Urteil
13 U 9/21
OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0602.13U9.21.00
9Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrages auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- und Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrages dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks ist ein Werkvertrag anzunehmen.
2. Ein Vertrag über die Planung, Lieferung und Montage von Schiebe- und Klappläden an der Außenfassade des Wohnhauses ist rechtlich ein Werkvertrag.
Tenor
I.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.12.2020, Az. 21 O 422/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
- 11.201,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.09.2014 sowie
- weitere 120,00 € Zug um Zug gegen Nachjustierung des im Erdgeschoss des Gebäudes B.-Weg in R. rechts angebrachten Schiebeladenpaares S 1 (vgl. zur Nummerierung Blatt 6 des im vorliegenden Verfahren erstatteten Hauptgutachtens des Sachverständigen L. vom 22.06.2016) dergestalt, dass die beiden Schiebeladenflügel mit den Justierschrauben an der Aufhängung um circa 15 mm nach unten gestellt und die unteren, punktuellen Führungen entsprechend ebenfalls um 15 mm nach unten gesetzt werden,
zu zahlen.
2.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.12.2014 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
IV.
Dieses und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart, soweit es aufrechterhalten wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
V.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
VI.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.321,94 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrages auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- und Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrages dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks ist ein Werkvertrag anzunehmen. 2. Ein Vertrag über die Planung, Lieferung und Montage von Schiebe- und Klappläden an der Außenfassade des Wohnhauses ist rechtlich ein Werkvertrag. I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.12.2020, Az. 21 O 422/14, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger - 11.201,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.09.2014 sowie - weitere 120,00 € Zug um Zug gegen Nachjustierung des im Erdgeschoss des Gebäudes B.-Weg in R. rechts angebrachten Schiebeladenpaares S 1 (vgl. zur Nummerierung Blatt 6 des im vorliegenden Verfahren erstatteten Hauptgutachtens des Sachverständigen L. vom 22.06.2016) dergestalt, dass die beiden Schiebeladenflügel mit den Justierschrauben an der Aufhängung um circa 15 mm nach unten gestellt und die unteren, punktuellen Führungen entsprechend ebenfalls um 15 mm nach unten gesetzt werden, zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.12.2014 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. IV. Dieses und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart, soweit es aufrechterhalten wurde, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 11.321,94 € festgesetzt. I. Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gemäß den §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung des Beklagten ist zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Das Landgericht hat der Klage ganz überwiegend zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 11.321,94 € für die Lieferung und Montage von Klapp- und Schiebeläden an dem Gebäude B.-Weg in R. aus § 631 Abs. 1 BGB zu. Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag stellt einen Werkvertrag dar (1.) und der Kläger ist aktivlegitimiert (2.), um den fälligen (3.) Werklohnanspruch gegen den Beklagten, dem lediglich in Höhe eines Betrages von 120,00 € ein Zurückbehaltungsrecht zusteht (4. und 5.), geltend zu machen. 1. Das Vertragsverhältnis der Parteien ist - entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht - als Werkvertrag (§ 631 BGB) zu qualifizieren. a. Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17, NJW 2018, 3380, juris Rn. 25 m.w.N.) maßgeblich, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz, liegt ein Kauf- oder Werklieferungsvertrag vor. Liegt der Schwerpunkt des Vertrags dagegen nicht auf dem Warenumsatz, sondern schuldet der Unternehmer die Herstellung eines funktionstauglichen Werks, ist ein Werkvertrag anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2018 - aaO., juris Rn. 25). b. Auf dieser Grundlage ist das Vertragsverhältnis der Parteien als Werkvertrag anzusehen, da nach dem Vertragsinhalt der Schwerpunkt des Vertrags nicht in einem Warenumsatz, sondern in der Planung, der Lieferung und der funktionstauglichen Montage von Schiebe- und Klappläden an der Außenfassade des Wohnhauses des Beklagten lag. Die dabei geschuldete Montage stellte nicht eine bloße Ergänzung der Lieferung der einzelnen Läden dar. Der Kläger hatte vielmehr die Verpflichtung, den konkreten örtlichen Verhältnissen angepasste Klapp- und Schiebeläden anzubringen. Der Annahme eines Werkvertrags steht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung (auch) nicht entgegen, dass der Warenwert nach dem (streitigen) Vorbringen des Klägers mit mehr als dem Fünffachen der Montagekosten anzusetzen sein könnte. 2. Soweit der Kläger Leistung an sich verlangt, fehlt es ihm - trotz der von ihm vorgetragenen Übertragung seines Schreinereibetriebs auf seinen Sohn (A. H.) während des laufenden Prozesses im Jahr 2021 - aufgrund einer erfolgten (Rück-)Abtretung der Ansprüche von seinem Sohn an ihn unter keinen Umständen an der Aktivlegitimation. Der Beklagte hat die vom Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.05.2022 vorgelegte Abtretungserklärung vom 02.05.2022 (vgl. Anlage 1 zum Protokoll vom 12.05.2022, Bl. 223 eA-OLG) nicht bestritten. Es ist daher - gleich ob tatsächlich im Jahr 2021 eine Übertragung des Schreinereibetriebs vom Kläger auf seinen Sohn A. H. und damit ein Übergang der streitgegenständlichen Forderung auf den Sohn erfolgt ist - davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund der Rückabtretung (jedenfalls wieder) Inhaber der in diesem Verfahren gegen den Beklagten geltend gemachten Forderung geworden und damit aktivlegitimiert ist. 3. Der Anspruch des Klägers ist fällig, da der Beklagte unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, die Werkleistung des Beklagten im Juni 2014 abgenommen hat (§ 640 BGB). a. Die rechtsgeschäftliche Abnahme eines Werkes setzt nach dem so genannten zweigliedrigen Abnahmebegriff die körperliche Entgegennahme des vom Unternehmer hergestellten Werkes voraus, soweit diese möglich ist, und die damit verbundene Erklärung des Bestellers, dass er das Werk als in der Hauptsache vertragsgerecht erbracht anerkenne (Busche, in: MünchKomm-BGB, 8. Auflage, § 640 Rn. 3). Die rechtsgeschäftliche Abnahme kann ausdrücklich, aber auch konkludent erfolgen und sich auf das Gesamtwerk (Gesamtabnahme) beziehen oder auf Teile des Werkes beschränken. Eine ausdrückliche Abnahme liegt zum Beispiel vor, wenn der Besteller ein Abnahmeprotokoll unterschreibt. Fehlt es an einer ausdrücklichen Abnahmeerklärung, ist aufgrund des Gesamtverhaltens des Bestellers festzustellen (§§ 133, 157 BGB), ob daraus auf eine konkludente Billigung des Werkes als im Wesentlichen vertragsgemäß oder auf eine Abnahmeverweigerung zu schließen ist (Busche, in: MünchKomm-BGB, 8. Auflage, § 640 Rn. 6). Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht - nach der durchgeführten Beweisaufnahme - festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Das ist nur dann der Fall, wenn aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt etwa dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, insbesondere die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 34. Auflage, § 529 Rn. 3 ff., 7 m.w.N.). Daneben sind auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben (vgl. BVerfG, NJW 2003, 2524; Zöller/Heßler, aaO. m.w.N.). b. Die Tatsachenfeststellungen des Landgerichts dahingehend, dass der Beklagte nach der Montage der Läden im Juni 2014 diese im Einzelnen geprüft und für in Ordnung befunden habe, die - entsprechend den obigen Ausführungen - die Annahme einer (konkludenten) Abnahme der vom Kläger erbrachten Leistung rechtfertigen, genügen den zu stellenden Anforderungen. Der Senat schließt sich dem angefochtenen Urteil insoweit vollumfänglich an und nimmt auf dessen Begründung Bezug. Lediglich ergänzend ist anzumerken: aa. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass den Werkunternehmer die Beweislast für eine Abnahme der Werkleistung trifft. bb. Die Beweiswürdigung des Landgerichts schöpft den Sachverhalt aus. Das Landgericht hat die wesentlichen Grundlagen seiner Überzeugungsbildung im Urteil - nachvollziehbar und überzeugend - dargelegt. Es ist dabei nicht erforderlich, auf jedes einzelne Beweismittel oder jeden einzelnen Aspekt, der für die Überzeugungsbildung eine Rolle spielt, einzugehen. Es muss lediglich erkennbar sein, dass eine umfassende Beweiswürdigung in sachgerechter Weise stattgefunden hat (BGH, Urteil vom 16.12.1999 - III ZR 295/98, NJW-RR 2000, 432; Zöller/Greger, ZPO, aaO., § 286 Rn. 21). cc. Die Würdigung des Landgerichts ist (auch) überzeugend. Konkrete Zweifel ergeben sich insbesondere nicht aus den vom Beklagten angeführten Gesichtspunkten. Hierzu im Einzelnen: (1.) Soweit der Beklagte mit der Berufung die Ansicht vertritt, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht eine Abnahme (im Juni 2014) annehme, da die beauftragten Arbeiten zu dieser Zeit nicht fertiggestellt gewesen seien, ist dem nicht zu folgen. Es fehlte zum Zeitpunkt der vom Landgericht angenommenen Abnahme im Juni 2014 einzig an einzelnen Läden die Arretierung, wobei das Landgericht insoweit (zutreffend - vgl. II.4.e.) davon ausgeht, dass der Beklagte auf die Anbringung der Arretierungen durch den Kläger verzichtet hatte und diese selbst (im Nachgang) ausführen wollte. Dass Schiebeläden noch nicht elektrisch angeschlossen waren, steht der Annahme einer Fertigstellung nicht entgegen, da der elektrische Anschluss der Läden unstreitig nicht vom Kläger geschuldet war. Damit war ein Elektriker vom Beklagten beauftragt worden. Soweit der Beklagte auf fehlende Läden an den Gauben hinweist, ist anzumerken, dass der Kläger im Juni 2014 mit der Anbringung von Läden an den Gaubenfenstern noch gar nicht beauftragt oder die Ausführung jedenfalls von den Parteien einvernehmlich zurückgestellt worden war. Eine diesbezügliche Beauftragung oder jedenfalls die weitere Durchführung sollte erst dann erfolgen, wenn die Gauben so weit fertiggestellt sind, dass Maß für die Läden genommen werden kann, was im Juni 2014 und auch später (unstreitig) nicht der Fall war. (2.) Entgegen der vom Beklagten mit der Berufung vertretenen Ansicht lässt sich der E-Mail-Kommunikation zwischen den Parteien in den Monaten Juli und August 2014 nicht entnehmen, dass die Arbeiten noch nicht fertiggestellt und damit auch noch nicht (im Juni 2014) abgenommen worden waren. Vielmehr sprechen die Inhalte der E-Mail-Kommunikation dafür, dass - wie dies auch das Landgericht zutreffend ausführt - die Arbeiten aus Sicht des Beklagten fertiggestellt und abgenommen waren, und bestätigen damit die Aussage des Zeugen A. H.. Die E-Mail-Kommunikation in den Monaten Juli und August 2014 betraf in erster Linie das Drängen der Klägerseite auf eine (zügige) Begleichung der streitgegenständlichen Rechnung, wohingegen der Beklagte im Wesentlichen um Verständnis dafür bat, dass ihm eine Zahlung (aufgrund von Steuerschulden) aktuell nicht oder nur verzögert möglich sei. Vom Beklagten wurde zu dieser Zeit dagegen nicht eingewandt, dass vom Kläger noch Leistungen erbracht werden müssten oder dass die Leistung mangelbehaftet sei. Dies geschah vielmehr erstmalig im September 2014. So führte der Beklagte mit E-Mail vom 07.07.2014 (08:40 Uhr) aus: „(…) Eine Rechnung ist auch nach Kenntnis meiner Frau seit Fertigstellung bei uns nicht eingegangen bzw. im Briefkasten gewesen. (…)“ (vgl. Anlage A 9). Mithin ging der Beklagte selbst davon aus, dass die Arbeiten der Klägerseite fertiggestellt waren („seit Fertigstellung“) und nur noch die Zahlung ausstand, wobei sich aus der E-Mail-Korrespondenz ergibt, dass der Beklagte ankündigte, die Rechnung des Klägers so schnell wie möglich zu begleichen (vgl. E-Mail vom 08.07.2014, Anlage BK 1; E-Mail vom 22.07.2014, Anlage A 3 und E-Mail vom 01.08.2014, Anlage A 4). Von einer bereits erfolgten, einvernehmlichen späteren „Fertigstellung“ spricht der Beklagte auch in seinen E-Mails vom 01.08.2014 und vom 04.09.2014 (Anlage A 8). Soweit der Beklagte mit der Mail vom 07.07.2014 (08:40 Uhr) unter „P.S.