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Beschluss

16a U 886/21

OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0401.16A.U886.21.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 29.04.2021, Aktenzeichen 7 O 229/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 29.04.2021, Aktenzeichen 7 O 229/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 25.000,00 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Tübingen vom 29.04.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren, das am 29. April 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Tübingen, 7 O 229/20 wird abgeändert und die Beklagte verurteilt, 1. an die Klagepartei 22.540,10 EUR sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Volkswagen Golf mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 29.04.2021, Aktenzeichen 7 O 229/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 08.09.2021 Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Eine Gegenerklärung hierzu ist innerhalb der gesetzten Frist nicht eingegangen, so dass es bezüglich der im Hinweisbeschluss angeführten Argumentation keiner weiteren Ausführungen bedarf. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Auch der Zurückweisungsbeschluss selbst war für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 522 Rn. 42). Hinsichtlich beider Entscheidungen hat der Senat eine Abwendungsbefugnis (§ 711 Satz 1 ZPO) angeordnet, da die Voraussetzungen des § 713 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.