OffeneUrteileSuche
Beschluss

17 UF 239/22

OLG Stuttgart 17. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0718.17UF239.22.00
1mal zitiert
4Zitate
14Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 14 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Anträge Ziff. 1 – 4 gemäß Schriftsatz vom 10.02.2023) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 26.10.2022, Az. 26 F 2024/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.000,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin (Anträge Ziff. 1 – 4 gemäß Schriftsatz vom 10.02.2023) gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stuttgart vom 26.10.2022, Az. 26 F 2024/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.000,00 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. 1. Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Scheidungsverbundverfahrens über die Folgesache Güterrecht. Die Beteiligten haben am 10.12.2010 die Ehe geschlossen. Sie haben am 03.12.2010 einen notariell beurkundeten Ehevertrag, UR-Nr. …, geschlossen. Unter I. § 2 des Vertrages wurde für die Ehe der Güterstand der Gütertrennung vereinbart. I. § 3 des Ehevertrages enthält Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, unter II. wurde ein Erb- und Pflichtteilsverzicht vereinbart. Der Versorgungsausgleich ist nicht Gegenstand des Ehevertrags. Auf den Wortlaut des Vertrages wird Bezug genommen. Bereits vor Eheschluss – am 10.10.2008 – war das gemeinsame Kind L… geboren worden. Die Antragsgegnerin, die ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre im Jahr 2006 abgeschlossen hatte, war zunächst ab Januar 2007 in München als Unternehmensberaterin tätig gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags war die Antragsgegnerin Geschäftsführerin der C… GmbH mit einem Bruttoeinkommen von 4.200,00 € monatlich. Aus der Ehe der Beteiligten gingen später drei weitere Kinder hervor. Der Antragsteller hatte als Gesellschafter der Gesellschaften der M… Gesellschaftsverträge unterzeichnet, in denen es jeweils heißt: § 23 (1) Die Gesellschafter haben mit ihren Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren. In Ziff (2) ist festgehalten, dass ein Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, wenn er einen Nachweis, dass er mit seinem Ehegatten Gütertrennung vereinbart hat, nicht vorlegen kann. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass der Ehevertrag vom 03.12.2010 sittenwidrig und deshalb nichtig sei. Der Antragsteller habe sie lediglich pro forma zur Geschäftsführerin der C… GmbH, die eigentlich insolvenzreif gewesen sei, gemacht und zu 50 % an den Unternehmensanteilen beteiligt. Damit habe er in Vorbereitung des sittenwidrigen Ehevertrages lediglich den Schein einer Doppelverdienerehe zu erwecken versucht. Ende Oktober 2010, als die umfangreichen Hochzeitsvorbereitungen bereits abgeschlossen gewesen seien, habe der Antragsteller erstmalig seine Absicht erwähnt, einen Ehevertrag abschließen zu wollen. Die Einladungen für die standesamtliche Trauung seien zu diesem Zeitpunkt bereits verschickt gewesen. Die Antragsgegnerin sei von dem späten Zeitpunkt der Forderung nach Abschluss des Ehevertrages überrascht gewesen. Der Antragsteller habe hierzu gesagt, der Gesellschaftsvertrag verpflichte ihn dazu. Der Vertrag könne durch ihren Vater, Herrn Rechtsanwalt und Notar … H…, durchgesehen werden. Einen anderen Rechtsanwalt würde der Antragsteller nicht akzeptieren. Sie habe den Ehevertrag zu akzeptieren, ansonsten werde die Hochzeit abgesagt. Ihr Vater sei aber für eine unbefangene und qualifizierte Beratung ungeeignet gewesen, da er nicht hätte riskieren können, das vermeintliche Eheglück seiner Tochter, die kein eigenes Einkommen, dafür aber ein uneheliches Kind vorzuweisen hatte, durch Verhandeln zu gefährden. Zum anderen habe Herr H… das Unternehmen M… beraten und hätte nicht ohne Not riskieren können, dieses lukrative Mandat als Rechtsanwalt