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Urteil

14 U 59/19

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0801.14U59.19.00
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Leitsätze
1. Die ratenweise zu leistenden Zahlungen eines Gesellschafters auf seine Einlage werden allesamt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR fällig, so dass der Insolvenzverwalter sie grundsätzlich einziehen darf, wenn die Einlagen zur Liquidation voraussichtlich erforderlich sind.(Rn.49) 2. Der Umstand, dass ausweislich eines Bescheids der BaFin bestimmte von der Insolvenzschuldnerin (GbR) vorgenommene Rechtsgeschäfte, bei denen Gelder von Anlegern angenommen wurden, als ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäfte eingeordnet und gegenüber der früheren Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin die Rückabwicklung der entsprechenden Geschäfte durch Rückzahlung der angenommenen Gelder angeordnet wurde, berührt den Bestand der Einlageverpflichtung nicht.(Rn.52)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.02.2019, Az. 6 O 295/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert: 20.500,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die ratenweise zu leistenden Zahlungen eines Gesellschafters auf seine Einlage werden allesamt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GbR fällig, so dass der Insolvenzverwalter sie grundsätzlich einziehen darf, wenn die Einlagen zur Liquidation voraussichtlich erforderlich sind.(Rn.49) 2. Der Umstand, dass ausweislich eines Bescheids der BaFin bestimmte von der Insolvenzschuldnerin (GbR) vorgenommene Rechtsgeschäfte, bei denen Gelder von Anlegern angenommen wurden, als ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäfte eingeordnet und gegenüber der früheren Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin die Rückabwicklung der entsprechenden Geschäfte durch Rückzahlung der angenommenen Gelder angeordnet wurde, berührt den Bestand der Einlageverpflichtung nicht.(Rn.52) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.02.2019, Az. 6 O 295/18, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ravensburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert: 20.500,00 € I. 1. Der klagende Insolvenzverwalter verlangt von der Beklagten Zahlung einer restlichen Einlageforderung; die Beklagte begehrt ihrerseits Rückzahlung der teilweise bereits geleisteten Einlage. Die Beklagte beteiligte sich am 16.10.2006 mit Wirkung zum 01.11.2006 als Gesellschafterin an der X GbR (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), einem geschlossenen Immobilienfonds (s. die Beitrittserklärung, Anlage K 1). Ihr Gesellschaftsanteil wurde ausweislich des dem Anlageprospekt (Anl. K 2) beigefügten Treuhandvertrages treuhänderisch von einer Frau Ass. jur. G. gehalten. Die Beteiligungssumme wurde auf 20.000 € festgelegt, zahlbar in monatlichen Raten von je 107 € ab November 2006. Zudem war noch ein Agio von 600 € zu zahlen. Parallel zu der Zeichnung der Beteiligung schloss die Beklagte auf Betreiben des die Anlage vermittelnden Anlageberaters noch eine „Zusatzvereinbarung“ ab (Anl. B 5). Dort heißt es insbesondere: „Über die Höhe der einbezahlten Beiträge kann ab dem 5. Jahr mit einem schriftlichen Antrag bis zu sechs Wochen zum Quartalsende wie folgt verfügt werden, sofern die Beiträge und das Agio wie vereinbart entrichtet wurden. ab dem beginnenden 5. Jahr: 40% der einbezahlten Beiträge ab dem beginnenden 10. Jahr: 45% der einbezahlten Beiträge ab dem beginnenden 15. Jahr: 55% der einbezahlten Beiträge“ Die Beklagte zahlte vereinbarungsgemäß ihre monatlichen Raten auf die Einlageforderung vom November 2006 bis Mai 2015. Auf diese Weise wurde ein Gesamtbetrag von 10.421,00 € zuzüglich des Agios von 600 € gezahlt. Bereits am 12.08.2014 hatte die BaFin eine gegen die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin, die X GmbH (im Folgenden: X GmbH) gerichtete Abwicklungsanordnung gemäß § 37 Abs. 1 KWG erlassen. Der X GmbH wurde u.a. aufgegeben, „das auf der Grundlage von Darlehensverträgen und Zusatzvereinbarungen von den durch Sie als Geschäftsführerin vertretenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts ... [u.a. die Insolvenzschuldnerin] durch