Urteil
12 U 206/22
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0611.12U206.22.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2022, Az. 24 O 494/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten und die Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen jeweils zu 1/3. Die Klägerinnen tragen ihre Kosten selbst.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 89.695,02 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2022, Az. 24 O 494/20, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerinnen tragen die Gerichtskosten und die Kosten der Beklagten in beiden Rechtszügen jeweils zu 1/3. Die Klägerinnen tragen ihre Kosten selbst. 3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 89.695,02 € festgesetzt. I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte wegen Beihilfe zum Betrug und sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit mehreren Kapitalanlagen bei der mittlerweile insolventen X. GmbH (im Folgenden: X.) auf Schadensersatz in Anspruch. 1. Die X. wurde im Jahr 2011 durch E. N. gegründet. Geschäftsführer der X. waren E. N. und L. B.. Die Beklagte war seit August 2011 bei der X. tätig und mit der Buchhaltung, Zahlungsvorgängen und steuerlichen Fragen befasst. L. B. und die Beklagte heirateten im Herbst 2014. Die X. war nach ihren Angaben hauptsächlich im Bereich der Vermietung von elektronischen Datenspeichern (Storagesystemen) tätig. Zur Kapitalbeschaffung schloss die X. zunächst sog. Kauf- und Überlassungsverträge mit den Anlegern ab. Nachdem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Herbst 2014 die Verträge beanstandete, wickelte die X. die bis dahin geschlossenen Kauf- und Überlassungsverträge rück ab und bot den Anlegern in der Folge den Vorgaben der BaFin entsprechende neue Kauf- und Überlassungsverträge zum Abschluss an. Ab Ende 2015 vertrieb die X. zudem Anleihen (Inhaber-Teilschuldverschreibungen). Die Klägerinnen investierten bei der X. durch den Kauf von Storagesystemen und Anleihen. Tatsächlich war die Geschäftstätigkeit der X. weitgehend fiktiv und die an Anleger verkauften Speichermedien existierten nicht. Nach einer Selbstanzeige des Geschäftsführers N. stellte die X. am 03.03.2017 einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, der die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Folge hatte. Der vormalige Geschäftsführer der X. N. wurde vom Landgericht Stuttgart mit rechtskräftigem Urteil vom 07.08.2018 zu einer Haftstrafe von 7 Jahren 10 Monaten verurteilt, der weitere Geschäftsführer L. B. verstarb am 08.01.2019 in Untersuchungshaft. Mit einem ebenfalls rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichts Stuttgart wurde die Beklagte nach einem Geständnis am 26.02.2019 wegen Beihilfe zum Betrug in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Aktenzeichen 16 KLs 163 Js 20674/17). Außerdem wurde die Einziehung von 340.340 € angeordnet. Die Klägerinnen trugen im ersten Rechtszug vor, die Beklagte sei in das Betrugssystem als Steuerberaterin, Buchhalterin und Ehefrau des Geschäftsführers eingebunden gewesen und hafte für den ihr durch die gezeichneten Anlagen entstandenen Schaden gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 263 StGB, § 826 BGB. Die Klägerinnen beantragten in der Hauptsache, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 1 29.509,21 €, an die Klägerin zu 2 30.606,97 € und an die Klägerin zu 3 29.578,84 € jeweils zuzüglich Zinsen und jeweils Zug um Zug gegen Übertragung/Abtretung der Rechte der Klägerinnen an der X. zu zahlen. Die Beklagte trat dem entgegen. Im Strafprozess habe sie lediglich aus taktischen Gründen ein Geständnis abgelegt. Sie habe das von der X. betriebene Schneeballsystem als solches nicht erkannt. Vielmehr habe sie darauf vertraut, dass die Datenspeichersysteme tatsächlich vorhanden seien. Wegen Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen. 2. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Es bestehe kein Zweifel daran, dass die Beklagte jedenfalls vor der Investition durch die Klägerinnen von dem vorliegenden Betrugssystem Kenntnis gehabt, durch ihre Tätigkeit dieses bewusst unterstützt und so Beihilfe zum Betrug zum Nachteil der Klägerinnen geleistet habe. Zwar entfalte das Strafurteil keine unmittelbare Bindungswirkung, allerdings seien die Feststellungen und die enthaltenen Beweisergebnisse im Rahmen des Urkundsbeweises verwertbar und nach den Angaben des (in erster Instanz vernommenen) Zeugen N. auch plausibel. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Die Beklagte hat am 22.11.2022 beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Berufung gegen das ihr am 19.11.2022 zugestellte Urteil zu bewilligen. Wegen einer unterbliebenen Wiedervorlage hat der Senat der Beklagten erst mit Beschluss vom 09.10.2023 antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt. Auf ihren Antrag vom 19.10.2023 ist der Beklagten am 20.10.2023 Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist bewilligt worden, worauf sie am 29.10.2021 Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 27.10.2023 begründet hat. Mit Beschluss vom 22.11.2023 ist der Beklagten von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist gewährt worden. 3. Die Beklagte trägt vor, sie habe aus Angst vor einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung und dem damit verbundenen sozialen Abstieg, der Unterbrechung des Kontaktes zu ihren Eltern etc. vor dem Strafgericht ein "falsches" Geständnis abgelegt, nachdem ihr vom Gericht signalisiert worden sei, dass sie im Falle eines Geständnisses mit einer Bewährungsstrafe rechnen könne. Tatsächlich habe sie keine Kenntnis von einem Schneeballsystem oder nicht realen Geschäften gehabt. Derartiges sei auch nicht etwa auf den ersten Blick zu erkennen gewesen. Ab dem Jahr 2017 hätte das System nachhaltig Gewinn erwirtschaften können, wären die nach der Buchhaltung ausstehenden Forderungen beglichen worden. Schon gar nicht sei sie in das Betrugssystem eingeweiht oder wissentlich eingebunden gewesen. Auch habe sie an einem etwaigen Austausch gefälschter Rechnungen nicht mitgewirkt oder Indizien als solche erkannt, die für nicht reale Geschäfte sprechen. Die Beklagte beantragt, das am 11.11.2022 vom Landgericht Stuttgart verkündete Urteil (24 O 494/20) abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie tragen vor, das Landgericht habe den Beweiswert des Strafurteils und das dort abgelegte Geständnis richtig gewürdigt. Die Beklagte habe keine ausreichenden Indizien gegen die Begründung des Urteils vorgetragen und die dortige Beweiswürdigung nicht entkräftet. Das per se nicht "nachhaltige" Schneeballsystem sei offenkundig und auch für die Beklagte mit einem Blick erkennbar gewesen. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Beklagten das Betrugssystem positiv bekannt gewesen sei und die Beklagte hieran aktiv mitgewirkt habe. Es bestünden keine begründeten Zweifel daran, dass die Beklagte vorsätzlich Beihilfe zum Schneeballsystem der X. GmbH geleistet habe. Richtigerweise wäre die Beklagte strafrechtlich als Mittäterin zu verurteilen gewesen. Sie sei insbesondere auch am Austausch zunächst schlecht gefälschter Rechnungen beteiligt gewesen. Es hätten zudem zahlreiche Auffälligkeiten und Indizien vorgelegen, die auf nicht reale Geschäfte hingedeutet hätten. Wegen weiterer Einzelheiten des Vortrags der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 16.04.2023 verwiesen. Nachdem die Beklagte einer Anregung des Senats, vor dem Hintergrund des vom Bundesgerichtshof in einer Parallelsache zugelassenen Revision das Ruhen des Verfahrens zu beantragen, nicht gefolgt ist, war die Sache zu entscheiden. I. Die zulässige Berufung ist begründet. Nach der Beweislage im Zivilprozess kann der Beklagten eine vorsätzliche Beihilfe (und keine Mittäterschaft) weder zum vorsätzlichen Betrug noch zur sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB nachgewiesen werden. 1. Den Klägerinnen stehen keine Ansprüche auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 830 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 StGB wegen Beihilfe zum Betrug zu. Die Beklagte wurde zwar durch rechtskräftiges Strafurteil der 20. Großen Strafkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.02.2019 (20 KLs 163 Js 20274/17; Anlage K 3) wegen Beihilfe zum Betrug in drei Fällen verurteilt, doch ist dieses Urteil für das Zivilverfahren nicht bindend. a) Das rechtskräftige Strafurteil des Landgerichts Stuttgart gegen die Beklagte vom 26.02.2019 (20 KLs 163 Js 20274/17) kann und muss in bestimmten Grenzen auch im Zivilprozess gewürdigt werden. aa) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26.08.2021 – III ZR 189/19, NJW 2022, 705 Rn. 11 ff. m.w.N.; vgl. auch ergänzend etwa BGH, Urteil vom 15.03.2004 – II ZR 136/02, NJW-RR 2004, 1001, 1002 m.w.N.) ist die rechtskräftige strafrechtliche Verurteilung einer Partei im Zivilprozess nicht bindend, auch wenn die Akten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich als Beweisurkunden herangezogen werden können, auf die der Tatrichter im Zivilprozess seine Überzeugung stützen kann. Vielmehr muss sich der Zivilrichter seine Überzeugung im Rahmen freier Beweiswürdigung selbst bilden, wobei er regelmäßig auch nicht an einzelne Tatsachenfeststellungen eines Strafurteils gebunden ist. Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind. Auch ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis entfaltet im Zivilprozess nicht die Wirkungen der §§ 288, 290 ZPO, sondern ist lediglich im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsachen zu berücksichtigen. Dabei kann es nur im Einzelfall eine so große Beweiskraft entfalten, dass es zur richterlichen Überzeugungsbildung selbst dann ausreicht, wenn es widerrufen worden ist und die beweisbelastete Gegenpartei keine weiteren Beweismittel vorgebracht hat (BGH, Urteil vom 15.03.2004, II ZR 136/02, NJW-RR 2004, 1001, 1002 m.w.N.). Unvereinbar mit diesen Rechtsprechungsgrundsätzen ist es aber, strafgerichtlichen Feststellungen in der Regel zu folgen, sofern nicht gewichtige Gründe für deren Unrichtigkeit von den Parteien vorgebracht werden, und dem Beklagten für seine Behauptung die Darlegungs- und Beweislast aufzubürden, ein im Strafprozess abgelegtes und im folgenden Zivilverfahren widerrufenes Geständnis entspreche nicht der Wahrheit. Allerdings erhöht es nach allgemeinen Grundsätzen des Zivilprozesses die (sekundäre) Darlegungslast des Beklagten, wenn ein Kläger seinen Anspruch durch Vorlage eines ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteils schlüssig dargetan hat. Dabei ist keine den Darstellungen im Strafurteil spiegelbildliche, in sich geschlossene Schilderung des Gesamtgeschehens erforderlich. Auch bei Vorlage eines Strafurteils kann sich der Beklagte darauf beschränken, einzelne, den geltend gemachten Anspruch tragende Behauptungen des Klägers herauszugreifen und diese zu bestreiten. Denn grundsätzlich genügt eine Partei bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen, wobei es nicht darauf ankommt, wie wahrscheinlich ihre Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden, die etwa den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen. Vielmehr ist es Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Zeugen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen. Der Substantiierungspflicht ist nur dann nicht genügt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Macht der Beklagte geltend, ein im Strafverfahren abgelegtes Geständnis sei unrichtig, muss er allerdings konkrete Umstände darlegen, die an dessen Wahrheit schlüssig zweifeln lassen (BGH, Urteil vom 26.08.2021 – III ZR 189/19, NJW 2022, 705 Rn. 12 m.w.N.). bb) Bei Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung hat die Beklagte den Inhalt des Strafurteils und sogar die Richtigkeit ihres Geständnisses, das sie nur auf die "innere Tatseite" bezogen haben will, bestritten. Sie hat konkrete Umstände dargelegt, die an dessen Wahrheit schlüssig zweifeln lassen. Die Beklagte hat schlüssig ausgeführt, dass ihr nach dem Tod ihres Ehemannes L. B. durch die Strafkammer signalisiert worden sei, nur im Falle eines Geständnisses könne sie mit einer Bewährungsstrafe rechnen, während andernfalls eine Haftstrafe ohne Bewährung drohe. Um einer Haftstrafe zu entgehen, habe sie sich nach Rücksprache mit ihrem Verteidiger dazu entschlossen, das von der Strafkammer für eine Strafaussetzung zur Bewährung für erforderlich gehaltene Geständnis abzugeben. Die Strafkammer habe ihr "eine Brücke gebaut", indem der Vorsitzende Vorhalte gemacht habe, welche die Beklagte sodann lediglich habe bestätigen müssen. Dass angesichts der großen Schäden, welche das betrügerische Schneeballsystem der X. bei Kapitalanlegern hervorgerufen hatte (betrügerisch eingeworbene Anlegergelder von über 90 Mio. €), ein hohes Risiko bestand, dass die Beklagte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt wird, lag auf der Hand. Soweit die Strafkammer signalisierte, bei einem Geständnis komme eine Bewährungsstrafe in Betracht, so erscheint es nachvollziehbar, dass die Beklagte im Hinblick darauf ihr Bestreiten aufgegeben und die subjektive Tatseite jedenfalls pauschal eingeräumt hat. Es wurde auch dargelegt, dass die Beklagte wegen ihrer betagten Eltern, der Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes, dem sozialen Abstieg etc. eine Haft vermeiden wollte. Darüber hinaus hat die Beklagte zu den tragenden Gründen des Strafurteils schlüssig dargelegt, warum diese aus ihrer Sicht nicht den Nachweis zuließen, dass sie Kenntnis von dem betrügerischen Handeln des E. N. hatte. Auf die einzelnen Gründe wird später noch einzugehen sein. Daher hat die Klägerseite im Ergebnis zu beweisen, dass das von der Beklagten im Strafverfahren abgelegte Geständnis zutreffend war und der Beklagten vorsätzliche Beihilfe zum Betrug (oder gar Mittäterschaft) zur Last fällt. b) Würdigung des Vortrags und der Beweise aa) Wie oben dargelegt, darf das Zivilgericht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung von Bedeutung sind. Der Kläger kann seinen Anspruch durch Vorlage eines ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteils schlüssig darlegen. Dabei ist keine den Darstellungen im Strafurteil spiegelbildliche, in sich geschlossene Schilderung des Gesamtgeschehens erforderlich (BGH, Urteil vom 26.08.2021, III ZR 189/19, NJW 2022, 705 Rn. 11 m.w.N.). Vorliegend bilden die tragenden Feststellungen des Strafgerichts auch nach dem Vortrag der Parteien den Gegenstand der Auseinandersetzung im Zivilprozess. Das Landgericht führt in seinem Strafurteil vom 26.02.2019 (20 KLs 163 Js 20274/17) zunächst näher aus, dass die Beklagte in der Hierarchie unmittelbar unter den Geschäftsführern N. und B. gestanden (SU 8), neben den Geschäftsführern an den wöchentlich stattfindenden "Statusmeetings" teilgenommen habe und in der Regel in wesentliche Entscheidungen der Geschäftsführung eingebunden gewesen sei (SU 8). Das Landgericht führt im Strafurteil dann weiter zur Tat Nr. 1, dem Verkauf der Datenspeicher, aus, die Beklagte und L. B. hätten spätestens nach der Beanstandung des Geschäftsmodells über den Verkauf der Datenspeicher durch die BaFin im Herbst 2014 als naheliegend erkannt, dass der Geschäftsführer N. über die von ihm angeblich gekauften Datenspeicher und deren angebliche Nutzer bewusst die Unwahrheit gesagt und die X. entgegen den Darstellungen in den Werbematerialien abweichend über kein tragfähiges Geschäftsmodell verfügt habe (SU Seiten 8, 9). Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass die Anleger auf die nach außen hin getätigten Aussagen zum Geschäftsmodell der X. vertraut hätten, sich gerade deshalb für eine Geldanlage entschieden und dies bei Offenlegung der von ihr als naheliegend erkannten wahren Begebenheiten niemals getan hätten. Die Beklagte habe sich aber mit alledem abgefunden, um in erster Linie die dauerhafte Einnahmequelle für L. B., die Grundlage des deutlich gehobenen Lebensstandards des Paares gewesen sei, zu unterstützen (SU Seite 9). Die getroffenen Feststellungen des Strafgerichts basierten weitgehend auf den Angaben der Beklagten. Sie habe zunächst die wesentlichen von ihr wahrgenommenen tatsächlichen Abläufe und schließlich auch die vor diesem Hintergrund praktisch nicht mehr abstreitbare innere Tatseite eingeräumt. Die Kammer habe keine Veranlassung gesehen, am Geständnis der Beklagten zu zweifeln, zumal es durch das Ergebnis der sonstigen Beweisaufnahme bestätigt und ergänzt worden sei (SU Seite 152). Ihr Geständnis beziehe sich letztlich auf die objektiven Fakten wie auch auf den Gehilfenvorsatz, einem Haupttäter bei seiner vorsätzlich begangenen Straftat (hier Betrug) Beihilfe zu leisten. Im Folgenden wird dann im Einzelnen auf die Aussagen einer Vielzahl von vernommenen Zeugen eingegangen (SU Seiten 153 ff.). Es wird etwa auf die Buchhalterin und Controllerin Ü. verwiesen, der schon nach einigen Monaten so viele Ungereimtheiten in den Geschäftsabläufen aufgefallen seien, dass sie eine Strafanzeige erwogen habe. Diese sei von der Beklagten auch angewiesen worden, angebliche Direktzahlungen der Nutzer an Hardwarelieferanten ohne Belege zu verbuchen (SU Seiten 153,154). Bereits im Geschäftsjahr 2013/2014 hätten den auf den Bankkonten eingegangenen "Nutzungsentgelten" in Höhe von knapp 1,9 Millionen € Zahlungen an Anleger in Höhe von über 2,7 Million € gegenübergestanden. Hinzu seien über 3 Million € an Barabhebungen für angebliche Hardware Anzahlungen, mehr als 1 Million € Anzahlungen für Miete, Leasingskosten etc., über 9 Millionen € an Überweisungen an vermeintliche Lieferanten und eine weitere Million an Provisionszahlungen für Anlagevermittler gegenübergestanden. Dieses Missverhältnis habe sich auch in der Folgezeit nicht geändert (SU Seiten 154,155). Das Schneeballsystem sei auf einen Blick erkennbar gewesen (SU Seite 155). Der eingesetzte Sachverständige S. habe dargelegt, dass ab dem Geschäftsjahr 2014/2015 der ganz überwiegende Teil der Einnahmen auf die Verbuchung von Forderungsabtretungen und direkte Zahlungen der angeblichen Nutzer an die vermeintlichen Hardwarelieferanten zurückgegangen sei, also auf Vorgänge, die nach den glaubhaften Angaben der Zeugin Ü. jedenfalls teilweise ohne Belege gebucht worden seien und zu denen kein Schriftverkehr vorgelegen habe, nachdem die angeblichen Direktzahlungen wiederholt ohne Rücksprache oder sogar gegen den ausdrücklichen Willen der Geschäftsleitung stattgefunden hätten. Vor diesem Hintergrund habe aus Sicht der Strafkammer insgesamt kein Zweifel an einem zumindest bedingten Vorsatz bei der Beklagten und bei L. B. bestanden, spätestens ab September 2014. bb) Beweiswürdigung im Einzelnen (1) Objektiver Tatbeitrag der Beklagten zur Förderung des Betruges durch den Geschäftsführer N. Wie von den Parteien nicht bestritten wird, war die Geschäftstätigkeit der X. weitgehend fiktiv und die an Anleger verkauften Speichermedien existierten nicht. Der vormalige Geschäftsführer der X., E. N., wurde deshalb vom Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 07.08.2018 rechtskräftig zu einer Haftstrafe von 7 Jahren 10 Monaten verurteilt. Die Beklagte hat durch die laufende Unterstützung der Geschäftstätigkeit der X. den Taterfolg durch ihre Tätigkeit für die X. objektiv gefördert hat, was für ein Hilfeleisten im Sinne von § 27 Abs. 1 StGB, § 830 Abs. 2 BGB genügt. Der Beklagten kann aber nicht der Vorwurf gemacht werden, subjektiv mit Vorsatz zum vorsätzlichen Betrug Hilfe geleistet zu haben. Die Kenntnis der Beklagten von der betrügerischen Tätigkeit des E. N. ist nicht nachgewiesen. Der Ausgangspunkt des Landgerichts, die Behauptung der Klägerseite, die Beklagte habe den betrügerischen Charakter der angeblichen Geschäftstätigkeit erkannt, ist zwar plausibel, aber letztlich nicht zur vollen Überzeugung erwiesen (§ 286 ZPO). (2) Erkennbarkeit des Schneeballsystems anhand des Geschäftsmodells und der Geschäftszahlen Es ist zunächst plausibel, dass die in der Buchhaltung der X. abgebildeten Zahlungsströme zunächst typisch für ein Schneeballsystem erscheinen. Die in der Buchhaltung der X. verzeichneten Liquiditätszuflüsse aus der angeblichen Vermietung von Speichermedien deckten den Liquiditätsbedarf der X. nicht annähernd ab, wie von der Strafkammer festgestellt worden ist. Auch die weitere Schlussfolgerung des Landgerichts ist nicht von der Hand zu weisen, dass wenn die Mittelzuflüsse aus angeblichen Nutzungsentgelten die Zahlungsausgänge nur zu einem kleinen Teil abdecken, der laufende Liquiditätsbedarf nur aus den Geldern der Neuanleger gedeckt werden kann, was ein typisches Merkmal eines Schneeballsystems darstelle. Hinzukommen muss nach höchstrichterlicher Rechtsprechung allerdings die für das Vorliegen eines Schneeballsystems erforderliche Schädigungsabsicht. Diese ist gegeben, wenn die Rendite der Kapitalanleger davon abhängt, dass fortwährend neue Anleger für das System in einem Maße gefunden werden, das aufgrund der Marktverhältnisse vernünftigerweise nicht zu erwarten ist. In diesem Fall nehmen die Betreiber, die die Marktverhältnisse kennen, Anlegerschäden billigend in Kauf (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 04.02.2021, III ZR 7/20, NJW 2021, 1759 Rn. 16 m.w.N.; insbesondere OLG Frankfurt a. M., Teilurteil vom 15.04.2020, 23 U 67/18, BeckRS 2020, 13072 m.w.N.). In Fällen sogenannter Schneeballsysteme ist die Absicht des Täters, Anleger zu schädigen, so greifbar, dass der Sittenverstoß unmittelbar aus dem Gegenstand der Anlage selbst abgeleitet werden kann. Es muss vorhersehbar sein, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (BGH, a.a.O.). So haften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Geschäftsführer, (faktische) Geschäftsleiter oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft neben §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB auch nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein Schwindelunternehmen handelt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn sich das Konzept als von vornherein chancenlos erweist und im Ergebnis nur dem eigenen Vorteil der maßgeblich damit befassten Personen dient. Bei demjenigen, der in federführender Stellung an der Verwirklichung eines solchen Geschäftsmodells mitwirkt, das schwerpunktmäßig auf eine sittenwidrige Schädigung gerichtet ist, spricht die praktische Lebenserfahrung dafür, dass dies bewusst und unter Inkaufnahme von Schäden der Geschäftskunden – mithin zumindest bedingt vorsätzlich – erfolgt (BGH, a.a.O. Rn. 16). Es lässt sich vorliegend aber nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, dass der Beklagten bekannt war, dass das Geschäftsmodell von vornherein auf Täuschung und Schädigung Dritter ausgerichtet war und dies mit einem Blick erkennbar gewesen war. Allein aus den Zahlungsflüssen lässt sich nicht notwendig ein Betrugsmodell erkennen. Ein (kriminelles) Schneeballsystem zeichnet sich dadurch aus, dass es nicht nachhaltig ist, weil zu seiner Finanzierung eine stetig wachsende Zahl an Neuanlegergeldern eingeworben werden muss, welche zwingend irgendwann einmal nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Bundesgerichtshof hat dieses Merkmal in der gerade zitierten Rechtsprechung etwa damit beschrieben, dass das Konzept nicht "von vornherein chancenlos" sein dürfe. Die Tatsache, dass ein Unternehmen aus seinem operativen Geschäft einen negativen Cashflow (Finanzfluss) erzielt, lässt nicht zwingend auf fehlende Nachhaltigkeit schließen, sofern eine Überbrückung durch Kredite oder hier neue Anlegergelder in Betracht kommt, bis späteren dann aus den Investitionen Liquiditätszuflüsse erzielt werden können, durch welche die aufgelaufenen Kredite getilgt werden können. Wenn die angeblich vermieteten Speichermedien und die hierüber geschlossenen Nutzungsverträge real existent und nicht lediglich fingiert gewesen wären, erscheint es möglich, dass auch ein positiver Cashflow hätte generiert werden können. Dass nicht beglichene Forderungen von Schuldnern der X. dauerhaft wertlos gewesen wären, weil sie teilweise nicht pünktlich bezahlt wurden, war aus Sicht der Beklagten, bei unterstellter realer Geschäftstätigkeit, nicht zwingend. In den Bilanzen wurden die Forderungen auch nicht etwa als wertlos behandelt. Die Beklagte legte dar, dass nach den Konten der Buchhaltung Ende des Jahres 2016 bereits keine Verbindlichkeiten mehr gegenüber den Lieferanten bestanden hätten und das Geschäftsmodell dann nachhaltig Gewinn hätte erwirtschaften sollen. Wegen ausbleibender Zahlungen, der Selbstanzeige des Geschäftsführers N. und der Insolvenzanmeldung brach die Geschäftstätigkeit dann aber Anfang 2017 unstreitig zusammen. Die Beklagte weist des Weiteren darauf hin, dass drei Wirtschaftsprüfer geprüft und das Schneeballsystem nicht erkannt hätten. Auch bei einer Außenprüfung durch das Finanzamt B. sei insofern nichts beanstandet worden. Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, aufgrund welcher Zahlen und Prognosen für die Beklagte zwingend hätte ersichtlich sein müssen, dass das Geschäftsmodell - unterstellt, es wären reale Geschäfte durchgeführt worden - von Grund auf so konzipiert war, dass zwangsläufig mit seinem Zusammenbruch gerechnet werden musste. Der Verweis auf das Strafurteil und die Aussage des dort angehörten Sachverständigen S., der das Schneeballsystem als "offensichtlich" bezeichnet habe und das Beweisangebot "Sachverständigengutachten", führen insoweit nicht weiter. Auch anhand anderer Umstände kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte erkannt hat, dass die Geschäftsvorgänge weitestgehend fingiert waren. (3) Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge durch Information des Geschäftsführers N. Das Landgericht geht im angegriffenen Urteil zu Recht davon aus, dass sich aus der Aussage des Zeugen N. nicht ableiten lässt, dass die Beklagte Kenntnis vom betrügerischen Schneeballsystem der X. GmbH hatte. Der Zeuge E. N. hat in vorliegender Sache bei seiner Vernehmung ausgeführt, mit der Beklagten zu keinem Zeitpunkt explizit darüber gesprochen zu haben, dass die Storagesysteme nicht existierten und die Geschäftstätigkeit der X. GmbH lediglich fingiert war. Es ist eher naheliegend, dass der Zeuge N. auch gegenüber der Beklagten den Anschein einer real praktizierten Geschäftstätigkeit aufrechterhielt und erhalten musste, damit die betrügerischen Geschäfte nicht entdeckt werden. Soweit die Klägerinnen auf frühe Angaben des Zeugen im Jahr 2017 verweisen, nach denen er davon ausgegangen sei, dass die Eheleute B. über Jahre mitbekommen hätten, dass die X. keine seriöse Geschäftsgrundlage habe und dass von ihm initiierte Schneeballsystem hätten fortsetzen wollen, hat er dies bei seinen jüngsten Vernehmungen vor dem Landgericht – Zivilkammer – nicht mehr bestätigt und im Übrigen bereits seinerzeit darauf hingewiesen, dass er das "natürlich nicht" beweisen könne. (4) Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorfälle wegen des Austauschs von Rechnungen Für den Fall, dass die Beklagte am Austausch gefälschter Rechnungen durch bessere Fälschungen beteiligt gewesen wäre, wäre dies ein gewichtiges Indiz dafür, dass sie jedenfalls Kenntnis von den fingierten Geschäftsvorgängen gehabt haben könnte. Das Landgericht hat im Anschluss an den Vortrag der Beklagten und der Vernehmung des Zeugen N. zu diesem Punkt Zweifel, dass der Rechnungsaustausch tatsächlich so stattgefunden hat, wie er vom Zeugen N. dargestellt wurde. Denn der Zeuge N. habe viele Details seiner Aussage korrigieren müssen, nachdem die Beklagte ihm Rechnungen vorgehalten habe, die angeblich ausgetauscht worden sein sollen (LGU S. 14). Letztlich lässt sich – mangels genauerer, detaillierter Kenntnisse zu den einzelnen Vorgängen und der Beteiligung der Beklagten hieran – nicht klar feststellen, was im Hinblick auf den angeblichen "Austausch" von Rechnungen tatsächlich geschehen ist. Es ist in keinem einzigen konkreten Fall nachgewiesen, welche Rechnung mit welchem Inhalt gegen welche andere Rechnung durch die Beklagte ausgetauscht wurde und dass etwa Systemnummern als doppelt vergeben durch die Beklagte hätten erkannt werden müssen und erkannt wurden. Soweit der Zeuge N. bei früheren Vernehmungen angegeben hat, die Beklagte habe Listen erstellt, die zur Grundlage von Fälschungen wurden, hat er selbst nicht dargelegt, dass er der Beklagten offenbart habe, zu diesem Zweck die Listen anzufordern. Die Beklagte mag ihm nötige Information gegeben haben, jedoch nicht nachweislich im Wissen, dass sie an der Fälschung von Rechnungen mitwirkt. Soweit unstreitig ist, dass die Beklagte auf einer Rechnung notiert hat: "doppelt aber mit anderen Rechnungsnummern", ist zum einen unklar, zu welchem Zweck diese Rechnung auf ihren Schreibtisch gelangt ist. Zum anderen steht nicht fest, dass sie die "doppelten" Rechnungen tatsächlich ausgetauscht hat. Im Ergebnis erscheint es möglich, dass die Beklagte entsprechend der Ansicht der Klägerseite Rechnungen oder Lieferscheine getauscht hat. Nachgewiesen ist das aber nicht. (5) Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge durch schlecht gefälschte Rechnungen in der Anfangsphase und "Phantasiaroad" auf Eigentumsnachweis Im Berufungsverfahren können keine neuen Erkenntnisse zur Frage der Qualität der Fälschungen der Rechnungen in der Anfangszeit und der Kenntnis der Beklagten bezüglich eines Schneeballsystems aufgrund der Rechnungen gewonnen werden. Es kann nicht widerlegt werden, dass die Beklagte aus ihrer Sicht aus diesen Vorgängen keinen Hinweis auf ein Schneeball-System oder nicht existierende Datenspeicher erkannte, sondern eher eine Abrechnung zum Nachteil der X. befürchtete. Selbst wenn der damalige Geschäftsführer N. später gesagt haben sollte, dass die Rechnungen wegen erbrachter Leistung zu zahlen seien (im Termin vom 05.12.2023 konnte sich der Zeuge nicht erinnern, dass ihn die Beklagte auf "I." angesprochen habe, Prot. S. 9), woran sich die Beklagte nicht mehr erinnere, hätte das zwar ihre Theorie von einer Schädigung der X. nicht mehr gestützt, doch nicht zwingend auf betrügerische Geschäfte hinweisen müssen. Abgesehen davon wurden kurz darauf – wegen Aufdeckung des Betrugs – keine Neuverträge mehr eingeworben und waren die streitgegenständlichen Geldanlagen längst getätigt. Hätte die Beklagte im Februar 2017 den Betrug durchschaut und ab dann vorsätzlich Beihilfe geleistet, wäre dies nicht mehr kausal für den von den Klägerinnen geltend gemachten Schaden geworden. Es kann auch nicht festgestellt werden, ob die Anschrift "Phantasiaroad" (SU 152) auf einem Eigentumsnachweis einer T. LTD über eine Rechnung oder einen Lieferschein erfolgt ist und von der Beklagten, die für die Buchhaltung zuständig war, zur Kenntnis genommen werden musste und genommen wurde. (6) Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge wegen Geldmangels nach Beanstandung durch die BaFin im Herbst 2014 Im Herbst 2014 verlangte die BaFin, die als unerlaubte Einlagengeschäfte qualifizierten Kauf- und Überlassungsverträge rückabzuwickeln und die Anlegergelder zurückzuzahlen. Unstreitig erforderlich war ein Kapitalbedarf von rund 37 Millionen €, den die X. GmbH nicht bedienen konnte. Das danach etwas geänderte Geschäftsmodell wurde dann weitergeführt und nicht mehr von der BaFin beanstandet. Aus der Beanstandung des bisherigen Geschäftsmodells kann kein Rückschluss auf den Umstand gezogen werden, dass bislang fingierte Geschäftsvorgänge vorgelegen hätten. Die Beanstandung der BaFin betraf allein die rechtliche Ausgestaltung der ursprünglichen Geschäfte, die von ihr als Einlagengeschäfte nach dem KWG angesehen wurden. Dass der erforderliche Kapitalbedarf zur Rückzahlung der Anlagebeträge nicht zur Verfügung stand, ergab sich ohne Weiteres daraus, dass neue Geschäfte nicht durch Bankkredit, sondern durch Neuanleger finanziert wurden. Nachdem die Anleger zu einem großen Teil ihre Verträge umgestellt hatten, wurde das Problem von Rückzahlungen auch nicht virulent, so dass bereits keine Veranlassung zu einer Veräußerung von Storage-Anlagen bestand. (7) Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge wegen abgekürzten Zahlungsweges, Buchungen angeblich ohne Belege und gegen den Willen der Geschäftsleitung Es ist unstreitig, dass der Geschäftsführer N. den sogenannten "abgekürzten Zahlungsweg" eingerichtet bzw. vorgetäuscht hat. Hiernach leisteten die angeblichen Nutzer der Speichermedien die von ihnen gegenüber der X. geschuldeten Nutzungsentgelte unmittelbar an die angeblichen Lieferanten dieser Medien. Es ist ebenso unstreitig, dass der abgekürzte Zahlungsweg erfunden wurde, um die Zahlung von Nutzungsentgelten fingieren zu können, ohne die entsprechende Liquidität zur Verfügung zu haben. Der Rückschluss auf die Kenntnis der Beklagten von unrealen Geschäftsvorfällen nach Einführung des abgekürzten Zahlungsweges ist nicht zwingend. Die angeblich gekauften Speichermedien mussten in jedem Fall gegenüber den angeblichen Lieferanten bezahlt und entsprechend gebucht werden, auf welchem Weg auch immer. Beim verkürzten Zahlungsweg wurden lediglich die Nutzungsentgelte nicht zunächst an die X. bezahlt, um hieraus dann die Lieferanten zu bezahlen. Aus dem abgekürzten Zahlungsweg kann aber nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, die Beklagte habe die Fiktion der Geschäftsvorfälle erkannt. Dass nach der Urteilsbegründung der Strafkammer die Direktzahlungen teilweise ohne Belege und auch gegen den Willen der Geschäftsleitung erfolgt seien (SU 155), kann nicht festgestellt werden. Soweit die Zeugin Ü. vor der Strafkammer von beleglosen Buchungen berichtete, ist streitig, ob dies nicht ihre eigenen Buchungen betraf, die die Beklagte dann anschließend wieder storniert haben will. Letztlich kann dies offen bleiben. Aus etwaigen einzelnen Buchungsfehlern (ohne oder ohne ausreichende Belege) könnte jedenfalls nicht ohne Weiteres allgemein auf die Kenntnis des Schneeballsystems oder nicht realer Geschäfte geschlossen werden. Eine Beanstandung der Buchhaltung im Rahmen der Prüfung etwa des Jahresabschlusses ist nicht bekannt. (8) Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge wegen fehlender Liquidität Die Klägerseite weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagte in die Liquiditätsplanung eingebunden und die Geldknappheit immer Thema gewesen sei. Unstreitig ist auch, dass das nötige Kapital überwiegend von den Neuanlegern genommen wurde, weil es wenig Rückfluss gegeben hat. Hieraus kann allerdings, wie bereits oben (2.) näher ausgeführt wurde, nicht auf die Kenntnis der Beklagten von fingierten Geschäften oder vom Vorliegen eines Schneeballsystems geschlossen werden. (9) Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge wegen (zeitweisen) Geschäftssitz der X. d.o.o. in K. im Wohnhaus des S. D. in P. Aus dem Umstand, dass der Beklagten bekannt gewesen sei, dass der Geschäftssitz der X. d.o.o. zunächst in K. im Wohnhaus des S. D. in P. gewesen sei (spätere Verlegung Firmensitz nach Z.), ergibt sich nicht, dass die Beklagte von fingierten Geschäftsvorgängen wusste. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass sich ein Firmensitz durchaus in einem Wohnhaus befinden könne und, was nicht widerlegt ist, dass sie selbst nicht vor Ort gewesen sei. (10) Entnahme hoher Barbeträge durch Geschäftsführer N. und deren Buchung Es ist unstreitig, dass der Zeuge N. zur angeblichen Bezahlung von Forderungen im Ausland hohe Barbeträge von den Geschäftskonten erhalten hat. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Zahlungen an der Buchhaltung vorbei entnommen wurden und nicht zunächst unter dem Jahr als durchlaufende Posten gebucht und dann nach Abstimmung mit den Lieferanten "final" gebucht wurden. Im Ergebnis lässt sich aus diesen Vorgängen nicht ableiten, dass die Beklagte vorsätzlich Beihilfe zum Betrug an den Anlegern geleistet hat. (11) Angebliche Anregung der Beklagten, ob man nicht alle Rechnungen und Lieferungen aus K. bekommen könne, weil dann keine Umsatzsteuer anfalle Soweit aufgrund einer früheren Aussage des Zeugen N. im Raum steht, dass die Beklagte angeregt habe, ob man nicht alle Rechnungen und Lieferungen aus K. bekommen könne, weil dann keine Umsatzsteuer anfalle, ist dieser Aspekt ohne Belang. Auch bei einer unterstellten Richtigkeit der Angaben wäre hieraus nicht abzuleiten, dass die Beklagte von den nicht existierenden realen Geschäften gewusst hätte. (12) Erkennbarkeit der fingierten Geschäftsvorgänge wegen weiterer Ausführungen im Strafurteil · Aussage Zeugin Ü., dass ihr schon nach einigen Monaten so viele Ungereimtheiten in Geschäftsabläufen aufgefallen sein, dass sie eine Strafanzeige erwogen haben: Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass die Zeugin Ü. erst im August 2016 bei der X. tätig geworden sei. Es ist nicht konkret greifbar, über welche Informationen die Beklagte wann hätte verfügen sollen, aus denen auf eine fingierte Geschäftstätigkeit ggf. geschlossen werden konnte und die Beklagte den entsprechenden Schluss auch gezogen hat. · Zeugin St., alles sei chaotisch gewesen Es ist aus dieser Aussage nicht ersichtlich, dass die Beklagte etwa Hinweise von der Zeugin St. erhielt, die auf eine fingierte Geschäftstätigkeit hätten schließen lassen. · Bezüglich der wöchentlichen Status-Meetings sei die Beklagte in wesentliche Entscheidungen eingebunden gewesen. Auf Vorhalt, dass vorgetragen sei, die Beklagte und ihr Ehemann hätten an regelmäßigen Besprechungen teilgenommen und seien faktisch Teil der Geschäftsleitung gewesen mit einem entsprechenden Wissen, führte der Zeuge N. aus, dass in den Besprechungen, die immer montags stattgefunden hätten, erörtert worden sei, wo sie finanziell stünden, wo Schulden seien und wo noch Geldeinnahmen kämen. Es sei auch besprochen worden, was noch von den Endkunden an Geldern komme. Diese Endkunden habe es aber nicht gegeben. Gegenüber Frau B. und deren Ehemann sei aber nicht kommuniziert worden, dass es diese Endkunden nicht gegeben habe (12 U 285/21, Protokoll vom 05.12.2023, S. 4, Bl. 289 BA). Letztlich können keine konkreten Feststellungen dazu getroffen werden, inwieweit die Beklagte in hier relevante Entscheidungen, insbesondere in sog. operative Entscheidungen, maßgeblich eingebunden war. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass sie aufgrund ihrer Stellung als Angestellte, als die sie an den Sitzungen teilgenommen hat, Kenntnis von dem Betrugsmodell hatte. · Tatmotiv gehobener Lebensstandard: Es kann nicht festgestellt werden, dass die Erlangung oder der Erhalt des gehobenen Lebensstandards die Beklagte zur Beihilfe zum Betrug verleitet hätten. Die Beklagte behauptet hierzu, der gehobene Lebensstandard des L. B. (späterer Ehemann der Beklagten) habe schon vor der Tätigkeit für die X. aufgrund vorheriger beruflicher Geschäfte bestanden. Der Lebensstandard sei durch das Betrugsmodell gerade gefährdet worden. Dies spreche dafür, dass sie gerade nichts von fingierten Geschäftstätigkeiten gewusst habe. · Zugriff auf alle Bankkonten der Gesellschaft Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte tatsächlich Zugriff auf alle Bankkonten hatte. Sie behauptet, sie habe keinen Zugriff auf alle Bankkonten der Gesellschaft gehabt, sondern zeitweise nur auf eines der vier Konten beim Bankhaus .... Die Frage kann letztlich offenbleiben, da im einen wie im anderen Fall der Nachweis der vorsätzlichen Beihilfe zum vorsätzlichen Betrug nicht geführt wäre. · Weggang der Steuerberaterin K., weil Rechnungen angeblich nicht pünktlich, regelmäßig oder nicht vollständig auffindbar gewesen seien. Selbst wenn die Steuerberaterin K. das Schneeballsystem erkannt haben sollte, was aber nicht feststeht, ließe sich daraus nicht ohne Weiteres ableiten, dass dies auch von Seiten der Beklagten erkannt wurde. · Angebliches EU-Infrastrukturprogramm in S., Fakturierung im Reverse-Charge-Verfahren: Die Beklagte behauptet, soweit im Jahr 2013 für ein EU-Infrastrukturprogramm ein Generalunternehmer mit Sitz in S. (nicht EU-Land) erfunden worden sei, habe dies keine Bedeutung für die durch sie zu führende Buchhaltung gehabt. Letztlich kommt es auf den Aspekt "angebliches EU-Infrastrukturprogramm in S., Fakturierung im Reverse-Charge-Verfahren" nicht an. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass aufgrund dieses Projektes ein Gehilfenvorsatz zum Betrug bei der Beklagten festgestellt werden könnte. Im Ergebnis erscheint es zwar durchaus als möglich, dass die Beklagte von den fingierten Geschäften und damit auch von dem Betrugsmodell Kenntnis hatte, nachgewiesen ist dies aber nicht. Es bestehen vernünftige Zweifel an der vorsätzlichen Beihilfe zum vorsätzlichen Betrug zulasten der Anleger durch E. N.. Entsprechendes gilt dann erst recht für den zuletzt erhobenen Vorwurf der Mittäterschaft. 2. Anspruch nach § 826 BGB Ist vorhersehbar, dass bei einem Anlagemodell die den Anlegern versprochene Rendite nicht aus den Erträgen des Anlageobjekts, sondern aus den Einlagen weiterer Anleger bedient werden wird (sogenanntes "Schneeballsystem"), erfüllt dies regelmäßig sowohl die Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB als auch diejenigen eines Eingehungsbetrugs gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 04.02.2021, III ZR 7/20, NJW 2021, 1759). Lässt sich die Kenntnis der Beklagten vom Betrugsmodell aber ‒ wie dargelegt ‒ nicht nachweisen, scheidet auch eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung aus. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.