“ noch ausgeführt hat: „Wir benötigen unbedingt noch solch 16 Verriegelungsteile mit den in den Putz / in den Leibungen einzulassenden/zugehörigen Spitzdornen (Keile siehe Einzelteil für Klappladen Einzelfenster EG Kammer). Bei den zurückliegenden Windereignissen und Niederschlägen hat sich gezeigt, dass die Klappläden durch Wind- und Niederschlagsdruck „aufgebogen“ werden. Die zwei Kleinteile für das Einzelfenster Kammer wären für eine Justierung / Verriegelung optimal. Die Dornen werden dann unmittelbar in den Fensterstürzen eingelassen werden. Zur Zeit binden wir die Klappläden fest, ggf. können Sie diese Fixierungen auch bei der Lieferung der Gaubenklappläden ausführen.“ (vgl. Anlage A 9), ist das Folgende anzumerken: Den zitierten Ausführungen des Beklagten kann nicht entnommen werden, dass dieser davon ausgeht, dass die „Verriegelungen“ noch vom Kläger geschuldet waren und vom Kläger noch angebracht werden müssten. Im Gegenteil: Insbesondere der Satz, „Die Dornen werden dann unmittelbar in den Fensterstürzen eingelassen werden“, spricht eher dafür, dass der Beklagte von einer diesbezüglichen Ausführung durch sich selbst ausging und dafür, dass er für die eigene Ausführung den Kläger darum ersuchte, ihm noch weiteres (Klein-)Material zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne dürfte dann auch die Antwort der Klägerseite zu verstehen sein (E-Mail vom 07.07.2014, 10:05 Uhr, Anlage BK 1), in der unter anderem ausgeführt wurde: „Zu den Verriegelungen an den Fenstern ist zu überlegen, ob man nicht eine Verriegelung am Fensterbank nutzt. Wenn eine Verriegelung am Fenstersturz vorgenommen wird, sieht es dann am geöffneten Klappladen nicht so schön aus. Wir können dies besprechen, wenn wir das Aufmaß der Klappläden an den Gauben vornehmen.“ Den zitierten Ausführungen der Klägerseite kann mithin nicht entnommen werden, dass diese sich (am 07.07.2014) in der „Pflicht“ sah, die Verriegelungen noch zu montieren, mithin das Werk erst noch fertigzustellen. Es spricht eher alles dafür, dass die Klägerseite sich anbieten wollte, auch weiterhin „beratend“ mitzuhelfen, damit auch für die „Arretierungsproblematik“ noch eine Lösung gefunden wird, die auch für den Beklagten „passt“. Es lässt sich zudem - und dies auch vor dem Hintergrund, dass dem Beklagten als „Baucontroller“ der „Baubereich“ nicht vollkommen fremd ist - sagen, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb der Beklagte in den Monaten Juli und August 2014 - als von der Klägerseite auf eine Begleichung der streitgegenständlichen Rechnung hingewiesen und sodann auch immer stärker darauf gedrängt wurde - nicht darauf hingewiesen hat, dass es seiner Ansicht nach an einer Fertigstellung und Abnahme fehlt, sollte er tatsächlich - wie von ihm behauptet - dieser Ansicht gewesen sein. (3.) Soweit der Beklagte mit der Berufungsbegründung die Ansicht vertritt, aus der E-Mail der Klägerseite vom 10.09.2014 (Anlage BK 4) folge, dass der Zeuge und Sohn des Klägers A. H. selbst nicht von einer erfolgten Abnahme ausgegangen sei, ist anzumerken, dass die genannte E-Mail vom 10.09.2014 in einen Kontext damit zu stellen ist, dass Anfang September 2014 - in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang und möglicherweise veranlasst durch die Ankündigung der Klägerseite, nun ein Inkassobüro (...) mit der Beitreibung der Werklohnforderung zu beauftragen (vgl. E-Mail vom 25.08.2014, Anlage A 8) - vom Beklagten erstmalig Mängel bzw. eine noch nicht erfolgte vollständige Fertigstellung gerügt wurden und es um eine (einvernehmliche) Beilegung der Angelegenheit ging. Soweit der Zeuge A. H. von einer Zahlung des Restbetrags „nach unserer Werkleistung“ spricht, widerspricht dies einer bereits im Juni 2014 erfolgten Abnahme nicht. So ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge A. H. angegeben hat, der Beklagte habe im Juni 2014 angekündigt, die Abnahme schriftlich zu bestätigen, was nicht erfolgt sei. Mithin waren auf Klägerseite nicht ausschließbar (nicht unerhebliche) „Unsicherheiten“ vorhanden, ob eine Abnahme von ihr auch bewiesen werden könne, weshalb sich die Formulierung auch allein auf die Erteilung einer schriftlichen Abnahme bezogen haben kann (vgl. insoweit auch das Verlangen der Klägerseite um schriftliche Bestätigung vom 05.09.2014, Anlage B 4). Soweit der Zeuge A. H. in der genannten E-Mail vom 10.09.2014 weiter zur Arretierung Ausführungen macht, kann auch insoweit nicht entnommen werden, dass dies einer Absprache im Juni 2014, wonach der Beklagte diese selbst vornehmen wird, widerspricht. Es dürfte sich vielmehr um einen Vorschlag gehandelt haben, dass die Arretierung (doch wieder) von der Klägerseite erledigt wird, damit die Angelegenheit gütlich beigelegt werden kann. (4.) Soweit der Beklagte weiter die Ansicht vertritt, bei der streitgegenständlichen Rechnung habe es sich nicht um eine Schlussrechnung gehandelt und es sei übereinstimmend davon ausgegangen worden, es handle sich um eine weitere Abschlagsrechnung, vermag dies nicht zu überzeugen. Die streitgegenständliche Rechnung hat nicht den Charakter einer Abschlagsrechnung, sondern den einer Schlussrechnung. Es werden die einzelnen Leistungen, die abgerechnet werden, dargestellt, und es wird ein erhaltener Abschlag abgezogen. Soweit der Zeuge A. H. mit E-Mail vom 10.09.2014 eine Abschlagszahlung fordert, betrifft dies einen Vorschlag zur gütlichen Streitbeilegung und bezeichnet nicht die streitgegenständliche Rechnung als Abschlagsrechnung. (5.) Insgesamt betrachtet liegen folglich keine konkreten Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit und / oder Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts, der Beklagte habe nach der Montage der Läden im Juni 2014 diese im Einzelnen geprüft und für in Ordnung befunden und damit die Werkleistung des Klägers abgenommen, begründen. c. Ungeachtet dessen wäre die Werklohnforderung des Klägers, selbst wenn man dies anders sehen wollte, gemäß § 640 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB i.d.F. bis 31.12.2017 fällig, da das Werk des Klägers (wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 4. und 5. ergibt) allenfalls unwesentliche Mängel aufweist und der Beklagte der Aufforderung der Klägerseite vom 05.09.2014, die Abnahme schriftlich ausdrücklich zu erklären, nicht nachgekommen ist. Schließlich ergibt sich die Fälligkeit des Werklohns des Klägers auch daraus, dass die Fertigstellung des Werks ohne wesentliche Mängel, und damit die Abnahmereife, (wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter 4. und 5. ergibt) feststeht, und der Beklagte bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung unberechtigt die - vom Kläger bereits vorgerichtlich geforderte - ausdrückliche Erklärung der Abnahme unter Berufung auf angeblich nach wie vor vorhandene erhebliche Mängel verweigert hat. Unter diesen Umständen kann der Kläger als Werkunternehmer seine Klage auf Zahlung unmittelbar weiterverfolgen, ohne dem Beklagten - innerhalb des laufenden Verfahrens - (nochmals) förmlich eine Frist zur Erklärung der Abnahme zu setzen, die dieser absehbar ohnehin abgelehnt hätte (vgl. Grüneberg/Retzlaff, BGB, 81. Auflage, § 641 Rn. 5 m.w.N.). Denn: Lehnt der Auftraggeber einer Werkleistung die Abnahme ab, kann gleichwohl unmittelbar der Werklohn beansprucht werden, wenn der Nachweis der Mangelfreiheit (im Wesentlichen) und damit der Abnahmereife geführt ist; der Besteller eines Bauwerks kann sich insbesondere nicht auf eine fehlende Abnahme berufen, wenn ein Mangel nach seiner Art, seinem Umfang und vor allem nach seinen Auswirkungen derart unbedeutend ist, dass das Interesse des Bestellers an einer Beseitigung vor Abnahme nicht schützenswert ist und sich seine Verweigerung deshalb als Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. In diesem Fall ist der Werklohn des Unternehmers gemäß § 641 BGB fällig; ein doppelstufiges Vorgehen, in einem solchen Fall zunächst auf Abgabe einer Abnahmeerklärung und sodann auf Zahlung zu klagen, ist entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1996 - VII ZR 26/95, NJW 1996, 1280; BGH, Urteil vom 08.11.2007 - VII ZR 183/05, BGHZ 174, 110, juris Rn. 29; BGH, Beschluss vom 18.05.2010 - VII ZR 158/09, NZBau 2010, 557, juris Rn. 5; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.01.2014 - 5 U 1310/13, NJW 2014, 1186, juris Rn. 9, jeweils m.w.N.). 4. Dem Beklagten steht gegen den Anspruch des Klägers, wie vom Landgericht zutreffend angenommen, kein Zurückbehaltungsrecht in Bezug auf die schräge Einbringung der Kloben (a.), die nicht wandbündige Montage der Klappläden in geschlossenem Zustand (b.), die fehlende Pulverbeschichtung der Schnittkanten der U-Profile an den Schiebeläden (c.), die Breite der Schiebeläden (d.), die fehlenden Arretierungen an den Klappläden (e.) und die PVC-Teile/Kappen (f.) zu, da der Beklagte insoweit zu Unrecht Mängel der Werkleistung geltend macht. a. Unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, hat der Kläger die Kloben (= die im Mauerwerk angebrachten Aufhängungen für die Klappläden) mangelfrei (schräg) eingesetzt. Der Sachverständige L. hat ausgeführt, dass die Kloben vorliegend schräg eingesetzt werden mussten. Diese Beurteilung wird von der Berufung - soweit ersichtlich - nicht angegriffen. Angesprochen wird von der Berufung bezüglich der Kloben „nur“, dass die Montage der Klappläden nicht bündig mit dem Mauerwerk erfolgt sei, was aber - nach den Ausführungen des Sachverständigen L. - nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der schrägen / geraden Montage der Kloben steht. Es wäre vielmehr die Verwendung gekröpfter Bänder für Bündigkeit erforderlich gewesen (vgl. Hauptgutachten, Seite. 19). Zu der Frage einer bündigen Montage wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter b. verwiesen. Soweit der Beklagte zum Sachverständigen L. allgemein anmerkt, dass dieser im Laufe des Verfahrens seine Bestellung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger verloren habe, stellt dies für sich genommen keinen Grund dar, dessen gutachterliche Ausführungen nicht heranzuziehen. Das Zivilverfahrensrecht verlangt - was der Beklagte auch nicht in Zweifel zieht - nicht, dass ein Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt ist. Anhaltspunkte für Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen L. sind nicht ersichtlich. b. Soweit der Beklagte einwendet, die Klappläden seien nicht wandbündig montiert, stellt dies nach den Ausführungen des Sachverständigen L. keinen Mangel dar, da eine „absolute Bündigkeit“ keine Regelausführung darstellt. Insoweit ist das Gericht ebenfalls an die Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Soweit der Beklagte in Bezug auf die Klappläden eine Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Inhalt vorbringt, dass diese wandbündig zu montieren seien, und dabei Bezug nimmt auf seine E-Mail vom 24.10.2013 (vgl. Anlage B 2), kann offen bleiben, ob die E-Mail überhaupt Vertragsinhalt geworden ist, da der E-Mail des Beklagten vom 24.10.2013 nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) ein Verlangen des Beklagten nach einer Bündigkeit der (geschlossenen) Klappläden mit dem Mauerwerk bereits nicht entnommen werden kann. Der Beklagte unterstellt zwar, dass sich ein Verlangen nach Bündigkeit aus seiner Mail vom 24.10.2013 ergibt, begründet dies aber nicht näher. Angesprochen ist in der E-Mail vom 24.10.2013 insoweit: „Maßgenauigkeit zwischen Klappläden und Leibungen/Stürze/Fensterbänke hoch bzw. soweit funktional möglich abschließend.“ Dem kann aber bei verobjektivierter Betrachtung nur entnommen werden, dass der Beklagte auf eine exakte Erfassung der benötigten Maße Wert legte. Eine Bündigkeit der Klappläden mit dem Mauerwerk ist dagegen weder ausdrücklich angesprochen noch sind die Ausführungen des Beklagten - in Übereinstimmung mit der vom Kläger vertretenen Ansicht (vgl. Bl. 246 d.A.) - dahin zu verstehen, dass damit eine Bündigkeit gemeint ist. So hat auch der Sachverständige L. auf Frage des Gerichts, was „hohe Maßgenauigkeit“ heiße, ausgeführt: „Also zum einen heißt das sicher ´Maßgenau gefertigt´“ (vgl. Bl. 371 d.A.). Sodann geht der Sachverständige L. in diesem Zusammenhang noch auf die „Einbaugenauigkeit“ ein. Mithin ist festzustellen, dass (auch) der Sachverständige L. den Begriff „Maßgenauigkeit“ nicht in einen Zusammenhang mit einem bündigen Einbau der Klappläden gebracht hat. c. Soweit der Beklagte einwendet, die Schnittkanten der U-Profile an der Unterseite der Schiebeladenflügel seien nicht pulverbeschichtet, stellt dies ebenfalls keinen Mangel dar. Auch insoweit ist das Gericht an die Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen L. stellt die fehlende Pulverbeschichtung der Schnittkanten keinen Mangel dar (vgl. Hauptgutachten, Seite 23 f.; 1. Ergänzungsgutachten, Seite 4 ff. und Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2019, Bl. 371 d.A.). Dass eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien dahingehend getroffen worden sein sollte, dass auch die Schnittkanten pulverbeschichtet sind, wird - soweit