OffeneUrteileSuche
Urteil

14 U 8/14

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0610.14U8.14.00
1mal zitiert
3Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Klage eines Beiratsmitglieds - auch eines nicht an der Gesellschaft beteiligten - auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Beschlusses eines Beirats einer Personengesellschaft bzw. auf Feststellung dessen Inhalts ist vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung - jedenfalls soweit es nicht um den Beirat in einer Publikumsgesellschaft geht - nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen die widersprechenden Gesellschafter zu richten.(Rn.27)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers Ziff. 1 sowie unter Verwerfung der Berufung des Klägers Ziff. 2 als unzulässig wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 20.12.2013 - 8 O 27/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klagen des Klägers Ziff. 1 sowie des Klägers Ziff. 2 werden insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger Ziff. 1 trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 60.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klage eines Beiratsmitglieds - auch eines nicht an der Gesellschaft beteiligten - auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Beschlusses eines Beirats einer Personengesellschaft bzw. auf Feststellung dessen Inhalts ist vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung - jedenfalls soweit es nicht um den Beirat in einer Publikumsgesellschaft geht - nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen die widersprechenden Gesellschafter zu richten.(Rn.27) 1. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung des Klägers Ziff. 1 sowie unter Verwerfung der Berufung des Klägers Ziff. 2 als unzulässig wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 20.12.2013 - 8 O 27/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klagen des Klägers Ziff. 1 sowie des Klägers Ziff. 2 werden insgesamt abgewiesen. 2. Der Kläger Ziff. 1 trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Urteile vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Streitwert des Berufungsverfahrens: 60.000,00 €. A. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der Nichtzulassung einer von dem Kläger Ziff. 1 begehrten Beschlussfassung zur Abstimmung in der Sitzung des Beirats der Beklagten am 18.07.2012, ferner um das Zustandekommen zweier Beschlüsse, über die in der Sitzung bzw. der konstituierenden Sitzung des Beirats der Beklagten am 18.07.2012 abgestimmt wurde, schließlich um das Zustandekommen eines weiteren Beschlusses, über den in der Sitzung des Beirats der Beklagten am 29.04.2013 abgestimmt wurde. Die Kläger sind der Auffassung, dass die Nichtzulassung zur Abstimmung rechtswidrig war und dass die drei im Streit stehenden Beschlüsse jeweils gefasst wurden und wirksam seien. Der Kläger Ziff. 1 hat mit den in erster Instanz allein von ihm erhobenen Klagen entsprechende gerichtliche Feststellungen begehrt. Diese sowie im Berufungsverfahren von dem Kläger Ziff. 2 gestellte, inhaltlich entsprechende Feststellungsanträge sind Gegenstand des Berufungsverfahrens. Zur Sachdarstellung nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil. Diese sind dahin zu ergänzen, dass der Kläger Ziff. 1 entsprechend den als Anlagen B 33 und B 34 vorgelegten Schreiben vom 14.07.2014 (Bl. 460 f. d. A.) sein Amt als Beirat der Beklagten niederlegte, in der Folgezeit aus dem Beirat ausschied und jedenfalls inzwischen nicht mehr Beirat der Beklagten ist; an seine Stelle trat der Kläger Ziff. 2, der dementsprechend nun Beirat der Beklagten ist. Das Landgericht, auf dessen Urteil der Senat auch wegen der erstinstanzlich von dem Kläger Ziff. 1 gestellten Feststellungsanträge Bezug nimmt, hat der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung der von dem Kläger Ziff. 1 begehrten Beschlussfassung am 18.07.2012 (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 1) sowie der Klage auf Feststellung des Zustandekommens des Beschlusses, über den in der Sitzung des Beirats der Beklagten am 29.04.2013 abgestimmt wurde (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 5), stattgegeben und die beiden Anträge auf Feststellung des Zustandekommens zweier Beschlüsse, über die in der Sitzung bzw. der konstituierenden Sitzung des Beirats der Beklagten am 18.07.2012 abgestimmt wurde (erstinstanzliche Klageanträge Ziff. 2 und 3), abgewiesen. Es hat alle Feststellungsanträge für nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig gehalten und jeweils die Passivlegitimation der Beklagten bejaht. Ferner hat es die Nichtzulassung des Beschlussantrags am 18.07.2012 für rechtswidrig gehalten und der Klage insoweit stattgegeben. Hingegen seien die beiden Beschlüsse, über die in der Sitzung bzw. der konstituierenden Sitzung des Beirats der Beklagten am 18.07.2012 abgestimmt wurde, aufgrund der jeweiligen Mehrheitsverhältnisse nicht zustande gekommen, was insoweit zur Abweisung der Klage geführt hat. Zustande gekommen sei aufgrund der insoweit einschlägigen Mehrheitsverhältnisse hingegen der Beschluss, über den in der Sitzung des Beirats der Beklagten am 29.04.2013 abgestimmt wurde, so dass das Landgericht der Klage insoweit ebenfalls stattgegeben hat. Der Senat verweist auf die Formel sowie wegen der von dem Landgericht gegebenen Begründung auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Gegen die Entscheidung des Landgerichts wenden sich der Kläger Ziff. 1 wie die Beklagte mit ihren Berufungen, in denen sie jeweils ihr erstinstanzliches Vorbringen vertiefen. Der Kläger Ziff. 1 wendet sich gegen die Abweisung seiner Feststellungsklage, soweit sie das Zustandekommen zweier Beschlüsse betrifft, über die in der Sitzung bzw. der konstituierenden Sitzung des Beirats der Beklagten am 18.07.2012 abgestimmt wurde (erstinstanzliche Klageanträge Ziff. 2 und 3; zweitinstanzliche Anträge Ziff. 1 und 2). Die Beklagte begehrt die Abweisung auch der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung der von dem Kläger Ziff. 1 begehrten Beschlussfassung am 18.07.2012 (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 1) sowie der auf Feststellung des Zustandekommens des Beschlusses, über den in der Sitzung des Beirats der Beklagten am 29.04.2013 abgestimmt wurde (erstinstanzlicher Klageantrag Ziff. 5), gerichteten Anträge, denen das Landgericht stattgegeben hat. Im Termin vor dem Senat am 18.03.2015 (s. S. 3 des Protokolls; Bl. 465 d. A.) wie erneut mit Schriftsatz vom 15.04.2015 (Bl. 472 f.) hat der Kläger Ziff. 2 erklärt, dem Rechtsstreit als weiterer Kläger neben dem Kläger Ziff. 1 beizutreten, der Kläger Ziff. 1 hat seine Zustimmung hierzu erklärt. Die Beklagte hingegen hat dem Beitritt nicht zugestimmt (S. 10 des Schriftsatzes vom 13.05.2015; Bl. 496 d. A.). Die Kläger beantragen (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 15.04.2015 [Bl. 473 f. d. A.] sowie S. 3 des Protokolls vom 18.03.2015 [Bl. 465 d. A.]), das Urteil des Landgerichts „auf die Berufung der KIäger“ teilweise abzuändern und wie folgt neu zu fassen: „1. Es wird festgestellt, dass in der Beiratssitzung der Beklagten vom 18. Juli 2012 folgender Beschluss gefasst worden ist: ‚Herr Dr. J. S. bzw. sein Nachfolger im Amt wird in seiner Eigenschaft als entsandtes Beiratsmitglied gemäß § 6 Abs. 7 S. 3 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten angewiesen, von Herrn Dr. K. S. in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der X Verwaltungs-GmbH schriftliche Auskunft zu sämtlicher Kommunikation (einschließlich Telefonnotizen und E-Mails) mit den Herren A. G., G. F. W. und Dr. R. J. (einschließlich deren Vertretern, Empfangsboten und von diesen kontrollierten Unternehmungen) zu verlangen, die nicht auch in derselben Form mit sämtlichen Beiratsmitgliedern geführt wurde und sich nicht ausschließlich in der formalen Vorbereitung vom Beiratssitzungen erschöpft, insbesondere bezüglich des Verkaufsprozesses x, des Kaufangebotes y, der Einstellung des neuen Chefredakteurs G. und der Aufnahme strategischer Gespräche mit der z.‘ 2. Es wird festgestellt, dass in der Beiratssitzung der Beklagten vom 18. Juli 2012 folgender Beschluss gefasst worden ist: ‚Herr Dr. U. R. ist als Beiratsmitglied gemäß § 6 Abs. 7 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten gewählt.‘ 3. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.“ Die Beklagte beantragt (S. 1 des Schriftsatzes vom 13.05.2015 [Bl. 487 d. A.] sowie S. 3 des Protokolls vom 18.03.2015 [Bl. 465 d. A.]), das Urteil des Landgerichts abzuändern, die Klage des Klägers Ziff. 1 insgesamt abzuweisen, die Klage des Klägers Ziff. 2 abzuweisen sowie die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Die Beklagte ist insbesondere der Auffassung, dass sowohl hinsichtlich des Klägers Ziff. 1 wie auch des Klägers Ziff. 2 und in Bezug auf alle gestellten Anträge die nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Zudem sei die Beklagte hinsichtlich aller gestellten Klaganträge nicht passivlegitimiert. Wegen des Berufungsvorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze verwiesen, insbesondere auf das Vorbringen im Schriftsatz der Kläger vom 15.04.2015 (dort S. 9 ff.; Bl. 480 ff. d. A.) und der Beklagten vom 13.03.2015 (dort S. 7 ff.; Bl. 493 ff. d. A.) jeweils zur Passivlegitimation der Beklagten für die hier erhobenen Feststellungsklagen. Der Senat hat mit im Termin am 18.03.2015 gefasstem und verkündetem Beschluss mit Zustimmung der Kläger sowie der Beklagten das schriftliche Verfahren angeordnet. B. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche allein schon deswegen nicht zu, weil die Beklagte nicht passivlegitimiert ist. Dies führt zur Abweisung der Klagen als unbegründet bzw. zur entsprechenden Abänderung des landgerichtlichen Urteils auf die Berufung der Beklagten hin sowie zur Zurückweisung der Berufung des Klägers Ziff. 1. Hingegen ist die von dem Kläger Ziff. 2 eingelegte Berufung gegen das landgerichtliche Urteil, soweit das Landgericht die Klage des Klägers Ziff. 1 abgewiesen hat, als unzulässig zu verwerfen. Auf sämtliche weiteren Fragen kommt es nicht an. I. Die Berufungen des Klägers Ziff. 1 und diejenige der Beklagten sind zulässig. Soweit die im Termin vor dem Senat am 18.03.2015 erfolgte sowie die aus dem Schriftsatz der Kläger vom 15.04.2015 ersichtliche Antragstellung der Kläger dahin zu verstehen ist, dass nicht nur der Kläger Ziff. 1, sondern auch der Kläger Ziff. 2 sich mit der Berufung gegen das angegriffene Urteil wendet, ist die Berufung des Klägers Ziff. 2 schon mangels Einhaltung der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) wie auch mangels Beschwer des Klägers Ziff. 2 durch das angefochtene Urteil (vgl. nur etwa BGHZ 155, 21 - Tz. 17) unzulässig. Dementsprechend war die Verwerfung der Berufung des Klägers Ziff. 2 in die Formel aufzunehmen. Ob insoweit, also in Bezug auf die Berufungseinlegung durch den Kläger Ziff. 2, auch schon die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Parteierweiterung auf Klägerseite in der Berufungsinstanz zu verneinen sind (vgl. OLG Nürnberg, Urt. v. 06.11.2001 - 3 U 2395/01 - OLGR Nürnberg 2002, 94 - Tz. 26), steht dahin, weil auch die Folge einer solchen Unzulässigkeit die hier erfolgte Verwerfung der von dem Kläger Ziff. 2 eingelegten Berufung als unzulässig wäre (vgl. etwa Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 263 Rn. 93, 98 f.). Von der Erteilung eines vorherigen Hinweises hat der Senat abgesehen, schon weil eine gewinnbringende Umstellung des Antrags nicht möglich ist und die Verwerfung der Berufung dem Kläger Ziff. 2 keine eigenständigen Nachteile bringt, insbesondere keine Kostenfolgen zu seinen Lasten auslöst. II. Aufgrund des im Laufe des Berufungsrechtszuges erklärten Beitritts des Klägers Ziff. 2 und der Antragstellung im Termin am 18.03.2015 (s. S. 3 des Protokolls; Bl. 465 d. A.) bzw. mit Schriftsatz vom 15.04.2015 (Bl. 472 f.) sind die bereits erstinstanzlich zu Ziffern 1, 2, 3 sowie 5 gestellten Klaganträge mit dem Inhalt, wie sie der Kläger Ziff. 1 gegen die Beklagte richtet, nunmehr auch durch den Kläger Ziff. 2 gegen die Beklagte gestellt. Der Senat hat auch über diese Anträge des Klägers Ziff. 2 zu entscheiden. 1. Die erwähnten, im Termin am 18.03.2015 sowie mit Schriftsatz vom 15.04.2015 gestellten Anträge führen den Inhalt der erstinstanzlich abgewiesenen Klaganträge Ziff. 2 und 3 - nunmehr als Anträge Ziff. 1 und 2 - ausdrücklich als Gegenstand des auch von dem Kläger Ziff. 2 vor dem Senat verfolgten Rechtsschutzbegehrens auf. Aus dem inhaltlichen Zusammenhang der Antragstellung ergibt sich insoweit ohne weiteres, dass der Kläger Ziff. 2 vor dem Senat Anträge auf Feststellung gegen die Beklagte mit entsprechendem Inhalt stellt. Hingegen ist der Inhalt der erstinstanzlichen Klaganträge Ziff. 1 und 5 in der erwähnten Antragstellung nicht ausdrücklich wiedergegeben. Auch sie sind jedoch Gegenstand des von beiden Klägern gestellten Antrags, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Dieser Antrag ist, soweit ihn der Kläger Ziff. 2 stellt, zwar als unzulässig zu verwerfen (s. soeben unter B I). Doch macht diese Fassung der Antragstellung zweifelsfrei deutlich, dass der Kläger Ziff. 2 der Sache nach dem Senat auch Feststellungsanträge gegen die Beklagte mit dem Inhalt zur Entscheidung unterbreitet, der den erstinstanzlichen Klaganträgen Ziff. 1 und 5 zu entnehmen ist. Dementsprechend sind die von dem Kläger Ziff. 2 gestellten Anträge zu verstehen und auszulegen. Es handelt sich um die Erhebung selbstständiger Feststellungsklagen durch den Kläger Ziff. 2 gegen die Beklagte mit dem aus den erstinstanzlichen Klageanträgen Ziff. 1, 2, 3 und 5 ersichtlichen Inhalt (vgl. zu diesem rechtlichen Ansatz auch OLG Nürnberg, Urt. v. 06.11.2001 - 3 U 2395/01 - OLGR Nürnberg 2002, 94 - Tz. 28). 2. Der Senat hat über diese von dem Kläger Ziff. 2 gegen die Beklagte gerichteten Feststellungsanträge mit dem aus den erstinstanzlichen Klageanträgen Ziff. 1, 2, 3 und 5 ersichtlichen Inhalt zu entscheiden. In dem Beitritt des Klägers Ziff. 2 und seiner Antragstellung gegen die Beklagte liegt zwar eine Parteierweiterung in der Berufungsinstanz. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind aber erfüllt. a) Ein Parteibeitritt erfordert die Einlegung einer zulässigen Berufung (vgl. etwa Senat, Urt. v. 19.12.2012 - 14 U 11/12 - BeckRS 2013, 04339 - Tz. 41; OLG Nürnberg, Urt. v. 06.11.2001 - 3 U 2395/01 - OLGR Nürnberg 2002, 94 - Tz. 26; Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 533 Rn. 7). Sie ist hier gegeben (s. oben unter B I). b) Eine Parteierweiterung in der Berufungsinstanz muss den Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO genügen; zusätzlich müssen besondere Voraussetzungen der Parteiänderung in zweiter Instanz vorliegen (s. etwa Senat, Urt. v. 19.12.2012 - 14 U 11/12 - BeckRS 2013, 04339 - Tz. 42; Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 533 Rn. 8). Diese Maßgaben sind hier erfüllt. aa) Eine Parteierweiterung in der Berufungsinstanz ist nach gefestigter Rechtsprechung, der der Senat folgt, jedenfalls unter Umständen, wie sie hier vorliegen, unter den Voraussetzungen einer Klageänderung zulässig (vgl. BGHZ 65, 264, 267 ff.; BGH, NJW 1989, 3225; OLG München, WM 1991, 100, 105 f.; OLG Nürnberg, Urt. v. 06.11.2001 - 3 U 2395/01 - OLGR Nürnberg 2002, 94 - Tz. 25; s. ferner etwa - jeweils mit kritischer oder ablehnender eigener Position - Assmann, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 263 Rn. 113 sowie Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 263 Rn. 84). Fehlt es - wie hier, nachdem die Beklagte ihre Zustimmung zum Beitritt des Klägers Ziff. 2 ausdrücklich verweigert hat - an der Zustimmung der Partei, gegen die sich die Anträge des in der Berufungsinstanz neu hinzugetretenen Klägers richten, ist die Parteierweiterung lediglich zulässig, wenn das Berufungsgericht den Beitritt für sachdienlich erachtet (zum Begriff der Sachdienlichkeit etwa Gerken, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 533 Rn. 10; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 263 Rn. 32 ff.). Letzteres ist hier der Fall. Die Parteierweiterung zieht die Konsequenz aus dem personellen Wechsel im Beirat der Beklagten, der sich erst im Laufe des zweitinstanzlichen Verfahrens vollzogen hat. Der Prozessstoff, der für die Entscheidung über die Feststellungsanträge der beiden Kläger - zum einen aufgrund der zulässigen Berufungen des Klägers Ziff. 1 einerseits und der Beklagten andererseits, zum anderen aufgrund der Erhebung selbstständiger Feststellungsklagen durch den Kläger Ziff. 2 in der Berufungsinstanz - maßgebend ist, deckt sich jeweils nahezu in jeder Hinsicht (vgl. etwa BGH, NJW 2009, 2886 - Tz. 6). Der Kläger Ziff. 2 tritt dem Rechtsstreit nicht „als Fremder“ bei (vgl. auch die Überlegungen bei BGH, NJW 1989, 3225, 3226), es handelt sich vielmehr um den Gesellschafter der Beklagten, der den Kläger Ziff. 1 vormals als Beirat entsandt hatte. Abgesehen davon ist die Klage des Klägers Ziff. 2 - wie diejenige des Klägers Ziff. 1 und aus den inhaltlich vollständig entsprechenden Gründen - mangels Passivlegitimation der Beklagten ohne weiteres und insgesamt sachlich abzuweisen (dazu sogleich unter B III); die Zulassung des Parteibeitritts im Wege der Sachdienlicherklärung durch den Senat räumt den sachlichen Streit zwischen den Parteien endgültig aus und vermeidet einen neuen Prozess zwischen ihnen (vgl. etwa Rimmelspacher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 533 Rn. 13). bb) Die Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO sind erfüllt. Die im Berufungsrechtszug neuen Tatsachen (s. oben unter A) sind nach § 531 Abs. 2 ZPO von dem Senat zu berücksichtigen, schon weil sie erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils entstanden (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 29), zudem weil sie unstreitig sind (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl., § 531 Rn. 20). III. Der Senat weist die Feststellungsklagen beider Kläger jeweils als unbegründet mangels Passivlegitimation der Beklagten ab, und zwar hinsichtlich der mit dem Inhalt der erstinstanzlichen Klaganträge Ziff. 1 und Ziff. 5 gestellten Feststellungsanträge des Klägers Ziff. 1 auf die Berufung der Beklagten hin sowie hinsichtlich der mit dem Inhalt der erstinstanzlichen Klaganträge Ziff. 2 und Ziff. 3 (zweitinstanzliche Anträge Ziff. 1 und 2) gestellten Feststellungsanträge des Klägers Ziff. 1 unter Zurückweisung dessen Berufung als unbegründet. Die erhobenen Feststellungsklagen nach § 256 Abs. 1 ZPO stellen zwar grundsätzlich geeignete Rechtsbehelfe dar, um die hier streitgegenständlichen Auseinandersetzungen um das Zustandekommen und die Wirksamkeit von Beschlüssen des Beirats der Beklagten überprüfen zu lassen (vgl. etwa OLG Karlsruhe, GmbHR 1998, 645, 646; Löwe, in: Mehrbrey, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 1. Aufl., § 53 Rn. 32; Mutter, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 4. Aufl., § 8 Rn. 67; Reichert/Ullrich, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 19 Rn. 170). Ferner lässt der Senat hier - anerkannten Grundsätzen des Prozessrechts entsprechend (s. nur etwa BGH, FamRZ 2012, 525 - Tz. 45; BGH, NJW 1987, 2031, 2032; BGH, NJW 2004, 766 - Tz. 12; BAG, NJW 2003, 1755, 1756; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 256 Rn. 7; Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 256 Rn. 36) - ausdrücklich offen, ob die nach § 256 Abs. 1 ZPO für die Zulässigkeit der von dem Kläger Ziff. 1 bzw. von dem Kläger Ziff. 2 erhobenen Feststellungsklagen erforderliche Voraussetzung eines rechtlichen Interesses an alsbaldiger Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses jeweils erfüllt ist. Die Feststellungsklagen des Klägers Ziff. 1 wie diejenigen des Klägers Ziff. 2 sind aber ohne weiteres als unbegründet abzuweisen, weil sie sich gegen die beklagte Gesellschaft richten, diese indes jeweils nicht passivlegitimiert ist (vgl. etwa Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 11/12 - BeckRS 2013, 04339 - Tz. 36 ff.; Liebscher, in: Reichert, GmbH & Co. KG, 7. Aufl., § 18 Rn. 95; Freitag, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 80; Brandes, WM 2000, 385, 389), der Streit, den die Kläger hier vermittels der erhobenen Feststellungsklagen geklärt haben möchten, vielmehr - allenfalls - gegenüber den Gesellschaftern der Beklagten auszutragen wäre. 1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der mit den - bereits erstinstanzlich gestellten sowie mit den Berufungen des Klägers Ziff. 1 und der Beklagten weiterverfolgten sowie inhaltlich entsprechend von dem Kläger Ziff. 2 im Berufungsrechtszug gestellten - erstinstanzlichen Klageanträgen Ziff. 2, 3 und 5 angegriffenen Beschlüsse des Beirats der Beklagten. Dass die Klage eines Beiratsmitglieds - auch eines nicht an der Gesellschaft beteiligten - auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit eines Beschlusses eines Beirats einer Personengesellschaft bzw. auf Feststellung dessen Inhalts vorbehaltlich abweichender gesellschaftsvertraglicher Regelung - jedenfalls soweit es nicht um den Beirat in einer Publikumsgesellschaft (s. zum Begriff nur etwa Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., Anh § 177 a Rn. 52) geht, wie es hier der Fall ist, da die Beklagte ersichtlich keine Publikumsgesellschaft darstellt - nicht gegen die Gesellschaft, sondern gegen die widersprechenden Gesellschafter zu richten ist, entspricht der ganz überwiegend vertretenen Auffassung (s. etwa OLG Karlsruhe, GmbHR 1998, 645, 646; Löwe, in: Mehrbrey, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 1. Aufl., § 53 Rn. 35 f. [S. 960]; Mutter, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 4. Aufl., § 8 Rn. 67; Reichert/Ullrich, in: Reichert, GmbHG & Co. KG, 7. Aufl., § 19 Rn. 170; Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl. 1990, S. 178; Werner, GmbHR 2015, 577, 581; lediglich für Publikumsgesellschaften anders Maulbetsch, Beirat und Treuhand in der Publikumspersonengesellschaft, 1984, S. 102 [ihm insoweit folgend Voormann, a.a.O., S. 178 in Fn. 17; Mutter, a.a.O., § 8 Rn. 67; ebenso Reichert/Ullrich, a.a.O., § 19 Rn. 170]). Dieser Auffassung folgt der Senat im hier zu entscheidenden Fall. a) Geltungsgrund der hier insoweit im Streit stehenden Beschlüsse sind allein die den Beirat betreffenden, seine rechtliche Stellung im Einzelnen ausgestaltenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen (vgl. etwa BGH, WM 1969, 623, 624; auch BGH, WM 1970, 249 - Tz. 29). Der mit den genannten Feststellungsklagen dem Gericht unterbreitete Streit ist dementsprechend ein solcher über den rechtlichen Gehalt der den Beirat der Beklagten betreffenden Bestimmungen des als Anlage K 1 vorgelegten Gesellschaftsvertrags der Beklagten, konkreter darüber, ob und inwieweit die mit der von dem Kläger behaupteten Beschlussfassung getroffenen rechtlichen Regelungen nach den maßgebenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen zustande gekommen und verbindlich sind. Ein solcher Streit aber ist im Grundsatz - vorbehaltlich einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung, an der es hier fehlt (s. dazu auch noch unten unter B III 1 d bb und e bb) - mit den den gegenteiligen Standpunkt wie die klagende Partei einnehmenden Gesellschaftern auszutragen. Hier wäre er - allenfalls - auszutragen zwischen dem Kläger Ziff. 1 bzw. dem Kläger Ziff. 2 - die ihre Klagen in ihrer Eigenschaft als früheres bzw. gegenwärtiges Beiratsmitglied, aufgrund der einschlägigen gesellschaftsvertraglichen Bestimmungen über die jeweilige Stellung als Beiratsmitglied erheben - und den Gesellschaftern, die einen gegenteiligen Standpunkt einnehmen wie die Kläger. Allenfalls diese Gesellschafter sind, nicht ist es die beklagte Gesellschaft, dispositionsbefugt über Inhalt und Bedeutung des Gesellschaftsvertrags (vgl. BGHZ 81, 263, 264 f.), auf dem die Befugnisse des Beirats - im Übrigen auch die etwaige Befugnis der Kläger, die Feststellungsklagen überhaupt zu erheben, über die hier zu entscheiden ist - ebenso beruhen wie die Wirksamkeit der von dem Beirat etwa gefassten Beschlüsse (vgl. BGH, WM 1969, 623, 624; auch BGH, WM 1970, 249 - Tz. 29). b) Wie bei Streitigkeiten über Mängel von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung einer Personengesellschaft, die im Wege der Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO im Grundsatz zwischen den Gesellschaftern auszutragen sind (dazu etwa BGHZ 81, 263, 264 f.; BGH, NJW 2011, 2578 - Tz. 19; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 91; Liebscher, in: Sudhoff, GmbHG & Co. KG, 6. Aufl., § 17 Rn. 82; Freitag, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 79 f.; Schlegelberger/Martens, HGB, 5. Aufl., § 119 Rn. 13; Brandes, WM 2000, 385, 389; Hüffer, ZGR 2001, 833, 839), steht demnach auch im vorliegenden Fall einer gegen die Gesellschaft gerichteten Rechtsverfolgung entgegen, dass dieser - vorbehaltlich einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung, an der es hier fehlt (s. dazu auch noch unten unter B III 1 d bb und e bb) - die Dispositionsbefugnis über das jeweils streitbefangene Rechtsverhältnis fehlt. Dafür, hier ebenso wie bei einer gegen einen Beschluss der Gesellschafterversammlung gerichteten Feststellungsklage die widersprechenden Gesellschafter im Grundsatz als die richtigen Klagegegner anzusehen, spricht umso mehr der Umstand, dass zum einen die hier im Streit stehenden Beiratsbeschlüsse im Wesentlichen in Angelegenheiten getroffen sind, über die sonst - gäbe es den Beirat nicht - die Gesellschafterversammlung der Beklagten zu befinden hätte, und dass zum anderen der Beirat der Beklagten sowohl nach seiner personellen Zusammensetzung (s. § 6 Abs. 1 bis 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten) wie nach den ihm übertragenen Aufgaben (s. insbesondere § 4 Abs. 3 und 4 sowie § 5 Abs. 1 bis 3 dieses Gesellschaftsvertrags) im Streitfall eine „Ausgliederung“ der Gesellschafterversammlung darstellt. Schon vor diesem Hintergrund teilt der Senat nicht die Sicht des Landgerichts, das im Streitfall vom Grundsatz der Passivlegitimation der Gesellschafter und nicht der Gesellschaft mit der Begründung abgehen möchte, dieser Grundsatz beziehe sich „nur auf Streitigkeiten, die die Grundlagen des Gesellschaftsverhältnisses betreffen“ (S. 16 des angefochtenen Urteils unter Ziff. II der Entscheidungsgründe). c) Der Auffassung des Landgerichts sowie der Kläger, die Gesellschafter der Beklagten hätten sich hier durch die Schaffung des Beirats ihrer Dispositionsbefugnis entledigt mit der Folge, dass die Feststellungsklagen gegen die Gesellschaft zu richten seien, ist nach allem nicht zu folgen. Dass dies unrichtig ist, zeigt schon der von den Klägern selbst als solcher nicht in Abrede gestellte Umstand, dass jeglichen in dem Beirat der Beklagten getroffenen Entscheidungen und von ihm gefassten Beschlüsse jederzeit zumindest mit gesellschaftsvertragsändernder Mehrheit von den Gesellschaftern der Beklagten die Grundlage und rechtliche Wirksamkeit entzogen werden kann (vgl. BGH, WM 1969, 623, 624; BGH, WM 1970, 249 - Tz. 29; OLG Karlsruhe, GmbHR 1998, 645, 646; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 163 Rn. 13; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 109 Rn. 54). d) Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Kläger ergibt sich aus einer etwaigen „Organqualität“ des Beirats der Beklagten kein anderes Ergebnis. aa) Es kommt für die Entscheidung der hier aufgeworfenen Frage nicht entscheidend darauf an, ob dem Beirat der Beklagten „Organqualität“ zukommt und was darunter im Einzelnen zu verstehen sein könnte. Zwar mag - gerade im Fall eines Gremiums von der Art des Beirats der Beklagten - auch eine Personengesellschaft „Gesellschaftsorgane“ haben können (s. - allerdings zur Publikumspersonengesellschaft - etwa BGHZ 69, 207, 208; 87, 84, 86; BGH, WM 1979, 1425 - Tz. 14; s. ferner BGH, WM 1970, 249 - Tz. 16 f.; OLG Karlsruhe, GmbHR 1998, 645, 646; Roth, in: Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., § 163 Rn. 12; Mutter, in: Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 2, 4. Aufl., § 8 Rn. 7; Reichert/Ullrich, in: Reichert, GmbHG & Co. KG, 7. Aufl., § 19 Rn. 57; Löwe, in: Mehrbrey, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 1. Aufl., § 53 Rn. 3 f. [S. 954 f.]; Weipert, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 164 Rn. 18; Staub/Schäfer, HGB, 5. Aufl., § 109 Rn. 50, 54; Schäfer, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 705 Rn. 259). Das ist für die hier zu treffende Entscheidung aber nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Dabei kann dahinstehen, ob die erwähnte Begrifflichkeit in Absetzung zu Organen von Kapitalgesellschaften ohnehin lediglich „untechnisch“ zu verstehen ist (so Löwe, in: Mehrbrey, Handbuch Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten, 1. Aufl., § 53 Rn. 3 in Fn. 6 [S. 954]; vgl. auch Werner, GmbHR 2015, 577, 581). Denn eine Ableitung der Entscheidung konkreter Sachfragen aus einer solchen Begrifflichkeit wäre schon vor dem Hintergrund ohne ausreichende Basis, dass ein allgemein anerkannter Organbegriff nicht besteht (vgl. etwa Schneider/Schneider, in: Festschrift für Möhring, 1975, S. 271, 278 f.). Jedenfalls weist die hier in Rede stehende Begrifflichkeit - die Bezeichnung des Beirats der Beklagten, einer Personengesellschaft, als „Organ“ - nicht einen derart konkret zu fassenden Inhalt auf, dass aus ihm nachvollziehbare Rückschlüsse auf die hier in Rede stehende Sachfrage nach der Passivlegitimation für die erhobenen Feststellungsklagen gezogen werden könnten. In der Sache bewirkt - wie dargelegt - der Umstand, dass die gegenwärtige gesellschaftsvertragliche Gestaltung den Beirat mit gewissen eigenen Kompetenzen ausstattet, nicht, dass die Gesellschafter etwa ihre umfassende Dispositionsbefugnis insoweit verlören. Zumindest im Hinblick darauf rechtfertigt es diese Ausstattung des Beirats mit gewissen eigenen Kompetenzen nicht, unter Berufung auf eine aus dieser Gestaltung abgeleitete „Organqualität“ des Beirats anzunehmen, die hier erhobenen Feststellungsklagen seien - gerade anders als es insbesondere bei Streitigkeiten über Mängel von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung der Beklagten wäre - gegen die beklagte Gesellschaft zu richten. bb) Dementsprechend ist auch kein Raum für die von den Klägern maßgebend unter Rückgriff auf die angebliche „Organqualität“ des Beirats der Beklagten für richtig erachtete Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Beklagten dahin, dieser bestimme die Passivlegitimation der beklagten Gesellschaft für die hier erhobenen Klagen. Entgegen der Auffassung der Kläger lässt sich ein solcher Inhalt dem Gesellschaftsvertrag, der zu der hier interessierenden Frage keine explizite Regelung enthält, auch durch Auslegung nicht entnehmen; der von den Klägern hierfür angeführte Sinn und Zweck, den die Kläger gerade aus der „Organqualität“ des Beirats der Beklagten und der Verbindlichkeit von Beiratsentscheidungen ableiten möchten, deckte dies aus den eben genannten Gründen gerade nicht. e) Auch soweit die Kläger - allgemeiner - unter Berufung auf die angeblich korporative Struktur der Beklagten und den Umfang deren Gesellschafterkreises die Passivlegitimation der Beklagten für die hier erhobenen Feststellungsklagen zu begründen suchen, folgt ihnen der Senat nicht. aa) Die von den Klägern hierzu angeführte Rechtsprechung (BGH, NJW 1999, 3113; BGH, NJW 2003, 1729; OLG Celle, NZG 1999, 64; OLG Rostock, NZG 2009, 705) trägt die von ihnen gewünschten Rückschlüsse auf den zur Entscheidung stehenden Fall nicht. Diese Rechtsprechung betrifft sämtlich Publikumsgesellschaften mit einer Vielzahl von Kommanditisten (s. etwa BGH, NJW 1999, 3113 - Tz. 1: 250; OLG Celle, NZG 1999, 64: 260). Schon insoweit sind die Verhältnisse bei der Beklagten nicht vergleichbar. Darüber hinaus fehlen im Gesellschaftsvertrag der Beklagten Bestimmungen, die denen vergleichbar wären, die die Gerichte (BGH, NJW 1999, 3113 - Tz. 9; BGH, NJW 2003, 1729 - Tz. 9 ff.; OLG Celle, NZG 1999, 64 f.; die Passivlegitimation der Kommanditgesellschaft verneint OLG Rostock, NZG 2009, 705) in den angeführten Entscheidungen - wie gesagt für die Publikumsgesellschaft - zum Teil veranlasst haben, die Passivlegitimation der Gesellschaft anzunehmen. Sollten sich die Kläger zur Begründung der Passivlegitimation der Beklagten für die hier erhobenen Feststellungsklagen auf Stimmen in der Literatur berufen, die grundsätzlich für eine analoge Heranziehung des aktienrechtlichen Beschlussmängelrechts auch im Recht der Personengesellschaften plädieren, ggf. nur für Publikumsgesellschaften, in Abhängigkeit von einer körperschaftlichen Struktur oder von der Größe des Gesellschafterkreises oder aber gar nur abhängig davon, dass in der betroffenen Gesellschaft das Mehrheitsprinzip gilt (s. etwa die Darstellung bei Grunewald, in: Münchener Kommentar zum HGB, 3. Aufl., § 161 Rn. 139 oder Freitag, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 77 ff.), so hätten die Kläger auch damit keinen Erfolg. Der Senat folgt - abgesehen davon, dass das aktienrechtliche Beschlussmängelrecht dann umfassend zur Anwendung gebracht werden müsste, nicht nur isoliert in Bezug auf die hier in Rede stehende Passivlegitimation der Beklagten - diesen literarischen Ansätzen im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung (zu ihr s. nur etwa die Darstellung bei Freitag, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 119 Rn. 78 ff.; vgl. - selbst für eine Publikumsgesellschaft - nur jüngst etwa BGH, NZG 2015, 511 - Tz. 21), von der er abzugehen keinen Anlass sieht, nicht. bb) Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführten Sachgründe tragen ihre Auffassung nicht, die Beklagte sei für die erhobenen Klagen passivlegitimiert. (1) Das von den Klägern unter Verweis auf die Existenz des Beirats der Beklagten, auf dessen in § 4 Abs. 3 sowie in § 5 Abs. 1 und 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten geregelte Kompetenzen wie auf die in § 5 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags enthaltene Regelung begründete angebliche korporative Gepräge der Beklagten rechtfertigt es weder, entgegen den im Recht der Personengesellschaften allgemein geltenden Grundsätzen hier ohne weiteres die Passivlegitimation der Beklagten für die erhobenen Klagen anzunehmen, noch rechtfertigen diese Erwägungen, dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten im Wege der Auslegung eine Regelung über diese Passivlegitimation zu entnehmen, die er ausdrücklich nicht enthält (vgl. - selbst für eine Publikumsgesellschaft - auch BGH, NJW 1999, 3113 - Tz. 5, 9). Erst recht gilt Entsprechendes für die Verweise der Kläger darauf, dass die laufenden Geschäfte von der geschäftsführenden Komplementärin der Beklagten - der X Verwaltungs-GmbH - und deren Geschäftsführer geführt werden. All diese Aspekte weisen einen belastbaren Zusammenhang zu der hier zur Entscheidung stehenden Sachfrage nicht auf; jedenfalls ist letztere aus den bereits dargelegten Gründen (oben unter B III 1 a und b) anders zu entscheiden als die Kläger begehren. (2) Entgegen der Ansicht der Kläger rechtfertigt auch der Umfang des Gesellschafterkreises der Beklagten keine andere Entscheidung. Im Hinblick auf diesen Aspekt ohne weiteres die Passivlegitimation der Beklagten für die erhobenen Klagen anzunehmen oder aber dem Gesellschaftsvertrag der Beklagten im Wege der Auslegung eine Regelung über diese Passivlegitimation zu entnehmen, die er ausdrücklich nicht enthält, mag - was hier keiner Entscheidung bedarf - zu erwägen sein, würden die Kläger angesichts der Größe des Gesellschafterkreises und der damit verbundenen Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung faktisch rechtlos gestellt oder doch zumindest in einer dem nahe kommenden Weise ganz gewichtig beeinträchtigt. Davon kann hier aber nicht die Rede sein. Auf die Notwendigkeit, ladungsfähige Anschriften zu ermitteln, weisen die Kläger nur allgemein hin; dass hier entsprechende Schwierigkeiten konkret bestünden, ist schon nicht ersichtlich, wäre allein aber auch nicht ausreichend. Der von den Klägern angeführte, hier entstehende „logistische Aufwand“ ist auch nicht annähernd demjenigen vergleichbar, der in einer Publikumsgesellschaft mit hunderten von Gesellschaftern entsteht, über die etwa das OLG Celle (NZG 1999, 64 f.) zu entscheiden hatte, auf dessen Entscheidung sich die Kläger in diesem Zusammenhang berufen. Zumindest unter den hier vorliegenden Umständen rechtfertigt vielmehr der tatsächlich erforderliche Aufwand so wenig wie das von den Klägern zudem angeführte Kostenrisiko, entgegen anerkannten Grundsätzen des Personengesellschaftsrechts und ungeachtet des Umstands, dass der Gesellschaftsvertrag der Beklagten deren Zuständigkeit für die erhobenen Klagen gerade nicht bestimmt, von der Passivlegitimation der Beklagten für die hier erhobenen Klagen auszugehen. Dies gilt umso mehr, als die höchstrichterliche Rechtsprechung selbst in unzumutbaren, ganz erheblichen Schwierigkeiten der Rechtsverfolgung durch eine Zuständigkeit von Gesellschaftern für Klagen in Publikumsgesellschaften grundsätzlich lediglich einen Beleg für die Notwendigkeit einer gesellschaftsvertraglichen Zuständigkeitsverlagerung auf die Gesellschaft sieht, hingegen keine Grundlage für ein Abgehen von der grundsätzlichen Zuständigkeit der Gesellschafter insbesondere durch eine entsprechende Auslegung eines Gesellschaftsvertrags, der die Frage tatsächlich nicht regelt (vgl. BGH, NJW 1999, 3113 - Tz. 9). (3) Soweit die Kläger konkret auf § 14 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten verweisen, rechtfertigt auch dies keine andere Entscheidung. Die dortige Regelung ist ohne inhaltlichen Bezug zu den hier erhobenen Klagen und der hier in Frage stehenden Passivlegitimation der Gesellschaft. Der Bezug zur Gesellschaft, den die erwähnten gesellschaftsvertraglichen Regelungen aufweisen, erklärt sich bereits daraus, dass die Gesellschaft Schuldnerin des Abfindungsanspruchs ist (vgl. schon BGH, WM 1972, 1399 - Tz. 14). Die gesellschaftsvertragliche Regelung, über die die von den Klägern in diesem Zusammenhang wohl in Bezug genommene höchstrichterliche Rechtsprechung (BGH, NJW 1999, 3113 - Tz. 9) entschied, ist der von den Klägern angeführten, in § 14 Abs. 2 und 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten enthaltenen Regelung nicht vergleichbar. (4) Schließlich rechtfertigt ihre Sicht auch nicht der Verweis der Kläger darauf, dass nur durch eine Klage gegen die Beklagte verhindert werden könne, dass es zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern zu widersprüchlichen Urteilen kommt. Es ist zwar richtig, dass die diesbezügliche Situation in gewissen Punkten unterschiedlich ist je nachdem, ob für Feststellungsklagen der hier in Rede stehenden Art die Gesellschaft passivlegitimiert ist oder nicht. So ist insbesondere mit der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung einer solchen Passivlegitimation der Gesellschaft nach ihrem Sinn und Zweck verbunden, dass ein zwischen dem klagenden Gesellschafter und der Gesellschaft ergangenes Urteil die Folge hat, dass die übrigen Gesellschafter schuldrechtlich verpflichtet sind, sich an die in diesem Rechtsstreit getroffene Entscheidung zu halten (s. etwa BGH, NJW-RR 1990, 474, 475 m. w. N.). Hingegen hat, fehlt eine derartige gesellschaftsvertragliche Bestimmung, ein entsprechendes Urteil zwischen einem klagenden und einem weiteren Gesellschafter eine solche Auswirkung auf nicht am Rechtsstreit beteiligte Gesellschafter nicht und erst recht ist für eine Rechtskrafterstreckung auf Dritte kein Raum (vgl. etwa Liebscher, in: Reichert, GmbHG & Co. KG, 7. Aufl., § 18 Rn. 95). Diese Unterschiede rechtfertigen es - jedenfalls bis zur Grenze faktischer Rechtlosstellung der klagenden Partei oder zumindest einer dem nahe kommenden ganz gewichtigen Beeinträchtigung, wovon hier nicht die Rede sein kann - indes nicht, die Passivlegitimation einer Personengesellschaft für Feststellungsklagen wie die hier erhobenen anzuerkennen mit der Folge einer schuldrechtlichen Bindung der nicht prozessbeteiligten Gesellschafter an die Prozessergebnisse, wenn dies im Gesellschaftsvertrag gerade keine Deckung hat, einer solchen Bindung folglich die erforderliche privatautonome Grundlage fehlte. Dies gilt umso mehr, als auch im Fall der Passivlegitimation der Gesellschafter praktische Unzulänglichkeiten im Hinblick auf die hier erörterte Sachfrage zumindest dann nicht nennenswert entstehen, wenn stets alle Gesellschafter in den Rechtsstreit einbezogen werden, hinsichtlich derer mit Widerstand gegen die von der klagenden Partei vertretene Position zu rechnen ist (s. hierzu näher etwa Liebscher, in: Reichert, GmbHG & Co. KG, 7. Aufl., § 18 Rn. 96). f) Dass die auf die Feststellung der Unwirksamkeit bzw. Wirksamkeit eines Aufsichtsratsbeschlusses bzw. auf die Feststellung des Inhalts eines Aufsichtsratsbeschlusses gerichtete Klage eines Aufsichtsrats nach § 256 Abs. 1 ZPO gegen die Aktiengesellschaft zu richten ist (s. nur BGHZ 122, 342, 344 f.), ist ohne Bedeutung für die hier zu entscheidende Frage über die Passivlegitimation der Beklagten. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob und inwieweit die dem Beirat der Beklagten hier gesellschaftsvertraglich eingeräumten Kompetenzen der Sache nach denen, die dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft auf gesetzlicher Grundlage eingeräumt sind, entsprechen oder ihnen zumindest ähneln, ferner, ob und inwieweit die Kompetenzen und Befugnisse des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft im Einzelnen über diejenigen hinausgehen, die hier dem Beirat der Beklagten zukommen. Die Verhältnisse in der Aktiengesellschaft sind den hier zur Beurteilung stehenden jedenfalls im Hinblick auf die hier entscheidende Frage der Passivlegitimation schon deshalb nicht vergleichbar, weil sich das für Kapitalgesellschaften geltende Rechtsbehelfssystem von dem im Personengesellschaftsrecht geltenden grundlegend unterscheidet, insbesondere die Passivlegitimation der Kapitalgesellschaft im Hinblick auf Beschlussnichtigkeits- und Anfechtungsklagen außer Zweifel steht. 2. Im Ergebnis nicht anderes gilt hinsichtlich der Feststellungsanträge der Kläger, die mit dem aus dem erstinstanzlichen Klageantrag Ziff. 1 ersichtlichen Inhalt gestellt sind. Auch über die Frage, in welchen Angelegenheiten und unter welchen Voraussetzungen der Beirat der Beklagten Beschluss zu fassen hat, bestimmen allein die den Beirat betreffenden, seine rechtliche Stellung im Einzelnen ausgestaltenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen. Der mit der genannten Feststellungsklage dem Gericht unterbreitete Streit ist dementsprechend ebenfalls ein solcher über den rechtlichen Gehalt des Gesellschaftsvertrags. Auch er wäre damit aus den soeben unter B III 1 genannten Gründen - allenfalls - zwischen den Klägern und den Gesellschaftern auszutragen, die einen gegenteiligen Standpunkt einnehmen wie sie. Die oben angestellten Erwägungen gelten auch hier. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97, 100 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. V. Die Revision war nicht zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Sicht des Senats zur Passivlegitimation der Gesellschafter in Personengesellschaften für Feststellungsklagen, die sich auf Streitigkeiten der hier gegebenen Art über die Beschlussfassung im Beirat der Personengesellschaft beziehen, deckt sich mit der - soweit ersichtlich - einhellig vertretenen Auffassung (s. oben unter B III 1 vor a). Darüber hinaus befindet sich der Senat hinsichtlich des grundsätzlichen Ansatzes, die Passivlegitimation der Personengesellschaft für Feststellungsklagen des hier in Rede stehenden Inhalts grundsätzlich nicht, sondern nur bei entsprechender gesellschaftsvertraglicher Regelung anzuerkennen, im Einklang mit gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung.