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Urteil

16a U 14/19

OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0713.16A.U14.19.00
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Leitsätze
1. Will sich ein Kläger – als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung – auf Rückrufanordnungen oder ähnliche behördliche Maßnahmen berufen, von denen sein Fahrzeug nicht betroffen ist, so muss er dartun, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit den rückrufbetroffenen vergleichbar ist. Hierfür ist Motortypidentität ein Kriterium, aber jedenfalls müssen auch die Emissionsklassen übereinstimmen (vgl. OLG Stuttgart, 16. Juni 2020, 16a U 228/19).(Rn.34) 2. Hat eine KBA-Untersuchung auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen bereits stattgefunden und wurde ohne Rückrufanordnung beendet, kann ein tatsächlicher Anhaltspunkt erst recht nicht darin gesehen werden, dass das KBA den Rückruf anderer Fahrzeuge angeordnet hat.(Rn.34) 3. Bei Realbetriebsfahrten erhobenen Emissionswerten ist keine Indizwirkung mit Blick auf eine Emissionsgrenzwertüberschreitung bei einem auf der Grundlage des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) typgenehmigten Fahrzeug zuzumessen.(Rn.38) 4. Werden Anhaltspunkte nicht fallbezogen beigebracht, ist selbst ein in technischer Hinsicht äußerst detaillierter Vortrag als ins Blaue hinein gehalten anzusehen.(Rn.45)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.04.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 3 O 372/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung mit Sicherheitsleistung in Höhe von ... des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von ... des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ... festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Will sich ein Kläger – als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung – auf Rückrufanordnungen oder ähnliche behördliche Maßnahmen berufen, von denen sein Fahrzeug nicht betroffen ist, so muss er dartun, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit den rückrufbetroffenen vergleichbar ist. Hierfür ist Motortypidentität ein Kriterium, aber jedenfalls müssen auch die Emissionsklassen übereinstimmen (vgl. OLG Stuttgart, 16. Juni 2020, 16a U 228/19).(Rn.34) 2. Hat eine KBA-Untersuchung auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen bereits stattgefunden und wurde ohne Rückrufanordnung beendet, kann ein tatsächlicher Anhaltspunkt erst recht nicht darin gesehen werden, dass das KBA den Rückruf anderer Fahrzeuge angeordnet hat.(Rn.34) 3. Bei Realbetriebsfahrten erhobenen Emissionswerten ist keine Indizwirkung mit Blick auf eine Emissionsgrenzwertüberschreitung bei einem auf der Grundlage des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) typgenehmigten Fahrzeug zuzumessen.(Rn.38) 4. Werden Anhaltspunkte nicht fallbezogen beigebracht, ist selbst ein in technischer Hinsicht äußerst detaillierter Vortrag als ins Blaue hinein gehalten anzusehen.(Rn.45) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 26.04.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 3 O 372/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung mit Sicherheitsleistung in Höhe von ... des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von ... des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ... festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Inverkehrbringens eines nach klägerischer Darstellung abgasmanipulierten Fahrzeugs – eines Porsche Cayenne Diesel, dessen Herstellerin die Beklagte ist – in Anspruch. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). 1. Der Kläger erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug – mit Erstzulassung im Dezember 2012 – am 14.01.2016 als Gebrauchtfahrzeug von einem nicht an diesem Rechtsstreit beteiligten Fahrzeughändler. Es wies zu jenem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 48.300 auf; der Kaufpreis betrug .... 2. Das Fahrzeug ist mit einem 3,0l V6 Dieselmotor ausgerüstet, den nicht die Beklagte, sondern die ... AG entwickelt und hergestellt hat. Dieser Fahrzeugtyp ist durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) nach Emissionsklasse Euro 5 typgenehmigt; das streitgegenständliche Fahrzeug ist nicht von einer mit der Feststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen begründeten Rückrufanordnung des KBA betroffen. Umgekehrt hat das KBA der Beklagten mitgeteilt, bei einer Überprüfung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps seien unzulässige Abschalteinrichtungen nicht festgestellt worden. Die Abgasrückführung (AGR), bei der das im Rahmen der Verbrennung entstandene Abgas in den Brennraum zurückgeleitet wird und somit erneut an der Verbrennung teilnimmt, was sich mindernd auf die Stickoxidemissionen auswirkt, funktioniert bei dem Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs u. a. temperaturgesteuert, wird also bei Unterschreiten einer Schwellentemperatur reduziert. Die Details und die Bewertung sind streitig. 3. Der Kläger hatte in erster Instanz vorgetragen, das Fahrzeug sei mit einer Prüfstanderkennung ausgerüstet, die bei einer Prüffahrt zu einem optimierten Schadstoffausstoß führe, während die Grenzwerte im realen Fahrbetrieb überschritten würden. Die Abgasrückführung werde bei Temperaturen unterhalb von ... Grad Celsius heruntergefahren, sie funktioniere mithin nur in dem Fenster zwischen ... Celsius vollständig (so genanntes „Thermofenster“). ... Hierüber habe die Beklagte das KBA im Typgenehmigungsverfahren getäuscht. Verantwortliche der Beklagten, ... hätten hiervon Kenntnis gehabt. Das Verhalten der Beklagten sei als sittenwidrig zu bewerten, weil sie eine Schädigung der Erwerber aus eigennützigen Motiven – aus bloßem Gewinnstreben – in sittlich anstößiger Weise billigend in Kauf genommen und Vermögensschäden enormen Ausmaßes – bei den Käufern und der durch die erhöhten Emissionen geschädigten Allgemeinheit – verursacht habe. Sein Schaden liege im – so – ungewollten Vertragsschluss. Der Schaden könne nicht durch ein einfaches Software-Update behoben werden. Er beantragte ... Die Beklagte beantragte Klagabweisung. Sie hielt die Klage für substanzlos und unschlüssig. Der klägerische Vortrag berücksichtige nicht, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mit einem von der ... AG hergestellten Motor des Typs EA 189 ausgerüstet sei, und werde zudem den Besonderheiten der Zulieferkonstellation nicht gerecht. Auch unterscheide der Kläger nicht ausreichend zwischen Fahrzeugen, die nach der Emissionsklasse Euro 6 typgenehmigt seien (und bei denen teilweise die Motorsteuerungssoftware aktualisiert werden müsse) und dem streitgegenständlichen Fahrzeug mit Emissionsklasse Euro 5, für welches das KBA die fehlende Rückrufbetroffenheit sogar ausdrücklich bescheinigt habe. Sie bestritt, das KBA im Typgenehmigungsverfahren sowie den Kläger getäuscht zu haben. 5. Das Landgericht – Einzelrichter der 3. Zivilkammer – hat mit am 26.04.2019 verkündetem Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage sei mangels konkreter Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung unschlüssig. Das so genannte „Thermofenster“ sei angesichts einer von der Beklagten dargelegten vertretbaren Rechtsauffassung zu dessen typgenehmigungsrechtlicher Zulässigkeit nicht geeignet, eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung zu begründen. 6. Gegen das ihm am 07.05.2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 06.06.2019 vorab per Telefax bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Berufung, die er mit am 04.07.2019 eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Er hält an seiner erstinstanzlich vorgebrachten Sachdarstellung und Rechtsauffassung fest ... Er beantragte zuletzt (unter Erweiterung der Klage): ... Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil, hält die Berufung für unzulässig und unbegründet sowie die Klage weiterhin für unschlüssig. 8. Der Senat hat mit den Parteien am 06.10.2020 und 15.06.2021 mündlich verhandelt. Auf die Niederschriften sowie ergänzend die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze wird verwiesen. II. Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Weist das erstinstanzliche Gericht eine Klage als unschlüssig ab, so muss der Kläger – um einen ordnungsgemäßen Berufungsangriff zu führen – nur darlegen, aufgrund welcher Aspekte seines erstinstanzlichen Vortrags die Klage schlüssig gewesen sei. Ob dies zutrifft oder nicht, ist dann eine Frage der Begründetheit der Berufung (BGH, Beschluss vom 08.06.2021 – VI ZB 22/20 –). Auch die – gem. §§ 533 Nr. 2, 264 Nr. 2 ZPO in zweiter Instanz zulässige – Klageerweiterung begegnet keinen prozessualen Bedenken. Die Geltendmachung des weiteren Anspruchs ist kein Angriffsmittel, das im Sinne von § 531 ZPO verspätet sein kann (Saenger/Woestmann, ZPO, 9. Aufl., § 531 Rn. 6 m. weit. Nachw.) Auf der Grundlage der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen (§ 529 Abs. 1 ZPO) ist die Berufung unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (zu § 826 BGB sogleich A., zu anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen sodann B.; Ausführungen zu kaufrechtlichen Anspruchsgrundlagen sind nicht veranlasst, nachdem der Kläger das Fahrzeug nicht von der Beklagten erworben und folgerichtig keinen hierauf bezogenen Vortrag gehalten hat). Die geltend gemachten Nebenforderungen teilen das Schicksal des nicht gegebenen Hauptanspruchs. A. Einen Anspruch aus § 826 BGB hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. 1. Für die Prüfung eines Anspruchs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB – in der Fallgruppe des Inverkehrbringens abgasmanipulierter Fahrzeuge – geht der Senat von folgendem Maßstab aus: Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 29). Nach diesen Grundsätzen kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 16), mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde. 2. Hieran gemessen, hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht schlüssig behauptet. Sein Vortrag lässt bereits tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (sogleich 3.), jedenfalls aber für ein mit dem Vorsatz sittenwidriger Schädigung erfolgtes Inverkehrbringen des Fahrzeugs in Kenntnis einer solchen Abschalteinrichtung (unten 4.) vermissen. a) Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger in Darlegungsnot ist, weil es sich bei den technischen Details der Motorsteuerung um für Außenstehende nicht ohne Weiteres zugängliche Interna der Beklagten handelt und misst sein Vorbringen vor diesem Hintergrund an folgenden Vorgaben: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19 –, juris, Rz. 7ff.) ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen und die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich – wie hier der Kläger – nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; i. d. R. wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. 3. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte hat der Kläger nicht beigebracht. a) Die von dem Kläger angeführten Rückrufbescheide des KBA für – nach klägerischer Einschätzung – vergleichbare Fahrzeuge der Beklagten bzw. der Motorherstellerin ... AG sind in dieser Hinsicht nicht aufschlussreich, weil sie Fahrzeuge betreffen, die nach der Emissionsklasse Euro 6 typgenehmigt sind. Will sich ein Kläger – als Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung – auf Rückrufanordnungen oder ähnliche behördliche Maßnahmen berufen, von denen sein Fahrzeug nicht betroffen ist, so muss er dartun, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit den rückrufbetroffenen vergleichbar ist. Hierfür ist Motortypidentität ein Kriterium, aber jedenfalls müssen auch die Emissionsklassen übereinstimmen (st. Rspr. des Senats, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, juris –). Emissionsklassenübergreifende Schlussfolgerungen verbieten sich hingegen in beiden Richtungen, da sich die NOx-Grenzwerte für Dieselfahrzeuge mit 180 mg/km (Euro 5) bzw. 80 mg/km (Euro 6) so erheblich unterscheiden, dass eine Grenzwertüberschreitung durch ein Euro 6-Fahrzeug keinen Aufschluss dafür liefert, ob auch ein Euro 5-Fahrzeug den (mehr als doppelt so hohen) Schwellenwert überschreitet. Umgekehrt hat die mit dem Inkrafttreten von Euro 6 einhergegangene Verschärfung des NOx-Grenzwerts die Hersteller veranlasst, neue bzw. andere technische Lösungen für diese Emissionsproblematik zu wählen (bspw. den – senatsbekannt – erst ab Euro 6 bei Pkw eingesetzten SCR-Katalysator), so dass das Emissionskontrollregime von Euro 5- bzw. Euro 6-Motoren nicht identisch sein muss. Eine das SCR-System betreffende Abschalteinrichtung ... kann in einem nach Euro 5 typgenehmigten Fahrzeug nicht implementiert sein, weil es weder mit einem SCR-System ausgerüstet ist noch der genannte Betriebsstoff Verwendung findet. Hinzu kommt im konkreten Fall, dass eine solche Vergleichbarkeitsprüfung bei einem nicht rückrufbetroffenen Fahrzeug hier deswegen ins Leere ginge, weil eine KBA-Untersuchung auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen bereits stattgefunden hat und ohne Rückrufanordnung beendet wurde. In dieser Konstellation kann ein tatsächlicher Anhaltspunkt erst recht nicht darin gesehen werden, dass das KBA den Rückruf anderer Fahrzeuge angeordnet hat. ... Gleiches gilt schließlich für das bei dem Landgericht München II geführte Strafverfahren (samt der auf selbiges bezogenen Presseberichterstattung) gegen Mitarbeiter und ehemalige Verantwortliche der ... AG (... wegen Betruges u. a. Die dort verfahrensgegenständlichen Vorwürfe betreffen ausschließlich nach Euro 6 typgenehmigte Fahrzeuge. Hieraus lässt sich für das nach Euro 5 typgenehmigte Fahrzeug des Klägers aus den genannten Gründen nichts herleiten. b) Nicht aufschlussreich für das streitgegenständliche Fahrzeug ist weiter das von dem Kläger angeführte – offenbar heimlich mitgeschnittene – Telefonat der Herren ... und ... Selbst unterstellt, die Gesprächsteilnehmer hätten sich über Schummeleien in der Motorsteuerung der von ihnen verantworteten Fahrzeugmarken ausgetauscht, so fehlt der Bezug zum hiesigen Streitgegenstand, denn es liegt nicht nahe, dass sich die Herren angesichts der seinerzeit bereits öffentlich bekannten Vorwürfe gerade über Fahrzeugtypen unterhalten hätten, zu denen es auch zum jetzigen Zeitpunkt – Jahre danach – weder eine Rückrufanordnung noch eine Anklage gegen Verantwortliche der Beklagten oder der Motorherstellerin gibt. c) Soweit der Kläger meint, eine „freiwillige Werkstattaktion“ der Beklagten diene dazu, einer Rückrufanordnung des KBA zuvorzukommen, so ergibt sich weder aus der Werkstattaktion noch aus der Ankündigung derselben durch das KBA noch aus sonstigen Umständen ein Ansatzpunkt für die Vermutung, diese sei (auch oder gerade) zu dem Zweck erfolgt, eine unzulässige Abschalteinrichtung auszuprogrammieren. Die Beklagte hat angesichts des von ihr vorgelegten „Negativattestes“ des KBA (laut dessen bei Überprüfung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt wurde) auch keinen Anlass, dem KBA „zuvorzukommen“. d) Bei Realbetriebsfahrten erhobenen Emissionswerten misst der Senat aus den nachstehenden Erwägungen keine Indizwirkung mit Blick auf eine Emissionsgrenzwertüberschreitung bei einem auf der Grundlage des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) typgenehmigten Fahrzeug zu. aa) Die Überschreitung der für den NEFZ vorgegebenen Werte in nicht genormten Fahrzyklen auf der Straße liefert kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die für die Einhaltung der Emissionsnorm relevanten im NEFZ gemessenen Werte entsprechen auch ohne unzulässige Beeinflussung des Messverfahrens nicht den im Rahmen des tatsächlichen Gebrauchs des Fahrzeugs generierten Emissionswerten (vgl. ausführlich Senat, Beschluss vom 14.12.2020 – 16a U 155/19 –, Rn. 59 ff., juris; so auch OLG München, Endurteil vom 05.09.2019 – 14 U 416/19, BeckRS 2019, 26072 Rn. 168). Soweit ein Fahrzeug also höhere Emissionswerte im Straßenbetrieb aufweist als unter Prüfstandsbedingungen, kann dies auch auf andere Umstände als den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückzuführen sein, weshalb nicht notwendigerweise beim Vorliegen höherer Emissionswerte im Realbetrieb von dem Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgegangen werden kann (Senat, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 – Rn. 94, juris). An dieser Einschätzung ändert der klägerische Hinweis auf die Veröffentlichung der Leitlinien der Europäischen Kommission von Januar 2017 nichts. Zum einen lag die Erstzulassung des streitgegenständlichen Fahrzeugs bereits im Jahr 2012 und damit deutlich vor der Veröffentlichung dieser Leitlinien. Zum anderen richten sich die Leitlinien an die Typgenehmigungsbehörden und zeigen auf, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise Abweichungen der Emissionen im Vergleich zu den Emissionen im NEFZ nachgegangen werden kann. Dabei differenzieren die Leitlinien zwischen verschiedenen Kategorien und empfehlen, zur Erleichterung der Bewertung der Prüfungen in den verschiedenen Kategorien, Prüfschwellen zu entwickeln, die der annehmbaren Emissionszunahme der jeweiligen Kombinationen von Schadstoffen, Technologien und Bedingungen entsprechen. Jedes Ergebnis einer Emissionsprüfung oberhalb dieser Prüfschwellen sollte als „Verdachtsfall“ eingestuft werden. In Kategorie 3, in der die Prüfungen auf der Straße durchgeführt werden und die Werte der modifizierten Parameter – weitgehend – ungesteuert sind (z. B. die Fahrzeuggeschwindigkeit in Abhängigkeit vom Verkehr sowie die Temperatur), wird ein Schwellenwert des zwei- bis fünffachen zulässigen NOx-Emissionswerts vorgeschlagen. Schon aus dieser differenzierten Ausgestaltung, ab wann – für die Prüfbehörde – von einem Verdachtsfall auszugehen ist, der erst weitere Nachfragen beim Hersteller veranlasst, folgt, dass der Messwert im Normalbetrieb für sich gesehen keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung liefert. Überdies läuft die Bezugnahme auf die genannten Leitlinien vorliegend auch deswegen ins Leere, weil das KBA – als einziger Adressat dieser Leitlinien – den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp bereits geprüft und ausdrücklich keine Rückrufanordnung oder Nebenbestimmungen zum Typgenehmigungsbescheid erlassen hat. bb) Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr darauf an, dass die klägerseits angeführten Realbetriebsmessungen teilweise ebenfalls Fahrzeuge betreffen, die nach der Emissionsklasse Euro 6 typgenehmigt sind und somit auch aus diesem Grund der Fallbezug fehlt. cc) Soweit die Messergebnisse nicht bei Realbetriebsfahrten erhoben wurden, sondern auf einem Prüfstand (so etwa Anlage K7), der andere Voraussetzungen vorgibt als der für das streitgegenständliche Fahrzeug maßgebliche Neue Europäische Fahrzyklus (NEFZ), so sind diese Ergebnisse angesichts dieser „anderen Voraussetzungen“ schon im Ansatz nicht ohne Weiteres mit den NEFZ-Werten vergleichbar. Unabhängig davon bleibt es dabei, dass auch diese Ergebnisse deswegen keinen Aufschluss für den Streitfall geben, weil das einzige Fahrzeug der Beklagten, das hier gemessen wurde (..., nach der Emissionsklasse Euro 6 typgenehmigt war, so dass sich wiederum die emissionsklassenübergreifende Übertragung auf den Streitfall verbietet. ... e) Auch der klägerseits als tatsächlicher Anhaltspunkt angeführte Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 07.05.2019 gibt inhaltlich keinen Aufschluss für die Frage des Vorliegens gerade einer unzulässigen Abschalteinrichtung, gerade bei dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp und gerade bei nach Euro 5 typgenehmigten Fahrzeugen. f) Die von dem Kläger in seiner Stellungnahme auf die Hinweise des Senats bekräftigte Rechtsauffassung, dass auch recht vager Vortrag genügen könne, wenn und weil der Kläger dem Geschehen fernsteht, teilt der Senat im Ausgangspunkt durchaus, zumal dies den Vorgaben des Revisionsgerichts entspricht (bspw. BGH, Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19 –). Gleichwohl bleibt festzuhalten, dass der Senat nicht den Detaillierungsgrad oder die Darlegungstiefe des klägerischen Vorbringens für unzureichend hält, sondern tatsächliche Anhaltspunkte vermisst. Werden diese – wie hier – nicht fallbezogen beigebracht, ist selbst ein in technischer Hinsicht äußerst detaillierter Vortrag als ins Blaue hinein gehalten anzusehen. Hieran ändert auch die Benennung zahlreicher nach klägerischer Behauptung mit der Entwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeug- bzw. Motortyps befasster Zeugen nichts. Ist der Vortrag mangels tatsächlicher Anhaltspunkte nicht berücksichtigungsfähig, kommt eine Beweiserhebung nicht in Betracht. 4. Dem Vortrag des Klägers lässt sich – soweit er zu berücksichtigen ist – auch weder eine manipulative Ausgestaltung möglicher unzulässiger Abschalteinrichtungen noch ein vorsätzliches Verhalten von leitenden Mitarbeitern oder Vorstandsmitgliedern der Beklagten entnehmen. a) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich aus der Implementierung einer temperaturgesteuerten AGR (so genanntes „Thermofenster“) keine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Dabei kann in tatsächlicher Hinsicht dahinstehen, ob die klägerische Behauptung zur Thermofensterbedatung zutrifft, und in rechtlicher Hinsicht muss nicht entschieden werden, ob es sich bei einer solchen Steuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Denn es ist mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass die AGR auf dem Rollenprüfstand des NEFZ wie auf der Straße im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert. Daher ist die Thermofenster-Bedatung nicht für sich gesehen, sondern allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände geeignet, das Sittenwidrigkeitsverdikt zu tragen, an das § 826 BGB die Haftung knüpft (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –). Besondere Umstände, die in diesem Sinne eine andere Einschätzung tragen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist eine Täuschung des KBA zu diesem Punkt deswegen nicht anzunehmen, weil – senatsbekannt – die von allen Herstellern praktizierte Temperatursteuerung der Abgasrückführung spätestens seit 2008 in Fachkreisen – zu denen das KBA als Typgenehmigungsbehörde gehört – bekannt war. Wenn nun das KBA im Typgenehmigungsverfahren – in dem es gem. § 24 Abs. 1 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat – vor diesem Hintergrund keinen Anlass sah, vor Erlass des Typgenehmigungsbescheids Nachfragen hinsichtlich der Details der Abgasrückführung an die Herstellerin zu richten, so kann es hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung und Bedatung des „Thermofensters“ nicht als getäuscht angesehen werden. Dass sich das KBA selbst nicht als getäuscht ansieht, entnimmt der Senat u. a. dem seitherigen Vorgehen der Behörde: Das KBA könnte bei einer mittels Täuschung über die Deaktivierungsbedatung der Abgasrückführung erschlichenen Typgenehmigung den Bescheid widerrufen oder mit nachträglichen Nebenbestimmungen ändern; dass dies geschehen sei, behauptet der Kläger nicht und ist dem Senat auch sonst nicht bekannt. Vielmehr genehmigt das KBA – etwa bei aktuellen Software-Updates – die temperaturgesteuerte Abgasrückführung weiterhin. Diese Erwägungen gelten auch, wenn man wie der Kläger von einer Bedatung der Motorsteuerung ausgeht, die bei ... Grad Celsius mit der Reduzierung der AGR beginnt: Die Erwägung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 09.03.2021 – VI ZR 889/20 – juris Rn. 27), die Temperatursteuerung der AGR ziele – anders als die bei ... beanstandete Umschaltlogik – nicht auf eine Täuschung der Typgenehmigungsbehörde ab, greift nicht nur, wenn die Abrampung (wie dort) bei ... Grad Celsius beginnt, sondern auch bei einer bei ... Grad Celsius einsetzenden Reduzierung der AGR ist davon auszugehen, dass die Funktion auf dem Prüfstand einerseits und im Realbetrieb andererseits im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert. Mit der KBA-Täuschung entfällt insoweit der zentrale Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitszuschreibung in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Abgasfällen. b) Auch hinsichtlich der sonstigen von dem Kläger als unzulässige Abschalteinrichtungen angeführten Funktionen sind seinem Vorbringen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese in Kenntnis von Repräsentanten implementiert worden wären, deren Wissen der Beklagten analog § 31 BGB zuzurechnen wäre. Der Senat nimmt insoweit auf seine Ausführungen oben unter 2. Bezug und hebt nur noch einmal hervor, dass das bei dem Landgericht München II – u. a. gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied der Beklagten – geführte Strafverfahren ausschließlich behauptete Manipulation an den Motorsteuerungen von Euro-6-Fahrzeugen zum Gegenstand hat. Die vom Kläger erwogene („transpersonale“) Zurechnung von Wissen der ... AG (Konzernmutter) bzw. ... AG (Konzernschwester und Motorlieferantin) zur Beklagten kommt im Anwendungsbereich von § 826 BGB nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 08.03.2021 – VI ZR 505/19 –). B. Die tatbestandlichen Voraussetzungen anderer denkbarer Anspruchsgrundlagen liegen ebenfalls nicht vor. 1. Soweit Anspruchsgrundlagen wie § 831 BGB oder §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB in dieser Fallkonstellation ebenfalls das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung voraussetzen, nimmt der Senat auf obige Ausführungen Bezug. 2. Die Beklagte haftet nicht aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. der VO (EG) Nr. 692/2008, weil es sich bei diesen Vorschriften nicht um Schutzgesetze i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB handelt. Die VO (EG) Nr. 715/2007 bezweckt – wie sich aus den amtlichen Erwägungsgründen ergibt – den Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 12-14, juris) sowie die Harmonisierung und Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.02.2020 – 12 U 155/19 –, Rn. 48, juris, m. weit. Nachw.), nicht jedoch den – hier allein in Rede stehenden – Schutz der Vermögensinteressen einzelner Fahrzeugerwerber (BGH, a. a. O.). Die VO (EG) Nr. 692/2008 („Durchführungsverordnung“) dient der harmonisierten Umsetzung in den Mitgliedstaaten und somit gleichfalls nicht privaten Vermögensinteressen. Wenn schon die Grundverordnung keine subjektiven Rechte schaffen wollte und sollte, so muss dies für die Durchführungsverordnung erst recht gelten. Auch eine Haftung aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitert neben anderem schon an der fehlenden Schutzgesetzqualität dieser Vorschriften (BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –). III. 1. Nach allem hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg, sondern war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung erfolgt aufgrund von §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden rechtlichen Fragen hat das Revisionsgericht geklärt. Die Anwendung dieser Vorgaben, einschließlich der Bewertung, ob der Kläger seiner Darlegungslast genügt hat, ist Rechtsanwendung im Einzelfall. Diese hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ergibt sich Vereinheitlichungsbedarf i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO.