Beschluss
17 UF 131/17
OLG Stuttgart 17. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0327.17UF131.17.00
1mal zitiert
6Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Wurde ein Ehescheidungsverfahren nach dem 29.01.2013 eingeleitet, ist Art. 229 § 28 Abs. 1 EGBGB mit dem Verweis auf Art. 17 EGBGB n.F. maßgebend, wobei für die Verfahrenseinleitung auf die Rechtshängigkeit nach deutschem Verfahrensrecht abzustellen ist.(Rn.80)
2. Richtet sich die Ehescheidung gemäß Art. 8 lit. d Rom III-VO nach dem Recht des angerufenen Gerichts, d.h. vorliegend nach deutschem Recht, richtet sich der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht.(Rn.84)
3. Grobe Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG muss sich im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben.(Rn.110)
4. Hat der Zustand eines im Miteigentum von Ehegatten stehenden und von dem Versorgungsausgleichsberechtigten bewohnten Hauses in Florida dazu geführt, dass eine Strafe von 150,00 US-$ pro Tag festgesetzt wurde, wenn das beschädigte Dach nicht repariert wird, kann ein grobes Fehlverhalten des Versorgungsausgleichsberechtigten, das eine Kürzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigt, darin liegen, dass er nicht in dem erforderlichen Maße mitgewirkt hat, um schnellstmöglich einen Verkauf des Hauses zu bewirken.(Rn.144)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 23.11.2016, Az. 25 F 1567/12, in Ziff. 2 der Entscheidungsformel (Versorgungsausgleich)
abgeändert.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: Ast.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,7549 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto (Versicherungsnummer: Agg’in.) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.02.2013, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Allianz Lebensversicherungs AG (Versicherungsnummer: …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14.188,95 € nach Maßgabe des Tarifs VGR2U sowie der AVB E76FID und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.12.2012, bezogen auf den 28.02.2013, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers (Personalnummer …) bei der Daimler AG auf betriebliche Altersversorgung aus dem Pension Capital One gemäß den Versorgungsbestimmungen für Leitende Führungskräfte der Daimler AG zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich (Stand: 22.04.2010) ein Versorgungsguthaben, bezogen auf den 28.02.2013, auf die Antragsgegnerin übertragen. Das neu begründete Versorgungsguthaben der Antragsgegnerin beträgt 138.278,00 €; davon entfallen 19.528,00 € auf den Startbaustein.
Im Übrigen findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.
2. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 23.11.2016, Az. 25 F 1567/12,
zurückgewiesen.
3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 05.07.2017, Az. 25 F 1567/12, (nachehelicher Unterhalt) wird
zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 30 % und die Antragsgegnerin zu 70 %.
Außergerichtliche Kosten Dritter werden nicht erstattet.
5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt:
Für die Scheidung: 13.500,00 €
Für den Versorgungsausgleich: 4.050,00 €
Für den nachehelichen Unterhalt: 12.000,00 €
5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wurde ein Ehescheidungsverfahren nach dem 29.01.2013 eingeleitet, ist Art. 229 § 28 Abs. 1 EGBGB mit dem Verweis auf Art. 17 EGBGB n.F. maßgebend, wobei für die Verfahrenseinleitung auf die Rechtshängigkeit nach deutschem Verfahrensrecht abzustellen ist.(Rn.80) 2. Richtet sich die Ehescheidung gemäß Art. 8 lit. d Rom III-VO nach dem Recht des angerufenen Gerichts, d.h. vorliegend nach deutschem Recht, richtet sich der Versorgungsausgleich nach deutschem Recht.(Rn.84) 3. Grobe Unbilligkeit i.S.d. § 27 VersAusglG muss sich im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben.(Rn.110) 4. Hat der Zustand eines im Miteigentum von Ehegatten stehenden und von dem Versorgungsausgleichsberechtigten bewohnten Hauses in Florida dazu geführt, dass eine Strafe von 150,00 US-$ pro Tag festgesetzt wurde, wenn das beschädigte Dach nicht repariert wird, kann ein grobes Fehlverhalten des Versorgungsausgleichsberechtigten, das eine Kürzung des Versorgungsausgleichs rechtfertigt, darin liegen, dass er nicht in dem erforderlichen Maße mitgewirkt hat, um schnellstmöglich einen Verkauf des Hauses zu bewirken.(Rn.144) 1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 23.11.2016, Az. 25 F 1567/12, in Ziff. 2 der Entscheidungsformel (Versorgungsausgleich) abgeändert. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Versicherungsnummer: Ast.) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 2,7549 Entgeltpunkten auf das Versicherungskonto (Versicherungsnummer: Agg’in.) bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 28.02.2013, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Allianz Lebensversicherungs AG (Versicherungsnummer: …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 14.188,95 € nach Maßgabe des Tarifs VGR2U sowie der AVB E76FID und der Teilungsordnung in der Fassung vom 01.12.2012, bezogen auf den 28.02.2013, übertragen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers (Personalnummer …) bei der Daimler AG auf betriebliche Altersversorgung aus dem Pension Capital One gemäß den Versorgungsbestimmungen für Leitende Führungskräfte der Daimler AG zur Begründung eines entsprechenden Anrechts nach Maßgabe der Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich (Stand: 22.04.2010) ein Versorgungsguthaben, bezogen auf den 28.02.2013, auf die Antragsgegnerin übertragen. Das neu begründete Versorgungsguthaben der Antragsgegnerin beträgt 138.278,00 €; davon entfallen 19.528,00 € auf den Startbaustein. Im Übrigen findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt. 2. Im Übrigen werden die Beschwerde und die Anschlussbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 23.11.2016, Az. 25 F 1567/12, zurückgewiesen. 3. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 05.07.2017, Az. 25 F 1567/12, (nachehelicher Unterhalt) wird zurückgewiesen. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller zu 30 % und die Antragsgegnerin zu 70 %. Außergerichtliche Kosten Dritter werden nicht erstattet. 5. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt: Für die Scheidung: 13.500,00 € Für den Versorgungsausgleich: 4.050,00 € Für den nachehelichen Unterhalt: 12.000,00 € 5. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. 1. Die Ehegatten streiten in einem Scheidungsverbundverfahren über den Versorgungsausgleich und den nachehelichen Unterhalt. Die Ehegatten haben am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsteller besitzt die deutsche, die Antragsgegnerin die tschechische Staatsangehörigkeit. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Nach Eheschluss lebten die Eheleute bis 2003 in Deutschland zusammen. Ab 2003 zogen die Beteiligten aufgrund eines Entsendungsvertrags des Antragstellers in die USA, wo sie gemeinsam lebten. Die deutsche Wohnadresse behielten die Beteiligten bei. Im Jahr 2005/2006 kehrte der Antragsteller nach Deutschland zurück, um seine Tätigkeit hier wieder aufzunehmen. Die Antragsgegnerin verblieb in den USA, wo sie in der im hälftigen Miteigentum beider Beteiligter stehenden Immobilie in Florida lebte. Der Antragsteller arbeitet als Industriekaufmann bei der Firma Daimler AG. Die Antragsgegnerin ist gelernte Maklerin, sie übt keinen Beruf aus. Der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 29.03.2013 zugestellt. 2. a) Der Antragsteller geht zum nachehelichen Unterhalt davon aus, dass ein solcher nicht geschuldet sei. Die Höhe des von der Antragsgegnerin geltend gemachten Bedarfs von 1.000,00 € monatlich werde bestritten, nachdem der Antragsgegnerin bislang durch seine Unterhaltszahlungen monatlich 860,00 US-$ zur Verfügung gestanden hätten, mit denen sie über 11 Jahre hinweg ihren Lebensunterhalt bestritten habe. Die Antragsgegnerin sei nicht bedürftig, da sie sich einen Wohnwert in Höhe von mindestens 1.000,00 US-$ monatlich anzurechnen habe. Zudem unterlasse sie es, Mieteinnahmen zu erzielen. Im Übrigen treffe die Antragsgegnerin, die nicht krank sei, eine Erwerbsobliegenheit in Höhe von 100 %. Angesichts ihrer früheren Berufstätigkeit als Maklerin sei die Antragsgegnerin in der Lage, in Tschechien oder in den USA selbst für ihren Unterhalt zu sorgen. Einen etwaigen nachehelichen Unterhaltsanspruch habe die Antragsgegnerin verwirkt, da sie das gemeinsame Haus der Eheleute in Florida, welches von ihr alleine bewohnt werde, über die Jahre ohne Grund habe verkommen lassen. b) Der Antragsteller geht beim Versorgungsausgleich davon aus, dass dessen Durchführung grob unbillig sei, weshalb er gemäß § 27 VersAusglG nicht durchzuführen sei. Der Antragsteller verweist darauf, dass die Beteiligten seit 2005/2006 getrennt leben und dass seit diesem Zeitpunkt keinerlei gegenseitige Versorgungsleistungen zwischen den Beteiligten mit Ausnahme der durch den Antragsteller an die Antragsgegnerin geleisteten Zahlungen auf Trennungsunterhalt i. H. v. 860 US-$ monatlich stattgefunden haben. Als die Beteiligten noch zusammengelebt hatten, habe die Antragstellerin auch keinen ehelichen Beitrag, auch nicht durch Haushaltsführung, geleistet. Die Antragsgegnerin verweigere sich seit der Zustellung des Scheidungsantrags dem Veräußerungsanliegen des Antragstellers bezüglich der Immobilie in Florida, indem sie weder einer Veräußerung an dritte Interessenten zustimme, noch das Angebot des Antragstellers, ihr seinen Miteigentumsanteil zu übertragen, angenommen habe. Hinzu komme, dass die Antragsgegnerin das Haus verfallen und nicht reparieren lasse, weshalb durch die Stadtverwaltung durch Bescheid vom 02.12.2014 wegen eines Schadens am Dach eine Strafe von 150 US-$ täglich festgesetzt worden sei, was die Antragsgegnerin dem Antragsteller nicht mitgeteilt habe. Durch ihr Verhalten schädige die Antragsgegnerin massiv das Vermögen des Antragstellers. c) Der Antragsteller hat im ersten Rechtszug beantragt, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen, hilfsweise, den Ausschluss wegen grober Unbilligkeit auf die betrieblichen Anrechte des Antragstellers zu beschränken und lediglich die gesetzlichen Rentenansprüche, die der Antragsteller in der Ehezeit erworben hat, zu Gunsten der Antragsgegnerin auszugleichen, höchst hilfsweise den öffentlich-rechtlichen Ausgleich nicht durchzuführen und auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu verweisen. Nachdem die Antragsgegnerin im Verhandlungstermin vom 09.11.2016 säumig gewesen war, hatte das Amtsgericht mit Teilversäumnisbeschluss vom 23.11.2016 unter Ziff. 3 der Entscheidungsformel den Stufenantrag nachehelicher Unterhalt abgewiesen. Die Antragsgegnerin hat hiergegen Einspruch eingelegt. Hierauf hatte der Antragsteller im ersten Rechtszug beantragt, den Teil-Versäumnisbeschluss vom 23.11.2016 aufrecht zu erhalten und den Antrag auf nachehelichen Unterhalt insgesamt zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin hat im ersten Rechtszug beantragt, den Antrag des Antragstellers, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen, zurückzuweisen. Weiter hat die Antragsgegnerin beantragt, den Teil-Versäumnisbeschluss vom 23.11.2016 aufzuheben und dem Antragsteller aufzugeben, für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung monatlich 1.000,00 € an Elementarunterhalt an die Antragsgegnerin zu bezahlen. d) Die Antragsgegnerin stützt ihren Anspruch auf nachehelichen Unterhalt auf § 61.08 des Ehegesetzes des Staates Florida. Sie trägt vor, sie sei an Colitis ulcerosa erkrankt und könne deswegen nicht, auch nicht stundenweise, arbeiten. Es sei davon auszugehen, dass auch in der Zukunft eine Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin nicht möglich sein werde. Sie befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung, da sie nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um benötigte Medikamente zu kaufen. Sie sei seit der Heirat nicht erwerbstätig gewesen und habe im Einvernehmen mit dem Antragsteller auch nicht arbeiten sollen. Der Antragsteller erziele aus seiner angestellten Tätigkeit bei Daimler ein Nettoeinkommen in Höhe von ca. 8.000,00 € monatlich. Nachdem der Antragsteller seine Unterhaltszahlungen in Höhe von 860,00 US-$ monatlich, von denen sie gelebt habe, im November 2016 eingestellt habe, verfüge sie über kein Einkommen mehr und lebe von der Unterstützung von Freunden und Bekannten. Eine Vermietung des Hauses sei angesichts dessen Zustands nicht möglich. Ihr Unterhaltanspruch sei nicht verwirkt. Ohne Geld könne die Antragsgegnerin keine Instandsetzung des Hauses durchführen. Einer Veräußerung des Hauses verschließe sie sich nicht. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht vorliegen. Es sei zu berücksichtigen, dass sie aufgrund einer Erkrankung nicht in der Lage sei, sich selber zu versorgen. Es bestehe auch ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten. Die Antragsgegnerin habe selbst keine Alterssicherung aufbauen können. 3. a) Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 23.11.2016 (neben der Teilversäumnisentscheidung bezüglich des nachehelichen Unterhalts in Ziff. 3 des Beschlusses) zur Scheidung und zum Versorgungsausgleich im Wege eines Endbeschlusses wie folgt entschieden: 1. Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes … (Heiratsregister Nr. …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich bleibt vorbehalten. Ein Wertausgleich bei der Scheidung findet nicht statt. Nachdem die Antragsgegnerin gegen diesen Beschluss Einspruch eingelegt hatte, soweit der Verfahrensgegenstand „nachehelicher Unterhalt“ betroffen war (Ziff. 3 des Beschlusses), erließ das Amtsgericht Stuttgart am 05.07.2017 zum nachehelichen Unterhalt folgenden Endbeschluss. Der Teil-Versäumnisbeschluss vom 23.11.2016 (Ziff. 3) bleibt aufrechterhalten. b) aa) Bezüglich des nachehelichen Unterhalts ging das Amtsgericht davon aus, dass hierauf gemäß Art. 3 Abs. 1 Haager Unterhaltsprotokoll (HUP) das Recht des Staates Florida als Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Antragsgegnerin anzuwenden sei. Die Voraussetzungen eines nachehelichen Unterhaltsanspruches gemäß des anzuwendenden § 61.08 des Scheidungsgesetzes von Florida seien nicht schlüssig vorgetragen. Nach § 61.08 Abs. 2 des Scheidungsgesetzes von Florida sei auch für den Unterhaltsanspruch nach dem Recht des Staates Florida die Feststellung des Bedarfs, die Bedürftigkeit des einen Ehegatten und die Leistungsfähigkeit des anderen von Bedeutung. Auch das Recht des Staates Florida kenne eine Erwerbsobliegenheit, weshalb die Antragsgegnerin jede zumutbare Anstrengung zu unternehmen habe, um wieder in das Erwerbsleben einzutreten. Die Antragsgegnerin habe indes weder ihren Bedarf noch ihre Bedürftigkeit schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt. Insbesondere habe die Antragsgegnerin schon zu Art und Umfang der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht substantiiert vorgetragen. Ob ein etwaiger Unterhaltsanspruch verwirkt wäre, könne dahingestellt bleiben. bb) Für den Versorgungsausgleich ging das Amtsgericht von der Anwendung deutschen Rechts aus. Das Amtsgericht legte zu Grunde, dass die Antragsgegnerin Anwartschaften bei einem ausländischen Versorgungsträger (Tschechische Republik) erworben habe. Da die Antragsgegnerin bei der Klärung ihrer Rentenanwartschaften nicht mitgewirkt habe und das Gericht auch durch mögliche Zwangsmittel angesichts des Wohnsitzes der Antragstellerin in den USA seiner Amtsermittlung nicht nachkommen konnte, sei zudem offen geblieben, ob und inwiefern noch weitere Rentenanwartschaften für die Antragsgegnerin bestünden. Gemäß § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VersAusglG finde daher ein Wertausgleich auch der Anrechte des Antragstellers bei der Scheidung nicht statt, da es für den Antragsteller unbillig wäre, seine Anwartschaften bei der Scheidung zugunsten der Antragsgegnerin intern zu teilen, den Antragsteller gleichzeitig aber wegen des Ausgleichs der ausländischen Anrechte der Antragsgegnerin auf die Geltendmachung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu verweisen. Mit der gebotenen Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls sei es unvereinbar, im Wege einer Teilentscheidung vorab bereits in diesem Verfahren über die Anwendung der Härteklausel zu befinden. Über den vom Antragsteller geltend gemachten Ausschluss des Versorgungsausgleichs könne erst bei der nach § 19 Abs. 4 VersAusglG vorbehaltenen Regelung von Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung entschieden werden. 3. a) Gegen den ihr am 29.11.2016 zugestellten Teilversäumnis- und Beschluss vom 23.11.2016 hat die Antragsgegnerin mit am 09.12.2016 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Soweit ihre Beschwerde ursprünglich auch den Scheidungsausspruch umfasst hat, hat die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2018 vor dem Senat ihre Beschwerde insoweit zurückgenommen. Gegen den ihr am 07.07.2017 zugestellten Endbeschluss vom 05.07.2017 hat die Antragsgegnerin mit am 03.08.2017 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. b) Die Antragsgegnerin weist darauf hin, dass das Gericht beim nachehelichen Unterhalt die verzweifelte und aussichtslose Situation der Antragsgegnerin nicht berücksichtigt habe. Seit Einstellung der Zahlungen von 860,00 US-$ an die Antragsgegnerin durch den Antragssteller sei diese völlig mittellos. Obwohl sie krank sei und wegen dieser Krankheit keine Tätigkeit ausüben könne, könne sie nicht einmal einen Arzt aufsuchen oder aber sich Medikamente beschaffen, weshalb sie auch kein ärztliches Attest vorlegen könne. Zwar sei das von ihr bewohnte Haus tatsächlich völlig verwahrlost. Die Antragsgegnerin habe aber nicht nur erklärt, dass sie bereit sei, an der Veräußerung des Hauses mitzuwirken, sondern habe sogar von sich aus einen Interessenten gefunden, der bereit gewesen wäre, das baufällige Haus zu erwerben. c) Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass bezüglich des Versorgungsausgleichs der Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben sei, soweit das Amtsgericht entschieden habe, dass der schuldrechtliche Versorgungausgleich vorbehalten bleibe und ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfinde. Die Voraussetzungen für einen Verweis auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe weder in der Tschechischen Republik, noch in der Bundesrepublik Deutschland, noch in den Vereinigten Staaten von Amerika Rentenanwartschaften erworben. Dies sei bereits mitgeteilt worden, weshalb auch kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht ersichtlich sei. Es seien auch keinerlei Umstände ersichtlich, die für eine grobe Unbilligkeit sprächen und die einen Härtefall begründen könnten, der es rechtfertigen könnte, dass der Versorgungsausgleich ganz oder teilweise nicht stattfindet. d) Die Antragsgegnerin beantragt, Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin ist der Beschluss abzuändern, der Versorgungsausgleich durchzuführen und der Antragsgegnerin nachehelicher Unterhalt in Höhe von € 1.000,00, jeweils im Voraus, zu gewähren Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller beantragt darüber hinaus im Wege der Anschlussbeschwerde, den Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG auszuschließen, hilfsweise, den Ausschluss wegen grober Unbilligkeit auf die betrieblichen Anrechte des Antragstellers zu beschränken und lediglich die gesetzlichen Rentenansprüche, die der Antragsteller in der Ehezeit erworben hat, zu Gunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anschlussbeschwerde (zum Versorgungsausgleich) zurückzuweisen. e) Der Antragsteller geht zum nachehelichen Unterhalt davon aus, dass die Antragsgegnerin nach wie vor weder ihren Bedarf noch ihre Bedürftigkeit dargelegt habe. f) Der Antragsteller weist zum Versorgungsausgleich darauf hin, dass sich an dem vermögensschädigenden Verhalten der Antragsgegnerin, die das gemeinsame Haus in Florida weiter verkommen lasse, nichts geändert habe. Nach wie vor weigere sich die Antragsgegnerin den Verkauf der Immobilie, deren Erlösanteil zu ihrer Altersvorsorge beitragen könnte und die einzig aus den Mitteln des Antragstellers finanziert worden sei, zu ermöglichen. Die Antragsgegnerin erteile ebenso wenig Auskunft über etwaige dem Versorgungsausgleich unterliegende Anwartschaften wie zu ihrem Vermögen im Rahmen der Berechnung des Zugewinnausgleichs. Nachdem die Ehegatten vor dem Ende der Ehezeit bereits acht Jahre getrennt gelebt hatten, habe es an einer den Versorgungsausgleich rechtfertigenden Versorgungsgemeinschaft gefehlt. Vor diesem Hintergrund wäre eine Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig. II. Die Beschwerden der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 23.11.2016 (Versorgungsausgleich) und gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.07.2017 (nachehelicher Unterhalt) sind jeweils statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. Beide Beschwerden sind auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere jeweils auch fristgerecht gemäß § 63 FamFG eingelegt und begründet worden (§ 117 Abs. 1 S. 3 FamFG). Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers ist ebenfalls in zulässiger Weise erhoben worden. Gemäß § 66 FamFG kann sich ein Beteiligter der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschlussbeschwerde des Antragstellers betrifft keinen neuen Verfahrensgegenstand; sie richtet sich gegen den Hauptbeschwerdeführer, die Antragsgegnerin, die eine zulässige Beschwerde eingelegt hat. Die Anschlussbeschwerde ist nicht an eine Frist gebunden, nachdem sie in einer FG-Sache eingelegt worden ist. III. 1. Unterhalt a) Für den nachehelichen Unterhalt sind die deutschen Gerichte gemäß Art. 3 a, c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen international zuständig. b) Das auf den nachehelichen Unterhalt anzuwendende Recht bestimmt sich nach Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht (im Folgenden: HUP). Es ist das Recht des Staates maßgebend, in dem die berechtigte Person, hier die Antragsgegnerin, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Familienrecht in den USA ist so genanntes state law, d.h. jeder Bundesstaat entscheidet selbständig über die Regelung des in seinem Territorium geltenden Familienrechts (Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 9 Rn. 507). Maßgebend ist somit das Recht des Staates Florida. Dass es sich hierbei um keinen Vertragsstaat des HUP handelt, ist gemäß Art. 2 HUP unerheblich, da das HUP universell anzuwenden ist. c) Gemäß § 61.08 Abs. 1 des Scheidungsgesetzes des Staates Florida kann das Gericht in Scheidungsverfahren einer Partei einen vorübergehenden oder dauerhaften Unterhaltsanspruch zusprechen. Das Gericht kann die Erbringung der Unterhaltsleistung durch eine einmalige Geldleistung oder durch wiederkehrende Zahlungen verfügen. Das Gericht hat hierbei Feststellungen zu den in § 61.08 Abs. 2 genannten Umständen zu treffen, die für oder gegen einen Unterhaltsanspruch sprechen. Gemäß § 61.08 Abs. 2 hat das Gericht bei der Bestimmung des angemessenen Unterhaltsanspruchs sämtliche relevanten wirtschaftlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, wobei auf eine Reihe von Gesichtspunkten insbesondere hingewiesen wird, weitere Umstände aber auch berücksichtigt werden können, wenn die Billigkeit und Gerechtigkeit dies verlangt. Solange die Ehe besteht, hat der Ehemann der Ehefrau einen Lebensstandard zu ermöglichen, der seinem eigenen entspricht, wobei der Leistungsfähigkeit und der Bedürftigkeit beider Ehegatten Rechnung zu tragen ist. Die Eheschließung vermindert die Fähigkeit der Ehefrau zum eigenen Erwerb des Unterhalts nicht und gibt ihr keinen Anspruch auf das Einkommen ihres Ehegatten auf Lebenszeit (Bergmann-Ferid, USA/Florida S.10 Rn. 27 mwN). Voraussetzung für den Unterhaltsanspruch sind die Bedürftigkeit des einen Ehegatten und die Leistungsfähigkeit des anderen (Bergmann-Ferid, USA/Florida S.11 Rn. 40 mwN). Bei der Feststellung der Bedürftigkeit und der Leistungsfähigkeit sind insbesondere auch die Erwerbsmöglichkeiten beider Parteien zu berücksichtigen. Ist die Kinderbetreuung aufgrund des Alters oder der Unabhängigkeit der Kinder nicht mehr erforderlich, so ist der Unterhaltsberechtigte gehalten, jede zumutbare Anstrengung zu unternehmen, um wieder in das Erwerbsleben einzutreten (Bergmann-Ferid, USA/Florida S.13 Rn. 47 mwN). Das Amtsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin schon ihren Bedarf nicht schlüssig dargelegt hat. Zu den ehelichen Lebensverhältnissen während des Zusammenlebens der Beteiligten in Deutschland und den USA hat die Antragsgegnerin nicht vorgetragen. Unstreitig hat sie 11 Jahre lang bis November 2016 einen monatlichen Trennungsunterhalt von 860,00 US-$ erhalten. Wieso sie nunmehr einen Bedarf von 1.000,00 € haben soll, erschließt sich nicht. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin einen Bedarf von 1.000,00 € unterstellen würde, ist eine Bedürftigkeit der Antragsgegnerin nicht ersichtlich. Wenn – wie oben ausgeführt - der Unterhaltsberechtigte gehalten ist, jede zumutbare Anstrengung zu unternehmen, um wieder in das Erwerbsleben einzutreten, wenn die Kinderbetreuung aufgrund des Alters der Kinder nicht mehr erforderlich ist, gilt dies umso mehr, wenn aus der Ehe keine Kinder hervorgegangen sind. Die Antragsgegnerin hat früher als Maklerin gearbeitet. Nachdem sie während der Ehe nicht als Maklerin tätig war, wäre ihr jede Arbeit, mit der sie ihren Bedarf selbst decken kann, zuzumuten. Soweit die Antragsgegnerin sich darauf berufen hat, wegen einer Erkrankung an einer Colitis ulcerosa, d.h. wegen einer chronisch entzündlichen Darmerkrankung, nicht arbeiten zu können, hat der Antragsteller das Vorliegen einer solchen Erkrankung konkret bestritten. Hierauf folgte lediglich weiterer pauschaler Vortrag der Antragsgegnerin, der zum einen weder die konkreten Umstände der Krankheit noch die dadurch zwingend bedingte Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit darlegt, weshalb er schon aus diesem Grund nicht zu Grunde gelegt werden kann. Im Übrigen wäre die Antragsgegnerin beweisfällig geblieben, da sie nicht einmal ein ärztliches Attest vorgelegt und hierzu auch keinen Beweis angetreten hat. Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, sie könne sich eine ärztliche Behandlung nicht leisten, nachdem der Antragsteller seine Unterhaltszahlungen eingestellt habe, ist dieser Vortrag in sich nicht schlüssig und widerspruchsfrei. Denn die Antragsgegnerin beruft sich auf das Vorliegen einer seit vielen Jahren bestehenden Colitis ulcerosa. Der Antragsteller hat an die mietfrei wohnende Antragsgegnerin allerdings jahrelang Trennungsunterhalt in Höhe von 860 US-$ bezahlt. Dass es der Antragsgegnerin, wenn sie denn an relevanten, ihren Alltag beeinträchtigenden Beschwerden leidet, nicht möglich gewesen war, in diesem Zeitraum einen Arzt aufzusuchen, um sich ein Attest ausstellen zu lassen, insbesondere aber auch, um sich behandeln zu lassen, ist weder vorgetragen noch vorstellbar. Im Ergebnis ist daher davon auszugehen, dass eine Bedürftigkeit und damit ein Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin schon deshalb zu verneinen ist, weil sie nicht ausreichend dargelegt hat, durch eine zumutbare Tätigkeit kein Einkommen erzielen zu können, mit dem sie ihren Bedarf decken kann. Hinzu kommt, dass der Antragsgegnerin ein Einkommen im Zusammenhang mit der von ihr bewohnten Immobilie zuzurechnen ist. Ob Mieteinnahmen erzielt werden können, kann dahingestellt bleiben. In jedem Fall besteht, da die Antragsgegnerin die Immobilie selbst bewohnt, ein (objektiver) Wohnvorteil. Nachdem die Voraussetzungen für das Bestehen eines Unterhaltsanspruchs von der Antragsgegnerin nicht dargelegt sind, kann dahingestellt bleiben, ob ein etwaiger Unterhaltsanspruch auch verwirkt wäre, was geprüft werden könnte, nachdem auch nach dem Recht des Staates Florida das Gericht weitere Umstände berücksichtigen kann, wenn die Billigkeit und Gerechtigkeit dies verlangen (§ 61.08 Abs. 2 Scheidungsgesetz Florida). 2. Versorgungsausgleich a) Für den Versorgungsausgleich sind die deutschen Gerichte – mangels Eingreifens einer vorrangigen supranationalen Regelung (§ 97 FamFG) - gemäß § 98 Abs. 3 FamFG international zuständig. b) Auf den Versorgungsausgleich ist deutsches Recht anzuwenden. aa) Gemäß Art. 17 Abs. 3 EGBGB unterliegt der Versorgungsausgleich dem nach der Verordnung (EU) Nr.1259/2010 (im Folgenden: Rom III-VO) anzuwendenden Recht und ist durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehören. Die Rom III-VO ist für die Scheidung selbst gemäß Art. 18 Rom III-VO auf Verfahren anzuwenden, die – wie das hiesige Verfahren - ab dem 21.06.2012 eingeleitet worden sind. Art. 17 EGBGB geht in der jetzigen Fassung auf ein am 29.01.2013 in Kraft getretenes Rom III-Anpassungsgesetz zurück. Zwischen dem 21.06.2012 und dem 29.01.2013 galt somit Art. 17 EGBGB in der alten Fassung weiter. Hiernach unterlag gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB a. F. die Scheidung dem Recht, das im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebend ist. Der Versorgungsausgleich unterlag nach Art. 17 Abs. 3 EGBGB a. F. dem nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 EGBGB anzuwendenden Recht; er war durchzuführen, wenn danach deutsches Recht anzuwenden ist und ihn das Recht eines der Staaten kennt, denen die Ehegatten im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags angehörten. Im Übrigen war der Versorgungsausgleich bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a. F. auf Antrag eines Ehegatten durchzuführen, wenn die hierfür erforderlichen weiteren Voraussetzungen vorlagen. Für die Frage, ob für die Bestimmung des anwendbaren Rechts für den Versorgungsausgleich Art. 17 EGBGB n. F. oder Art. 17 EGBGB a. F. heranzuziehen ist, ist die Übergangsvorschrift in Art. 229 § 28 EGBGB maßgebend. Hiernach (Abs. 1) ist Artikel 17 Absatz 1 n. F. anzuwenden, wenn das Verfahren auf Ehescheidung nach dem 28. Januar 2013 eingeleitet worden ist, und Art. 17 Abs. 3 EGBGB a. F., wenn das Verfahren auf Ehescheidung vor dem 29. Januar 2013 eingeleitet worden ist (Abs. 2). Das hiesige Verfahren ist nach dem 29.01.2013 eingeleitet worden, weshalb § 229 § 18 Abs. 1 EGBGB mit dem Verweis auf Art. 17 EGBGB n. F. maßgebend ist. Bezüglich der Verfahrenseinleitung ist auf die Rechtshängigkeit nach deutschem Verfahrensrecht abzustellen, da es für eine Anlehnung an den europäischen Rechtshängigkeitsbegriff keinen hinreichenden Anhaltspunkt gibt (Winkler von Mohrenfels, MüKoBGB, 7. Aufl. 2018, Art. 229, § 28 EGBGB Rn. 1). Nach deutschem Verfahrensrecht bleibt es auch unter § 124 S. 1 FamFG dabei, dass Antragseinreichung nur Anhängigkeit begründet, während für die Erhebung einer Klage und damit für die Verfahrenseinleitung gemäß § 124 S. 2 FamFG auf § 253 ZPO verwiesen wird, weshalb auf die Rechtshängigkeit abzustellen ist (Rauscher, IPRax 2015, 139; FPR 2013, 257; Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 124 Rn. 2). Gemäß Art. 17 Abs. 3 BGB n. F. unterliegt der Versorgungsausgleich dem nach der Rom III-VO auf die Scheidung anzuwendenden Recht. Die Ehescheidung richtet sich hier mangels einer wirksamen Rechtswahl gemäß Art. 8 lit. d Rom III-VO nach dem Recht des Staates des angerufenen Gerichts, d.h. nach deutschem Recht. Die Voraussetzungen einer vorrangigen Anknüpfung an einen – auch letzten - gewöhnlichen Aufenthalt liegen nicht vor (Art. 8 lit. a und lit. b Rom III-VO). Der letzte gemeinsame gewöhnliche Aufenthalt der Eheleute in den USA endete im Jahr 2005 oder 2006 und damit vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts. Die Eheleute verfügen auch über keine gemeinsame Staatsangehörigkeit (Art. 8 lit. c Rom III-VO). Der Versorgungsausgleich richtet sich somit nach deutschem Recht. bb) Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass der Versorgungsausgleich sich auch dann nach deutschem Recht richten würde, wenn man davon ausginge, dass für den Versorgungsausgleich für die Einleitung des Verfahrens auf den europäischen Rechtshängigkeitsbegriff und damit auf die Einreichung des Antrags, d.h. auf die Anhängigkeit am 22.08.2012, abzustellen wäre, mit der Folge, dass gemäß Art. 229 § 18 EGBGB dann noch auf Art. 17 Abs. 3 EGBGB a. F. abzustellen wäre. Zwar geht der Senat nicht davon aus, dass dann in einer Gesamtanalogie Art. 17 Abs. 1 EGBGB a. F. und Art. 17 Abs. 3 EGBGB n. F. der Grundsatz zu entnehmen ist, dass scheidungsrechtlich zu qualifizierende Folgesachen immer dem in concreto angewendeten Scheidungsstatut, d.h. hier dem deutschen Recht, folgen. Der Senat folgt hier vielmehr der Auffassung, dass Art. 17 Abs. 1 EGBGB a. F. nur für die Anknüpfung des Scheidungsstatuts selbst durch Art. 18 Rom III-VO verdrängt ist, nicht aber für die Anknüpfung der Scheidungsfolgen. Damit ist zwar der Gleichlauf zwischen beiden Statuten aufgelöst, was aber rechtstechnisch der eindeutige Wille des deutschen Gesetzgebers war. Für Verfahren, die vor dem 29.01.2013 eingeleitet worden sind, ist demnach auf ein „virtuelles Scheidungsstatut“ nach Art. 17 Abs. 1 EGBGB a. F. abzustellen (Palandt/Horn, 77. Aufl. 2018, Art. 229 § 28 EGBGB Rn. 3). Damit würde über Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. der Verweis auf Art. 14 EGBGB gelten. Aufgrund des letzten – nicht fristgebundenen – gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten in Florida unterfielen die Ehewirkungen dem Recht des Staates Florida bzw. dem Recht der Vereinigten Staaten. Gemäß Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a. F. wäre der Versorgungsausgleich hier dennoch nach deutschem Recht durchzuführen. Der erforderliche Antrag der Antragsgegnerin auf Durchführung des Versorgungsausgleichs läge vor, nachdem die Antragsgegnerin die Durchführung des Versorgungsausgleichs (ausdrücklich) beantragt hat. Auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a. F. lägen vor. Der Antragsteller hat in der Ehezeit inländische Versorgungsanwartschaften erworben und die Durchführung würde im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Billigkeit nicht widersprechen. Bei der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 S. 2 letzter Hs. EGBGB a. F. handelt es sich - wie bei § 27 VersAusglG - um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter, die geraden den internationalen Elementen des Sachverhalts Rechnung tragen soll. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Billigkeitsklausel sind seiten des darlegungs- und beweisbelasteten Antragstellers nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Die Prüfung einer etwaigen Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß § 27 VersAusglG bliebe von Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a. F. unberührt. c) Ist demnach in jedem Fall von einer Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht auszugehen, ist hier nicht – wie vom Amtsgericht angenommen – ein Wertausgleich nach der Scheidung gemäß §§ 20 ff. VersAusglG, sondern ein Wertausgleich bei der Scheidung gemäß §§ 9 ff. VersAusglG durchzuführen. Die Voraussetzungen für einen Verweis auf den Wertausgleich nach der Scheidung gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG (Ausgleichssperre) liegen nicht vor. Denn die Antragsgegnerin verfügt über keine nicht ausgleichsreifen ausländischen (tschechischen) Rentenanwartschaften. Die DRV Bund hatte bereits im ersten Rechtszug mit Auskunft vom 22.11.2013 angegeben, dass während der Ehezeit bei der DRV Bund keine gesetzlichen Anwartschaften für die Antragsgegnerin gespeichert worden seien. Aus der ergänzenden Auskunft der DRV Bund ebenfalls vom 22.11.2013 ist nicht ersichtlich, dass der DRV Bund ausländische Versicherungszeiten in der Tschechischen Republik bekannt sind, über die nur deshalb keine (nähere) Auskunft erteilt werden könne, da die Tschechische Republik selbst eine Auskunft nicht erteilt. Denn es wurden gerade keine Zeiten für die Zugehörigkeit in einem ausländischen Rentenversicherungssystem angegeben, so dass hieraus nicht auf ausländische Versicherungszeiten geschlossen werden kann. Dass den Akten der DRV Bund nicht entnommen werden könne, dass die Antragsgegnerin in Tschechien Anrechte in einem dortigen Rentenversicherungssystem erworben hat, hat die DRV Bund nochmals mit Schreiben vom 05.03.2018 bestätigt. Die Antragsgegnerin hat über das Bestehen etwaiger ausländischer Anrechte Auskunft erteilt. Mit Schriftsatz vom 13.01.2017 hat sie vortragen lassen, dass sie in der Ehezeit weder in der Tschechischen Republik, noch in Deutschland, noch in den Vereinigten Staaten von Amerika Rentenanwartschaften erworben habe. Dieser Vortrag deckt sich im Übrigen mit dem Vortrag des Antragstellers, der angegeben hat, dass die Antragsgegnerin während der gesamten Ehe „trotz ständiger Aufforderungen durch den Antragsteller nie eine Arbeitsstelle angenommen“ habe; ob sie darüber hinaus private Altersvorsorge betrieben habe, wisse er nicht. Für etwaige während der Ehezeit erworbene, nicht ausgleichsreife ausländische Anrechte gibt es im Ergebnis keinen Anhaltspunkt, so dass vom Bestehen solcher nicht ausgegangen werden kann, mit der Folge, dass – mangels Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG – kein Verweis auf den Wertausgleich nach der Scheidung vorzunehmen ist. d) Bezüglich des Wertausgleichs bei der Scheidung ist von Folgendem auszugehen: aa) Die Antragsgegnerin hat eine (Negativ-) Auskunft zu während der Ehe erworbenen Versorgungsanwartschaften erteilt, so dass bei ihr von keinen Anrechten ausgegangen werden kann. Ausweislich der Auskünfte der jeweiligen Versorgungsträger hat der Antragsteller in der Ehezeit Anrechte mit den nachfolgenden Ausgleichswerten erworben: · Bei der DRV Bund: Ausgleichswert: 13,7807 Entgeltpunkte (Korrespondierender Kapitalwert: 88.739,70 €) · Bei der Allianz Lebensversicherungs-AG: Ausgleichswert: 14.188,95 € · Bei der Daimler AG: Ausgleichswert: 138.278,00 € Korrespondierender Kapitalwert. 110.420,00 € bb) Zwar gilt in Versorgungsausgleichssachen zu Gunsten eines beschwerdeführenden Ehegatten das Verbot der Schlechterstellung (reformatio in peius). Auf das zulässige Anschlussrechtsmittel des Antragstellers ist es indes verfahrensrechtlich zulässig, die Entscheidung des Amtsgerichts nicht nur bezüglich der Form des Ausgleichs (Wertausgleich bei der Scheidung oder nach der Scheidung), sondern auch bezüglich der Höhe des Ausgleichs einer Überprüfung zu unterziehen, die - was die Höhe des Wertausgleichs bei der Scheidung anbetrifft – auch zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgehen kann. Die Einlegung der Anschlussbeschwerde führt daher dazu, dass insbesondere auch zu prüfen ist, ob der Versorgungsausgleich wegen grober Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG ganz oder teilweise auszuschließen ist. cc) Nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2016, 35) erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Unbilligkeit, d.h. eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen. Die grobe Unbilligkeit muss sich wegen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben. Allgemein gilt, dass die Anforderungen an eine Kürzung des Versorgungsausgleichs deutlich über die Voraussetzungen hinausgehen, die etwa für eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB vorliegen müssen, was insgesamt eine nur zurückhaltende Anwendung der Härteklausel nahelegt (MüKoBGB/Dörr VersAusglG, 7. Aufl. 2017, § 27 Rn. 35). dd) Die Durchführung eines ungekürzten Versorgungsausgleichs ist nicht deshalb grob unbillig, weil die Beteiligten im Verhältnis zur Gesamtdauer der Ehe eine lange Zeit getrennt gelebt haben. Zwar kann es bei einer langandauernden Trennung mit wirtschaftlicher Entflechtung und Verselbständigung angezeigt sein, die Durchführung des Ausgleichs auf die Anrechte zu beschränken, die – unter Berücksichtigung des notwendigen Trennungsjahrs (§ 1566 BGB) – bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Einleitung des Scheidungsverfahrens erworben worden sind (OLG Thüringen, FamRZ 2014, 1199; MüKoBGB/Dörr, 7. Aufl. 2017, VersAusglG § 27 Rn. 32). Von einer derart lang andauernden Trennung kann hier indes nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller hat in seiner Scheidungsantragsschrift vom 21.08.2012 vorgetragen, dass die Trennung der Beteiligten im Jahr 2011 erfolgt ist. Diesen Vortrag hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 16.04.2014 konkretisiert. So sei er, nachdem die Beteiligten von 2003 bis 2005/2006 in Florida gemeinsam gelebt hatten, im Jahr 2006 nach Deutschland zurückgekehrt, um hier wieder seine Tätigkeit aufzunehmen. Die Antragsgegnerin sei in den USA verblieben, wo sie „zunächst im Einvernehmen mit dem Antragsteller und auch im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft“ in der Immobilie in Florida verblieben sei. Der Antragsteller habe sich in den Jahren 2006 bis 2011 „im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung“ häufiger in den USA aufgehalten. Bereits nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahr 2006 sei es indes zu erheblichen Konflikten zwischen den Beteiligten gekommen, die „letztendlich im Jahr 2011 zur endgültigen Trennung“ geführt hätten. Erst bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2016 erklärte der Antragsteller ohne nähere Erläuterung, dass er „entgegen dem Vortrag seines Scheidungsantrags vom 21.08.2012 bereits seit dem Jahr 2005 von seiner Frau getrennt lebe“, nämlich seit dem Zeitpunkt, an dem er aus den USA nach Deutschland zurückgekehrt sei. Die Antragsgegnerin hat diesen Vortrag des Antragstellers bestritten. Sie hat erklärt, dass sie erst durch den Scheidungsantrag von einer Trennung erfahren habe und davon ausgegangen sei, dass man bis dahin noch zusammengelebt habe. Es fehlt auf Seiten des Antragstellers schon an substantiiertem Vortrag, weshalb die Beteiligten seit 2006 voneinander getrennt gelebt haben, wenn er sich „im Rahmen der gemeinsamen Lebensführung“ in den Jahren 2006 bis 2011 noch häufig in den USA aufgehalten hat. Der nicht näher erläuterte, knappe Vortrag des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 01.06.2016 und die Annahme einer Trennung schon seit 2005 stehen im Widerspruch zu seinen vorhergehenden detaillierten Ausführungen, weshalb nach dem Vortrag des Antragstellers eine Trennung vor 2011 nicht angenommen werden könnte. Unabhängig hiervon ist eine Trennung vor Zustellung des Scheidungsantrags von der Antragsgegnerin bestritten worden. Zwar sind die für die Anwendung der Härteregelung des § 27 erheblichen Tatsachen von Amts wegen zu berücksichtigen. Es ist indes Sache des Ausgleichspflichtigen, Umstände vorzutragen, mit denen er eine erstrebte Herabsetzung des Ausgleichs begründen will. Die Grundsätze der materiellen Beweislast bleiben unberührt, so dass es zu Lasten des Ausgleichspflichtigen geht, wenn sich die Voraussetzungen der Härteklausel nicht feststellen lassen (MüKoBGB/Dörr VersAusglG, 7. Aufl. 2017, § 27 Rn. 66). Soweit der Antragsteller für eine grobe Unbilligkeit einer Durchführung des Versorgungsausgleichs eine lange Trennungszeit heranziehen will, trägt er die Darlegungs- und Beweislast. Nachdem der Antragsteller insoweit beweisfällig geblieben ist, kann hier von einer Trennung vor Zustellung des Scheidungsantrags nicht ausgegangen werden. Ergänzend ist auszuführen, dass selbst eine – hier nicht anzunehmende – Trennung im Jahr 2005/2006 nicht dazu führen würde, dass die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs unbillig wäre. Zwar kann in Fällen, in denen die Versorgungsgemeinschaft der Eheleute während einer langen Trennungszeit nicht mehr bestanden hat, eine Korrektur des Versorgungsausgleichs unter Billigkeitsgesichtspunkten angezeigt sein, da für die Zeit, in der die Versorgungsgemeinschaft