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Beschluss

15 UF 285/13

OLG Stuttgart 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0107.15UF285.13.0A
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Leitsätze
1. Die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt nur in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch für den betroffenen Elternteil mildere Mittel Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. März 2004, 1 BvR 738/01; FamRZ 2004, 1015).(Rn.20) 2. Auch wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Kindes eher als in anderen Sorgerechtsfällen Entscheidungen zu treffen sein dürften, die nicht mehr in den Katalog der Alltagssorge fallen, ist die Kindesmutter alleine entscheidungsbefugt, wenn der Kindesvater der Mutter eine weitreichende Vollmacht erteilt hat, die ausdrücklich ärztliche Behandlungen und Krankenhausaufenthalte umfasst.(Rn.24) 3. Jedenfalls dann, wenn eine Zustimmung des Kindesvaters aufgrund der Vollmacht nicht erforderlich ist, reicht allein dessen Desinteresse an der Entwicklung seines Kindes nicht aus, die elterliche Sorge - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts - zu entziehen.(Rn.27)
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwäbisch Hall vom 16.09.2013 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 3.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegende Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge kommt nur in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch für den betroffenen Elternteil mildere Mittel Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. März 2004, 1 BvR 738/01; FamRZ 2004, 1015).(Rn.20) 2. Auch wenn aufgrund des Gesundheitszustandes des Kindes eher als in anderen Sorgerechtsfällen Entscheidungen zu treffen sein dürften, die nicht mehr in den Katalog der Alltagssorge fallen, ist die Kindesmutter alleine entscheidungsbefugt, wenn der Kindesvater der Mutter eine weitreichende Vollmacht erteilt hat, die ausdrücklich ärztliche Behandlungen und Krankenhausaufenthalte umfasst.(Rn.24) 3. Jedenfalls dann, wenn eine Zustimmung des Kindesvaters aufgrund der Vollmacht nicht erforderlich ist, reicht allein dessen Desinteresse an der Entwicklung seines Kindes nicht aus, die elterliche Sorge - mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts - zu entziehen.(Rn.27) 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwäbisch Hall vom 16.09.2013 wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Beschwerdewert: 3.000,00 € I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner sind die Eltern der am 28.08.2012 geborenen ... . Die Eltern, die nicht verheiratet sind oder waren, üben die elterliche Sorge aufgrund einer Sorgerechtserklärung (Bl. 7 d. A.) gemeinsam aus. ... kam gesundheitlich beeinträchtigt auf die Welt. Ihre Entwicklung ist verzögert; ihre Sehfähigkeit ist eingeschränkt. Wegen Einzelheiten wird auf den Bericht des Universitätsklinikums Leipzig vom 06.11.2012 (Bl. 8 ff d. A.) sowie auf den Bericht des Jugendamtes Schwäbisch Hall vom 14.06.2013 (Bl. 25/29 d. A.) Bezug genommen. Die Antragstellerin möchte die Alleinsorge für .... Zur Begründung trägt sie vor, ... sei oft krank. Sie habe häufig Arzttermine wahrzunehmen, wobei es sich nicht nur um Routineuntersuchungen handle. Es sei nicht praktikabel, wenn sie immer um die schriftliche Zustimmung des Antragsgegners nachsuchen müsse, der ohnehin eine Kommunikation mit ihr verweigere. Der Antragsgegner tritt dem Sorgerechtsantrag entgegen. In der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2013 (Vermerk, Bl. 42/46 d. A.) hat der Antragsgegner der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Antragstellerin zugestimmt. Außerdem hat er eine Vollmacht mit folgendem Wortlaut unterzeichnet: "... Erklärungen abzugeben, Rechtshandlungen vorzunehmen und in jeder Weise tätig zu werden, insbesondere auch den Aufenthalt zu bestimmen, es in ärztliche Behandlung oder Krankenhausbehandlung zu bringen und entsprechende Erklärungen und Einwilligungen abzugeben. Behörden- und Versicherungsangelegenheiten wahrzunehmen, Aufträge zu erteilen und Rechtsgeschäfte für und gegen das Kind vorzunehmen. ..." Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Vollmacht (Bl. 51 d. A.) Bezug genommen. Entsprechend einer in der mündlichen Verhandlung getroffenen Vereinbarung übersandte die Antragstellervertreterin dem Antragsgegner den Entwurf einer – unwiderruflichen – Generalvollmacht (Bl. 64 d. A.), den der Antragsgegner bislang nicht unterzeichnet hat. Mit Beschluss vom 16.09.2013, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 69/73 d. A.), hat das Amtsgericht entsprechend der Vereinbarung der Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ... auf die Kindsmutter übertragen und den weitergehenden Sorgerechtsantrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Sorgerechtsantrag weiterverfolgt (Bl. 82/88 d. A.). Die Antragstellerin wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und trägt ergänzend vor, es sei nicht zu erwarten, dass ein behandelnder Arzt die bislang erteilte Vollmacht akzeptieren werde. Ein Arzt könne nicht überprüfen, ob die Unterschrift von dem Antragsgegner stamme und ob die Vollmacht in rechtlicher Hinsicht ausreichend sei. Die erteilte Vollmacht genieße kein Vertrauen im Rechtsverkehr. Bislang sei es nur dem Umstand zu verdanken, dass die Ärzte noch kein ausreichendes Problembewusstsein aufgewiesen hätten. Mit der Vollmacht sei ihr im Rechtsverkehr mit keinem Schritt weitergeholfen. Hinzukomme, dass der Antragsgegner nur schwer erreichbar sei und weit weg wohne. Für ... sei es lebensnotwendig, dass sie jederzeit und kurzfristig Entscheidungen treffen könne. Auch der Verfahrensbeistand habe bei der vorgeschlagenen Vollmachtslösung die besondere Situation ... nicht berücksichtigt. Im Übrigen sei schon mangels ausreichender Kommunikations- und Kooperationsbasis die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben. Mit der Erteilung der Vollmacht seien keine Vorteile verbunden. Der Antragsgegner zeige kein Interesse an der Entwicklung von ..., es sei ihr nicht zuzumuten, ihm hinterherzulaufen. Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Seiner Ankündigung, die Sorgerechtsvollmacht notariell beurkunden zu lassen, ist er bislang nicht nachgekommen. Der Verfahrensbeistand (vgl. Bl. 99/102 d. A.) und das Jugendamt Schwäbisch Hall (vgl. Bl. 111/112 d. A.) haben sich im Beschwerdeverfahren schriftlich geäußert. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht im Hinblick auf die vom Antragsgegner erteilte Vollmacht davon abgesehen, die elterliche Sorge für ... umfänglich auf die Antragstellerin zu übertragen. 1. Leben die Eltern dauerhaft getrennt, ist nach § 1671 Absatz 2 Nummer 2 BGB die elterliche Sorge auf Antrag einem Elternteil alleine zu übertragen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und die Übertragung auf den antragstellenden Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine hinreichende Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit im Rahmen einer tragfähigen sozialen Beziehung zwischen beiden Eltern nicht gegeben ist und im Fall der Beibehaltung der gemeinsamen Sorge deshalb negative Auswirkungen auf das Kind zu befürchten sind (u. a. BVerfG, NJW 2010, 3008 – juris Rn. 57; BGH, FamRZ 2008, 592). § 1671 BGB räumt der gemeinsamen elterlichen Sorge zwar nicht den Vorrang ein. Allerdings ist mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der Alleinsorge auf den antragstellenden Elternteil zwangsläufig ein Eingriff in das durch Artikel 6 Absatz 2 GG geschützte Elternrecht des anderen Elternteils verbunden. Die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliegt daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; sie kommt nur dann in Betracht, wenn dem Kindeswohl nicht durch für den betroffenen Elternteil mildere Mittel Rechnung getragen werden kann (BVerfG, FamRZ 2004, 1015). 2. Ausgehend von diesem Maßstab ist nach Würdigung der gesamten Umstände die Übertragung der gesamten elterlichen Sorge auf die Antragstellerin dem Kindeswohl jedenfalls derzeit nicht dienlicher als die Beibehaltung der gemeinsamen Sorge. Den Eltern von ... ist es zwar bislang nicht gelungen, eine gemeinsame Kommunikationsbasis aufzubauen. Für die Frage, ob ein zerrüttetes Verhältnis zwischen den Eltern zwingend zur Aufhebung der gemeinsamen Sorge führt, ist allerdings bedeutsam, dass die Eltern nur in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung anstehende Entscheidungen einvernehmlich treffen müssen. Über Angelegenheiten der Alltagssorge – hierzu gehört zum Beispiel auch die gewöhnliche medizinische Versorgung wie Vorsorge- und Routineuntersuchungen (vgl. Staudinger/Salgo, Neubearbeitung 2014, § 1687 Rn. 45) – entscheidet gemäß § 1687 BGB ohnehin der betreuende Elternteil, mithin die Antragstellerin. Aufgrund des Gesundheitszustandes von ... dürften vorliegend zwar eher als in anderen Sorgerechtsfällen Entscheidungen zu treffen sein, die nicht mehr in den Katalog der Alltagssorge fallen. Dass sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang die größtmögliche Sicherheit wünscht, ist auch nachzuvollziehen. Allerdings hat der Antragsgegner der Antragstellerin eine weitreichende Vollmacht, die ausdrücklich ärztliche Behandlungen und Krankenhausaufenthalte umfasst, erteilt. Die Antragstellerin ist somit insbesondere auch in gesundheitlichen Belangen ... alleine entscheidungsbefugt. Die Befürchtungen der Antragstellerin, die Vollmacht werde von dritter Seite nicht akzeptiert, sind durch nichts belegt. Die allgemeinen Ausführungen der Antragstellerin sind überdies nicht geeignet, die Rechtswirksamkeit der Vollmacht in Frage zu stellen. Konkrete Begebenheiten, in denen sie nicht handlungsfähig war, benennt die Antragstellerin nicht. Im Übrigen wäre die Kindsmutter bei Gefahr im Verzug ohnehin berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes erforderlich sind (§ 1629 Absatz 1 Satz 4 BGB). Offensichtlich nimmt der Antragsgegner an der Entwicklung seines Kindes nicht in dem zu wünschenden Umfang teil. Allein das Desinteresse eines Elternteils reicht indes nicht aus, die elterliche Sorge zu entziehen; dies gilt jedenfalls dann, wenn zu erwarten ist, dass die erforderliche Zustimmung erreicht werden kann (vgl. OLG Köln, FamRZ 2012, 235) oder – wie hier – aufgrund einer Vollmacht nicht erforderlich ist. Der in der Rechtsprechung teilweise vertretenen gegenläufigen Auffassung (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2002, 973) folgt der Senat im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedenfalls in Fällen wie hier nicht. Den Antragsgegner, der weiterhin die elterliche Verantwortung für sein – krankes – Kind trägt, fordert der Senat allerdings eindringlich auf, die Antragstellerin in jedweder Weise zu unterstützen und insbesondere Umgangskontakte mit ... regelmäßig und zuverlässig wahrzunehmen. Mit der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung der elterlichen Sorge auf die Antragstellerin wäre für das Kindeswohl nach alledem kein Gewinn verbunden, sodass es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit – mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts – bei der gemeinsamen Sorge zu verbleiben hat. Für den Fall des Widerrufs der Vollmacht – eine unwiderrufliche Vollmacht wäre ein mit dem Gesetz nicht vereinbarer Verzicht auf die elterliche Verantwortung (vgl. MüchKomm/Huber, BGB, 6. Aufl., § 1629 Rn. 37) – sind allerdings die Voraussetzungen des § 1671 Absatz 2 Nummer 2 BGB erneut zu prüfen. III. Von einer erneuten Anhörung der Beteiligten sind keine weiteren entscheidungserheblichen Erkenntnisse zu erwarten. Der Senat entscheidet daher ohne erneute mündliche Verhandlung. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Beschwerdewerts folgt aus § 45 FamGKG.