Urteil
13 U 247/18
OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0822.13U247.18.00
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Leitsätze
Kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugerwerb darauf beruhte, dass der Käufer darauf vertraute, dass der Hersteller die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs durch ein angekündigtes Software-Update beseitigen werde, ist durch den Fahrzeugerwerb kein Schaden entstanden.(Rn.11)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 31.10.2018 wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
Streitwert der Berufung: bis 25.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Fahrzeugerwerb darauf beruhte, dass der Käufer darauf vertraute, dass der Hersteller die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs durch ein angekündigtes Software-Update beseitigen werde, ist durch den Fahrzeugerwerb kein Schaden entstanden.(Rn.11) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 31.10.2018 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 3. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird. Streitwert der Berufung: bis 25.000,00 € I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 17.149,51 € nebst Zinsen aus 12.484,80 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.01.2018 zu zahlen und den Kläger von den aktuell noch bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber der ... Bank aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensvertragsnummer ... in Höhe von 6.176,00 € freizustellen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Audi Q5 mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... und Übertragung des dem Kläger gegenüber der ... Bank zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs. 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 09.01.2018 in Annahmeverzug befindet. 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 621,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen und den Kläger von weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 691,49 € freizustellen. 4. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die weiteren Schäden zu ersetzen, die diesem aus der Manipulation des Motors des im Antrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs und/oder entsprechenden Behebungsmaßnahmen entstehen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht wies die Klage im Ergebnis zu Recht ab. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Die Klage wird, wie sich auch aus der Berufungsbegründung und den Darlegungen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ergibt, darauf gestützt, dass der Kläger dadurch geschädigt worden sei, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug im Vertrauen darauf erworben habe, dass es nach Aufspielen des von der Beklagten mit dem Kraftfahrtbundesamt vereinbarten Software-Updates mangelfrei sein werde, was wegen der der Beklagten bekannten, aber verschwiegenen Unzulänglichkeit des Updates nicht der Fall sei. Dies hat sich in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Der Kläger erklärte anlässlich seiner Anhörung durch den Senat, die Presseerklärung der Beklagten vom 16.12.2015, mit welcher die Beklagte die Beseitigung der Mangelhaftigkeit des auch im Fahrzeug des Klägers verbauten Motors EA 189 ankündigte, nicht genau gekannt zu haben, sondern lediglich von der Problematik gehört gehabt, bei Vertragsschluss aber nicht gewusst zu haben, ob das von ihm erworbene Fahrzeug betroffen war. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger dadurch einen Schaden erlitt, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug erwarb. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Erwerb darauf beruht, dass der Kläger darauf vertraute, dass die Beklagte die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs durch das angekündigte Software-Update beseitigen werde, was Voraussetzung dafür wäre, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Zwar erklärte der Kläger anlässlich seiner Anhörung auch, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass es vom Abgasskandal betroffen war. Doch stehen ihm hierwegen Ansprüche nicht zu. Die Klage wurde hierauf nicht gestützt. Entscheidend ist insoweit im hier vorliegenden Anwaltsprozess (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO) der anwaltliche Vortrag. Die Parteianhörung dient der Verifizierung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).