zu verlieren. Das Verlangen von Herrn H…, die strikte Gütertrennung durch einen modifizierten Zugewinnausgleich zu ersetzen, sei von dem Antragsteller in der Besprechung abgelehnt worden. Entsprechendes habe für den Erb- und Pflichtteilsverzicht gegolten. Es habe keinen Verhandlungsspielraum gegeben. Lediglich beim nachehelichen Unterhalt sei eine marginale Änderung akzeptiert worden. Die Tätigkeit bei der C… GmbH habe die Antragsgegnerin nicht in nennenswerter Weise ausgeübt. Bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags sei eine Alleinverdiener-Ehe mit sehr konservativer Rollenverteilung geplant gewesen. Hätte die Antragsgegnerin ihre berufliche Tätigkeit als Unternehmensberaterin bei der Firma A… fortgesetzt, anstatt sich um den Haushalt und die Kinder zu kümmern, hätte sie ein erheblich höheres Einkommen erzielen können. Im Umfeld der damaligen Kollegen mit vergleichbaren Positionen und vergleichbarem Gehalt werde heute ein Gehalt zwischen 300.000 € und 500.000 € erzielt. Der im Ehevertrag vereinbarte Unterhaltsbetrag sei auch unter Berücksichtigung der Wertsicherungsklausel und des Umstandes, dass die Beteiligten bereits ein gemeinsames Kind hatten und weitere Kinder erwünscht waren, nicht ausreichend, um einen ehebedingten Nachteil auszugleichen. Infolge der Aufgabe ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie auch nicht mehr in der Lage gewesen, eine angemessene Altersversorgung aufzubauen. Dieser Nachteil sei vorliegend durch die Vereinbarung von Gütertrennung ohne jegliche Modifizierung nicht kompensiert worden, auch über den Versorgungsausgleich sei kein Ausgleich erfolgt, da der Antragsteller über keine nennenswerten Anwartschaften aus der betrieblichen Altersversorgung verfüge. Die Antragsgegnerin hat ein privates Rechtsgutachten eingeholt. Auf das Gutachten von Frau Professor Dr. D… vom 17.11.2021 wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 14.04.2022 wurde von der Antragsgegnerin die Folgesache Güterrecht in Form eines Stufenantrags anhängig gemacht. Mit Schriftsatz vom 07.10.2022 wurde der Antrag der Antragsgegnerin vom 14.04.2022 modifiziert. Die Antragsgegnerin hat zuletzt im Rahmen eines Stufenantrags beantragt, den Antragsteller zu Auskunft und Belegvorlage zu den Stichtagen 10.12.2010 und 19.03.2021 zu verpflichten und den Antragsteller zu verpflichten, an die Antragsgegnerin nach Erfüllung des Antrags zu 1. und 2. Zugewinn in noch zu beziffernder Höhe zu zahlen. Es wird wegen des genauen Wortlauts der Anträge Bezug genommen auf den Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 07.10.2022. Der Antragsteller hat beantragt, die Anträge in der Folgesache Güterrecht abzuweisen. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass der notarielle Ehevertrag wirksam ist. Da mit der Wahl des Güterstands der Gütertrennung nur von einer gesetzlichen Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht worden sei, sei die Wahl der Gütertrennung regelmäßig nicht zu beanstanden. Es habe einen nachvollziehbaren Grund für die Vereinbarung des Güterstandes der Gütertrennung gegeben, da die entsprechenden Gesellschaftsverträge der Gesellschaften, in denen der Antragsteller Gesellschafter sei, jeweils die Klausel enthalten würden, dass die Gesellschafter mit ihren Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren haben. Andernfalls könne der Gesellschafter aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Die Antragsgegnerin, die das Scheidungsverfahren des Antragstellers von seiner ersten Ehefrau begleitet habe, habe aus diesem Zusammenhang schon seit 2007 gewusst, dass der Antragsteller seine Anteile an der M… verlieren würde, wenn er seinen Mitgesellschaftern gegenüber nicht einen Ehevertrag vorweisen könne, in dem Gütertrennung vereinbart sei. Auch habe die für eine Sittenwidrigkeit geforderte Vertragsimparität nicht bestanden. Die Antragsgegnerin, die dem Antragsteller intellektuell