OffeneUrteileSuche
Urteil

14 U 21/16

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0222.14U21.16.00
1mal zitiert
10Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagenzahlungen aus eigenem Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafters) haben.(Rn.70) 2. Dieser Anspruch ist solange nicht einforderbar, als nicht im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz festgestellt ist, dass - und gegebenenfalls in welcher Höhe - die geforderten Einlagen zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern benötigt werden.(Rn.68) 3. Zwar kann es gerade bei einer langandauernden Abwicklung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ausnahmsweise gerechtfertigt sein, im Wege eines Vorschusses vor Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz rückständige Einlagen einzufordern. Das setzt aber voraus, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Abwickler dartut und gegebenenfalls nachweist, dass und in welcher Höhe der Gesellschafter auf jeden Fall ausgleichspflichtig ist.(Rn.89) 4. Der Publikums-Kommanditgesellschaft kann ein Anspruch auf Feststellung zustehen, dass die noch geschuldeten Einlagen als unselbständige Rechnungsposten im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz Berücksichtigung finden.(Rn.91)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.03.2016, Az. 7 O 41/15, abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von EUR 8.700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 100,00 € seit dem 02.10.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2015; und ab dem 02.10.2015 bis 02.12.2018 jeweils aus EUR 100,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 1. eines Monats, einzustellen ist. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 17%, die Beklagte 83%, mit Ausnahme der Mehrkosten, welche in erster Instanz durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallen sind und die der Klägerin zur Last fallen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil für die vollstreckende Partei insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagenzahlungen aus eigenem Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafters) haben.(Rn.70) 2. Dieser Anspruch ist solange nicht einforderbar, als nicht im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz festgestellt ist, dass - und gegebenenfalls in welcher Höhe - die geforderten Einlagen zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern benötigt werden.(Rn.68) 3. Zwar kann es gerade bei einer langandauernden Abwicklung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ausnahmsweise gerechtfertigt sein, im Wege eines Vorschusses vor Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz rückständige Einlagen einzufordern. Das setzt aber voraus, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Abwickler dartut und gegebenenfalls nachweist, dass und in welcher Höhe der Gesellschafter auf jeden Fall ausgleichspflichtig ist.(Rn.89) 4. Der Publikums-Kommanditgesellschaft kann ein Anspruch auf Feststellung zustehen, dass die noch geschuldeten Einlagen als unselbständige Rechnungsposten im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz Berücksichtigung finden.(Rn.91) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 16.03.2016, Az. 7 O 41/15, abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von EUR 8.700,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 100,00 € seit dem 02.10.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2015; und ab dem 02.10.2015 bis 02.12.2018 jeweils aus EUR 100,00 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 1. eines Monats, einzustellen ist. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 17%, die Beklagte 83%, mit Ausnahme der Mehrkosten, welche in erster Instanz durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts angefallen sind und die der Klägerin zur Last fallen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil für die vollstreckende Partei insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, es sei denn die vollstreckende Partei leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin, eine Publikums-Kommanditgesellschaft, nimmt die Beklagte auf Zahlung von rückständigen und zukünftig fälligen Einlagen in Anspruch. Hilfsweise beantragt sie die Feststellung, dass die entsprechenden Beträge in eine Abfindungsrechnung einzustellen seien. 1. Die Beklagte beteiligte sich am 07.10./08.11.2008 an der Klägerin als Treugeber-Kommanditistin (GA 27, Anl. K 1). Die Beteiligungssumme betrug 18.000 € zuzüglich eines Agios in Höhe von 6%. Gemäß einer ebenfalls am 07.10./08.11.2008 unterzeichneten Zusatzvereinbarung (GA 29, Anl. K 2) schuldete die Beklagte dabei eine Kontoeröffnungszahlung von 4.500 € zuzüglich des Agios in Höhe von 1.080 € sowie ab dem 01.11.2008 monatliche Teilbeträge in Höhe von 100 €. Als Laufzeit waren 15 Jahre (180 Monate) vereinbart. Die Beklagte leistete die vereinbarte Kontoeröffnungszahlung (einschließlich Agio) in Höhe von 5.580 € sowie ratierliche Zahlungen bis zum September 2011 in Höhe von weiteren 3.500 €. Ab Oktober 2011 stellte sie - nachdem sie unter dem 20.09.2011 gegenüber der Klägerin die Lastschriftermächtigung mit sofortiger Wirkung widerrufen hatte (s. Anl. B 1, GA 76), wobei allerdings der Zugang des Schreibens bestritten ist - die Zahlungen ein. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin (Anl. K 4) enthält u.a. die folgenden Regelungen: „... § 4 Treugeberkommanditisten / Direktkommanditisten (1) Die in diesem Vertrag getroffenen Regelungen gelten nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anleger, die sich als Treugeberkommanditisten über den Treuhänder RA B., G., mittelbar an der Gesellschaft beteiligen ... § 5 Beteiligung, Abschlussgebühr (Agio) (1) Der Kommanditist leistet die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage. ... ... (3) Der Kommanditist leistet ein Aufgeld (Agio) in Höhe von 6% (sechs v.H.) seiner Einlage. Dieses wird in eine gesamthänderisch gebundene Kapitalrücklage geleistet. (4) Die Erbringung von Einlagen kann auch in Einzelbeträgen erfolgen. Dazu ist eine gesonderte Teilzahlungsvereinbarung erforderlich. Wird eine Teilzahlungsvereinbarung getroffen, so hat der betreffende Kommanditist eine erste Teilzahlung von mindestens 25 v. H. (Fünfundzwanzig) des Zeichnungsbetrags zu erbringen. Das Agio in Höhe von 6 v. H. (Sechs) aus der gesamten Zeichnungssumme ist zusammen mit der ersten Mindestteilzahlung zu erbringen. Die erste Mindestteilzahlungssumme erhöht nicht die Beitragssumme sondern reduziert die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung. Der Kommanditist ist berechtigt, jederzeit Zuzahlungen zu leisten um damit die Laufzeit der Teilzahlungsvereinbarung zu verkürzen. ... Noch nicht erbrachte Teilzahlungsbeträge werden als ausstehende Einlagen behandelt und verbucht. (5) Gesellschafterkonten Für jeden Kommanditisten werden folgende Kapitalkonten geführt: I. Feste Einlage II. Fiktive Einlage (Verzicht auf Entnahme) III. Entnahmen IV. Laufender Gewinn oder Verlust V. Gewinne oder Verluste der Vorjahre kumuliert. § 11 Gewinn- und Verlustbeteiligung, Vorabgewinn ... (2) Der Kommanditist ist an dem unter Berücksichtigung des vorstehenden Absatzes 1 ermittelten Gewinn/Verlust wie folgt beteiligt: Am nach dem Vorabgewinn verbleibenden Gewinn/Verlust nimmt der Kommanditist entsprechend dem Verhältnis seiner Kapitalkonten I. und II. zur Summe der Kapitalkonten I. und II. sämtlicher Kommanditisten teil. ... § 13 Dauer der Gesellschaft ... (2) Die Beteiligung ist für mindestens zehn Jahre ab Beitritt des jeweiligen Kommanditisten unkündbar. Von diesem Zeitpunkt an verlängert sie sich jeweils um ein Jahr, falls sie nicht mit einer Frist von drei Monaten auf den 31. Dezember gekündigt wird. ... (3) Die Kündigung hat nicht die Auflösung der Gesellschaft zur Folge. Der Kündigende scheidet vielmehr aus der Gesellschaft aus. (4) Bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung dieses Vertrages oder bei Zahlungseinstellung schuldet der Gesellschafter der ... ... Gesellschaft mbH & Co. KG neben dem Aufgeld (Agio) zur Deckung der Emissions-, Vertriebs- und Verwaltungskosten eine Abgangsentschädigung in Höhe von 19% der Gesamtzeichnungssumme ohne Agio. Ein etwaiges Abfindungsguthaben des Gesellschafters ist um die Abgangsentschädigung zu kürzen. Fehlbeträge sind nach Abrechnung zur Zahlung fällig. ... Im Falle der außerordentlichen Beendigung ist ein etwaiges Abfindungsguthaben erst fällig zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beteiligung erstmals hätte ordentlich gekündigt werden können, frühestens zum Ende der vereinbarten Mindestlaufzeit. § 14 Ausschluss von Gesellschaftern (1) Gesellschafter können aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ... (4) Ein Gesellschafter kann ausgeschlossen werden, ohne dass es eines Gesellschafterbeschlusses bedarf, wenn er trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung seine Einlage nicht oder nur teilweise erbringt. ... Am 06. Oktober 2011 verfügte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), dass die für die persönlich haftende Gesellschafterin der Klägerin, die ... ... ... Verwaltungs GmbH, fingierte Erlaubnis, Finanzdienstleistungen des Finanzierungsleasings zu erbringen, aufgehoben werde und das Finanzdienstleistungsinstitut der Klägerin gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG abzuwickeln sei (Bescheid der BaFin auszugsweise vorgelegt als Anlage K 3, GA 31 ff.). Seither wird die Klägerin liquidiert. Die Klägerin ließ unter dem 06.10.2011 eine Liquidationseröffnungsbilanz erstellen (s. Bilanz nebst Erläuterungen, Anl. K 7, GA 52 ff.). Ausweislich dieser Bilanz ergab sich ein Aktivvermögen in Höhe von 4,383 Mio. € und ein Passivvermögen in Höhe von 4,626 Mio. €, mithin eine Unterdeckung von 243.000,00 €. Aktuell besteht ein Bankguthaben in Höhe von 2,6 Mio. Euro und Forderungen aus nicht eingezahltem Kapital in Höhe von nominell rund 1,5 Millionen Euro, die die Klägerin klageweise geltend macht. Die Klägerin führt noch weitere Gerichtsverfahren, in denen Ansprüche der Gesellschaft aus Leasingverträgen geltend gemacht werden. Darüber hinaus macht die Klägerin Schadenersatzforderungen gegen ehemalige Verantwortliche der Leasinggesellschaften bzw. gegen deren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geltend. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte als Treuhandkommanditistin laut Gesellschaftsvertrag einem Direktkommanditisten gleichgestellt und damit passivlegitimiert sei. Der die Klägerin vertretende Abwickler habe die Liquidation der Klägerin bis zu deren Vollbeendigung durchzuführen. Auch der Innenausgleich unter den Gesellschaftern sei, jedenfalls wenn es sich wie hier um eine Publikums-/Massengesellschaft handele, Teil der Aufgabe des Abwicklers. Es handele sich bei den rückständigen Einlageforderungen um rückständige Sozialansprüche, deren Einforderung Voraussetzung für die Ausgleichung unter den Gesellschaftern sei. Deshalb sei die Geltendmachung aller offenen Einlageforderungen erforderlich, ohne dass es darauf ankomme, wie sich die Liquidität der Gesellschaft aktuell darstelle. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es vielmehr, alle rückständigen Einlagen vollständig einzufordern. Soweit die Gegenseite eine außerordentliche Kündigung auf eine arglistige Täuschung im Zusammenhang mit dem Beitritt stütze, ende ein solches Austrittsrecht jedenfalls mit Auflösung der Gesellschaft und Eintritt in die Liquidation. § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags sei angesichts der festgeschriebenen Mindestlaufzeit von 10 Jahren so zu verstehen, dass im Falle der vertragswidrigen Beendigung des Vertrags bzw. Zahlungseinstellung zusätzlich zu noch ausstehenden Einlagen die dort vorgesehene Abgangsentschädigung zu leisten sei. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.800,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 100,00 € seit dem 02.10.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2015 auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, ab dem 01.10.2015 jeweils zum 01. eines Monates 52 ratierliche Zahlungen zu je 100,00 € (insgesamt 5.200,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an die Klägerin zu zahlen. 3. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 100,00 € seit dem 02.10.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2015 und ab dem 02.10.2015 jeweils 100,00 € (insgesamt 5.200,00 €) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 01. eines Monats, einzustellen ist. Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt: Klageabweisung. Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Schreiben vom 20.09.2011 (Anl. B 1, GA 76) sei als außerordentliche Kündigung der Beteiligung zu verstehen. Das ganze Anlagekonzept sei insbesondere unter Berücksichtigung der im Prospekt verschwiegenen Vertriebskosten nicht plausibel gewesen. Für den eigentlichen Beteiligungszweck, nämlich die Investition in Immobilien, hätten gerade einmal 38% des Gesamtkapitals zur Verfügung gestanden. Die Beklagte hat behauptet, wenn dies wahrheitsgemäß offenbart worden wäre, hätte sie die Beteiligung nicht gezeichnet. Sie habe „von der ganzen Tragweite der hier zugrundeliegenden Manipulationen“ erst im Laufe der Jahre 2012 und 2013 Kenntnis erlangt. Aus diesem Grund hat sie im Klageerwiderungsschriftsatz vom 27.11.2015 die Anfechtung der seinerzeit abgegebenen Vertragsschlusserklärungen erklärt. Im Übrigen hat sie die Einwände der Verwirkung und Verjährung erhoben. Hilfsweise hat sie die Auffassung vertreten, dass etwaige Ansprüche der Klägerin nach der Einstellung der Zahlungen durch die Beklagte gemäß § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags auf die dort vorgesehene Abgangsentschädigung in Höhe von 19% der Gesamtzeichnungssumme, also € 3.420,00 beschränkt seien. Was den Klageantrag Ziff. 2 anbelangt, so sei dieser bestenfalls nur für 36 Monate begründet, da die Beklagte nach 10 Jahren ihre Beteiligung hätte ordentlich kündigen können. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Vortrags der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie den übrigen Akteninhalt verwiesen. 2. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 16.03.2016 (GA 112 ff.) abgewiesen. Der Klageforderung stehe § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags/Treuhandvertrags entgegen. Danach schulde der Gesellschafter bei Zahlungseinstellung der Gesellschaft lediglich eine Abgangsentschädigung in Höhe von 19% der Gesamtzeichnungssumme. Dass diese Entschädigung zusätzlich zur weiterbestehenden Einlageverpflichtung zu leisten sei, ergebe sich aus § 13 Abs. 4 nicht. Soweit diese Regelung möglicherweise im Widerspruch zu anderen Regelungen im Gesellschaftsvertrag stehe, gehe dies mit der Klägerin heim, da Unklarheiten zu ihren Lasten gingen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Das Urteil des Landgerichts wurde der Klägerin am 05.04.2016 zugestellt (GA 125 a). Am 21.04.2016 legte die Klägerin gegen das Urteil Berufung ein (GA 126 f.), die mit Schriftsatz vom 23.05.2016 (GA 131 ff.) - eingegangen am gleichen Tag - begründet wurde. 3. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Begehren weiter, wobei die Anträge an den zwischenzeitlichen Zeitablauf angepasst werden. Zur Begründung macht die Klägerin geltend, dass man nicht, wie es das Landgericht getan habe, die Regelung in § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags/Treuhandvertrags isoliert betrachten dürfe. Bereits ausweislich der Beitrittserklärung und der Zusatzvereinbarung ergebe sich die Zahlungspflicht der Beklagten über die volle Einlagesumme von 18.000,00 €, wobei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden sei. In § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags sei ausdrücklich eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren festgelegt. Die Regelung in § 13 Abs. 4 könne nicht so verstanden werden, dass die Zahlungsverpflichtung des Anlegers bezüglich der Einlage in Wegfall gerate, sondern enthalte erkennbar eine zusätzliche Entschädigungsverpflichtung bei vertragswidrigem Verhalten. An verschiedenen Stellen des Prospekts werde darauf hingewiesen, dass es sich um einen geschlossenen Immobilienfonds handele. Dem Charakter eines geschlossenen Immobilienfonds würde es widersprechen, wenn es die Möglichkeit des jederzeitigen Austritts gebe. Schließlich entspreche es gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass das Ausscheiden eines Anlegers aus der Publikumsgesellschaft nach Eintritt in die Liquidation unzulässig sei, weshalb vorliegend nicht nur eine außerordentliche Kündigung, sondern auch die Möglichkeit eines etwaigen Ausscheidens nach § 13 Abs. 4 GV - dieses Recht einmal unterstellt - ausgeschlossen sei. Die Klägerin beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.600,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 100,00 € seit dem 02.10.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2016; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2016; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2016; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2016; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2016; auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... zu zahlen; 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, ab dem 01.06.2016 jeweils zum 01. eines Monats 44 ratierliche Zahlungen zu je 100,00 € (insgesamt 4.400,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer ... an die Klägerin zu zahlen. 3. Hilfsweise wird beantragt, festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 100,00 € seit dem 02.10.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2011; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2012; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2013; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.10.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.11.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.12.2014; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.01.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.02.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.03.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.04.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.05.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.06.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.07.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.08.2015; - aus weiteren 100,00 € seit dem 02.09.2015; und ab dem 02.10.2015 jeweils aus 100,00 € (insgesamt 5.200,00 €) in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem jeweiligen Folgetag auf den 1. eines Monats, einzustellen ist. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass die betriebswirtschaftlich und unternehmensrechtlich nicht vorgebildete Beklagte die Formulierung in § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags so habe verstehen dürfen, wie es das Landgericht judiziert habe. Im Übrigen verweist die Beklagte auf die Angaben des Klägers zur aktuellen Liquiditätslage, aus denen sich ergebe, dass jedenfalls derzeit kein Anlass für die Klägerin bestehe, weitere offene Einlageforderungen geltend zu machen. Diese könne ggf. nach ordnungsgemäßer Abrechnung erfolgen, wobei dann zu erwarten sei, dass keine zusätzlichen finanziellen Mittel benötigt würden oder sich jedenfalls wesentlich geringere Quoten für die einzelnen Anleger ergäben. II. Die zulässige Berufung ist hinsichtlich des Hauptantrags im Ergebnis unbegründet, hinsichtlich des Hilfsantrags hingegen überwiegend begründet, was zur Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im tenorierten Umfang führt. Der Klägerin steht zwar gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung rückständiger sowie künftig fällig werdender Einlagen bis zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung, also bis Dezember 2018, zu (dazu unter 1.). Allerdings ist dieser Anspruch solange nicht einforderbar, als nicht im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz festgestellt ist, dass - und ggf. in welcher Höhe - die geforderten Einlagen zum Zwecke des Ausgleichs unter den Gesellschaftern benötigt werden (dazu unter 2.). Auf den entsprechenden Hilfsantrag war festzustellen, dass die bestehenden Ansprüche auf Zahlung der rückständigen bzw. künftig fällig werdenden Einlagen als unselbständige Rechnungsposten in die Auseinandersetzungsrechnung einzustellen sind (dazu unter 3.) 1. Der Anspruch auf Zahlung rückständiger und - vorbehaltlich einer Kündigung des Vertrags - künftig fällig werdender Einlagen ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags (Anl. K 5, 1. Teil) i.V.m. der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung als Kommanditist (Anl. K 2) sowie § 5 Abs. 1 des Treuhandvertrags (Anl. K 5, 2. Teil). Die Beklagte hat sich mit ihrem Beitritt zur Klägerin verpflichtet, eine Einlage von insgesamt 18.000 € zu leisten, wobei ihr ausweislich der Zusatzvereinbarung nachgelassen wurde, diese Einlage in Form einer Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 4.500 € (zzgl. Agio) sowie monatlichen Zahlungen von 100 € ab dem 01.11.2008 zu leisten. Die geschuldeten Einlagen im Zeitraum Oktober 2011 bis Mai 2016 wurden nicht geleistet und sind Gegenstand des Klageantrags Ziff. 1; auf die seither fällig gewordenen Einlagen ist ebenfalls nichts gezahlt worden. a) Der Klägerin steht der Anspruch auf Zahlung ausstehender und künftig fällig werdender Einlagen aus eigenem Recht ungeachtet des Umstands zu, dass die Beklagte sich nur als Treugeber-Kommanditistin an der Klägerin beteiligt hat. Eine Kommanditgesellschaft kann ausstehende Einlagenzahlungen aus eigenem Recht einfordern, wenn die über einen Treuhandkommanditisten beteiligten Treugeber im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafters) haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.2012 - II ZR 178/10, juris Rdnr. 13; Urteil vom 11.10.2011 - II ZR 242/09, juris Rdnr. 16; OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2016 - 14 U 2/15, juris Rdnr. 38). So liegt der Fall hier, nachdem der Treuhandkommanditist durch die Regelungen im Gesellschaftsvertrag sowie im Treuhandvertrag einem unmittelbar beteiligten Kommanditisten praktisch gleichgestellt wird (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2016 - 14 U 2/15, juris Rdnr. 39). Im Übrigen hat der Treuhänder etwaige eigene Ansprüche auch vorsorglich an die Klägerin abgetreten (Anl. K 6, GA 50 f.). Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht, nachdem die Abtretungserklärung hinreichend bestimmbar ist, nämlich „etwaige Ansprüche auf Zahlung der gezeichneten Einlagen“ erfasst, und ein Abtretungsverbot sich weder aus Vertrag noch aus der Zweckbindung der Leistung ergibt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16.03.2016, 14 U 2/15, juris Rdnr. 40). b) Die vom Beklagten mit der Klageerwiderung erklärte außerordentliche Kündigung der Beteiligung bzw. Anfechtung der Beitrittserklärung wegen arglistiger Täuschung greift nicht. Dem durch arglistige Täuschung zum Eintritt in eine Publikumsgesellschaft bewogenen Kommanditisten wird ein Recht zum Ausscheiden durch außerordentliche Kündigung deshalb zugestanden, weil das Interesse der Mitgesellschafter am Fortbestand der Gesellschaft die Erhebung einer Auflösungsklage verbietet, dem Getäuschten ein Verbleiben in der werbenden Gesellschaft aber nicht zugemutet werden kann. Dieser Grund entfällt mit der Auflösung der Gesellschaft; zudem verbietet es das Interesse an der reibungslosen und zügigen Liquidation, einem Einzelnen ein gesondertes Ausscheiden noch während des Auseinandersetzungsverfahrens zu gestatten (BGH, Urt. v. 11.12.1978, Az. II ZR 41/78, NJW 1979, 765). Dem als Anlage B 1 vorgelegten Schreiben mit dem Widerruf der Lastschriftermächtigung - dessen Zugang zudem bestritten und nicht unter Beweis gestellt ist - lässt sich eine Kündigungserklärung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen. c) Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht auch § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags der Pflicht zur Zahlung der rückständigen und künftig fällig werdenden Einlagen nicht entgegen. Aus § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags lässt sich unter Berücksichtigung auch der übrigen Regelungen des Gesellschaftsvertrags bei verständiger Lesart nicht ableiten, dass der Anleger im Falle der eigenmächtigen Zahlungseinstellung nicht mehr zur Leistung der vertraglich vereinbarten Einlage verpflichtet ist, sondern stattdessen nur eine pauschale Abgangsentschädigung in Höhe von 19% der Gesamtzeichnungssumme schuldet. Die Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Einlage ergibt sich aus § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags in Verbindung mit der Beitrittserklärung sowie ggf. - wie hier - einer Zusatzvereinbarung, in der die ratenweise Bezahlung eines wesentlichen Teils der Einlage vereinbart wurde. § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags regelt ausdrücklich, dass die Gesellschaftsbeteiligung für einen Zeitraum von 10 Jahren unkündbar ist. Vor diesem Hintergrund kann ein verständiger Anleger § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags, der bestimmte für den Gesellschafter nachteilige Folgen an die „vorzeitige vertragswidrige Beendigung des Vertrags“ bzw. die „Zahlungseinstellung“ knüpft, ohne ausdrücklich die Verpflichtung zur Zahlung der Einlage zu erwähnen, nicht dahin verstehen, dass ein Gesellschafter sich durch schlichte Nichtleistung der ratierlichen Einlage von seiner aus der Gesellschafterstellung resultierenden Pflicht zur Leistung der Einlage einseitig befreien kann und stattdessen lediglich die in § 13 Abs. 4 geregelte pauschale Abgangsentschädigung schuldet. Ein solches Verständnis der Regelung scheint auch deshalb fernliegend, weil unabhängig davon, welchen Anteil der geschuldeten Einlage der betreffende Gesellschafter bereits geleistet hätte, an die Stelle der Einlagenverpflichtung eine pauschale Abgangsentschädigung treten würde. Die prozentual fixe Abgangsentschädigung entsteht in gleicher Höhe für einen Anleger, der keinerlei Einlage erbracht hat, wie für denjenigen, der erst gegen Ende der Ratenzahlungsverpflichtung die Zahlungen einstellt. Dies spricht eindeutig dafür, dass die Abgangsentschädigung keinen Ausgleich für die ausgebliebenen Einlagen darstellt, sondern der Deckung der in § 13 Abs. 4 genannten fixen „Emissions-, Vertriebs- und Verwaltungskosten“ dienen soll. Die Möglichkeit der einseitigen Vertragsbeendigung bzw. Befreiung von der Pflicht zur Zahlung der Einlagen durch schlichte Nichtleistung widerspricht im Übrigen auch § 14 des Gesellschaftsvertrags: § 14 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags sieht nämlich für den Fall, dass der Gesellschafter seine Einlage nicht erbringt, die Möglichkeit des Ausschlusses des Gesellschafters vor. Eine solche Regelung würde keinen Sinn machen, wenn der Gesellschafter die Möglichkeit hätte, sich durch Nichtleistung der geschuldeten ratierlichen Einlage einseitig von seinen Pflichten als Gesellschafter zu befreien. Die Frage, inwieweit es zulässig ist, über die geschuldeten Einlagen hinaus „zur Deckung der Emissions-, Vertriebs- und Verwaltungskosten“ neben dem bereits geleisteten Agio vom Treuhandkommanditisten die in § 13 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags festgelegte pauschale Abgangsentschädigung zu verlangen, bedarf hier keiner Entscheidung, weil die Klägerin von der Beklagten nicht die Abgangsentschädigung, sondern die aufgrund der Beitrittserklärung sowie dem Gesellschaftsvertrag geschuldeten rückständigen Einlagen verlangt. d) Die zukünftig fällig werdenden monatlichen Einlageverpflichtungen kann die Klägerin von der Beklagten allerdings nur bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer ordentlichen Kündigung der Gesellschafterstellung durch die Beklagte zum 31.12.2018 verlangen. Nach § 13 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags ist die Beteiligung für „mindestens zehn Jahre“ ab Beitritt des jeweiligen Kommanditisten unkündbar. Von diesem Zeitpunkt an verlängert sie sich jeweils um ein Jahr, falls sie nicht mit einer Frist von drei Monaten auf den 31. Dezember gekündigt wird. Eine erstmalige Kündigung ist also - so heißt es im Gesellschaftsvertrag weiter - bei einem Beitritt in 2007 frühestens zum 31.12.2017 möglich. Im Falle der Beklagten - Beitritt 2008 - ist mithin eine Kündigung zum 31.12.2018 möglich. Diese Regelung kann seitens eines verständigen Anlegers nur so aufgefasst werden, dass er sich nach zehn Jahren durch ordentliche Kündigung grundlos vom Vertrag lösen kann. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte in der Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung eine längere Laufzeit, nämlich fünfzehn Jahre eingegangen ist. Die Darstellung der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit im Gesellschaftsvertrag enthält keinerlei Einschränkung dahingehend, dass im Falle längerer Laufzeiten die Kündigungsmöglichkeit entsprechend der Laufzeit anzupassen sei. Hinzu kommt, dass nach den Bestimmungen in der Zusatzvereinbarung die Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 4.500 € den Zeitraum der Teilzahlungsvereinbarung entsprechend verkürzt, so dass bei Einhaltung der vereinbarten Ratenzahlungstermine ohnehin keine fünfzehn Jahre bis zur vollständigen Erbringung der Einlage vergehen. Fünfzehn Jahre betrüge die Laufzeit vielmehr nur dann, wenn ausschließlich in monatlichen Raten von je 100,00 € bezahlt würde, also keine Kontoeröffnungszahlung vereinbart worden wäre. Die von der Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits erklärte, nach den obigen Ausführungen unwirksame außerordentliche Kündigung ist in eine ordentliche Kündigung zum frühest möglichen Kündigungstermin, also zum 31.12.2018, umzudeuten, mit der Folge, dass die Pflicht zur Leistung künftiger Einlagen ab dem 01.01.2019 entfällt. 2. Der klageweisen Geltendmachung der rückständigen und künftig fällig werdenden Einlagen steht jedoch, solange keine - und sei es vorläufige - Auseinandersetzungsbilanz erstellt ist, aus der sich eine entsprechende Verbindlichkeit der Beklagten ergibt, die sogenannte Durchsetzungssperre entgegen. a) Ausstehende Gesellschaftereinlagen dürfen im Rahmen der Liquidation grundsätzlich nur gefordert werden, wenn und soweit sie für die Abwicklung tatsächlich benötigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie für die Tätigkeit der Gesellschaft im Rahmen des Liquidationszwecks oder für die Befriedigung der Gläubiger erforderlich sind (BGH, Urt. v. 14.11.1977, II ZR 183/75, juris Rz. 10; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.04.2016, 14 U 2/15, juris Rz. 59; Hillmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2014, § 149 Rn. 11 jeweils m.w.N.). Dabei kommt es grundsätzlich für die Frage, ob ausstehende Einlagen im genannten Sinne erforderlich sind, jeweils auf den aktuellen Zeitpunkt, also auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Dem Liquidator muss zwar aus Praktikabilitätsgesichtspunkten für seine Prognoseentscheidung, dass von ihm eingeforderte Einlagen benötigt werden, ein weiter Ermessensspielraum zugebilligt werden. Dazu zählt auch, dass keine übertriebenen Anforderungen daran gestellt werden dürfen, wie häufig der Liquidator seine Prognoseentscheidung zu aktualisieren hat. Es ist mithin in gewissen Grenzen legitim, frühere Liquidationsbilanzen fortzuschreiben, ohne eine umfassende neue Liquidationsbilanz aufstellen zu müssen. Ergibt sich jedoch nachträglich im Laufe eines Prozesses, dass aufgrund einer verbesserten Liquiditätssituation eine vom Liquidator aufgestellte frühere Liquidationsbilanz eindeutig überholt ist, und dass die eingeforderte Einlage nicht mehr für die Abwicklung benötigt wird, führt dies ggf. dazu, dass die Begründetheit der Klage nachträglich entfällt. Soweit der Senat im Urteil vom 06.04.2016 (Az. 14 U 2/15, juris Rz. 59 a.E.) dafürgehalten hat, eine Verbesserung der Liquidität der Klägerin gegenüber der Liquidationseröffnungsbilanz sei für die Begründetheit der Klage unbeachtlich, jedenfalls solange nicht feststehe, dass die rückständige Einlage des Gesellschafters vollständig an ihn zurückzuzahlen wäre, hält der Senat an dieser Auffassung in dieser Absolutheit nicht fest. Vorliegend lässt sich unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze nicht (mehr) feststellen, dass die ausstehenden Einlagen der Beklagten im genannten Sinne für die Abwicklung erforderlich sind. Der aktuelle Stand des Liquidationsverfahrens stellt sich nach dem Vortrag der Klägerin so dar, dass ein Bankguthaben in Höhe von 2,6 Mio. Euro vorhanden ist. Offene Verbindlichkeiten bestehen nicht, die Klägerin macht im Gegenteil noch neben den ausstehenden Einlageforderungen von Gesellschaftern Ansprüche gegenüber Leasingnehmern und Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Verantwortliche der Leasinggesellschaften bzw. deren Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung geltend, von denen sich die Klägerin weitere substantielle Beträge erhofft. Dass die offenen Einlageforderungen zum jetzigen Zeitpunkt noch für die Befriedigung von Drittgläubigern oder sonst wie zur Abwicklung der Gesellschaft benötigt werden, ist im vorliegenden Verfahren weder vorgetragen noch sonst wie ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin im hiesigen Rechtstreit nicht vorgebracht, sie benötige die eingeklagte Summe zur Führung der Rechtstreite mit den Leasingnehmern und früheren Fondsverantwortlichen. b) Allerdings gehört im vorliegenden Fall zu den Aufgaben des Abwicklers nicht nur die Befriedigung von Gläubigern, sondern auch der Ausgleich unter den Gesellschaftern. Zwar sind Liquidatoren nach herrschender Auffassung im Grundsatz - soweit keine abweichende Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde - nicht berechtigt, zwecks Beschaffung der für den endgültigen Ausgleich unter den Gesellschaftern benötigten Mittel rückständige Einlagen einzuziehen; insoweit handelt es sich nicht mehr um ein typisches Abwicklungsgeschäft (BGH, Urt. v. 14.11.1977, II ZR 183/75, juris Rz. 10 ff.; Hillmann, in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, § 149 Rn. 11; a.A. z.B. K. Schmidt, in: MüKo-HGB, § 149 Rn. 21 f.) Vorliegend geht es jedoch um die Liquidation einer größeren Publikums-KG, bei der auch ohne besondere Regelung im Gesellschaftsvertrag davon auszugehen ist, dass der interne Ausgleich unter den Gesellschaftern zur Aufgabe eines Liquidators bzw. Abwicklers gehört (BGH, Urt. v. 15.11.2011, II ZR 266/09, juris Rz. 34 für die Publikums-GbR; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.04.2016, 14 U 2/15, juris Rz. 61; offengelassen bei BGH, Urt. v. 14.11.1977, II ZR 183/75, juris Rz. 13). Andernfalls wäre bei der für solche Massengesellschaften typischen Vielzahl von Gesellschaftern, die untereinander nicht persönlich verbunden sind, der erforderliche Ausgleich unter den Gesellschaftern nicht gewährleistet bzw. würde in unzumutbarer Weise erschwert (BGH, Urt. v. 15.11.2011, II ZR 266/09, juris Rz. 34; KG, NZG 2010, 1102). Aus diesem Grund ist - wie der Senat bereits in mehreren Parallelverfahren entschieden hat - davon auszugehen, dass die Anordnung der BaFin im vorliegenden Fall, wonach die Klägerin insgesamt abzuwickeln ist, auch erfolgte, um im Interesse der Gesellschafter einen ordnungsgemäßen Innenausgleich sicherzustellen, und dementsprechend dem Abwickler die entsprechenden Befugnisse verleiht (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 06.04.2016, 14 U 2/15, juris Rz. 61). c) Soweit jedoch nur noch der Ausgleich unter den Gesellschaftern zu erfolgen hat, ist Voraussetzung für die Geltendmachung offener Einlageforderungen, dass ein im Rahmen der Auseinandersetzungsrechnung zu erstellender Ausgleichsplan einen Passivsaldo zu Lasten des in Anspruch genommenen Gesellschafters aufweist (BGH, Urt. v. 14.11.1977, II ZR 183/75, juris Rz. 14). Denn nach Auflösung der Gesellschaft können im Gesellschaftsverhältnis wurzelnde Einzelansprüche der Gesamthand gegen einzelne Gesellschafter - darunter auch offene Einlageforderungen - grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht werden (sog. Durchsetzungssperre, s. nur aus jüngerer Zeit z.B. BGH, NJW-RR 2012, 1179, 1182; vgl. auch Schöne, in: Bamberger/Roth, Beck'scher Online Kommentar BGB, 40. Aufl., § 730 Rn. 20 jeweils mit weiteren Nachweisen); sie werden vielmehr zu unselbständigen Rechnungsposten in der Auseinandersetzungsbilanz, nach deren Aufstellung nur ein etwaiger Passivsaldo vom Gesellschafter eingefordert werden kann. Sinn und Zweck der Durchsetzungssperre ist es, bei der Auseinandersetzung „Hin und Herzahlungen“ zu vermeiden. Zwar hat der BGH dafürgehalten, dass es gerade bei einer - wie hier - langandauernden Abwicklung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung ausnahmsweise gerechtfertigt sein kann, im Wege eines Vorschusses vor Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz rückständige Einlagen einzufordern. Das setzt aber voraus, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Abwickler (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.1983, II ZR 19/83, juris Rz. 38) dartut und ggf. nachweist, dass und in welcher Höhe der Gesellschafter auf jeden Fall ausgleichspflichtig ist (BGH, Urt. v. 21.11.1983, II ZR 19/83, juris Rz. 37 f.; BGH, Urt. v. 14.11.1977, II ZR 183/75, juris Rz. 14). Es muss also dargetan sein, dass die Gefahr von Hin- und Herzahlungen praktisch ausgeschlossen ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1999, II ZR 4/98, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urt. v. 21.09.2011, 9 U 53/10, juris Rz. 39). Daran fehlt es vorliegend. Es erscheint zwar angesichts dessen, dass von dem ursprünglich gezeichneten Kapital nur noch ein Bruchteil als Aktiva der Gesellschaft vorhanden ist, wahrscheinlich, dass die Beklagte, die bislang erst rund 44% der ursprünglich geschuldeten Einlage von 18.000 € eingezahlt hat, noch zumindest einen Teil der geschuldeten weiteren Einlage wird nachschießen müssen. Es ist aber im vorliegenden Verfahren durch die Klägerin nicht näher dargelegt, dass der gesamte - oder zumindest annähernd der gesamte - eingeklagte Betrag nach derzeitigem Stand voraussichtlich als Passivsaldo in ihrer Auseinandersetzungsbilanz von der Beklagten noch zu zahlen sein wird. Der diesbezügliche Vortrag im Schriftsatz vom 13.02.2017, wonach mit einer Quote von nicht über 15% zu rechnen sei, ist insoweit nicht ausreichend, weil auch bei einer „Rückzahlungsquote“ von 15% die Einforderung der gesamten ausstehenden Einlage nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht gerechtfertigt ist. Der nach dem Termin, zu dem Schriftsätze eingereicht werden konnten, gehaltene Vortrag ist im Übrigen auch verspätet und gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen, nachdem der Senat bereits mit Beschluss vom 14.11.2016 auf die Bedeutung des aktuellen Stands der Liquidation hingewiesen und die Klägerseite zu entsprechendem Vortrag aufgefordert hatte. 3. Der Klägerin steht jedoch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Anspruch auf Feststellung zu, dass die noch geschuldeten Einlagen als unselbständige Rechnungsposten im Rahmen einer Auseinandersetzungsbilanz Berücksichtigung finden. a) Der Bundesgerichtshof hat dafürgehalten, dass ein unter Verkennung der Durchsetzungssperre auf Zahlung gerichteter Antrag auch ohne entsprechenden ausdrücklichen Hilfsantrag das Feststellungsbegehren enthält, dass die entsprechende Forderung in die Auseinandersetzungsrechnung eingestellt wird (BGH, NJW 1992, 2757, 2758; BGH, NJW-RR 2012, 1179, 1182 m.w.N.). Darauf kommt es vorliegend nicht an, nachdem ein ausdrücklicher Hilfsantrag gestellt wurde. b) Das für den Feststellungsantrag erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung der Einlage auch dem Grunde nach - und nicht nur unter dem Aspekt der fehlenden Einforderbarkeit im Hinblick auf die Durchsetzungssperre - bestreitet. c) Der Antrag ist, soweit die rückständigen sowie bis zum Wirksamwerden der ordentlichen Kündigung zum 31.12.2018 fälligen Raten betroffen sind, nach den obigen Ausführungen auch begründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Zwar hat die Kläger nur mit dem Hilfsantrag überwiegend obsiegt. Da jedoch Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich identisch sind - die Zuerkennung des einen bedingt notwendig die Aberkennung des anderen Anspruchs (vgl. BGH, NJW-RR 2003, 713) - ist insgesamt von einem überwiegenden Obsiegen der Klägerin auszugehen (in diesem Sinne auch Schulz, in: MüKo-ZPO, 5. Aufl. 2016, § 92 Rn. 8; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 92 Rn. 8). Die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts in erster Instanz angefallenen Mehrkosten waren gemäß § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO der Klägerin aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zugelassen, weil es sich bei der Klägerin um eine Publikums-Kommanditgesellschaft mit einer Vielzahl von Anlegern handelt, bei der verschiedene Fragestellungen im Zusammenhang mit der Einforderung von Einlagen nicht höchstrichterlich geklärt sind. Der Streitwert ergibt sich aus der Summe aller eingeklagten rückständigen und zukünftigen Einlagen. Eine Erhöhung im Hinblick auf den Hilfsantrag hatte zu unterbleiben, weil Haupt- und Hilfsantrag wirtschaftlich identisch sind.