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Beschluss

17 UF 84/18

OLG Stuttgart 17. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:1015.17UF84.18.00
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Leitsätze
Weist eine kalifornische Gerichtsentscheidung in einem Fall der nach den Gesetzen Kaliforniens zulässigen Leihmutterschaft die Elternschaft für ein noch nicht geborenes Kind – unter Ausschluss der Leihmutter – den Wunscheltern zu und ist der Wunschvater der genetische Vater, ist die kalifornische Gerichtsentscheidung anzuerkennen.(Rn.32)
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 11.04.2018 in Ziff. 1 der Entscheidungsformel abgeändert. 1. Die Entscheidung des Superior Court of the State of California, County of Riverside, Hemet, California, vom 20.12.2011, Case Number HED ..., wird anerkannt. II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 je zur Hälfte. Alle Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst. III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weist eine kalifornische Gerichtsentscheidung in einem Fall der nach den Gesetzen Kaliforniens zulässigen Leihmutterschaft die Elternschaft für ein noch nicht geborenes Kind – unter Ausschluss der Leihmutter – den Wunscheltern zu und ist der Wunschvater der genetische Vater, ist die kalifornische Gerichtsentscheidung anzuerkennen.(Rn.32) I. Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 11.04.2018 in Ziff. 1 der Entscheidungsformel abgeändert. 1. Die Entscheidung des Superior Court of the State of California, County of Riverside, Hemet, California, vom 20.12.2011, Case Number HED ..., wird anerkannt. II. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren tragen die Antragsteller Ziff. 1 und 2 je zur Hälfte. Alle Beteiligten tragen ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst. III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. I. Das Verfahren betrifft die Anerkennung der Entscheidung eines kalifornischen Gerichts über die Abstammung der am ....2012 geborenen Zwillinge L. R. und L. M. in Deutschland. Die Antragsteller Ziff. 1 und 2 sind deutsche Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Ihren Kinderwunsch konnten sie nicht auf natürliche Weise verwirklichen. Sie haben deshalb mit der in Kalifornien / USA lebenden Frau A. M. O. einen Vertrag geschlossen, wonach diese für die Antragsteller ein oder mehrere Kinder austrägt; auf den der Antragsschrift beigefügten Vertrag vom 12.11.2010 wird verwiesen. Nach dem Recht des Staates Kalifornien, in dem Frau O. zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, ist ein solcher Vertrag zulässig. Mit den Samenzellen des Antragstellers Ziff. 1 und den Eizellen einer nicht bekannten Eizellenspenderin wurden sodann Embryonen geschaffen, die Frau O. ausgetragen hat. Am 20.12.2011 entschied der Superior Court des Bundesstaates Kalifornien, Bezirk R., USA, unter dem Aktenzeichen HED ..., dass die Antragsteller zum gesetzlichen Elternteil jedweden Kindes zu erklären sind, das von Frau A. M. O. nach dem 16.06.2011 und vor dem 16.04.2012 geboren wird. Frau O. wird nach dieser Entscheidung nicht gesetzlicher Elternteil jedweden Kindes, das sie in diesem Zeitraum zur Welt bringt. Auf die von den Antragstellern vorgelegte Entscheidung wird verwiesen. Am ...02.2012 hat Frau O. die Zwillinge L. R. und L. M. geboren. Entsprechend der genannten Entscheidung des Superior Court des Bundesstaates Kalifornien wurden für die Kinder Geburtsurkunden ausgestellt, in denen als Eltern die Antragsteller Ziff. 1 und 2 ausgewiesen sind. Die Antragsteller beantragen im vorliegenden Verfahren, die Entscheidung des Superior Court of California, County of R., H., California / USA vom 20.12.2011 - Case Number HED ... - anzuerkennen. Das Amtsgericht hat eine Stellungnahme des Kreisjugendamts ... eingeholt; auf die Stellungnahme vom 04.09.2017 wird verwiesen. Das Amtsgericht hat den Kindern einen Ergänzungspfleger zur Vertretung in diesem Verfahren bestellt; auf dessen Stellungnahme vom 01.02.2018 wird verwiesen. Das Amtsgericht hat die Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin erörtert und sodann durch Beschluss vom 11.04.2018 wie folgt entschieden: 1. Die Anträge werden zurückgewiesen. 2. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Gegen diesen Beschluss haben die Antragsteller durch Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 30.04.2018, der am selben Tag beim Amtsgericht einging, Beschwerde eingelegt. Sie sind weiterhin der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Anerkennung der genannten Entscheidung gegeben seien, insbesondere liege ein Anerkennungshindernis nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG nicht vor. Die Antragsteller beantragen: Der Beschluss des Familiengerichts Böblingen vom 11.04.2018 - 13 F 1099/17 - wird geändert. Die Entscheidung des Superior Court of California, County of R., H., California/USA, vom 20.12.2011 - Case Number HED ... - wird anerkannt. Der Antragsteller Ziff. 1 hat durch Erklärung vom 08.08.2018 gegenüber dem Kreisjugendamt ...mit Zustimmung von Frau O. seine Vaterschaft zu dem Kind L. R. anerkannt. Die Verfahrensbeteiligten hatten im Beschwerdeverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der Einzelheiten, insbesondere zum Vorbringen der Beteiligten in beiden Rechtszügen, wird auf die Gerichtsakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde der Antragsteller führt zu einer Abänderung des angefochtenen Beschlusses in Ziff. 1 der Entscheidungsformel. 1. Die Anerkennung der genannten Gerichtsentscheidung richtet sich nach §§ 108, 109 FamFG. Nach § 108 Abs. 2 Satz 1 FamFG können Beteiligte, die ein rechtliches Interesse haben, eine Entscheidung über die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer ausländischen Entscheidung nichtvermögensrechtlichen Inhalts beantragen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Möglichkeit, anderweitig nach innerstaatlichem Recht die Stellung als rechtliche Eltern zu erlangen, lässt das berechtigte Interesse an der Anerkennung einer bereits ergangenen ausländischen Entscheidung nicht entfallen (OLG Braunschweig FamRZ 2017, 972 ff. Rn. 20). 2. Das Vorliegen eines Anerkennungshindernisses nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG kann auf der Grundlage der Rechtsprechung des BGH im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. a) Das Amtsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss einen Verstoß gegen den ordre public angenommen. Es hat die in Deutschland geltende Rechtslage nach den Vorschriften des ESchG dargestellt und ausgeführt, dass die Antragsteller durch den Abschluss des Leihmuttervertrages mit Frau O. und der vermittelnden Agentur bewusst dieser in Deutschland geltenden Gesetzeslage zuwidergehandelt haben. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verstoßes gegen den ordre public i.S.d. § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG seien geringer anzusetzen, wenn die ausländische Rechtsordnung und die darauf basierende gerichtliche Entscheidung bewusst als Instrument benutzt wird, um die inländische Gesetzgebung zu umgehen. Der BGH setze sich in seiner Entscheidung zur Frage der Anerkennungsfähigkeit ausländischer Entscheidungen, die die rechtliche Elternschaft in Fällen der Leihmutterschaft betreffen (BGH FamRZ 2015, 240), nur mit der Frage auseinander, ob durch eine Leihmutterschaft die Menschenwürde der Leihmutter verletzt wird, die Frage der Verletzung der Menschenwürde des Embryos, der ebenfalls Grundrechtsträger sei, bzw. des Kindes werde jedoch nicht hinreichend thematisiert. Im vorliegenden Fall werde durch die richterliche Anordnung, dass jedes Kind, das von der Leihmutter im Zeitraum vom 16.06.2011 bis 16.04.2011 geboren wird, den Antragstellern - unter Ausschluss der Leihmutter - als gesetzliche Eltern zugeordnet wird, das Kind wie eine Ware behandelt, deren Zuordnung im rechtsgeschäftlichen Belieben der Vertragspartner steht; und die Kinder würden damit zum Objekt degradiert. Die Kombination aus dem bewussten Ausnutzen der Rechtsordnung eines anderen Staates, um unter Umgehung der Verbotstatbestände des nationalen Rechts die Elternschaft zu erlangen, sowie der Verstoß gegen die in Art. 1 GG normierte Unverletzlichkeit der Menschenwürde führe dazu, dass die verfahrensgegenständliche Entscheidung als mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar anzusehen ist. Der Versagung der Anerkennung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung würden Aspekte des Kindeswohls nicht entgegenstehen, nachdem die betroffenen Kinder vorliegend tatsächlich in der Familie der Antragsteller leben und dieser Aufenthalt auch nicht in Frage steht. Das Kindeswohl gebiete nicht die Zuordnung der rechtlichen Elternschaft. b) Der BGH hatte inzwischen erneut über die Frage zu entscheiden, ob der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft für ein Kind den sog. Wunscheltern zuweist, der Versagungsgrund des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entgegensteht, wenn ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist (B. v. 05.09.2018 – XII ZB 224/17). Er hat die Frage, abweichend von der Vorinstanz (OLG Braunschweig, FamRZ 2017, 972), verneint und ausgeführt (BGH a.a.O. Rn. 15 f.): Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die Frage der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung nicht auf den nationalen (kollisionsrechtlichen) ordre public nach Art. 6 EGBGB abzustellen, den die deutschen Gerichte bei Anwendung ausländischen Rechts zu beachten haben, sondern auf den großzügigeren anerkennungsrechtlichen ordre public international. Mit diesem ist ein ausländisches Urteil nicht schon dann unvereinbar, wenn der deutsche Richter - hätte er den Prozess entschieden - aufgrund zwingenden deutschen Rechts zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre (Verbot der révision au fond). Maßgeblich ist vielmehr, ob das Ergebnis der Anwendung ausländischen Rechts im konkreten Fall zu den Grundgedanken der deutschen Regelungen und den in ihnen enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es nach deutscher Vorstellung untragbar erscheint (Senatsbeschluss BGHZ 203, 350 = FamRZ 2015, 240 Rn. 28 mwN). Nach der Rechtsprechung des Senats folgt aus dem Umstand, dass eine ausländische Entscheidung im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternstellung den Wunsch- oder Bestelleltern zuweist, für sich genommen jedenfalls dann noch kein Verstoß gegen den deutschen ordre public, wenn ein Wunschelternteil - im Unterschied zur Leihmutter - mit dem Kind genetisch verwandt ist … Der BGH hat weiter ausgeführt, dass der Umstand, dass eine persönliche Anhörung der Leihmutter vor dem ausländischen Gericht nicht stattgefunden hat, der Anerkennung nicht entgegenstehe. Der Aspekt des Kindeswohls spreche gegen die Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public. Der Senat sieht sich im vorliegenden Fall an diese nunmehr gefestigte Rechtsprechung des BGH gebunden. Zwar ist sie nicht ohne Kritik geblieben, wie der BGH selbst dargestellt hat. Auch hat das Schweizerische Bundesgericht die entsprechende Rechtsfrage abweichend beantwortet (Schweizerisches Bundesgericht, FamRZ 2015, 1912 ff. m. Anm. Hotz) und ausgeführt (LS 2, 4): Bei Durchführung einer Leihmutterschaft durch schweizerische Staatsangehörige in Kalifornien zur Umgehung des schweizerischen Verbots ist von einer rechtlich relevanten Rechtsumgehung auszugehen, die gegen den ordre public verstößt. Die Verweigerung der Anerkennung der von einem kalifornischen Gericht ausgesprochenen Feststellung der Vaterschaft ohne genetischen Bezug begründet keinen Verstoß gegen die EMRK. Jedoch verhindert die dargestellte Rechtsprechung des BGH die nachteilige Folge, dass die Frage, wer im Rechtssinne Vater und Mutter der betroffenen Kinder ist, im Ausland und in Deutschland möglicherweise unterschiedlich zu beantworten wäre (sog. hinkendes Status-Rechtsverhältnis), und sie verschafft den betroffenen Kindern im Inland zusätzlich Rechtsansprüche, z.B. Unterhaltsansprüche gegenüber den Wunscheltern. Der vorliegende Fall ist mit dem vom BGH zuletzt entschiedenen Fall vergleichbar. Die ausländische Gerichtsentscheidung weist vorliegend in einem Fall der nach den Gesetzen des ausländischen Staates zulässigen Leihmutterschaft die Elternschaft für ein noch nicht geborenes Kind – unter Ausschluss der Leihmutter – den Antragstellern zu. Bedenken dagegen, dass die Leihmutter freiwillig, also nicht unter Zwang (BGH a.a.O. Rn. 19) gehandelt hat, sind nicht ersichtlich. Der Antragsteller Ziff. 1 ist auch der genetische Vater der Kinder L. R. und L. M., was sich aus dem in Kopie vorgelegten Abstammungsgutachten vom 18.09.2017 mit hinreichender Gewissheit („Vaterschaft praktisch erwiesen“) ergibt. Somit kann im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen den ordre public nicht festgestellt werden. c) Da weitere Versagungsgründe (vgl. § 109 Abs. 1 FamFG) nicht ersichtlich sind, ist die in der Entscheidungsformel genannte Entscheidung anzuerkennen. III. Von einer nochmaligen Erörterung der Angelegenheit mit den Beteiligten in einem Termin sieht der Senat ab, da hiervon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (§ 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG). IV. Die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses ist auch unter Berücksichtigung des Erfolgs des Antrags auf Anerkennung aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Es entspricht bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände, auch des Erfolgs der Beschwerde, billigem Ermessen, den Antragstellern Ziff. 1 und 2, die mit dem von ihnen eingeleiteten Verfahren nicht nur im Interesse der Kinder handeln, sondern auch eine Verbesserung ihrer eigenen Rechtsposition erlangen, die Gerichtskosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Erhebung der Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegen nicht vor. Es entspricht zudem der Billigkeit, in dem vorliegenden Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auszusprechen, dass alle Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Die hier entscheidungserhebliche Frage, ob der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung, die im Fall der Leihmutterschaft die rechtliche Elternschaft für ein Kind den Wunscheltern zuweist, der Versagungsgrund des § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG entgegensteht, wenn ein Wunschelternteil mit dem Kind genetisch verwandt ist, ist höchstrichterlich geklärt.