die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums betriebene Einlagengeschäft unverzüglich durch vollständige Rückzahlung aller mit Rückzahlungsversprechen angenommenen Gelder abzuwickeln“. Hintergrund der Abwicklungsanordnung bezüglich der „Zusatzvereinbarungen“ war die Rechtsauffassung der BaFin, wonach diese Zusatzvereinbarungen dazu führten, dass die Einlagen, soweit über sie „verfügt“ werden könne, „unbedingt rückzahlbare Gelder des Publikums“ darstellten. Damit ging die BaFin davon aus, dass die Insolvenzschuldnerin insoweit ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG ohne die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erforderliche Erlaubnis betreiben würde. Mit Beschluss vom 07.08.2015 eröffnete das Amtsgericht Neu-Ulm das Insolvenzverfahren über die Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Die vorhandene Insolvenzmasse reicht nicht aus, um offene Verfahrenskosten und sonstige Masseverbindlichkeiten zu befriedigen. Ansprüche der Beklagten sind im Insolvenzverfahren nicht angemeldet worden. Am 12.04.2018 forderte der Kläger die Beklagten vergeblich zur Zahlung eines Teilbetrags der noch offenen restlichen Einlageforderung auf, wobei er zugleich einen Verjährungsverzicht verlangte (Anl. K 7). Mit Schreiben vom 26.04.2018 kündigte die Beklagte ihre Beteiligung an der Gesellschaft (Anl. K 8). Der Kläger hat in erster Instanz beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.479,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte hat zudem Widerklage mit folgenden Anträgen erhoben: 1. Die Klägerin [richtig: der Kläger] wird verurteilt, an die Beklagte 11.021,00 € zuzüglich 5%-Punkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin [des Klägers] gemäß Ziff. 3 aus unerlaubter Handlung herrührt. Aufgrund der Kündigung der Gesellschaftsbeteiligung bestünden gegen die Beklagte keine Ansprüche mehr. Es habe sich um ein unerlaubtes Einlagengeschäft gehandelt, was der Beklagten verschwiegen worden sei. Dies stelle einen wichtigen Grund zur Kündigung der Beteiligung dar. Wegen Verletzung von Informationspflichten und des Transparenzgebots im Zusammenhang mit der Zeichnung der Anlage sei die Beklagte zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser bestehe in Höhe der bereits geleisteten Einlagen. Der Kläger hat bezüglich der Widerklage beantragt: Klageabweisung. Die Widerklage sei bereits unzulässig. In der Sache bestünden die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht, da es sich entgegen der Auffassung der BaFin bereits nicht um ein unerlaubtes Einlagengeschäft gehandelt habe und im übrigen die Insolvenzschuldnerin bezüglich etwaiger Schadensersatzansprüche nicht passiv legitimiert sei. Hilfsweise hat sich der Kläger hat zudem auf Verjährung berufen. Wegen des weiteren Sachverhalts und Vortrags der Parteien wird auf das erstinstanzliche Urteil sowie die wechselseitigen Schriftsätze verwiesen. 2. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung der noch fehlenden Einlage in der eingeklagten Höhe von 9.479,00 € aus der Beitrittserklärung in Verbindung mit § 3 Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags zu. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Auflösung der Gesellschaft sei der Insolvenzverwalter zur Einforderung ausstehender Beiträge befugt, soweit diese zur Gläubigerbefriedigung erforderlich seien. Dabei seien auch die zukünftig anfallenden Raten mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig. a) Der von der Beklagten erklärte Beitritt zur GbR sei nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB i.V.m. § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG nichtig. Es gehe hier um einen Gesellschaftsbeitritt, nicht um ein Darlehen. Auch aus der „Zusatzvereinbarung“ ergebe sich nicht, dass es sich insoweit um unbedingt rückzahlbare Gelder „des Publikums“ handele. Persönlich haftende Gesellschafter würden dann nicht zum „Publikum“ zählen, wenn sie über ihre persönliche Haftung hinaus tatsächlich in die Führung des Unternehmens eingebunden seien. So liege der Fall hier. Die von der BaFin in dem Bescheid gegenüber der X GmbH geäußerte abweichende Rechtsauffassung sei für die Zivilgerichte nicht bindend. b) Es bestünden auch keine