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Urteil

16a U 361/19

OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0914.16A.U361.19.00
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Leitsätze
1. Allein eine Überschreitung von Schadstoffgrenzwerten im realen Fahrbetrieb - ohne Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung - ist nicht geeignet, eine Haftung der Herstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu begründen.(Rn.47) 2. Ein für das streitgegenständliche Fahrzeug einschlägiger Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts verliert seine Wirkung als tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wenn und soweit er aufgehoben wird.(Rn.56)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 20 O 273/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2019, Az. 20 O 273/18, wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Allein eine Überschreitung von Schadstoffgrenzwerten im realen Fahrbetrieb - ohne Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung - ist nicht geeignet, eine Haftung der Herstellerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu begründen.(Rn.47) 2. Ein für das streitgegenständliche Fahrzeug einschlägiger Rückrufbescheid des Kraftfahrt-Bundesamts verliert seine Wirkung als tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wenn und soweit er aufgehoben wird.(Rn.56) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 20 O 273/18, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2019, Az. 20 O 273/18, wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit behaupteten Manipulationen eines XY, den der Kläger im November 2015 von einer nicht an diesem Rechtsstreit beteiligten Verkäuferin als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 41.500,00 EUR erworben hat. Er stützt den geltend gemachten Anspruch auf die Behauptung, das Fahrzeug sei von der Beklagten mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen und in Verkehr gebracht worden, so dass das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) über die Einhaltung der maßgeblichen Abgasgrenzwerte getäuscht worden sei. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde im Februar 2015 erstmals zugelassen; es ist mit einem ebenfalls von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor des Typs OM 642 ausgerüstet und nach der Abgasnorm Euro 6 typgenehmigt. 2. Die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der produzierten Abgase in den Brennraum zurückgeführt wird und so am Verbrennungsvorgang teilnimmt – was u. a. die NOx-Emissionen mindert – funktioniert u. a. temperaturgesteuert (so genanntes „Thermofenster“), wobei die Details und die rechtliche Bewertung streitig sind. Das Fahrzeug ist zudem zur Abgasnachbehandlung mit einem SCR-Katalysator ausgerüstet, der mit Hilfe einer wässrigen Harnstofflösung (Produktname „AdBlue“) die umwelt- und gesundheitsschädlichen Stickstoffoxidmoleküle zu Stickstoff und Wasserdampf umwandelt. Die Wirksamkeit des SCR-Systems hängt u. a. von der zugeführten Betriebsstoffmenge ab. Das KBA hat mit Bescheid vom 03.08.2018 – der auch das streitgegenständliche Fahrzeug betrifft bzw. betraf – eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt und deren Beseitigung angeordnet. Ob das KBA diese Anordnung in der Folge aufgehoben hat, ist streitig geblieben. 3. In erster Instanz hatte der Kläger vorgetragen, mittels des Thermofensters werde die AGR ab 10° C abgeschaltet. Weiterhin sei eine Prüfstanderkennung mit Umschaltlogik (Modus 0/1) mit Ausstoßbeeinflussung implementiert. Auf dem Prüfstand werde der NOx-Ausstoß um 80% reduziert. Zudem werde die AdBlue-Zuführung manipuliert: Während auf dem Prüfstand 95-99% der entstehenden NOx herausgefiltert würden, belaufe sich der entsprechende Wert im realen Fahrbetrieb nur auf 35%. Über die Implementierung dieser Abschalteinrichtungen habe die Beklagte das KBA getäuscht, wissend, dass sie nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Unabhängig davon halte das streitgegenständliche Fahrzeug jedenfalls im realen Fahrbetrieb die maßgeblichen Abgasgrenzwerte nicht ein; auch hierüber habe die Beklagte das KBA und ihn, den Kläger, getäuscht. Eine Täuschung liege weiterhin in der Erstellung einer inhaltlich unzutreffenden Übereinstimmungsbescheinigung. Vorstandsmitglieder der Beklagten bzw. sonstige Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB hätten Kenntnis von den Manipulationen gehabt, wofür der Kläger als tatsächlichen Anhaltspunkt ein Ermittlungsverfahren bzw. Durchsuchungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft Stuttgart anführt. Im Visier der Staatsanwaltschaft sei auch zumindest ein Mitglied des Konzernvorstands. Sein Schaden liege in den täuschungsbedingt erfolgten Aufwendungen für den Erwerb des Fahrzeugs. Eine Vorteilsausgleichung für gezogene Nutzungen habe nicht zu erfolgen, jedenfalls nicht für die Zeit nach Rechtshängigkeit. Hilfsweise sei für die Berechnung des Nutzungsvorteils von einer Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs von 500.000 km auszugehen. Der Kläger beantragte in erster Instanz: 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.103,55 € nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus 6.626,05 € ab dem 01.11.2015 bis zur Zustellung der Klage sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.046,67 € seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen bis zur Zustellung des Schriftsatzes vom 10.05.2019 und aus 22.103,55 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.05.2019, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs XY mit der Fahrgestellnummer ...; 2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von den Ansprüchen der C. AG gegen den Kläger aus dem Darlehensvertrag Aktenzeichen ... über den Nennbetrag von 25.000,00 € freizustellen; 3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden im Zusammenhang mit dem Erwerb des Kraftfahrzeugs gem. Klagantrag Ziffer 1 zu ersetzen; 4. festzustellen, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme des Angebots des Klägers auf Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs gemäß Klagantrag Ziffer 1 in Annahmeverzug befindet; 5. die Beklagte zu verurteilen, an Kläger außergerichtliche Kosten in Höhe von 1.822,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 4. Die Beklagte beantragte Klagabweisung. Der Kläger halte Vortrag ins Blaue hinein; die Klage sei unschlüssig. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit keiner unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüstet. Sie habe das KBA nicht getäuscht, ihre Repräsentanten hätten jedenfalls nicht vorsätzlich und die Beklagte auch ansonsten nicht sittenwidrig gehandelt. 5. Das Landgericht – Einzelrichter der 20. Zivilkammer – hat mit am 24.10.2019 verkündetem Urteil die Beklagte unter Zug-um-Zug-Vorbehalt verurteilt, an den Kläger 14.744,42 EUR nebst Prozesszinsen zu zahlen und den Kläger von der restlichen Darlehensverbindlichkeit freizustellen. Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten hat es ohne Verzinsung zugesprochen und zudem die Feststellung gemäß Ziffer 3 der Klaganträge getroffen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB für erfüllt gehalten und dabei die Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB angesehen. Dieses Schutzgesetz habe die Beklagte verletzt, indem sie das streitgegenständliche Kraftfahrzeug in Verkehr gebracht habe, wobei sie – mindestens fahrlässig – nicht dafür gesorgt habe, dass dieses die europarechtlich maßgeblichen Emissionsgrenzwerte auch im Echtbetrieb einhalte. Im Wege des Vorteilsausgleichs hat das Landgericht auf der Basis einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 250.000 km gezogene Nutzungen von der klägerischen Forderung abgesetzt. 6. Gegen das am 06.11.2019 der Beklagten und am 07.11.2019 dem Kläger zugestellte Urteil wenden sich beide Parteien: a) Der Kläger erstrebt mit seiner am Montag, dem 09.12.2019, bei dem Oberlandesgericht eingegangenen und mit – nach einmaliger Fristverlängerung – am 09.01.2020 eingegangenem Schriftsatz nebst späterer Ergänzung begründeten Berufung eine Verurteilung der Beklagten ohne bzw. mit geringerem Abzug der Nutzungsvorteile sowie unter Berücksichtigung von Finanzierungskosten. Soweit auch noch Deliktszinsen geltend gemacht wurden, hat der Kläger im Laufe des Berufungsverfahrens die Klage zurückgenommen. Er hat zuletzt beantragt: Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Stuttgart — 20 0 273/18 — vom 24.10.2019 wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird über den erstinstanzlichen Urteilsausspruch hinaus verurteilt, an den Kläger weitere € 20.319,68 (insgesamt also € 35.064,10) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 21.046,67 seit Rechtshängigkeit der Klage bis zur Zustellung des Schriftsatzes des Klägers vom 10.05.2019 sowie aus € 22.103,55 seit Zustellung des Schriftsatzes vom 10.05.2019 bis zur Zustellung der Berufungsbegründung sowie aus € 33.996,74 seit Zustellung der Berufungsbegründung vom 09.01.2020 bis zur Zustellung dieses Schriftsatzes zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Übergabe des XY, Fahrgestellnummer: .... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Annahme des Angebots des Klägers auf Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs gemäß Klageantrag 1. in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. b) Die Beklagte verfolgt mit ihrer am 25.11.2019 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen und mit – nach einmaliger Fristverlängerung – am 04.02.2020 eingegangenem Schriftsatz begründeten Berufung ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie nach § 823 Abs. 2 BGB hafte. Sie bestreitet weiterhin die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Jedenfalls hätten die ihr analog § 31 BGB zuzurechnenden Personen nicht vorsätzlich gehandelt. Eine sittenwidrige Schädigung könne nicht festgestellt werden. Auch die Voraussetzungen anderer in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen lägen nicht vor. Sie beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Oktober 2019 (Az.: 20 O 273/19) wird abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist weiterhin der Auffassung, die Voraussetzungen der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen lägen vor. Zudem beruft er sich nunmehr auf eine nach seiner Bewertung unzulässige Bedatung der so genannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung (im Weiteren: K-S-R), deren Implementierung im streitgegenständlichen Fahrzeug die Beklagte ihrerseits bestritten hat. 9. Der Senat hat mit den Parteien am 06.07.2021 mündlich verhandelt. In der Folge hatten beide Parteien noch Gelegenheit, sich schriftsätzlich ergänzend zu äußern. Auf die Terminsniederschrift sowie auf die gewechselten Schriftsätze samt der Anlagen wird verwiesen. II. Die Berufungen wurden form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Rechtsmittel sind auch im Übrigen zulässig. Berufung der Beklagten: Auf der Grundlage der für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen (§ 529 Abs. 1 ZPO) ist die Berufung der Beklagten begründet; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (zu § 823 Abs. 2 BGB sogleich A., zu § 826 BGB sodann B., zu anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen schließlich unten C.). Einen kaufrechtlichen Rückabwicklungsanspruch gegen die Beklagte hat der Kläger schon deswegen nicht, weil er das Fahrzeug nicht von der Beklagten erworben hat. Die Nebenforderungen teilen das Schicksal des nicht gegebenen Hauptanspruchs. Dabei ist der Klagantrag Ziffer 3 (Feststellungsantrag), den das Landgericht als Ziffer 2 der Entscheidungsformel ausgeurteilt hat, nach Auffassung des Senats (ausführlich Senat, Urteil vom 20.04.2021 – 16a U 1305/20 –, juris) bereits unzulässig, weil ihm wegen Vorrangs der Leistungsklage das Feststellungsinteresse fehlt (§ 256 Abs. 1 ZPO). A. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 steht dem Kläger nicht zu. 1. Entgegen der Rechtsmeinung des Landgerichts scheitert ein solcher Anspruch bereits daran, dass der Schutz der Vermögensinteressen von Kraftfahrzeugerwerbern nicht in den Aufgabenbereich der VO (EG) Nr. 715/2007 fällt (st. Rspr. des Senats seit Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, Rn. 77ff., juris). Die VO (EG) Nr. 715/2007 bezweckt – wie sich aus den amtlichen Erwägungsgründen ergibt – den Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 12-14, juris) sowie die Harmonisierung und Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen (OLG Naumburg, Urteil vom 04.02.2020 – 12 U 155/19 –, Rn. 48, juris, m. weit. Nachw.), nicht jedoch den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Fahrzeugerwerber (BGH, a. a. O.). Dass der europäische Gesetzgeber die europäischen Kraftfahrzeugerwerber in die Lage habe versetzen wollen, Verstöße gegen diese Regularien mit den Mitteln des Privatrechts zu ahnden, bzw. zu unterbinden, ist weder den Erwägungsgründen noch dem eigentlichen Regelwerk zu entnehmen. Ob diese Vorschriften in anderen Fallkonstellation drittschützend sein können (bspw. bei Geltendmachung einer Gesundheitsbeschädigung), steht vor diesem Hintergrund dahin. 2. Zudem kann eine Verletzung der Vorgaben der VO (EG) Nr. 715/2007 nicht ohne Weiteres daraus hergeleitet werden, dass eine Überschreitung des NOx-Grenzwertes im realen Fahrbetrieb festgestellt wird (Senat, Urteil vom 04.05.2021 – 16a U 202/19 –, juris; so wohl auch BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 23f., juris). Denn abgesehen davon, dass in der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Abgasfällen die unzulässige Abschalteinrichtung sowie die auf diese bezogene Behördentäuschung durch den Fahrzeughersteller der Dreh- und Angelpunkt der haftungsrechtlichen Diskussion waren und sind (worauf es nicht ankäme, wenn bereits eine Grenzwertüberschreitung im Realbetrieb haftungsbegründend wäre), wäre auch das gesamte aufwändige Mess- und Prüfprocedere, das der europäische Normgeber selbst vorgibt, überflüssig, wenn das Fahrzeug ohnehin in keiner realen Fahrsituation jenseits des Grenzwerts emittieren dürfte. Überdies ging der europäische Normgeber selbst davon aus, dass die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand nicht von selbst dazu führen würde, die Grenzwerte auch im realen Fahrbetrieb einzuhalten. Sonst wäre die Erwähnung der „weiteren Anstrengungen“ gemäß Erwägungsgrund 12 der VO (EG) Nr. 715/2007 (hierzu BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –) nicht verständlich. B. Für die Prüfung eines Anspruchs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB – in der Fallgruppe des Inverkehrbringens abgasmanipulierter Fahrzeuge – geht der Senat von folgendem Maßstab aus: Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 29). Nach diesen Grundsätzen kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 16), mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde. 1. An diesem Maßstab gemessen, hat der Kläger das Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruchs wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nicht schlüssig behauptet. Sein Vortrag lässt – jedenfalls in zweiter Instanz – tatsächliche Anhaltspunkte zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung vermissen (sogleich 1.), bzw. ist der Senat mit dem Bundesgerichtshof der Auffassung, dass die Implementierung eines Thermofensters ohne Hinzutreten zusätzlicher besonderer Umstände eine Haftung nach § 826 BGB nicht trägt (unten 2.). Bei dieser Sachlage stellt sich die von dem Landgericht bejahte Frage einer sekundären Darlegungslast der Beklagten nicht; eine solche kann allenfalls bei insgesamt schlüssigem Primärvortrag angenommen werden, an dem es hier fehlt. Der Senat verkennt nicht, dass der Kläger sowohl bezüglich der technischen Zusammenhänge der Motorsteuerung als auch bezüglich der Abläufe bei der Beklagten in Darlegungsnot ist, weil es sich um Interna der Beklagten handelt und er selbst außerhalb des Geschehens steht. Vor diesem Hintergrund misst der Senat das Vorbringen des Klägers an folgenden Vorgaben: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19 –, juris, Rz. 7ff.) ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen und die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich – wie hier der Kläger – nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; i. d. R. wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. Wie sogleich zu zeigen sein wird, greift diese Ausnahme hier: Dem Kläger misslingt die Beibringung einschlägiger tatsächlicher Anhaltspunkte. a) Der Rückrufbescheid des KBA vom 03.08.2018 hat seine Wirkung als ursprünglich tragfähiger tatsächlicher Anhaltspunkt durch den gegenläufigen Bescheid vom 06.08.2020 verloren (so auch Senat, Urteil vom 27.07.2021 – 16a U 350/19 –, zur Veröff. vorgesehen). aa) Den das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden Rückrufbescheid hat die Beklagte dahingehend erläutert, dass das KBA ein inadäquates Verhältnis der beiden Modi beanstandet habe, die zur Steuerung der für das NOx-Emissionsverhalten relevanten AdBlue-Zuführung im SCR-Katalaysator verwendet werden, wobei aus Sicht der Beklagten mit dem technischen Problem umzugehen gewesen sei, dass das im Katalysator adsorbierte Ammoniak nicht gemessen werden könne. Das KBA sei bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass nach einer bestimmten Gesamtmenge an Stickoxidemissionen eine Rückschaltung vom Online- in den Speichermodus (bzw. Füllstandsmodus, so die Beklagte) praktisch nicht mehr möglich sei, was es – von der Beklagten nicht geteilt – als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet habe. bb) Dass das KBA hieran nicht festhält, entnimmt der Senat der von der Beklagten vorgelegten – wenn auch überwiegend geschwärzten – Bescheidkopie nebst aktualisiertem Auszug aus der Rückrufdatenbank des KBA. Der Auffassung des Klägers, es bedürfe für eine derartige Bewertung der ungeschwärzten Vorlage des vollständigen Bescheides vom 06.08.2020 – und diese obliege der Beklagten –, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Darlegungslast liegt bei Geltendmachung eines Anspruchs nach § 826 BGB – auch in der Fallgruppe des Inverkehrbringens abgasmanipulierter Fahrzeuge – bei der Partei, der die betreffende Tatsache günstig ist. Soweit der Kläger aus dem Erlass eines Rückrufbescheides einen tatsächlichen Anhaltspunkt für das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung herleiten will, kann dieser tatsächliche Anhaltspunkt wie geschehen von der Beklagten durch Vorlage eines Auszugs eines gegenläufigen Bescheids derselben Behörde erschüttert werden. Der Kenntnisnahme der Begründung durch den Kläger oder das Gericht bedarf es dafür nicht, weil es nicht darum geht, die Entscheidung des KBA inhaltlich zu bewerten, sondern nur darum, dass die Behörde ihre Feststellung, es sei eine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden, nicht aufrecht erhält. Dem Kläger bleibt unbenommen, den so entfallenen tatsächlichen Anhaltspunkt durch die Bezugnahme auf andere Umstände zu ersetzen; auf das KBA kann er sich bei vorliegender Sachlage jedoch nicht mehr berufen. b) Der Senat ist durchaus geneigt, einen tatsächlichen Anhaltspunkt aus Rückrufanordnungen des KBA abzuleiten, die zwar nicht das streitgegenständliche Fahrzeug betreffen, aber solche Fahrzeuge, die vergleichbar, insbesondere identisch motorisiert sind. Voraussetzung dafür ist aber, dass zumindest die Motortypen und die Emissionsklassen identisch sind. Emissionsklassenübergreifende Schlussfolgerungen kommen hingegen nicht in Betracht, weil sich die NOx-Grenzwerte für Dieselfahrzeuge mit 180 mg/km (Euro 5) bzw. 80 mg/km (Euro 6) so erheblich unterscheiden, dass eine Grenzwertüberschreitung durch ein Euro-6-Fahrzeug keinen Aufschluss dafür liefert, ob auch ein Euro-5-Fahrzeug den (mehr als doppelt so hohen) Schwellenwert überschreitet. Umgekehrt hat die mit dem Inkrafttreten von Euro 6 einhergegangene Verschärfung des NOx-Grenzwerts die Hersteller veranlasst, neue bzw. andere technische Lösungen für diese Emissionsproblematik zu wählen (bspw. den – senatsbekannt – erst ab Euro 6 bei Pkw eingesetzten SCR-Katalysator), so dass das Emissionskontrollregime von Euro-5- bzw. Euro-6-Motoren nicht identisch sein muss. (Senat, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, juris). Unabhängig davon scheidet die Heranziehung von nicht das streitgegenständliche Fahrzeug betreffenden Rückrufanordnungen auch dann aus, wenn das KBA das streitgegenständliche Fahrzeug geprüft und – wie hier – zunächst einen Bescheid erlassen, diesen aber später zurückgenommen oder sonst aufgehoben hat. In einer solchen Konstellation gleichwohl aus Rückrufanordnungen des KBA, die andere Fahrzeuge betreffen, einen tatsächlichen Anhaltspunkt für das geprüfte und nicht (mehr) von einer solchen Anordnung betroffene Fahrzeug herzuleiten, wäre zirkelschlüssig. c) Die Auffassung des Klägers, dass sich tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen auch aus anderen Quellen als KBA-Bescheiden ergeben können, teilt der Senat. Wie sogleich zu zeigen sein wird, sind jedoch auch dem übrigen Vorbringen des Klägers solche tatsächlichen Anhaltspunkte nicht zu entnehmen. aa) Durch Realbetriebsmessungen erhobenen Emissionswerten misst der Senat grundsätzlich keine Indizwirkung mit Blick auf eine Emissionsgrenzwertüberschreitung bei einem NEFZ-Fahrzeug zu. Denn der Emissions-Ausstoß im Realbetrieb ist allein schon deswegen höher als auf dem Prüfstand des NEFZ, weil die im NEFZ-Prüfverfahren zulässigen Optimierungsmöglichkeiten im Straßenbetrieb nicht realisierbar sind (st. Rspr. des Senats, Urteil vom 19.01.2021 – 16a U 196/19 –, juris). Auch der Bundesgerichtshof ist der Auffassung, dass ein Hinweis auf Diskrepanzen zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, einerseits, bzw. unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße andererseits, der klägerischen Darlegungslast nicht genügt (BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 23f., juris). bb) Mangels Motortyp- und Emissionsklassenidentität geht weiter der Hinweis des Klägers auf ein Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. E. zur K-S-R ins Leere. Gegenstand der sachverständigen Begutachtung war dort ein mit einem Motor des Typs OM 651 ausgerüstetes und nach der Emissionsklasse Euro 5 typgenehmigtes Fahrzeug aus der Produktion der Beklagten. Die Ergebnisse sind aus den o. g. Gründen nicht aufschlussreich für das nach Euro 6 typgenehmigte Fahrzeug des Klägers, das mit einem Motor des Typs OM 642 ausgerüstet ist. Die Frage einer sekundären Darlegungslast der Beklagten stellt sich vor diesem Hintergrund nicht. cc) Gleiches gilt, soweit der Kläger sich auf ein Urteil des OLG Naumburg (vom 18.09.2020 – 8 U 8/20 –) beruft: Das OLG Naumburg stützt sich für die Annahme einer unzulässigen Bedatung der K-S-R auf einen dort – hier nicht – einschlägigen Rückrufbescheid des KBA bei einem 2013 produzierten, mithin nach Euro 5 typgenehmigten, Fahrzeug. Hieraus kann für das streitgegenständliche – nach Euro 6 – typgenehmigte Fahrzeug schon aus diesem Grund nichts hergeleitet werden. Auch dem Urteil des OLG Köln vom 05.11.2020 (7 U 35/20) entnimmt der Senat keinen über obige Ausführungen hinausgehenden tatsächlichen Gehalt. Für eine manipulative Bedatung der K-S-R lässt sich aus dieser Entscheidung schon deswegen nichts herleiten, weil das OLG Köln nicht diese Abschalteinrichtung festgestellt hat, sondern eine unzulässige Umschaltbedatung im SCR-Katalysator, dies gestützt auf einen dort (hier nicht mehr) einschlägigen Rückrufbescheid des KBA. Insoweit nimmt der Senat auf seine vorangegangenen Ausführungen Bezug: Eine unzulässige Umschaltbedatung der Betriebsmodi des SCR-Katalysators ist vorliegend nicht dargetan. Überdies geht es in dem von dem OLG Köln entschiedenen Fall um ein Fahrzeug, das mit einem Motor des Typs OM 651 ausgerüstet ist, so dass die Vergleichbarkeit mangels Identität der Motortypen zu verneinen ist. Die von dem OLG Köln herangezogene prozessuale Rechtsfigur der sekundären Darlegungslast setzt nach der vom Senat geteilten höchstrichterlichen Rechtsprechung schlüssigen Primärvortrag voraus, der hier fehlt und der nicht durch Bezugnahme auf einzelne zusprechende obergerichtliche Entscheidungen entbehrlich wird. 2. Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der Implementierung einer temperaturgesteuerten AGR (so genanntes „Thermofenster“) keine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Dabei kann in tatsächlicher Hinsicht dahinstehen, ob der klägerische Vortrag zur Thermofensterbedatung zutrifft, und in rechtlicher Hinsicht muss nicht entschieden werden, ob es sich bei einer solchen Steuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Denn es ist mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, dass die Abgasrückführung auf dem Rollenprüfstand des NEFZ wie auf der Straße im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert. Daher ist die Thermofenster-Bedatung nicht für sich gesehen, sondern allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände geeignet, das Sittenwidrigkeitsverdikt zu tragen, an das § 826 BGB die Haftung knüpft (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –). Besondere Umstände, die in diesem Sinne eine andere Einschätzung tragen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist eine Täuschung des KBA zu diesem Punkt deswegen nicht anzunehmen, weil – senatsbekannt – die von allen Herstellern praktizierte Temperatursteuerung der Abgasrückführung spätestens seit 2008 in Fachkreisen – zu denen das KBA als Typgenehmigungsbehörde gehört – bekannt war. Wenn nun das KBA im Typgenehmigungsverfahren – in dem es gem. § 24 Abs. 1 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat – vor diesem Hintergrund keinen Anlass sah, vor Erlass des Typgenehmigungsbescheids Nachfragen hinsichtlich der Details der Abgasrückführung an die Herstellerin zu richten, so kann es hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung und Bedatung des „Thermofensters“ nicht als getäuscht angesehen werden. Dass sich das KBA selbst nicht als getäuscht ansieht, entnimmt der Senat u. a. dem seitherigen Vorgehen der Behörde: Das KBA könnte bei einer mittels Täuschung über die Deaktivierungsbedatung der Abgasrückführung erschlichenen Typgenehmigung den Bescheid widerrufen oder mit nachträglichen Nebenbestimmungen ändern; dass dies geschehen sei, behauptet der Kläger nicht und ist dem Senat auch sonst nicht bekannt. Vielmehr genehmigt das KBA – etwa bei aktuellen Software-Updates – die temperaturgesteuerte Abgasrückführung weiterhin. Mit der KBA-Täuschung entfällt insoweit der zentrale Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitszuschreibung in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Abgasfällen. 3. Eine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung kann auch nicht aus einer Überschreitung von Emissionsgrenzwerten im realen Fahrbetrieb hergeleitet werden. Auf die Ausführungen, die der Senat zu diesem Aspekt bei der Prüfung von § 823 Abs. 2 BGB gemacht hat, wird Bezug genommen. 4. Angesichts somit fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte zum Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung merkt der Senat nur hilfsweise an, dass auch zum Vorsatz der Repräsentanten der Beklagten und den sonstigen subjektiven Aspekten einer Haftung nach § 826 BGB nicht berücksichtigungsfähig vorgetragen wurde. Tatsächliche Anhaltspunkte fehlen auch insoweit. Anders als in der Rechtsprechung zu dem VW-Motor EA 189 ergibt sich aus dem hier unstreitigen Sachverhalt nicht ohne Weiteres, dass über die konkrete Bedatung des SCR-Katalysators , der Temperatursteuerung oder der K-S-R zwingend auf Ebene des Vorstands oder diesem im Sinne von § 31 BGB gleichstehender Repräsentanten entschieden worden sein müsse. Soweit der Kläger die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart wegen Betruges u. a. gegen Mitarbeiter der Beklagten angeführt hat, ist schließlich senatsbekannt, dass sich diese nicht gegen Vorstandsmitglieder oder sonstige Personen richten, die analog § 31 BGB als Repräsentanten der Beklagten anzusehen wären. C. 1. Die Beklagte haftet nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, weil § 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist; der Schutz des Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich dieser Norm (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 76, juris und Senat, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, Rn. 77ff., juris). 2. Ein Anspruch nach § 831 BGB würde u. a. voraussetzen, dass ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten seinerseits einen deliktischen Haftungstatbestand verwirklicht hätte. Auch insoweit vermag jedoch der Senat dem Vorbringen des Klägers keine tatsächliche Grundlage für eine derartige Haftung zu entnehmen. Eine deliktische Haftung eines der Beklagten zuzurechnenden Verrichtungsgehilfen hat der Kläger nach Obigem nicht schlüssig dargelegt. Berufung des Klägers: Angesichts vorstehender Ausführungen hat die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Ihm steht kein weitergehender als der erstinstanzlich ausgeurteilte Anspruch zu, sondern seine Klage ist umgekehrt insgesamt unbegründet. III. 1. Nach allem ist die Berufung der Beklagten begründet und führt unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Abweisung der Klage, während die Berufung des Klägers keinen Erfolg hat und zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung erfolgt aufgrund von §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden rechtlichen Fragen hat das Revisionsgericht geklärt. Die Anwendung dieser Vorgaben, einschließlich der Bewertung, ob die eine und die andere Seite ihrer jeweiligen Darlegungslast genügt hat, ist Rechtsanwendung im Einzelfall. Diese hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ergibt sich Vereinheitlichungsbedarf i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO. Auch den o. g. Urteilen der Oberlandesgerichte Naumburg und Köln ist kein abstrakter Rechtssatz (hierzu MüKo-ZPO/Krüger, 6. Aufl., § 543 Rn. 14 m. weit. Nachw.) zu entnehmen, von dem der Senat entscheidungstragend abweichen müsste. Eine schlichte Subsumtionsdiskrepanz bei gleichem oder unterschiedlichem Sachverhalt und Vortrag in beiden Verfahren ermöglicht die Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nicht.