Beschluss
12 U 170/22
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1108.12U170.22.00
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Leitsätze
1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die daraus folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität, enthält aber keine subjektiven Rechte (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18).(Rn.100)
2. Im "Fit für 55-Paket" hat der europäische Gesetzgeber für den Verkehrssektor Regelungen für den Zeitraum nach 2030 getroffen und beschlossen, dass die Netto-Treibhausgasemissionen im Automobilsektor für Neuwagen von 2030 bis 2034 für PKW um 55 % und für leichte Nutzfahrzeuge um 50 % (jeweils gegenüber den Werten von 2021) sinken und bis 2035 auf 0 % gesenkt werden. Damit ist nicht nur der Zeitrahmen einer Reduktion festgelegt worden. Es ist vielmehr auch geregelt, dass bereits 2035 Klimaneutralität erreicht wird. Mithin besteht eine gesetzliche Regelung, die der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht genügt.(Rn.103)
3. Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der (drohenden) Beeinträchtigung voraus. Ein Verhalten, das sich innerhalb der geltenden gesetzlichen Regelungen hält und nicht zu einem rechtswidrigen (Störungs-)Zustand führt, ist zu dulden.(Rn.92)
(Rn.112)
4. Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband hat - zur Reduktion des Treibhausgasausstoßes in der Atmosphäre - keinen Anspruch gegen einen Kfz-Hersteller auf Unterlassung des Inverkehrbringens neuer Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Deutschland nach dem 31.10.2030.(Rn.120)
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.09.2022, Aktenzeichen 17 O 789/21, wird zurückgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher Schutzgüter durch Umweltbelastungen ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die daraus folgende Schutzpflicht des Staates umfasst auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Dies zielt auch auf die Herstellung von Klimaneutralität, enthält aber keine subjektiven Rechte (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 24. März 2021 - 1 BvR 2656/18).(Rn.100) 2. Im "Fit für 55-Paket" hat der europäische Gesetzgeber für den Verkehrssektor Regelungen für den Zeitraum nach 2030 getroffen und beschlossen, dass die Netto-Treibhausgasemissionen im Automobilsektor für Neuwagen von 2030 bis 2034 für PKW um 55 % und für leichte Nutzfahrzeuge um 50 % (jeweils gegenüber den Werten von 2021) sinken und bis 2035 auf 0 % gesenkt werden. Damit ist nicht nur der Zeitrahmen einer Reduktion festgelegt worden. Es ist vielmehr auch geregelt, dass bereits 2035 Klimaneutralität erreicht wird. Mithin besteht eine gesetzliche Regelung, die der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht genügt.(Rn.103) 3. Ein quasinegatorischer Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der (drohenden) Beeinträchtigung voraus. Ein Verhalten, das sich innerhalb der geltenden gesetzlichen Regelungen hält und nicht zu einem rechtswidrigen (Störungs-)Zustand führt, ist zu dulden.(Rn.92) (Rn.112) 4. Ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband hat - zur Reduktion des Treibhausgasausstoßes in der Atmosphäre - keinen Anspruch gegen einen Kfz-Hersteller auf Unterlassung des Inverkehrbringens neuer Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Deutschland nach dem 31.10.2030.(Rn.120) 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13.09.2022, Aktenzeichen 17 O 789/21, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,00 € festgesetzt. A. Die Kläger nehmen die Beklagte im Wesentlichen auf Unterlassung in Anspruch, nach dem 31. Oktober 2030 neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bestimmte Treibhausgase emittieren. Für den Fall, dass die Beklagte derartige Personenwagen auch noch nach dem genannten Zeitpunkt in Verkehr bringe, befürchten die Kläger Maßnahmen des deutschen Gesetzgebers, die zu Eingriffen in ihre Grundrechte führen. Die Kläger sind der Ansicht, werde der Beklagten das Inverkehrbringen neuer Personenkraftwagen der genannten Art nach dem 31. Oktober 2030 untersagt, komme es nicht zu ihre Grundrechte beeinträchtigenden Maßnahmen des deutschen Gesetzgebers. I. Die Klägerin zu 1) ist die stellvertretende Bundesgeschäftsführerin, die Kläger zu 2) und zu 3) sind die Bundesgeschäftsführer eines Umwelt- und Verbraucherschutzverbandes. Die Beklagte ist ein in Stuttgart ansässiges Unternehmen aus der Automobilbranche und gehört zu den größten Herstellern von Fahrzeugen weltweit. Die Kläger befürchten durch das weitere Inverkehrbringen von nicht vollständig klimaneutral betriebenen Kraftfahrzeugen mit Verbrennungsmotor künftige Eingriffe in ihre Grundrechte. So müsse der deutsche Gesetzgeber bei einer weiteren Herstellung und dem Vertrieb von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte über das Jahr 2030 hinaus aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur Reduktion des Treibhausgasausstoßes in der Zukunft Maßnahmen zum Klimaschutz treffen, durch die die Kläger – aus heutiger Sicht – unzumutbar in ihren Grund- und Freiheitsrechten eingeschränkt würden. Da in praktisch jedem Lebensbereich Treibhausgase emittiert werden, würden künftige Maßnahmen potentiell jede vom Grundgesetz geschützte Freiheit der Kläger betreffen. Aufgrund eines (zu) späten Handelns des Gesetzgebers zur Reduktion von Treibhausgasemissionen werde es zwingend zu Maßnahmen kommen, die die Freiheitsrechte umfassend und massiv einschränken und weit über das Maß hinausgehen, das heute zur Abmilderung des Klimawandels erforderlich wäre. Aus diesem Grund sei es den Klägern nicht zumutbar zuzuwarten, bis der Gesetzgeber solche massiven und umfassenden Freiheitseinschränkungen ergreife. Um solche Einschränkungen zu verhindern, stehe den Klägern gegen die Beklagte als Mitverursacherin der Treibhausgasemissionen bereits heute ein Anspruch darauf zu, dass es die Beklagte – unter Berücksichtigung ihres Anteils an den weltweiten Treibhausgasemissionen – unterlasse, über das Jahr 2030 hinaus neue Personenkraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotor in den Verkehr zu bringen. Wegen des unstreitigen Sachverhalts, des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. II. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Kläger würden durch das beanstandete Verhalten der Beklagten nicht in rechtswidriger Weise in eigenen Rechten verletzt werden. So habe die Produktion von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor durch die Beklagte keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht oder die Lebensgestaltung der Kläger, sondern könne allenfalls dazu beitragen oder dazu führen, dass der Gesetzgeber zukünftig Maßnahmen ergreife, die auch die persönliche Lebensgestaltung der Kläger beschränken könnten. Auch aus der in Art. 20a GG normierten Pflicht des Staates zum Schutz der Umwelt könnten die Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte ableiten, weil sich Art. 20a GG primär an den Gesetzgeber richte, der die Rahmenbedingungen zur Verhinderung einer weiteren Erwärmung der Erde vorzugeben habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 248 ff. LGA) verwiesen. III. Gegen das den Klägern am 13. September 2022 zugestellte Urteil (Bl. 259 LGA) haben diese am 21. September 2022 Berufung eingelegt (Bl. 1 BA) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14. Dezember 2022 (Bl. 20 BA) mit Schriftsatz vom 07. Dezember 2022 (Bl. 22 BA) begründet. Die Kläger sind der Ansicht, das Landgericht habe bereits den klägerischen Vortrag falsch verstanden und unvollständig erfasst. So sei die Beklagte nicht allein für die drohenden freiheitsbeschränkenden Maßnahmen kausal verantwortlich, sondern als Großemittentin eine Störerin unter mehreren Störern und daher kausal mitverantwortlich für drohende Einschränkungen. Für den ihr zurechenbaren Beitrag an der Störung sei die Beklagte haftbar. Darüber hinaus sei eine künftige Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Kläger hinreichend konkret absehbar, weswegen ihre Persönlichkeitsrechte und Grundrechte insgesamt rechtswidrig verletzt würden. Die Kläger beantragen zuletzt (Schriftsatz vom 12.06.2023, Bl. 119 BA), unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, I. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an den jeweils verantwortlichen Vorstandsmitgliedern der Beklagten, zu unterlassen, 1. nach dem 31. Oktober 2030 neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung die Treibhausgase CO₂, CH4, N2O, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW emittieren, es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt, 2. bis zum 31. Oktober 2030 neue Personenkraftwagen mit einem Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagte in Verkehr gebrachten Personenkraftwagen bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 516 Millionen Tonnen CO₂ emittieren (Berechnung nach dem Prüfzyklus „Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure“ und einer Laufleistung von jeweils 200.000 km pro Fahrzeug), es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt. II. 1. Hilfsweise zu dem Klageantrag zu I.1., die Beklagte zu verurteilen, solange das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) in seinem jeweils letzten „Emissions Gap Report“ feststellt, dass der Medianverlauf seines „Current Policies“-Szenarios nicht mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 66 % auf eine Begrenzung der durchschnittlichen Erderwärmung auf maximal 1,7 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau bis zum Ende des 21. Jahrhunderts weist, zu unterlassen, nach dem 31. Oktober 2030 neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung die Treibhausgase CO₂, CH4, N2O, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW emittieren, es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt. 2. Hilfsweise zu dem Klageantrag zu I.2., die Beklagte zu verurteilen, solange das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) in seinem jeweils letzten „Emissions Gap Report“ feststellt, dass der Medianverlauf seines „Current Policies“-Szenarios nicht mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 66 % auf eine Begrenzung der durchschnittlichen Erderwärmung auf maximal 1,7 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau bis zum Ende des 21. Jahrhunderts weist, zu unterlassen, bis zum 31. Oktober 2030 neue Personenkraftwagen mit einem Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern die seit dem 1. Januar 2022 durch die Beklagte in Verkehr gebrachten Personenkraftwagen bei ihrer Nutzung bereits in der Summe mehr als 604 Millionen Tonnen CO₂ emittieren (Berechnung nach dem Prüfzyklus „Worldwide Harmonised Light Vehicle Test Procedure“ und einer Laufleistung von jeweils 200.000 km pro Fahrzeug), es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt. III. Weiter hilfsweise zu den Klageanträgen zu I. und II, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, nach dem 31. Oktober 2030 in Deutschland neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung die Treibhausgase CO₂, CH4, N2O, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW emittieren, es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt, sowie hilfsweise dazu, solange das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) in seinem jeweils letzten „Emissions Gap Report“ feststellt, dass der Medianverlauf seines „Current Policies“-Szenarios nicht mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 66 % auf eine Begrenzung der durchschnittlichen Erderwärmung auf maximal 1,7 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau bis zum Ende des 21. Jahrhunderts weist, zu unterlassen, nach dem 31. Oktober 2030 in Deutschland neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, sofern diese bei ihrer Nutzung die Treibhausgase CO₂, CH4, N2O, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW emittieren, es sei denn, sie werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt. IV. Außerdem hilfsweise zu den Klageanträgen zu I., II., 1. die Beklagte zu verurteilen, in ihrer Geschäftstätigkeit alle Handlungen zu unterlassen, die einer Netto-Treibhausgasneutralität (im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 Bundes-Klimaschutzgesetz) ab dem 1. Januar 2045 bei der Nutzung von Personenkraftwagen der Marken der Beklagten entgegenstehen, dies bezogen auf Emissionen der Treibhausgase CO₂, CH4, N2O, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW, 2. weiter hilfsweise, wie IV 1., nur ab dem 1. Januar 2050. 3. die Beklagte zu verurteilen, zu unterlassen, neue Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen, die einer Netto-Treibhausgasneutralität (im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 Bundes-Klimaschutzgesetz) ab dem 1. Januar 2045 in der Nutzungsphase der Fahrzeuge entgegenstehen, dies bezogen auf Emissionen der Treibhausgase CO₂, CH4, N2O, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW, 4. weiter hilfsweise, wie IV 3., nur ab dem 1. Januar 2050. V. Weiter hilfsweise zu den Klageanträgen zu I., II., und IV, 1. die Beklagte zu verurteilen, einen Plan zur schrittweisen Reduktion der durch das Inverkehrbringen von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren in der Nutzungsphase verursachten Treibhausgasemissionen (CO₂, CH4, N2O, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW) bis hin zur Netto-Treibhausgasneutralität (im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 Bundes-Klimaschutzgesetz) zu beschließen und umzusetzen, der im Einklang mit dem Erfordernis steht, ab dem 1. Januar 2045 eine Netto-Treibhausgasneutralität erreicht zu haben, dazu hilfsweise, 2. die Beklagte zu verurteilen, einen Plan zur schrittweisen Reduktion der durch das Inverkehrbringen von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren in der Nutzungsphase verursachten Treibhausgasemissionen (CO₂, CH4, N2O, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW) bis hin zur Netto-Treibhausgasneutralität (im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 Bundes-Klimaschutzgesetz) zu beschließen und umzusetzen, der im Einklang mit dem Erfordernis steht, ab dem 1. Januar 2050 eine Netto-Treibhausgasneutralität erreicht zu haben, dazu hilfsweise, 3. die Beklagte zu verurteilen, einen Plan zur schrittweisen Reduktion der durch das Inverkehrbringen von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren in der Nutzungsphase verursachten Treibhausgasemissionen (CO2, CH4, N2O, SF6, NF3, HFKW und/oder PFKW) bis hin zur Netto-Treibhausgasneutralität (im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 Bundes-Klimaschutzgesetz) zu beschließen und umzusetzen, der im Einklang mit dem Erfordernis steht, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C, möglichst 1, 5° gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten. VI. Weiter hilfsweise zu den Klageanträgen zu I., II., IV. und V., die Beklagte zu verurteilen, das Inverkehrbringen von Pkw mit Verbrennungsmotoren entsprechend dem Erfordernis zu begrenzen, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2 °C, möglichst 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten. Die Beklagte stellt in ihrer Berufungserwiderung vom 20.03.2023 (Bl. 667 BA) den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie zum einen zu unbestimmt sei und zum anderen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Zudem sei bereits die Gefährdung eines geschützten Rechtsgutes nicht substantiiert dargetan. Sie sei auch nicht Störerin im Sinne des § 1004 BGB. Letztlich seien die Kläger zur Duldung verpflichtet, wobei sich die vorliegend beantragte Rechtsfolge nicht aus § 1004 BGB ergebe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze verwiesen. Der Senat hat mit Beschluss vom 16.08.2023 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Parteien haben innerhalb der jeweils bis 15.09.2023 verlängerten Frist zu dem Hinweisbeschluss Stellung genommen. B. Die Berufung der Kläger ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Den vorausgegangenen Hinweisbeschluss hat der Senat wie folgt begründet: I. Die Berufung der Kläger ist zulässig, auch sofern die Kläger in der Berufung die erstinstanzlich gestellten Anträge geändert bzw. neue (Hilfs-)Anträge gestellt haben. 1. Die Zulässigkeit einer Klageänderung im Berufungsverfahren beurteilt sich nicht nach den §§ 530, 531 ZPO, sondern nach § 533 ZPO i.V.m. §§ 263, 264 ZPO. Ob eine Klageänderung vorliegt, ist dabei nach den zu § 263 ZPO entwickelten Grundsätzen zu beurteilen (BGHZ 158, 295 Rn. 27ff.). Sie liegt vor, wenn entweder der Klageantrag oder der Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge abgeleitet wird, ausgewechselt wird (BGH, Beschlüsse vom 16. September 2008 – IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Rn. 9 und vom 29. September 2011 – IX ZB 106/11, NJW 2011, 3653 Rn. 11). Unterliegt eine Änderung des Klageantrags in der Berufungsinstanz nicht den Beschränkungen des § 533 ZPO, ist das Berufungsgericht nicht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 ZPO an die von dem erstinstanzlichen Gericht zu dem ursprünglichen Klageantrag getroffenen Feststellungen gebunden, sondern darf auf den gesamten erstinstanzlichen Sachvortrag zurückgreifen (BGH, Urteil vom 08. Dezember 2005 – VII ZR 191/04, NJW-RR 2006, 390 Rn. 19). Neuer Tatsachenvortrag in der Berufungsinstanz ist jedoch, auch soweit er zur Begründung einer unter § 264 Nr. 2 und 3 ZPO fallenden Änderung des Klageantrags dient, nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen (BGHZ 181, 98 Rn. 18). In diesem Zusammenhang ist gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO zu prüfen, ob neuer Vortrag der Partei im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden ist, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit beruht (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2022 – I ZR 135/21, MDR 2023, 253 Rn. 47). 2. Ausgehend hiervon sind die im Berufungsverfahren gestellten Anträge zulässig. a) Bei der Änderung der Hauptanträge handelt es sich lediglich um eine sprachliche Neufassung zur Konkretisierung des Anspruches. Insofern liegt bereits weder eine Änderung des Klagantrags noch ein neuer Antrag im Sinne von § 533 ZPO vor. b) Die unter II 1. und 2. und III. gestellten Hilfsanträge sind ebenfalls zulässig. So werden die (gleichlautenden) Hauptanträge lediglich durch die Bedingung - Abhängigkeit vom „Emissions Gap Report“ der UNEP (Ziff. II.) bzw. Beschränkung auf Deutschland (Ziff. III.) - eingeschränkt, d.h. es wird gegenüber den Hauptanträgen hilfsweise ein Weniger geltend gemacht, was gemäß § 264 Nr. 2 ZPO bereits keine Klagänderung (§§ 533, 263 ZPO) darstellt. Da die Anträge von einer innerprozessualen Bedingung (Abweisung Antrag I. bzw. I. und II.) abhängen, können diese auch als Hilfsantrag geltend gemacht werden. Eine etwaige Unbestimmtheit der Hilfsanträge aufgrund der Bezugnahme auf den „Emissions Gap Report“ des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) stellt bereits keine Frage der Zulässigkeit der Berufung, sondern deren Begründetheit dar. Eine eventuelle Unbestimmtheit der Klage würde lediglich zur Unzulässigkeit der Klage und damit zur Unbegründetheit der Berufung führen. Ebenso ist es für die Zulässigkeit der Berufung unerheblich, dass die Hilfsanträge Ziff. III bereits in den Hauptanträgen enthalten sind und ein Gericht verpflichtet ist, eine nur teilweise begründete Klage nicht vollständig abzuweisen, sondern dieser teilweise stattzugeben. c) Auch die unter Ziff. IV. und VI. gestellten Hilfsanträge sind zulässig. Vorliegend begehren die Kläger mit den Hilfsanträgen IV bis VI zwar „andere Maßnahmen“ der Beklagten. Diese decken sich jedoch mit dem bereits erstinstanzlich verfolgten Ziel, zukünftige unzumutbare Grundrechtseinschränkungen durch den Gesetzgeber aufgrund der Folgen des Klimawandels dadurch zu verhindern, dass die Beklagte unter Berücksichtigung ihres Anteils an den weltweiten Treibhausgasemissionen zukünftig keine Fahrzeuge mehr in Verkehr bringt, durch deren Betrieb es zu einer nicht mehr tragfähigen Erwärmung kommt. Hierauf zielen erkennbar auch die Hilfsanträge IV. bis VI. ab. Auch durch diese soll verhindert werden, dass es durch von der Beklagten in Verkehr gebrachte Fahrzeuge zu Treibhausgasemissionen in einem Umfang kommt, durch die sich das (weltweite) Klima über einen bestimmten Wert erhöht. aa) Sofern in den Anträgen lediglich eine Klagerweiterung gesehen wird, ist diese zulässig (§§ 533, 264 Nr. 2 ZPO). bb) Selbst wenn diese Anträge als erst in zweiter Instanz erfolgte Klagehäufung angesehen werden würden und die Beklagte hierzu nicht einwilligen würde, wäre die Klagehäufung wegen Sachdienlichkeit zulässig. Bei der Beurteilung der Sachdienlichkeit sind die beiderseitigen Interessen zu bewerten und abzuwägen. Im Rahmen einer objektiven Beurteilung kommt es darauf an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des (bereits) anhängigen Rechtsstreits ausräumt und so einem anderenfalls zu führenden (weiteren) Rechtsstreit vorbeugt. Der Sachdienlichkeit steht deshalb grundsätzlich nicht entgegen, dass im Falle der Zulassung Beweiserhebungen nötig werden und damit die Erledigung des Prozesses verzögert wird (BGH, Urteil vom 02. April 2020 – IX ZR 135/19, NJW 2020, 2407 Rn. 14). Daher ist Sachdienlichkeit nur zu verneinen, wenn ein (völlig) neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt wird, ohne dass das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann (BGH, Urteil vom 27. September 2006 - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 10). Da die Hilfsanträge IV bis VI auf demselben Streitstoff, insbesondere auf denselben (unstreitigen) Tatsachen, beruhen, kann der Senat bei seiner Entscheidung die bisherige Prozessführung verwerten, weshalb Sachdienlichkeit bereits naheliegt. Da durch eine Entscheidung auch über diese Anträge ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien vermieden wird, sind diese auch im Falle eines Widerspruchs der Beklagten gegen die Klagehäufung wegen Sachdienlichkeit zuzulassen. Hinsichtlich einer etwaigen Unbestimmtheit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat die zulässige (2.) Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil den Klägern die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen (3.). 1. Die Berufungsbegründung vom 07.12.2022 (Bl. 22 BA) und die weiteren Ausführungen der Kläger im Schriftsatz vom 12.06.2023 (Bl. 108 BA) enthalten im Ergebnis keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Landgericht begründen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hieran gebunden. Sie rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Urteil beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO). 2. Das Landgericht ist zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Insbesondere steht den prozessführungsbefugten Klägern ein Rechtsschutzbedürfnis zu. Die zuletzt gestellten Anträge sind auch hinreichend bestimmt. a) Die Kläger sind prozessführungsbefugt. aa) Die Prozessführungsbefugnis ist Prozessvoraussetzung und als Zulässigkeitsvoraussetzung einer Klage von Amts wegen zu prüfen (BGHZ 187, 10 Rn. 7). Hierbei ist die Prozessführungsbefugnis gegeben, wenn ein Kläger in eigenem Namen ein eigenes Recht behauptet oder geltend macht (vgl. OLG München, Endurteil vom 23. Mai 2018 – 15 U 2534/17 Rae, BeckRS 2017, 156066 Rn. 32). Ist dies der Fall, stellt es eine Frage der Begründetheit dar, ob und inwieweit das geltend gemachte Recht dem Kläger tatsächlich zusteht, er somit aktivlegitimiert ist (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 34. Aufl. 2022, Vorb. zu § 50 Rn. 16 m.w.N.). bb) Vorliegend machen die Kläger gegenüber der Beklagten im eigenen Namen einen Unterlassungsanspruch und daher eigene Rechte geltend. Deswegen sind die Kläger prozessführungsbefugt. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass den Klägern gegebenenfalls eine vom Allgemeininteresse unterscheidbare persönliche Betroffenheit fehlt (hierzu auch: LG München I, Urteil vom 07. Februar 2023 – 3 O 12581/21, BeckRS 2023, 2861, Rn. 47). b) Den Klägern steht für die im Berufungsverfahren gestellten Anträge (vgl. Bl. 119 ff. BA) auch ein Rechtsschutzbedürfnis zu. aa) Grundsätzlich hat jeder Rechtssuchende einen öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass ein staatliches Gericht sein Anliegen sachlich prüft und darüber entscheidet. So vermittelt Art. 19 Abs. 4 GG dem Einzelnen einen substanziellen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, d.h. auf eine tatsächlich wirksame und möglichst lückenlose gerichtliche Kontrolle (st. Rspr.: BVerfGE 149, 346 Rn. 34f. m.w.Nachw.). Das Rechtsschutzbedürfnis wirkt jedoch auch im Verhältnis des Klägers zum Beklagten. Es verhindert, dass dieser in unlauterer Weise mit einer Klage überzogen wird und steht insofern als prozessuales Missbrauchsverbot sachlich dem Grundsatz von Treu und Glauben nahe (vgl. zu dem auch das Prozessrecht beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben: BVerfGE 104, 232 Rn. 34; BGHZ 20, 198 Rn. 42). So fehlt einer Klage das Rechtsschutzbedürfnis, die nur erhoben wird, um den Beklagten zu schikanieren. bb) Für die vorliegenden (Unterlassungs-)Anträge wird ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger bereits dadurch indiziert, dass die Beklagte nicht bereit war (Anl. K3 LGA), die von den Klägern vorgerichtlich geforderte Unterlassungserklärung (Anl. K2 LGA) abzugeben und sie die klägerischen Ansprüche im gerichtlichen Verfahren weiter bestreitet. Besondere Gründe, ausnahmsweise das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, liegen nicht vor. Insbesondere steht den Klägern kein einfacherer Weg zur Verfügung, einen Vollstreckungstitel zur Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche zu erlangen (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO vor § 253 Rn. 11f. m.w.N., beck-online. Es werden vorliegend auch keine nicht schutzwürdigen Ziele verfolgt (BGHZ 54, 181 Rn. 13 und 195, 174 Rn. 51 jeweils m.w.N.). So gehen die Kläger – ihren materiell-rechtlichen Anspruch unterstellt – vorliegend davon aus, dass sich die Beeinträchtigung ihrer (Freiheits-)Rechte und Rechtsgüter im Falle des Erfolges der Klage verringert, worin evident ein berechtigtes Interesse liegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger dieses Ziel auf einem ebenso effektiven, aber einfacheren, schnelleren oder günstigeren Weg erreichen könnten. Hierbei ist unerheblich, ob das Begehren der Kläger letztlich erfolgreich sein kann, d.h. ob den Klägern der Anspruch tatsächlich zusteht. Dies ist erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu klären. Die Klage erweist sich auch nicht als rechtsmissbräuchlich. So nehmen die Kläger ihre eigenen Rechte nicht ausschließlich zu Lasten und zum Schaden der Beklagten in Anspruch, sondern stützen ihre Ansprüche auf eine aktuelle und eigene Betroffenheit. Aus diesem Grund ist im Rahmen der Zulässigkeit unerheblich, ob die Kläger neben ihren – behaupteten – Individualinteressen, dem Schutz ihrer eigenen (Freiheits-)Rechte und Rechtsgüter, auch weitere, insbesondere gesellschaftliche oder umweltpolitische Interessen oder Belange verfolgen. Nach dem Vortrag und der Intention der Kläger steht der Schutz ihrer eigenen Rechte im Vordergrund der vorliegenden Klage, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis weder wegen Missbrauchs der Justiz, noch wegen einer Schikane der Beklagten entfällt. cc) Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deswegen, weil aufgrund der im Rahmen des „Fit für 55-Pakets“ der EU getroffenen Regelungen die vorliegend beantragten Maßnahmen bereits gesetzlich umgesetzt wären. So gehen die von den Klägern hier verfolgten Ansprüche örtlich beziehungsweise zeitlich über die Regelungen der EU hinaus. (1) Das „Fit für 55-Paket“ ist ein Teil des „Grünen Deals“ der EU, der als Ziel die Klimaneutralität bis zum Jahr 2050 verfolgt. Hintergrund des „Grünen Deals“ sind die Erklärungen der internationalen UN-Klimakonferenzen – zuletzt der 27. UN-Klimakonferenz (COP27) in Scharm El-Scheich – zur Umsetzung der Ziele des Pariser Klimaabkommens (vgl. https://commission.europa.eu/strategy-and-policy/priorities-2019-2024/european-green-deal/climate-action-and-green -deal/ eu-cop27-climate-change-conference_de). Die EU verfolgt hierbei das Ziel, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur unter 2 °C, möglichst bei maximal 1,5 °C, zu halten (https://climate.ec.europa.eu/eu-action/european-green-deal/european-climate-pact_de). Um dieses Ziel zu erreichen hat die EU zur Abwendung des Klimawandels beziehungsweise zur Eindämmung der Folgen des Klimawandels das „Fit für 55-Paket“ aufgelegt. Damit soll erreicht werden, die Netto-Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber dem Stand von 1990 zu senken (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/green-deal/fit -for-55-the-eu-plan-for-a-green-transition/). Das „Fit für 55-Paket“ beinhaltet Reglungen in diversen Sektoren, so auch im Verkehrssektor, durch die in der Gesamtheit eine Reduktion der Netto-Treibhausgasemissionen herbeigeführt werden soll. Im Verkehrssektor wurde von der Kommission am 14.07.2021 ein Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge vorgelegt. Diese Verordnung zielt darauf ab, die (bestehenden) CO₂-Emissionsreduktionsziele für neue Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge, die aktuell 15 % aller EU-Emissionen von CO₂ ausmachen (vgl. https://www.consilium.europa.eu/de/infographics/fit-for-55-emissions-cars-and-vans/), zu erhöhen, damit der Automobilsektor zu den Klimazielen der EU („Grüner Deal“) beiträgt und Innovationen gefördert werden. Am 29.06.2022 einigten sich die EU-Mitgliedstaaten auf eine allgemeine Ausrichtung zum Vorschlag der Europäischen Kommission vom 14.07.2021. Am 27.10.2022 erzielten der Rat und das Europäische Parlament gegenseitiges Einvernehmen über den Vorschlag. Eine überarbeitete Verordnung wurde vom Europäischen Parlament am 14.02.2023 beschlossen, der Rat hat diese am 25.04.2023 förmlich angenommen. Mit dem Verordnungsvorschlag sollen die Netto-Treibhausgasemissionen im Automobilsektor für Neuwagen von 2030 bis 2034 für PKW um 55 % und für leichte Nutzfahrzeuge um 50 % (jeweils gegenüber den Werten von 2021) sinken und bis 2035 auf 0 % gesenkt werden. (2) Die Regelungen im Rahmen des „Fit für 55-Pakets“ (das sog. „Verbrennerverbot“) gelten ab 2035 und für Neuzulassungen in der EU mit der Folge, dass in der EU ab 2035 keine Fahrzeuge mehr neu zugelassen werden dürfen, deren Betrieb zu Treibhausgasemissionen führt. (3) Mit den Anträgen I., II., IV., V. und VI. soll die Beklagte zum weltweiten Handeln beziehungsweise Unterlassen verpflichtet werden. Soweit sich der Regelungsbereich der Anträge III. auf Deutschland beschränkt, mithin lediglich auf einen Teil der EU, soll die Beklagte jedoch bereits zum 31.10.2030 zur Treibhausgasneutralität ihrer Fahrzeuge verpflichtet werden. (4) Damit gehen die vorliegend geltend gemachten Ansprüche räumlich und/oder zeitlich über die Regelungen im Rahmen des „Fit für 55-Pakets“ hinaus, weshalb die Kläger – ungeachtet der Begründetheit ihrer Klage – ihr Rechtsschutzbedürfnis nicht deshalb verlieren, weil der (europäische) Gesetzgeber die Beklagte bereits zum vorliegend begehrten Handeln verpflichtet hat und eine hierauf gerichtete Klage insoweit obsolet wäre. c) Die von den Klägern zuletzt angekündigten Anträge sind hinreichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. aa) Sofern die Anträge I., II., III., IV. und VI. auf ein Unterlassen gerichtet sind, wird die Entscheidung, was der Beklagten verboten werden soll, nicht in unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Ausgehend vom Ziel der Kläger und dem Streitgegenstand ergibt sich eindeutig, dass der Beklagten unter bestimmten Bedingungen untersagt werden soll, zukünftig Fahrzeuge in Verkehr zu bringen, durch deren Betrieb es zur Emission von Treibhausgasen in die Atmosphäre kommt. (1) Hierbei haben die Kläger bezüglich der Treibhausgase auch Bezeichnungen gewählt, welche bereits in der Anlage in Anhang V Teil 2 der Europäischen Governance Verordnung aufgelistet sind, auf die auch der deutsche Gesetzgeber in § 2 Nr. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) zur Begriffsbestimmung der Treibhausgase Bezug genommen hat. Insofern haben die Kläger die in den Anträgen genannten Treibhausgase hinreichend bestimmt umschrieben (vgl. BGHZ 143, 214 Rn. 39 ff.). (2) Auch soweit die Anträge die Formulierung enthalten, „es sei denn, sie [Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor] werden ausschließlich mit Kraftstoffen betrieben, durch die es zu keinem Anstieg der vorstehend genannten Treibhausgase in der Atmosphäre kommt“, folgt hieraus keine Unbestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. So handelt es sich hierbei um eine grundsätzlich zulässige Einschränkung der Unterlassung. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe ist unschädlich, weil sich ein in die Zukunft gerichtetes Verbot jetzt nur generalisierend formulieren lässt und das Ziel der Kläger eindeutig und klar formuliert und verständlich ist. Gleiches gilt für die übrigen Bedingungen, eine zeitliche und/oder örtliche Beschränkung, Feststellungen im „Emissions Gap Report“ der UNEP und den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur, bei deren Vorliegen die Verpflichtung der Beklagten erst greifen soll. bb) Die unter V. gestellten Hilfsanträge, mit denen der Beklagten eine Handlung, den Beschluss und die Umsetzung eines Plans zur schrittweisen Reduktion der durch das Inverkehrbringen von Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotoren in der Nutzungsphase verursachten Treibhausgasemissionen bis hin zur Netto-Treibhausgasneutralität, aufgegeben werden soll, sind ebenfalls hinreichend bestimmt. Sofern ein Anspruch nur auf das Erreichen eines Erfolgs gerichtet ist, genügt die Angabe dieses Erfolgs. Die Wahl einer geeigneten Maßnahme ist dann Sache des Schuldners (BAGE 133, 129 Rn. 8; MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 140). Die Kläger verfolgen mit den Anträgen unter V. dasselbe Klageziel wie mit den übrigen Anträgen. Die Kläger wollen ihr Ziel dadurch erreichen, dass der Beklagten aufgeben wird, einen Plan zu erstellen und umzusetzen, der zur Netto-Treibhausgasneutralität im Sinne der Legaldefinition des § 2 Nr. 9 KSG führt, wobei dies bis zum 01.01.2045 oder bis zum 01.01.2050 oder zumindest im Einklang mit dem Erfordernis steht, den Anstieg der durchschnittlichen Erdtemperatur deutlich unter 2°C, möglichst 1,5° gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu halten. Wie dieser Plan zu erstellen ist und welche konkreten Maßnahmen in diesem Plan enthalten sein sollen, überlassen die Kläger richtigerweise der Beklagten. Sofern bereits die Erstellung und Umsetzung eines Planes als konkrete (Beseitigungs-)Maßnahme verstanden wird, führt dies jedoch nicht zur Unzulässigkeit aufgrund Unbestimmtheit, sondern lediglich zur Unbegründetheit (MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 253 Rn. 140). 3. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu. Es liegen weder die Voraussetzungen eines quasinegatorischen Anspruchs (a), noch die einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten (b) vor. Deswegen kann dahinstehen, ob aus Art. 20a GG ein "Grundrecht auf ein ökologisches Existenzminimum" oder ein diesem ähnelndes "Recht auf eine menschenwürdige Zukunft" folgt, ob sich aus dem Staatsziel des Art. 20a GG direkte Ansprüche gegen den Gesetzgeber auf (konkrete) Maßnahmen ableiten lassen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen solche Ansprüche bestehen, ob die Rechte und Rechtsgüter der Kläger bereits jetzt hinreichend konkret beeinträchtigt sind, ob die Beklagte als Störerin im Sinne des § 1004 BGB anzusehen ist, ob das (aktuelle) Verhalten der Beklagten für drohende Beeinträchtigungen der Freiheitsrechte der Kläger als adäquat kausal angesehen werden kann und ob sich bei (evidenten) Verstößen des Staates gegen seine Verpflichtungen aus Art. 20a GG privatrechtliche Ansprüche ableiten lassen. a) Das Landgericht hat das Vorliegen eines quasinegatorischen Anspruchs der Kläger gegen die Beklagte im Ergebnis zu Recht verneint. Aufgrund der bereits bestehenden und verfassungsmäßigen Regelungen stellt sich weder die Handlung der Beklagten noch der hierdurch verursachte Zustand als rechtswidrig im Sinne des BGB dar, weshalb den Klägern gegen die Beklagte ein quasinegatorischer Anspruch nicht zusteht. aa) Wegen Lücken im kodifizierten Recht hat die Rechtsprechung, gestützt auf eine Gesamtanalogie zu den §§ 12, 862, 1004 BGB, einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch (RGZ 60, 6) und einen quasinegatorischen Beseitigungsanspruch (RGZ 148, 114) entwickelt. Danach genießen sämtliche deliktisch geschützten Rechte und Interessen einen quasinegatorischen Schutz gegen drohende Beeinträchtigungen. Ein solcher Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch setzt die Rechtswidrigkeit der (drohenden) Beeinträchtigung voraus (MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 1004 Rn. 192f., Baur/Stürner SachenR § 12 Rn. 8; Erman/Ebbing Rn. 12, 36 ff.; Grüneberg/Herrler Rn. 34; Staudinger/Thole, 21.9.2021, Rn. 485 f.). Aus diesem Grund muss der Schuldner eine rechtmäßige Handlung nicht unterlassen (vgl. MüKoBGB/Raff, 9. Aufl. 2023, BGB § 1004 Rn. 194 mit Verweis auf Larenz/Canaris SchuldR BT II § 87 III). Bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit kommt es nicht entscheidend darauf an, ob bereits die zur Beeinträchtigung führende Handlung rechtswidrig ist. Maßgeblich ist vielmehr, dass eine gegebenenfalls auch rechtmäßige Handlung zu einem rechtswidrigen (Störungs-)Zustand führt (BGHZ 66, 37 Rn. 13; Urteil vom 24. Januar 2003 – V ZR 175/02, NJW-RR 2003, 953 (955) Rn. 25; Grüneberg/Herrler, § 1004 BGB 82. Aufl. Rn. 12). Im Rahmen der quasinegatorischen Ansprüche kommen hierbei insbesondere gesetzliche Duldungspflichten oder Duldungspflichten aus öffentlich-rechtlichen Normen, beispielsweise aus naturschutzrechtlichen Vorschriften, in Betracht. Unter bestimmten Umständen ist auch die Ausstrahlungswirkung von Grundrechten auf das Privatrechtsverhältnis zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 8. Dezember 2015 – 1 BvR 2921/15, Rn. 9, juris). Im Rahmen der quasinegatorischen Ansprüche sind insbesondere die grundrechtlich geschützten Belange der Parteien zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen, wobei sich aus den Grundrechten kein direkter privatrechtlicher Anspruch ergibt; die Grundrechte entfalten vielmehr lediglich mittelbare Wirkung (so bereits BVerfGE 7, 198 Rn. 29). bb) Soweit Grundrechte insbesondere bei der Auslegung zivilrechtlicher Normen (§§ 823, 1004 BGB) zu berücksichtigen sind und in diesem Kontext zwischen Privaten eine mittelbare Wirkung entfalten, reicht diese mittelbare Drittwirkung von Grundrechten aber nicht weiter als die unmittelbare Abwehrfunktion der Grundrechte bzw. die dahinterstehende Schutzpflicht des Staates. Sofern den Gesetzgeber – aufgrund grundrechtlicher Schutzpflichten und Abwehrrechte – eine Handlungsverpflichtung trifft und ihm hierbei ein gesetzgeberischer Spielraum zusteht, darf das Gewaltenteilungsprinzip nicht dadurch umgangen werden, dass in einer zivilgerichtlichen Entscheidung zu einer solchen Frage der dem Gesetzgeber grundgesetzlich zustehende Spielraum, zumindest faktisch, genommen wird. So ist der Gesetzgeber durch die Schaffung privatrechtlicher Normen verpflichtet, für einen ausreichenden Schutz der grundrechtlich geschützten Rechte zu sorgen. Ausgehend von diesen gesetzlichen Regelungen ist es sodann Aufgabe der Rechtsprechung, im konkreten (Einzel-)Fall die Ansprüche Privater zu prüfen und – sofern diese berechtigt sind – durchzusetzen, wobei Art und Umfang der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte gerade durch die Auslegung der zum Schutz dieser Rechte erlassenen Gesetze zu bestimmen sind. Hierbei ist allerdings davon auszugehen, dass die mittelbare Drittwirkung von Grundrechten gegenüber Privaten, denen ihrerseits eigene, gegenüber denen der Anspruchssteller wiederum zu berücksichtigende Grundrechte zustehen, nicht weiterreichen als die unmittelbare Drittwirkung, die den Staat selbst verpflichtet. Sofern der Gesetzgeber, dessen vorrangige Aufgabe es ist, widerstreitende Grundrechte zu einem gerechten Ausgleich zu bringen (vgl. BVerwGE 127, 183 Rn. 12 m.w.N.), eine verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Regelung getroffen hat, die (auch) die Belange und Rechte der Kläger berücksichtigt und schützt, sich die Beklagte innerhalb dieser Regelungen bewegt und sich auch die Folgen ihrer Handlungen – gemessen an diesen Regelungen – nicht als rechtswidrig darstellen, steht den Klägern ein quasinegatorischer Anspruch gegen die Beklagte nicht zu. Dies ist vorliegend der Fall. cc) Die Beklagte verstößt durch ihr Handeln unstreitig nicht gegen geltende Gesetze und Vorschriften, weswegen ein „direktes rechtswidriges Handeln“ der Beklagten nicht vorliegt, auf das die Kläger ihre Ansprüche stützen könnten. dd) Der Gesetzgeber hat – zumindest im Verkehrssektor – eine verfassungskonforme und zur (vollständigen) Klimaneutralität führende Regelung geschaffen (1). Diese steht Direktansprüchen gegen den Staat entgegen (2), sofern solche Ansprüche überhaupt grundsätzlich bejaht werden (vgl. hierzu: Voland NVwZ 2019, 114: zur Übertragbarkeit der „Urgenda-Entscheidung“ ins deutsche Recht). Da die Kläger den Staat nicht auf ein entsprechendes Handeln in Anspruch nehmen könnten, stehen ihnen auch gegen die Beklagte die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil deren aktuell rechtmäßige Produktion nebst Vertrieb ihrer Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, und damit auch die beim Betrieb dieser Fahrzeuge entstehenden Treibhausgasemissionen, nicht rechtswidrig ist (3). (1) Vorliegend hat der Gesetzgeber seine Verpflichtung, die Treibhausgasemissionen zu reduzieren, zumindest im Verkehrs- oder Automobilsektor dadurch erfüllt, dass im Rahmen des „Fit für 55-Pakets“ der EU Regelungen getroffen und beschlossen wurden, die zur Absenkung der Netto-Treibhausgasemissionen auf 0 % - und damit zur sog. „Klimaneutralität“ – führen sollen. (a) Als intertemporale Freiheitssicherung entfalten die Grundrechte einen Schutz vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft (BVerfGE 157, 30 Rn. 183). Eine Beeinträchtigung der Kläger in ihren Grundrechten käme unter diesem Aspekt in Betracht, falls die dem Gesetzgeber durch Art. 20a GG als Staatszielbestimmung (vgl. BVerfGE 128, 1 Rn. 304) aufgegebene Treibhausgasminderungslast aktuell einseitig in die Zukunft verlagert würde, weil in den nationalen Gesetzen in vielen Sektoren Mindestregelungen über Reduktionserfordernisse nach 2030 fehlen, die geeignet wären, einer notwendigen Entwicklung klimaneutraler Techniken und Praktiken rechtzeitig grundlegende Orientierung und Anreiz zu bieten. (aa) Aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1, 14 Abs. 1 GG folgt eine, durch Art. 20a GG als Staatszielbestimmung (BVerfGE 157, 30 Rn. 51) konkretisierte, klimawandelbezogene Schutzpflicht des Gesetzgebers (BVerfG aaO Rn. 148). Aus dieser ergibt sich eine positive Verpflichtung des Staates zum Schutz vor lebens- und gesundheitsgefährdenden Umweltbeeinträchtigungen (BVerfG aaO Rn. 148 m.w.N.). Demgegenüber zielt Art. 20a GG auf den Schutz des Klimas ab (BVerfG aaO Rn. 198), enthält aber keine subjektiven Rechte (BVerfG aaO Rn. 112). (bb) Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht die Regelungen im (nationalen) KSG für den Zeitraum ab 2030 zwar für verfassungswidrig erklärt, weil das KSG in seiner aktuellen Fassung erhebliche Anteile der durch Art. 20a GG gebotenen Treibhausgasminderungslasten auf Zeiträume nach 2030 verschiebe, für die jedoch weder konkrete Regelungen getroffen noch Minderungsziele konkret vorgegeben seien, was die derzeit nicht hinreichend eingedämmte Gefahr künftiger Grundrechtsbeeinträchtigungen begründe. So fehle es diesen Regelungen aktuell an den grundrechtlich zur Freiheitssicherung über Zeit und Generationen hinweg gebotenen Vorkehrungen zur Abmilderung der hohen Emissionsminderungslasten, die der Gesetzgeber mit den aktuellen Vorschriften auf Zeiträume nach 2030 verschoben habe (BVerfGE 157, 30 Rn. 142). Dies lässt erwarten, dass der Gesetzgeber Regelungen erlassen wird, die der verfassungsgerichtlichen Entscheidung Rechnung tragen, wodurch aber die Freiheitsrechte von Bürgern zumindest bis zum Erlass solcher Regelungen verletzt werden könnten. (cc) Dies gilt allerdings nicht für den hier betroffenen Verkehrssektor. Für diesen bestehen nämlich bereits Regelungen, die über das Jahr 2030 hinausgehen und zur vollen Klimaneutralität ab 2035 führen sollen. So hat der europäische Gesetzgeber im „Fit für 55-Paket“ für den Verkehrssektor Regelungen für den Zeitraum nach 2030 getroffen und beschlossen, dass die Netto-Treibhausgasemissionen im Automobilsektor für Neuwagen von 2030 bis 2034 für PKW um 55 % und für leichte Nutzfahrzeuge um 50 % (jeweils gegenüber den Werten von 2021) sinken und bis 2035 auf 0 % gesenkt werden (https://www.consilium.europa.eu/de/policies/green-deal/fit-for-55-the-eu-plan-for-a-green- transition/). Mit dieser frühzeitigen Festlegung hat der Gesetzgeber Anreiz und Druck für die Entwicklung und Verbreitung alternativer Techniken und der dafür erforderlichen Infrastruktur geschaffen. Wenn der festgelegte Zeitpunkt – hier 2035 – erreicht ist, ist das CO₂-Budget des Verkehrssektors bereits so weit verringert, dass in diesem Bereich keine weiteren Reduktionsmaßnahmen mehr erforderlich sind. Es ist auch weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die grundrechtlich geschützten Positionen der Kläger durch weitere gesetzliche Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrssektors (erheblich) verkürzt werden könnten. Durch die bereits vorhandenen Regelungen im Verkehrssektor ist nicht nur der Zeitrahmen einer Reduktion festgelegt worden. Es ist vielmehr auch geregelt, dass bereits 2035 Klimaneutralität erreicht wird. Da für den Verkehrssektor somit eine bis zur Klimaneutralität führende Regelung – und damit mehr als aktuell verfassungsmäßig notwendig – besteht, bedarf es auch keiner Erörterung, ob der Gesetzgeber andere Sektoren durch Verrechnungsmöglichkeiten (§ 4 Abs. 3 Satz 1 KSG) „schonen“ kann oder nicht und welche Auswirkungen dies auf den hier verfahrensgegenständlichen Verkehrssektor hätte. (dd) Wegen der bereits getroffenen Festlegungen, durch die der Gesetzgeber seinen Schutzpflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist, bedarf es – mangels Entscheidungserheblichkeit – hier keiner Entscheidung, ob aus Art. 20a GG (i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) ein „Grundrecht auf ein ökologisches Existenzminimum“ oder ein diesem ähnelndes „Recht auf eine menschenwürdige Zukunft“ folgt (offengelassen in BVerfGE 157, 30 Rn. 113). (2) Vorliegend besteht auch kein unbedingter Vorrang umwelt- und tierschutzrechtlicher Belange, der zum Erfolg der Berufung führen würde. Aus Art. 20a GG folgt auch für die Rechtsanwendung durch Exekutive und Judikative ein Berücksichtigungsgebot, jedoch kein unbedingter Vorrang umwelt- und tierschutzrechtlicher Belange. So besteht die verfassungsrechtliche Pflicht nur nach Maßgabe von Gesetz und Recht, wie Art. 20a GG ausdrücklich hervorhebt, und verlangt daher im Sinne einer verfassungskonformen Anwendung, die Bedeutung der von Art. 20a GG erfassten Schutzgüter ausreichend zu berücksichtigen. Hierbei lässt sich aus Art. 20a GG jedoch kein Vorrang im Sinne einer „Vorzugswürdigkeit“ ableiten. Vielmehr bleibt es unverändert Aufgabe öffentlicher Gewalt, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will. Entscheidet sie sich mit sachgerechten Gründen für den Vorrang eines Belangs, kann ein Gericht dieser Entscheidung nicht entgegentreten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 2002 – 4 BN 51/02, NVwZ-RR 2003, 171 Rn. 3 m.w.N.). So kann eine Handlung, die aufgrund (einfach-)gesetzlicher Regelung zulässig ist, zwar möglicherweise dem Staatsziel des Art. 20a GG zuwiderlaufen, jedoch schließt dies weder aus, dass hierzu eine (Ausnahme-)Genehmigung erteilt wird, noch, dass das Verhalten per se unzulässig ist oder wird. Mangels Vorrangs eines bestimmten Staatszieles ist es in erster Linie die Aufgabe des Gesetzgebers, das mit Art. 20a GG verfolgte Ziel so zu einem gerechten Ausgleich mit widerstreitenden Grundrechten zu bringen, dass beide Wirkung entfalten können (vgl. zum Ausgleich des Tierschutzes mit widerstreitenden Grundrechten: BVerwG, Beschluss vom 15. April 2021 – 3 B 9/20 –, juris Rn. 11 m.w.Nachw.). Dies ist in Bezug auf die Reduktion der Treibhausgasemissionen im Verkehrssektor, wie oben ausgeführt, geschehen. (c) Es liegen auch keine weiteren Besonderheiten vor, die (gegenwärtig) zu einer abweichenden zivilrechtlichen Bewertung der Rechtswidrigkeit führen. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nicht das Verhältnis zwischen Staat und Bürger, sondern zwischen Privaten. In diesem Fall müssen die Gerichte selbst bei unzureichenden gesetzlichen Vorgaben das materielle Recht mit den anerkannten Methoden der Rechtsfindung aus den für das betreffende Rechtsverhältnis maßgeblichen allgemeinen Rechtsgrundlagen ableiten (BVerfGE 84, 212 Rn. 41; BGH, Urteil vom 26. November 2015 – I ZR 3/14, MMR 2016, 188, Rn. 60). Da vorliegend - wie näher dargelegt worden ist - eine gesetzliche Regelung besteht, die der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht genügt, und die von den Klägern vorgetragene Gefährdungssituation in Gestalt einer (möglichen künftigen) Beeinträchtigung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts keine Abweichungen von der Interessenlage aufweist, welche den abstrakt-generellen Regelungen des Gesetzgebers zugrunde liegt (vgl. auch: LG München I, Endurteil vom 07. Februar 2023 – 3 O 12581/21, BeckRS 2023, 2861, Rn. 73), bedarf es bereits keiner abweichenden Auslegung der gesetzlichen Normen, um den grundgesetzlichen Schutzpflichten zu genügen. (3) Da im Rahmen von § 1004 BGB ein Verhalten, das sich – wie vorliegend das angegriffene Verhalten der Beklagten – innerhalb der geltenden gesetzlichen Regelungen hält, lediglich eine unwesentliche Beeinträchtigung indiziert, ergibt sich aus dem Vorbringen der Kläger auch nicht, dass es für diese unzumutbar wäre, die aktuell rechtmäßigen Verhaltensweisen der Beklagten zu dulden. Die Kläger machen nicht geltend, dass gerade sie in besonderem Maße von künftigen (gesetzlichen) Regelungen betroffen wären, etwa in Form eines „Sonderopfers“. Insofern ist vielmehr von einer sog. „Normalbetroffenheit“ im Rahmen der zulässigen gesetzlichen Regelungen auszugehen (zur individuellen Betroffenheit durch den Klimawandel bereits: EuGH, Urteil vom 25. März 2021 – C-565/19 P, BeckRS 2021, 5531 Rn. 40). So treffen die von den Klägern beschriebenen gesundheitlichen Folgen alle in Deutschland lebende Personen gleichermaßen, ebenso wie die befürchteten Einschränkungen hinsichtlich etwaiger Reisen und ähnlichem. Soweit es um die Eigentumsbeeinträchtigungen geht (Waldsterben; Bienenproblematik), ist bereits nicht erkennbar, dass die Kläger diesbezüglich im Verhältnis zu anderen Personen ein aus der breiten Masse herausgehobenes „Sonderopfer“ erbringen müssten. b) Im Ergebnis ergibt sich nichts anderes hinsichtlich einer Verletzung von Verkehrssicherungspflichten durch die Beklagte. Soweit sich die Kläger darauf berufen, ihnen stehe gegen die Beklagte wegen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte ein Anspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zu, gilt hier in gleicher Weise, dass ein solcher Anspruch nicht weiter gehen kann als ein Anspruch, der den Klägern gegenüber dem Staat zustehen könnte. Da zumindest im Verkehrssektor die aktuell bestehenden Emissionsregelungen ausreichend sind, können die Kläger die Beklagte nicht darauf in Anspruch nehmen, für einen über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden Schutz zu sorgen. III. Die Ausführungen der Kläger in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. 1. Sofern die Kläger eine andere rechtliche Beurteilung daraus ableiten wollen, dass es für die Erderhitzung und damit für die Gefährdung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Kläger keinen Unterschied mache, ob die Beklagte CO2-Emissionen durch das Inverkehrbringen von Verbrenner-Pkw in den USA, in China, Australien, Japan oder in Deutschland verursache, verkennen sie, dass sie die Beklagte allein mit dem Ziel auf Unterlassen des Inverkehrbringens von neuen Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor nach dem 31. Oktober 2030 in Anspruch nehmen, zu verhindern, dass der deutsche Gesetzgeber zu Maßnahmen veranlasst wird, die die Kläger in ihren Grundrechten einschränken. Der deutsche Gesetzgeber kann aber nur auf das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkte Maßnahmen treffen. 2. Die Kläger rügen ferner, der Senat habe - was sich aus dem Hinweisbeschluss ergebe - die Wirkung der EU-Pkw-Emissionsverordnung vom 19. April 2023 nicht zutreffend erfasst. Nach der Verordnung 2023/851 werde im Jahr 2035 weder eine Klimaneutralität „im Verkehrssektor“ (dieser umfasst auch Schwerlastverkehr, Flugverkehr, Schiffsverkehr), noch im von der EU-Pkw-Emissionsverordnung einzig erfassten Sektor für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge erreicht sein. Diese Vorgabe betreffe ausschließlich neu zugelassene Pkw. Diese zutreffenden Ausführungen zur Reichweite der EU-Pkw-Emissionsverordnung vom 19. April 2023 führen nicht zu einem begründeten Anspruch der Kläger. Ihr Klageziel deckt sich insoweit mit der genannten Emissionsverordnung, als der Beklagten (lediglich) untersagt werden soll, neue treibhausgasemittierende Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor in Verkehr zu bringen. Damit würde auch die Bejahung des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs nicht dazu führen, dass Altfahrzeuge mit Verbrennungsmotor nicht mehr betrieben werden dürfen. Soweit die genannte Emissionsverordnung darauf abzielt, die Netto-Treibhausgasemissionen von Neuwagen bis 2035 auf 0 % zu senken, die Kläger dies aber schon für die Zeit davor erreichen möchten, haben sie nicht nachvollziehbar aufgezeigt, dass der Gesetzgeber bei der dargelegten Gesetzes- bzw. Verordnungslage gezwungen sein könnte, in den kommenden Jahren über die bereits getroffenen Maßnahmen hinaus in einer die Grundrechte der Kläger einschränkenden Weise tätig zu werden, die gerade durch das weitere Inverkehrbringen von Neufahrzeugen mit treibhausgasemittierendem Verbrennungsmotor durch die Beklagte zwischen November 2030 und 2035 veranlasst wäre. 3. Soweit die Kläger darauf verweisen, die EU-Pkw-Emissionsverordnung verhindere nicht einen übermäßigen Verbrauch des verbleibenden CO2-Budgets in den nächsten Jahren und könne daher die Rechtsgefährdung der Kläger nicht wirksam einhegen, zeigen sie nicht substantiiert auf, dass der übermäßige Verbrauch des verbleibenden CO2-Budgets gerade dadurch verhindert werden könnte, dass der Beklagten das Inverkehrbringen neuer treibhausgasemittierender Personenkraftwagen mit Verbrennungsmotor nach dem 31. Oktober 2030 bzw. unter bestimmten Umständen schon davor untersagt wird. 4. Die Kläger rügen ferner, der Senat habe drohende gesetzgeberische Maßnahmen zu Unrecht auf den Verkehrssektor eingeengt, wofür weder der klägerische Vortrag, noch der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts eine Stütze biete. Dieser Angriff verkennt die Argumentation im Hinweisbeschluss des Senats. Dort ist dargelegt, dass der Gesetzgeber im Verkehrssektor, genauer im Bereich betreffend das Inverkehrbringen neuer Personenkraftwagen mit treibhausgasemittierendem Verbrennungsmotor, Maßnahmen getroffen hat, die mit dem vorliegenden Klageziel übereinstimmen mit Ausnahme des Zeitpunkts, ab dem keine entsprechenden Neufahrzeuge mehr in den Verkehr gebracht werden dürfen. Die Kläger haben aber weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass der Gesetzgeber deswegen zu Maßnahmen gezwungen sein könnte, die die Grundrechte der Kläger beeinträchtigen, weil das Inverkehrbringen von neu zugelassenen Personenkraftwagen mit treibhausgasemittierendem Verbrennungsmotor erst ab 2035 und nicht schon dem Klageziel entsprechend früher untersagt wird. Soweit der Gesetzgeber wegen Emissionen aus anderen Bereichen solche Maßnahmen ergreifen würde, müsste sich die Beklagte dies nicht entgegenhalten lassen. Nach der eigenen Argumentation der Klägerin könnte die Beklagte nur insoweit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, als ihr Tun zu gesetzgeberischen Maßnahmen führen würde, die für die Kläger grundrechtseinschränkende Wirkung hätten. 5. Die Kläger haben weiterhin nicht darzulegen vermocht, warum sie von der Beklagten aufgrund der Drittwirkung von Grundrechten ein Unterlassen ihrer mit den aktuellen Gesetzen in Einklang stehenden wirtschaftlichen Tätigkeit verlangen können soll, um zu verhindern, dass diese Tätigkeit künftig zu einer Situation führt, die den Gesetzgeber zu einem drastischen Handeln mit negativen Auswirkungen für die Kläger zwingen könnte. Dies würde nämlich dazu führen, dass die Grundrechte über ihre Drittwirkung im Zivilrecht eine stärkere Wirkung entfalten als gegenüber dem Gesetzgeber, der auch nach Auffassung der Klägerin derzeit nicht gehalten ist, weitere Maßnahmen bezüglich des Inverkehrbringens neuer Personenkraftwagen mit treibhausgasemittierendem Verbrennungsmotor zu treffen. 6. Die Kläger rügen, der Senat stelle zu restriktive Anforderungen an eine Schutzpflichtverletzung. Dies führe dazu, dass das Deliktsrecht, insbesondere der quasi-negatorische Unterlassungsanspruch, in weiten Teilen überflüssig wäre, weil ein privates Handeln nur dann zivilrechtswidrig wäre, wenn das gerügte Handeln wegen grundrechtlicher Schutzpflichten zugleich verfassungsrechtlich zu verbieten oder anderweitig zu regulieren wäre. Ein solcher Schutzpflichtenverstoß liege aber nur in äußerst seltenen Fällen vor. Zudem könne sich der Verletzte in diesen Fällen ohnehin stets an den Staat wenden, um seine Rechtsverletzung abzuwehren. Der Störerhaftung bedürfe es dann nicht. Dieser Einwand vermag nicht zu überzeugen. Er lässt unberücksichtigt, dass die Kläger die Beklagte gerade deswegen auf Unterlassung in Anspruch nehmen möchten, um das Entstehen einer Situation zu verhindern, in der der Gesetzgeber trotz einer mit allen Vorgaben in Einklang stehenden wirtschaftlichen Betätigung der Beklagten gezwungen sein könnte, zur Verhinderung weiterer Emissionen Maßnahmen zu treffen, die die Kläger in ihren Grundrechten erheblich beeinträchtigen. Da die Kläger nicht dargetan haben, dass der Gesetzgeber wegen des weiteren Inverkehrbringens von neuen Personenkraftwagen mit treibhausgasemittierendem Verbrennungsmotor zu im geltend gemachten Zeitraum zu derartigen, die Kläger beeinträchtigenden Maßnahmen veranlasst sein könnte, fehlt es an den Voraussetzungen, die nach der eigenen Begründung der Kläger vorliegen müssten, damit die Beklagte auf ein Unterlassen in Anspruch genommen werden kann. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.