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Urteil

13 U 55/17

OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0621.13U55.17.00
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Leitsätze
1. Befindet sich ein Landesbeamter unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge in der Freistellungsphase (sog. Sabbatjahr) einer Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 LBG BW und wird er infolge eines Hundebisses für einen Zeitraum von 2 Monaten dienstunfähig, so erleidet er keinen nach § 843 BGB erstattungsfähigen Erwerbsschaden.(Rn.17) 2. Für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG BW fehlt es überdies an der notwendigen Kausalität des Schadensereignisses für die Erbringung der in den Zeitraum der Dienstunfähigkeit fallenden Dienstbezüge, die nicht aus sozialen Gründen gewährt werden, sondern die von dem Landesbeamten im Zeitraum der Ansparphase erbrachte Mehrarbeit ausgleichen.(Rn.25)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. März 2017, Az. 6 O 29/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 50,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5. April 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende Land. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert in der Berufungsinstanz: bis 8.000 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Befindet sich ein Landesbeamter unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge in der Freistellungsphase (sog. Sabbatjahr) einer Teilzeitbeschäftigung nach § 69 Abs. 5 Satz 1 LBG BW und wird er infolge eines Hundebisses für einen Zeitraum von 2 Monaten dienstunfähig, so erleidet er keinen nach § 843 BGB erstattungsfähigen Erwerbsschaden.(Rn.17) 2. Für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG BW fehlt es überdies an der notwendigen Kausalität des Schadensereignisses für die Erbringung der in den Zeitraum der Dienstunfähigkeit fallenden Dienstbezüge, die nicht aus sozialen Gründen gewährt werden, sondern die von dem Landesbeamten im Zeitraum der Ansparphase erbrachte Mehrarbeit ausgleichen.(Rn.25) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 29. März 2017, Az. 6 O 29/16, abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an das klagende Land 50,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 5. April 2016 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das klagende Land. 3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert in der Berufungsinstanz: bis 8.000 € I. Das klagende Land verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz nach Tierhalterhaftung. Der Beklagte ist Halter eines Hundes. Dieser biss am Nachmittag des 12. Februar 2015 Frau ... (folgend: Beamtin ...) ins Knie. Diese ist für das klagende Land - ihren Dienstherrn - als Landesbeamtin tätig. Infolge der erlittenen Verletzungen war die Beamtin ... für den Zeitraum vom 12. Februar 2015 bis 13. April 2015 dienstunfähig. Das klagende Land erstattete ihr unfallbedingte Aufwendungen für Heilfürsorge in Höhe von 50,48 €. Die Beamtin ..., die sich in dieser Zeit in der Freistellungsphase eines nach § 69 Abs. 5 iVm. Abs. 4 LBG BW bewilligten sog. „Sabbatjahres“ befand, erhielt während des Zeitraums ihrer Dienstunfähigkeit Dienstbezüge im Umfang von 7.206,95 €. Das klagende Land verlangt von dem Beklagten aus übergegangenem Recht Schadensersatz im Umfang der für den Zeitraum der Dienstunfähigkeit der Beamtin ... geleisteten Dienstbezüge sowie der Aufwendungen für Heilfürsorge. Der Beklagte wendet ein, der Beamtin ... sei kein Erwerbsschaden entstanden, weil sie ihre Arbeitsleistung bereits in der Ansparphase des sog. „Sabbatjahres“ vorgeleistet habe und der Dienstherr mit der Besoldung während der Freistellungsphase diese Vorleistung vergüte. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes in 1. Instanz, der dort gestellten Anträge sowie der Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO). In 1. Instanz anerkannte der Beklagte seine Erstattungspflicht für die geltend gemachten Aufwendungen für Heilfürsorge. Das Landgericht hat sodann der Klage auch im Übrigen stattgegeben. Der Beklagte hafte der Beamtin ... gegenüber als Tierhalter gem. § 833 Satz 1, § 249 BGB auch für einen Erwerbsschaden. Der Schaden der Beamtin ... werde vorliegend normativ konstruiert, weil die Fortzahlung der Dienstbezüge durch das klagende Land allein aus sozialen Gründen erfolgt sei und nicht zum Zwecke der Entlastung des Beklagten. Unbeachtlich sei dabei, dass sich die Beamtin ... in der Freistellungsphase eines sog. „Sabbatjahres“ befunden habe. Eine Aufteilung des einheitlichen Dienstverhältnisses in eine Aktiv- und Passivphase führe zu einer nicht gerechtfertigten Bevorzugung des Schädigers und sei mit dem Grundgedanken des Forderungsübergangs nicht zu vereinbaren. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner auf die Verurteilung zum Ersatz der Dienstbezüge beschränkten Berufung und verfolgt insoweit seinen erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter. Er ist der Ansicht, dass die Beamtin ... während der Freistellungsphase des sog. „Sabbatjahres“ nicht dazu verpflichtet gewesen sei, ihre Dienste dem klagenden Land zur Verfügung zu stellen, was der gesetzliche Forderungsübergang aber voraussetze. Ihre Dienste habe sie bereits vorgeleistet und damit ihre Dienstverpflichtung erfüllt. Insoweit entgehe dem Dienstherrn auch nichts. Im Übrigen fielen längerfristige Erkrankungen während der Freistellungsphase nach verwaltungsgerichtlicher Judikatur ebenfalls in den Risikobereich des Beamten und ließen die Freistellung nicht entfallen. Der Beklagte beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 29.03.2017 wird die Klage abgewiesen, soweit der Beklagte zu mehr als 50,48 € nebst Zinsen hieraus verurteilt wurde. Das klagende Land beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Das klagende Land verteidigt das landgerichtliche Urteil. Maßgeblich für den Erfolg der Klage sei allein der Umstand, dass der Beamtin ... ein Vermögensschaden entstanden sei. Dabei sei unerheblich, ob diese infolge Freistellungsphase während des sog. „Sabbatjahres“, wegen Überstunden- bzw. Gleitzeitabbaus oder auch während eines Urlaubs ihre Dienste nicht erbringe. Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Juni 2018 Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg. Dem klagenden Land steht kein Anspruch auf Ersatz der auf den Zeitraum der Dienstunfähigkeit entfallenden Dienstbezüge zu. Der Beamtin ... ist schon kein eigener, nach § 842 BGB ersatzfähiger Erwerbsschaden entstanden. Im Übrigen mangelt es an der für § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG BW notwendigen Kausalität des Schadensereignisses für die Erbringung der streitgegenständlichen Dienstbezüge. 