infolge der Trennung aufgehoben ist, dem Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage fehlt (BGH, FamRZ 2006, 769). Nach der Rechtsprechung des BGH führt allerdings nicht jede längere Trennung zu einer Aufhebung der Versorgungsgemeinschaft. Leistet etwa der Ausgleichspflichtige während der gesamten Trennungszeit monatliche Unterhaltszahlungen, die das wesentliche Einkommen des Ausgleichsberechtigten darstellen, kommt es nicht zu einer wirtschaftlichen Verselbständigung der Ehegatten und damit auch nicht zu einem Wegfall der Legitimation für den ungekürzten Versorgungsausgleich (BGH, FamRZ 2011, 706 MüKoBGB/Dörr, VersAusglG, 7. Aufl. 2017, § 27 Rn. 32). Mit (freiwilligen) Unterhaltszahlungen während einer langen Trennungszeit schafft ein Ehegatte aber nicht nur unterhaltsrechtlich einen Vertrauenstatbestand, der den Zeitpunkt für eine Erwerbsobliegenheit hinausschiebt. Er gibt damit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugleich zu erkennen, die eheliche Solidarität nach der Trennung nicht vollkommen aufkündigen zu wollen, sondern den anderen Ehegatten an seinen in der Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechten teilhaben zu lassen. Für die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauenstatbestands ist es entscheidend, dass sich der andere Ehegatte erkennbar auf die monatlichen Unterhaltsleistungen verließ, davon im Wesentlichen seinen Lebensunterhalt bestritt und auch deswegen keine Notwendigkeit sah, sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu bemühen. Seine Legitimation findet der ungekürzte Versorgungsausgleich letztlich in dem Umstand, dass sich die Parteien während der gesamten Trennungszeit wirtschaftlich nicht verselbstständigt haben (BGH, FamRZ 2006,769). Hier hat der Antragsteller, wenn man entsprechend seinem Vortrag eine Trennung im Jahr 2005/2006 unterstellen würde, bis November 2016 und damit ca. 11 Jahre Trennungsunterhalt gezahlt. Zwar hat der Antragsteller vorgetragen, dass zwischen den Ehegatten (wann ?) vereinbart worden sei, dass die Antragsgegnerin durch die Aufnahme einer Arbeit selbst ihren Lebensunterhalt finanziert. Mit Versicherung an Eides statt vom 08.05.2017 hat der Antragsteller angegeben, dass er „immer“ darauf bestanden habe, dass die Antragsgegnerin arbeite. Die Antragsgegnerin hat diesen Vortrag des Antragstellers bestritten. Sie sei seit der Heirat nicht erwerbstätig gewesen, da sie „im Einvernehmen mit dem Antragsteller nicht arbeiten sollte und musste.“ Nachdem der Antragsteller für die Richtigkeit seines Vorbringens zu einer Aufforderung zu einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit der Antragsgegnerin beweisfällig geblieben ist, könnte nicht davon ausgegangen werden, dass – eine Trennung seit 2005/2006 unterstellt – ein Vertrauen der Antragsgegnerin in einen ungekürzten Versorgungsausgleich nicht begründet worden sein könnte (OLG Köln, FamRZ 2014, 1020). Darauf, ob die Antragsgegnerin aus gesundheitlichen Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht hätte aufnehmen können, kommt es an dieser Stelle nicht an. ee) Im Anschluss an vorstehende Ausführungen ist darüber hinaus festzustellen, dass eine Kürzung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit auch nicht deshalb vorzunehmen ist, weil die Antragsgegnerin ihrer Verpflichtung zum Unterhalt der Familie beizutragen, nicht nachgekommen ist. Gemäß der früheren Regelung in § 1587c Nr. 3 BGB a. F. fand ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte längere Zeit hindurch seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hatte. Obwohl diese Fallgruppe in § 27 VersAusglG nicht mehr ausdrücklich aufgeführt ist, kann auf die hierzu entwickelten Grundsätze auch im Rahmen des § 27 VersAusglG zurückgegriffen werden (MüKoBGB/Dörr, 7. Aufl. 2017, VersAusglG, § 27 Rn. 42). Ehegatten sind im Rahmen ihrer Verpflichtung aus § 1360 BGB einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er hierdurch seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen. Eine Verletzung der Unterhaltsverpflichtung des § 1360 BGB kann nur bei einem Verstoß eines Ehegatten gegen die beiderseitige Vereinbarung über die Verteilung der Pflichten in Betracht kommen (MüKoBGB/Dörr VersAusglG, 7. Aufl. 2017, § 27 Rn. 43). Hierbei hat wieder der Ehegatte, der sich auf § 27 VersAusglG beruft, nachzuweisen, dass das von ihm hingenommene Verhalten des anderen Ehegatten nicht gemeinsam verabredeter Aufgabenverteilung entsprach (OLG Bamberg, FamRZ 2015, 932). Der Antragsteller hat vorgetragen, dass die Antragsgegnerin „weder durch Haushaltsführung zum gemeinsamen Eheleben beigetragen hat, noch durch Arbeitstätigkeit.“ Diesen pauschal gehaltenen Vortrag (OLG Brandenburg, NJWE-FER 1997, 148), der bezogen auf die Haushaltstätigkeit die Zeit des Zusammenlebens in einem gemeinsamen Haushalt zunächst in Deutschland bis 2003 und danach in Florida bis 2005/2006 umfassen würde, hat die Antragsgegnerin, ebenfalls pauschal, bestritten. Im Ergebnis kann unter Berücksichtigung der wiederum zu Lasten des Antragstellers eingreifenden Beweislast nicht zugrunde gelegt werden, dass die Antragsgegnerin, die nach Eheschluss in der Zeit von 1999 bis 2005/2006 nicht gearbeitet hatte, auch den Haushalt nicht geführt und damit nicht insoweit einen Beitrag zum Familienunterhalt geleistet hat. Soweit es die Zeit nach 2005/2006 betrifft, als die Eheleute getrennte Haushalte in Deutschland und Florida führten, gilt Folgendes: Die Führung eines gemeinsamen Haushalts (auch für den Antragsteller) war der Antragsgegnerin ab diesem Zeitpunkt faktisch aufgrund der räumlichen Trennung nicht mehr möglich. Dafür, dass der Antragsteller die Antragsgegnerin zu einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgefordert hat, hat er keinen Beweis angetreten, weshalb er auch insoweit beweisfällig geblieben ist. Insofern kann auch für den Zeitraum ab 2005/2006 nicht unter Abweichung von einer Absprache der Eheleute oder zumindest unter Missachtung einer Aufforderung des Antragstellers von einer Verletzung der Unterhaltspflicht auf Seiten der Antragsgegnerin ausgegangen werden. Hinzu kommt Folgendes: Würde man unterstellen, dass die Antragsgegnerin, obwohl sie gesundheitlich hierzu in der Lage und vom Antragsteller hierzu aufgefordert worden war, weder den Haushalt geführt noch später – bei zwei Haushalten – eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, läge zwar ohne Zweifel eine Unterhaltspflichtverletzung für eine „längere Zeit“ vor. Eine Unbilligkeit gemäß § 27 VersAusglG läge ungeachtet dessen nicht vor, da die Unterhaltspflicht „gröblich“, d.h. in besonderem Maße rücksichtslos verletzt worden sein müsste. Dies wird dann angenommen, wenn der Ausgleichspflichtige durch das Ausbleiben der Beiträge des Ausgleichsberechtigten zum (Familien) – Unterhalt in ernste Schwierigkeiten bei der Beschaffung seines Lebensbedarfs geraten ist (OLG Schleswig, FamRZ 2009, 2014; MüKoBGB/Dörr VersAusglG § 27 Rn. 48). Solches hat der insoweit darlegungsbelastete Antragsteller (OLG Bamberg, FamRZ 1999, 933) nicht vorgetragen. Hiervon kann angesichts seines Verdienstes und seiner wirtschaftlichen Verhältnisse auch nicht ausgegangen werden. ff) Allerdings kann unter Berücksichtigung der Gesamtumstände auch das persönliche Fehlverhalten eines Ehepartners dazu führen, dass die ungekürzte Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig wäre. Dies kommt nur bei groben Verstößen, insbesondere wenn diese sich für den anderen Ehepartner wirtschaftlich nachteilig auswirken, in Betracht. Auch hier ist – wie für die anderen Fallgruppen des § 27 VersAusglG - wiederum ein strenger Maßstab zu beachten Dass das in gemeinsamen Miteigentum stehende, von der Antragsgegnerin bewohnte Haus in Florida Schaden genommen hat, führt für sich genommen noch nicht zu einem groben Verstoß der Antragsgegnerin. Eine auf den durch den Antragsteller vorgelegten Lichtbildern ersichtliche Vermüllung in dem von der Antragsgegnerin bewohnten Hausinneren und eine Verwahrlosung des Gartenbereichs ist alleine nicht ausreichend. Ein gravierender Schaden ist indes die Beschädigung am Dach des Hauses, das an dieser Stelle einzustürzen droht, wobei der Zustand des Daches nicht auf ein aktives Tun der Antragsgegnerin zurückgeht. Aus der vom Antragsteller für Juni/Juli 2016 vorgelegten Korrespondenz mit einem in den USA beauftragten Dachdecker ist ersichtlich, dass die Antragsgegnerin hinsichtlich einer Besichtigung des Schadens durch den Dachdecker nicht ausreichend kooperiert, beispielsweise mit dem Dachdecker vereinbarte Termine nicht eingehalten und dadurch diesem keinen Zutritt zu dem Haus gewährt hat. Besondere Bedeutung gewinnen die Vorgänge betreffend den Zustand des Hauses deshalb, weil der Zustand dazu geführt hat, dass die City of Hollywood gegenüber dem Antragsteller und der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22.01.2015 mit Wirkung vom 02.12.2014 eine Strafe von 150,00 US-$ pro Tag festgesetzt hat, wenn das beschädigte Dach nicht repariert wird. Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, dass die Antragsgegnerin ihm den Bescheid vom 22.01.2015 vorenthalten hat und er hiervon erst Anfang 2016 durch einen von ihm beauftragten Makler erfahren hat, liegt darin ein Fehlverhalten, das sich allerdings etwas dadurch relativiert, dass die City of Hollywood den Antragsgegner Mitte 2014 auf den Schaden am Dach hingewiesen hat und ihm schriftlich ein Strafgeld von 150 US-$ angedroht hat, wenn die Schäden nicht bis zum 01.12.2014 beseitigt werden, so dass den Antragsteller ein zu erwartendes Strafgeld nicht überraschen konnte. Dass der Antragsteller selbst noch im Jahr 2014 Maßnahmen ergriffen hat, um das Dach reparieren zu lassen und dass dies im Jahr 2014 an einer Verweigerungshaltung der Antragsgegnerin gescheitert ist, hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Es steht auch nicht fest, dass es das vorrangige Interesse des Antragstellers ist, über einen von ihm beauftragten Dachdecker unbedingt das Dach reparieren zu lassen. Der Antragsteller hat hierzu vortragen lassen, dass sich die Kosten der Dachreparatur nach Auskunft eines Handwerkers auf ca. 50.000,00 US-$ belaufen werden. Diese Kosten für die Reparatur könne er sich indes durch einen Verkauf der Immobilie sparen. Er wolle daher nicht unbedingt weitere 50.000,00 US-$ investieren, insbesondere, wenn zu erwarten sei, dass die Antragsgegnerin einem Verkauf möglicherweise sowieso nicht zustimme. Eine nicht ausreichende Kooperation der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Reparatur des Daches begründet für sich genommen unter Berücksichtigung des Vorstehenden daher noch kein grobes Fehlverhalten gegenüber dem Antragsteller. Ein grobes Fehlverhalten liegt aber dann darin, dass die Antragsgegnerin nicht in dem erforderlichen Maße mitwirkt, um schnellstmöglich einen Verkauf des Hauses bewirken zu können. Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 24.10.2016 vorgetragen, dass die Strafe wegen der Nichtreparatur des Daches sich zwischenzeitlich auf 100.050,00 $ beläuft. Demnach war und ist hier Eile geboten, da durch das täglich anwachsende Strafgeld eine Belastung (auch) des Vermögens des Antragstellers in erheblichem Umfang hervorgerufen wird. Wird das Dach nicht repariert, muss das Interesse beider Eheleute darin liegen, unter Berücksichtigung eines Wertverlusts durch den Dachschaden die Immobilie schnellstmöglich an einen Dritten zu verkaufen, um nicht mehr als Eigentümer des Grundstücks den Strafgeldzahlungen ausgesetzt zu sein. Dies gilt für die Antragsgegnerin insbesondere auch deshalb, da sie darauf hinweist, dass sie mangels vorhandener Mittel sich nicht selbst um eine Dachreparatur kümmern kann. Wirkt die Antragsgegnerin unter diesen Umständen sehenden Auges bei einer Veräußerung nicht ausreichend mit oder blockiert sie eine solche sogar, wird dadurch unmittelbar das Vermögen des als Miteigentümer mithaftenden Antragstellers geschädigt. Hierbei ist der Antragsgegnerin nicht vorzuwerfen, dass sie das Angebot des Antragstellers, dessen Miteigentumsanteil gegen Verzicht auf nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich und einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch zu übernehmen, nicht angenommen hat. Denn es obliegt ihrer freien Entscheidung, ob sie das Haus – zumal zu den von dem Antragsteller angebotenen Bedingungen – zu vollem Eigentum übernehmen will oder nicht. Umgekehrt ist die Antragsgegnerin auch nicht etwa ihren Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Hauses dadurch nachgekommen, dass sie dem Antragsteller ihren Miteigentumsanteil zum Kauf angeboten hat. Denn soweit die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.04.2016 einen Betrag von 750.000,00 US-$ bei Erledigung sämtlicher Scheidungsfolgen verlangt hat, ist dies angesichts eines Kaufpreises der Immobilie von 490.000,00 US-$ und einer am 28.09.2016 durch einen Sachverständigen erfolgten Schätzung der Immobilie auf ca. 450.000,00 US-$ (unter Berücksichtigung des Schadens am Dach) zum einen wirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Zum anderen gilt – ebenso wie für die Antragsgegnerin – auch für den Antragsteller, dass er ein etwaiges Angebot der Antragsgegnerin auf Übernahme von deren Miteigentumsanteil nicht annehmen muss. Können sich die Beteiligten auf eine Übernahme des Miteigentumsanteils durch den jeweils anderen Miteigentümer nicht einigen, ist es unter den oben aufgezeigten Umständen dringend geboten, diese Immobilie schnellstmöglich zu veräußern. Der Antragsteller hat sich hierum spätestens seit Anfang 2015 intensiv bemüht. Die Antragsgegnerin hat im Gegensatz hierzu an einem Verkauf der Immobilie an Dritte nicht mitgewirkt. Der Antragsteller hatte einen Makler, Herrn S…, vor Ort eingeschaltet, der sich um einen Verkauf der Immobilie bemühen sollte. Die Antragsgegnerin hatte sich geweigert, einen entsprechenden Maklervertrag mit zu unterschreiben. Soweit die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 12.05.2016 mitteilen ließ, sie erteile keine Zustimmung für eine Veräußerung über den Makler S…, ist dies nicht recht nachvollziehbar. Der Antragsteller hat hierzu ein Schreiben dieses Maklers vom 20.10.2016 vorgelegt, aus dem ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin sich nicht meldet und jegliche Kooperation verweigert. Mit Schreiben vom 17.05.2016 an die Antragsgegnerin hatte der Antragsteller zuvor vorgeschlagen, das Haus schnellstmöglich mit den bestehenden Schäden zu verkaufen, weil sich weitere Investitionen nicht lohnten. Welcher Verkaufspreis erzielbar sei, würde nicht Herr S…, sondern der Markt bestimmen. Alternativ schlug der Antragsteller vor, dass die Antragsgegnerin, die früher selbst als Maklerin tätig war, den Verkauf selbst realisiert oder über einen anderen Makler als Herrn S… realisieren lässt. In der Verhandlung vor dem Amtsgericht am 01.06.2016 bot der Antragsteller an, dass die Antragsgegnerin sich einen Makler aussuchen solle, um einen zügigen Hausverkauf zu forcieren. Der Antragsteller, der zu diesem Zeitpunkt nach wie vor einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 860,00 US-$ an die Antragsgegnerin zahlte, bot zudem an, der Antragsgegnerin in der Folge einen „Betrag X“ zur Verfügung zu stellen, um deren Auszug aus dem Haus und ihren Lebensunterhalt bis zu einem Geldfluss aus dem Hausverkauf abzusichern. Die Antragsgegnerin ist hierauf nicht eingegangen. Soweit die Antragsgegnerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 27.03.2017 hat mitteilen lassen, dass auch sie „nun“ das Haus verkaufen wolle, kam dies reichlich verspätet und wurde insbesondere auch durch keine Fakten untermauert. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.06.2017 vorgetragen hat, sie habe selbst einen Herrn A. B. als Kaufinteressent gefunden, ist sie diesbezüglich näheren Vortrag schuldig geblieben. Soweit sie darauf hingewiesen hat, dass sie selbst wegen eingeschränkter eigener Kommunikationsmittel nur schwer mit Interessenten kommunizieren könne, spricht dies umso mehr dafür, den Kontakt durch Interessenten durch einen Makler zu organisieren zu lassen und lediglich zu gewährleisten, dass der Makler und etwaige Interessenten das Haus betreten können. Soweit die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 14.06.2017 darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller selbst dazu beiträgt, dass das Haus nicht veräußert werden könne, da er alle Zahlungen eingestellt habe, erscheint dies schwer nachvollziehbar, da der Antragsteller bis zur Einstellung seiner Unterhaltszahlungen im November 2016 ca. zwei Jahre sich intensiv und vergeblich um eine Mitwirkung der Antragsgegnerin beim Verkauf der Immobilie bemüht hat. Im Ergebnis hat der Senat keinen Zweifel, dass die Antragsgegnerin über einen langen Zeitraum sich konsequent einer unter den konkreten Umständen dringend gebotenen Veräußerung der Immobilie verweigert und hieran nicht in dem erforderlichen Maße mitgewirkt hat. Hierin liegt ein grobes persönliches Fehlverhalten gegenüber dem Antragsteller, durch das sie dessen wirtschaftlichen Interessen als Miteigentümer des Hauses und als Haftungsschuldner gegenüber der City of Hollywood Schaden zugefügt hat. Dass die Antragsgegnerin krankheitsbedingt daran gehindert wäre, (lediglich) an der Veräußerung der Immobilie in ausreichendem Maße mitzuwirken, ist von der Antragsgegnerin, die für derartige Umstände zumindest eine sekundäre Darlegungslast hat, nicht ausreichend dargelegt. Unter Berücksichtigung dieses Fehlverhaltens wäre es aus Sicht des Senats gemäß § 27 VersAusglG grob unbillig, den Versorgungsausgleich schematisch und ungekürzt durchzuführen. gg) Aus der Überschrift des § 27 VersAusglG und dem Wort „soweit“ folgt, dass nicht nur ein völliger Ausschluss der Durchführung des Versorgungsausgleichs, sondern auch eine Herabsetzung der Ausgleichsverpflichtung („Beschränkung“) zulässig ist. In den meisten Fällen wird wegen des Ausnahmecharakters des § 27 nur die Anordnung eines Teilausschlusses geboten sein. In welchem Umfang eine Kürzung des Versorgungsausgleichs vorzunehmen ist, richtet sich nach dem unter Berücksichtigung aller Umstände zu beurteilenden Grad der Unbilligkeit (MüKoBGB/Dörr VersAusglG, 7. Auf. 2017, § 27 Rn. 57). Für den festzulegenden Umfang der Kürzung des Versorgungsausgleichs ist daher auch eine Gesamtabwägung der wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten vorzunehmen. Mit einzubeziehen in die Gewichtung des Fehlverhaltens ist, dass der Antragsteller bis November 2016 seiner ehelichen Solidarität auch nach der Trennung der Eheleute nachgekommen war, indem er immer noch – insgesamt über 11 Jahre – Unterhaltszahlungen an die Antragsgegnerin geleistet hat. Wenn die Antragsgegnerin sich im Gegensatz hierzu – wie oben dargelegt – derart unsolidarisch zeigt, liegt hierin ein besonders krasses Fehlverhalten. Zu berücksichtigen ist hierbei auch, dass der Antragsteller, der darauf hingewiesen hat, dass in Florida eine Teilungsversteigerung nicht möglich ist, aufgrund seiner räumlichen Entfernung von der Immobilie in besonderem Maße darauf angewiesen ist, dass die Antragsgegnerin ihn bei der Veräußerung des Hauses unterstützt. Bezüglich der wirtschaftlichen Umstände fällt Nachfolgendes besonders ins Gewicht: Die Antragsgegnerin verfügt mit ihrem Miteigentumsanteil an der Immobilie in Florida über einen Vermögenswert mit einem geschätzten Wert von mindestens 225.000,00 US-$ (die Antragsgegnerin selbst geht von einem noch höheren Wert aus). Der Erwerb dieses Vermögens geht ausschließlich auf einen Vermögenseinsatz des Antragstellers zurück. Dieser hat unbestritten vorgetragen, dass er mit der Unterstützung durch Mittel seines Vaters vor Eheschluss, im Jahre 1998, eine Immobilie in Prag für 300.000,00 DM erworben hat, die auf den Namen der Antragsgegnerin eingetragen wurde, da Ausländer damals noch keine Immobilien in der Tschechischen Republik erwerben durften. Die Antragsgegnerin hatte zu dem Kaufpreis nichts beigetragen. 2006 wurde die Immobilie in Florida – wiederum ohne finanziellen Einsatz der Antragsgegnerin – für 490.000,00 US-$ erworben, wobei die Immobilie in Prag verkauft und der Kaufpreis zur Finanzierung der Immobilie in Florida eingesetzt wurde. Bei Berücksichtigung des Vorstehenden ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin bezüglich des ihr zustehenden Miteigentumsanteils an der Immobilie bereits in ganz besonderem Maße von den Zahlungen des Antragstellers profitiert hat. Hierdurch konnte die Antragsgegnerin, nachdem ihr ab 2006 die Immobilie zur alleinigen Nutzung durch den Antragsteller überlassen war, auch dauerhaft mietfrei wohnen. Zu berücksichtigen ist weiter auch, dass der Antragsteller über 11 Jahre den Lebensunterhalt der Antragsgegnerin durch Unterhaltszahlungen finanziert hat. Dass die Antragsgegnerin selbst hierzu aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, ist – unter Verweis auf die obigen Ausführungen – nicht festgestellt. Schließlich ist auch einzubeziehen, dass die Antragsgegnerin – wie der Antragsteller unbestritten vorgetragen hat – über „erhebliches Grundvermögen“ in Form eines „großen Grundstücks“ in der Nähe von Prag verfügt. Nachdem die Antragsgegnerin über ihr Vermögen im Einzelnen im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz über den Zugewinnausgleich keine Auskunft erteilt und nur darauf hingewiesen hat, keinen Zugewinn erzielt zu haben, sind dem Antragsteller insoweit detaillierte Angaben nicht möglich. Es kann aber zu Grunde gelegt werden, dass die Antragsgegnerin über weiteres Vermögen verfügt, das sie zur Alterssicherung verwenden kann. Zu berücksichtigen ist zwar, dass der Antragsteller von seinen Einkommensverhältnissen wirtschaftlich deutlich stärker als die Antragsgegnerin ist, und davon ausgegangen werden kann, dass er bis zur Verrentung noch Versorgungsanwartschaften in nicht unerheblichem Umfang wird erwerben können. Davon, dass es der Antragsgegnerin, die 9 Jahre jünger als der Antragsteller ist, und der es offen steht, in den USA zu bleiben oder nach Tschechien zurückzugehen, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sein wird, überhaupt noch eine Erwerbstätigkeit auszuüben und Versorgungsanwartschaften zu erwerben, kann nach den getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden. hh) Bei einer Gesamtabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände hält der Senat eine Kürzung des Versorgungsausgleichs in der Größenordnung von 1/3 für angemessen. Wird der Versorgungsausgleich nur teilweise ausgeschlossen, kann das Gericht von der Teilung einzelner oder mehrerer Anrechte absehen oder bezüglich einzelner Anrechte Werte übertragen, die geringer sind als die Ausgleichswerte i.S.d. § 1 Abs. 2 VersAusglG (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 27 VersAusglG Rn. 149 ff.). Zur Ermittlung des konkreten Umfangs der Beschränkung des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG orientiert sich der Senat an den von den Versorgungsträgern mitgeteilten korrespondierenden Kapitalwerten (BGH, FamRZ 2016, 697). Diese belaufen sich auf: Bei der DRV Bund: 88.739,70 € Bei der Allianz Lebensversicherungs-AG: 14.188,95 € Bei der Daimler AG: 110.420,00 € Insgesamt: 213.348,65 € 1/3 hiervon: 71.000,00 € (gerundet) Für die Kürzung des Versorgungsausgleichs zieht der Senat die Anrechte des Antragstellers bei der DRV Bund heran. Die zu übertragenden Anrechte werden auf 17.739,70 € gekürzt (88.739,70 € - 71.000,00 €). Bei einem maßgebenden Umrechnungsfaktor von 6439,4190 entspricht dies einem auf 2,7549 Entgeltpunkten gekürzten Wert. Die Anrechte bei der DRV Bund, der Allianz Lebensversicherungs AG und bei der Daimler AG sind jeweils gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG intern zu teilen. Was die Anrechte bei der Daimler AG anbetrifft, orientiert sich der Senat bezüglich der Übertragung des Versorgungsguthabens an dem Tenorierungsvorschlag der Daimler AG gemäß der Auskunft vom 17.02.2014. Zu ergänzen ist die Angabe des Ehezeitendes (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 10 VersAusglG Rn. 48), sowie die Fassung/der Stand der „Durchführungsgrundsätze zum Versorgungsausgleich“, die der von der Daimler AG beigefügten Anlage zu entnehmen ist. Welches gekürzte Anrecht - nach Vollzug der internen Teilung - dem Antragsteller bei der Daimler AG verbleibt, obliegt der internen Berechnung/Durchführung der Daimler AG und ist nicht durch den Senat zu entscheiden, weshalb der Formulierungsvorschlag insoweit nicht in die Entscheidungsformel aufgenommen wird. Soweit bezüglich der Anrechte des Antragstellers bei der DRV Bund wegen der Kürzung nach § 27 VersAusglG der Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, ist dies gemäß § 224 Abs. 3 in der Beschlussformel festzustellen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 FamFG. § 150 Abs. 1 FamFG, der den auch für das Beschwerdeverfahren geltenden Grundsatz der Kostenaufhebung regelt, trägt dem Umstand Rechnung, dass im Scheidungsverbundverfahren ein Obsiegen und Unterliegen regelmäßig kein geeigneter Maßstab für die Kostenentscheidung ist (MüKoFamFG/Henjes FamFG, 2. Aufl. 2013, § 150 Rn. 4). Erscheint eine Kostenaufhebung im Hinblick auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht gemäß § 150 Abs. 4 FamFG die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. So verhält es sich hier. Angesichts des Umstands, dass die Antragsgegnerin bei der Folgesache Unterhalt voll unterlegen ist, würde es nicht billigem Ermessen entsprechen, die Kosten insgesamt aufzuheben (MüKoFamFG/Henjes FamFG, 2. Aufl. 2013, § 150 Rn. 18). Der Senat verteilt hier die Gesamtkosten quotenmäßig (Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 150 FamFG Rn. 10), wobei er bezüglich der Scheidung und des Versorgungsausgleichs - bei isolierter Betrachtung - von Kostenaufhebung und bezüglich des nachehelichen Unterhalts von einem Unterliegen der Antragsgegnerin ausgeht. Es errechnet sich dann eine Gesamtkostenentscheidung von 70 % zu 30 % zu Gunsten des Antragstellers. Gemäß § 150 Abs. 3 FamFG tragen Dritte, wie die Versorgungsträger, etwaige außergerichtliche Kosten selbst. Die Festsetzung der Verfahrenswerte beruht im Einzelnen auf § 43 Abs. 1 FamGKG (Scheidung), § 50 Abs. 1 FamGKG (Versorgungsausgleich), § 51 Abs. 1 FamGKG (Unterhalt). Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen.