Urteil
16a U 994/21
OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1106.16A.U994.21.00
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Tenor
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.05.2021, Az. 20 O 621/20 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 65.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.05.2021, Az. 20 O 621/20 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 65.000,00 € festgesetzt. Von der Darstellung des Tatbestands wird gem. § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen. Auf die Entscheidungsgründe haben beide Parteien in der mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 S.2 ZPO).