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Beschluss

13 W 3/20

OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0707.13W3.20.00
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Leitsätze
Der Rechtsverteidigung gegen eine Schmerzensgeldklage fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit sie sich gegen ein unterhalb des denkbaren Rahmens liegendes Schmerzensgeld richtet. (Rn.1)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten Ziff. 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12.12.2019 dahin abgeändert, dass dem Beklagten Ziff. 2, soweit er sich gegen ein den Betrag von 5.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld wendet, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte C. ... E., bewilligt und das weitergehende Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Rechtsverteidigung gegen eine Schmerzensgeldklage fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, soweit sie sich gegen ein unterhalb des denkbaren Rahmens liegendes Schmerzensgeld richtet. (Rn.1) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten Ziff. 2 wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12.12.2019 dahin abgeändert, dass dem Beklagten Ziff. 2, soweit er sich gegen ein den Betrag von 5.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld wendet, Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten Rechtsanwälte C. ... E., bewilligt und das weitergehende Gesuch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. 2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Beschwerdegebühr wird auf die Hälfte ermäßigt. Die entgegen der Ansicht des Klägers zulässige - gemäß § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO beträgt die Notfrist 1 Monat - sofortige Beschwerde ist überwiegend unbegründet. Das Landgericht versagte dem Beklagten Ziff. 2 allerdings zu Unrecht vollständig die begehrte Prozesskostenhilfe. Solche stünde ihm nur zur Gänze nicht zu, wenn die von ihm beabsichtigte Rechtsverteidigung auch nicht teilweise hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte. An der nach § 114 ZPO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht fehlt es nicht, soweit der Beklagte Ziff. 2 sich gegen ein 5.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld wendet. Dem Kläger steht nicht zwingend ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € zu. Hinreichende Erfolgsaussicht verlangt Vertretbarkeit des Standpunkts der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei (Schultzky in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 114 Rn. 22 ff. m.w.N.). Bei der nach § 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 253 Abs. 2 BGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Das hat zur Folge, dass die Abwägung der relevanten Umstände nicht zu einem einzig richtigen Betrag, sondern zu einem Rahmen führt, in dem das jeweils angemessene Schmerzensgeld liegt. Demgemäß ist auch im Prozesskostenhilfeverfahren, das die Hauptsache nicht vorwegnehmen darf, ein gedachter Rahmen zu bilden, in dem sich die richterliche Ermessensausübung im konkreten Fall bewegen kann. Nur soweit die Rechtsverteidigung ein unterhalb dieses Rahmens liegendes Schmerzensgeld erstrebt, hat sie keine hinreichende Erfolgsaussicht (BVerfG, Kammerbeschluss vom 29.11.2019 - 1 BvR 2666/18, juris Rn. 15). Die Untergrenze des Rahmens bilden hier 5.000,00 €. Unstreitig erlitt der Kläger durch die vom Beklagten Ziff. 1 am 25.05.2018 begangenen Körperverletzungshandlungen in Form zweier Kopfstöße ins Gesicht, für deren Folgen der Beklagte Ziff. 2 als Anstifter haftet (§§ 830 Abs. 2, 840 Abs. 1 BGB), einen Jochbeinbruch, einen Jochbogenbruch, eine Orbitabodenfraktur und eine Kieferhöhlenfraktur, weswegen er 6 Tage stationär im Krankenhaus behandelt und operiert werden musste, wie sich aus den vorgelegten Attesten ergibt, und bis 31.07.2018 krankgeschrieben war. Der Beklagte Ziff. 2 verweist ohne Erfolg darauf, dass das Amtsgericht Neuss mit Urteil vom 07.03.2003 - 81/36 C 2678/01, Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeldbeträge, 38. Aufl. 2020, Nr. 38744, einem Schüler, der durch Faustschläge ins Gesicht eine Augenhöhlenbodenfraktur erlitten hatte und deswegen operiert und 10 Tage stationär behandelt werden musste, 2.000,00 € Schmerzensgeld zusprach und das Amtsgericht Norden mit Urteil vom 27.10.2000 - 5 C 720/99, Hacks/Wellner/Häcker a.a.O. Nr. 37724, einem Mann, der durch einen Faustschlag ins Gesicht Frakturen der Orbitawand, des Orbitabodens und der Kieferhöhlenwand erlitt, weswegen er operiert und 3 Tage stationär behandelt werden musste, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/6 2.500,00 DM. Im Fall des AG Neuss ging es um eine Tat unter Schülern und einen einzigen Bruch. Im Fall des AG Norden wurden die unproblematisch abheilenden Verletzungen durch einen einzigen Faustschlag nach unmittelbar vorangegangener verbaler Auseinandersetzung verursacht. Zudem vernachlässigte das Amtsgericht Norden bei der Bemessung des Schmerzensgeldes wegen der erfolgten strafrechtlichen Verurteilung des Täters in Verkennung der Rechtsprechung des BGH (vgl. etwa Urteil vom 29.11.1994 - VI ZR 93/94, BGHZ 128, 117) die Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes. Einen Vergleichs- und Orientierungsmaßstab bilden das Urteil des OLG Saarbrücken vom 10.08.2011 - 5 U 56/10, Hacks/Wellner/Häcker a.a.O. Nr. 38822, mit welchem einem Mann 7.000,00 € Schmerzensgeld zugesprochen wurden, der durch einen Faustschlag ins Gesicht einen Unterkieferbruch erlitt, weswegen er mit der Folge einer verbleibenden, aber nicht entstellenden Narbe zweimal operiert, 5 Tage stationär und anschließend ambulant behandelt werden musste und 3 Wochen krankgeschrieben war, das Urteil des LG Köln vom 27.04.2018 - 22 O 444/13, BeckRS 2018, 9509, mit welchem einem Mann 6.500,00 € Schmerzensgeld zugesprochen wurden, der infolge eines Kopfstoßes eine zu operierende Jochbeinfraktur mit bleibendem Taubheitsgefühl im Bereich der rechten Gesichtshälfte erlitt, das Urteil des OLG Hamm vom 08.05.2000 - 13 U 7/00, BeckRS 2007, 2179, mit welchem einem Mann 5.000,00 € Schmerzensgeld zugesprochen wurden, der durch Faustschläge neben zahlreichen Gesichtsplatzwunden und einer bleibenden 5 cm langen Narbe, Schnittwunden an den Ohren sowie einer Gehirnerschütterung und einer Fingerverletzung eine Jochbogenfraktur erlitt, wegen der er operiert und 4 Tage stationär behandelt werden musste, das Urteil des LG Düsseldorf vom 01.12.2006 - 15 O 488/05, BeckRS 2010, 15035, mit welchem einem 18-Jährigen 5.000,00 € zugesprochen wurden, dem von einem 16-Jährigen durch Faustschläge und einem Kopfstoß ins Gesicht eine Jochbeinfraktur, eine Orbitafraktur mit bleibender 3 cm langer Narbe unter dem linken Auge und eine beidseitige Unterkieferfraktur sowie ein Eckzahnverlust beigebracht worden waren, weswegen der Geschädigte operiert und 18 Tage stationär behandelt werden musste, das Urteil des LG Arnsberg vom 13.03.2001 - 1 O 636/00, Hacks/Wellner/Häcker a.a.O. Nr. 38834, mit welchem einem Fußballer 10.000,00 DM zugesprochen wurden, der während eines Spiels einen Faustschlag ins Gesicht erhielt, wodurch er einen doppelten Unterkieferbruch erlitt, weswegen er zweimal stationär behandelt und operiert werden musste und eine weitere Operation erforderlich werden dürfte, das Urteil des OLG Frankfurt vom 28.10.2011 - 24 U 134/11, BeckRS 2011, 28420, mit welchem einem zu 50 % mithaftenden Rennradfahrer 4.000,00 € zugesprochen wurden, der infolge eines Sturzes im Straßenverkehr eine Jochbeinfraktur, eine Orbitabodenfraktur und eine Oberkieferfraktur sowie Prellungen, Schürfwunden und für längere Zeit ein Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte erlitt, weswegen er 7 Tage stationär behandelt und operiert und zur Metallentfernung nochmals operiert und 3 Tage stationär behandelt werden musste, der Beschluss des OLG Zweibrücken vom 02.08.2013 - 2 UF 30/13, BeckRS 2013, 17563, mit welchem einer Ehefrau 3.000,00 € zugesprochen wurden, die infolge eines Kopfstoßes ihres Ehemannes ins Gesicht und den dadurch verursachten Sturz großflächige Hämatome im Stirn- und Augenbereich, ein Hämatom am Hinterkopf und Schürfwunden an den Händen erlitt und das Urteil des OLG München vom 09.08.2001 - 19 U 2623/01, Hacks/Wellner/Häcker a.a.O. Nr. 38746, durch welches einem jungen Mann 5.000,00 DM zugesprochen wurden, der durch von ihm provozierte Faustschläge ins Gesicht eine Nasenbeinfraktur mit Platzwunde am Nasenrücken erlitt, weswegen er ambulant behandelt werden musste und 16 Tage arbeitsunfähig war. Berücksichtigt man nun, dass der Kläger mehrere Brüche erlitt, nach einem knapp 1-wöchigen Krankenhausaufenthalt noch 2 Monate arbeitsunfähig war, ausweislich der vorliegenden Atteste zumindest in den ersten Wochen nach dem Vorfall auch Doppelbilder sah, überfallen und vorsätzlich verletzt wurde, ist mit Blick auf die vorgenannten Entscheidungen festzustellen, dass dem Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 5.000,00 € zusteht und ein geringeres Schmerzensgeld nicht ernsthaft in Betracht kommt, weshalb die Rechtsverteidigung des Beklagten Ziff. 2 die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht nicht hat, soweit der Beklagte Ziff. 2 die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von weniger als 5.000,00 € erstrebt. Prozesskostenhilfe konnte ihm daher nur bewilligt werden, soweit er sich gegen ein 5.000,00 € übersteigendes Schmerzensgeld verteidigt. Im Übrigen war die sofortige Beschwerde zurückzuweisen. Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO).