Urteil
16a U 11/19
OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1220.16A.U11.19.00
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Leitsätze
1. Auch die Existenz eines KBA-Bescheides wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen begründet keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Verhalten, sondern allein für das Vorliegen solcher Abschalteinrichtung und damit für einen Gesetzesverstoß (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20). Denn der KBA-Bescheid begründet nur einen Anhaltspunkt für den Gesetzesverstoß, jedoch nicht dafür, dass ein solcher Gesetzesverstoß im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und mit Schädigungsvorsatz begangen wurde.(Rn.38)
2. Eine KSR kann zwar als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen sein. Dennoch folgt daraus nicht ohne Weiteres die Annahme, sie sei implementiert worden, um den NOx-Ausstoß nur für den Prüfstandstest zu optimieren, wenn ihre Wirkweise auf dem Prüfstand und im Realbetrieb im Grundsatz gleich ist.(Rn.45)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 12 O 12/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auch die Existenz eines KBA-Bescheides wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen begründet keinen tatsächlichen Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Verhalten, sondern allein für das Vorliegen solcher Abschalteinrichtung und damit für einen Gesetzesverstoß (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20). Denn der KBA-Bescheid begründet nur einen Anhaltspunkt für den Gesetzesverstoß, jedoch nicht dafür, dass ein solcher Gesetzesverstoß im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und mit Schädigungsvorsatz begangen wurde.(Rn.38) 2. Eine KSR kann zwar als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen sein. Dennoch folgt daraus nicht ohne Weiteres die Annahme, sie sei implementiert worden, um den NOx-Ausstoß nur für den Prüfstandstest zu optimieren, wenn ihre Wirkweise auf dem Prüfstand und im Realbetrieb im Grundsatz gleich ist.(Rn.45) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.06.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 12 O 12/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 30.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit behaupteten Manipulationen eines am 11.06.2015 als Gebrauchtfahrzeug zum Preis von 34.800,- EUR erworbenen Mercedes Benz GLK 220 CDI. Er stützt den geltend gemachten Anspruch auf die Behauptung, das Fahrzeug sei von der Beklagten mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen worden. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit Anwaltsschriftsatz vom 05.02.2018 forderte der Kläger die Beklagte zur Mängelbeseitigung nebst einer Garantieerklärung auf und verlangte zudem die Erstattung des Minderwerts im Fall des Weiterverkaufs. 1. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde im Oktober 2015 erstmals zugelassen; es ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor des Typs OM 651 ausgerüstet und nach der Abgasnorm Euro 5 typgenehmigt. Der Kilometerstand belief sich bei Übernahme durch den Kläger auf 21.600 und zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf 94.531. Es gibt einen für diesen Fahrzeugtyp einschlägigen – nicht bestandskräftigen und nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils ergangenen – Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA), der mit dem Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen begründet ist. Das Update, das die Beklagte u. a. zu dem Zweck bereitgestellt hat, der behördlichen Anordnung (unbeschadet der Wahrung ihrer Rechte im Widerspruchs- und Klageverfahren) nachzukommen und die beanstandete Bedatung auszuprogrammieren, war bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug bereits vor Erlass des KBA-Bescheides aufgespielt worden. Die vom KBA beanstandete Bedatung der so genannten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung war bis zu diesem Update auch in dem streitgegenständlichen Fahrzeug implementiert. 2. Die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der produzierten Abgase in den Brennraum zurückgeführt wird und so am Verbrennungsvorgang teilnimmt – was u. a. die NOx-Emissionen mindert – funktioniert u. a. temperaturgesteuert (so genanntes „Thermofenster“), wobei die Details und die rechtliche Bewertung streitig sind. Weiter verfügt die Motorsteuerung über eine Funktion, die der Senat als „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ zu bezeichnen pflegt (im Weiteren: KSR, vom Kläger als „kalter Kühler“ und von der Beklagten auch als „geregeltes Kühlmittelthermostat“ bezeichnet). Die verzögerte Erwärmung des Motors führt bei aktivierter KSR zu niedrigeren NOx-Emissionen. Auch insoweit stehen die Details und die rechtliche Bewertung im Streit, insbesondere die Frage, ob es sich um eine parameterbasierte Prüfstandserkennung handelt oder ob diese Funktion auf dem Prüfstand wie im Straßenbetrieb grundsätzlich in gleicher Weise wirkt. 