Beschluss
13 U 124/15
OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0112.13U124.15.0A
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Leitsätze
Ist die Klage eindeutig abweisungsreif, weil sie nicht einmal abstrakt von den Feststellungszielen eines Musterverfahrens abhängt, so liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 8 KapMuG nicht vor.(Rn.26)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.06.2015, Aktenzeichen 21 O 634/13, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.320,78 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist die Klage eindeutig abweisungsreif, weil sie nicht einmal abstrakt von den Feststellungszielen eines Musterverfahrens abhängt, so liegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 8 KapMuG nicht vor.(Rn.26) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.06.2015, Aktenzeichen 21 O 634/13, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 75.320,78 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einer Fehlberatung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in den von der Beklagten vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds mit der Bezeichnung … geltend. Sie beanstandet eine unzureichende Aufklärung durch einen Mitarbeiter auf der Grundlage seiner fehlerhaften Schulung durch die Beklagte und durch den bei der Beratung verwendeten Emissionsprospekt. Dem Rechtsstreit ging voraus, dass die Klägerin wie zahlreiche andere Anleger in verschiedene …-Fonds, jeweils vertreten durch die jetzigen Klägervertreter, einen auf 29.11.2011 datierten Güteantrag bei der von der Justizverwaltung des Landes … anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts … in … eingereicht hat. Wegen des Wortlauts dieses Güteantrags wird auf die Anl. K 1 a nach Bl. II 324 Bezug genommen. U.a. steht dessen verjährungshemmende Wirkung im Streit. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.06.2015 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 23.07.2014 war, nachdem für die Klägerin niemand erschienen war, ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen, gegen das die Klägerin Einspruch eingelegt hat. Mit dem Urteil vom 24.06.2015 hat das Landgericht sodann die in erster Instanz erhobene Klage abgewiesen. Eine Aussetzung nach § 8 KapMuG hat es abgelehnt, weil die Entscheidung nicht von den in dem Vorlagebeschluss des Landgerichts … geltend gemachten Feststellungszielen abhänge. Mit dem Musterverfahrensantrag vor dem Landgericht … werde die Feststellung der Unrichtigkeit des Emissionsprospekts sowie der Fehlerhaftigkeit bestimmter Schulungsinhalte begehrt. Die Klage sei unbegründet, weil ein Schadensersatzanspruch gemäß § 199 Abs. 3 BGB verjährt sei. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihren zuletzt erstinstanzlich gestellten Antrag weiter. Die Klageforderungen seien nicht verjährt, der Güteantrag sei demnächst zugestellt worden. Eine Nachfrageobliegenheit habe nicht bestanden. Die Befassung der Gütestelle … mit einer Vielzahl von Anträgen sei rechtmäßig und führe nicht zu einer der Klägerin vorwerfbaren Verzögerung. 7 Seiten der Berufungsbegründung befassen sich damit, dass der geltend gemachte entgangene Gewinn entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO sei. Sie bringt weiter vor, im Hinblick auf einen Antrag beim Kammergericht, das zum streitgegenständlichen Fonds anhängige Musterverfahren um Feststellungsziele betreffend die Fragen zur Hemmung der Verjährung zu erweitern, sei das Verfahren gem. § 8 KapMUG auszusetzen (Bl. V 1016 ff). Im Berufungsverfahren beantragt die Klägerin: 1. Das Versäumnisurteil vom 23.07.2014 - 21 O 634/13 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 96.247,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zahlen, Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Klägerin zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der … … -KG, Vertragsnummer: .... 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der … - … - KG, Vertragsnummer: ... zu ersetzen. 4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2110,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Klägerin von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 20146,20 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klageforderung sei auch nach neuester, gegenüber der Beklagten seit Juni 2015 ergangener BGH- und OLG-Rechtsprechung, die umfangreichst vorgelegt wird, absolut verjährt. Der Güteantrag habe keine Hemmungswirkung gehabt, weil er nicht hinreichend individualisiert gewesen, sein rechtzeitiger Eingang bei der Gütestelle nicht schlüssig dargetan und seine Bekanntgabe nicht „demnächst“ erfolgt sei. Das Güteverfahren sei auch rechtsmissbräuchlich gewählt gewesen, weil die Beklagte gegenüber der Kanzlei der Klägervertreter bereits seit 2009 Schadensersatzansprüche betreffend …-Beteiligungen ernsthaft, endgültig und kategorisch abgelehnt habe. Es sei unter Beteiligung der Klägervertreter auch grob widerrechtlich und missbräuchlich durchgeführt worden. Im Übrigen sei auch der Vortrag in der Sache unschlüssig, da er nicht nur textbausteinmäßig gehalten sei, sondern auch keine Prospekt- und Schulungsfehler vorliegen würden. Die Schadenshöhe werde bestritten. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.06.2015, Aktenzeichen 21 O 634/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 8 KapMuG liegen nicht vor. Zur Begründung wird auf die vorausgegangenen Hinweise des Senats im Beschluss vom 10.11.2015 (Bl. V 996) Bezug genommen. Die Stellungnahme der Klägerin in den Schriftsätzen vom 28.12.2015 (Bl. V 1008 ff und 1035 ff) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. 1. Die erneuten Ausführungen der Klägerin zur Individualisierung des Güteantrags im Hinblick auf die Bezeichnung der Beteiligung mit Beteiligungsnummer, den Zeitpunkt der Zeichnung, den Namen des Beraters und die geltend gemachten Prospekt- und Beratungsfehler sind ohne Relevanz. Der Senat hat im Hinweisbeschluss im Wesentlichen offen gelassen, ob der Güteantrag unter diesen Gesichtspunkten hinreichend individualisiert war (I. 3. b) aa), cc) und dd)). Offen bleiben kann auch, ob Angaben zum Beratungszeitraum nötig waren (I.3.b) bb)). Es bleibt jedenfalls dabei, dass das Verfahrensziel gemessen an den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie sich jedenfalls seit den genannten Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 und insbesondere vom 20.08.2015 darstellen, unzureichend ist. a) Die Klägerin zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Die Unterschiede der Verfahrensordnungen der Gütestellen in … und … sind ohne Relevanz, weil sich die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Güteantrags mit Hemmungswirkung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aus den formalen Anforderungen der landesrechtlichen Verfahrensordnungen ergeben, sondern neben diese treten und sich aus den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Verjährungsrecht ableiten. Dass eine Bezifferung nach dieser Rechtsprechung nicht erforderlich ist, trifft zu. Davon ging auch der Senat im Hinweisbeschluss aus. Dass aber, so wie vom Bundesgerichtshof gefordert, die ungefähre Größenordnung des Begehrens dem Güteantrag auch nicht annähernd entnommen werden kann, hat der Senat im Hinweisbeschluss ausführlich unter Verweis auf den Wortlaut des Güteantrags dargestellt. Die Ausführungen im Güteantrag, dass die antragstellende Partei den Ersatz des gesamten durch den Beteiligungsabschluss ursächlich entstandenen Schadens geltend macht und dieser sämtliche aufgebrachten Kapitalbeträge sowie entgangenen Gewinn und ggf. vorhandene sonstige Schäden (z.B. aus Darlehensfinanzierung oder Steuerrückzahlungen) umfasst und sich auch auf die Kosten der Rechtsverfolgung und auf künftig noch aus der Beteiligung entstehende Schäden erstreckt, genügten hierfür nicht. Die Größenordnung eines Schadensersatzes geht daraus nicht hervor. Auch die Beteiligungssumme als solche genügt nach der Rechtsprechung dafür nicht. b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesen Anforderungen an die Hemmungswirkung eines Güteantrags hat sich mittlerweile verstetigt. Nicht nur der III. Zivilsenat hat in zahlreichen weiteren Entscheidungen an seiner Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Beschlüsse vom 28.10.2015, III ZR 377/14 und III ZR 33/15, veröffentlich in Juris). Auch der IV. Zivilsenat weicht insbesondere in dem vom Kläger angeführten Urteil vom 28.10.2015, IV ZR 405/14 (zit. nach Juris), nicht von der Rechtsprechung des III. Zivilsenats ab, sondern legt ausdrücklich die Anforderungen aus dessen Urteil vom 18.06.2015, III ZR 198/14, seiner eigenen Entscheidung zugrunde (a.a.O. Rn. 12 ff). Das abweichende Ergebnis in der vom IV. Zivilsenat entschiedenen Sache beruht nicht auf einer abweichenden Rechtsauffassung, sondern auf anderer Tatsachengrundlage, weil dem dort zu beurteilenden Güteantrag als Anlage ein Anspruchsschreiben beigelegt war, das insbesondere auch zu dem Verfahrensziel hinreichende Angaben enthielt (a.a.O. Rn. 20). Damit übereinstimmend geht auch der III. Zivilsenat davon aus, dass es für die Hemmungswirkung genügen kann, wenn einem dem Güteantrag beigehefteten Anspruchsschreiben die erforderlichen Angaben zu entnehmen sind (Beschluss vom 28.10.2015, III ZR 55/15, Rn. 6). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des III. Zivilsenats vom 05.11.2015 (III ZB 69/14). Dort befasst sich der Bundesgerichtshof allgemein mit der Frage, ob auch positive Feststellungsklagen musterverfahrensfähig sind. In dem Zusammenhang führt er in Rn. 17 aus, dass regelmäßig zumindest die ungefähre Größenordnung eines Feststellungsbegehrens einschätzbar ist, weil sie durch das Gericht für die Streitwertfestsetzung geschätzt werden muss. Der Bundesgerichtshof setzt damit voraus, dass ein Feststellungskläger regelmäßig auch ausreichende Anhaltspunkte für die ungefähre Größenordnung und damit die Streitwertbemessung vorbringt. Weitere Senate des Bundesgerichtshofs beziehen sich in ihren Entscheidungen ebenfalls auf die Rechtsprechung des III. Zivilsenats (z.B. Urteil vom 10.09.2015, IX ZR 255/14, Juris Rn. 12). Eine Divergenz unter den Senaten des Bundesgerichtshofs ist deshalb nicht erkennbar, diese haben offensichtlich keinen Anlass gesehen, den Großen Senat zu befassen und es ist schon deshalb nicht geboten, dass der Senat durch Urteil mit Revisionszulassung zu diesem Zweck entscheidet. Auch sonst entbehrt der Fall angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlicher Bedeutung. 2. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG kommt entgegen den Vorstellungen der Klägerin weiterhin nicht in Betracht. Sie verkennt nach wie vor, dass eine auch nur sog. „abstrakte Abhängigkeit“ nach h.M. in Literatur und Rechtsprechung und auch nach Ansicht derjenigen, die eine abstrakte Prüfung für geboten halten, nicht vorliegt, wenn die Klage eindeutig abweisungsreif ist, weil sie nicht einmal abstrakt von den Feststellungszielen abhängt. Es muss auch dafür, wie in der klägerseits zitierten Kommentierung (Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 3 KapMuG Rn.2) richtig ausgeführt, wenigstens möglich sein, dass die festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen entscheidungserheblich werden, weshalb ein Musterverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn individuelle Anspruchsvoraussetzungen noch offen sind; dasselbe gilt für offene individuelle Einwendungen. Die Verjährungsfrage ist, wie ausgeführt, nicht mehr offen. Deshalb ist es nicht möglich, dass die auf Prospekt- und Beratungsfehler gerichteten Feststellungsziele des zum streitgegenständlichen Fonds beim KG bislang anhängigen Musterverfahrens entscheidungserheblich werden (vgl. auch die mit Beklagtenschriftsatz vom 08.01.2016 angeführten neueren obergerichtlichen Entscheidungen OLG München vom 26.11.2015 - 18 U 2356/15 -; OLG Köln vom 17.12.2015 - 24 U 138/14 -; KG vom 25.11.2015 - 14 Kap 2/15). Auch die auf Gesichtspunkte der Verjährungshemmung gerichteten Erweiterungsanträge rechtfertigen keine Aussetzung, weil hierzu kein Beschluss über die Erweiterung des Musterverfahrens bekannt gemacht ist. Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss wird Bezug genommen. Es bedarf auch keiner Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Aussetzungsfrage. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, weicht der Senat nicht von den vorgelegten oder vorgetragenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab, die eine Aussetzung trotz möglicher Verjährung für erforderlich gehalten haben. In den jeweiligen Entscheidungsgründen dort wurde eine Verjährung entweder für nicht gegeben erachtet oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für weiter klärungsbedürftig gehalten, so dass es möglich war, dass die Feststellungsziele eines anhängigen Musterverfahrens entscheidungserheblich werden. Das stellt sich nach den späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anders dar. Ist die Aussetzung also abzulehnen, so bedarf es hierzu keines gesonderten Beschlusses, sondern es kann in der abschließenden Entscheidung zur Sache darüber befunden werden (vgl. Kruis in KölnKomm-KapMuG, 2. Aufl., § 8 Rn. 59), wogegen das hierzu statthafte Rechtsmittel gegeben ist (Kruis a.a.O. Rn. 75). Auch deshalb besteht kein Anlass, eine Rechtsbeschwerde zuzulassen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach der Hauptforderung und der Feststellung, die mit dem Antrag Ziff.3 geltend gemacht wurde. Diese Hauptforderung beläuft sich auf den Wert des mit Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachten Schadens von 68.473,44 € ohne den entgangenen Gewinn von 27.774,03 €, der als entgangener Zinsertrag aus der Möglichkeit anderweitiger Anlage der Einzahlungen auf der Grundlage durchschnittlicher Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere deutscher Emittenten berechnet worden ist. Der so in Abhängigkeit von der Hauptforderung auf Rückzahlung berechnete entgangene Gewinn bleibt als Nebenforderung gem. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO unberücksichtigt (vgl. BGH Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 143/12, Juris Rn. 6; Beschluss vom 08.05.2012, XI ZR 261/10, Juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2015, 9 U 136/15). Weiter ist der Wert des Feststellungsantrags anzusetzen, den der Senat auf 10 % des Werts des Leistungsantrags ansetzt, mithin auf 6.847,34 €.