Urteil
16a U 216/19
OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1013.16A.U216.19.00
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Leitsätze
Die Behauptung, der Motor EA 288 (Euro 5) verfüge über eine Manipulationssoftware in Gestalt einer Umschaltlogik wie der Motorentyp EA 189 ist, stellt eine Behauptung ins Blaue hinein dar, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn jegliche Anhaltspunkte für die Behauptung seitens des Käufers fehlen.(Rn.44)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.03.2019 wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.03.2019 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Behauptung, der Motor EA 288 (Euro 5) verfüge über eine Manipulationssoftware in Gestalt einer Umschaltlogik wie der Motorentyp EA 189 ist, stellt eine Behauptung ins Blaue hinein dar, die nicht zu berücksichtigen ist, wenn jegliche Anhaltspunkte für die Behauptung seitens des Käufers fehlen.(Rn.44) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.03.2019 wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 21.03.2019 ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 19.000,00 € festgesetzt. I. A. Die Klägerin macht als Eigentümerin eines Pkw VW Golf Comfortline 1,6 TDI gegen beide Beklagte Schadensersatzansprüche geltend, gestützt auf die Behauptung, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Die Klägerin kaufte am 02.10.2014 das erstmalig am 09.07.2013 zugelassene Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug von der ... mit einer damaligen Laufleistung von 11.394 Kilometern zu einem Preis von 17.700 €. In dem Fahrzeug wurde der Motor EA 288 (EU 5 Plus) verbaut. Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen, in dem Fahrzeug befinde sich eine unzulässige Abschalteinrichtung. Der Motor EA 288 sei nahezu identisch mit dem EA 189, was sich aus den Leistungsmerkmalen der beiden Motortypen ergebe. Er verfüge ebenfalls über eine Software zur Beeinflussung des Abgasverhaltens hinsichtlich der NOx-Werte. Die Software enthalte zwei unterschiedliche Betriebsmodi, die die Abgasrückführung steuern (Betriebsmodi 1 und 0). Erkenne das Fahrzeug, dass der für die Prüfung unter Laborbedingungen festgelegte künstliche Fahrzyklus durchfahren werde, aktiviere die Software den Betriebsmodus 1. Andernfalls fahre das Fahrzeug im Betriebsmodus 0. Die NOx-Emissionen seien im Betriebsmodus 1 geringer als im Betriebsmodus 0. Nur so würden die nach der Euro-5-Abgasnorm vorgegebenen NOx-Grenzwerte eingehalten. Die Beklagte zu 2 habe den Motor samt Motorsteuerung und der in dieser enthaltenen unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und hergestellt, was mit Wissen ihres Vorstandes geschehen sei. Die Beklagte zu 1, auf deren Anweisung und unter deren Aufsicht der Motor entwickelt und hergestellt worden sei, habe das Fahrzeug hergestellt und dabei in Kenntnis der unzulässigen Abschalteinrichtung den von der Beklagten zu 2 entwickelten Motor verwendet. Aufgrund der unzulässigen Abschalteinrichtung würden der Klägerin Maßnahmen durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) bis hin zur Stilllegung drohen. Die Klägerin hat erstinstanzlich wie folgt beantragt: 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 17.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.10.2014 sowie 5 Prozentpunkten seit dem 06.04.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Comfortline 1,6 TIM, Fahrgestellnummer: .... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte Ziffer 1 mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte Ziffer 1 verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Comfortline 1,6 TDI, Fahrgestellnummer: ... durch die Beklagte resultieren. 4. Die Beklagte Ziffer 1 wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.100,51 € freizustellen. Die beiden Beklagten haben erstinstanzlich jeweils beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 hat erstinstanzlich vorgetragen, das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche den Anforderungen der EU5 Plus Abgasnorm und enthalte keine den Prüfstand erkennende und die Stickoxidemissionen optimierende Motorsteuerungssoftware. Die Beklagte zu 2 hat erstinstanzlich vorgetragen, das streitgegenständliche Fahrzeug sei von der klägerseits benannten Thematik nicht betroffen und unterfalle auch keinem Rückruf des KBA wegen des Vorliegens einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Es komme keine Manipulationssoftware zum Einsatz, die die Abgasrückführung in zwei verschiedenen Modi betreibe und auf dem Prüfstand in einen abgasoptimierten Modus wechsele. Das Emissionskontrollsystem in den EA 288-Motoren arbeite in beiden Fahrsituationen (Prüfstand und Straße) mit identischer Wirksamkeit. Die Beklagte zu 2 sei zudem bereits nicht passivlegitimiert, da sie weder das streitgegenständliche Fahrzeug hergestellt habe noch den dort verbauten Motor hergestellt oder entwickelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Tübingen vom 21.03.2019 - 7 O 169/18 - Bezug genommen. B. Das Landgericht hat die Klage gegen beide Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag der Klägerin, in dem Motor EA 288 des streitgegenständlichen Fahrzeuges befinde sich eine mit der im Motortyp EA 189 vergleichbare unzulässige Abschalteinrichtung, sei als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen. C. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlich gestellten Anträge fort. Ihre Behauptung, in dem Motor EA 288 sei eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten, hätte nicht als Behauptung ins Blaue hinein behandelt werden dürfen. Zudem habe die Beklagte im Verfahren des Landgerichts Wuppertal, Az. 2 O 273/18, eingestanden, dass in dem Motor EA 288 eine illegale Abschalteinrichtung verwendet worden sei. In späteren Schriftsätzen ergänzte die Klägerin ihren Berufungsvortrag im Wesentlichen wie folgt: - Fahrzeuge mit dem Vorgängermotor EA 189 hätten ein Update erhalten, nach dem das Fahrzeug nur noch im Modus 1 betrieben werde, wobei die Abgasreinigung nur bei Temperaturen zwischen 10-32 Grad funktioniere. Darüber und darunter finde keine Abgasreinigung statt. Auch werde die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1000m ausgeschaltet. So sei es auch beim EA 288. - Die Beklagte habe in ihrem Schriftsatz selbst zugegeben, dass das KBA auch dieses Fahrzeug beanstandet habe. - Das streitgegenständliche Fahrzeug habe genauso wie der Motor EA 189 ein Update benötigt. Dieses sei aber nicht geeignet gewesen die Mängel zu beheben. Unter dem Titel "Ein Software-Update, das schmutzig macht" hätten Redakteure der Sendung Frontal21 erneut aufgedeckt, dass die aktuell vom KBA durchgewunkenen Updates bei Fahrzeugen offensichtlich die Abgaswerte nicht optimieren, sondern verschlimmern würden. - Das KBA habe für den EA 288 im April 2019 einen Rückruf erlassen (Kennziffer 23Z7). - das KBA habe die Klägerin angeschrieben mit dem Hinweis, ihr Fahrzeug könne aufgrund hoher NOx-Werte "mit einem neueren Fahrzeug ausgetauscht werden". Die Klägerin beantragt: 1. Unter Abänderung des am 21.03.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 17.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.10.2014 sowie 5 Prozentpunkten seit dem 06.04.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Comfortline 1,6 TDI, Fahrgestellnummer: .... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs in Verzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Comfortline 1,6 TDI, Fahrgestellnummer: ... durch die Beklagte resultieren. 4. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihres Prozessbevollmächtigten von 1.100,51 € freizustellen. Beide Beklagten beantragen jeweils: die Berufung zurückzuweisen. D. Beide Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil. Dieses habe die Behauptung der Klägerin, es sei in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, zutreffend als Behauptung ins Blaue hinein nicht berücksichtigt, da die Klägerin für ihre Behauptung keine tatsächlichen Anhaltspunkte angeführt habe. Insbesondere sei das Fahrzeug nicht von einem Rückruf wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen betroffen. Die Beklagte zu 1 trägt in der Berufung weiter vor, sie habe nicht in dem Wuppertaler Verfahren "eingestanden", eine illegale Abschalteinrichtung einzusetzen, sondern habe im dortigen Verfahren lediglich darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Motorentyp EA 288 ein Thermofenster aufweise. Innerhalb eines Temperaturbereichs von 24°C bis +70°C sei die Abgasrückführung zu 100% aktiv, so dass keine Abschalteinrichtung vorliege. Es finde auch keine Ausschaltung der Abgasrückführung ab 1.000m Höhe statt. Vielmehr könne ab dieser Höhe, je nach Höhe, Drehzahl, Motorlast und weiterer Parameter (sog. Kennfeldbereich) aus Gründen des Motorschutzes eine lineare Abrampung erfolgen. Die Luftdichte nehme je nach Höhe ab, so dass das Risiko bestehe, dass der Dieselpartikelfilter nicht regeneriere oder es zu Ölverdünnungen komme, die den Motor schädigen würden. Eine solche Reduzierung der AGR-Rate führe zudem auch nicht zwangsläufig zu einem erhöhten NOx-Ausstoß. Da die Frischluftzufuhr ab einer gewissen Höhe sinke, entstünden von vornherein weniger NOx-Emissionen, die reduziert werden müssten. Diese dem KBA seit Mai 2016 bekannte teilweise Abrampung in Abhängigkeit zur Höhe sei von diesem nicht beanstandet worden. Die Beklagte zu 2 macht sich die Ausführungen der Beklagten zu 1 - wie vorstehend - zu eigen und verweist (wie bereits erstinstanzlich) auf ihre fehlende Passivlegitimation. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig (A.) aber gegenüber beiden Beklagten unbegründet (B.), so dass sie vom Landgericht zu Recht abgewiesen worden ist. A. Die Klage ist zulässig. Dass sich dem Wortlaut des Klageantrages Ziffer 3 nicht entnehmen lässt, aus was für einer konkreten Manipulation die Schadensersatzpflicht resultieren soll, führt nicht bereits zu dessen Unbestimmtheit. Denn die erforderliche Konkretisierung, dass mit "Manipulationen" unzulässige Abschalteinrichtungen gemeint sind, ergibt sich aus der Klagebegründung. Diese ist bei der Auslegung der Klageanträge mit heranzuziehen (vgl. BGH, Urt. v. 07.06.2001 - I ZR 21/99, NJW 2001, 3789 -3791, juris Rn. 17; BGH, Urt. v. 01.08.2017 - XI ZR 469/16, NJW-RR 2017, 1260, juris Rn. 13; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 3). B. Die Klage der Klägerin ist gegen beide Beklagte unbegründet. I. Die Klage gegen die Beklagte zu 1 ist unbegründet. Der Klägerin stehen gegen diese keine Ansprüche zu. 1. Vertragliche Ansprüche werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich; das Fahrzeug wurde von einem Autohaus gekauft und nicht von einer der beiden Beklagten. 2. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheidet aus, weil der Vortrag der Klägerin, der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs verfüge über eine unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Umschaltlogik, als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen ist (b.). Mit ihrer erstmals in der Berufungsinstanz aufgestellten Behauptung eines Thermofensters ist die Klägerin nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (c.). a. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 29). Dabei kann das Inverkehrbringen von mit einer Manipulationssoftware versehenen Motoren auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern als mittelbar Geschädigten objektiv sittenwidrig sein (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 33). b. Von einem derartigen sittenwidrigen Verhalten kann vorliegend bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Behauptung der Klägerin, der streitgegenständliche Motor EA 288 verfüge über eine Manipulationssoftware in Gestalt einer Umschaltlogik wie der Motorentyp EA 189, als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen ist. aa. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist zwar bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung u.a. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 - 529, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 14.01.2020 - VI ZR 97/19, Rn. 8). Hierbei ist es einer Partei nicht verwehrt, Umstände, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält, zu behaupten (vgl. BGH jeweils am a.a.O.). bb. Nicht zu berücksichtigen ist aber ein Tatsachenvortrag, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, so dass sie in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 - 529, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 14.01.2020 - VI ZR 97/19, Rn. 8 m.w.N.). cc. So liegt der Fall aber hier. Vorliegend fehlen jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte für die Behauptung der Klägerin, dass in dem streitgegenständlichen Motorentyp EA 288 in der Schadstoffklasse Euro 5 eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut worden ist. Die von der Klägerin angeführten Umstände sind hierfür untauglich. (1) Die Pressemitteilung der Staatsanwaltschaft München II vom 31.07.2019 wird von der Klägerin bereits nicht zum Beleg dafür angeführt, dass in dem Motor EA 288 eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten sein soll. Vielmehr bezieht sich ihr Vortrag insoweit auf den Motorentyp EA 189. Darüber hinaus begründet diese Pressemitteilung auch keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in dem Motorentyp EA 288 (EU-Version). In der Pressemitteilung wird nicht ausgeführt, auf welche Motoren sich der Vorwurf gegen die Herren ... u.a. beziehen soll. Es wird in dieser Pressemitteilung hinsichtlich des Gegenstandes der Ermittlungen auf vorangegangene Pressemitteilungen verwiesen. Von diesen werden allein in den Pressemitteilungen vom 15.03.2017 und 06.02.2018 konkrete Motorentypen angeführt. Dabei handelt es sich aber nicht um den streitgegenständlichen Motorentyp EA 288, sondern um die V6-3-Liter-Dieselmotoren. (2) Dass der VW-Chef Dr. Herbert Diess in der TV-Show "Markus Lanz" am 18.06.2019 wörtlich zugegeben haben soll: "Das, was wir gemacht haben, war Betrug, ja", ist ebenfalls untauglich für einen tatsächlichen Anhaltspunkt, da ein Bezug zum Motor EA 288 fehlt. (3) Mit ihrem bestrittenen erstmaligen Vortrag in der Berufung, die Beklagte zu 1 habe die Manipulation am Motorentyp EA 288 im Verfahren vor dem Landgericht Wuppertal (2 O 273/18) eingestanden, ist die Klägerin mangels einer Rechtfertigung nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Zudem ist dieser Vortrag der Klägerin offensichtlich unzutreffend, da das Landgericht Wuppertal über das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens beschlossen hat (LG Wuppertal, Beschl. v. 15.03.2019 - 2 O 273/18, abrufbar über juris). (4) Die klägerische Behauptung, dass die Beklagte zu 1 in ihrem Schriftsatz (gemeint ist der Schriftsatz vom 10.07.2020) selbst zugegeben habe, dass das KBA auch das streitgegenständliche Fahrzeug beanstandet habe, trifft nicht zu. Eine solche Aussage lässt sich dem Schriftsatz der Beklagten zu 1 nicht entnehmen. (5) Dass die im ZDF in der Serie "Frontal21" am 21.01.2020 ausgestrahlte Sendung "Ein Software-Update, das schmutzig macht" einen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Motorentyp EA 288 darstellt, lässt sich dem Vortrag der Klägerin ebenfalls nicht entnehmen. Zudem ergibt sich aus den weiteren Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 17.08.2020, dass es um Updates zum Motorentyp EA 189 geht. (6) Auch die von der Klägerin angeführte Berichterstattung des "SWR", hinsichtlich der eine konkrete Quelle nicht angegeben wird, ist bereits auf Basis der eigenen Ausführungen der Klägerin nicht geeignet, einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug zu begründen. Danach soll der SWR die Problematik am EA 288 aufgedeckt haben. Nach dieser habe der "Abgasexperte" ... erklärt, das Fahrzeug erkenne, ob es auf einem Prüfstand stehe. Nur dann werde ausreichend Ad-Blue eingespritzt. Dagegen werde im normalen Fahrbetrieb auf der Straße viel weniger Ad-Blue verwendet. Diese Ausführungen beziehen sich erkennbar auf die EU-6-Version des Motorentyps EA 288. Streitgegenständlich ist aber die EU-5-Version, die nicht über einen SCR-Kat und damit auch nicht über einen Ad-Blue-Tank verfügt. (7) Soweit sich die Klägerin auf einen Rückruf des KBA vom April 2019 zum EA 288 beruft, begründet dies keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für ihre Behauptung hinsichtlich des Vorliegens unzulässiger Abschalteinrichtungen im streitgegenständlichen Fahrzeug. Denn - wie in der Berufungsverhandlung erörtert - ergibt eine Abfrage auf der Homepage des KBA unter der Bezeichnung "23Z7", dass es sich insoweit um einen Rückruf betreffend des VW T6, Baujahre 2014 bis 2017, mit dem Motor EA 288 Euro 6 in der 2.0I-Ausführung handelt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mit dem VW T6, abgesehen davon, dass es sich um sehr unterschiedliche Fahrzeuge handelt, aufgrund anderer Schadstoffklasse (streitgegenständliche Euro 5), Hubraum (1.6-Liter) und Baujahr (2013) nicht vergleichbar. Zudem ist der Rückruf wegen einer Konformitätsabweichung und nicht wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ergangen. (8) Soweit sich die Klägerin auf ein Schreiben des KBA beruft, in dem dieses sie darauf hingewiesen haben soll, dass sie ihr Fahrzeug gegen ein neueres tauschen könne und insoweit eine Prämie bei einer Neuwagenbestellung erhalte, ist bereits nicht ersichtlich, dass dieses Schreiben unzulässige Abschalteinrichtungen zum Gegenstand hat. Dieses Schreiben ist von der Klägerin entgegen ihren Ausführungen im Schriftsatz vom 17.08.2020 nicht als Anlage vorgelegt worden. Auch der Klägervertreter konnte in der Berufungsverhandlung hierzu keine Klärung herbeiführen. (9) Soweit sich die Klägerin auf andere Urteile beruft, ist dies zur Begründung eines tatsächlichen Anhaltspunktes nicht geeignet. c. Mit der weiteren - erstmals in der Berufungsinstanz - aufgestellten und bestrittenen Behauptung, durch Aufspielen eines Updates sei ein Thermofenster aufgespielt worden, das nur bei Temperaturen zwischen 10 und 32°C funktioniere, ist die Klägerin nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen (aa. und bb.). Zudem ist dieser Vortrag, wäre er nicht bereits nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen (cc.). aa. Die Klägerin hat hinsichtlich dieses Vortrages keinerlei Rechtfertigungsgründe im Sinn von § 531 Abs. 2 ZPO vorgetragen. bb. Eine Rechtfertigung nach § 531 Abs. 2 ZPO ist vorliegend auch nicht entbehrlich, da es sich nicht um unstreitigen Vortrag handelt. Beide Beklagten haben die von der Klägerin behauptete Ausgestaltung des Thermofensters bestritten. Unabhängig davon, ob das Fahrzeug originär über ein Thermofenster verfügt oder ein solches im Rahmen eines Updates aufgespielt worden ist, ist dessen konkrete Ausgestaltung zwischen den Parteien streitig. Während die Klägerin behauptet, die Abgasreinigung erfolge nur in einem Temperaturbereich zwischen 10°C und 32°C und werde außerhalb dieses Temperaturbereichs und ab einer Höhe von 1000m komplett abgeschaltet, tragen die Beklagten vor, dass innerhalb eines Temperaturbereichs von -24°C bis 70°C die Abgasrückführung zu 100% aktiv sei und dass lediglich ab einer Höhe von 1000m in Abhängigkeit zu weiteren Parametern wie ua. der Drehzahl eine lineare Abrampung erfolge. cc. Die klägerische Behauptung eines Thermofensters beim streitgegenständlichen Motorentyp EA 288 (Euro 5) wäre zudem mangels tatsächlicher Anhaltspunkte als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen (s.o. unter b. cc.). 3. Auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einer Schutzgesetzverletzung oder aus § 831 BGB stehen der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 keine Ansprüche zu. Denn auch diese Anspruchsgrundlagen setzen das Bestehen einer unzulässigen Abschalteinrichtung voraus. Hierzu ist aber der Vortrag der Klägerin als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen (s.o. unter 2. b. und c.) II. Auch gegen die Beklagte zu 2 stehen der Klägerin keine Ansprüche zu. Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist bereits mangels Passivlegitimation unbegründet. Die Beklagte zu 2 hat bestritten, den streitgegenständlichen Motor entwickelt oder hergestellt zu haben. Beweis für ihre entsprechende Behauptung hat die Klägerin nicht angetreten, so dass sie diesbezüglich als beweisfällig anzusehen ist. Darüber hinaus gelten die obigen Ausführungen unter I. entsprechend. Dass die Beklagte zu 2 in der Berufungserwiderung vortragen lässt, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei ein Motor des Typs EA 288 (Euro 6) enthalten, ist unerheblich, da sich die Klägerin diesen Vortrag nicht zu eigen macht. Sie behauptet einen Motor des Typs EA 288 (Euro 5). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Anlass, die Revision zuzulassen, besteht nicht.