Beschluss
13 W 7/24
OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1007.13W7.24.00
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Leitsätze
1. Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unterliegt nicht dem Anwaltszwang, wenn das Ablehnungsgesuch in einem Prozesskostenhilfeverfahren angebracht worden ist.(Rn.15)
2. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn der abgelehnte Richter über ein von der Beklagtenseite wegen bislang unterbliebener Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gestelltes Befangenheitsgesuch selbst entscheidet, noch am selben Tag den Prozesskostenhilfeantrag zurückweist und in einem vor Zustellung dieser Entscheidungen stattfindenden Termin gegen die Beklagtenseite Versäumnisurteil erlässt.(Rn.28)
(Rn.29)
Tenor
1. Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten und ihres Geschäftsführers, des beabsichtigten Streithelfers, wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 27.12.2023, Az. 1 O 7/23, teilweise abgeändert:
Die Befangenheitsgesuche vom 08.04.2023, 11.04.2023 und 19.05.2023 betreffend Richter X1 und das Befangenheitsgesuch vom 19.05.2023 betreffend Richter am Landgericht X2 werden für begründet erklärt.
2. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Befangenheitsgesuche betreffend Vizepräsident des Landgerichts X3 richten, werden die sofortigen Beschwerden als (zwischenzeitlich) unzulässig verworfen.
3. Eine Gebühr nach Nr. 1812 KV-GKG wird nicht erhoben (Nr. 1812 Abs. 2 KV-GKG).
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO analog).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch unterliegt nicht dem Anwaltszwang, wenn das Ablehnungsgesuch in einem Prozesskostenhilfeverfahren angebracht worden ist.(Rn.15) 2. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn der abgelehnte Richter über ein von der Beklagtenseite wegen bislang unterbliebener Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag gestelltes Befangenheitsgesuch selbst entscheidet, noch am selben Tag den Prozesskostenhilfeantrag zurückweist und in einem vor Zustellung dieser Entscheidungen stattfindenden Termin gegen die Beklagtenseite Versäumnisurteil erlässt.(Rn.28) (Rn.29) 1. Auf die sofortigen Beschwerden der Beklagten und ihres Geschäftsführers, des beabsichtigten Streithelfers, wird der Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 27.12.2023, Az. 1 O 7/23, teilweise abgeändert: Die Befangenheitsgesuche vom 08.04.2023, 11.04.2023 und 19.05.2023 betreffend Richter X1 und das Befangenheitsgesuch vom 19.05.2023 betreffend Richter am Landgericht X2 werden für begründet erklärt. 2. Soweit sie sich gegen die Zurückweisung der Befangenheitsgesuche betreffend Vizepräsident des Landgerichts X3 richten, werden die sofortigen Beschwerden als (zwischenzeitlich) unzulässig verworfen. 3. Eine Gebühr nach Nr. 1812 KV-GKG wird nicht erhoben (Nr. 1812 Abs. 2 KV-GKG). Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO analog). I. Der Kläger nimmt die Beklagte in dem zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (Wo 1 O 7/23) vor dem Landgericht Heilbronn aus einem im Jahr 1994 mit der Beklagten als Bauträgerin geschlossenen Kaufvertrag auf Auflassung und Bewilligung seiner Eintragung als Eigentümer einer Eigentumswohnung in E. in Anspruch, hilfsweise Zug um Zug gegen Zahlung eines Restkaufpreisbetrags in Höhe von 10.438,33 € (vgl. Klageschrift vom 09.01.2023, eA-LG Bl. 1 ff.). Nachdem die Klageschrift und die Ladung zu dem ursprünglich auf den 10.02.2023 angesetzten Gütetermin und frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung der Beklagten nicht innerhalb der Ladungsfrist des § 274 Abs. 3 Satz 2 ZPO zugestellt worden waren, verlegte der zunächst als Berichterstatter für das Verfahren zuständige Richter X4 mit Verfügung vom 01.02.2023 den Termin von Amts wegen auf den 24.03.2023. Mit Schreiben vom 07.02.2023 rügte die Beklagte die bisherige Verfahrensweise sowie formale Mängel der Klageschrift und lehnte Richter X4 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Des Weiteren beantragten sie sowie ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer L. - jeweils einzeln für sich (Letzterer für eine beabsichtigte Nebenintervention) - die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Weitere Ausführungen, auch zur Hauptsache und zum bisherigen Verfahren, erfolgten mit Schreiben vom 08.02., 17.02., 20.02. und 22.02.2023 (unter Übersendung eines Entwurfs für eine „Interventionsklage (Nebenintervention)“ des Geschäftsführers und Alleingesellschafters der Beklagten). Mit Verfügung des Vizepräsidenten des Landgerichts X3 (zugleich Vorsitzender der 1. Zivilkammer) vom 02.03.2023 gab dieser der Klägerseite Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorausgegangenen Schreiben der Beklagtenseite und des beabsichtigten Streithelfers bis zum 14.03.2023, erinnerte die Beklagte an den bei Landgerichten herrschenden Anwaltszwang und wies in Bezug auf den Befangenheitsantrag der Beklagtenseite darauf hin, dass Richter X4 wegen eines Dienststellenwechsels nicht mehr der 1. Zivilkammer angehöre und für den Rechtsstreit jetzt Richter X1 zuständig sei. Die Klägerseite nahm mit Schriftsatz vom 14.03.2023 Stellung. In zwei Schreiben vom 17.03.2023 (vorab per Telefax zugegangen am 17. und 18.03.2023) lehnte die Beklagte die Mitglieder der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn, Vizepräsident des Landgerichts X3, Richter X1 und (mit gesondertem Schreiben) Richter am Landgericht X2, jeweils wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Mit Beschluss vom 20.03.2023 wies die 1. Zivilkammer des Landgerichts in der Besetzung der drei abgelehnten Richter die Ablehnungsgesuche als unzulässig und rechtsmissbräuchlich zurück. Ebenfalls mit Beschluss vom 20.03.2023 übertrug die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 348a Abs. 1 ZPO auf Richter X1 als Einzelrichter, welcher mit jeweils gesonderten Beschlüssen vom 20.03.2023 sowohl den Antrag der Beklagten als auch den Antrag ihres Alleingesellschafters und Geschäftsführers L. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnte. Die Beschlüsse vom 20.03.2023 wurden der Beklagten und ihrem Geschäftsführer am 28.03.2023 zugestellt. Zu dem Termin am 24.03.2023 war für die Beklagte niemand erschienen. Das Landgericht erließ im Termin ein Versäumnisurteil, zugestellt am 21.04.2023, mit dem die Beklagte verurteilt wurde, die streitgegenständliche Eigentumswohnung an den Kläger nach Maßgabe des § 4 Abs. 4, 5 und 6 des der Klage als Anlage 1 beigefügten notariellen Kaufvertrags vom 09.03.1994 zu übereignen und die Eintragung des Klägers als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen (eALG Bl. 341 ff.). Die Beschlüsse des Landgerichts vom 20.03.2023 betreffend die Befangenheitsgesuche vom 17./18.03.2023 und die Ablehnung der Prozesskostenhilfeanträge waren Gegenstand der vorausgegangenen Beschwerdeverfahren 13 W 22/23 (Befangenheit) und 13 W 26/23 (Prozesskostenhilfe) vor dem hiesigen Senat. Der sofortigen Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche hatte das Landgericht mit Beschluss vom 17.04.2023 - abermals in der Besetzung der abgelehnten Richter - nicht abgeholfen. Mit Schreiben vom 19.05.2023 an das Oberlandesgericht brachte die Beklagte infolgedessen ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen Vizepräsident des Landgerichts X3, Richter am Landgericht X2 sowie Richter X1 an. In der Beschwerdesache 13 W 22/23 hat der Senat mit Beschluss vom 11.08.2023 den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 20.03.2023, Az. Wo 1 O 7/23, betreffend die Ablehnungsgesuche der Beklagten vom 17./18.03.2023 gegen Vizepräsidenten des Landgerichts X3, Richter am Landgericht X2 und Richter X1 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Ablehnungsgesuche der Beklagten vom 17./18.03.2023 sowie über die seither eingegangenen, noch nicht beschiedenen weiteren Ablehnungsgesuche