters, wie oft Frau B. an dem Austausch von Rechnungen beteiligt gewesen sei: In dem Sinne beteiligt war sie gar nicht. Sie war in der Weise beteiligt, dass ich ihr diese Rechnungen gegeben habe. Was sie nun buchhalterisch damit gemacht hat, ob sie die alten Rechnungen weggeworfen hat, das weiß ich nicht…“ Im Übrigen wird auf die vom Landgericht schlüssig formulierten Zweifel an den Feststellungen des Strafurteils verwiesen, die geteilt werden: Wenn jedoch - wie der Zeuge N. sich erinnerte - der Staatsanwalt ... in dem gegen die Beklagte geführten Strafverfahren mehrere Rechnungen präsentierte, welche dieselben Systeme zum Gegenstand haben sollen, so müssen die vormaligen Rechnungen gerade noch vorhanden gewesen sein. Auch konnte der Zeuge N. nicht sagen, ob aus den Rechnungen eindeutig zu erkennen gewesen war, dass diese dieselben Systeme zum Gegenstand hatten. So gab er an, dass die Systemnummern, durch welche die Speichermedien individualisiert werden konnten, aus dem Anhang zu den Rechnungen ersichtlich gewesen seien. Bei dem Anhang könnte es sich auch um den Lieferschein gehandelt haben. Ob die Rechnungen selbst die Identität der Systemnummern erkennen ließen, ist damit gerade offen. Auch soweit der Zeuge N. angab, es seien später noch Zollstempel hinzugekommen, blieb offen, ob diese auf den Rechnungen oder aber den Lieferscheinen angebracht wurden. Die Lieferscheine jedoch befanden sich nach Aussage des Zeugen N. innerhalb der X. in seinem Zuständigkeitsbereich und wurden dort verwahrt, nicht in demjenigen der Beklagten. Damit ist zumindest möglich, dass die nachträglichen Korrekturen Lieferscheine betreffen, welche buchhalterisch nicht erfasst werden, und nicht die von der Beklagten zu verbuchenden Rechnungen. Im Ergebnis mag es möglich sein, dass die Beklagte entsprechend der Ansicht der Klägerseite Rechnungen oder Lieferscheine getauscht haben könnte. Nachgewiesen ist das aber nicht. bb4. Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge durch schlecht gefälschte Rechnungen in der Anfangsphase und „Phantasiaroad“ auf Eigentumsnachweis Im Berufungsverfahren können keine neuen Erkenntnisse zur Frage der Qualität der Fälschungen der Rechnungen in der Anfangszeit und der Kenntnis der Beklagten bezüglich eines Schneeballsystems aufgrund der Rechnungen gewonnen werden. Das gilt auch bezüglich gleich aussehender Rechnungen trotz verschiedener Rechnungssteller (Z. und Fa. I.). Die Frage wurde im Termin vom 14.03.2023 erörtert. Die Beklagte hat dabei nicht infrage gestellt, dass die genannten Rechnungen gleich ausgesehen haben. Dies sei Folge des Umstandes gewesen, dass dieselbe Firma die Rechnungen erstellt habe. Sie habe im Internet recherchiert und ihr sei klar gewesen, dass alle Rechnungen gleich aussehen, wenn sie vom selben Wirtschafts- oder Steuerberaterbüro (A. Group doo) erstellt worden seien. Bezüglich der sogenannten I.-Rechnung, bezüglich der die Zeugin Ü. die Beklagte mit E-Mail vom 07.02.2017darauf hingewiesen habe, dass ihr etwas aufgefallen sei und sie die Zeugin darum gebeten habe, die Rechnung noch nicht zu bezahlen, haben sich ebenfalls keine weiterführenden Erkenntnisse ergeben. Die E-Mail wurde - unstreitig - zu einem Zeitpunkt geschrieben, als kurz darauf das Schneeballsystem aufgedeckt und Durchsuchungen stattgefunden haben. Unstreitig bemerkte auch die Beklagte, dass etwas nicht stimmte, weshalb auch insofern Klärungsbedarf gesehen wurde. Die Beklagte führte im Termin aus, dass damals festgestellt worden sei, dass die Brüder E., denen die I. gehört hat, auch bei der X. angestellt waren. Sie habe das dann mit ihrem Mann (Geschäftsführer B.) besprochen. Er habe gesagt, man müsse denen kündigen. Als die Rechnungen gekommen seien, habe sie den Eindruck gehabt, dass die X. Geschädigte ist. Die Brüder E., die über I. beteiligt waren, hätten ja nicht noch einmal als Angestellte der X. Rechnungen stellen können. Dass sie, wie die Klägerseite behauptet, diese Angestellten nicht gesehen habe, könne sein. Sie habe nicht alle Mitarbeiter persönlich gekannt. Es kann nicht widerlegt werden, dass die Beklagte aus ihrer Sicht aus diesen Vorgängen keinen Hinweis auf ein Schneeball-System oder nicht existierende Datenspeicher erkannte, sondern eher eine Abrechnung zum Nachteil der X. befürchtete. Selbst wenn der damalige Geschäftsführer N. später gesagt haben soll, dass die Rechnungen wegen erbrachter Leistung zu zahlen seien, woran sich die Beklagte nicht mehr erinnere, hätte das zwar ihre Theorie von einer Schädigung der X. nicht mehr gestützt, doch nicht zwingend auf betrügerische Geschäfte hinweisen müssen. Abgesehen davon wurden kurz darauf - wegen Aufdeckung des Betrugs - keine Neuverträge mehr eingeworben und waren die streitgegenständlichen Geldanlagen längst getätigt. Hätte die Beklagte im Februar 2017 den Betrug durchschaut und ab dann vorsätzlich Beihilfe geleistet, wäre dies nicht mehr kausal für den Schaden der Klägerseite geworden. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob die Anschrift „Phantasiaroad“ (SU 152) auf einem Eigentumsnachweis einer T. LTD über eine Rechnung oder einen Lieferschein erfolgt ist und von der Beklagten, die für die Buchhaltung zuständig war, zur Kenntnis genommen werden musste und genommen wurde. bb5. Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge wegen Geldmangels nach Beanstandung durch BaFin im Herbst 2014 Im Herbst 2014 verlangte die BaFin, die als unerlaubte Einlagengeschäfte qualifizierten Kauf- und Überlassungsverträge rückabzuwickeln und die Anlegergelder zurückzuzahlen. Unstreitig erforderlich war ein Kapitalbedarf von rund 37 Millionen €, den die X. GmbH nicht bedienen konnte. Das danach etwas geänderte Geschäftsmodell wurde dann weitergeführt und nicht mehr von der BaFin beanstandet. Dem Landgericht ist ohne Weiteres darin zuzustimmen, dass aus der Beanstandung des bisherigen Geschäftsmodells kein Rückschluss auf den Umstand, dass bislang fingierte Geschäftsvorgänge vorgelegen hätten, gezogen werden kann. Die Beanstandung der BaFin betraf allein die rechtliche Ausgestaltung der ursprünglichen Geschäfte, die von ihr als Einlagengeschäfte nach dem KWG angesehen wurden. Dass der erforderliche Kapitalbedarf zur Rückzahlung der Anlagebeträge nicht zur Verfügung stand, ergab sich ohne Weiteres daraus, dass neue Geschäfte nicht durch Bankkredit, sondern durch Neuanleger finanziert wurden, wie das Landgericht eingehend und zutreffend näher ausgeführt hat. Nachdem die Anleger zu einem großen Teil ihre Verträge umstellten, stellte sich das Problem der Rückzahlung auch nicht mehr, so dass bereits keine Veranlassung zu einer Veräußerung von Storage-Anlagen - wie die Klägerseite meint - bestand. bb6. Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge wegen abgekürzten Zahlungsweges, Buchungen angeblich ohne Belege und gegen den Willen der Geschäftsleitung Es ist unstreitig, dass der Geschäftsführer N. den sogenannten „abgekürzten Zahlungsweg“ eingerichtet bzw. vorgetäuscht hat. Hiernach leisteten die angeblichen Nutzer der Speichermedien die von ihnen gegenüber der X. geschuldeten Nutzungsentgelte unmittelbar an die angeblichen Lieferanten dieser Medien. Es ist ebenso unstreitig, dass der abgekürzte Zahlungsweg erfunden wurde, um die Zahlung von Nutzungsentgelten fingieren zu können, ohne die entsprechende Liquidität zur Verfügung zu haben. Der Zeuge N. hat in seiner Vernehmung ausgeführt, die Akzeptanz des abgekürzten Zahlungswegs (auch) durch die Beklagte deute darauf hin, dass ihr die Fiktion der Geschäftsvorfälle bekannt gewesen sei, weil die Liquidität aus den Nutzungsentgelten aufgrund der BaFin-Beanstandung dringend benötigt worden sei. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Rückschluss auf die Kenntnis der Beklagten von unrealen Geschäftsvorfällen nach Einführung des abgekürzten Zahlungsweges aber nicht zwingend. Die angeblich gekauften Speichermedien mussten in jedem Fall gegenüber den angeblichen Lieferanten bezahlt und entsprechend gebucht werden, auf welchem Weg auch immer. Beim verkürzten Zahlungsweg wurden lediglich die Nutzungsentgelte nicht zunächst an die X. bezahlt, um hieraus dann die Lieferanten zu bezahlen. Aus dem abgekürzten Zahlungsweg kann aber nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe die Fiktion der Geschäftsvorfälle erkannt. Dass die Direktzahlungen nach der Urteilsbegründung der Strafkammer teilweise ohne Belege und auch gegen den Willen der Geschäftsleitung erfolgt seien (SU 155), kann mit dem Landgericht - Zivilkammer - nicht festgestellt werden. Der Zeuge N. hat dies nicht bestätigt. Von ohne oder gegen den Willen der Geschäftsführung erfolgten Direktzahlungen im abgekürzten Zahlungsweg war ihm nach seinen Angaben gegenüber der Zivilkammer nichts bekannt. Auch gab es nach seiner Schilderung Schriftverkehr und E-Mails über den abgekürzten Zahlungsweg, auch wenn er nicht zu sagen vermochte, ob im Hinblick auf jede einzelne Rate eine gesonderte Dokumentation erstellt worden war (Protokoll vom 16.03.2022 in der Sache 27 O 495/20, Seite 12). Die wesentlichen Vorgänge seien lückenlos durch gefälschte Unterlagen dokumentiert worden. Wenn eine Lücke bestanden habe, sei ein gefälschtes Dokument nachgereicht worden (Protokoll vom 16.03.2022 in der Sache 27 O 495/20, Seite 9). Soweit die Zeugin Ü. vor dem Strafgericht von beleglosen Buchungen berichtet hat, ist streitig, ob dies nicht ihre eigenen Buchungen betrafen, die die Beklagte dann anschließend wieder storniert haben will. Letztlich kann dies offen bleiben. Aus etwaigen einzelnen Buchungsfehlern (ohne oder ohne ausreichende Belege) könnte jedenfalls nicht ohne Weiteres allgemein auf die Kenntnis des Schneeballsystems oder nicht realer Geschäfte geschlossen werden. Der Zeuge N. legte im Übrigen dar, dass die wesentlichen Vorgänge lückenlos durch gefälschte Unterlagen dokumentiert wurden. Eine Beanstandung der Buchhaltung im Rahmen der Prüfung etwa des Jahresabschlusses ist nicht bekannt. bb7. Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge wegen fehlender Liquidität Die Klägerseite weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte in die Liquiditätsplanung eingebunden und die Geldknappheit immer Thema war. Unstreitig ist auch, dass das nötige Kapital überwiegend von den Neuanlegern genommen wurde, weil es wenig Rückfluss gegeben hat. Hieraus kann allerdings, wie bereits oben (bb2.) näher ausgeführt wurde, nicht auf die Kenntnis der Beklagten von fingierten Geschäften oder eines Schneeballsystems geschlossen werden. bb8. Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge wegen (zeitweisen) Geschäftssitz der X. d.o.o. in K. im Wohnhaus des S. D. in P. Die Klägerseite meint, aus dem Umstand, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass Geschäftssitz der X. d.o.o. zunächst in K. im Wohnhaus des S. D. in P. gewesen sei (spätere Verlegung Firmensitz nach Z.), ergebe sich, dass sie von fingierten Geschäftsvorgängen gewusst habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich ein Firmensitz durchaus in einem Wohnhaus befinden könne. Die Beklagte führt weiter aus, was nicht widerlegt ist, dass sie selbst nicht vor Ort gewesen sei. bb9. Entnahme hoher Barbeträge durch Geschäftsführer N. und deren Buchung Es ist unstreitig, dass der Zeuge N. hohe Barbeträge von den Geschäftskonten erhalten hat zur angeblichen Bezahlung von Forderungen im Ausland. Die Beklagte bestreitet, gewusst zu haben, dass diese Beträge auf Autobahnraststätten an Dritte übergeben wurden. Dies kann auch nicht festgestellt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen an der Buchhaltung vorbei entnommen wurden. Die Beklagte hat im Termin vom 14.03.2022 unwiderlegt ausgeführt, dass sie die Barzahlungen unter dem Jahr als durchlaufende Posten gebucht und dann jeweils mit den Lieferanten abgestimmt und abgeklärt habe, ob sie die Gelder erhalten hätten. Wenn dies der Fall gewesen sei, seien die Zahlungen „final“ gebucht worden. Im Ergebnis lässt sich aus diesen Vorgängen nicht ableiten, dass die Beklagte vorsätzlich Beihilfe zum Betrug an den Anlegern geleistet hätte. bb10. Nichtaufzeichnung Speicherstandorte Storagesysteme Soweit die Klägerseite meint, die Nichtaufzeichnung des Standortes der Storagesysteme in der Buchhaltung belege, dass die Beklagte Kenntnis von deren Nichtexistenz gehabt hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass bezüglich der Systeme, deren Eigentümerin sie nicht gewesen sei, sie auch nicht verpflichtet gewesen sei, entsprechende Bestandsverzeichnisse zu führen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dies der Grund für die Beklagte war, die betroffenen Systeme nicht nach ihrem Standort aufzuzeichnen. bb11. Angebliche Anregung der Beklagten, ob man nicht alle Rechnungen und Lieferungen aus K. bekommen könne, weil dann keine Umsatzsteuer anfalle Die Klägerseite hat zuletzt auf die frühere Aussage des Zeugen N. verwiesen, wonach die Beklagte angeregt habe, ob man nicht alle Rechnungen und Lieferungen aus K. bekommen könne, weil dann keine Umsatzsteuer anfalle. Die Beklagte hat hierzu im Termin vom 14.03.2023 Stellung genommen und ihre Sicht dargelegt. Wenn ein System nie nach Deutschland gekommen sei oder wäre, wäre es in Deutschland nicht steuerbar gewesen. Wenn aber ein System von K. nach Deutschland kommt, hätte entweder die Einfuhrumsatzsteuer gezahlt werden müssen, zumal K. damals noch EU-Drittland war. Die andere Möglichkeit wäre gewesen, dass hier eine Rechnung mit Ausweis der Umsatzsteuer erstellt wird. Vor diesem Hintergrund habe sie den Rat, der in der Aussage von Herrn N. genannt werde, nicht erteilt. Letztlich kann auch aus diesem Aspekt ebenfalls nicht sicher auf eine vorsätzliche Beteiligung der Beklagten am Betrug geschlossen werden. Der Zeuge N. hat sich bei der rechtlichen Bewertung von Sachverhalten (s.o. Umsatzsteuerpflicht; Reverse-Charge-Verfahren) teilweise nachweislich geirrt. Möglicherweise hat er auch hier etwas durcheinander gebracht. Im Übrigen wäre aber auch bei unterstellter Richtigkeit der Angaben nicht abzuleiten, dass die Beklagte von den nicht existierenden realen Geschäften gewusst hätte. bb12. Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge wegen weiterer Ausführungen im Strafurteil · Aussage Zeugin Ü., dass ihr schon nach einigen Monaten so viele Ungereimtheiten in Geschäftsabläufen aufgefallen sein, dass sie eine Strafanzeige erwogen haben: Die Beklagte weist darauf hin, dass die Zeugin Ü. erst im August 2016 bei der X. tätig geworden sei. Etwaige Erkenntnisse der Zeugin Ü., die auf eine fingierte Geschäftstätigkeit hingewiesen hätten, seien jedenfalls nicht bei ihr, der Beklagten, angekommen. Das ist nicht widerlegt. Es ist nicht konkret greifbar, über welche Informationen die Beklagte wann hätte verfügen sollen, aus denen auf eine fingierte Geschäftstätigkeit ggf. geschlossen werden konnte und die Beklagten den entsprechenden Schluss auch gezogen hat. · Zeugin St., alles sei chaotisch gewesen Die Beklagte behauptet, Gegenteiliges ist nicht unter Beweis gestellt, dass sie jedenfalls keine Hinweise von der Zeugin St. erhalten habe, die auf eine fingierte Geschäftstätigkeit hätten schließen lassen. · Bezüglich der wöchentlichen Status-Meetings sei die Beklagte in wesentliche Entscheidungen eingebunden gewesen. Dem hat die Beklagte widersprochen. Wenn die Zeugin Ü. den Eindruck gehabt habe, dass sie faktisch dritte Geschäftsführerin gewesen sei, sei dies ein falscher Eindruck. Sie sei nicht jede Woche bei den entsprechenden Geschäftsführersitzungen dabei gewesen. Im Übrigen seien dort auch eher Aufgaben verteilt worden. Es habe auch noch weitere Besprechungen der beiden Geschäftsführer, an denen sie nicht teilgenommen habe, gegeben. Operative Entscheidungen habe sie nicht getroffen. Letztlich können keine konkreten Feststellungen dazu getroffen werden, inwieweit die Beklagte in hier relevante Entscheidungen maßgeblich eingebunden war. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass sie aufgrund ihrer Stellung Kenntnis von dem Betrugsmodell hatte. · Tatmotiv gehobener Lebensstandard: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erlangung oder der Erhalt des gehobenen Lebensstandards die Beklagte zur Beihilfe zum Betrug verleitet hätten. Die Beklagte behauptet hierzu, der gehobene Lebensstandard des L. B. (späterer Ehemann der Beklagten) habe schon vor der Tätigkeit für die X. aufgrund vorheriger beruflicher Geschäfte bestanden. Der Lebensstandard sei durch das Betrugsmodell gerade gefährdet worden. Dies spreche dafür, dass sie gerade nichts von fingierten Geschäftstätigkeiten gewusst habe. · Zugriff auf alle Bankkonten der Gesellschaft Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte tatsächlich Zugriff auf alle Bankkonten hatte. Sie behauptet, sie habe keinen Zugriff auf alle Bankkonten der Gesellschaft gehabt, sondern zeitweise auf eines der vier Konten beim Bankhaus .... Die Frage kann letztlich offenbleiben, da im einen wie im anderen Fall der Nachweis der vorsätzlichen Beihilfe zum vorsätzlichen Betrug nicht geführt wäre. · Weggang der Steuerberaterin K. weil Rechnungen angeblich nicht pünktlich, regelmäßig oder nicht vollständig auffindbar gewesen seien. Die Beklagte führt an, dass die Steuerberaterin K. ebenfalls Bestätigungen für den Erwerb von Storage Systemen in Jahr 2010 erstellt habe, ebenso eine Umsatzsteuervoranmeldung. Es könne daher nicht so schlecht mit den hierfür vorhandenen Unterlagen gestanden haben. Soweit der Zeuge N. vermute, dass die Steuerberaterin das Schneeballsystem erkannt habe, sei das nur eine Vermutung. Selbst wenn die Steuerberaterin K. das Schneeballsystem erkannt haben sollte, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten, dass dies auch von Seiten der Beklagten hat erkannt werden müssen. · Angebliches EU-Infrastrukturprogramm in S., Fakturierung im Reverse-Charge-Verfahren: Die Beklagte behauptet, soweit im Jahr 2013 für ein EU-Infrastrukturprogramm ein Generalunternehmer mit Sitz in S. (nicht EU-Land) erfunden worden sei, habe dies keine Bedeutung für die durch sie zu führende Buchhaltung gehabt. Letztlich kommt es auf den Aspekt „angebliches EU-Infrastrukturprogramm in S., Fakturierung im Reverse-Charge-Verfahren“ nicht an. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es ohnehin steuerrechtlich nicht zutreffend ist, dass zur Ersparnis der Umsatzsteuer die Konstruktion des sog. Reverse-Charge-Verfahrens mit einem Unternehmen in S. erforderlich gewesen sei. Die Belieferung eines ausländischen Unternehmers ist gleichermaßen im Inland umsatzsteuerfrei, ob es sich um eine Ausfuhrlieferung in ein Nicht-EU-Land (§ 4 Nr. 1 Buchst. a i.V.m § 6 UStG) oder in ein EU-Land (§ 4 Abs. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG) handelt. Es ist aber auch nicht ersichtlich, dass aufgrund dieses Projektes ein Gehilfenvorsatz zum Betrug bei der Beklagten festgestellt werden könnte. Im Ergebnis erscheint es zwar durchaus als möglich, dass die Beklagte von den fingierten Geschäften und damit auch von dem Betrugsmodell Kenntnis gehabt haben könnte, nachgewiesen ist dies aber nicht. Es bestehen vernünftige Zweifel an der vorsätzlichen Hilfe zum vorsätzlichen Betrug zulasten der Anleger durch E. N.. 2. Anspruch nach § 826 BGB Ist vorhersehbar, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes „Schneeballsystem“), erfüllt dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 04.02.2021, III ZR 7/20, NJW 2021, 1759). Lässt sich die Kenntnis der Beklagten vom Betrugsmodell aber - wie dargelegt - nicht nachweisen, kann sie auch nicht wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haften. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.