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Urteil

14 U 159/21

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0914.14U159.21.00
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Leitsätze
1. Weil in dem vorliegenden Verfahren auf Grundlage der Angaben des Sachverständigen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zur Erreichung des Grenzwerts bei geöffnetem Fenster unverhältnismäßig bzw. unmöglich sind und daher nur durch eine Einstellung des genehmigten Betriebs erreicht werden können, haben die Kläger - als Minus zu ihrem Unterlassungsantrag - nur Anspruch auf Erstattung der Kosten, die zur Herstellung von passiven Schallschutzmaßnahmen in ihrem Schlafzimmer erforderlich sind.(Rn.52) 2. Der Beklagte ist unmittelbarer Handlungsstörer, weil die von der Stauwehranlage ausgehenden Immissionen auf seinen Willensentschluss zurückgehen (Errichtung und Betrieb der Anlage) und somit die Beeinträchtigungen des Nachbarn adäquat kausal durch eine eigene Handlung verursacht werden.(Rn.55) 3. Die Stauwehranlage ist nach den Gesamtumständen des Falles nicht an den strengen Werten der TA Lärm zu messen, sondern es sind die Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung entsprechend anzuwenden. Für die Einstufung im vorliegenden Fall ist zum einen zu beachten, dass es sich um ein fließendes Geräusch handelt, das auch in der Natur vorkommen kann. Zum anderen ist die Lästigkeit anhand der Konstanz der Geräuschquelle und angesichts des über das Jahr betrachtet seltenen Auftretens geringer einzustufen als eine Industrieanlage, die Geräusche mit einem entsprechenden Lärmpegel verursacht.(Rn.64) (Rn.69) 4. Ein auch in der Natur vorkommendes Geräusch wird vom verständigen Durchschnittsmenschen typischerweise als weniger störend wahrgenommen als eine künstliche Lärmquelle.(Rn.81) 5. Beim Einschlafen und Schlafen werden Geräusche als besonders störend empfunden, sodass insofern ein strenger Maßstab geboten ist. Die Nachtruhe betrifft zudem die körperliche und geistige Erholung in stärkerem Maße. Vorliegend ist für das Schlafzimmer die Lärmbeeinträchtigung in der Nacht als wesentlich zu bewerten.(Rn.85) 6. Bei einer unanfechtbaren wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis kann gemäß § 16 Abs. 1 WHG aufgrund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden, sondern nur Vorkehrungen, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Von der Ausschlusswirkung erfasst werden auch Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB, sofern sie zwangsläufig auf eine Einstellung der Gewässerbenutzung hinauslaufen.(Rn.88) (Rn.89) 7. Die Verbindung der Betriebserlaubnis mit einer nicht umsetzbaren Nebenbestimmung ist widersprüchlich, weil von einer derartigen Erlaubnis niemand Gebrauch machen kann (Anschluss OVG Münster, Beschluss vom 20. November 1987 - 7 B 2871/87). Wird eine tatsächlich unmögliche Auflage angeordnet, ist diese deshalb nichtig.(Rn.95)
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.11.2021, Az. 9 O 81/18, wird auf die Berufungen der Parteien wie folgt abgeändert: (1) Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, die Kläger von den Kosten freizustellen, die den Klägern dadurch entstehen, dass sie passive Schallschutzmaßnahmen gemäß den Vorgaben der 24. BImSchV im Schlafzimmer ihres Anwesens L-Straße 28 umsetzen, insbesondere durch die Planung und den Einbau von Schallschutzfenstern und einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung. (2) Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.416,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2018 zu erstatten. (3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weil in dem vorliegenden Verfahren auf Grundlage der Angaben des Sachverständigen Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zur Erreichung des Grenzwerts bei geöffnetem Fenster unverhältnismäßig bzw. unmöglich sind und daher nur durch eine Einstellung des genehmigten Betriebs erreicht werden können, haben die Kläger - als Minus zu ihrem Unterlassungsantrag - nur Anspruch auf Erstattung der Kosten, die zur Herstellung von passiven Schallschutzmaßnahmen in ihrem Schlafzimmer erforderlich sind.(Rn.52) 2. Der Beklagte ist unmittelbarer Handlungsstörer, weil die von der Stauwehranlage ausgehenden Immissionen auf seinen Willensentschluss zurückgehen (Errichtung und Betrieb der Anlage) und somit die Beeinträchtigungen des Nachbarn adäquat kausal durch eine eigene Handlung verursacht werden.(Rn.55) 3. Die Stauwehranlage ist nach den Gesamtumständen des Falles nicht an den strengen Werten der TA Lärm zu messen, sondern es sind die Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung entsprechend anzuwenden. Für die Einstufung im vorliegenden Fall ist zum einen zu beachten, dass es sich um ein fließendes Geräusch handelt, das auch in der Natur vorkommen kann. Zum anderen ist die Lästigkeit anhand der Konstanz der Geräuschquelle und angesichts des über das Jahr betrachtet seltenen Auftretens geringer einzustufen als eine Industrieanlage, die Geräusche mit einem entsprechenden Lärmpegel verursacht.(Rn.64) (Rn.69) 4. Ein auch in der Natur vorkommendes Geräusch wird vom verständigen Durchschnittsmenschen typischerweise als weniger störend wahrgenommen als eine künstliche Lärmquelle.(Rn.81) 5. Beim Einschlafen und Schlafen werden Geräusche als besonders störend empfunden, sodass insofern ein strenger Maßstab geboten ist. Die Nachtruhe betrifft zudem die körperliche und geistige Erholung in stärkerem Maße. Vorliegend ist für das Schlafzimmer die Lärmbeeinträchtigung in der Nacht als wesentlich zu bewerten.(Rn.85) 6. Bei einer unanfechtbaren wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis kann gemäß § 16 Abs. 1 WHG aufgrund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden, sondern nur Vorkehrungen, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Von der Ausschlusswirkung erfasst werden auch Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB, sofern sie zwangsläufig auf eine Einstellung der Gewässerbenutzung hinauslaufen.(Rn.88) (Rn.89) 7. Die Verbindung der Betriebserlaubnis mit einer nicht umsetzbaren Nebenbestimmung ist widersprüchlich, weil von einer derartigen Erlaubnis niemand Gebrauch machen kann (Anschluss OVG Münster, Beschluss vom 20. November 1987 - 7 B 2871/87). Wird eine tatsächlich unmögliche Auflage angeordnet, ist diese deshalb nichtig.(Rn.95) 1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.11.2021, Az. 9 O 81/18, wird auf die Berufungen der Parteien wie folgt abgeändert: (1) Es wird festgestellt, dass der Beklagte dazu verpflichtet ist, die Kläger von den Kosten freizustellen, die den Klägern dadurch entstehen, dass sie passive Schallschutzmaßnahmen gemäß den Vorgaben der 24. BImSchV im Schlafzimmer ihres Anwesens L-Straße 28 umsetzen, insbesondere durch die Planung und den Einbau von Schallschutzfenstern und einer schallgedämmten Lüftungseinrichtung. (2) Der Beklagte wird verurteilt, den Klägern vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.416,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.11.2018 zu erstatten. (3) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehenden Berufungen der Parteien werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. 1. In dem Rechtsstreit geht es um die Frage, ob die Kläger vom Beklagten die Unterlassung von Geräuschimmissionen verlangen können, die beim Betrieb von dessen der Energiegewinnung dienenden Wasserstauanlage entstehen. Die Stauwehranlage (mit Fischtreppe) liegt am Fluss Z. in B.. Sie wurde wasserrechtlich im Jahr 2012 genehmigt und anschließend bis zum Betriebsbeginn 2014 errichtet. Die Kläger sind Eigentümer eines an den Fluss und die Anlage angrenzenden Wohnhauses. Die örtlichen Verhältnisse sind aus den Lichtbildern bei der Akte ersichtlich (insbesondere Anlage K1 und Bilder des Sachverständigengutachtens vom 01.07.2020, Bl. 157 der Akte LG). Die Kläger verlangen eine Unterlassung des Betriebs, soweit die Grenzwerte 60 db (A) für den Tag und 45 db (A) für die Nacht überschritten sind. Diese Grenzwerte für Mischgebiete nach der TA Lärm waren in einer Auflage zur Genehmigung (Anlage K3) enthalten. Das Landgericht hat eine Unterlassung mit höheren Grenzwerten nur für die Nacht ausgesprochen, wogegen sich die Kläger und der Beklagte wenden. Die Kläger haben behauptet, bei einer Überströmung des Stauwehrs komme es an 52 bis 84 Tagen pro Jahr praktisch ganztags zu Lärmimmissionen am Wohnhaus der Kläger von bis zu 66,5 db (A), wie sich aus einem Schallschutzgutachten des Landratsamts von 2015 ergebe (Anlage K2). Bereits das Rauschen der Fischtreppe verursache ständig mindestens 50 db (A). Hierdurch würden bereits die behördlichen Schallauflagen nicht eingehalten. Die Wohnnutzung der Kläger werde in erheblichem Maße beeinträchtigt, vor allem in der Nacht. Ein von den Klägern erwogener Umzug würde mindestens 50.000 € kosten. Der Wert des Wohnhauses sei um 140.000 € gemindert. Rechtlich handele es sich um eine vom Beklagten als Anlagenbetreiber zu verantwortende wesentliche, nicht ortsübliche Beeinträchtigung nach § 906 BGB, weil die maßgeblichen Grenzwerte der TA Lärm überschritten würden (60 db (A) am Tag und 45 db (A) in der Nacht). Eine erhebliche Geräuschvorbelastung durch den Fluss habe es vor Errichtung der streitgegenständlichen Anlage nicht gegeben (kein abstürzendes Wasser, dem Gelände angepasstes Entlastungsrohr, keine den Wasserfluss behindernde bauliche Anlage, Flussgefälle von 14 cm auf einer Strecke von 70 m). Die Kläger könnten daher die Einhaltung der Lärmpegel gemäß der TA Lärm im Wege der Unterlassung verlangen. Erstinstanzlich haben die Kläger beantragt (Hervorhebung hinzugefügt): 1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, von der in der Anlage K 1 gezeigten Wasserstauanlage, bestehend aus Wehranlage und Fischtreppe, im Fluss Z. in der Gemeinde B., Stadtteil M., auf Höhe des Anwesens L-Straße 28, Lärm über einen Lärmpegel wie folgt: tags 06:00 bis 22:00 60 db (A), nachts 22:00 bis 06.00 45 db (A), zum Anwesen L-Straße 28 zu verbreiten, wobei der maßgebliche Immissionsort 0,5 m außerhalb des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes (L-Straße 28 in B.- M.) nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, liegt. 2. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen ihn festgesetzt wird. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.514,95 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu bezahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Die öffentlich-rechtliche Genehmigung stehe der Klage entgegen. Weil das Wohnhaus der Kläger in einem Dorfgebiet liege und auf der anderen Flussseite eine Wiese mit angrenzender Baumbepflanzung und Feldern vorhanden sei, liege eine Gemengelage im Sinne von Nummer 6.7 der TA Lärm vor. Außerdem gehe es um ein seltenes Ereignis gemäß Nummer 6.3 der TA Lärm. Maßgeblich seien daher Grenzwerte von 70 db (A) am Tag und 55 db (A) in der Nacht. Durch das Wehr hätten sich die Immissionen nicht grundsätzlich erhöht, lediglich vereinzelt komme es zu kurzzeitigen Geräuschspitzen. Das bereits vorhandene Betonrohr führe zu zusätzlichen Emissionen, hinter denen die Anlage des Beklagten keine Rolle spiele. Der Beklagte sei kein Störer, weil er die Anlage zwar betreibe, nicht aber besitze. Die Ansprüche der Kläger seien verwirkt, weil diese sich bis 2018 nicht gegen die 2012 erteilte Anlagengenehmigung gewehrt hätten. Schließlich seien die Interessen des Beklagten sowie der Allgemeinheit an einer nachhaltigen, ökologischen Energiegewinnung bedeutsamer als die Interessen der Kläger an der Einstellung des Betriebes oder einem Rückbau. Zu den Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils Bezug genommen. 2. Das Landgericht hat einen Augenschein im Wohnhaus durchgeführt (geschildert im Protokoll vom 23.07.2019, Bl. 43 der Akte LG) und ein Sachverständigengutachten eingeholt. Der Sachverständige Dr.-Ing. D. hat ein schriftliches Gutachten vorgelegt (vom 05.03.2020, korrigiert am 01.07.2020, Bl. 157 der Akte LG) und ein Ergänzungsgutachten vom 13.07.2020 erstattet (Bl. 142 der Akte LG). Im Verhandlungstermin vom 09.06.2021 wurde der Sachverständige durch das Landgericht zudem angehört, wobei der Sachverständige die Grenzwerte präzisiert hat (Bl. 236 der Akte LG). Der Sachverständige hat als Maximalwerte 61 db (A) am Schlafzimmer und 65 db (A) am Wohnzimmer ermittelt. Außerdem hat der Sachverständige die Vorbelastung bei natürlichem Verlauf des Flusses mit 56 bis 59 db (A) bewertet (Bl. 172 der Akte LG). Zur Anwendbarkeit der Grenzwerte nach der TA Lärm hat der Sachverständige angemerkt (Bl. 165 und Bl. 180 der Akte LG): „Die gleichförmigen Fließgeräusche des Wassers entsprechen in ihrem Charakter eher Naturgeräuschen oder den Geräuschen des Straßenverkehrs. Aus diesem Grund schlägt der Unterzeichner bei entsprechenden Fragestellungen regelmäßig vor, die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) anstelle der Immissionsrichtwerte der TA Lärm heranzuziehen. Diese betragen für Mischgebiete 64 dB(A) im Tagzeitraum und 54 dB(A) im Nachtzeitraum.“ Nach dem Termin am 09.06.2021 haben die Kläger innerhalb einer Schriftsatzfrist zur Beweisaufnahme ein Privatgutachten vorgelegt (Anlage K13). Dort wird zusammengefasst ein Pegel von 64 db (A) in der Nacht genannt, weshalb auch bei einem Messabschlag von 3 db (A) der Immissionsrichtwerte der TA Lärm von 45 db (A) für ein Mischgebiet in der Nacht um 16 db (A) überschritten werde. Für die Vorbelastung durch den Fluss sei von einem Pegel von 38,6 db (A) auszugehen. 3. Das Landgericht hat im beiderseits angefochtenen Urteil bezüglich der Unterlassung eine Verurteilung des Beklagten wie folgt ausgesprochen (Hervorhebung hinzugefügt): Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, nachts, d.h. jeweils in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr, von der Wasserstauanlage, bestehend aus Wehranlage und Fischtreppe, im Fluss Z. in der Gemeinde B., Stadtteil M., auf Höhe des Anwesens L-Straße 28, Geräuschimmissionen zum Anwesen L-Straße 28, gemessen 0,5 m außerhalb des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes nach DIN 4109, Ausgabe November 1989, zu verbreiten, die einen Lärmpegel von 56 db (A) überschreiten. Damit hat das Landgericht die Klage in Bezug auf die Unterlassung während der Tageszeit abgewiesen und den Beklagten für die Nachtzeit zu Unterlassung verurteilt, soweit ein Lärmpegel von 56 db (A) am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raum nach DIN 4109 überschritten wird (nach dem Klägerantrag waren für die Nacht 45 db (A) gefordert). Der Beklagte sei als Errichter und Betreiber der Anlage Handlungsstörer, ohne dass es auf das Eigentum ankomme. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme verursache die Anlage in der Nachtzeit nicht unwesentliche Geräuschimmissionen am Wohnhaus der Kläger nach Ziffer 6.4 der TA Lärm und § 2 Abs.1 Nr. 4 der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung). Nach dem Sachverständigengutachten vom 05.03.2020 (Bl. 99 der Akte LG) gehe es um gleichförmige Fließgeräusche des Wassers, die eher Naturgeräuschen oder Straßenverkehrsgeräuschen entsprechen würden als Anlagen im Geltungsbereich der TA Lärm. Daher seien die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung entsprechend zugrundezulegen, das heißt für Dorf- und Mischgebiete am Tag 64 db (A) und in der Nacht 54 db (A). Höhere Grenzwerte seien nicht nach Ziffer 6.3 und Ziffer 7.2 TA Lärm für seltene Ereignisse geboten. Ein seltenes Ereignis liege nicht vor, weil der Sachverständige ermittelt habe, dass selbst in trockenen Jahren das streitgegenständliche Wehr ca. 690 Stunden pro Jahr überströmt werde. Auch eine Gemengelage nach Ziffer 6.7 TA Lärm im Hinblick auf die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke auf der anderen Flussseite sei nicht gegeben. Nach der Feststellung des Sachverständigen komme es vor den Fenstern der am meisten betroffenen Wohnräume der Kläger bei maximalem Lastfall des Wehrs zu folgenden Beurteilungspegeln: bis zu 61 db (A) am Schlafzimmerfenster; bis zu 65 dB (A) am Wohnzimmerfenster. Die Einwände der Kläger gegen diese festgestellten Lärmpegel seien nicht begründet: Der Sachverständige habe die Messstellen nicht an den maßgeblichen Immissionsorten einrichten müssen, weil dort störende Fremdgeräusche vorhanden seien. Die an den Immissionsorten zu erwartenden Lärmpegel habe er durch Ausbreitungsberechnungen (Umrechnung der an den Messstellen gemessenen Lärmpegel) nachvollziehbar dargestellt. Beim Ortstermin habe der Sachverständige eine damals nicht gegebene sehr starke Wasserführung durch Absenken des Wehres simulieren dürfen. Das fehlende Überströmen der Wehrkante habe der Sachverständige nachvollziehbar als unerheblich begründet (maximale Erhöhung von 1 bis 2 dB (A)). Der Beklagte sei allerdings nur für Geräuschimmissionen verantwortlich, die über das Immissionsniveau aus dem früheren natürlichen Verlauf des Flusses hinausgingen. Die zur Bestimmung dieses Vorniveaus herangezogenen Messstellen habe der Sachverständige nachvollziehbar ausgewählt und im flacheren Verlauf Lärmpegel von 53 bis 55 dB (A) ermittelt. Für den steileren Bereich vor dem Anwesen der Kläger habe er einen Höchstwert von 58 dB (A) nachvollziehbar begründet. Insgesamt habe er die Vorbelastung auf 56 bis 59 dB (A) eingegrenzt. Der niedrigere Wert gelte als hinreichend gesichert. Die Einwände der Kläger gegen diese Vorbelastung seien nicht begründet: Eine Messung 400 bis 500 m flussaufwärts sei aufgrund dortiger Siedlungsgebiete und damit externer Lärmquellen nicht geboten gewesen. Das von den Klägern nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 09.08.2021 vorgelegte Privatgutachten (Anlage K 13) weise zwar für eine andere Messstelle flussaufwärts ein ungestörtes Fließgeräusch von 38,6 dB (A) aus. Dem Privatgutachten könne aber nicht entnommen werden, warum diese Messstelle gleich oder besser geeignet gewesen sei und insbesondere auch dem früheren Flussverlauf am Wohnhaus der Kläger entspreche. Vor diesem Hintergrund sei der Sachverständige nicht erneut zu befragen. Der Sachverständige sei hinreichend sachkundig, auch wenn er keine behördlich anerkannte Messstelle im Sinne von § 29b BImSchG sein sollte. Eine von den Grenzwerten abweichende Beurteilung der Wesentlichkeit sei nicht geboten. In einem früheren Ortstermin habe der damalige Richter bei niedrigem Pegelstand festgestellt, dass er das Wassergeräusch nicht als laut empfinde. Im Ergebnis sei für die Nacht eine Überschreitung des maßgeblichen Lärmpegels von 54 dB (A) festzustellen, wobei der Beklagte nur für die Überschreitung der Vorbelastung von 56 dB (A) verantwortlich und die Klage im Übrigen für die Nacht abzuweisen sei. Entgegen dem Beklagten wirke sich der Verkehrslärm an der abgewandten Vorderseite des Hauses nicht aus. Der Sachverständige habe insofern bei seiner Messung durch technische Maßnahmen eine Beeinflussung hierdurch ausgeschlossen., zumal insbesondere zur Nachtzeit nicht mit durchgängigen Straßenverkehr zu rechnen sei. Dann sei bei entsprechend hohem Pegelstand der Fluss zumindest zeitweise die einzige wesentliche Lärmquelle. Die Lärmbelastung am Tag sei nicht wesentlich. Selbst bei einem Höchststand des Flusses komme es nach dem Sachverständigen nicht zu wesentlichen Überschreitungen des Grenzwerts von 64 dB (A) am Tag. In Einzelfällen mögliche Überschreitungen des Grenzwerts von bis zu 3 dB (A) seien unter Berücksichtigung von Messungenauigkeiten unerheblich. Zudem habe der Sachverständige festgestellt, dass eine Abweichung des Schallwerts von unter 3 dB (A) subjektiv nicht feststellbar sei. Insoweit sei die Klage für den Tag abzuweisen. Der Beklagte habe nicht dargetan, dass der Betrieb der Stauwehranlage aus Gründen des überwiegenden Allgemeininteresses hinzunehmen sei. Nicht dargetan sei, dass die Anlage eine gemeinwichtige, unmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichtete Einrichtung sei, die gewonnene Energie nach Umfang und Bestimmung für das Allgemeininteresse von erheblicher Bedeutung sei, die Unterlassung zwingend zur Einstellung der Anlage führe, zumal der Sachverständige auf eine mögliche Schallschutzwand hingewiesen habe. Die öffentlich-rechtliche Genehmigung der Anlage sei vorbehaltlich privater Rechte Dritter ergangen. Zudem habe die Genehmigung die Auflage vorgesehen, dass beim Betrieb der Anlage die geltenden Immissionsrichtwerte von 60 dB (A) am Tag und 45 dB (A) in der Nacht unter anderem bei der benachbarten Wohnbebauung einzuhalten seien, was dem Klagebegehren entspreche. Die Anwaltskosten der Kläger seien auf Grundlage einer 1,8 Geschäftsgebühr und einem Gegenstandswert von 15.000 € zu berechnen und insoweit als Schadensersatz erstattungsfähig. Ausgehend von dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien sei Kostenaufhebung angebracht. Für die weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. 4. Mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgen die Kläger ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter. Maßgeblich seien die Immissionsrichtwerte der TA Lärm, deren Einhaltung die Kläger - auch unter dem Gesichtspunkt der Schutzgesetzverletzung im Hinblick auf die drittschützende Auflage zur wasserrechtlichen Genehmigung - verlangen könnten. Das Landgericht habe das vorgelegte Privatgutachten übergangen. Der Gerichtssachverständige habe die Vorbelastung nur mittels der Simulation einer fiktiv angenommenen Geräuschimmission zwischen 55,3 dB (A) und 58,3 dB (A) ermittelt und nicht wie im Beweisbeschluss angeordnet 0,5 m außerhalb des Schlafzimmers. Diese fiktive Berechnung im Wege der Hochrechnung sei den Klägern nicht nachvollziehbar. Die zugehörigen Rohdaten seien nicht offengelegt worden. Der Privatgutachter der Kläger, dessen Werte demgegenüber zutreffend seien, habe für das ungestörte Fließgeräusch einen Wert von 38,6 dB (A) ermittelt. Diese Vorbelastung wirke sich daher für die Grenzwerte nicht aus. Die Messung sei an einem Ort erfolgt, der dem klägerischen Anwesen vor dem Bau des Wehrs entspreche. Zudem hätte der Nachbar der Kläger als Zeuge vernommen werden müssen. Ebenso hätte der Privatgutachter vernommen werden müssen. Richtigerweise hätte das Landgericht einen Sachverständigen mit Zulassung entsprechend § 29b BImSchG beauftragen müssen, weil mit dieser Zulassung ein höheres Qualitätsniveau gewährleistet sei. Die Kläger beantragen in der Berufungsinstanz: 1. Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.11.2021, Az. 9 O 81/18, wird abgeändert und der Klage wird umfänglich stattgegeben. 2. Hilfsweise: Das Urteil wird, soweit es die Klage abweist, aufgehoben und die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die Kläger haben in der Berufungsverhandlung nach der ergänzenden Befragung des Sachverständigen klargestellt, dass im Falle der Unzumutbarkeit als Minus im Unterlassungsantrag jedenfalls auch enthalten sein soll, dass die Kläger einen passiven Lärmschutz gezahlt bekommen. Der Beklagte beantragt hierzu in der Berufungsinstanz: Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen. Das Privatgutachten sei unerheblich, weil es die Sowieso-Belastung vollständig außer Betracht lasse. Außerdem setzten sich die Kläger nicht mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten auseinander, sondern meinten lediglich, der Privatgutachter habe korrekt gemessen und den Sachverhalt korrekt bewertet. Ergänzend habe es eine parallele Verwaltungsrechtssache vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gegeben (Az. 9 K 5923/20). In diesem Verfahren habe sich der Beklagte mit dem Land Baden-Württemberg darauf geeinigt, dass für den Fall einer Einhausung der Anlage für das Landratsamt ein Schallpegel nachts von 56 dB (A) akzeptabel sei. Hieraus folge, dass auch das Landratsamt die TA Lärm faktisch als nicht zwingend ansehe und der Schallpegel von 56 db (A) nachts zumutbar sei. 5. Im Wege der form- und fristgerecht eingelegten selbständigen Berufung wendet sich der Beklagte gegen seine Verurteilung durch das Landgericht. Entgegen dem Landgericht habe der gerichtliche Sachverständige anderweitige Lärmquellen zur Beeinflussung seiner Messungen nicht ausgeschlossen. Vielmehr habe der Sachverständige auf die mögliche Belastung durch die Verkehrsimmissionen hingewiesen, sodass die Lärmbelästigung durch die streitgegenständliche Wasserkraftanlage sowieso hinzunehmen sein könne. Das Landgericht habe daher unzulässigerweise angenommen, Immissionen durch die Verkehrsbelastung gebe es nicht. Insoweit wäre eine erneute Beweisaufnahme geboten gewesen. Entgegen der Einschätzung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung habe das Landgericht die TA Lärm i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 1 der 16. BImSchV angewendet. Das Landgericht erkläre nicht, warum entgegen dem Sachverständigen die TA Lärm anwendbar sei. Widersprüchlich gehe das Landgericht von einer zumindest zeitweise deutlichen Überschreitung von 54 db (A) zur Nachtzeit aus, ohne dies zu begründen. Wenn eine Überschreitung von 3 db (A) unerheblich sei und das Landgericht einen Wert von 56 dB (A) als sicher festgestellt ansehe, fehle eine erhebliche Beeinträchtigung. Im Hinblick auf die Beanstandung des Landgerichts, zum Allgemeininteresse fehle Beklagtenvortrag, habe das Gericht eine Überraschungsentscheidung getroffen. Die Einstellung des Betriebes, die Folge des Urteils wäre, widerspreche allen politischen Bestrebungen an einer nachhaltigen und ökologischen Energiegewinnung. Auch die faktische Verpflichtung des Beklagten zum Rückbau oder zur Betriebseinstellung sei nicht thematisiert worden. Eine zeitlich partielle Betriebseinschränkung sei nicht möglich und vom Beklagten nicht steuerbar. Der Beklagte beantragt in der Berufungsinstanz: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.11.2021 aufgehoben und die Klage abgewiesen. 2. Hilfsweise: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 19.11.2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an das Landgericht Heilbronn zurückverwiesen. Die Kläger beantragen hierzu in der Berufungsinstanz: Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. Der gerichtliche Sachverständige habe die Vorbelastung aus den Verkehrsimmissionen am Messort berücksichtigt. Anzuwenden sei vorliegend die TA Lärm. Es handele sich um eine genehmigungspflichtige Anlage, wie auch die sehr umfangreiche Genehmigung durch das Landratsamt zeige. Der gerichtliche Sachverständige habe Beurteilungspegel vor dem Schlafzimmerfenster von 61 dB (A) und vor dem Wohnzimmerfenster von 65 dB (A) festgestellt. Auch ausgehend von der - fehlerhaft berechneten - natürlichen Lärmbelastung durch den Fluss seien diese Werte bereits deutlich höher als die Grenzwerte. Das fehlende Allgemeininteresse zeige sich schon daran, dass der Beklagte die Auflagen der Genehmigung nicht einhalte, auch wenn ihm das Landratsamt zuletzt entgegengekommen sei. Wie in der Genehmigung selbst vermerkt, berechtige diese nicht zu Eingriffen in private Rechte Dritter. Wegen der Einzelheiten und wegen des weiteren Vortrags der Parteien in 2. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.06.2023 Bezug genommen. Der Senat hat den Gerichtssachverständigen in der Berufungsverhandlung ausführlich befragt. II. Die Berufungen der Parteien sind zulässig. Die Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg, weil das Landgericht für die Nachtzeit von einem zu geringen Grenzwert ausgegangen ist. Die Berufung des Beklagten führt zwar nicht zur Abweisung der Klage, hat aber insoweit Erfolg, als die Überschreitung der Grenzwerte nicht zu einer Unterlassungspflicht des Beklagten führt, sondern dieser nur - im Wege der Feststellung - zur Erstattung der Kosten für passive Schallschutzmaßnahmen am Schlafzimmer der Kläger zu verpflichten war. Im Ausgangspunkt können die Kläger die Unterlassung wesentlicher Beeinträchtigungen nach §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB vom Beklagten als Störer verlangen, ohne dass der Beklagte ein vorrangiges Allgemeininteresse für „lebenswichtige“ Betriebe anführen kann (nachfolgend 1.). Das Vorliegen einer wesentlichen Beeinträchtigung ist in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Landgerichts auf Grundlage des Sachverständigengutachtens, das zuletzt in der Berufungsverhandlung erläutert wurde, nicht anhand der Richtwerte der TA Lärm, sondern wegen der Besonderheiten der Lärmeinwirkung im vorliegenden Fall in entsprechender Anwendung der 16. BImSchV (Verkehrslärmschutzverordnung) zu bestimmen (nachfolgend 2.). Deren Vorgaben sind für die Tageszeit nach den zutreffenden und auch für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 ZPO bindenden Feststellungen nicht überschritten; die Werte für die Nachtzeit sind überschritten, wobei zu Gunsten der Kläger von einem geringeren Grenzwert auszugehen ist, als das Landgericht angenommen hat (nachfolgend 3.). Weil auf Grundlage der Angaben des Sachverständigen insoweit jedoch Maßnahmen des aktiven Schallschutzes zur Erreichung des Grenzwerts bei geöffnetem Fenster unverhältnismäßig oder sogar unmöglich sind und daher nur durch eine Einstellung des genehmigten Betriebs erreicht werden können, haben die Kläger - als Minus zu ihrem Unterlassungsantrag - entsprechend § 16 Abs. 1 WHG, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG nur Anspruch auf Erstattung der Kosten, die zur Herstellung von passiven Schallschutzmaßnahmen nach der 24. BImSchV in ihrem Schlafzimmer erforderlich sind, was dem Grunde nach festzustellen war (nachfolgend 4.). Die vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kläger sind auf dieser Grundlage zu erstatten (nachfolgend 5.). 1. Die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruches gemäß §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 906 Abs. 1 BGB sind abgesehen vom streitigen Vorliegen einer wesentlichen oder unwesentlichen Beeinträchtigung gemäß § 906 Abs. 1 BGB (dazu nachfolgend 2. und 3.) und abgesehen von der Frage, ob § 16 Abs. 1 WHG einem Unterlassungsanspruch entgegensteht (dazu nachfolgend 4.), erfüllt. a) Der Beklagte ist als Betreiber der streitgegenständlichen Stauwehranlage Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB. Auf das Eigentum oder den Besitz an der Anlage kommt es nicht an. Der Beklagte ist unmittelbarer Handlungsstörer, weil die von der Stauwehranlage ausgehenden Immissionen auf seinen Willensentschluss zurückgehen (Errichtung und Betrieb der Anlage). Unmittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn adäquat kausal durch eine eigene Handlung verursacht; ein adäquater Ursachenzusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg dieser Art herbeizuführen (BGH, Urteil vom 05.07.2019 - V ZR 96/18, NZM 2019, 893 Rn. 25). b) Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, ergibt sich eine Duldungspflicht nicht daraus, dass die Immissionen von unmittelbar dem öffentlichen Interesse dienenden lebens- oder gemeinwichtigen Betrieben ausgehen. aa) So kann ein Abwehranspruch, der die Einstellung eines Betriebs oder einer Anlage zur Folge hätte, ausgeschlossen sein, wenn die störenden Einwirkungen der Erfüllung von Aufgaben dienen, die im Allgemeininteresse liegen und von öffentlich-rechtlichen Trägern oder von unmittelbar dem öffentlichen Interesse verpflichteten gemeinwichtigen Einrichtungen ausgehen (BGH, Urteil vom 07.04.2000 - V ZR 39/99, NJW 2000, 2901, 2902; Brückner in Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, BGB § 906 Rn. 107 mit weiteren Nachweisen). bb) Es ist nicht ersichtlich, dass es sich vorliegend um einen gemeinwichtigen Betrieb in diesem Sinne handelt. Das Landgericht hat dies unter dem Gesichtspunkt mangelnder Darlegung abgelehnt. In der Tat ist lediglich der Hinweis, dass mit der vorliegenden Anlage erneuerbare Energien erzeugt werden, nicht ausreichend um einen gemeinwichtigen Betrieb zu begründen. Nach Art und Umfang der Anlage handelt es sich um einen kleineren Betrieb. Außerdem gibt es innerhalb von Deutschland zahlreiche Gewässer, die für eine Stromerzeugung in Betracht kommen. Deswegen ist eine Stromerzeugung gerade an dieser Stelle nicht zwingend im Gemeininteresse geboten. cc) Die Ablehnung einer zwingenden Privilegierung bedeutet aber nicht, dass die vom Beklagten angeführten Gründe der nachhaltigen Gewinnung erneuerbarer Energie als im öffentlichen Interesse liegender Belang nicht bei der Beurteilung der Wesentlichkeit der Beeinträchtigung bei § 906 BGB berücksichtigt werden könnte (dazu nachfolgend Ziffer 3.b)bb)(4)). 2. Ausgehend von diesen Voraussetzungen stellt sich demnach die Frage, ob eine wesentliche oder unwesentliche Beeinträchtigung im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB durch den von der Stauwehranlage und der verbundenen Fischtreppe verursachten Lärm vorliegt. Nach den Umständen des Falles sind auf Grundlage der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen die Immissionsrichtwerte der 16. BImSchV entsprechend anzuwenden, wie auch das Landgericht zurecht angenommen hat. a) Lärmimmissionen sind zu dulden, wenn sie keine oder eine nur unwesentliche Beeinträchtigung darstellen, § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB. aa) Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist; bei der von dem Tatrichter dazu anzustellenden Bewertung ist § 906 Abs. 1 Satz 2 BGB zu beachten (BGH, Urteil vom 08.10.2004 - V ZR 85/04, BeckRS 2004, 10520 Rn. 5). Zur Duldung bestimmen § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, dass Grenzwerte oder Richtwerte aus Gesetzen, Rechtsverordnungen oder allgemeinen immissionsschutzrechtlichen Verwaltungsvorschriften indizielle Wirkung dahingehend haben, dass eine unwesentliche Beeinträchtigung vorliegt, wenn diese Werte nicht überschritten werden. Umgekehrt ist auch anerkannt, dass die Überschreitung der Richtwerte die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert (BGH, Urteil vom 27.11.2020 - V ZR 121/19, NZM 2021, 321 Rn. 10). bb) Auch wenn von der Indizwirkung der Grenz- und Richtwerte auszugehen ist, handelt es sich bei der Frage nach der im Einzelfall zumutbaren Geräuschbelästigung nicht um eine mathematisch exakte, sondern um eine wertende Beurteilung; von der indiziellen Bedeutung der Richtwertüberschreitung ist deshalb abzuweichen, wenn besondere Umstände des Einzelfalls dies gebieten (BGH, Urteil vom 27.11.2020 - V ZR 121/19, NZM 2021, 321 Rn. 10). Der Tatrichter kann dann im Rahmen seines Beurteilungsspielraums von dem Regelfall abweichen und eine Duldungspflicht bejahen; besondere Umstände des Einzelfalls geben dem Tatrichter die Möglichkeit, im Rahmen seines Beurteilungsspielraums auch bei einer Nichteinhaltung der Grenz- und Richtwerte die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung zu verneinen, nur streitet hierfür nicht die Regelvermutung des § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB (BGH, Urteil vom 08.10.2004 - V ZR 85/04, BeckRS 2004, 10520 Rn. 6 und Rn. 9). Der Tatrichter ist auf eine Gesamtwürdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände angewiesen, ohne dass ihn Grenz- oder Richtwerte hierbei binden könnten (BGH, Urteil vom 10.12.2004 - V ZR 72/04, NJW 2005, 660, 663). b) Mit zutreffender Begründung ist das Landgericht zum Ergebnis gelangt, dass vorliegend nicht die strengeren Grenzwerte der TA Lärm, sondern die Vorgaben der Verkehrslärmschutzverordnung im Sinne einer Entscheidungshilfe entsprechend anzuwenden sind. Dies hat auch die ergänzende Beweisaufnahme vor dem Senat bestätigt. aa) Bis zum Sachverständigengutachten gingen die Parteien offenbar davon aus, dass im Streitfall die Vorgaben der TA Lärm in Nummer 6.1 d) für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete Anwendung finden. Auch das Landratsamt hat auf diese Werte in der bereits erwähnten Nebenbestimmung abgestellt, ohne die Frage der Anwendbarkeit der TA Lärm überhaupt zu thematisieren. Die Kläger haben die Klageanträge an diesen Werten ausgerichtet. In der Tat enthält die TA Lärm Immissionsrichtwerte für stationäre Anlagen zum Schutz gegen Lärm (Brückner in Münchner Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, BGB § 906 Rn. 113). Mit der Begründung des Landgerichts wären nach den Ausnahmevorschriften der TA Lärm keine höheren Werte gerechtfertigt. Für seltene Ereignisse im Sinne von Nummer 7.2 der TA Lärm sind nach Nummer 6.3 höhere Grenzwerte vorgesehen. Allerdings hat der Sachverständige zutreffend festgestellt, dass die Grenzwerte durchaus regelmäßig überschritten werden, so dass kein seltenes Ereignis vorliegt. Auch eine Gemengelage gemäß Nummer 6.7 TA Lärm ist aus den vom Landgericht angeführten Gründen nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die Tatsache, dass auf der anderen Flussseite Gartenbau und Landwirtschaft vorherrschen, nicht die Annahme einer Gemengelage in diesem Sinne, weil hierbei ein Nebeneinander von Gewerbe und Industrie sowie Wohnnutzung vorgesehen ist. Außerdem bestimmt die Ausnahme, dass die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete nicht überschritten werden sollen, die aber vorliegend gerade anwendbar wären. bb) Richtigerweise ist das Landgericht dann jedoch zum Ergebnis gelangt, dass die Stauwehranlage nach den Gesamtumständen des Falles nicht an den strengen Werten der TA Lärm zu messen ist. Dem schließt sich der Senat nach der ergänzenden Befragung des Sachverständigen an. (1) So ist das Landgericht den Weg einer wertenden Betrachtung im Einzelfall gegangen, indem es die höheren Werte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV entsprechend angewendet hat. Hierbei hat sich das Landgericht maßgeblich an der Einschätzung des Sachverständigen orientiert, nach dem die Vorgaben dieser Verkehrslärmschutzverordnung auf die vorliegende Aufstauung eines Fließgewässers mit vorhandenem Grundgeräusch besser passen würden (Bl. 165 der Akte). Näher begründete Berufungsangriffe der Kläger gegen diesen Ansatz finden sich nicht, auch wenn sie andeutungsweise (und auf Nachfrage in der Berufungsverhandlung auch ausdrücklich) argumentieren, die TA Lärm sei doch anwendbar. Der Senat schließt sich nach der ergänzenden Befragung des Sachverständigen in der Berufungsverhandlung der Einschätzung an, dass die vorliegenden Lärmimmissionen an der 16. BImSchV als Entscheidungshilfe zu messen sind. Wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat, regelt die TA Lärm Lästigkeitswerte für den Gewerbelärm unter Berücksichtigung der technischen Umsetzbarkeit. Hierbei hat der Sachverständige die regelmäßig unter die TA Lärm fallenden industriellen und gewerblichen Schallimmissionen von den Immissionen im vorliegenden Fall klar abgegrenzt. Weil es sich bei der TA Lärm um Immissionsrichtwerte handele, sei immer eine Einzelfallbetrachtung geboten. Es handele sich vorliegend um ein kontinuierliches Fließgeräusch, vergleichbar mit einem Wasserfall, das daher anders einzuschätzen sei als Industrielärm oder Signalstöße. Die Störungseinwirkung sei aus technischer Sicht anders als bei einer Industrieanlage, zumal die Schalthäufigkeit (das Wasser läuft oder läuft nicht) vorliegend nur etwa an jedem dritten Tag kurzzeitig auftrete und daher nicht als Signal die Aufmerksamkeit auf sich ziehe und es immer wieder auch längere Trockenphasen gebe. Auch die Verkehrslärmschutzverordnung betrachte eine derartige Geräuschquelle und sei daher vergleichbar. In gleicher Weise gehe der Sachverständige etwa bei der Auflösung von Wehranlagen im Auftrag öffentlicher Stellen vor. Der Senat folgt diesen überzeugenden Ausführungen. Gerade für die Zwecke von § 906 BGB überzeugt es, nicht lediglich von physikalischen Werten auszugehen, sondern in erster Linie nach dem Störfaktor zu fragen, der sich anhand der Lästigkeit der Lärmquelle bemisst. Dabei müssen die Besonderheiten der Lärmquelle beachtet werden. Für die Einstufung im vorliegenden Fall ist zum einen zu beachten, dass es sich um ein fließendes Geräusch handelt, das auch in der Natur vorkommen kann. Zum anderen ist die Lästigkeit anhand der Konstanz der Geräuschquelle und angesichts des über das Jahr betrachtet seltenen Auftretens geringer einzustufen, als eine Industrieanlage, die Geräusche mit einem entsprechenden Lärmpegel verursacht. (2) Bei der Anwendung der 16. BImSchV im Rahmen von § 906 BGB ist im Folgenden zu beachten, dass sie Vorgaben für den Bau oder die wesentliche Änderung von Straßen und Schienenwegen regelt. Es geht in der Verordnung um die Änderung von öffentlichen Verkehrswegen und nicht um die Beurteilung individueller Lärmbeeinträchtigungen. Daher handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei den in § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV genannten Werten nicht um solche im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB, deren Überschreitung die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung indiziert; nicht jede geringfügige Überschreitung der in der 16. BImSchV festgelegten Grenzwerte führt daher automatisch dazu, die Wesentlichkeitsgrenze als überschritten anzusehen; die Werte können aber als Entscheidungshilfe herangezogen werden (BGH, Urteil vom 27.10.2006 - V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168, 169). Auch dieser Ansatz der Rechtsprechung gibt deckungsgleich die Einschätzung des Sachverständigen wieder, nach dem in erster Linie nach der Lästigkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Lärmquelle zu fragen ist. 3. Ausgehend von den technisch nicht zu beanstandenden Messungen und Berechnungen des Sachverständigen liegt für die Tageszeit (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vor, siehe nachfolgend a). Während der Nachtzeit (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) ist dagegen eine wesentliche Beeinträchtigung festzustellen, allerdings nur am Schlafzimmer der Kläger und nicht am Wohnzimmer, siehe nachfolgend b). a) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV gilt für den Tag ein Grenzwert von 64 dB (A). Die Ausführungen in der Berufungsbegründung des Beklagten zu niedrigeren Grenzwerten verkennen, dass diese für die Vorbelastung angeführt worden sind. Das Landgericht ist auf Grundlage des Sachverständigengutachtens (unter Berücksichtigung geringfügiger Rundungen und Messungenauigkeiten sowie der fehlenden Wahrnehmbarkeit von Überschreitungen bis zu 3 dB (A)) zum zutreffenden Ergebnis gelangt, dass dieser Grenzwert sowohl am Schlafzimmer als auch am Wohnzimmer am Tag eingehalten ist. Die Ausführungen des Sachverständigen sind überzeugend, wie das Landgericht auf Seite 7 des Urteils ausführlich dargestellt hat. Der Sachverständige hat auch in der Berufungsverhandlung noch einmal die fehlende subjektive Wahrnehmbarkeit von Pegelunterschieden von 2 bis 3 dB (A) anschaulich erklärt. Das Ergebnis der Begutachtung steht in Übereinstimmung mit der behördlichen Luftschallmessung gemäß Anlage K2, die einen Wert von 66,5 dB (A) festgestellt hat. Der Privatgutachter der Kläger hat ein Anlagengeräusch von sogar nur 64,1 dB (A) ermittelt. An der Fachkunde des Sachverständigen gibt es keine Zweifel. Der Sachverständige ist für Immissionsschutz von der IHK öffentlich bestellt im Sinne von § 404 Abs. 3 ZPO. Aus der Zivilprozessordnung ergibt sich nicht, dass der Sachverständige über eine Akkreditierung im Sinne von § 29b BImSchG verfügen müsste. Diese Vorschrift betrifft die sicherheitstechnische Prüfung auf Grundlage einer behördlichen Anordnung, bindet aber nicht das Zivilgericht. Auch die Berufungsbegründung stellt letztlich nicht die technische Messung im Haus infrage, sondern befasst sich im Schwerpunkt mit der Vorbelastung. Der Klägervertreter hat dazu in der Berufungsverhandlung klargestellt, dass die Rohdaten in Bezug auf das Haus nicht erforderlich seien. b) Für die Nachtzeit sieht die 16. BImSchV einen Grenzwert von 54 dB (A) vor, der entgegen dem Landgericht nicht wegen ohnehin bestehender Fließgeräusche zu erhöhen ist, dazu nachfolgend aa). Trotz der Überschreitung dieser als Entscheidungshilfe heranzuziehenden Grenzwerte liegt aus Sicht des Senats aber nur am Schlafzimmer eine wesentliche Beeinträchtigung im Sine des § 906 Abs. 1 BGB vor, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht am Wohnzimmer, dazu nachfolgend bb). aa) Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV gilt für die Nacht ein Grenzwert von 54 dB (A). (1) Weil es um einen Fluss geht, bei dem das Geräusch von der Wassermenge und nicht der Tageszeit abhängt, ist es nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige auf eine Geräuschmessung in der Nacht verzichtet hat. Auf Grundlage der vorgenannten Lärmpegel wäre daher grundsätzlich eine Verurteilung bis zum Grenzwert von 54 dB (A) auszusprechen, wenn man den zugehörigen Wert der Verkehrslärmschutzverordnung ohne weitere Anpassung zugrunde legte. (2) Dieser Wert ist entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht wegen der Vorbelastung durch die natürlichen Fließgeräusche auf 56 dB (A) anzuheben. (a) Allerdings hat das Landgericht zutreffend unter dem Gesichtspunkt der Kausalität diskutiert, welche Vorbelastung durch die natürlichen Fließgeräusche vorhanden waren. Der Sachverständige hatte zuletzt bei seiner Anhörung in erster Instanz die Vorbelastung bei einer Messung stromabwärts an einer aus seiner Sicht vergleichbaren Stelle auf einen Bereich von 56 bis 59 dB (A) festgelegt (siehe Seite 8 des landgerichtlichen Urteils). Zu Gunsten der Kläger hat das Landgericht dann den niedrigeren Wert als nachgewiesen erachtet und den Beklagten zur Unterlassung auf dieser Grundlage verurteilt. Nach der Anhörung des Sachverständigen vor dem Landgericht hatten die Kläger innerhalb einer Schriftsatzfrist dazu Stellung genommen und ein Privatgutachten vorgelegt, das im Hinblick auf die Vorbelastung einen deutlich niedrigeren Wert von 38,6 dB (A) nannte. Das Landgericht hat diese Stellungnahme zutreffend nicht als präkludiert angesehen, aber darauf abgestellt, dem Privatgutachten könne nicht entnommen werden, dass die dort gewählte Messstelle gleich oder besser geeignet gewesen wäre. (b) Angesichts der signifikanten Abweichung bei dem Lärmpegel für den natürlichen Verlauf wäre zu dieser Frage der Vorbelastung eine weitere Aufklärung zumindest im Ansatz geboten gewesen. Der Senat hat dies durch ergänzende Befragung des Gerichtssachverständigen in der Berufungsverhandlung nachgeholt. Hierbei hat der Sachverständige sein Verständnis von seinem Auftrag dahingehend erläutert, dass er den (fiktiven) natürlichen Verlauf geprüft habe, was für ihn ein Fehlen künstlicher Einfassung bedeute. Nicht geprüft habe er die Lärmkulisse unmittelbar vor der Errichtung des Wehrs, als bereits eine künstliche Einfassung vorhanden gewesen sei. Auf Vorhalt des Privatgutachtens hat der Sachverständige klargestellt, dass die dortigen Werte durchaus plausibel erscheinen, wenn man diese Einfassung und Ausformung des Gewässers durch Rasenbausteine berücksichtige, wie sie vor der Errichtung des streitgegenständlichen Stauwehrs nach Einschätzung des Gerichtssachverständigen und ausweislich der Lichtbilder vorhanden gewesen seien. Auch dem Senat leuchtet es ein, dass durch eine Gewässereinfassung eine höhere Fließgeschwindigkeit, ein unbeeinträchtigteres Fließen und damit ein geringeres Fließgeräusch erzielt werden kann. Damit ist in Übereinstimmung mit dem Privatgutachten von einer relevanten Vorbelastung von lediglich 38,6 dB (A) auszugehen. Unter dem Gesichtspunkt der Kausalität ist dementsprechend entgegen dem Landgericht der Wert von 54 dB (A) nicht wegen einer Vorbelastung auf 56 dB (A) anzuheben. bb) Ausgehend von den Messwerten des Sachverständigen von 61 dB (A) vor dem Schlafzimmer und von 65 dB (A) vor dem Wohnzimmer liegt in der gebotenen Gesamtschau nur in Bezug auf das Schlafzimmer in der Nacht eine wesentliche Beeinträchtigung vor. (1) Für die Wesentlichkeit der Beeinträchtigung spricht, dass eine Veränderung um 10 dB (A) nach den Ausführungen des Sachverständigen wie eine Verdoppelung wahrgenommen wird. Vor beiden Zimmern wird vorliegend der Pegelwert für die Nacht deutlich überschritten. (2) Mindernd wirkt sich aus, dass der vorliegende Lärm (wie vom Sachverständigen überzeugend begründet) weniger lästig erscheint als Industrielärm oder auch Verkehrslärm. Dies liegt daran, dass es sich um ein auch in der Natur vorkommendes Geräusch handelt, das vom verständigen Durchschnittsmenschen typischerweise als weniger störend wahrgenommen wird als künstliche Lärmquellen. (3) Außerdem hat der Sachverständige in der Berufungsverhandlung zur Häufigkeit erläutert, dass die Überströmung des Stauwehrs lediglich an 690 Stunden im Jahr (mit 8.760 Stunden) festgestellt werden konnte und das Stauwehr für einen großen Teil des Jahres trocken sei, gerade im Sommer bei längeren Trockenphasen. Anders als bei einer Autobahn mit jährlich gleichbleibender Verkehrsbelastung tritt das zum Überschreiten des Geräuschpegels führende Überströmen nur in weniger als 8% der Zeit auf. Der Sachverständige hat hierzu ergänzt, dass das Überströmen häufig nicht ganztägig stattfinde, sondern auch nur zwei bis drei Stunden dauern könne. Außerdem verteile sich das Überströmen statistisch gleich auf Tag und Nacht. Wie ausgeführt, gelten am Tag aber höhere Werte. Ausgehend von diesen überzeugenden Darlegungen schließt sich der Senat der Einschätzung des Sachverständigen an, dass kurzfristige Beeinträchtigungen eher hinzunehmen sind als eine dauerhafte Beeinträchtigung. In der statistischen Gesamtschau verbleibt für die vorliegend allein relevante Nachtzeit lediglich eine überschaubare Zeit (statistisch 345 Stunden im Jahr) und Frequenz an Überströmungen. (4) Für die Bestimmung der Wesentlichkeit sind auch öffentliche Belange aus Sicht des verständigen Durchschnittsmenschen einzubeziehen. Aus dem gesteigerten Umweltbewusstsein, das auch in Art. 20a GG ausgedrückt ist, wird ein Wandel der gesellschaftlichen Anschauungen zugunsten des Umweltschutzes hergeleitet (Vieweg/Regenfus in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 906 BGB, Stand: 15.03.2023, Rn. 63). Vor diesem Hintergrund ist bei der Beurteilung der Wesentlichkeit zu beachten, dass das Stauwehr eine umweltfreundliche und nachhaltige Methode der Energiegewinnung ist, die anlässlich der Energiewende zur Abkehr von fossilen Brennstoffen auf größere gesellschaftliche Akzeptanz stößt als möglicherweise in früherer Zeit. Bestätigt wird dies durch die Wertung in § 2 EEG in der seit dem 29.07.2022 geltenden Fassung, der in Bezug auf erneuerbare Energien sogar von einem überragenden öffentlichen Interesse spricht. Aus dieser Festlegung als abstrakt überragendes öffentliches Interesse ergeben sich konkrete Folgen, insbesondere haben alle staatlichen Stellen im Rahmen von Abwägungsentscheidungen die besondere Bedeutung solcher Anlagen zu berücksichtigen (Greb/Boewe in BeckOK EEG, 13. Ed. 1.4.2023, EEG 2023 § 2 Rn. 7). (5) Für die Nachtzeit muss berücksichtigt werden, dass ein Aufenthalt im Wohnzimmer in der Zeit nach 22:00 Uhr nach dem gebotenen objektiven Maßstab nur begrenzt stattfinden wird. Soweit die Kläger Beeinträchtigungen bei einer Feier im Wohnzimmer geschildert haben, finden solche Feiern allenfalls punktuell statt und sind erfahrungsgemäß mit einem eigenen Lärmniveau verbunden. Der Richter des Landgerichts hat hierzu beim Augenschein ein nicht als laut empfundenes Wasserplätschern geschildert, allerdings ohne über das Wehr laufendes Wasser (Bl. 46 der Akte LG). In der gebotenen Gesamtschau schätzt der Senat die insofern eintretende Lärmbeeinträchtigung am Wohnzimmer als quantitativ nicht wesentlich ein. Der Unterlassungsanspruch nach §§ 1004 Abs. 1, 906 Abs. 1 BGB scheidet insofern aus. (6) Umgekehrt hat der Sachverständige für das Schlafzimmer zwar einen geringeren Lärmpegel gemessen, allerdings werden beim Einschlafen und Schlafen Geräusche als besonders störend empfunden, sodass insofern ein strengerer Maßstab geboten ist. Außerdem betrifft die Nachtruhe anders als der Aufenthalt im Wohnzimmer die körperliche und geistige Erholung in stärkerem Maße. Für das Schlafzimmer bewertet der Senat die Lärmbeeinträchtigung daher als wesentlich. 4. Trotz der wesentlichen Lärmbeeinträchtigung am Schlafzimmer zur Nachtzeit können die Kläger gemäß § 1004 Abs. 1, Abs. 2 BGB aufgrund von § 16 Abs. 1 WHG keine Unterlassung in Form der Einhaltung der Werte nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV vom Beklagten verlangen. Die wasserrechtliche Erlaubnis deckt den Betrieb des Beklagten ab (nachfolgend a)), ohne dass die Auflage zur TA Lärm entgegensteht, weil diese wegen nicht möglicher Einhaltung nichtig ist (nachfolgend b)). Damit können die Kläger lediglich die Feststellung verlangen, dass der Beklagte entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 WHG, § 906 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG zur Kostentragung für passive Schutzmaßnahmen entsprechend der 24. BImSchV verpflichtet ist (nachfolgend c)). a) Auf Grundlage der vorliegenden unanfechtbaren wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis gemäß § 15 WHG ist der Betrieb des Stauwehrs grundsätzlich rechtmäßig. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 WHG kann daher aufgrund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden. Hierzu gelten die folgenden wasserrechtlichen Rahmenbedingungen: aa) Ausweislich der Anlage K 3 handelt es sich vorliegend um eine wasserrechtliche gehobene Erlaubnis gemäß § 15 WHG. Diese setzt voraus, dass hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Ist die gehobene Erlaubnis unanfechtbar, kann gemäß § 16 Abs. 1 WHG aufgrund privatrechtlicher Ansprüche zur Abwehr nachteiliger Wirkungen der Gewässerbenutzung nicht die Einstellung der Benutzung verlangt werden, sondern nur Vorkehrungen, die die nachteiligen Wirkungen ausschließen. bb) Von der Ausschlusswirkung erfasst werden auch Ansprüche auf Unterlassung gemäß § 1004 BGB, sofern sie zwangsläufig auf eine Einstellung der Gewässerbenutzung hinauslaufen (Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, 57. EL August 2022, WHG § 16 Rn. 16; Gude in BeckOGK-WHG, Stand 01.03.2023, WHG § 16 Rn. 18; zu § 14 BImSchG siehe BGH, Urteil vom 14.03,2008 - V ZR 16/07, BeckRS 2008, 6396 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen; Jarass, BImSchG, 14. Aufl., § 14 Rn. 8). Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 WHG können nur Vorkehrungen verlangt werden, die die nachteiligen Wirkungen, die auch in lärmseitigen Immissionen bestehen können (Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl., WHG § 16 Rn. 8; Gude in BeckOGK-WHG, Stand 01.03.2023, WHG § 16 Rn. 19), ausschließen sowie bei deren Undurchführbarkeit oder Unwirtschaftlichkeit lediglich Entschädigung. Wie nach § 14 BImSchG kann der Duldungspflichtige insoweit Vorkehrungen verlangen, die die benachteiligenden Wirkungen ausschließen (A. Staudinger in HK-BGB, 11. Aufl. 2021, BGB § 906 Rn. 19) oder mindern (Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, 57. EL August 2022, WHG § 16 Rn. 26; Gude in BeckOGK-WHG, Stand 01.03.2023, WHG § 16 Rn. 21 mit weiteren Nachweisen; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl., WHG § 16 Rn. 13). Unter Vorkehrungen (Schutzvorkehrungen) sind dabei alle Maßnahmen zu verstehen, die zum Ausschluss oder zur Minderung der nachteiligen Wirkung geeignet sind (Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, 57. EL August 2022, WHG § 16 Rn. 23). cc) Der Anspruchsausschluss setzt voraus, dass die Anspruchsteller die Möglichkeit hatten, ihre Einwendungen in dem vorangegangenen Genehmigungsverfahren geltend zu machen. Die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, ergibt sich dabei allerdings nicht nur aus einer konkreten verfahrensrechtlichen Stellung als Beteiligter oder individuellen Bekanntmachung ihm gegenüber, sondern auch durch die Möglichkeit einer Beteiligung nach einer öffentlichen Auslegung und Bekanntmachung (Gude in BeckOGK-WHG, Stand 01.03.2023, WHG § 16 Rn. 17). Hiervon ist vorliegend auszugehen, weil sich die Erlaubnis auch mit nachbarschützenden Belangen der Anwohner an der L-Straße auseinandersetzt und die Kläger - soweit aus der Akte ersichtlich - auch nicht gegen die Erlaubnis verwaltungsrechtlich vorgegangen sind, obwohl die Errichtung des Stauwehrs für sie erkennbar war. Insgesamt ist nicht erkennbar, dass die Belange der Kläger im Genehmigungsverfahren nicht berücksichtigt wurden. dd) Der Anspruchsausschluss reicht aber nur soweit, als die Grenzen der Bewilligung eingehalten und erteilte Auflagen beachtet werden; werden die in der Genehmigung festgelegten Grenzen, insbesondere Grenzwerte, überschritten, sind insoweit keine privaten Ansprüche ausgeschlossen (Gude in BeckOGK-WHG, Stand 01.03.2023, WHG § 16 Rn. 15; Guckelberger in BeckOK-UmweltR, Stand: 01.07.2023, WHG § 16 WHG Rn. 6,). Der Unterlassungsanspruch setzt mit anderen Worten die Überschreitung wasserrechtlicher Befugnisse voraus (BGH, Urteil vom 27.04.1970 - III ZR 31/69, VersR 1970, 625).Dies deckt sich damit, dass die Kläger zuletzt den Unterlassungsanspruch in rechtlicher Hinsicht auch auf § 1004 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. der Auflage zur wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis gestützt haben. b) Vorliegend hält der Beklage die wasserrechtliche Befugnis ein, weil die der wasserrechtlichen Erlaubnis beigefügte Nebenbestimmung zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG nichtig ist. aa) Vorliegend erhält die Erlaubnis eine Nebenbestimmung in Bezug auf den geräuscharmen Abfluss am Wehr, siehe IV Ziffer 8.1 der Erlaubnis. Angeordnet wird, dass spätestens 6 Monate nach Inbetriebnahme der Anlage mit einem Lärmgutachten der Nachweis darüber zu führen ist, dass die geltenden Immissionsrichtwerte für Lärm (derzeit tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A)) in der Nachbarschaft, bei der Wohnbebauung an der L-Straße und beim Kraftwerksgebäude eingehalten werden. Weiter heißt es: „Auch unter Annahme von ungünstigen Betriebsbedingungen, und insbesondere in der Nachtzeit, einschließlich der Einbeziehung aller infrage kommenden betrieblichen Nebengeräusche, dürfen die Immissionsrichtwerte nicht überschritten werden.“ Bei einer Überschreitung dieser Grenzwerte könnten die Kläger also zumindest im Ansatz auch Unterlassung verlangen. bb) Im Ausgangspunkt zutreffend weisen die Kläger auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin, nach der in einem Verwaltungsakt angeordnete einschlägige Auflagen zum Lärmschutz der Nachbarn unter dem Gesichtspunkt der Schutzgesetzverletzung unabhängig von den Voraussetzungen des § 906 BGB durchgesetzt werden können (BGH, Urteile vom 26.02.1993 - V ZR 74/92, NJW 1993, 1580, 1581; BGH, Urteil vom 27.09.1996 - V ZR 335/95, NJW 1997, 55). Wie der Bundesgerichtshof jedoch ausgeführt hat, hängt dies von der Wirksamkeit und Unanfechtbarkeit der Auflage ab; der zugehörige Verwaltungsakt darf insofern nicht nichtig, aufgehoben oder suspendiert sein (BGH, Urteile vom 26.02.1993 - V ZR 74/92, NJW 1993, 1580, 1581). Dies ist hier aber der Fall: (1) Bei der vorliegenden Auflage handelt es sich um einen selbständigen Verwaltungsakt, der selbstständig zum Hauptinhalt der wasserrechtlichen Erlaubnis tritt (BeckOK VwVfG/Tiedemann, 59. Ed. 1.4.2023, VwVfG § 36 Rn. 59). Insofern finden auch die Vorschriften zur Nichtigkeit gemäß § 44 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG Anwendung. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, den niemand ausführen kann. Nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung kommt schon ausgehend von den Werten der Verkehrslärmschutzverordnung keine Maßnahme des aktiven Schallschutzes zur Reduzierung der Schallenergie an der Quelle in Betracht. Der Sachverständige hat keine realistische Lösung gesehen, um den Pegel von 54 dB (A) vor dem offenen Fenster zu erreichen, wenn man zusätzlich noch den Hochwasserschutz berücksichtigt. Erst recht hat der Sachverständige festgestellt, dass die Vorgaben der TA Lärm vorliegend nicht einhaltbar sind, weil es sich um eine logarithmische Skala handelt. Die Reduzierung des Grenzwerts von 65 auf 45 dB (A) wäre mit einer Reduzierung der Schallenergie an der Quelle auf 1/100 verbunden, sodass das Stauwehr aufgelöst werden müsste. Angesichts dieser technischen Situation könnte die wasserrechtlich gehobene Erlaubnis tatsächlich nicht umgesetzt werden. Die Verbindung der Betriebserlaubnis mit einer derartigen nicht umsetzbaren Nebenbestimmung ist widersprüchlich, weil von einer derartigen Erlaubnis niemand Gebrauch machen kann (OVG Münster, Beschluss vom 20.11.1987 - 7 B 2871/87, NVwZ 1989, 379, 380). Die Genehmigungsbehörde hat eine tatsächlich unmögliche Auflage angeordnet, die deshalb nichtig ist. (2) Ergänzend kommt hinzu, dass ausweislich des Protokolls des Verwaltungsgerichts Stuttgart zur Verhandlung vom 29.07.2019 (Bl. 219 der Akte LG) auch die Genehmigungsbehörde ersichtlich nicht mehr an der Auflage festhält und sich zu deren Abänderung in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Gerichtssachverständigen im vorliegenden Verfahren bereit erklärt hat. Gemäß der mitgeteilten Regelung nach dem Sitzungsprotokoll des Verwaltungsgerichts vom 29.07.2021 stellte das Landratsamt in Aussicht, die Erlaubnis hierfür zu erteilen, wenn sich aus den angeforderten und vorgelegten Unterlagen ergibt, dass ein Beurteilungspegel nachts von max. 56 dB (A) an den bisher festgesetzten Emissionsorden nicht überschritten wird, und die erteilte Erlaubnis vom 09.11.2012 entsprechend abzuändern. Bei diesen Prozesserklärungen vor dem Verwaltungsgericht handelt es sich jedenfalls um eine Suspendierung der Auflage: Auch die Genehmigungsbehörde hat erkannt, dass die Auflage technisch nicht umsetzbar ist und ein höherer Grenzwert geboten ist. Vor diesem Hintergrund können die Kläger nicht die der Betriebseinstellung gleichkommende Unterlassung auf Grundlage der strengeren Immissionsrichtwerte der TA Lärm verlangen, sondern müssen sich nach den vorstehenden Ausführungen mit einem wirksamen passiven Schallschutz begnügen. Damit bleibt es im Ergebnis bei der Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 WHG. c) Ausgehend von der nicht durch die Nebenbestimmung zur TA Lärm eingeschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis scheidet ein Unterlassungsanspruch im Streitfall aus (nachfolgend aa)). Die Kläger können vom Beklagten nur verlangen, dass er die Kosten eines passiven Schallschutzes im Schlafzimmer trägt (nachfolgend bb)). aa) Weil die wasserrechtliche Erlaubnis ohne die nichtigen Nebenbestimmungen anzuwenden ist, können die Kläger auf Grundlage von § 16 Abs. 1 Satz 2 WHG lediglich Maßnahmen des passiven Schallschutzes gemäß den Vorgaben der 24. BImSchV verlangen. Der präkludierte Einstellungsanspruch wird in einen Hilfsanspruch auf Schutzmaßnahmen transformiert, so dass der Anspruchsinhalt als Surrogat erscheint (Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/, 57. EL August 2022, WHG § 16 Rn. 22 mit weiteren Nachweisen; Guckelberger in BeckOK-UmweltR, Stand: 01.07.2023, WHG § 16 Rn. 9; zu § 14 BImSchG auch BGH, Urteil vom 14.03.2008 - V ZR 16/07, BeckRS 2008, 6396 Rn. 20 mit weiteren Nachweisen). Auch auf der Rechtsfolgenseite ergibt sich damit ein mit der Verkehrslärmschutzverordnung stimmiges Bild. bb) Im Streitfall kommen als Schutzvorkehrung in diesem Sinne nur Maßnahmen des passiven Schallschutzes in Betracht (1), deren Kosten der Beklagte entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG, § 42 Abs. 2 BImSchG, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zu tragen hat (2). Der Senat ist prozessual befugt, auf die weitergehenden Anträge der Kläger als Minus diese Pflicht zur Kostentragung festzustellen (3). (1) Grundsätzlich kann der Betroffene (hier also die Kläger) die Herstellung von Schutzvorkehrungen verlangen, nicht aber konkrete Maßnahmen beanspruchen (Knopp/Müller in Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, 57. EL August 2022 WHG § 16 Rn. 23; Schmid in Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2. Aufl., § 16 Rn. 12). Bei mehreren zur Reduzierung der nachteiligen Wirkungen möglichen Maßnahmen hat der Gewässerbenutzer in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Schutzvorkehrungen er ergreifen will. Lediglich wenn die nachteilige Auswirkung der Gewässerbenutzung nur durch eine ganz bestimmte Schutzvorkehrung zu vermeiden ist, steht dem Betroffenen ein Anspruch auf diese zu (Guckelberger in BeckOK-UmweltR, Stand: 01.07.2023, § 16 WHG Rn. 10 m.w.N.,; Gude in BeckOGK-WHG, Stand: 01.07.2023, § 16 Rn. 30). Der Sachverständige hat hierzu aber ausgeführt, dass als typischerweise zu finanzierende Maßnahmen beim Betroffenen insofern Lärmschutzfenster und Lüfter vorgesehen sind, um beim geschlossenen Fenster den Lärmpegel nach der 24. BImSchV für besonders geschützte Räume wie das Schlafzimmer zu erreichen. Auch der Beklagte hat in seiner Stellungnahme zur Berufungsverhandlung grundsätzlich zum Ausdruck gebracht, solche Maßnahmen zu erwägen und insoweit sogar schon ein erstes Angebot eines Handwerksunternehmens vorgelegt. Ohne dass damit bereits über Eignung der im Angebot dargestellten konkreten Maßnahmen entschieden ist, konnte der Feststellungausspruch insoweit bereits durch einen Insbesondere-Zusatz in Bezug auf die vom Sachverständigen genannten typischen Maßnahmen konkretisiert werden. Der Anspruch der Kläger richtet sich dabei auf passive Schallschutzmaßnahmen, die geboten, aber auch ausreichend sind, um den Vorgaben der 24. BImSchV im Schlafzimmer zu entsprechen. (2) Die Kläger haben gegen den Beklagten nicht nur einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen in Form passiven Schallschutzes, sondern können entsprechend § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG, § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, § 42 Abs. 2 BImSchG von ihm verlangen, als Entschädigung die Kosten dieser Schutzvorkehrungen im Umfang der 24. BImSchV zu tragen. Folgt die Duldungspflicht aus § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB können die notwendigen Kosten für Schallschutzfenster gegebenenfalls gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB ersetzt verlangt werden (siehe BGH, Urteil vom 10.12.2004 - V ZR 72/04, NZM 2005, 226, 228; BGH, Urteil vom 27.10.2006 - V ZR 2/06, NJW-RR 2007, 168 Rn. 11; Roth in Staudinger, BGB, 2020, § 906 Rn. 149, Rn. 257). Dementsprechend kann dann, wenn sich eine Duldungspflicht aus dem subsidiären (vergleiche Klimke in BeckOGK-BGB, Stand: 01.02.2023, BGB § 906 Rn. 206, Rn. 208 und Rn. 272; zu § 14 BImSchG auch BGH, Urteil vom 15.06.1977 - V ZR 44/75, NJW 1977, 1917, 1918; Roth in Staudinger, BGB, 2020, § 906 Rn. 76; Spindler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 65. Update Februar 2023, BImSchG § 14 Rn. 117) § 16 Abs. 1 Satz 2 WHG ergibt, die Kostentragung in analoger Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 2 und 3 WHG begehrt werden (zum Verhältnis des Anspruchs auf Schutzvorkehrungen zum Entschädigungsanspruch siehe Spindler in Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 65. Update Februar 2023, BImSchG § 14 Rn. 114 ff.). Ergänzend ergibt sich die Entschädigungspflicht auch aus einer analogen Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 BImSchG, der wegen der für die Beurteilung der Wesentlichkeit herangezogenen 16. BImSchV in Anbetracht der vergleichbaren Interessenlage zur Konkretisierung des Anspruchs der Kläger herangezogen werden kann (siehe zur Anwendung der dortigen Entschädigungsregelung BGH, Urteil vom 10.07.2003 - III ZR 379/02, NVwZ 2003, 1286 f.). Auch dies deckt sich mit dem hilfsweise gestellten Klägerantrag, dass als Minus im Unterlassungsantrag jedenfalls auch enthalten sein soll, dass die Kläger einen passiven Lärmschutz gezahlt bekommen. (3) In Übereinstimmung mit der Klarstellung des Klägervertreters in der Berufungsverhandlung war der Senat prozessual gemäß § 308 ZPO dazu befugt, den Klägern als Weniger zum beantragten vollständigen Unterlassungsantrag einen Anspruch auf Maßnahmen des passiven Schallschutzes analog § 2 der 24. BimSchV für den besonders schutzbedürftigen Raum des Schlafzimmers zuzusprechen. Weil die konkret zu treffenden Maßnahmen im Umfang von § 3 der 24. BImSchV sowie den weiteren Vorschriften und Anlagen der Verordnung noch nicht hinreichend bestimmt und abschließend feststehen, war insofern lediglich eine Feststellung der entsprechenden Verpflichtung des Beklagten auszusprechen. Zwischen der Betriebseinstellung, dem aktiven Lärmschutz und dem passiven Lärmschutz besteht insofern ein Stufenverhältnis. Auch ohne förmlichen Antrag konnte der Senat insoweit das weniger weitgehende Teilziel im Rahmen der Unterlassung zusprechen (BGH, Urteil vom 24.05.2013 - V ZR 220/12, in ZR 2013, 618 Rn. 20). Schließlich handelt es sich bei der Feststellungsklage um ein Weniger gegenüber der Leistungsklage (BGH, Urteil vom 04.12.2015 - V ZR 22/15, BeckRS 2016, 2364 Rn. 27). 5. Wie das Landgericht zutreffend bejaht hat, ergibt sich der Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten aus § 823 Abs. 1 BGB. Das schuldhafte Handeln ergibt sich aus den Vorgaben der Erlaubnis und dem Schallgutachten von 2015, in dem bereits eine Überschreitung der Immissionswerte für die Nacht angegeben war. Die Schätzung des Gegenstandswerts auf 15.000 € (teilweise Erfolg der Klage für die Nacht) ist angemessen, siehe dazu auch die nachfolgenden Ausführungen zum Streitwert. Ebenso ist die Geschäftsgebühr von 1,5 zuzüglich der Erhöhung für mehrere Auftraggeber von 0,3 angesichts der Besonderheiten des Falles nicht zu beanstanden. III. 1. Die Kostenentscheidung erging nach § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Auszugehen ist von den nachfolgend genannten Streitwerten. Ungeachtet der Abänderung des landgerichtlichen Tenors von einer Unterlassung in eine Feststellung war keine Abweichung zur erstinstanzlichen Kostenaufhebung geboten. Auch im Berufungsverfahren konnten die Kläger einen Anspruch auf Lärmschutz für die Nacht durchsetzen, wobei sie insoweit obsiegt haben, als entgegen dem Landgericht ein Grenzwert von 54 dB (A) maßgeblich ist und nicht von 56 dB (A). Soweit der Senat die Unterlassung durch die Anordnung von Maßnahmen des passiven Schallschutzes ersetzt hat, handelt es sich zwar um eine teilweise Klageabweisung, die jedoch durch das teilweise Obsiegen aufgewogen wird. Gleiches gilt für die Reduzierung der Schutzmaßnahmen auf das Schlafzimmer, wobei diese Anknüpfung an den am stärksten schutzbedürftigen Raum bereits im Tenor des Landgerichts angelegt war. 2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat auf Grund der im Einzelfall erteilten Genehmigung mit einer nichtigen Nebenbestimmung keine grundsätzliche Bedeutung. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind geklärt. Entgegen der Auffassung der Berufung ist nach den zitierten Vorgaben des Bundesgerichtshofs nicht starr von den Werten der TA Lärm auszugehen, sondern eine tatrichterliche Prüfung im Einzelfall geboten. Auch die vorliegende Nichtanwendung der nichtigen Auflage zur wasserrechtlichen Erlaubnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. 4. Der Streitwert wurde nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO festgesetzt. a) Für die Streitwertfestsetzung ist zunächst von der erstinstanzlichen Wertfestsetzung auszugehen.Das Landgericht hat den Streitwert nach freier Schätzung gemäß § 3 ZPO auf 30.000 € festgesetzt. Das Landgericht hat den von den Klägern geschätzten Schaden bei Fortbestand der in der Klage behaupteten Geräuschimmissionen im Bereich ihres Wohnhauses als übersetzt angesehen (vorläufiger Streitwert nach der Klage von 50.000 €). Gegen die Streitwertfestsetzung im Urteil hat der Klägervertreter im eigenen Namen Streitwertbeschwerde erhoben. Der Beklagte hat seinerseits Streitwertbeschwerde eingelegt und beantragt, den Streitwert auf 4.000 € herabzusetzen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.12.2021 die Streitwertbeschwerde zurückgewiesen. b) Der Wert von 30.000 € erscheint für das Ausgangsverfahren angemessen. Bei einer Unterlassung ist wertbestimmend die zu schätzende Beeinträchtigung, die von dem beanstandeten Verhalten zu besorgen ist und die beseitigt werden soll (Herget in Zöller, 34 Auflage 2022, ZPO § 3 Rn. 16.172). Für die Kläger besteht vorliegend eine immaterielle und materielle Beeinträchtigung. Die Schätzung auf 30.000 € erscheint dem Senat auf Grundlage der Gesamtumstände angemessen. Die weitergehenden Wertangaben auf Seite 5 der Klage zu den Umzugskosten und zum Wertverlust sind in der Tat überhöht und in ihrer Richtigkeit nicht belegt, zumal die Kläger offenbar der subjektiven Lästigkeit einen höheren Wert beimessen, als durch die objektiven Gegebenheiten angemessen ist. Umgekehrt ist auch der Ansatz des Beklagten unzutreffend, weil für den Streitwert auf das Unterlassungsbegehren in der Klage abzustellen ist, das über die erfolgte Verurteilung hinausgeht. c) Für die Beschwer der Kläger im Berufungsverfahren ist das zusätzliche Interesse an der weitergehenden Unterlassung maßgeblich. Aus den vom Landgericht im Rahmen der Kostenentscheidung auf Seite 11 angeführten Gründen, denen sich der Senat anschließt, war insoweit von einem Betrag in Höhe von 15.000 € auszugehen (volles Unterliegen der Kläger für den Tag, geringfügiges Unterliegen der Kläger für die Nacht, wobei die Nachtzeit eine größere Bedeutung hat). d) Die Beschwer des Beklagten im Berufungsverfahren richtet sich danach, in welcher Weise sich das ausgesprochene Verbot zu seinem Nachteil auswirkt (BGH, Beschluss vom 05.05.2020 - V ZB 125/19, BeckRS 2020, 10853 Rn. 1). Maßgeblich sind die Nachteile, die dem Schuldner aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen (BGH, Beschluss vom 08.03.2018 - III ZR 95/17, BeckRS 2017, 14413 Rn. 9). Insofern geht es nach den vorstehenden Ausführungen nicht um eine Einstellung des Betriebs, sondern um konstruktive Schutzmaßnahmen. Nach Schätzung des Senats ist auch insofern ein Betrag von 15.000 € zu veranschlagen. Soweit der Beklagte zuletzt einen Kostenvoranschlag eines Handwerksunternehmens über rund 7.000 € vorgelegt hatte, ergibt sich nicht, ob diese Maßnahme sämtliche Fensterflächen abdeckt und zudem den gebotenen Lärmschutz bei geschlossenem Fenster in der Nacht erreicht. Außerdem kommen Planungsarbeiten und Einbauarbeiten hinzu. e) Dies gibt einen Gesamtstreitwert auch für das Berufungsverfahren in Höhe von 30.000 €.