an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen. Mit Beschluss vom selben Tage hat der Senat in der Beschwerdesache 13 W 26/23 auch die Beschlüsse des Landgerichts Heilbronn vom 20.03.2023, Az. Wo 1 O 7/23, mit denen die jeweiligen Anträge der Beklagten und ihres beabsichtigten Streithelfers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden waren, aufgehoben und auch insoweit die Sache zur erneuten Entscheidung über die Prozesskostenhilfegesuche an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen. Für die Einzelheiten wird auf die Gründe der beiden Senatsbeschlüsse vom 11.08.2023 Bezug genommen. Nach Aktenrückkunft hat das Landgericht Heilbronn - im Anschluss an den die Ablehnungsgesuche vom 17./18.03.2023 betreffenden Zurückverweisungsbeschluss des Senats vom 11.08.2023 - dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter (X3, X2, X1) eingeholt. Mit Schreiben vom 09.12.2023 haben die Beklagte und der beabsichtigte Streithelfer zu den dienstlichen Äußerungen Stellung genommen und Vizepräsident des Landgerichts X3, Richter am Landgericht X2 und Richter X1 erneut wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, wobei auch nochmals auf die noch ausstehende Entscheidung im Zusammenhang mit den zwischenzeitlich erfolgten weiteren Richterablehnungen vom 11.04.2023 und 19.05.2023 hingewiesen wurde. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.12.2023 - den Beschwerdeführern zunächst formlos am 29.01.2024 zugegangen sowie am 27.02.2024 per Einschreiben mit Rückschein zugestellt - hat das Landgericht Heilbronn (in der Vertretungsbesetzung) die Befangenheitsanträge abgelehnt. Für die Begründung wird auf den Inhalt des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Mit Faxschreiben vom 10.02.2024 - beim Oberlandesgericht eingegangen am 12.02.2024 (eAOLG Bl. 1 ff.) - haben die Beklagte und der beabsichtigte Streithelfer gegen den Beschluss vom 27.12.2023 die hier gegenständliche sofortige Beschwerde eingelegt und diese begründet. Mit Schreiben vom 27.02.2024 und 11.03.2024 (letzteres auch adressiert an das Landgericht) haben sie weitere Ausführungen - auch zum begehrten Fortgang des Prozesskostenhilfeverfahrens - gemacht. Für die Einzelheiten wird auf die jeweiligen Schreiben Bezug genommen. II. Die fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerden haben teilweise Erfolg. 1. Allerdings sind die sofortigen Beschwerden betreffend die Zurückweisung der Ablehnungsgesuche gegen Vizepräsident des Landgerichts X3 unzulässig. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis zwischenzeitlich entfallen, da dieser nach seiner Ernennung zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht im Januar 2024 dem Landgericht Heilbronn nicht mehr angehört (vgl. BGH, Beschl. v. 27.10.2015 - LwZB 1/15, NJW-RR 2016, 127, juris Rn. 5f.). 2. Dagegen sind die sofortigen Beschwerden betreffend die Zurückweisung der Befangenheitsgesuche gegen Richter X1 und Richter am Landgericht X2 nach wie vor zulässig. a) Dabei ist auch dem beabsichtigten Streithelfer eine Beschwerdebefugnis zuzubilligen, obwohl dieser dem Rechtsstreit bislang - entgegen der missverständlichen Bezeichnung im angefochtenen Beschluss - nicht wirksam beigetreten ist, da für den Beitritt zum Streitverfahren vor dem Landgericht (anders als etwa im selbständigen Beweisverfahren) Anwaltszwang besteht (vgl. Zöller/Althammer, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 70 Rn. 1; BGH, Beschl. v. 05.12.2013 - VII ZB 15/12, BGHZ 199, 207-215, juris Rn. 22). Er hat jedoch im eigenen Namen - wirksam - Prozesskostenhilfe für einen Beitritt zum Streitverfahren beantragt, da insoweit eine anwaltliche Vertretung nicht vorgeschrieben ist. Jedenfalls das letzte Ablehnungsgesuch vom 09.12.2023, in dem auch auf die vorausgegangenen Richterablehnungen vom 11.04.2023 und 19.05.2023 hingewiesen wurde, wurde zudem ausdrücklich auch im eigenen Namen des beabsichtigten Streithelfers angebracht. b) Die sofortigen Beschwerden unterlagen im vorliegenden Fall ausnahmsweise nicht dem Anwaltszwang. Zwar muss die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gemäß §§ 78 Abs. 1 und 3, 569 Abs. 2 ZPO grundsätzlich durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt erhoben werden, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit - wie hier - in erster Instanz vor dem Landgericht geführt wird und daher seinerseits dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., § 46 Rn. 17; Musielak/Voit/Heinrich, ZPO, 21. Aufl. 2024, § 46 Rn. 6; Münchener Kommentar zur ZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, § 46 Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.09.2007 - 3 W 186/07, BeckRS 2007, 19149; OLG Frankfurt a. M., Beschl v. 26.11.2008 - 19 W 78/08, NJW-RR 2009, 415). Abweichendes gilt jedoch gemäß §§ 78 Abs. 3, 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, „wenn die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft“. Hierunter fallen nicht nur Beschwerden gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern auch andere Beschwerden, die im Zusammenhang mit einem laufenden Prozesskostenhilfeverfahren erhoben werden, insbesondere auch die Beschwerde gegen die Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch, das im Prozesskostenhilfeverfahren angebracht worden ist. Der Regelung in § 569 Abs. 3 Nr. 2 ZPO liegt der Gedanke zugrunde, dass eine bedürftige Partei regelmäßig nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln einen Rechtsanwalt mit der Einlegung einer Beschwerde zu beauftragen; der Beschwerdeweg soll der bedürftigen Partei nicht durch die für sie finanziell nicht oder nur schwer überwindbare Hürde des Anwaltszwangs verschlossen werden. Zur Wahrung ihrer Grundrechte aus Art. 103 Abs. 1, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG muss ihr aus dem gleichen Grund der Weg eröffnet bleiben, ohne Einschaltung eines Anwalts die gesetzlich vorgesehene Überprüfung einer Entscheidung zu erreichen, durch die ihr Ablehnungsgesuch gegen einen Richter, der über ihr Prozesskostenhilfegesuch zu befinden hat, zurückgewiesen oder verworfen worden ist. Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für den Fall, dass die beklagte Partei in einem Klageverfahren Prozesskostenhilfe beantragt und einen mit dieser Sache befassten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnt (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.11.1999 - 1 W 24/99, juris Rn. 3). Im konkreten Fall lässt sich nach Auffassung des Senats die sofortige Beschwerde auch nicht in einen unzulässigen (betreffend das Hauptsacheverfahren) und einen zulässigen Teil (betreffend das Prozesskostenhilfeverfahren) aufspalten, da die Prozesskostenhilfeentscheidung des Landgerichts vom 20.03.2023 im Beschwerdeweg (mit Beschluss des Senats vom 11.08.2023, 13 W 26/23) aufgehoben wurde, mithin eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfeanträge der Beklagten und des beabsichtigten Streithelfers noch aussteht, die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe gemäß § 127 Abs. 1 ZPO der Zuständigkeit in der Hauptsache folgt und das Ablehnungsgesuch damit unmittelbar auch die Frage betrifft, ob die abgelehnten Richter an der Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mitwirken dürfen. c) Die Beschwerden sind auch nicht ohne Weiteres dadurch bereits prozessual überholt, dass schon am 24.03.2023 in der Hauptsache ein Versäumnisurteil ergangen ist, denn die Frage, ob noch eine Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil in Betracht kommt, hängt wiederum von der (bislang ausstehenden) Sachentscheidung über die Prozesskostenhilfebewilligung ab. Auf die Ausführungen in den Gründen unter II. 1. des Senatsbeschlusses vom 11.08.2023 in der Beschwerdesache 13 W 26/23 wird insoweit Bezug genommen. Selbst die Jahresfrist des § 234 Abs. 3 ZPO gilt nicht absolut, wenn die Überschreitung der Frist nicht in der Sphäre der Partei liegt, sondern allein in der Sphäre des Gerichts, so insbesondere, wenn - wie hier - über ein Prozesskostenhilfegesuch, von dem der Gegner gemäß § 118 ZPO Kenntnis hat, erst nach Fristablauf abschließend entschieden wird (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 234 Rn. 10 m.w.N.; BGH, Beschl. v. 25.01.2023 - XII ZB 29/20, BGHZ 236, 110-123, juris Rn. 14; Beschl. v. 12.06.1973 - VI ZR 121/73, juris). d) Des Weiteren ist auch das Befangenheitsgesuch gegen Richter am Landgericht X2 nicht ohne Weiteres dadurch hinfällig, dass die Kammer den Rechtsstreit durch - trotz Verstoßes gegen § 47 Abs. 1 ZPO grundsätzlich wirksamen (vgl. Vossler in: BeckOK ZPO, Stand 01.07.2024, § 47 Rn. 6) - Beschluss vom 20.03.2023 gemäß § 348a Abs. 1 ZPO auf den Einzelrichter übertragen hat. Richter am Landgericht X2 gehört der 1. Zivilkammer weiter an, so dass es möglich ist, dass er im Falle der Verhinderung von Richter X1 Entscheidungen in dieser Sache trifft. Für den Fall einer Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist wäre auch eine Vorlage an die Kammer nach § 348a Abs. 2 ZPO nicht ausgeschlossen. 3. Das Beschwerdegericht entscheidet vorliegend ohne vorherige Rücksendung der Sache an das Landgericht zur Durchführung eines Abhilfeverfahrens. Das Abhilfeverfahren (§ 572 Abs. 1 ZPO) dient vornehmlich der Entlastung des Beschwerdegerichts und ist keine Verfahrensvoraussetzung für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens vor dem Beschwerdegericht und für eine Sachentscheidung durch dieses (vgl. BGH, Beschl. v. 15.02.2017 - XII ZB 462/16, juris Rn. 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer gibt mit der unmittelbaren Einlegung der Beschwerde bei dem Beschwerdegericht regelmäßig zu erkennen, dass er auf die mit dem Abhilfeverfahren eröffnete vorgeschaltete Selbstkontrolle durch das Ausgangsgericht verzichtet (vgl. Münchener Kommentar zur ZPO/Hamdorf, a.a.O., § 572 Rn. 5). 4. Die sofortigen Beschwerden sind, soweit zulässig, hinsichtlich der Ablehnungsgesuche vom 08.04.2023, 11.04.2023 und 19.05.2023 auch begründet. a) Das Beschwerdegericht versteht den angefochtenen Beschluss so, dass damit sämtliche bis dahin angebrachten Befangenheitsgesuche abschlägig beschieden wurden. Ebenso versteht der Senat das Beschwerdevorbringen so, dass an sämtlichen Ablehnungsgesuchen festgehalten und für den Fall, dass sich die angefochtene Entscheidung auch auf deren Zurückweisung erstrecken sollte, diese auch insgesamt angegriffen werden soll. b) Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Tatsächliche Befangenheit oder Voreingenommenheit ist nicht erforderlich, da die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Dabei kommen nur objektive Gründe in Betracht, die aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder der Unabhängigkeit des Richters aufkommen lassen. Maßgeblich sind die besonderen Umstände des Einzelfalls, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGH v. 15.03.2022 - II ZR 97/21, juris Rn. 8). c) Dies zugrunde gelegt begründeten die in den beiden Befangenheitsgesuchen der Beklagten vom 17.03.2023 - hinsichtlich Richter am Landgericht X2 eingegangen am 18.03.2023 - aufgeführten Punkte für sich genommen noch keine Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten Richter. aa) Die Tätigkeit von Richter X1, der erst seit dem 20.02.2023 das Richterreferat von dem ausgeschiedenen Richter X4 übernommen hatte, hatte sich bis zur Anbringung des Gesuchs darauf beschränkt, die Weiterleitung der Stellungnahme der Klägerseite vom 14.03.2023 an die Beklagte zu verfügen. Seine Stellung als Richter auf Probe ist kein Befangenheitsgrund, da das Gesetz eine Richtertätigkeit von Richtern auf Probe nun einmal vorsieht. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO bestimmt lediglich, wann ein Richter auf Probe nicht originärer Einzelrichter sein kann, was jedoch einer Mitwirkung an Entscheidungen der Kammer (auch als zuständiger Berichterstatter) ebenso wenig entgegensteht wie einer Einzelrichterübertragung nach § 348a ZPO. bb) Allein der Umstand, dass die Kammer bis zur Anbringung der Befangenheitsgesuche vom 17.03.2023 noch nicht über die Anträge der Beklagten und des beabsichtigten Streithelfers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden hatte, begründete ebenfalls noch keine Besorgnis der Befangenheit, nachdem diesbezüglich (aufgrund der - hinsichtlich einer Befangenheit gleichfalls unbedenklichen - Verfügung des damaligen Vizepräsidenten des Landgerichts X3 vom 02.03.2023) noch bis zum 14.03.2023 eine Stellungnahmefrist für die Gegenseite lief. Vor Anbringung der Ablehnungsgesuche vom 17.03.2023 hatte die Beklagte auch noch nicht um eine Verlegung des Termins vom 24.03.2023 ersucht. Ihrem auf Verlegung des Termins vom 11.02.2023 gerichteten Ersuchen vom 07.02.2023 wegen Nichteinhaltung der Einlassungsfrist des § 274 Abs. 3 Satz 2 ZPO war bereits durch die am 01.02.2023 noch durch Richter X4 verfügte Terminsverlegung von Amts wegen auf den 24.03.2023 entsprochen worden. Erstmals in dem Ablehnungsgesuch vom 17.03.2023 wurde geltend gemacht, dass es „verfahrenswidrig“ sei, an dem auf den 24.03.2023 anberaumten Termin festzuhalten. cc) Auch in dem separat eingereichten Ablehnungsgesuch vom 17.03.2023 gegen Richter am Landgericht X2 wurden Befangenheitsgründe nicht ausreichend dargelegt. Soweit beanstandet wird, dass dieser in einem früheren Verfahren betreffend eine andere, ebenfalls vom beabsichtigen Streithelfer vertretenen Gesellschaft darauf hingewiesen habe, dass weitere Eingaben der Schuldnerin in jener Sache nicht mehr beschieden würden, kann eine solche Mitteilung abhängig vom Verfahrensstadium, insbesondere nach Erlass einer bereits unanfechtbaren Entscheidung in einer Sache, in der das Landgericht Beschwerdeinstanz war, durchaus geboten gewesen sein (vgl. auch die Praxis des Bundesgerichtshofs, etwa BGH, Beschl. v. 10.02.2012 - V ZR 8/10, juris) und bedeutet nicht, dass weitere Eingaben nicht mehr zur Kenntnis genommen und darauf geprüft würden, ob sie doch ein erhebliches Vorbringen enthalten, das eine Bescheidung erfordern könnte. Der ebenfalls beanstandete Hinweis darauf, dass der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO verwerfende Beschluss unanfechtbar sei, gab nur die Rechtslage wieder. Soweit Richter am Landgericht X2 in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 16.11.2023 eingeräumt hat, dass in dem Beschluss vom 31.05.2022 in Sachen Wu 1 T 97/21 versehentlich angegeben worden sei, dass die Anhörungsrüge durch Beschluss vom 17.02.2022 als unzulässig verworfen worden sei, während sie in Wirklichkeit (als unbegründet) zurückgewiesen worden sei, führt dieses Versehen ebenfalls nicht zu einer Besorgnis der Befangenheit, zumal auch ein zurückweisender Beschluss nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar ist, der Hinweis also im Ergebnis nicht irreführend war. Auch die weiteren im Ablehnungsgesuch vom 17.03.2023 zitierten Ausführungen des abgelehnten Richters in früheren Entscheidungen oder Verfügungen lassen schon keine Rechtsfehler erkennen. d) Die Befangenheitsgesuche vom 08.04.2023 (als Teil der Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht Stuttgart, die dem Landgericht am 17.04.2023 mit der Aufforderung zur Entscheidung über die Abhilfe oder Nichtabhilfe zugeleitet wurde) und vom 11.04.2023 (Eingabe an das Landgericht) gegen Richter X1 greifen hingegen in der Sache durch, soweit darin sinngemäß beanstandet wird, dass an dem (frühen ersten) Termin vom 24.03.2023 festgehalten wurde, obwohl die Sache nicht eilbedürftig und die Beklagte „nicht verteidigungsbereit“ gewesen sei. aa) Die Gesuche wurden in Reaktion darauf angebracht, dass die 1. Zivilkammer am 20.03.2023 in der Besetzung der drei abgelehnten Richter die Ablehnungsgesuche vom 17.03.2023 als „rechtsmissbräuchlich und unzulässig“ „zurückgewiesen“, die Sache nach § 348a Abs. 1 ZPO auf Richter X1 als Einzelrichter übertragen und dass Letzterer mit Beschluss vom selben Tag (20.03.2023) die Prozesskostenhilfeanträge der Beklagten und des beabsichtigten Streithelfers abgelehnt hatte. Im Termin vom 24.03.2023 hatte Richter X1 sodann ein Versäumnisurteil gegen die nicht erschienene und nicht vertretene Beklagte erlassen. Die Beschlüsse vom 20.03.2023 waren der Beklagten und ihrem Geschäftsführer erst am 28.03.2023, also nach dem Termin, zugestellt worden. bb) Wie der Senat bereits im vorausgegangenen Beschwerdeverfahren 13 W 22/23 entschieden hat, hätte vorliegend die Entscheidung über die Befangenheitsgesuche vom 17.03./18.03.2023 nicht in der Besetzung der abgelehnten Richter ergehen dürfen. Die Besorgnis der Befangenheit von Richter X1 folgt hier indes nicht isoliert aus diesem Rechtsfehler, sondern erst aus dem Gesamtzusammenhang mit den Gründen jener Entscheidung, der Durchführung des Termins vom 24.03.2023 und dem Erlass des Versäumnisurteils, obwohl absehbar war, dass die Beschlüsse vom 20.03.2023, darunter auch die Entscheidungen über die Ablehnung der Prozesskostenhilfeanträge, der Beklagten und ihrem Geschäftsführer erst nach dem Termin zugehen würden. (1) Bei der Prüfung, ob ein Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen werden kann, ist das Gericht in besonderem Maße verpflichtet, das Ablehnungsgesuch seinem Inhalt nach vollständig zu erfassen und gegebenenfalls wohlwollend auszulegen, da das Gericht andernfalls leicht dem Vorwurf ausgesetzt sein kann, tatsächlich im Gewand der Zulässigkeitsprüfung in eine Begründetheitsprüfung einzutreten, und sich zu Unrecht zum Richter in eigener Sache zu machen. Überschreitet das Gericht bei dieser Prüfung die ihm gezogenen Grenzen, so kann dies seinerseits die Besorgnis der Befangenheit begründen (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06, juris Rn. 27). Allerdings rechtfertigt die Zugrundelegung einer der Partei ungünstigen Rechtsauffassung, selbst wenn diese sich wie hier im Rechtsmittelweg als fehlerhaft erweist, nicht ohne Weiteres die Besorgnis der Befangenheit. Das gilt auch dann, wenn ein Gericht rechtsfehlerhaft über ein Ablehnungsgesuch selbst entschieden hat (BGH, Beschl. v. 12.10.2011 - V ZR 8/10, juris Rn. 7; BVerfG, NJW 2005, 3410, 3411). Die Annahme einer solchen Besorgnis kommt hingegen in Betracht, wenn die Auslegung des Gesetzes oder dessen Handhabung im Einzelfall willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder wenn die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite dieser Verfassungsgarantie in grundlegender Weise verkennt (BGH, a.a.O.; BVerfG, NJW 2005, 3410, 3411; NJW-RR 2008, 72, 74; jeweils mwN). Auch ein Verstoß gegen die Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO begründet nicht ohne Weiteres einen eigenständigen Befangenheitsgrund. Ein solcher kann etwa bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen angenommen werden, nicht aber dann, wenn die als fehlerhaft gerügte Anwendung des § 47 Abs. 1 ZPO bei objektiver Betrachtung zumindest vertretbar erschien oder ein einmaliger Verstoß auf einem offensichtlichen Versehen beruhte (BGH, Urt. v. 15.09.2016 - III ZR 461/15, juris Rn. 19). (2) Im vorliegenden Fall enthielten die Ablehnungsgesuche vom 17.03.2023 eine Vielzahl von unerheblichen Rügen, so dass dessen Behandlung als unzulässig zumindest nicht auf den ersten Blick offensichtlich unvertretbar war. Soweit die Selbstentscheidung der abgelehnten Richter in den Gründen jedoch darauf gestützt wurde, dass sich die Ablehnungsgesuche aus Folgerungen herleiteten, „die mit der Führung des hiesigen Verfahrens jeden sachlichen Zusammenhang vermissen stehen und im Hinblick auf die Verhandlung im frühen ersten Termin am 24.03.2023 erkennbar nur eine Verzögerung des Verfahrens bezwecken sollen“, konnte bei einer vernünftigen Partei schon der Eindruck entstehen, dass die Kammer den Termin vom 24.03.2023 als in jedem Fall „gesetzt“ ansah und anscheinend auch das Bemühen der Beklagten und des beabsichtigten Streithelfers um eine rechtzeitige Bewilligung von Prozesskostenhilfe, um überhaupt erst eine Vertretung im obligatorischen Anwaltsprozess vor dem Landgericht zu ermöglichen, von vornherein als nicht legitim und lediglich rechtsmissbräuchlich auffasste. Der Erlass des Versäumnisurteils im Termin vom 24.03.2023 durch Richter X1 war sodann geeignet, diesen Eindruck zu verstärken. Eine Prüfung und Abwägung (auch unter Berücksichtigung der hier zumindest fraglichen Eilbedürftigkeit), ob im Hinblick auf die der Beklagten und dem beabsichtigten Streithelfer absehbar erst nach dem Termin zugehenden Prozesskostenhilfeentscheidungen eine Verlegung oder Vertagung von Amts wegen geboten sein könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 12.07.2016 - VIII ZB 25/15, juris Rn. 20 ff.; BVerfG, Beschl. v. 20.06.2018 - 1 BvR 1998/17, juris Rn. 14 ff.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 26.06.2023 - 1 UF 165/22, juris Rn. 12 ff.), ist nicht erkennbar. e) Das weitere - anders als die Gesuche vom 08. und 11.04.2023 - auch ausdrücklich gegen Richter am Landgericht X2 gerichtete Ablehnungsgesuch vom 19.05.2023, das in Reaktion auf den Nichtabhilfebeschluss der Kammer vom 17.04.2024 einging, stellt sich ebenfalls als zulässig und begründet dar. aa) Dieses Gesuch wurde zwar entgegen § 44 Abs. 1 ZPO nicht beim Landgericht, sondern (im Zuge der Beschwerdeverfahren 13 W 22/23 und 13 W 26/23) beim Oberlandesgericht (Beschwerdegericht) angebracht, mit der Aktenrückgabe bzw. Versendung der elektronischen Beschwerdeakte an das Landgericht nach Abschluss der Beschwerdeverfahren 13 W 22/23 und 13 W 26/23 war es jedoch als beim zuständigen Ausgangsgericht eingegangen anzusehen. bb) Das Gesuch ist auch nicht deswegen unzulässig, weil es wiederum gegen sämtliche Mitglieder des Spruchkörpers gerichtet war. In dem Gesuch wird im Wesentlichen gerügt, dass das Abhilfeverfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und es an einer auch nur ansatzweisen Auseinandersetzung mit der Beschwerdebegründung fehle. Nachdem wegen des Beratungsgeheimnisses nicht bekannt war, welche der drei Richter die Entscheidung vom 17.04.2023 über die Nichtabhilfe mitgetragen hatten, betraf der geltend gemachte Befangenheitsgrund mithin alle der Kammer angehörenden Richter individuell. Eine unzulässige Ablehnung des Spruchkörpers als solchen war nicht gegeben (vgl. BVerfG, NJW-RR 2021, 1436, Rn. 25). cc) Das Gesuch ist auch begründet. Der Nichtabhilfebeschluss vom 17.04.2023 lässt weder eine erneute kritische Auseinandersetzung mit der auch in der Beschwerdeschrift vom 08.04.2023 aufgeworfenen Frage erkennen, ob die abgelehnten Richter in eigener Sache entscheiden durften, noch mit der Rüge, dass der Prozesskostenhilfeantrag bis drei Tage vor der auf den 24.03.2023 terminierten Verhandlung unbehandelt geblieben sei. Der Beschluss erging überdies, ohne dass dies in den Gründen im Hinblick auf §§ 45 Abs. 1, 47 Abs. 1 ZPO überhaupt problematisiert wurde, abermals in der Besetzung der abgelehnten Richter, obwohl Vizepräsident am Landgericht X3 und Richter X1 mit den Befangenheitsgesuchen vom 08.04. und 11.04.2023 erneut abgelehnt worden waren. Auch dies konnte bei vernünftiger Betrachtung zu dem Gesamteindruck beitragen, dass Eingaben der Beschwerdeführer nicht mehr mit der gebotenen Sorgfalt behandelt, sondern nur noch - so der Vorwurf im Gesuch vom 19.05.2023 - „abgewickelt“ würden. f) Nachdem bereits die vorausgegangenen Ablehnungsgesuche (vom 08.04.2023, 11.04.2023 und 19.05.2023) begründet sind, erübrigt sich eine Prüfung des weiteren Ablehnungsgesuchs vom 09.12.2023, das in Reaktion auf die dienstlichen Stellungnahmen der abgelehnten Richter erfolgte. III. Der Senat hat von der Möglichkeit in Nr. 1812 Abs. 2 KV-GKG Gebrauch gemacht zu bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist, wenn die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen wird. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO analog, vgl. Schneider, MDR 2001, 130, 134).