Urteil
13 U 16/23
OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1116.13U16.23.00
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Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.01.2023, Az. 3 O 96/21, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.976,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2021 zu zahlen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.976,11 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.01.2023, Az. 3 O 96/21, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.976,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2021 zu zahlen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 55.976,11 € festgesetzt. I. 1. Der Kläger begehrt von der Beklagten als Inhaberin der Firma S. Bauunternehmen, mit der er über einen Werkvertrag betreffend die Durchführung verschiedener Werkleistungen an seinem Gebäude in R.-E. verbunden war, Rückerstattung geleisteter Zahlungen nach erklärtem Widerruf. Wegen der festgestellten Tatsachen und weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der ersten Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und den Akteninhalt verwiesen, § 540 ZPO. 2. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger ein Widerrufsrecht zustehe, da der Vertrag zwischen den Parteien außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten geschlossen worden sei. Das Widerrufsrecht sei im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs mangels entsprechender Belehrung auch nicht erloschen gewesen. Die Ausübung des Widerrufsrechts oder aber das Rückzahlungsbegehren ohne Wertersatz verstoße aber gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Dabei sei zu beachten, dass der Kläger den Widerruf erklärt habe, als ein Großteil der Leistungen der Beklagten bereits erbracht gewesen sei und der Kläger den Widerruf in dem Bewusstsein und mit dem Ziel erklärt habe, die Leistungen der Beklagten ohne Vergütung behalten zu dürfen. Nicht zuletzt deshalb führe die Ausübung des Widerrufsrechts zu einem Ergebnis, welches elementaren Gerechtigkeitsgedanken und Wertvorstellungen zuwiderlaufe, da die unentgeltliche Inanspruchnahme von Bauleistungen im Wert von mehreren zehntausend Euro allein wegen einer nicht erfolgten Widerrufsbelehrung nicht mit den Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung vereinbar sei. Die Gesamtschau der Motivation des Klägers und der untragbaren Auswirkungen des Widerrufs führe dazu, dass jedenfalls eine ersatzlose Rückforderung des Werklohns nicht statthaft sei. Gegen das dem Kläger am 13.01.2023 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 13.01.2023 hat der Kläger am 03.02.2023 Berufung eingelegt. Nachdem die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf Antrag des Klägers vom 13.03.2023 bis zum 13.04.2023 verlängert worden war, ging am 05.04.2023 die Berufungsbegründung ein. 3. Mit der Berufung verfolgt der Kläger seinen bereits erstinstanzlich gestellten Zahlungsantrag auf Rückzahlung sämtlicher an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 55.976,11 € weiter. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Rückgewähr der geleisteten Zahlungen (der gezahlten Vorschüsse) zu. Er habe den Vertrag wirksam widerrufen und könne daher Rückzahlung verlangen. Es liege insbesondere auch kein Verstoß gegen Treu und Glauben vor. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 13.01.2023, Aktenzeichen 3 O 96/21, wie folgt abzuändern: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 55.976,11 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 01.04.2021 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Hilfsweise macht die Beklagte ein Zurückbehaltungsrecht im Hinblick auf eine Verurteilung nur Zug um Zug gegen Herausgabe der folgenden Gegenstände geltend: a) Verteilerschränke UG, EG und OG, Heizkreisverteiler Edelstahl I, EG 11-fach, UG 6-fach und OG 8-fach. b) komplette Herausgabe der Trockenbauelemente UG, Wohnzimmer, Wände und Decken, Schlafzimmerwände und -decken, Flurwände und -decken, Badwände und -decken. c) Trockenbau EG, Wände und Decken in Wohnzimmer, Flur 1, Flur 2, Küche, Hobbyraum, Schlafzimmer, Schlafzimmer 2 und Bad. d) Trockenbau OG, Wände im Wohnzimmer, Küche, Bad und Flur. e) Sämtliche Kunststoffleitungen, wasserführend, vom Heizkessel zur Wärmepumpe. f) Solarschlauch DN16 vom Dach bis in den Technikraum. g) Sanitärgegenstände UG, OG und EG betreffend Verlegung von Warm- und Kaltwasserleitungen, Metallverbundrohre mit 10 mm Isolierung mit zugehörigen Presswinkeln gemäß der in der Anlage B 04 vorgelegten Schlussrechnung Ziffer 11. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vortrags als richtig und macht hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht dahingehend geltend, dass eine Verurteilung zur Rückzahlung der geleisteten Zahlungen nur Zug um Zug gegen Herausgabe verschiedener (vorstehend näher bezeichneter) Gegenstände erfolgen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26.10.2023 verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache Erfolg. Entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht hat der Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 357 Abs. 1, 355 Abs. 3 Satz 1, 312g Abs. 1, 312b Abs. 1, 312 BGB einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm an die Beklagte geleisteten Zahlungen in Höhe von 55.976,11 €, weil er seine auf den Abschluss eines Bauvertrags (§ 650a Abs. 1 BGB) über Bauleistungen an seinem Gebäude abgegebene Willenserklärung wirksam widerrufen hat. 1. Der Kläger schloss am 14.08.2020 einen Bauvertrag mit der Beklagten über diverse Sanierungsarbeiten an seinem Gebäude (§ 650a Abs. 1 BGB). 2. Dieser Vertrag ist durch den wirksamen Widerruf des Klägers mit Anwaltsschreiben vom 25.03.2021 (Anlage K 2) in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b Abs. 1, 312g Abs. 1 BGB zu, das er wirksam ausgeübt hat. a. Bei dem Bauvertrag zwischen den Parteien handelt es sich um einen Verbrauchervertrag gemäß §§ 312 Abs. 1, 310 Abs. 3 BGB. Insbesondere schloss ihn der Kläger als Verbraucher, § 13 BGB. Zwar vermietet der Kläger das Gebäude, in dem die Beklagte die Sanierungsarbeiten ausführen sollte, (wohl) zumindest teilweise. Da es sich aber um ein Objekt mit nur wenigen Einheiten handelt, hat diese Vermietung nicht den Charakter einer gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit, sondern ist als bloße Vermögensverwaltung zu bewerten (vgl. OLG Rostock, Urteil vom 26.09.2018 - 1 U 130/16, WM 2018, 2278). b. Der Kläger und die Beklagte schlossen den Bauvertrag über die Sanierungsarbeiten unstreitig am 14.08.2020 bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit im Haus des Klägers (konkret: auf dessen Terrasse), also außerhalb der Geschäftsräume der Beklagten, § 312b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB. Es ist dabei unerheblich, ob dieses Treffen auf die Initiative des Klägers zurückging und ob dem Kläger zuvor bereits ein Angebot der Beklagten zugegangen war, da der unterzeichnete Vertragstext unstreitig nicht vollständig mit einem eventuell zuvor überlassenen Angebot übereinstimmt (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 06.07.2023 - VII ZR 151/22, BauR 2023, 1165). Der Vertragstext sieht vielmehr Vorauszahlungspflichten des Klägers vor, und der Kläger hat den Text unstreitig erst am 14.08.2020 im Rahmen des Besprechungstermins, als der Vertragsschluss erfolgt ist, erhalten. c. Das bei einem Außer-Geschäftsraum-Vertrag gemäß §§ 312b, 312g BGB bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers ist nicht gemäß § 312 Abs. 2 Nr. 3 BGB ausgeschlossen. Dazu müsste es sich bei dem Vertrag zwischen den Parteien um einen Verbraucherbauvertrag im Sinne von § 650i Abs. 1 BGB handeln. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Annahme eines Verbraucherbauvertrags setzt voraus, dass die Verpflichtung zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude Vertragsgegenstand ist (§ 650i Abs. 1 BGB). Erhebliche Umbauarbeiten, die dem Bau eines neuen Gebäudes gleichkommen müssen (vgl. Retzlaff, in: Grüneberg, BGB, 82. Auflage, § 650i Rn. 4), sind vorliegend zwischen den Parteien nicht vereinbart. Das wird beklagtenseits auch nicht in Zweifel gezogen. d. Mit Anwaltsschreiben vom 25.03.2021 (Anlage K 2) hat der Kläger sein Widerrufsrecht rechtzeitig ausgeübt. Da die Beklagte den Kläger über das Widerrufsrecht nicht belehrt hatte, erlosch das Recht erst ein Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss (§§ 356 Abs. 3, 355 Abs. 2 BGB), also erst Ende August 2021. 3. Rechtsfolge des Widerrufs ist, dass die Beklagte dem Kläger die Zahlungen zurückzuerstatten hat, die der Kläger auf den widerrufenen Vertrag geleistet hat (§ 357 Abs. 1 BGB). Diese belaufen sich (unstreitig) auf 55.976,11 €. Gegen den Anspruch des Klägers kann die Beklagte nicht mit einer Forderung auf Wertersatz aufrechnen. Der Wertersatz ist ausgeschlossen, da die Beklagte ihre Leistungen ausführte, ohne den Kläger zuvor über sein Widerrufsrecht belehrt zu haben, § 357 Abs. 8 Satz 2 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17, BauR 2019, 107, juris Rn. 35). Das Landgericht hat insoweit zutreffend angenommen, dass es nicht möglich ist, einen Wertersatzanspruch der Beklagten aus der analogen Anwendung von § 357d BGB a.F. herzuleiten. Es mag zwar sein, dass der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Reform des Bauvertragsrechts die Rechtsfolge des § 357d BGB a.F. als angemessene Lösung angesehen hat, wenn ein Verbraucher einen Bauvertrag widerruft und erbrachte Leistungen dem Unternehmer nicht zurückgeben kann, weil sie in ein Baugrundstück eingebaut sind. Diese Wertung des deutschen Gesetzgebers steht aber im Widerspruch zum Ausschluss des Wertersatzes für "unbelehrte Dienstleistungen" in Art. 14 Abs. 4 Buchst. a der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: EU-VerbrRRL). Da diese Richtlinie im Grundsatz vollständig umzusetzen ist (Art. 4 EU-VerbrRRL), darf die von ihr vorgesehene Rechtsfolge im Rahmen ihres Anwendungsbereichs, also im Rahmen des Verbraucherschutzes nach §§ 312 ff. BGB, nicht durch innerstaatliches Recht oder eine analoge Anwendung abweichenden innerstaatlichen Rechts, etwa § 357d BGB a.F., unterlaufen werden (KG, Urteil vom 16.11.2021 - 21 U 41/21, BauR 2022, 656). Der deutsche Gesetzgeber war daher gehalten, die Rechtsfolge des § 357d BGB auf den Verbraucherbauvertrag zu beschränken, da dieser nicht von der EU-VerbrRRL umfasst ist. Eine eventuelle Ungleichbehandlung im Vergleich zu der für den Verbraucherbauvertrag geltenden Regelung kann mithin vorliegend - wegen des Vorrangs der europarechtlichen Regelungen und des Fehlens einer Gesetzeslücke - nicht durch eine analoge Anwendung des § 357d BGB a.F. geschlossen werden. 4. Es kommt - entgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht - auch nicht in Betracht, die Rückabwicklung des vom Kläger widerrufenen Bauvertrags ohne Wertersatz als treuwidrig zu Lasten der Beklagten anzusehen (§ 242 BGB). a. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der EuGH (Urteil vom 17.05.2023 - C-97/22, NJW 2023, 2171) nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils entschieden hat, dass Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i und Art. 14 Abs. 5 EU-VerbrRRL dahin auszulegen sind, dass sie einen Verbraucher von jeder Verpflichtung zur Vergütung der Leistungen befreien, die in Erfüllung eines außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrags erbracht wurden, wenn ihm der betreffende Unternehmer die Informationen gemäß Art. 14 Abs. 4 Buchst. a Ziff. i EU-VerbrRRL nicht übermittelt hat und der Verbraucher sein Widerrufsrecht nach Erfüllung dieses Vertrags ausgeübt hat. Mithin dürfen, da die Richtlinie - wie bereits ausgeführt - eine Vollharmonisierung bestimmter wesentlicher Aspekte von Verträgen zwischen Verbraucher und Unternehmer vorgenommen hat (vgl. Art. 4 sowie Erwägungsgründe 4, 5, 7 EU-VerbrRRL), keine innerstaatlichen Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder eingeführt werden, die zum Nachteil des Verbrauchers von dem vorgegebenen Schutzstandard abweichen (vgl. auch Staudinger/Krauß, jurisPR-IWR 3/2023 Anm. 2). Es kann offen bleiben, ob vor dem Hintergrund der eindeutigen europarechtlichen Regelung überhaupt eine Ergebniskorrektur in Form von § 242 BGB in Betracht kommt (vgl. Staudinger/Krauß, jurisPR-IWR 3/2023 Anm. 2; vgl. auch EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20 Ls. 6). Eine solche Ergebniskorrektur ist jedenfalls auf eng begrenzte Ausnahmefälle zu beschränken. Im Falle eines breiteren Anwendungsbereichs des § 242 BGB bzw. eines Rückgriffs auf das Bereicherungsrecht würde die im Binnenmarkt mit der Vollharmonisierung angestrebte Rechtseinheit und -sicherheit vereitelt und der verfolgte Verbraucherschutz nicht effektiv sichergestellt werden. b. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. aa. Nachdem das europäische Recht in der vorliegenden Konstellation keinen Wertersatzanspruch vorsieht, reicht es nicht aus, dass das Ergebnis (hier: kein Wertersatzanspruch) ungerecht erscheint. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmissbrauch beziehungsweise eine unzulässige Rechtsausübung in Bezug auf den Widerruf von Verträgen (daher) nur ausnahmsweise - unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers - etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer (BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 146/15, NJW 2016, 1951, juris Rn. 16) oder bei Vorliegen besonders gravierender Umstände (BGH, Urteil vom 08.09.2021 - IV ZR 133/20, VersR 2021, 1479) anzunehmen. bb. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Von einem arglistigen Verhalten des Klägers gegenüber der Beklagten kann nicht ausgegangen werden. Ein arglistiges Verhalten ist - unterstellt, der Kläger hätte einen Vertragsschluss auf seiner Terrasse gewünscht - in Bezug auf die Umstände des Vertragsschlusses und das daraus resultierende Widerrufsrecht nicht anzunehmen. Dies könnte allenfalls dann anders zu beurteilen sein, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen die Voraussetzungen gekannte hätte, unter denen ihm ein Widerrufsrecht zusteht. Das ist aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch in Bezug auf die Umstände der Widerrufsausübung ist eine Arglist nicht anzunehmen. Es kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, dass er - als es zu "Problemen" im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gekommen war - anwaltliche Unterstützung hinzugezogen und entsprechend anwaltlichem Rat das Vertragsverhältnis widerrufen hat. Auch der Umstand, dass der Kläger (infolge anwaltlicher Beratung) im Zeitpunkt der Widerrufserklärung davon ausging, keinen Wertersatz zu schulden, begründet nicht den Vorwurf der Arglist, vielmehr muss es möglich sein, dass der Kläger von dem ihm eingeräumten Recht zum Widerruf auch Gebrauch macht. Anders könnte der Fall nur dann zu beurteilen sein, wenn - wofür keine Anhaltspunkte ersichtlich sind - der Kläger Kenntnis von dem Widerrufsrecht gehabt hätte und auch bereits geplant hätte, zu einem späteren Zeitpunkt den Widerruf zu erklären und die Beklagte gleichwohl hätte (weitere) Werkleistungen erbringen lassen. Der Umstand, dass es sich bei dem Vertrag um den ersten von der Beklagten abgeschlossenen Bauvertrag mit einem Kunden gehandelt hat, begründet ebenfalls nicht die Annahme einer Arglist des Klägers oder das Vorliegen besonders gravierender Umstände. 5. Soweit die Beklagte (hilfsweise) eine Zug-um-Zug-Einschränkung der Verurteilung zur Rückzahlung der vom Kläger geleisteten Zahlungen erreichen will, ist dem nicht zu folgen. a. Da eine Zug-um-Zug-Einschränkung (ohnehin, vgl. unten b.) nicht verlangt werden kann, kann vorliegend offen bleiben, ob der Hilfsantrag der Beklagten in Bezug auf die Gegenstände, deren Herausgabe begehrt wird, hinreichend bestimmt ist und ob die Gegenstände von der Beklagten tatsächlich geliefert worden waren. Ferner kann auch offen bleiben, ob - da die Gegenstände sämtlich verbaut sind und daher vor einer Herausgabe zunächst ausgebaut werden müssten - eine Ausbaupflicht des Klägers besteht oder ob allenfalls eine Verurteilung Zug um Zug gegen Duldung des Ausbaus durch die Beklagte in Betracht kommen kann. b. In Bezug auf Werkleistungen hat, wenn eine Rückgabe in Natur nicht möglich ist, die Rückgewähr in Form von Wertersatz zu erfolgen. Fraglich ist aber, wann eine Rückgabe in Natur nicht möglich ist und dabei insbesondere auch, ob man in Bezug auf Werkleistungen eine Teilbarkeit dahingehend vornehmen kann, dass verbaute aber wieder abtrennbare Teile zurückgewährt werden müssen. aa. Von einer verbreiteten Ansicht wird vertreten, dass bei Werkverträgen eine Rückgabe vollständig ausscheidet (Schall, in: BeckOGK-BGB, Stand: 01.12.2022, § 346 Rn. 513; Faust, in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Auflage, § 346 BGB, Rn. 47) oder diese jedenfalls dann ausscheidet, wenn es sich um Bauleistungen handelt, die wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind (Gaier, in: MünchKomm-BGB, 9. Auflage, § 346 Rn. 73; BGH, Urteil vom 14.01.2009 - VIII ZR 70/08, NJW 2009, 1660, juris Rn. 21). bb. Von einer anderen Ansicht wird vertreten, dass für Werkleistungen, die untrennbar mit anderen Sachen verbunden sind, nur Wertersatz verlangt werden kann (Schmidt, in: BeckOK, Stand: 01.08.2023, § 345 BGB Rn. 51; Jurgeleit, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 6. Teil Rn. 23; Kniffka/Jurgeleit/Stretz, ibr-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand: 29.05.2023, § 650l Rn. 31; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2011 - I-22 U 198/07, juris Rn. 45). Das führt dazu, dass eine Rückgabeverpflichtung nur dann besteht, wenn eine vollständige Trennung möglich ist ("die erbrachten Bauleistungen problemlos abzubauen und zu entfernen sind", vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2011 - I-22 U 198/07, juris Rn. 45). In diese Richtung geht auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (Urteil vom 12.01.2022 - 14 U 111/21, BauR 2023, 484). Das Oberlandesgericht Celle ist in Bezug auf eine (eingebaute) Wärmepumpe von einem Rückgewähranspruch ausgegangen, wobei hinsichtlich der Lieferung und des Einbaus einer Wärmepumpe durchaus davon ausgegangen werden kann, dass ein Abbau und eine Entfernung ohne größere Schwierigkeiten möglich ist. cc. Aus Sicht des Senats ist es vorzugswürdig, jedenfalls dann eine Rückgewährpflicht des Bestellers zu verneinen, wenn es sich - wie hier - um Bauleistungen (hier: der Beklagten) handelt, die wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks (hier: des Klägers) geworden sind. Die Gegenansicht ist bereits mit Blick auf die Regelungen der EU-VerbrRRL nicht überzeugend. Denn Art. 14 EU-VerbrRRL sieht eine Rückgabepflicht des Verbrauchers nur bei Waren vor. Für "Dienstleistungen", die entsprechend dem europäischen Hintergrund der Norm weit auszulegen sind und auch Werkleistungen erfassen (vgl. BGH, Urteil vom 30.08.2018 - VII ZR 243/17, BauR 2019, 107, juris Rn. 22 f.; OLG Stuttgart, Urteil vom 17.07.2018 - 10 U 143/17, BauR 2018, 2053, juris Rn. 48; Koch, in: Erman, BGB, 17. Auflage, § 357a Rn. 9), sieht die EU-VerbrRRL dagegen eine Rückgabepflicht des Verbrauchers nicht vor. Schon allein dies spricht dafür, dass bei Werkverträgen allenfalls ein Wertersatzanspruch in Betracht kommt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei Werkverträgen die Arbeitsleistungen in der Regel einen erheblichen Teil der ohne Widerruf/Rücktritt geschuldeten Gesamtvergütung ausmachen und - wovon auch im vorliegenden Fall auszugehen ist - für den Werkunternehmer der Rückerhalt von eingebauten Teilen regelmäßig nicht sinnvoll ist. dd. Eine Rückgewährpflicht scheidet im vorliegenden Fall aber auch dann aus, wenn man nicht hinsichtlich sämtlicher Bauleistungen, die wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks geworden sind, eine Rückgewährpflicht des Bestellers verneinen sollte. Dies deshalb, da vorliegend die von der Beklagten erbrachte Bauleistung, die vollständig wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Klägers geworden ist, nicht "ohne Weiteres" (vgl. Jurgeleit, in: Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher, Kompendium des Baurechts, 5. Auflage, 6. Teil Rn. 23) bzw. "problemlos" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2011 - I-22 U 198/07) abgebaut und entfernt werden kann. Ein Abbau und eine Entfernung ist (im Gegensatz zu der Wärmepumpe, die Gegenstand der Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle war, Urteil vom 12.01.2022 - 14 U 111/21, BauR 2023, 484) vorliegend hinsichtlich der Gesamtleistung der Beklagten unzweifelhaft nicht möglich. Aber auch in Bezug auf einzelne Gegenstände, deren Herausgabe die Beklagte begehrt, ist vorliegend eine Entfernung nicht ohne Weiteres möglich. So scheidet eine Entfernung in Bezug auf die fest verbauten und mit Wandbelägen überarbeiteten Trockenbauelemente ebenso aus wie eine Entfernung der Wasserleitungen und des Solarschlauchs, da diese Teile mit Wandbelägen überarbeitet (Trockenbauelemente) oder in Wänden und durch Decken verlegt sind. Ferner auch in Bezug auf die Verteilerschränke und die wasserführende Leitung von der Heizung zur Wärmepumpe, da auch diese entweder fest in der Wand verbaut sind (Verteiler) oder zumindest durch die Außenwand verlegt und abgedichtet sein dürften und so eine Trennung nicht ohne Weiteres möglich ist. 6. Die Zinsforderung folgt aus §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Beklagte mit Schreiben vom 01.04.2021 die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat, sodass an diesem Datum nach § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB Verzug eingetreten ist. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, die eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung erforderlich machen. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder anderer Obergerichte ab, insbesondere auch nicht vom Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 12.01.2022 (Az. 14 U 111/21, aaO.), da dieses aufgrund der Möglichkeit, eine Wärmepumpe ohne Weiteres wieder abzubauen, einen anderen Sachverhalt betrifft.