3. In erster Instanz hatte der Kläger vorgetragen, mittels des Thermofensters werde die AGR ab 10° C (nach Update erst ab 5 ° C) reduziert, bzw. abgeschaltet. Zudem sei eine (vom Kläger so bezeichnete) Funktionalität „kalter Kühler für weniger Stickoxide“ implementiert, die die Erwärmung des Motoröls künstlich verzögere. Sie steuere das Emissionsregime unterschiedlich, je nachdem, ob sich das Fahrzeug auf dem Rollenprüfstand oder im Straßenbetrieb befinde, wofür die Funktion einen an die Dauer der NEFZ-Typprüfung angelehnten Timer nutze. Über die Implementierung dieser Abschalteinrichtungen habe die Beklagte das KBA getäuscht, wissend, dass sie nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Der Kläger sei von einem Fahrzeug auf dem Stand der Technik und der Regelwerke ausgegangen und hätte bei Kenntnis der Manipulation von dem Kauf abgesehen. Das Update der Motorsteuerungssoftware führe nicht zur Beseitigung des Mangels. Vorstand bzw. Vorstandsmitglieder der Beklagten bzw. sonstige Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB hätten Kenntnis von den Manipulationen gehabt, wofür der Kläger als tatsächlichen Anhaltspunkt ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Mitarbeitende der Beklagten wegen Betruges u. a. anführt. Konkretere Darlegungen zu den handelnden Personen oblägen der Beklagten. Sein Schaden liege im Abschluss eines Geschäfts, welches nicht seinem Willen entsprochen habe sowie im Minderwert des Fahrzeugs aufgrund der Bemakelung. Eine rechnerische Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung ändere nichts daran, dass er einen Schaden im Rechtssinne erlitten habe. 4. Die Beklagte hatte um Klagabweisung angetragen. Sie wandte hinsichtlich der kaufrechtlichen Ansprüche Verjährung ein und hinsichtlich des Thermofensters eine Tatbestandswirkung des Typgenehmigungsbescheids. Der klägerische Vortrag erfolge ins Blaue hinein, die Klage sei unschlüssig. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelfrei, es entspreche der einschlägigen Emissionsnorm Euro 5, wobei Straßenbetriebswerte für die Frage der Grenzwerterfüllung irrelevant seien. Ein Verlust der Straßenverkehrszulassung drohe nicht und habe auch in der Vergangenheit nicht gedroht. Hinsichtlich der Bedatung der AGR trug sie vor, die AGR-Raten seien bei betriebswarmem Motor zwischen 14° und 35° Umgebungstemperatur konstant. Unterhalb von 14° C werde die AGR-Rate reduziert, wobei sich die maximale Reduktion - dies unterhalb von ca. 9° C - auf 18% belaufe. Zu einer AGR-Abschaltung komme es bei tieferen Temperaturen nicht. Bei höheren Temperaturen werde die AGR-Rate ab ca. 35° C Umgebungstemperatur reduziert; zu einer Abschaltung komme es bei höheren Temperaturen nur im Falle eines Bauteildefekts. Die Temperatursteuerung der AGR sei nicht als Abschalteinrichtung zu qualifizieren überdies und aus Motorschutzgründen notwendig. Die Beklagte habe weder das KBA noch den Kläger getäuscht, bzw. den Kläger sonst sittenwidrig geschädigt. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft richteten sich nicht gegen Vorstandsmitglieder der Beklagten. Die durchschnittliche zu erwartende Gesamtfahrleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps betrage 250.000 km. 5. Das Landgericht – Einzelrichterin der 12. Zivilkammer – hat mit am 28.06.2019 verkündetem Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 29.634,34 EUR nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten hat es überwiegend zugesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Voraussetzungen des § 826 BGB für erfüllt gehalten, dabei das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet und ist davon ausgegangen, dass die Beklagte die Typgenehmigung durch Verschweigen dieser unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem KBA erschlichen habe. Die Sittenwidrigkeit hat das Landgericht u. a. mit einem Verstoß der Beklagten gegen berechtigte Verkehrserwartungen begründet, zudem mit dem hohen verursachten Schaden angesichts der hohen Zahl in Verkehr gebrachter Motoren, dem hohen Risiko für zahlreiche Fahrzeugerwerber, der Täuschung des KBA und einer erheblichen Beeinträchtigung der Umwelt. Zum Vorsatz und den sonstigen subjektiven Aspekten des § 826 BGB ist es angesichts der als unstreitig zu behandelnden äußeren Umstände von einer tatsächlichen Vermutung zu Gunsten einer Kenntnis des Vorstands und hieraus abgeleitet von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten ausgegangen, der diese (auch nach Hinweis) nicht genügt habe. Fernliegend sei angesichts der Tragweite der in Rede stehenden Entscheidung ein Kompetenzexzess auf einer unteren Unternehmensebene unter Umgehung aller als Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB anzusehenden Personen. Als Schaden hat es die Belastung mit der ungewollten Kaufpreisverbindlichkeit angesehen, reduziert um den Nutzungsvorteil, den es unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 300.000 km mit 5.176,616 EUR errechnet hat. 6. Gegen das ihr am 05.07.2019 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 05.08.2019 vorab per Telefax bei dem Oberlandesgericht eingegangen und mit – nach einmaliger Fristverlängerung – am 04.10.2019 eingegangenem Schriftsatz begründeten Berufung, Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, den klägerischen Vortrag als unstreitig behandeln zu können. Soweit – wie nach Auffassung der Beklagten ohnehin nicht – eine sekundäre Darlegungslast ihrerseits anzunehmen sei, habe sie dieser genügt. Die Beklagte bestreitet weiter die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Jedenfalls hätten die ihr analog § 31 BGB zuzurechnenden Personen nicht vorsätzlich gehandelt. Auch eine sittenwidrige Schädigung könne nicht festgestellt werden. Die Voraussetzungen anderer in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen lägen gleichfalls nicht vor. Sie beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juni 2019 (Az. 12 O 12/19) wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen. 7. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist weiterhin der Auffassung, die Voraussetzungen der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen lägen vor. 8. Der Senat hat mit den Parteien am 29.11.2022 mündlich verhandelt. Gegenstand des Rechtsgesprächs waren u. a. die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-100/21 des Europäischen Gerichtshofs. Die Beklagte hat zudem im Termin klargestellt, dass das Fahrzeug vor dem Update den später vom KBA beanstandeten Softwarestand hatte und dass die Beanstandung inhaltlich die KSR betraf. Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen zulässig. Auf der Grundlage der für den Senat maßgeblichen Tatsachen (§ 529 Abs. 1 ZPO) ist die Berufung begründet; dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (zu § 826 BGB sogleich A., zu anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen sodann B., kurz zu kaufrechtlichen Ansprüchen schließlich unten C.). Mit denselben Erwägungen bleibt auch der Hilfsantrag (über den das Landgericht angesichts des teilzusprechenden Urteils nicht zu befinden hatte) ohne Erfolg. A. Für die Prüfung eines Anspruchs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB – in der Fallgruppe des Inverkehrbringens abgasmanipulierter Fahrzeuge – geht der Senat von folgendem Maßstab aus: Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 29). Nach diesen Grundsätzen kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 16), mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich für die als unzulässige Abschalteinrichtungen angeführten Funktionen der Motorsteuerung keine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Der Senat geht vielmehr in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteile vom 21.12.2021 – 16a U 301/19 –, vom 18.01.2022 – 16a U 74/19 – sowie vom 25.01.2022 – 16a U 138/19 und 16a U 158/19 –, alle juris) unabhängig davon, ob das Fahrzeug von einem durch das KBA angeordneten verpflichtenden Rückruf betroffen ist oder nicht, davon aus, dass in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation Ansprüche der Erwerber ausscheiden, da in den vorgetragenen – Umständen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 826 BGB zu sehen sind. Denn auch die Existenz eines das streitgegenständliche oder ein vergleichbares Fahrzeug betreffenden KBA-Bescheides wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen begründet allein für deren Vorliegen und damit für einen Gesetzesverstoß einen tatsächlichen Anhaltspunkt, nicht aber für dessen Qualität, insbesondere nicht dafür, dass ein solcher Gesetzesverstoß im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und mit Schädigungsvorsatz begangen wurde. Bei einer – unterstellten – Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, – juris Rn 30; Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 99/21 – BeckRS 2021, 38651, Rn 19 m. w. N.). Hierfür bedarf es gesonderter tatsächlicher Anhaltspunkte. Diese sind hier nicht ersichtlich. Sie folgen vorliegend weder aus der Verwendung des Thermofensters (1.) noch des geregelten Kühlmittelthermostats bzw. der KSR (2.). 1. Dass die Abgasrückführung u. a. über die Lufttemperatur gesteuert wird, ist wie oben ausgeführt unstreitig, wenn auch die konkrete Ausgestaltung der Temperatursteuerung von Kläger und Beklagter unterschiedlich dargestellt wird und die jeweiligen rechtlichen Bewertungen stark voneinander abweichen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich aus der Implementierung einer temperaturgesteuerten AGR keine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Denn jedenfalls kann mangels Täuschung des KBA nicht von einem sittenwidrig verschleiernden Vorgehen im Zusammenhang mit dem Thermofenster ausgegangen werden. Dabei kann in tatsächlicher Hinsicht dahinstehen, ob die klägerische Behauptung zur Thermofensterbedatung zutrifft; in rechtlicher Hinsicht muss nicht entschieden werden, ob es sich bei einer solchen Steuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Mit dem Bundesgerichtshof ist davon auszugehen, dass die Abgasrückführung auf dem Rollenprüfstand des NEFZ wie auf der Straße im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert. Daher ist die Thermofenster-Bedatung nicht für sich gesehen, sondern allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände geeignet, das Sittenwidrigkeitsverdikt zu tragen, an das § 826 BGB die Haftung knüpft (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –). Besondere Umstände, die in diesem Sinne eine andere Einschätzung tragen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist eine Täuschung des KBA zu diesem Punkt nicht anzunehmen, weil – senatsbekannt – die von allen Herstellern praktizierte Temperatursteuerung der Abgasrückführung spätestens seit 2008 in Fachkreisen – zu denen das KBA als Typgenehmigungsbehörde gehört – bekannt war. Wenn nun das KBA im Typgenehmigungsverfahren – in dem es gem. § 24 Abs. 1 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat – vor diesem Hintergrund keinen Anlass sah, vor Erlass des Typgenehmigungsbescheids Nachfragen hinsichtlich der Details der Abgasrückführung an die Herstellerin zu richten, so kann es hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung und Bedatung des „Thermofensters“ nicht als getäuscht angesehen werden. Dass sich das KBA selbst nicht als getäuscht ansieht, entnimmt der Senat u. a. dem seitherigen Vorgehen der Behörde: Das KBA könnte bei einer mittels Täuschung über die Deaktivierungsbedatung der Abgasrückführung erschlichenen Typgenehmigung den Bescheid widerrufen oder mit nachträglichen Nebenbestimmungen ändern; dass dies geschehen sei, behauptet die Klägerin nicht und ist dem Senat auch sonst nicht bekannt. Vielmehr genehmigt das KBA – etwa bei aktuellen Software-Updates – die temperaturgesteuerte Abgasrückführung weiterhin. Mit der KBA-Täuschung entfällt insoweit der zentrale Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitszuschreibung in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Abgasfällen. Das Urteil des Landgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig. 2. Mit der dem Rückrufbescheid zugrundeliegenden KSR (von der Beklagten als geregeltes Kühlmittelthermostat bezeichnet) hat sich das Landgericht – von seinem Standpunkt einer bereits auf der Grundlage des beiderseitigen Sachvortrags zur temperaturgesteuerten Abgasrückführung gegebenen Haftung der Beklagten aus § 826 BGB aus folgerichtig – nicht befasst. Bei dieser Sichtweise erübrigte sich die Erörterung weiterer Abschalteinrichtungen. Der Senat ist in seiner bisherigen (oben zitierten) Rechtsprechung davon ausgegangen, dass auch die KSR – selbst wenn sie wegen einer im Einzelfall technisch nicht erforderlichen oder sonst zu beanstandenden Bedatung Gegenstand eines KBA-Bescheids – zwar als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehen sein kann, aber – angesichts einer Wirkweise, die auf dem Prüfstand und im Realbetrieb im Grundsatz gleich ist – nicht ohne Weiteres die Annahme trägt, sie sei zu dem Zweck implementiert worden, den NOx-Ausstoß nur für den Prüfstandstest zu optimieren. Dem Vorbringen des Klägers ist nichts für eine anderweitige Einschätzung zu entnehmen, zumal seine Annahme, die KSR funktioniere bei seinem Fahrzeug prüfstandsbezogen, nicht auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruht. Dabei geht der Senat davon aus, dass der hier zu Entscheidung stehende Sachverhalt unter zwei Aspekten anders zu bewerten ist als der, über den der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 21.09.2022 – VII ZR 471/21 –) zu befinden hatte: Zum einen hat die Klagepartei anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall ihr Vorbringen nicht durch Vorlage von (Privat-) Gutachten untermauert, zum anderen hat sich die Beklagte – durch die Bestätigung, dass der KBA-Bescheid die bereits vom Kläger angesprochene Kühlungsfunktion in der Warmlaufphase betraf – zum Grund der Beanstandung geäußert und damit ihrer sekundären Darlegungslast genügt. a) Die Bezugnahme auf die – mit mehreren rechtskräftigen Strafbefehlen teilweise abgeschlossenen – staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Mitarbeitende der Beklagten wegen Betruges u. a. geht – senatsbekannt – ins Leere. Denn sie haben keine Erkenntnisse ergeben, die einen Tatverdacht gegen Vorstandsmitglieder oder Repräsentanten der Beklagten tragen würden. Zudem konnten hinsichtlich eines Betruges im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen nach Euro 5 typgenehmigter Fahrzeuge keine Erkenntnisse ermittelt werden, die den Nachweis der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ermöglicht hätten. Damit fehlt dem als tatsächlicher Anhaltspunkt in Betracht gezogenen Vorgehen der StA der Fallbezug, bzw. ergibt sich aus diesem Vorbringen kein inhaltlicher Aufschluss für ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten gerade im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten im Zusammenhang mit der Implementierung der KSR lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen geführt und diese dann mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat. b) Auch der einschlägige KBA-Bescheid kann insoweit nicht als tatsächlicher Anhaltspunkt herangezogen werden. Dabei geht der Senat im Ausgangspunkt durchaus davon aus, dass das Fahrzeug – weil es bei Inverkehrgabe den später mittels KBA-Bescheid beanstandeten Softwarestand hatte – gleich zu behandeln ist wie ein auch formell dem Bescheid unterfallendes Fahrzeug. Aber jedenfalls das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie der Erwerberschädigungsvorsatz können nicht indiziell auf einen Rückrufbescheid des KBA gestützt werden. Sie ergeben sich aus einem solchen Bescheid und sind auch nicht Voraussetzung dafür oder Gegenstand der Prüfung. Gerade umgekehrt liegt eher fern, dass in der Implementierung einer Funktionalität wie der KSR, die das KBA auch Jahre nach ihrem Bekanntwerden gerade nicht in allen Fällen beanstandet, eine sittenwidrige Schädigung liegen könnte (hierzu BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 474/21 – juris, Rn. 38, mit der Erwägung, vor dem Hintergrund einer unsicheren Rechtslage sei nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen). c) Aus sich heraus ist die Implementierung einer KSR mit Abschaltbedatung – aus ähnlichen Erwägungen wie beim Thermofenster – nicht geeignet, das Verhalten der Herstellerin als sittenwidrig zu qualifizieren (so auch BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21 – BeckRS 2021, 33038, zu einem rückrufbetroffenen Fahrzeug), weil nicht ersichtlich ist, dass sie – bspw. wegen evidenter Unzulässigkeit o. ä. – über einen (hier nur unterstellten) bloßen Gesetzesverstoß hinaus nur zu dem Zweck eingesetzt worden sein kann, die Typgenehmigung zu erschleichen. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Prüfstandsbezogenheit dieser Funktion hat die Klagepartei nicht berücksichtigungsfähig vorgebracht. Aus der klägerseits vorgebrachten Timerfunktion ergibt sich dies nicht. Denn ein Timer kann grundsätzlich auch einem anerkennenswerten Zweck, bspw. für den Fall des Ausfalls von Sensoren o. ä., dienen. Die Behauptung des Klägers, der Timer schalte die KSR nach 1.180 Sekunden und damit genau zum Ende des Typprüfungszyklus ab, erfolgt nicht auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte, sondern ins Blaue hinein. d) Medienveröffentlichungen können grundsätzlich geeignet sein, einen tatsächlichen Anhaltspunkt zu liefern, müssen dafür aber – wie vorliegend nicht – inhaltlich aufschlussreich mit Blick auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sein. Sämtlichen klägerseits angeführten Medienveröffentlichungen fehlt der Fallbezug, weil sie entweder lediglich die Rückrufpraxis des KBA referieren, Fahrzeuge betreffen, die nach einer anderen Emissionsnorm zertifiziert sind, über die nicht aufschlussreiche Messung von Realbetriebsemissionswerten berichten oder allenfalls Aufschluss über die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu geben geeignet sind, nicht jedoch über Umstände, die darüber hinaus die Annahme eines sittenwidrigen Vorgehens der Beklagten tragen würden. B. Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus § 823 Abs. 2 BGB. 1. Die Beklagte haftet nicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG FGV, den Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008. Als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB kommen von vornherein nur die nationalen Vorschriften der EG-FGV oder – aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung – EU-Verordnungen in Betracht. EU-Richtlinien haben hinsichtlich der Ausgangsfrage, ob sie Normen iSd Art. 2 EGBGB sind, zwar die gleiche Rechtssatzqualität. Davon zu trennen ist jedoch die Frage der Schutzgesetzqualität im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Wollte man ihnen neben der Rechtssatzqualität auch die Eigenschaft von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB zuerkennen, dann nur als Anspruch gegen den Staat und nicht gegenüber Privatpersonen. Eine horizontale Drittwirkung von Richtlinien scheidet aus (BeckOK-BGB/Spindler, 01.11.2022, § 823 Rn. 256; vgl. EuGH, Urteil vom 07.03.1996 – C-192/94, juris Rn. 15 ff.; st. Rspr. des EuGH seit Urteil vom 26.02.1986 – C-152/84, juris Rn. 48 „Marschall I“). 2. Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 73 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf §§ 6, 27 EG FGV, die Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 nicht vor. Die genannten Vorschriften bezwecken nicht den hier in Rede stehenden Schutz eines Fahrzeugerwerbers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zielen die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung, Erwägungsgründe 2, 3, 14, 17 und 23 der Richtlinie 2007/46/EG. Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt nach dem Erwägungsgrund 0 des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in der Fassung der VO 385/2009/EG eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt. Sie soll außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen. Dementsprechend ist bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV. Ungeachtet der Frage, welche Rechtsbedeutung die Übereinstimmungsbescheinigung hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der Norm. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (grundlegend zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 74 ff.). 3. Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 führen im Ergebnis zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch der Generalanwalt vertritt im Ausgangspunkt die Auffassung, die VO (EG) Nr. 715/2007 als solche solle nicht unmittelbar die Interessen des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, schützen (dort Rn. 41). Allerdings sei die Verordnung im Kontext der Richtlinie 2007/46/EG als Basisrechtsakt zu sehen, aus deren Bestimmungen, insbesondere zur Erteilung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX, Nr. 0), sich ein entsprechender Schutz ergebe (Rn. 45 ff.). Nach Auffassung des Generalanwalts seien daher Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG dahin auszulegen, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist (Rn. 50). Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Rechtssache steht indes noch aus. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind weder für den Europäischen Gerichtshof noch für die nationalen Gerichte bindend. Unterstellt man zugunsten der Klagepartei, dass die genannten Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG auch den hier in Rede stehenden Schutz eines Fahrzeugerwerbers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages bezwecken, scheitert die Einordnung der §§ 6, 27 EG FGV, der Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dennoch daran, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs weder sinnvoll noch im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Denn die Einordnung der genannten Vorschriften als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB würde dazu führen, dass einem individuellen Fahrzeugerwerber ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller bereits dann zusteht, wenn dieser – gegebenenfalls einfach fahrlässig – ein Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hat. Das entspricht nicht dem Willen des nationalen Gesetzgebers. Mit der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für die Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) – einer gemeinsamen Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums des Innern – bezweckte der nationale Normgeber in Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG in nationales Recht die Harmonisierung des öffentlich-rechtlichen Zulassungsrechts von Kraftfahrzeugen, nicht jedoch den Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die letztgenannte Zielrichtung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der nationalen Normen noch aus sonstigen Umständen (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 – 24 U 115/22 –, juris Rn. 92). Nichts anderes ergibt sich aus den Schlussanträgen des zuständigen Generalanwalts vom 02.06.2022 (Rn. 42). Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das Gemeinschaftsrecht möglichst wirksam anzuwenden („effet utile“), und nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinien- bzw. unionsrechtskonforme Auslegung, vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 – C-735/19, juris Rn. 75; BGH, Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 78/20 – Rn. 25; jeweils m. w. N.), ist eine Qualifikation der §§ 6, 27 EG-FGV, der Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nicht geboten. Denn das bestehende Recht hält zahlreiche – abgestufte – Instrumente bereit, die das Interesse des Erwerbers schützen, nicht ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug zu erwerben bzw. nutzen zu müssen, und bietet einen erheblichen Anreiz für die Hersteller von Kraftfahrzeugen bzw. Motoren, unionsrechtliche Vorschriften einzuhalten. So ist ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 826 BGB (i. V. m. § 31 BGB bzw. § 831 BGB) gegen den Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs bzw. Motors zwar von engen Voraussetzungen abhängig. Diese wurden allerdings seit dem Bekanntwerden des Dieselskandals Tausenden von Fällen mit der Folge einer Haftung des Motorenherstellers bejaht. Überdies stehen dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs in aller Regel – verschuldensunabhängig – vertragliche Ansprüche zu, die insbesondere auf Nacherfüllung gerichtet sind und gegebenenfalls – falls es sich bei dem Verkäufer des Fahrzeugs nicht um den Motorenhersteller handeln sollte – zu Regressansprüchen gegen den Hersteller des Motors führen. Schließlich sind auch die nach deutschem Recht vorgesehenen Strafen und Bußgelder (u. a. § 37 Abs. 1 EG-FGV) und die hoheitlichen Befugnisse der Aufsichtsbehörden (vgl. § 25 EG-FGV) zu berücksichtigen. Die in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 (dort Rn. 58) wiedergegebene Auffassung des vorlegenden Gerichts, Hersteller hätten „nach derzeitigem Rechtsstand keine Inanspruchnahme zu befürchten“, trifft in dieser Pauschalität somit nicht zu (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 – 24 U 115/22 –, juris Rn. 98; ähnlich OLG München, Beschluss vom 01.07.2022 – 8 U 1671/22 –, juris Rn. 35f.). Für einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten deliktischen Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugerwerbers gegen einen Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller, der bereits bei einem auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Verstoß gegen sich aus der VO (EG) Nr. 715/2007 ergebende Verpflichtungen entstehen und noch viele Jahre nach Herstellung des Fahrzeugs bzw. Motors geltend gemacht werden könnte, besteht angesichts des vorhandenen abgestuften und interessengerechten Haftungssystems kein Bedarf (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 – 24 U 115/22 –, juris Rn. 96; OLG München, Beschluss vom 01.07.2022 – 8 U 1671/22 –, juris Rn. 37; OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2022 – 18a U 2524/21 –, juris Rn. 53f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.08.2022 – 11 U 144/29 –, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2022 – 3 U 758/22 –, juris Rn. 45; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.06.2022 – 7 U 44/22 –, juris Rn. 30; Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 23.08.2022 – 7 U 771/21 –, juris Rn. 68). Die Annahme eines solchen Anspruchs würde zudem zu erheblichen Wertungswidersprüchen im Hinblick auf Regelungen des Kaufrechts und die Haftung für sonstige Konstruktionsfehler führen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb ein Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller gegenüber einem Fahrzeugerwerber, mit dem er vertraglich nicht verbunden ist, bereits bei leichter Fahrlässigkeit umfassender haften müsste als nach den Regelungen des Kaufrechts, das einerseits die Möglichkeit der Nacherfüllung und andererseits eine kenntnisunabhängige zweijährige Verjährung von Mängelansprüchen ab Ablieferung vorsieht (§ 438 BGB), während Ansprüche aufgrund Schutzgesetzverletzungen gegebenenfalls erst in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb durch den Hersteller – gegebenenfalls nur unter fahrlässiger Verkennung der sich aus sich aus der VO (EG) Nr. 715/2007 ergebenden Verpflichtungen – implementierte unzulässige Abschalteinrichtungen anders als andere Konstruktionsfehler von Fahrzeugen behandelt werden sollten (z. B. vorzeitig alternde Bremsschläuche), die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht auffallen, die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge aber gleichwohl gefährden, so dass der weitere Betrieb des Fahrzeuges untersagt werden müsste, falls sich der Erwerber der Nachrüstung widersetzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 – 24 U 115/22 –, juris Rn. 101; OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2022 – 18a U 2524/21 –, juris Rn. 55). Schließlich würde die Einordnung der §§ 6, 27 EG FGV, der Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nicht nur zu einem deliktischen Anspruch eines Fahrzeugerwerbers gegen den Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller auch für leichte Fahrlässigkeit führen, sondern darüber hinaus zu einer entsprechenden deliktischen Haftung der als Vertreter für den Hersteller handelnden Organe oder Angestellten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.02.2008 – XI ZR 170/07 –, juris Rn. 22). Auch diese wären einem auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Schadensersatzanspruch des Fahrzeugerwerbers ausgesetzt, wenn sie persönlich der Vorwurf eines – gegebenenfalls bloß fahrlässigen – Pflichtverstoßes im Zusammenhang mit der Ausstattung eines Kraftfahrzeugs mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung und der darauf beruhenden Ausstellung einer unrichtigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung trifft. Der als Anspruchsgegner in Betracht kommende Personenkreis würde somit erheblich erweitert und der Erwerber eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, auch insoweit erheblich bessergestellt als der Erwerber eines Fahrzeugs mit einem sonstigen Konstruktionsmangel. Es spricht nichts dafür, dass eine deliktische Haftung auch von einfachen Angestellten eines Fahrzeugherstellers zur wirksamen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts geboten ist. Nach allem ist nicht ersichtlich – und auch aufgrund der weiteren Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen vom 02.06.2022 nicht anzunehmen –, dass die Richtlinie bezogen auf das genannte Interesse des Fahrzeugerwerbers ein bestimmtes Rechtsschutzniveau vorgäbe, das in Deutschland unterschritten wäre, falls die §§ 6, 27 EG FGV, die Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 nicht als Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB qualifiziert würden (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 – 24 U 115/22 –, juris Rn. 103). 4. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 war nicht geboten. Auch der Bundesgerichtshof geht nicht davon aus, dass die Instanzgerichte aussetzen müssen. Der Senat hat seit der Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022 zugewartet, um seine Entscheidung in Kenntnis der Entscheidung des EuGH und ggf. auf diese bezogener Hinweise des BGH zu treffen. Nachdem die für November 2022 angekündigte Verhandlung des BGH auf Februar 2023 verlegt worden und gleichzeitig nicht absehbar ist, wann in der Sache C-100/21 des EuGH eine Entscheidung verkündet werden wird, ist ein weiteres Stillhalten – das nahezu den gesamten Senatsbestand erfassen würde – weder geboten noch auch nur im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zweckmäßig. Die Klageparteien, die an ihrer Rechtsauffassung festhalten, können durch Einlegung der Revision, die der Senat zulässt, ihre Rechte wahren. Soweit hiergegen eingewandt werden könnte, hierdurch würde den Parteien eine Tatsacheninstanz genommen, ist dies allein schon deswegen unbehelflich, weil die maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind und es sich bei der klärungsbedürftigen Frage um eine Rechtsfrage handelt. 5. Soweit eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB auch wegen Betruges (§§ 263 Abs. 1 StGB i. V. m. §31, 831 BGB) in Betracht kommt, steht zwar die Schutzgesetzqualität des § 263 Abs. 1 StGB nicht in Zweifel. Jedoch ist eine betrügerische Täuschung des Klägers angesichts obiger Ausführungen nicht auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte schlüssig behauptet. Eine Haftung der Beklagten wegen Betruges scheitert in der vorliegenden Konstellation – unabhängig von diesen Überlegungen – auch an der fehlenden stoffgleichen Bereicherungsabsicht, weil in der vorliegenden Konstellation des Gebrauchtwagenerwerbs nicht festgestellt werden kann, dass die unterstellte (Dritt-) Bereicherungsabsicht der für die Beklagte tätig gewesenen Person mit dem der hiesigen Klagepartei entstandenen Schaden korrespondiert (so genannte „Stoffgleichheit“). Denn der Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen wirkt sich zumindest nicht notwendigerweise auf den eigenen Umsatz des Fahrzeug- bzw. Motorenherstellers aus (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 26). Ob sich insoweit eine andere Bewertung ergibt, wenn man davon ausgeht, dass das Fahrzeug direkt von der Beklagten erworben wurde, steht dahin. Denn der Kläger hat über zwei Instanzen einen Erwerb von der Beklagten nicht behauptet und sich auch nicht auf kaufrechtliche Anspruchsgrundlagen berufen. C. Aus den soeben ausgeführten Gründen sind kaufrechtliche Ansprüche schon deswegen nicht zuzusprechen, weil der Senat nicht feststellen kann, dass der Kläger das Fahrzeug von der Beklagten erworben hat. Der Kläger hat über zwei Instanzen weder Entsprechendes behauptet noch Vortrag zu den spezifischen Voraussetzungen eines kaufrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs gehalten. III. 1. Nach allem hat die Berufung der Beklagten Erfolg. Das angefochtene Urteil ist abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenfolge für beide Instanzen ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 709, 711, 713 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung erfolgt aufgrund von §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 3. Die Revision war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zwar hat der Bundesgerichtshof die rechtlichen Anforderungen, die an ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu stellen sind, in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert, und ist dabei auch speziell auf die Fallgruppe des Inverkehrbringens abgasmanipulierter Fahrzeuge eingegangen. Vor dem Hintergrund der Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 02.06.2022 in der dortigen Rechtssache C-100/21 ist jedoch die Frage der Schutzgesetzqualität der dort als drittschützend referierten Normen – wieder (hierzu Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 543 Rn. 5a) – klärungsbedürftig im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 – 24 U 115/22 –, juris).