Schadensersatz- bzw. Rückzahlungsansprüche der Beklagten gegen den Kläger, die diese dem Anspruch im Wege der Aufrechnung oder mittels einer Widerklage entgegenhalten könne. Soweit Schadensersatzansprüche darauf gestützt würden, dass die Gesellschaft es pflichtwidrig versäumt habe, sie über die Erlaubnispflicht nach dem KWG aufzuklären, gehe dies ins Leere, weil das Geschäft gerade nicht gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG erlaubnispflichtig gewesen sei. Im Übrigen würde es hinsichtlich etwaiger Ansprüche wegen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Anlageentscheidung an der Gegenseitigkeit fehlen, da derartige Prospekthaftungsansprüche nicht gegen die Gesellschaft, sondern allenfalls gegen die schon beigetretenen Gesellschafter bestehen könnten. c) Die erst 2018 erklärte Kündigung könne, nachdem die rückständigen Beiträge fällig seien, keine Wirkungen mehr entfalten. d) Die Widerklage sei außerdem bereits unzulässig. Nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens könne der Antrag allenfalls auf Feststellung der behaupteten Forderung zur Tabelle lauten. Auch das sei aber hier nicht möglich, da die Forderung unstreitig nicht zur Tabelle angemeldet worden sei. 3. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren erstinstanzlichen Klageantrag sowie den Widerklageantrag im wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung ihrer in erster Instanz geäußerten Rechtsauffassung in vollem Umfang weiter. Darüber hinaus macht sie einen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz geltend, da die Treuhänderin für die Beklagte unerlaubter Weise Rechtsdienstleistungen erbracht habe. Zuletzt macht die Beklagte im Hinblick auf den im Berufungsverfahren vorgelegten Bescheid der BaFin geltend, dass das Zivilverfahren nach § 148 ZPO bis zur Rechtskraft des Bescheides auszusetzen sei. Im Übrigen greife der Einwand „dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ durch, da der Kläger nach dem Bescheid der BaFin zur umgehenden Rückzahlung der Gelder verpflichtet sei. Schließlich fechte man die Gesellschaftsbeteiligung wegen arglistiger Täuschung an. Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 12.04.2019, GA 84 ff.): 1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.02.2019, Az. 6 O 295/18, wird abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger wird verurteilt, an die Beklagte/Berufungsklägerin 11.021,00 € zuzüglich 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Es wird festgestellt, dass die Rückzahlungspflicht gemäß Ziff. 2 aus unerlaubter Handlung herrührt. Der Kläger beantragt: Die Berufung zurückzuweisen. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.07.2019 verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu Recht die Klage zugesprochen und die Widerklage abgewiesen. 1. Der vom klagenden Insolvenzverwalter geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des noch ausstehenden Teils der Einlage ergibt sich aus § 3 Ziff. 3, Ziff. 5 des Gesellschaftsvertrags i.V.m. der Beitrittserklärung. a) Die Beklagte hat sich mit ihrer Beitrittserklärung zur Zahlung einer Beteiligungssumme in Höhe von 20.000 € zuzüglich 600 € Agio verpflichtet. Hiervon sind nach den unbestrittenen Angaben des Klägers noch 9.579,00 € offen, von denen – wohl aufgrund eines Versehens - 9.479,00 € eingeklagt wurden. b) Die ratenweise zu leistenden Zahlungen auf die Einlage sind allesamt mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig geworden (vgl. Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 35 Rn. 380 m.w.N.). Dass die Einlagen zur Liquidation voraussichtlich erforderlich sind, so dass der Insolvenzverwalter sie grundsätzlich einziehen darf (vgl. Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl., § 35 Rn. 380 m.w.N.), hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen. c) Die außerordentliche Kündigung einer Gesellschafterbeteiligung, die die Beklagte erklärt hat, ist in der Liquidation der Gesellschaft nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam (vgl. für die Publikums-KG: BGH, Urt. v. 30.01.2018, II ZR 108/16, juris Rz. 52), insbesondere weil das Interesse an einer reibungslosen und zügigen Liquidation ein gesondertes Ausscheiden eines einzelnen Gesellschafters während des Auseinandersetzungsverfahrens verbietet. Aus den gleichen Gründen ist auch eine Anfechtung der Beteiligung wegen Arglist ausgeschlossen (BGH, a.a.O.; s. auch schon BGH, NJW 1973, 1604, 1605). d) Ein etwaiger Verstoß des Treuhandvertrags gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz würde zwar zur Nichtigkeit des Treuhandvertrages führen, den Gesellschaftsvertrag jedoch nicht erfassen, nachdem die Tätigkeit der Insolvenzschuldnerin nicht auf die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet war (vgl. BGH, NZG 2003, 277, 279). e) Auch der Umstand, dass ausweislich des Bescheids der BaFin vom 12.08.2014 bestimmte von der Insolvenzschuldnerin vorgenommene Rechtsgeschäfte, bei denen Gelder von Anlegern angenommen wurden, als ohne Erlaubnis betriebene Einlagengeschäfte eingeordnet und gegenüber der früheren Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin, der X GmbH, die Rückabwicklung der entsprechenden Geschäfte durch Rückzahlung der angenommenen Gelder angeordnet wurde, berührt nach Auffassung des Senates den Bestand der Einlageverpflichtung nicht. aa) Allerdings hat die Beklagte eine von der BaFin beanstandete „Zusatzvereinbarung“ abgeschlossen, wonach sie nach Ablauf bestimmter Fristen und unter der Voraussetzung regelmäßiger pünktlicher Zahlung der Einlage über einen festgelegten Anteil „verfügen“ könne (Anl. B 5). Diese Zusatzvereinbarung macht jedoch entgegen der von der BaFin vertretenen Rechtsauffassung aus der Gesellschaftsbeteiligung der Beklagten kein erlaubnispflichtiges „Einlagengeschäft“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG. Insbesondere handelt es sich bei den von der Zusatzvereinbarung betroffenen Geldern, anders als die BaFin meint, nicht um „unbedingt rückzahlbare Gelder“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG. In der Zusatzvereinbarung ist zwar verkürzt nur die Rede davon, dass die Beklagte über einen bestimmten Anteil der Gelder nach einer bestimmten Zeit „verfügen“ könne. Damit kann aber sinnvoller Weise nicht gemeint sein, dass die Beklagte als Gesellschafterin diese Gelder, die Teil ihrer Einlageverpflichtung sind, endgültig herausverlangen kann (ohne dass dies z.B. für ihren Gewinnanteil irgendwelche Konsequenzen hätte). Vielmehr geht es ersichtlich um ein Entnahmerecht, bei dem ein Gesellschafter zu Zwecken der Liquidität Gelder aus der Gesellschaft entnehmen kann, gleichzeitig aber sein Gesellschafterkonto mit dem entsprechenden Betrag belastet wird. Anders hat auch die Beklagte diese Regelung nicht verstanden. Sie hat selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegeben, man habe ihr erklärt, dass sie damit die Möglichkeit erhalte, im Bedarfsfall Gelder zu „beleihen“, womit laienhaft genau ein Entnahmerecht beschrieben ist. Auf die Frage, ob die Beklagte als Gesellschafterin Teil des „Publikums“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KWG ist, wovon der Senat allerdings entgegen dem Landgericht ausgeht, kommt es mithin nicht an. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob ein etwaiger Verstoß gegen das KWG zivilrechtlich nach § 134 BGB zur Nichtigkeit der Gesellschaftsbeteiligung führen würde, was für Darlehensverträge vom BGH in mehreren Fällen verneint worden ist (s. BGH, NJW 1990, 1356 f.; BGH, Urt. v. 19.04.2011, XI ZR 256/10, juris Rz. 20; zust. die h.L., z.B. Schäfer, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, § 3 Rn. 29; für den Fall eines Verstoßes gegen § 46 Abs. KWG: BGH, NJW 1990, 1356 f.), bei unerlaubten Einlagengeschäften allerdings nicht einheitlich beurteilt wird (für zivilrechtliche Wirksamkeit grundsätzlich VGH Kassel, NJW-RR 2007, 492; Rechtsfolge offengelassen z.B. bei BGH, NJW 2005, 1784, 1785; BVerwG, BKR 2011, 208, 211 Rz. 26; für eine Teilnichtigkeit, soweit es der Schutzzweck von § 32 KWG erfordert: VG Frankfurt, Urteil vom 19.06.2008, Az. 1 E 2566/07, juris Rz. 24 f.; s. zust. zu der letztgenannten Entscheidung Schwennicke, in: Schwennicke/Auerbach, KWG, 3. Aufl., § 37 Rn. 13; abl. Fischer/Müller, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, § 37 Rn. 13; ausführlich zum Ganzen: Albert, in: Reischauer/Kleinhans, KWG, Loseblatt, § 37 Rn. 38 ff.). bb) Auch der Umstand, dass die BaFin gegen die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin eine vorläufig vollstreckbare öffentlich-rechtliche Verfügung erlassen hat, wonach die beanstandeten Geschäfte, soweit „unbedingt rückzahlbare“ Gelder entgegengenommen worden seien, rückabzuwickeln sind, berührt die Einlageverpflichtung nicht. aaa) Die Existenz der Verfügung der BaFin, wonach die beanstandeten Geschäfte rückabzuwickeln sind (und, darin konkludent enthalten, weitere „unbedingt rückzahlbare Gelder“ nicht eingefordert werden dürfen), macht die Erfüllung der Einlageverpflichtung nicht - auch nicht teilweise - rechtlich unmöglich (§ 275 Abs. 1 BGB). Rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der geschuldete Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf (Ernst, in: MüKo-BGB, 8. Aufl., § 275 Rn. 41). Die – hier allenfalls in Betracht kommende – zweite Fallgruppe betrifft Fälle, in denen der geschuldete Erfolg zwar herbeigeführt werden könnte, der Schuldner aber zur Bewirkung der Leistung gegen die Rechtsordnung verstoßen müsste. Das zivilrechtliche Sollensgebot tritt hinter der entgegenstehenden Rechtslage zurück; dies wahrt die „Einheit der Rechtsordnung“ (Ernst, in: MüKo-BGB, 8. Aufl., § 275 Rn. 43). In Fällen, in denen die BaFin Verfügungen erlassen hatte, mit denen bestimmte Geschäfte untersagt oder die Rückabwicklung von Geschäften angeordnet wurden, ist in der Rechtsprechung mehrfach darauf hingewiesen worden, dass damit zivilrechtlich wegen § 275 Abs. 1 BGB eine Erfüllungspflicht entfallen könnte (die dann gegebenenfalls durch Sekundäransprüche ersetzt wird). So hat das BVerwG darauf hingewiesen, dass eine durch eine Aufsichtsverfügung der BaFin begründete öffentlich-rechtliche Verpflichtung zivilrechtlich zur Folge haben könne, dass sich das Leistungsverhältnis zwischen Unternehmen und Einlegern umgestalte und sich die ursprünglichen Leistungsansprüche in Sekundäransprüche umwandeln würden (BVerwG BKR 2011, 208, 211; siehe auch Fischer/Müller, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, § 37 Rn. 13). Im Falle eines Zahlungsverbots nach § 46a Abs. 1 Satz 1 KWG hat der BGH ausdrücklich zivilrechtlich ein Leistungshindernis analog § 275 Abs. 1 BGB angenommen (BGH, NJW 2013, 3437, 3439 Rz. 26). Der vorliegende Fall ist allerdings insofern anders als der Fall des § 46a Abs. 1 Satz 1 KWG, als dort ein Zahlungsverbot an ein Kreditinstitut gerichtet wurde, was dann zur Unmöglichkeit der Erfüllung des Vertrags durch das Kreditinstitut führte. Hier richtet sich das Verbot nicht gegen den Schuldner des in Rede stehenden Anspruchs, sondern allenfalls gegen den Gläubiger, so dass die Erfüllung des Anspruchs durch den Schuldner als solche nicht gegen die Rechtsordnung verstößt. Nicht die Bewirkung der Leistung ist rechtlich zu beanstanden, sondern allenfalls das Einfordern. bbb) Auch das Einfordern der Leistung durch den Kläger ist jedoch letztlich ungeachtet der Verfügung der BaFin nicht zu beanstanden. Denkbar wäre, dass man in der Geltendmachung der Forderung im Hinblick auf die gegenläufige Verfügung der BaFin einen Verstoß gegen § 242 BGB sieht, insbesondere unter dem Aspekt, dass die entsprechende Leistung aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung sogleich zurückzugewähren sein könnte (“dolo agit“-Einrede). Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht für den umgekehrten Fall, dass der öffentlichen-rechtlichen Verpflichtung eine gegenläufige zivilrechtliche Verpflichtung entgegensteht, die Berufung auf die „dolo-agit Einrede“ schon deshalb verneint, weil es die BaFin sei, die die Rückabwicklung verlange, während zivilrechtlich das Verhältnis zur Behörde gar nicht betroffen sei (BVerwG, Urt. v. 23.11.2011, 8 C 18/10, juris Rz. 21). Ob diese Erwägung - zudem im umgekehrten Fall - tragfähig ist, mag dahinstehen. Vorliegend scheitert die Berufung auf den dolo-agit Einwand jedenfalls daran, dass bislang eine Rückabwicklungsverfügung gegen die Insolvenzschuldnerin nicht ergangen ist. Die BaFin hat ihre Rückabwicklungsverfügung lediglich gegen die frühere Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin erlassen, die zwischenzeitlich selbst Insolvenz angemeldet hat und die einen eigenen Insolvenzverwalter hat. Ob die BaFin ihre Verfügung noch auf die Insolvenzschuldnerin erweitern und auch diese - und damit den Kläger - zur Rückzahlung verpflichten wird, erscheint offen, zumal wie oben erörtert der Senat davon ausgeht, dass die entsprechende Verpflichtung materiell-rechtlich zu Unrecht ausgesprochen wurde, da es sich tatsächlich bei den Zusatzvereinbarungen nicht um unerlaubte Einlagengeschäfte gehandelt hat. Auch der Bestand einer derartigen Verfügung wäre vor dem Hintergrund der Auffassung des Senates zur materiellen Rechtslage in Frage gestellt. Hiergegen lässt sich auch nicht einwenden, dass es eine bloße Formalität (und möglicherweise ein bloßes Versehen) sei, dass die BaFin ihre Verfügung nur gegen die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin und nicht auch gegen die Insolvenzschuldnerin selbst gerichtet hat. Denn der Kläger hat, da nicht Adressat der Verfügung, keine Möglichkeit, gegen sie im Klagewege vorzugehen und die von ihm - nach Auffassung des Senates zu Recht - als rechtswidrig erkannte Verfügung aus der Welt zu schaffen. Es geht daher nicht an, der Verfügung Bindungswirkung über ihren unmittelbaren Adressaten hinaus zuzubilligen. e) Gegenläufige Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Insolvenzschuldnerin, mit denen u.U. zumindest konkludent aufgerechnet worden sein könnte, bestehen nicht. Soweit sich die Beklagte darauf beruft, nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass es sich um ein erlaubnispflichtiges Einlagegeschäft gehandelt habe, geht dies auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Senates schon deshalb fehl, weil es sich nicht um ein solches Geschäft gehandelt hat. Etwaige sonstige Ansprüche aus Prospekthaftung im engeren oder im weiteren Sinne gestützt auf Informations- oder Beratungspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Zeichnung der Anlage würden sich schon nicht gegen die Insolvenzschuldnerin als Anlagegesellschaft richten, da der Gesellschaftsvertrag nicht mit der Anlagegesellschaft, sondern unter den Gesellschaftern abgeschlossen wird (vgl. zur Prospekthaftung im engeren Sinne Assmann, in: Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, 4. Aufl., § 5 Rn. 70 m.w.N.; zur Prospekthaftung im weiteren Sinne z.B. BGH, NZG 2017, 858 f., Rz. 15). f) Die Zinsforderung resultiert aus §§ 280, 286 BGB. 2. Die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung bereits ratenweise auf die Einlageverpflichtung geleisteter Zahlungen (und auf Feststellung, dass die Forderung einer unerlaubten Handlung entstamme) ist, wie das Landgericht ebenfalls festgestellt hat, schon unzulässig. Somit ist die Berufung auch insoweit ohne Erfolg. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gemäß § 87 InsO nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen. Diese müssen also, soweit es sich um Insolvenzforderungen handelt, zur Tabelle angemeldet werden, was hier unstreitig nicht erfolgt ist. Ein dessen ungeachtet anhängig gemachter Rechtsstreit, der auf die Verfolgung einer Insolvenzforderung gerichtet ist, ist unzulässig (Breuer, in: MüKo-InsO, Band 2, 3. Aufl., § 87 Rn. 3, 15). Das muss erst recht gelten, wenn man davon ausginge, dass es sich hier um die Klage eines Gesellschafters auf Rückzahlung seiner Einlage handelt. Derartige Ansprüche, die das haftende Kapital der Gesellschaft betreffen, sind noch nicht einmal Insolvenzforderungen, sondern sind erst nach diesen zu befriedigen, falls nach Durchführung des Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt (vgl. BGH, NJW 1985, 1468, 1470; OLG Hamburg, NZG 2015, 1192 Rz. 16 f.). Sie können deshalb während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden. III. Die Kostenentscheidung resultiert aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus der Addition von Klage und Widerklage (§ 45 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Zulassung der Revision war im Hinblick auf die Rechtsfrage geboten, inwieweit ein Insolvenzverwalter an der Einforderung ausstehender Gesellschaftereinlagen durch eine - nach Auffassung des Senates materiell zu Unrecht ergangene - vorläufig vollstreckbare gegenläufige Rückabwicklungsanordnung der BaFin gehindert ist, die gegen die Geschäftsführerin der Insolvenzschuldnerin gerichtet wurde.