Beschluss
16a U 405/19
OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0509.16A.U405.19.00
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Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.10.2019, Aktenzeichen 14 O 113/19, wird zurückgewiesen.
2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.10.2019, Aktenzeichen 14 O 113/19, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klagepartei wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.10.2019 Bezug genommen. Die Klagepartei beantragt im Berufungsverfahren: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.10.2019, 14 O 113/19 wird aufgehoben und wie folgt abgeändert. 2. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klägerpartei € 31.660,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.04.2018 zu bezahlen, Zug um Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Mercedes Benz Typ GLK 220 CDI 4M mit der FIN ... sowie Zug-um Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des PKW. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei für über Klageantrag Ziffer 1 hinausgehende Schäden, die aus der Manipulation des in Klageantrag Ziffer 1 genannten Fahrzeugs durch die Beklagtenpartei resultieren, Schadensersatz zu leisten. 4. Die Beklagtenpartei wird verurteilt, die Klägerpartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.256,24 freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.10.2019, Aktenzeichen 14 O 113/19, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Soweit die Klagepartei auf die Auskunft des KBA vom 29.03.2021 gegenüber dem Landgericht Erfurt verweist, folgt aus dieser entgegen dem klägerischen Vortrag nicht, dass die – im dort streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandene – KSR (nahezu) nur im Prüfstand aktiv ist. Vielmehr führt das KBA insoweit aus, dass die Sollwertabsenkung mit Sicherheit im NEFZ aktiv ist und außerhalb der gewählten Schaltkriterien die Regelung abgeschaltet werde. Wie genau diese Kriterien gewählt sind, wie eng sie sich also an dem Prüfstand orientieren, folgt aus der Auskunft nicht. Insbesondere führt das KBA zwar aus, die Schaltparameter der Funktion seien aus seiner Sicht an die Randbedingungen der Typ 1-Prüfung des NEFZ „angelehnt“, es handele sich jedoch nicht um eine Prüfstandserkennung. Auch ein nach klägerischem Vortrag vor dem OLG Hamm gehaltener Vortrag der Beklagten, nach welchem das Emissionskontrollsystem an den Anforderungen des NEFZ ausgerichtet gewesen sei, vermag ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens oder im Zuge der Veräußerung des Fahrzeugs nicht zu begründen. Ein auf tiefster sittlicher Stufe stehendes Verhalten eines Fahrzeugherstellers lässt sich nicht damit begründen, dass er seine Fahrzeuge auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften optimiert, solange diese Optimierung nicht ausschließlich auf dem Prüfstand Anwendung findet, sondern auch im normalen Straßenverkehr. Darüber hinaus ist ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht daraus zu ersehen, dass die Beklagte – laut klägerischem Vortrag – die Aktivierung der KSR an technische Parameter wie Umgebungslufttemperatur, Ansaugtemperatur, Luftdruck, Motorlast, Drehzahl, Motoröltemperatur, Zeitablauf und Motorstartsituation angeknüpft hat. Eine Aktivierung einer technischen Funktion anhand technischer Parameter und Umgebungsbedingungen vermag einen tatsächlichen Anhaltspunkt für eine – vorsätzlich sittenwidrige – Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht zu begründen, sondern ist vielmehr plausibel. Die Klagepartei verkennt insoweit die sie treffende Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung zu ihren Lasten. Es genügt nicht, technische Funktionen wie die KSR pauschal zu benennen und zu behaupten, dass diese in Täuschungsabsicht eingesetzt wurde. Eine solche Behauptung geschieht – soweit sie, wie vorliegend, ohne die Nennung von dafürsprechenden tatsächlichen Anhaltspunkten aufgestellt wird – ins Blaue hinein und vermag daher nicht zu einer sekundären Darlegungslast der Beklagten zu führen, die gehalten wäre, im Detail zur technischen Funktion und deren Entwicklungshistorie vorzutragen. Soweit die Klagepartei vorträgt, entgegen der Auffassung der Beklagten und des KBA liege eine unzulässige Abschalteinrichtung auch bei einer unzulässigen Verbesserung der Werte innerhalb der Grenzwerte vor, kann dies dahinstehen. Denn der Senat geht davon aus, dass die Implementierung einer Motorsteuerungssoftware, die für die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand keine Rolle spielt, sondern lediglich dazu führt, dass bei Vorliegen bestimmter Parameter die Emissionsgrenzwerte nicht nur eingehalten, sondern sogar unterschritten werden, selbst dann, wenn sie der Legaldefinition einer Abschalteinrichtung i.S. von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 unterfallen würde, nicht als besonders verwerflich oder sittenwidrig angesehen werden kann (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 11.08.2021 – 22 U 54/21, BeckRS 2021, 29952), so dass sie keine Haftung gemäß § 826 BGB zu begründen vermag. Schließlich bleibt der Senat bei seiner Bewertung, dass Anhaltspunkte für ein vorsätzlich sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht ersichtlich sind und es – entgegen der klägerischen Auffassung – nicht zutrifft, dass ein „einfaches, unfundiertes Vertrauen auf die Redlichkeit des eigenen Verhaltens“ einer Haftung nicht entgegenstehe. Denn auch wenn die KSR als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, reicht dies für die Begründung der objektiven Sittenwidrigkeit im Sinne des § 826 BGB nicht aus. Der darin liegende Gesetzesverstoß ist für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz dieser Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass diese Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der die Abgasemissionen beeinflussenden Einrichtung des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 424/21 –, Rn. 33, juris). Aus den bereits im Hinweisbeschluss angeführten Erwägungen bleibt es darüber hinaus bei der Beurteilung, dass ein arglistiges Verschweigen eines Mangels nicht angenommen werden kann. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.