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Urteil

16a U 123/19

OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1215.16A.U123.19.00
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Leitsätze
Ist der Vortrag eines Fahrzeugkäufers nur insoweit zu berücksichtigen, dass mit dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein Gesetzesverstoß behauptet wird, nicht aber eine manipulative Ausgestaltung der Abschalteinrichtung oder eine Täuschung des KBA im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens, lässt dieser Vortrag nicht die Bewertung zu, dass der Hersteller mit der Herstellung, Entwicklung und Inverkehrgabe des Fahrzeugs gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen und damit vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat.(Rn.43)
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 03.06.2019, Az. Bi 6 O 97/19, wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist der Vortrag eines Fahrzeugkäufers nur insoweit zu berücksichtigen, dass mit dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein Gesetzesverstoß behauptet wird, nicht aber eine manipulative Ausgestaltung der Abschalteinrichtung oder eine Täuschung des KBA im Rahmen des Typengenehmigungsverfahrens, lässt dieser Vortrag nicht die Bewertung zu, dass der Hersteller mit der Herstellung, Entwicklung und Inverkehrgabe des Fahrzeugs gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen und damit vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat.(Rn.43) 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 03.06.2019, Az. Bi 6 O 97/19, wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt. I. A. Die Klägerin macht aufgrund des von ihr erworbenen Pkw XY Euro 5 gegen die Beklagte als Herstellerin des Fahrzeuges Schadensersatzansprüche geltend, gestützt auf die Behauptung, in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Die Klägerin kaufte am 20.02.2018 das erstmalig am 28.03.2014 zugelassene Fahrzeug als Gebrauchtfahrzeug von einem Autohaus mit einer damaligen Laufleistung von 61.000 km zu einem Preis von 38.950,00 €. Das Fahrzeug war von der Beklagten hergestellt worden, wobei sie einen ebenfalls von ihr entwickelten und hergestellten 3.0-Liter-V6-Diesel-TDI-Motor verbaute. Die Klägerin trug erstinstanzlich vor, in dem eingebauten Dieselmotor sei eine Software enthalten, durch welche die NOx-Emissionswerte im Betrieb auf dem Prüfstand des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) deutlich günstiger gesteuert würden als im realen Fahrbetrieb. Es sei ein zu kleiner AdBlue-Tank verbaut worden, weshalb über die Software die Harnstoffeinspritzung im Realbetrieb gedrosselt bzw. ausgeschaltet werde und nur auf dem Rollenprüfstand ausreichend Harnstoff eingespritzt werde, so dass die Fahrzeuge nur auf dem Prüfstand die NOx-Grenzwerte einhielten, während sie diese im Realbetrieb mindestens um das 9-fache überschreiten würden. Auch sei eine weitere Abschalteinrichtung enthalten, die dafür sorge, dass auf dem Prüfstand weniger CO2 ausgestoßen werde als im Realbetrieb. Der Einsatz einer Manipulationssoftware sei sowohl zum Zwecke der Kostensenkung und Täuschung der Verbraucher eingesetzt worden als auch zur Täuschung der Behörde im Zulassungsverfahren. Hätte sie (die Klägerin) von den Manipulationen gewusst, hätte sie das Fahrzeug nicht erworben. Die Klägerin hat erstinstanzlich wie folgt beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 38.950 € abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY, FIN... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 genannten Fahrzeugs seit dem 22.02.2019 im Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs XY, FIN ... durch die Beklagte resultieren. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i.H.v. 2434,74 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2019 freizustellen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht von einem Rückruf betroffen. Die pauschale Behauptung der Klägerin, das streitgegenständliche Fahrzeug sei manipuliert, sei als Behauptung ins Blaue hinein unbeachtlich. Das streitgegenständliche Fahrzeug verfüge als Euro 5Fahrzeug bereits nicht über einen SCR-Katalysator, sodass die Ausführungen zu einer unzureichenden AdBlue-Einspritzung das streitgegenständliche Fahrzeug überhaupt nicht betreffen könnten. Auch treffe es nicht zu, dass die NOx-Werte über die Abgasrückführungsquote (AGR-Quote) nur für den Rollenprüfstand gemindert würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 03.06.2019 – Az. 6 O 97/19 – Bezug genommen. B. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB sei beim Gebrauchtwagenkauf nicht denkbar. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheide aus, da der Vermögensschaden eines Gebrauchtwagenkäufers vom Schädigungsvorsatz nicht umfasst sei. C. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihre erstinstanzlichen Klageanträge fort. Das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, ihr Vortrag erfolge nicht ins Blaue hinein. Der Einbau des Motors sei aufgrund einer unternehmensinternen Absprache zwischen Herrn Dr. M. G. von der Beklagten, Herrn U. H. von der ... AG sowie dem Entwicklungschef bei der ... AG Herrn C. S. erfolgt. Ziel der Absprache sei es gewesen, in den Fahrzeugen mit 3.0LiterDieselmotoren die kleinen AdBlue-Tanks ebenfalls zu benutzen. Auch sollte erneut die Betrugssoftware genutzt werden, um über die AGR-Quote den geringeren Verbrauch an Harnstoff über die viel zu kleinen AdBlue-Tanks mit zu steuern. Verbaut sei ein Motor EA 897 (Euro 5). Die Klägerin beantragt das am 03.06.2019 verkündete Urteil des Landgerichts – Az. 6 0 97/19 – zu ändern und wie folgt neu zu fassen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 35.144,77 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs XY, FIN ... zu zahlen. 2. Für den Fall, dass der Antrag zu 1 Erfolg hat, wird beantragt festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. genannten Pkw im Annahmeverzug befindet. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs XY, FIN ... durch die Beklagte resultieren. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.434,74 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. E. Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Es treffe nicht zu, dass die NOx-Grenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten würden. Sie trägt aber gleichwohl vor, das KBA habe nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 11.10.2019 für das streitgegenständliche Fahrzeug einen Rückruf wegen dessen Emissionsverhaltens erlassen. F. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin sich den Beklagtenvortrag zu einem Rückruf für das streitgegenständliche Fahrzeug zu eigen gemacht und vorgetragen, der Rückruf sei aufgrund einer Lenkwinkelerkennung erfolgt. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages (Ziffer 3) bereits unzulässig (A.) und hinsichtlich der übrigen Klageanträge unbegründet (B.). A. Die Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages unter Ziffer 3 unzulässig, da es bereits an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis fehlt. Hat die Feststellungsklage allein Vermögensschäden zum Gegenstand – wie vorliegend der Fall – muss die Klägerin schon für die Zulässigkeit der Klage eine Vermögensgefährdung, d.h. die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens, substantiiert dartun (vgl. BGH, Urt. v. 24.01.2006 – XI ZR 384/03, BGHZ 166, 84 – 117, juris Rn. 27 m.w.N.; BGH, Urt. v. 10.07.2014 – IX ZR 197/12, MDR 2014, 1341 - 1342, juris Rn. 11, 12; Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 256 Rn. 9 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt ihr Vortrag nicht. Ein konkreter – über den Leistungsantrag hinausgehender – weiterer Schaden wird von ihr weder konkret behauptet, noch ist ein solcher ersichtlich. B. Die Klage ist in ihrem zulässigen Umfang unbegründet. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die mit der Klage verfolgten Ansprüche bereits dem Grunde nach weder aus §§ 826, 31 BGB (1.) noch aus einer sonstigen Anspruchsgrundlage (2.) zu. 1. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB scheitert an einem unzureichenden Vortrag zu den Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (a.). Zwar trägt die Klägerin – gestützt auf tatsächliche Anhaltspunkte – noch in zu berücksichtigender Weise zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor (b.). Ihr Vortrag zu einer manipulativen Ausgestaltung der unzulässigen Abschalteinrichtung erfolgt dagegen – mangels tatsächlicher Anhaltspunkte – ins Blaue hinein und ist deshalb nicht zu berücksichtigen (c.). Von der Klägerin werden keine Umstände vorgetragen, die eine Bewertung des Verhaltens der Beklagten als gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zulassen (d.). a. Sittenwidrig im Sinn von § 826 BGB ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 29). Dabei kann das Inverkehrbringen von mit einer Manipulationssoftware versehenen Motoren auch gegenüber Gebrauchtwagenkäufern als mittelbar Geschädigten objektiv sittenwidrig sein (vgl. BGH a.a.O. juris Rn. 33). Dies setzt neben dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (b.) voraus, dass diese manipulativ ausgestaltet ist (c.) oder aus anderen Gründen das Verhalten der Beklagten als verwerflich zu qualifizieren ist, beispielsweise aufgrund einer Täuschung des KBA (d.). b. Der Vortrag der Klägerin zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ist schlüssig und zu berücksichtigen, da sie sich den Beklagtenvortrag zu dem das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden Rückruf des KBA vom 11.10.2019 wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in der Berufungsverhandlung zu eigen gemacht hat. Soweit im Protokoll das Datum des Rückrufs mit 10.10.2020 festgehalten ist, beruht dies auf einem Versehen des Senats oder der vortragenden Prozessbevollmächtigten. Für die Parteien ersichtlich war Gegenstand der Erörterung in der Berufungsverhandlung der von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 10.12.2019 gehaltene Vortrag zu einem Rückruf vom 11.10.2019. Diesen hat sich auch die Klägerin zu eigen gemacht. aa. Die Klägerin ist – mangels eigener Sachkenntnis – vorliegend nicht gehindert, unzulässige Abschalteinrichtungen schlicht zu behaupten. Einer Partei ist es grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich – wie hier die Klägerin – nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740 – 1743, juris Rn. 8 m.w.N.). bb. Der Vortrag der Klägerin zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung stellt danach vorliegend keine Behauptung ins Blaue hinein dar. Tatsächliche Anhaltspunkte für die von ihr behauptete unzulässige Abschalteinrichtung sind solche Umstände, die es für möglich erscheinen lassen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dies ist hier aufgrund des einschlägigen Rückrufs des KBA vom 11.10.2019 ohne weiteres der Fall. Die Klägerin hat sich diese Behauptung der Beklagten in der Berufungsverhandlung zu eigen gemacht. c. Dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine die Sittenwidrigkeit begründende (aa.) manipulativ ausgestaltete Abschalteinrichtung enthalten ist, die die Klägerin behauptet (bb.), ist vorliegend mangels tatsächlicher Anhaltspunkte als Behauptung ins Blaue hinein nicht zu berücksichtigen (cc.). Auch die konkret von der Klägerin erstmals in der Berufungsverhandlung behauptete Lenkwinkelerkennung kann mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht berücksichtigt werden (dd.). Dieser Vortrag der Klägerin ist von der Beklagten mit ihrem nachgelassenen Schriftsatz bestritten worden, sodass die Klägerin mit dieser Behauptung – auch wenn es hierauf nicht mehr streitentscheidend ankommt – zudem nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist. aa. Wenn die Klägerin – wie vorliegend der Fall – einen Anspruch aus § 826 BGB geltend macht, obliegt es ihr, zu allen Tatbestandsmerkmalen des § 826 BGB einen zu berücksichtigenden schlüssigen Vortrag zu halten. Hierzu sind von ihr alle tatsächlichen Umstände vorzutragen, die das Verhalten der Beklagten als gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßend, und damit als vorsätzlich sittenwidriges Verhalten, qualifizieren. Hierzu reicht ein schlüssiger Vortrag zu einer unzulässigen Abschalteinrichtung (dazu oben unter b.) nicht aus. Denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Gesetzesverstoß, der noch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung begründet. Es müssen weitere Umstände hinzutreten, wie z.B. eine manipulative Ausgestaltung der unzulässigen Abschalteinrichtung, d.h. eine solche, die allein auf die Prüfstandbedingungen zugeschnitten ist, oder dass der Hersteller das KBA bei der Beantragung der EG-Typgenehmigung über das Vorliegen von unzulässigen Abschalteinrichtungen getäuscht hat. bb. Dass die Klägerin mit ihrer Behauptung einer Prüfstanderkennungssoftware – mangels eigener Wahrnehmung – zu Einzelheiten nicht vortragen kann, berührt nicht die Schlüssigkeit ihres Vortrages. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist bereits dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung u.a. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 - 529, juris Rn. 7; BGH, Beschl. v. 14.01.2020 - VI ZR 97/19, Rn. 8). Dass die Klägerin in der Regel nicht zur konkreten Ausgestaltung der unzulässigen Abschalteinrichtung, d.h. dazu, worin deren manipulative Ausgestaltung konkret liegen soll, oder – mangels Einsicht in die Antragsunterlagen des EG-Typgenehmigungsverfahrens – nicht konkret zu einer Täuschung des KBA durch den Hersteller über das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen vortragen kann, steht daher der Schlüssigkeit ihres Vortrages nicht entgegen. cc. Aber auch ein den vorstehenden Schlüssigkeitsanforderungen genügender Sachvortrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn die Partei ihn – ohne eigene Wahrnehmung von den behaupteten Umständen – willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten, so dass sie in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, BB 2020, 527 - 529, juris Rn. 8; BGH, Beschl. v. 14.01.2020 - VI ZR 97/19, Rn. 8 m.w.N.). Für eine manipulative Ausgestaltung der Abschalteinrichtung sind vorliegend keine solchen tatsächlichen Anhaltspunkte ersichtlich. (1) Der von der Beklagten vorgetragene und von der Klägerin in der Berufungsverhandlung sich zu eigen gemachte Umstand, dass das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Rückruf des KBA vom 11.10.2019 wegen unzulässiger Abschalteinrichtung(en) betroffen ist, begründet nur einen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass in dem Fahrzeug zumindest eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten ist. Dies stellt für sich betrachtet „nur“ einen Gesetzesverstoß dar, begründet aber noch kein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten. Wie die Abschalteinrichtung ausgestaltet ist, insbesondere ob diese sich manipulativ auf die für die Erteilung der EG-Typgenehmigung erforderliche Prüfung des NEFZ auswirkt, kann hieraus nicht geschlossen werden. Der genaue Inhalt des Rückrufbescheides, aus dem sich möglicherweise auch Einzelheiten zu der Funktionsweise der Abschalteinrichtung entnehmen lassen, ist weder der Klägerin noch dem Senat bekannt und scheidet damit als tatsächlicher Anhaltspunkt für ihren Vortrag aus. Raum für eine Anordnung gegenüber der Beklagten, den Rückrufbescheid nach § 142 Abs. 1 ZPO vorzulegen, besteht insoweit nicht. Auch wenn die Regelung des § 142 ZPO nicht unmittelbar Beweiszwecken dient, sondern dem Gericht als Maßnahme der materiellen Prozessleitung ermöglichen soll, sich frühzeitig einen umfassenden Überblick über den Prozessstoff zu verschaffen (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 142 Rn. 1), setzt eine solche Anordnung einen schlüssigen Klagevortrag voraus (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 142 Rn 7; BGH, Urt. v. 26.06.2007 – XI ZR 277/05, BGHZ 173, 23 – 32, juris Rn. 20 am Ende) und dient nicht dazu, einen solchen erst herbeizuführen. (2) Soweit die Klägerin als tatsächlichen Anhaltspunkt für ein betrügerisches Verhalten der Beklagten anführt, dass gegen führende Mitarbeiter der Beklagten von der Staatsanwaltschaft M. Anklage u.a. wegen Betruges erhoben und mittlerweile vor dem Landgericht M. mit der Hauptverhandlung begonnen worden sei, ist dieser Umstand als tatsächlicher Anhaltspunkt für eine manipulativ gestaltete unzulässige Abschalteinrichtung oder ein betrügerisches Verhalten leitender Mitarbeiter der Beklagten in Bezug auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp ungeeignet. Denn der streitgegenständliche Fahrzeugtyp ist als Euro 5Fahrzeug von dem dort angeklagten Sachverhalt nicht erfasst. Dem Senat ist der Inhalt der bezeichneten Anklage bekannt. Diese bezieht sich hinsichtlich europäischer Fahrzeuge ausschließlich auf den Beschuldigten zur Last gelegte Manipulationen bei Fahrzeugen, die nach der Euro 6-Norm zertifiziert worden sind. Hierauf hat der Senat in der Berufungsverhandlung hingewiesen. Die Schadstoffklasse Euro 6 verlangt bei Diesel-Pkw die Einhaltung erheblich strengerer Grenzwerte als die Schadstoffklasse Euro 5. So liegt der Grenzwert für den NOx-Ausstoß in der Schadstoffklasse Euro 6 bei 80 mg/km, während er in der Schadstoffklasse Euro 5 bei 180 mg/km liegt (vgl. Verordnung (EG) Nr. 715/2007, Anhang I Tabellen 1 und 2). Aufgrund der hierdurch bedingten unterschiedlichen Anforderungen an das Motoren- und Abgasmanagement sind Euro 5Fahrzeuge mit Euro 6Fahrzeugen nicht vergleichbar. So verfügen Euro 6Fahrzeuge meist über einen SCR-Katalysator mit AdBlue-Einspritzung, wohingegen diese Technik in Euro 5Fahrzeugen nicht eingesetzt wird, somit auch nicht in dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Die in der Anklageschrift vorgeworfenen Manipulationen betreffen ausschließlich Strategien in Bezug auf den SCR-Katalysator. Aus dem Strafverfahren können daher keine Anhaltspunkte dafür gewonnen werden, dass die Beklagte auch bei dem streitgegenständlichen Euro 5Fahrzeug, das über keinen SCR-Katalysator verfügt, manipulative unzulässige Abschalteinrichtungen eingesetzt hat. (3) Das von der Klägerin angeführte „Statement of facts“ im Rahmen des in den USA geführten Verfahrens United States of America vs. ... AG betrifft zwar auch Fahrzeuge der Beklagten, aber allein deren US-Versionen der 3,0-Liter-Dieselfahrzeuge, und ist daher bereits aus diesem Grund nicht geeignet, einen Anhaltspunkt für eine manipulative Ausgestaltung der behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen EU-Fahrzeug zu begründen. Aufgrund der regulatorischen Unterschiede zwischen Europa und den USA und der hieraus folgenden unterschiedlichen Anforderungen an die Fahrzeug- und Motorenhersteller kann von möglichen Manipulationen in US-Fahrzeugen nicht auf solche in EU-Fahrzeugen geschlossen werden. Dies gilt auch für die Anklageschrift des Generalstaatsanwalts von New York E. T. S. vom 19.07.2016 (Anlage DB 8). Soweit die vorstehende Anklageschrift der Staatsanwaltschaft M. die US-Vorwürfe aufgreift, mag dies für die strafrechtliche Verantwortlichkeit von leitenden Mitarbeitern der Beklagten für in den USA vertriebene Fahrzeuge Relevanz haben, lässt aber keinen Schluss darauf zu, dass auch bei dem streitgegenständlichen europäischen Fahrzeug manipulativ ausgestaltete unzulässige Abschalteinrichtungen zum Einsatz kommen bzw. kamen. dd. Die von der Klägerin konkret behauptete Lenkwinkelerkennung stellt – ungeachtet weiterer Gründe, die einer Berücksichtigung dieses Vortrages entgegenstehen (s.o.) – ebenfalls eine Behauptung ins Blaue hinein dar. Denn die Klägerin benennt hierfür keinerlei tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Existenz des einschlägigen Rückrufs ist nur ein Indiz für eine unzulässige Abschalteinrichtung. Dessen Inhalt ist unbekannt (s.o.). d. Damit ist der Vortrag der Klägerin nur insoweit zu berücksichtigen, dass mit dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ein Gesetzesverstoß behauptet wird, nicht aber eine manipulative Ausgestaltung der Abschalteinrichtung oder eine Täuschung des KBA im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens. Dieser Vortrag lässt nicht die Bewertung zu, dass die Beklagte mit der Herstellung, Entwicklung und Inverkehrgabe des Fahrzeuges gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen und damit vorsätzlich sittenwidrig gehandelt hat. 2. Der Klägerin steht der mit der Klage verfolgte Anspruch gegen die Beklagte auch aus keinem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu. a. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB scheitert neben dem nicht zu berücksichtigenden Vortrag zu einer manipulativen Ausgestaltung der Abschalteinrichtung (s.o.) auch an der fehlenden stoffgleichen Bereicherungsabsicht der Beklagten. Denn als Herstellerin umfasst ihr auf Umsatz gerichtetes Interesse allein eine Bereicherung des Neuwagenverkäufers als notwendige Voraussetzung für den Absatz der von ihr hergestellten Fahrzeuge. Eine auf die Bereicherung von Gebrauchtwagenverkäufern gerichtete Absicht der Beklagten ist hingegen nicht ersichtlich. Denn der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen wirkt sich zumindest nicht notwendigerweise auf den eigenen Umsatz des Herstellers aus (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 26). b. Eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG FGV scheitert bereits daran, dass diese Normen keine Schutzgesetze im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 11; BGH, Urt. v. 25.05.2020 – VI ZR 252/19, ZIP 2020, 1179 – 1190, juris Rn. 74). c. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 scheitert ebenfalls daran, dass diese Normen nicht dem Schutz von Vermögensinteressen von Fahrzeugkäufern dienen (vgl. BGH, Urt. v. 30.07.2020 – VI ZR 5/20, juris Rn. 12 - 14). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin und der Beklagten, jeweils vom 17.11.2020, hat der Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt.