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Beschluss

12 U 152/24

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0304.12U152.24.00
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Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.08.2024, Aktenzeichen 4 O 23/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.328,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.08.2024, Aktenzeichen 4 O 23/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.328,00 € festgesetzt. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 21.08.2024, Aktenzeichen 4 O 23/24, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 29.01.2025 Bezug genommen. Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass vorliegend auch die Regelung in § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB zu keinem anderen Ergebnis führt. Nach dieser Vorschrift kann bei einem Verbrauchsgüterkauf der Rücktritt ohne eine Fristsetzung nach § 323 Abs. 1 BGB bereits dann erklärt werden, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat. Vorliegend hat der Kläger die Beklagte erstmals am 26.12.2023 über den Mangel an dem streitgegenständlichen Batteriespeicher unterrichtet. Zwischen dem Zeitpunkt der Unterrichtung und der Erklärung des Rücktritts lag allerdings kein angemessen langer Zeitraum. Insoweit wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats verwiesen. Die Regelung des § 475d Abs. 1 Nr. 1 BGB, wonach das Erfordernis einer Fristsetzung durch die bloße Unterrichtung des Verkäufers von dem Mangel ersetzt wird, hilft nicht darüber hinweg, dass zwischen der Unterrichtung und der Erklärung des Rücktritts ein angemessen langer Zeitraum liegen muss, in dem der Verkäufer die Nacherfüllung erbringen kann. Diese Voraussetzungen waren nach dem klägerischen Vortrag zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung nicht erfüllt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.