1. Die haftungsbegründenden Voraussetzungen für eine Tierhalterhaftung nach § 833 BGB sind zwischen den Parteien unstreitig. Es fehlt indes für eine Ersatzpflicht des Beklagten an einem infolge des schädigenden Ereignisses erlittenen Erwerbsschadens der Beamtin. a) Der Arbeits- bzw. vorliegend Dienstfähigkeit als solcher kommt nach dem zivilrechtlichen Haftpflichtrecht kein objektiver Vermögenswert zu, so dass ihr Wegfall nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei "normativer" Betrachtung keinen Schaden im haftungsrechtlichen Sinne bedeutet (BGH, Urteil vom 5. Mai 1970 - VI ZR 212/68, BGHZ 54, 45; Urteil vom 20. März 1984 - VI ZR 14/82 -, Rn. 9, juris; Urteil vom 24. November 1995 - V ZR 88/95, BGHZ 131, 220, juris Rn. 11; Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 Rn.13). Wer nur von seinem Vermögen oder seiner Rente lebt, arbeitsunwillig oder arbeitslos ist, ohne Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beanspruchen zu können, erleidet deshalb allein durch den Verlust seiner Arbeitsfähigkeit noch keinen ersatzpflichtigen Schaden (vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 12). Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führt erst dann zu einem gegebenenfalls zu ersetzenden Vermögensschaden, wenn diese sich konkret und sichtbar ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2017 - VI ZR 530/16, NJW 2018, 864 Rn. 13), weil und soweit der Betroffene seine Arbeitskraft verletzungsbedingt nicht verwerten kann (vgl. Urteil vom 25. Juni 2013 - VI ZR 128/12, BGHZ 197, 316 Rn. 13). Nicht schon der Umstand der Arbeits- bzw. vorliegend Dienstunfähigkeit als solcher begründet einen Schaden, sondern nur und erst ein damit im Vermögen des Betroffenen entstandener konkreter Schaden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 117/64, VersR 1966, 445, juris Rn. 32). b) Indem die bei dem klagenden Land beschäftigte Beamtin ... - unstreitig - für den Zeitraum vom 12. Februar bis 13. April 2015 infolge des Hundebisses dienstunfähig war, war sie damit zwar in ihrer Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit als solcher beeinträchtigt. Dies allein begründet - wie dargestellt - keinen Schaden. Auf der Grundlage der gebotenen subjektbezogenen Schadensbetrachtung hat sich diese Beeinträchtigung wegen der besonderen Ausgestaltung des Beschäftigungsverhältnisses im maßgeblichen Zeitraum aber auch nicht konkret vermögenserheblich ausgewirkt. aa) Unstreitig befand sich die Beamtin ... zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in der Freistellungsphase ihrer nach § 69 Abs. 5 iVm. Abs. 4 LBG BW bewilligten Teilzeitbeschäftigung (sog. „Sabbatjahr“). Diese Form der Teilzeitbeschäftigung zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit im Einzelfall ermäßigt ist, zu einem zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr (sog. Freistellungsjahr) zusammengefasst wird, § 69 Abs. 5 Satz 1 LBG BW. Nach den hierzu erlassenen und vom klagenden Land im Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorschriften erarbeitet sich der Beschäftigte zunächst ein Arbeitszeitguthaben durch Mehrarbeit gegenüber dem bewilligten Umfang der Teilzeitbeschäftigung (sog. Ansparphase) und kann dieses Guthaben sodann in einem sich regelmäßig unmittelbar anschließenden Freistellungsjahr ausgleichen, indem er in vollem Umfang von der Arbeit unter Weiterzahlung der anteiligen Bezüge freigestellt wird (vgl. ausführlich die Darstellung in der Verwaltungsvorschrift des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung von Teilzeitbeschäftigung in Form des Freistellungsjahres (VwV Freistellung) vom 27. Mai 2015, GABl. 2015, 256, Ziff. 1.2). Ausfallzeiten infolge kurzer Dienstunfähigkeiten führen weder zu einer Verkürzung noch zu einer Verlängerung des Freistellungsjahres. Unabhängig vom Fortbestand des Anspruchs auf Beihilfe (vgl. VwV-Freistellung, a.a.O., Ziff. 7.3), bleiben sie unbeachtlich (vgl. VwV-Freistellung, a.a.O., Ziff. 4.1; vgl. auch LAG Hamm, Urteil vom 2. März 2017 - 11 Sa 1453/16, juris). Nur bei fortlaufenden oder wiederholten, längeren Dienstunfähigkeiten in der Ansparphase soll eine Verlängerung des Bewilligungszeitraums möglich sein (vgl. VwV-Freistellung, a.a.O., Ziff. 4.2). Ein finanzieller Ausgleich geleisteter Mehrarbeit ist nur für den Fall des (vorzeitigen) Widerrufs dieser besonderen Form der Teilzeitbeschäftigung ausdrücklich vorgesehen, sofern im Weiteren die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 LBesG vorliegen (vgl. VwV-Freistellung, a.a.O., Ziff. 5.1, 5.2; vgl. auch BVerwG NVwZ-RR 2009, 214 Rn. 19ff.: Anspruch auf Abänderung der Teilzeitbeschäftigung bei längerfristiger Erkrankung). bb) Nach der dargestellten regelungstechnischen Konzeption des sog. „Sabbatjahres“ fehlt es der Beamtin ... im maßgeblichen Zeitraum unter Hinwegdenken des schädigenden Ereignisses an einem Vermögensschaden. Denn eine Dienstleistungspflicht, in welcher sich die Verwertung der Arbeitsfähigkeit vermögensrechtlich spiegelt, bestand für sie in der Freistellungsphase des sog. „Sabbatjahres“ gerade nicht. Während der Freistellungsphase ist der Beschäftigte von seiner Dienstleistungspflicht für einen zusammenhängenden Zeitraum vielmehr freigestellt und genießt dienstfreie Zeit. Hierdurch unterscheidet sich die Freistellungsphase des sog. „Sabbatjahres“ auch von den Dienstleistungspflichten eines Lehrers, von denen dieser auch während der Schulferien nicht entbunden ist, wie sich schon der Regelung des § 21 Abs. 4 AzuUVO BW entnehmen lässt. In der unterrichtsfreien Zeit - also außerhalb der Anwesenheitspflicht in der Schule - erbringt der Lehrer seine Dienstleistungspflicht durch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts und stete Fortbildung (vgl. nur BVerwG NVwZ-RR 2016, 960 Rn. 25). cc) Das Regelungskonzept des sog. „Sabbatjahres“ entbindet aber nicht nur den Beschäftigten während der Freistellungsphase von seiner Dienstleistungspflicht. Es weist ferner dem Beschäftigten für diesen Zeitraum zugleich das Risiko der krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit insoweit zu, als für die Abgeltung und Gewährung der Freistellung Zeiten der kurzen krankheitsbedingten Dienstunfähigkeit unbeachtlich sind, also weder eine zeitliche Verlängerung der Freistellungsphase bewirken noch einen finanziellen Ausgleichsanspruch begründen. Insoweit unterscheidet sich dieses Regelungskonzept nicht von der Vorgehensweise bei privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen. So legt auch das Bundesarbeitsgericht diese Risikoverteilung in ständiger Rechtsprechung zugrunde, wenn es um die Erfüllung des Anspruchs auf Arbeitszeitausgleich durch Freistellung geht und die Tarifparteien keine anderweitige Regelung getroffen haben (vgl. nur BAG BAGE 107, 278, juris Rn. 26 mwN einerseits und § 10 Abs. 4 TVöD andererseits, vgl. Groeger/Brock, Arbeitsrecht im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., L. Arbeitszeitrecht Rn. 85ff.). Damit aber wirkt sich auch eine Dienstunfähigkeit der Beamtin während der Freistellungsphase nicht als konkreter vermögenserheblicher Schaden aus. Die in diesem Zeitraum gewährten Dienstbezüge werden der Beamtin nicht aus sozialen Gründen gewährt, sondern weil sie diese bereits während der sog. Ansparphase „erdient“ hat (vgl. BVerwG NVwZ 2015, 298 Rn. 9 sowie auch unter Ziff. 2) und die Dienstbezüge durch die besondere Regelungstechnik eines Guthabenskontos zeitlich gestreckt zur Auszahlung kommen. Für den Zeitraum der Freistellung selbst gewährt der Dienstherr hingegen keine Dienstbezüge wie im Übrigen auch eine anderweitige Kompensation einer in diesem Zeitraum eintretenden kurzen Zeit der Dienstunfähigkeit - etwa durch Verlängerung des Freistellungszeitraums - nicht vorgesehen ist. Damit fehlt es aber an einer vermögensrelevanten Verwertbarkeit der Arbeits- und Dienstfähigkeit der Beamtin ... in diesem konkreten Zeitraum. Davon zu unterscheiden sind die gesetzlichen und insoweit nicht übertragbaren Regelungen bei Zusammentreffen von Urlaub und krankheitsbedingter Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit, vgl. § 9 BUrlG (im öffentlichen Dienst beispielhaft § 25 Abs. 5 AzUVO BW). Nur infolge dieser Regelung und bei vorausgesetzter Initiative des Beschäftigten bleibt ihm der Urlaubsanspruch erhalten, der ungeachtet einer nach Bewilligung des Urlaubs eingetretenen Arbeitsunfähigkeit wegen Erfüllung nach § 362 BGB andernfalls untergehen würde (vgl. zu § 9 BurlG nur BAG ZTR 2014, 549 Rn. 23 mwN). Erst die gesetzlichen Regelungen bewirken, dass trotz des zuvor bewilligten Urlaubs gleichwohl die Befreiung von der Arbeits- bzw. Dienstleistungspflicht auf die eingetretene Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit zurückgeführt werden kann und sich die vom Arbeitgeber bzw. Dienstherrn erbrachten Leistungen demgemäß auch als solche der sozialen Fürsorge darstellen. Davon lässt sich aber vorliegend wegen der Unbeachtlichkeit einer kurzzeitigen Dienstunfähigkeit gerade nicht ausgehen. Auslöser und Anlass der Fortzahlung der Dienstbezüge sind allein die bereits von der Beamtin ... (vorab) geleisteten Dienste. Ihre Dienstbezüge beansprucht sie unabhängig von ihrer eingetretenen Dienstunfähigkeit. dd) Konkret beeinträchtigt wurde die betroffene Beamtin ... deshalb (allenfalls) in ihrer Freizeit und dem damit verbundenen Genuss ihres sog. „Sabbatjahres“. Dies als vermögenserhebliche, „kommerzialisierte“ und damit schadensrechtlich relevante Entbehrung zu qualifizieren, erscheint zwar zweifelhaft (vgl. zur vertanen Freizeit als Schaden offenlassend BGH, Urteil vom 10. Oktober 1974 - VII ZR 231/73, BGHZ 63, 98, juris Rn. 6; zum Streitstand vgl. nur MünchKommBGB/Oetker, 7. Aufl., § 249 Rn. 93 mwN). Einer Entscheidung bedarf es dazu aber schon deshalb nicht, weil Zahlung nicht die betroffene Beamtin ... verlangt, sondern ihr Dienstherr wegen eines behaupteten Erwerbsschadens. c) Auch eine normative Betrachtung verlangt keine anderweitige Beurteilung. Die Beamtin ... hat durch die Besonderheit der Teilzeitbeschäftigung mit Freistellungsjahr im Gegensatz zur Teilzeitbeschäftigung mit regelmäßiger Verteilung der Arbeitszeit die ihr obliegenden Dienstleistungspflichten bereits während der sog. Ansparphase im Rahmen erlaubter Mehrarbeit vorgeleistet und sich das Freistellungsjahr insoweit zwar selbst erarbeitet (vgl. BVerwG NVwZ 2015, 298 Rn. 9: „spätere Freistellung erdient“). Auch tat sie dies nicht mit dem Ansinnen, im Schadensfall einen Schädiger zu entlasten. Gleichwohl verlangt dies nicht, aus Billigkeitsgründen vom Gebot der subjektbezogenen Schadensbetrachtung für den geltend gemachten Zeitraum abzuweichen (vgl. zur Subjektbezogenheit des Schadens bei Fallgestaltungen des Nutzungsausfalls etwa BGH, Urteil vom 14. Oktober 1975 - VI ZR 255/74, NJW 1976, 286). Denn die entscheidende Weichenstellung liegt darin, dass schon nach dem Regelungskonzept des sog. „Sabbatjahres“ das Risiko für den entgangenen Freizeitwert im Fall der Dienstunfähigkeit beim Beschäftigten liegt und zwar unabhängig davon, ob die Dienstunfähigkeit fremdverschuldet ist oder auf anderen Ursachen beruht. Eine unbillige Entlastung des Schädigers auf Kosten der Beamtin ... lässt sich deshalb nicht annehmen. 2. Auch aus § 81 LBG BW folgt kein anderes Ergebnis. Es fehlt an der für einen gesetzlichen Forderungsübergang nach dieser Vorschrift erforderlichen Kausalität des Schadensereignisses für die Erbringung der streitgegenständlichen Dienstbezüge. Diese wurden vielmehr zur Abgeltung der bereits im Voraus geleisteten Mehrarbeit erbracht. a) Werden Beamte oder Versorgungsberechtigte oder einer ihrer Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, so geht nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG BW ein gesetzlicher Schadenersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen einen Dritten zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ein Forderungsübergang nach dieser Vorschrift verlangt schon nach dem Wortlaut die Ursächlichkeit zwischen schädigendem Ereignis und Leistungspflicht des Dienstherrn. Für die vorliegend in Frage kommende Variante „während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit“ folgt dies aus dem zusätzlichen Erfordernis, dass der Dienstherr nicht nur „Leistungen“ erbringt, sondern hierzu (gleichwohl) „verpflichtet“ ist, also „trotz“ vorübergehender Nichtleistung des Dienstes die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Leistungen weiterhin besteht. Diese Auslegung wird im Übrigen auch durch die Entstehungsgeschichte der insoweit inhaltsgleichen Vorschriften der § 52 Satz 1 BRRG und § 76 Satz 1 BBG bzw. § 87a Satz 1 BBG a.F. bestätigt, ausweislich der den Vorschriften von Anfang an das einhellige Verständnis zugrunde lag, dass nur solche Leistungen des Dienstherrn von einem Forderungsübergang erfasst werden, die aus Anlass der Verletzung gewährt wurden (zum Ganzen ausführlich BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002 - VI ZR 271/01, BGHZ 153, 223, juris Rn. 8ff.; vgl. auch schon BGH, Urteil vom 7. März 1961 - VI ZR 172/60, BeckRS 1961, 31186494 unter Ziff. II). Es muss demnach nicht nur das schädigende Ereignis kausal für den Schadensersatzanspruch gegen den Dritten, sondern auch ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und den Leistungen des Dienstherrn feststellbar sein (vgl. GKÖD/Franke, Teil 2d, Loseblattsammlung, Stand 1/18, § 76 Rn. 17; Battis/Grigoleit, BBG, 5. Aufl., § 76 Rn. 5; insoweit veraltet Plog/Wiedow, BBG (alt), Stand 8/2009, § 87a Rn. 28; ungenau „zeitlicher Zusammenhang“ BeckOK/Burth, Beamtenrecht Bund, 9. Edition, § 76 BBG Rn. 9). Dieser Ursachenzusammenhang folgt im Übrigen auch aus dem Zweck der in 81 Abs. 1 Satz 1 LBG BW angeordneten cessio legis, der nach ganz einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum darin besteht, einen gerechten Risikoausgleich zwischen dem Geschädigten, dem Dienstherrn und dem Schädiger herbeizuführen: Einerseits soll der Geschädigte nicht durch Leistungen von Schädiger und Dienstherr in doppelter Hinsicht eine Entschädigung erlangen können. Andererseits soll der Schädiger nicht durch Leistungen des Dienstherrn aus dem allein dem Geschädigten geschuldeten Motiv der sozialen Fürsorge - vorliegend der beamtenrechtlichen Fürsorge - entlastet werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.; May in Schütz/Maiwald, BeamtR, Gesamtausgabe, November 2017, § 81 LBG NRW Rn. 14 ff.; Battis/Grigoleit, BBG, 5. Aufl., § 76 Rn. 2; BeckOK/Burth, Beamtenrecht Bund, 9. Edition, § 76 BBG Rn. 1; Plog/Wiedow, BBG (alt), Stand 8/2009, § 87a Rn. 1). b) Legt man die vorstehenden Grundsätze zugrunde, so werden die vom klagenden Land erbrachten Dienstbezüge nicht als „Leistungen“ iSv. § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG BW erfasst. Ihre Veranlassung war gerade nicht die Dienstunfähigkeit der Beamtin ... und demzufolge auch nicht das vom Beklagten zu verantwortende schädigende Ereignis. Nach