ersichtlich - vom Beklagten nicht behauptet. Der E-Mail des Beklagten vom 24.10.2013 kann - soweit sich dort folgende Passage findet: „Ausführung Klappläden mit Lamellen (Alu), Verriegelung und Vorreiber-Halterungen etc. komplett beschichtet in RAL 7035 matt (grundsätzlich kein PVC, Holz oder ähnliches)“ - ein entsprechendes Verlangen des Beklagten schon nicht entnommen werden. So ist dort von den Klappläden und deren Beschichtung die Rede. Vorliegend geht es aber um die Schiebeläden und konkret um die an diesen angebrachten u-förmigen Führungen. Ferner ist nur von Beschichtung und nicht von einer Pulverbeschichtung die Rede. Es kann damit nicht von einem Verlangen des Beklagten dahingehend ausgegangen werden, dass die Schnittkanten pulverbeschichtet sein sollten, da dies bereits nicht der E-Mail des Beklagten vom 24.10.2013 als „Forderung“ an den Kläger entnommen werden kann. d. Soweit das Landgericht eine Mangelhaftigkeit der Schiebeläden dahingehend verneint, dass diese nicht - wie vom Beklagten vertreten - zu schmal ausgeführt worden seien, besteht ebenfalls eine Bindung an die Feststellungen des Landgerichts nach § 529 Abs. 1 ZPO. Der Sachverständige L. hat - worauf das Landgericht zutreffend hinweist - ausgeführt, die Schiebeläden seien in der Breite korrekt ausgeführt (vgl. Seite 25 des Hauptgutachtens). e. Auch in Bezug auf die (teilweise) fehlende Anbringung von Arretierungen liegt ein Mangel der Werkleistung des Klägers nicht vor, da unter Zugrundelegung der Feststellungen des Landgerichts, an die der Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden ist, der Beklagte im Juni 2014 auf eine Anbringung der noch fehlenden Arretierungen der Läden durch den Kläger verzichtet und erklärt hat, er wolle sich selbst darum kümmern. Die Anbringung der Arretierungen steht in einem Zusammenhang mit der Frage, ob der Beklagte die Werkleistung im Juni 2014 abgenommen hat. Auch hier spielt - neben der Zeugenaussage des Zeugen A. H. - die nachfolgende E-Mail-Kommunikation für die Beurteilung eine entscheidende Rolle. Konkret, dass der Beklagte in den Monaten Juli und August 2014 - trotz umfangreicher E-Mail-Kommunikation - nie die Anbringung von fehlenden Arretierungen gefordert, sondern mehrfach von einem Stadium „seit Fertigstellung“ gesprochen hat. Soweit der Beklagte mit E-Mail vom 07.07.2014 (08:40 Uhr, Anlage A 9) mitgeteilt hat, „Wir benötigen unbedingt noch solch 16 Verriegelungsteile (…). Die Dornen werden dann unmittelbar in den Fensterstürzen eingelassen werden“, spricht dies eher für die Richtigkeit des klägerischen Vortrags als dagegen. Wenn der Beklagte in der genannten E-Mail vom 07.07.2014 von „wir benötigen“ spricht und ausführt, wo die Dornen „eingelassen werden“, spricht dies dafür, dass der Beklagte das (Klein-)Material für eine eigenständige Ausführung benötigte, wobei er zugleich zum Ausdruck brachte, wie er gedenkt, diese konkret vorzunehmen. Dass der Zeuge A. H. sich gleichwohl Gedanken über eine Problemlösung in Bezug auf die fehlenden Arretierungen gemacht hat, steht - wie bereits ausgeführt - der Annahme nicht entgegen, dass der Beklagte selbst die Arretierung anbringen wollte. Es ist vielmehr durchaus plausibel, dass sich der Zeuge A. H. im Interesse des Beklagten diesbezüglich weitere Gedanken gemacht hat und schließlich mit E-Mail vom 10.09.2014 eine Ausführung durch das klägerische Unternehmen im Zuge von Vorschlägen zu einer gütlichen Streitbeilegung vorgeschlagen hat. f. Auch bezüglich der „PVC-Teile und Kappen“ hat das Landgericht einen Mangel und damit ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten zu Recht verneint. Nach dem Beklagtenvortrag sind Kappen, die der Verriegelung der Klappläden in geschlossenem Zustand dienen, nur bei den Balkon- und Terrassentüren montiert. Soweit gerügt wird, dass an einigen Fenstern die Verriegelungen nicht angebracht seien, steht dies im Zusammenhang mit der (unter II.4.e. bejahten) Frage, ob der Beklagte auf die Anbringung von Arretierungen durch den Kläger verzichtet und erklärt hat, er werde dies selbst erledigen. Soweit der Beklagte rügt, es seien - soweit die Verriegelungen angebracht seien - PVC-Teile verwendet worden, stellt dies - auch unter Berücksichtigung der E-Mail des Beklagten vom 24.10.2013 (Anlage B 2) - keinen Mangel dar. In der E-Mail vom 24.10.2013 ist ausgeführt: „Ausführung Klappläden mit Lamellen (Alu), Verriegelungen und Vorreiber-Halterungen etc. komplett beschichtet in RAL 7035 matt (grundsätzlich kein PVC, Holz oder ähnliches)“. Zu beachten ist, dass es sich bei den vom Beklagten gerügten Abdeckungen / Kappen nicht um Teile handelt, bei denen es auf eine besondere Stabilität o.Ä. ankommt, und dass diese als Kleinteile einzustufen sind. Weiter ist zu beachten, dass von „grundsätzlich“ kein PVC die Rede ist, was es mithin nicht ausschließt, dass bei Kleinteilen gleichwohl in geringem Umfang PVC-Material zum Einsatz kommen kann. 5. Dem Beklagten steht aber - entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung - gegen den Anspruch des Klägers in Bezug auf die Höhe des im Erdgeschoss rechts angebrachten Schiebeladenpaares S 1 (vgl. zur Nummerierung Blatt 6 des Hauptgutachtens) ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von 120,00 € zu. a. Macht der Auftraggeber zu Recht wegen Mängeln gegenüber der Werklohnklage ein Leistungsverweigerungsrecht geltend, führt dies dazu, dass der Besteller nicht die volle Vergütung schuldet, sondern dass er einen Betrag in Höhe der doppelten Mängelbeseitigungskosten (§ 641 Abs. 3 BGB) einbehalten darf (vgl. Grüneberg/Retzlaff, 81. Auflage, § 641 Rn. 12). b. In Bezug auf die vom Beklagten (neben der Breite) gerügte Höhe der Schiebeläden hat das Landgericht bezüglich des im Erdgeschoss rechts angebrachten Schiebeladenpaares S 1 festgestellt, dass der „derzeitige Zustand des Schiebeladens S 1 nicht fachgerecht“ sei, dies aber durch Nachjustieren mit einem Aufwand von 60,00 € behoben werden könne und daher - entgegen der Ansicht des Klägers - ein kompletter Austausch nicht erforderlich sei. An diese Feststellungen des Landgerichts ist der Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO gebunden. Der Sachverständige L. hat insoweit überzeugend ausgeführt, es sei möglich, die beiden Schiebeladenflügel mit den Justierschrauben um ca. 15 mm nach unten zu stellen und die unteren, punktuellen Führungen entsprechend ebenfalls um 15 mm nach unten zu stellen, wofür eine Stunde Arbeitszeit mit einem Kostenaufwand von ca. 60,00 € (brutto) anfallen würde (vgl. Seite 15 des 1. Ergänzungsgutachtens, Bl. 252 d.A.). c. Dem Beklagten steht mithin ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von (2 x 60,00 € =) 120,00 € zu. Der Senat folgt insoweit nicht der vom Landgericht vertretenen Ansicht, dass eine Berufung des Beklagten auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der Nachjustierkosten in Höhe von 60,00 € im Sinne des § 242 BGB rechtsmissbräuchlich sei, weil die Mangelbeseitigungskosten im Verhältnis zur Höhe der Restwerklohnforderung eine „unverhältnismäßig geringe Forderung“ darstellten. Das Landgericht Aachen, auf das das Landgericht Bezug nimmt, hat zwar mit Urteil vom 28.07.2015 (7 O 112/13) angenommen, dass die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts bis zur Mangelbeseitigung treuwidrig sei, wenn die Höhe der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten in einem auffälligen Missverhältnis zu der noch offenen Restwerklohnforderung stehe. Soweit ersichtlich, ist die Entscheidung, der das OLG Köln (Urteil vom 29.12.2016 - 7 U 131/15, BauR 2017, 1386) gefolgt ist, in der Rechtsprechung bislang singulär geblieben. Auch wenn man mit dem OLG Köln davon ausgeht, dass § 320 Abs. 2 BGB von § 641 Abs. 3 BGB nicht verdrängt wird, darf der Schuldner gemäß § 320 Abs. 2 BGB nach einer Teilleistung des Gläubigers die Gegenleistung insoweit nicht verweigern, als dies nach den Umständen, insbesondere wegen der verhältnismäßigen Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstieße. Zu beachten ist aber, dass die Gegenleistung in Form der als Geldleistung zu erbringenden Werklohnzahlung teilbar ist und daher bei nur geringfügigen Mangelbeseitigungskosten auch nur ein Zurückbehaltungsrecht in geringer Höhe (hier: 120,00 € inkl. Druckzuschlag) besteht. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist dann auch nicht gegeben. Anders könnte dies ggf. dann zu beurteilen sein, wenn die Gegenleistung unteilbar wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 19.05.2022 gab nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).