der bereits unter Ziff. 1b)aa) dargestellten Regelungskonzeption des sog. „Sabbatjahres“ erfolgt in der Freistellungsphase die Leistung der Dienstbezüge als Folge und zum Ausgleich für bereits vom Beschäftigten geleisteter Dienste, mögen diese als tatsächliche Dienste entgegen dem typischen Regelablauf zeitlich vorgeleistet worden sein. Denn diese verfallen nicht, sondern werden als vergütungspflichtiger Bestand auf dem Arbeitszeitkonto vorgehalten und sodann während der Freistellungsphase durch die fortlaufend gewährten Dienstbezüge ausgeglichen. Für diesen während der Freistellungsphase durchgeführten Arbeitszeitausgleich bleiben - wie bereits dargestellt - Ausfallzeiten wegen kurzer Dienstunfähigkeit unbeachtlich. Weder verlängern sie den Bewilligungszeitraum noch führen sie zu einem finanziellen Ausgleichsanspruch. Der Landesgesetzgeber hat damit das sog. „Sabbatjahr“ einem Regelungsmechanismus unterworfen, bei dem die Gewährung der Dienstbezüge während des Freistellungsjahres auf die Abgeltung der bereits geleisteten Dienste beschränkt ist. Sie sind der Anlass für die gewährten Dienstbezüge. Eine krankheitsbedingte Dienstunfähigkeit, deretwegen außerhalb einer Teilzeitbeschäftigung im Freistellungsjahr der Dienstherr aus Gründen seiner Alimentationspflicht und der daraus folgenden Pflicht zur sozialen Fürsorge zur Fortzahlung der Bezüge verpflichtet ist (vgl. nur May in Schütz/Maiwald, BeamtR, Stand November 2017, Teil C, § 81 LBG NRW Rn. 17), bleibt indes für das Leistungsverhältnis im sog. „Sabbatjahr“ der Freistellung ohne Belang. Die geleisteten Dienstbezüge stellen sich nach der landesrechtlichen Regelungskonzeption als hiervon unabhängig erbracht dar. Sie sind damit auch nicht schadensbedingt. c) Auch eine wertende Betrachtung anhand eines interessengerechten Risikoausgleichs gebietet keine andere Beurteilung. Zum einen fehlt es der Beamtin ... ihrerseits an einem Erwerbsschaden iSv. § 842 BGB, wie bereits anderweitig dargestellt. Zum anderen bedeutete eine Erstattung der geleisteten Dienstbezüge aber vor allem eine unangemessene Bereicherung des klagenden Landes: Einerseits hat es die Dienste der Beamtin ... im Rahmen der erlaubten Mehrarbeit bereits erhalten und ist schon deshalb zur Gewährung der Dienstbezüge gehalten. Andererseits ließe es sich durch den Verweis auf eine Dienstunfähigkeit für einen Zeitraum, zu welchem die Beamtin gerade von ihrer Dienstleistungspflicht freigestellt ist, diese - schon erdienten - Dienstbezüge durch einen Schädiger gar erstatten. Im (Innen-) Verhältnis zur betroffenen Beamtin wiederum anerkennt das klagende Land aber diese Dienstunfähigkeit nicht. Eine Verlängerung ihrer Freistellungsphase gewährt das klagende Land ihr im Fall einer kurzen Dienstunfähigkeit gerade nicht. Nicht nur die damit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung verbleibende Bereicherung des klagenden Landes gegenüber dem Schädiger widerspricht aber dem interessengerechten Risikoausgleich. Es bedeutet auch einen inneren Widerspruch im Grundverhältnis des klagenden Landes als Dienstherr gegenüber seiner Beamtin, eine kurze Zeit der Dienstunfähigkeit für unbeachtlich zu erklären, aber zugleich gegenüber dem Schädiger eine finanzielle Schadloshaltung zu reklamieren. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die maßgeblichen Rechtsfragen zur Bestimmung eines Erwerbsschadens nach § 842 BGB wie auch zu den Voraussetzungen eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 81 Abs. 1 Satz 1 LBG BW sind höchstrichterlich hinlänglich geklärt, so dass nur ihre Anwendung im Einzelfall zur Entscheidung anstand.