nicht unterlegen gewesen sei, sei von ihrem Vater, Herrn … H…, der als Notar und Anwalt ein für Familienrecht ausgewiesener Experte gewesen sei, beraten worden. Die Antragsgegnerin sei in der Wahl ihres Anwalts frei gewesen. Von einem einseitigen Diktat des Antragstellers könne keine Rede sein, nachdem der Ehevertrag intensiv verhandelt worden sei. Von insgesamt sechs Änderungsvorschlägen des Vaters der Antragsgegnerin seien viereinhalb Änderungen zugunsten der Antragsgegnerin, hiervon drei Passagen zum nachehelichen Unterhalt, die die Antragsgegnerin gegenüber dem Gesetz begünstigen, umgesetzt worden. Der Notartermin sei sodann von Herrn … H… mit dem diesem bekannten Notar K… vereinbart worden. Auch eine emotionale oder wirtschaftliche Zwangslage habe nicht bestanden. Die Antragsgegnerin, die über eine hervorragende Ausbildung verfügt habe, hätte jederzeit in ihren Beruf zurückkehren können. Die Tochter L… habe bereits damals eine Kita besucht. Die Stellung als Geschäftsführerin bei der C… GmbH mit einem monatlichen Bruttogehalt von 4.200,00 € habe der Antragsgegnerin eine zusätzliche wirtschaftliche Sicherheit gegeben und sei keineswegs lediglich pro forma gewesen. Das mit ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin verbundene Arbeitspensum habe sechs bis sieben Stunden pro Tag betragen. Bei der C… GmbH habe es sich um kein erfolgloses Unternehmen gehandelt. Der Antragsteller hätte sich auch ohne Ehe sowohl um das gemeinsame Kind als auch um die Antragsgegnerin gekümmert und die partnerschaftliche Beziehung mit ihr fortgesetzt. Ein etwaiger „Stuttgarter Skandal" des Nichtzustandekommens der Ehe hätte den Antragsteller viel stärker getroffen als die Antragsgegnerin. Weitere Kinder nach der Tochter L… seien von den Beteiligten nicht geplant gewesen. 2. Das Amtsgericht Stuttgart hat mit Scheidungsverbundbeschluss vom 26.10.2022, Az. 26 F 2024/20, unter Ziff. 3. der Entscheidungsformel wie folgt entschieden: Der Antrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht, den Antragsteller zur Auskunft und Belegvorlage und zur Zahlung von Zugewinn in noch zu beziffernder Höhe zu verpflichten, wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht ging davon aus, dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft durch den notariellen Ehevertrag vorn 03.10.2010 wirksam ausgeschlossen worden sei. Die Eheleute lebten daher im Güterstand der Gütertrennung. Ein Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 1379 BGB bestehe nicht. Der Ehevertrag vom 03.10.2020 halte einer Wirksamkeitskontrolle statt. Der Ausschluss des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft als solcher sei nach der Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden. Der Ehevertrag erweise sich auch nicht im Rahmen einer Gesamtwürdigung als sittenwidrig. Schon der objektive Gehalt der Gesamtregelung ziele nicht auf eine einseitige Benachteiligung der Antragsgegnerin ab. Weder der nacheheliche Unterhalt noch der Versorgungsausgleich seien ausgeschlossen worden. Die vertraglich vereinbarten Regelungen zum nachehelichen Unterhalt könnten keine Sittenwidrigkeit begründen. Zudem fehle es hier an einer subjektiven Imparität. Zu berücksichtigen sei, dass für den Antragsteller ein nachvollziehbarer Grund für die Vereinbarung von Gütertrennung aufgrund der Gesellschaftsverträge der Gesellschaften der M... bestanden habe. Es könne nicht von einer ausgeprägten wirtschaftlichen oder auch sozialen Abhängigkeit der Antragsgegnerin von dem Antragsteller ausgegangen werden. Nicht nur der Bildungshintergrund, sondern auch die soziale Stellung der Antragsgegnerin sei der des Antragstellers durchaus vergleichbar gewesen. Die Antragsgegnerin, die zudem anwaltlich vertreten gewesen sei, sei in die Verhandlungen, die dem Abschluss des Vertrages vorausgingen, eingebunden gewesen. Der Vortrag der Antragsgegnerin, wonach ihr Vater, Herr Rechtsanwalt H…, für eine unbefangene und qualifizierte Beratung der Antragsgegnerin gänzlich ungeeignet gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Der Ehevertrag halte auch einer Ausübungskontrolle statt. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung erweise sich nicht als rechtsmissbräuchlich. Der in Form eines Stufenantrages gestellte Zugewinnausgleichsantrag sei in vollem Umfang zurückzuweisen. 3. Gegen den ihr am 03.11.2022 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit am 30.11.2022 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die sie – innerhalb der verlängerten Beschwerdebegründungsfrist – mit am 10.02.2023 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Mit Schriftsatz vom 10.02.2023 hat die Antragsgegnerin zuletzt beantragt: 1. Dem Antragsteller wird aufgegeben, Auskunft zu erteilen über den Bestand seines Anfangsvermögens am 10.12.2010 sowie sämtliche dem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnende Zuwendungen sowie zum Endvermögen am 19.03.2021 durch Vorlage eines geordneten Vermögensverzeichnisses (Aktiva und Passiva), bezogen auf die jeweiligen Stichtage, das die vorhandenen einzelnen Vermögenspositionen und ihre wertbildenden Faktoren konkretisiert über − Konten, Sparkonten, Depots und sonstige Finanzanlagen bei ausländischen Banken, − Immobilienbesitz, − Wertpapiere, − Rückkaufwerte und Fortführungswerte zu Lebensversicherungen, − Grundbesitz, − Verbindlichkeiten, − Kunstgegenstände, − Firmen und Firmenbeteiligungen, − Kraftfahrzeuge. 2. Die Auskunft zu belegen durch − Kontoauszüge zu den Konten, Sparkonten und Depots und sonstigen finanziellen Anlagen, − schriftliche Auskunft über die Rückkauf- und Fortführungswerte der einzelnen Lebensversicherungen, − bei Immobilien durch Beschreibung der Gebäudesubstanz, Baujahr und Höhe der Mieteinnahmen, Darlehensverträge, − Vorlage der Kfz-Briefe, Alter und Erhaltungszustand des/der Pkws, − bei Kunstwerken: Name der einzelnen Künstler, soweit vorhanden: Expertisen und Bewertungen, Vorlage von Fotografien der Kunstgegenstände, − Vorlage der Jahresabschlüsse nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der Jahre 2016-2020 sowie folgender für die Wertermittlung notwendiger Unterlagen. a) bei Personengesellschaften durch Vorlage − Gründungsvertrag und Gesellschaftervertragsveränderungen, − die beim Finanzamt eingereichten und vollständigen Jahresabschlüsse (Bilanzen, Gewinn- Verlustrechnungen nebst Anlagen, Anlagenverzeichnisse/Gewinnermittlungen mit Kontennachweisen, Kontenblättern, Primanoten und Buchungsbelegen, sowie fakultativ die Ergebnisverwendungsbeschlüsse, − Sonder- und Ergänzungsbilanzen mit Gewinn und Verlustrechnung, − Darlehensvaluten und Banksaldenbestätigungen zum Stichtag, − Jahressteuerbescheinigung der Bank mit Auflistung der Kapitalanlagen, − zur Stichtagsabgrenzung betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Summen und Saldenlisten, stichtagsnah zum entsprechenden Zeitpunkt des Vorjahres, Planungsrechnung/Wirtschaftsplan/Finanzplan, − Verträge zwischen Gesellschaft und Gesellschafter bzw. Gesellschaften, an denen der Antragsteller beteiligt ist, − Jahreslohnjournale (gegebenenfalls Arbeitsverträge), − Umsatzsteuerjahreserklärungen und Umsatzsteuerbescheiden, − Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerbescheide, − Erklärungen und Bescheide zur gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung, − Betriebsprüfungsberichte. b) bei Einzelunternehmen durch Vorlage − der beim Finanzamt eingereichten und vollständigen Jahresabschlüsse der Jahre 2016-2020 (Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnung, Anlagenverzeichnisse), Gewinnermittlungen, Einnahmeüberschussrechnungen) mit Kontennachweisen, Kontenblättern, Primanoten und Buchungsbelegen, − Sonder- und Ergänzungsrechnungen, − Darlehensverträge, Darlehensvaluten und Banksaldenbestätigungen zum Stichtag, Darlegungen zum jeweiligen Darlehnszweck, − Jahressteuerbescheinigungen der Bank und Auflistung der Kapitalanlagen, − zur Stichtagsabgrenzung betriebswirtschaftliche Auswertungen mit Summen- und Saldenlisten stichtagsnah zum entsprechenden Zeitraum des Vorjahres, − Planungsrechnungen/Wirtschaftsplan/Finanzplan, − Verträge zwischen dem Unternehmen und Gesellschaften, an denen der Antragsteller beteiligt ist, − Jahresjournale, − Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuerbescheinigungen, − Gewerbesteuerbescheinigungen/Gewerbesteuerbescheide, − Betriebsprüfungsberichte 3. Der Antragsteller wird verpflichtet, an Eides Statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen sein Anfangs- und Endvermögen so vollständig wie möglich angegeben hat und 4. Der Antragsteller wird verpflichtet, an die Antragsgegnerin einen Zugewinn nach Erfüllung der Anträge zu 1. und 2. in noch zu beziffernder Höhe, höchstens jedoch € 5 Millionen, zu zahlen, fällig ab Rechtskraft der Ehescheidung zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a.. Die Antragsgegnerin rügt, dass das Amtsgericht die Besonderheiten des vorliegenden Falles, der so vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden worden sei, nicht erkannt und sich darüber hinaus mit einem Teil ihrer Argumentation nicht auseinandergesetzt habe. Das Amtsgericht hätte zur subjektiven Seite der von der Antragsgegnerin gerügten Sittenwidrigkeit nicht ohne Beweisaufnahme – Vernehmung des Zeugen … H… - und erst nach eingehender Anhörung der Beteiligten entscheiden dürfen. Die Antragsgegnerin geht davon aus, dass sich der verfahrensgegenständliche notarielle Vertrag zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jedenfalls in seiner Gesamtwürdigung als sittenwidrig erweise. Es würden auch außerhalb der Urkunde Umstände vorliegen, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, wirtschaftlichen oder sozialen Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit hindeuten. Der Antragsteller habe bei Vertragsabschluss bewusst und gezielt die soziale, emotionale, wirtschaftliche und strukturelle Abhängigkeit der Antragsgegnerin ausgenutzt. Es fehle an der Fairness, die nach der Rechtsprechung des BGH auch bei einem Ehevertrag in einer Unternehmerehe zu fordern sei. Soweit der Antragsteller sich zur Notwendigkeit der Vereinbarung der Gütertrennung auf die von ihm geschlossenen Gesellschaftsverträge, gemäß denen die Gesellschafter mit ihren Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren haben, stütze, sei schon die Primärpflicht zum Abschluss eines Ehevertrages als Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Ehevertragsfreiheit sittenwidrig, was im Ergebnis auch zu einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrags selbst führe. Der Antragsteller habe sich im Rahmen der Verhandlungen über den Abschluss des Ehevertrages jeglicher Modifizierung des Zugewinnausgleichs verschlossen und damit den Abschluss des Ehevertrages gewissermaßen erpresst, zumindest aber einen immensen Druck aufgebaut, einen Ehevertrag abzuschließen. Die sich im Verhandlungsergebnis widerspiegelnde Dominanz ergebe sich aus der notgedrungenen Akzeptanz einer von dritter Seite eingeforderten Verpflichtung, jedenfalls dann, wenn – wie hier – die Nichteinhaltung der vertraglichen Verpflichtung, Gütertrennung zu vereinbaren, gravierende Sanktionen nach sich ziehen würde, die nicht nur für den Antragsteller als Gesellschafterehegatte, sondern auch für die Antragsgegnerin und die gemeinsamen Kinder einschneidende wirtschaftliche Konsequenzen gehabt hätte. Die Antragsgegnerin betont nochmals, dass ihr Vater, der als Rechtsanwalt und Notar für die Firmen des Antragsgegners tätig und gleichzeitig Interessenvertreter seiner Tochter, der zukünftigen Ehefrau des Antragstellers war, die Position seiner Tochter nicht mit Nachdruck und realistischer Aussicht auf Erfolg habe vertreten können. Die Regelung des nachehelichen Unterhalts in § 3 des Vertrags stelle sich als objektiv einseitig belastend dar. Selbst wenn die vereinbarte Höhe des Unterhalts vom Vater der Antragsgegnerin angeregt worden sei, sei angesichts der Kompromisslosigkeit, mit der der Antragsteller - wie vorgetragen und unter Beweis gestellt – bei der gemeinsamen Besprechung am 18.11.2010 aufgetreten sei, ohnehin nicht von einer weitergehenden Durchsetzbarkeit einer höheren Forderung auszugehen gewesen. Zum Zeitpunkt der Vereinbarung vom 03.12.2010 habe bereits absehbar das Modell der Alleinverdienerehe vorgelegen, zumindest aber eine Tendenz zur Alleinverdienerehe. Dem stehe nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses als Geschäftsführerin der Firma C… Einkünfte erzielt habe, denen aber keine tatsächliche Erwerbsverpflichtung zugrunde gelegen habe. Die Gesellschaft sei damals nur durch Zuschüsse des Antragstellers „künstlich am Leben erhalten“ worden. Geradezu naiv sei die Auffassung, dass die Antragsgegnerin mit einem Kind in der Kindertagesstätte ohne weiteres wieder als Unternehmensberaterin hätte tätig werden können. Die Regelungen zum nachehelichen Unterhalt führten zu einer nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrigen, einseitigen Belastung. Die Regelung führte dazu, dass die finanziellen Folgen der Kindererziehung und der damit unvermeidlich verbundenen finanziellen Einschränkungen im Falle einer Scheidung allein von der Antragsgegnerin zu tragen gewesen wären. Objektiv nachteilig für die Antragsgegnerin stelle sich im Rahmen der Gesamtschau auch der unter Ziffer II. des Vertrages vereinbarte Erb- und Pflichtteilsverzicht dar. Zu dieser Frage habe sich bisher auch der BGH nicht geäußert. Es sei ohne zwingende Notwendigkeit auf das Betreiben des Antragstellers ein vollständiger Erb- und Pflichtteilsverzicht verlangt und durchgesetzt worden. Dies stelle sich als evident einseitig benachteiligend für die Antragsgegnerin dar, da der Verzicht neben der Einbuße von erbrechtlicher Teilhabe über eine Fernwirkung auch zum Verlust eines Unterhaltsanspruchs nach § 1586b BGB führe, Es wäre zur Wahrung der unternehmerischen Interessen statt eines Pflichtteilsverzichts (§ 2346 Abs. 2 BGB) ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht ausreichend gewesen, in dem die Unternehmensbeteiligungen des Antragstellers ausdrücklich ausgenommen und damit bei der Berechnung eines Pflichtteilsanspruchs unberücksichtigt geblieben wären. Es werde ausdrücklich unstreitig gestellt, dass ein Verzicht auf das Pflichtteilsrecht gesellschaftsvertraglich verlangt war, wodurch wiederum eine Drucksituation entstanden sei. In der Gesamtschau stellten sich die in der Vereinbarung getroffenen Regelungen durchgehend als evident nachteilig für die Antragsgegnerin dar. Der kompensationslose Ausschluss der Beteiligung der Antragsgegnerin an der Vermögensbildung benachteilige sie in doppelter Hinsicht. Zum einen habe sie aufgrund des bereits vollzogenen Verzichts auf die Fortsetzung ihrer eigenen beruflichen Karriere die Möglichkeit aufgegeben, eigenes Vermögen, auch für die Altersversorgung zu erwerben. Darüber hinaus habe aufgrund des Charakters der Ehe als Unternehmer-Ehe von vornherein festgestanden, dass die wesentliche Altersversorgung des Antragstellers während der Ehezeit über Vermögensbildung stattfinden würde. Die bei Eheverträgen von Unternehmern übliche Kompensation für den zu erwartenden finanziellen Verlust des benachteiligten Ehegatten wegen der vereinbarten Gütertrennung fehle vollständig. Der Fall des Vorversterbens sei in dem Vertrag überhaupt nicht geregelt worden. Die Antragsgegnerin habe sich mit dem vereinbarten Pflichtteilsverzicht vollständig in die Hände des Antragstellers in Bezug auf die Erbfolge begeben. Die Antragsgegnerin habe über keine eigene wirtschaftliche Absicherung verfügt. Es sei auf der subjektiven Seite auch eine Störung der Vertragsparität gegeben. Es hätten zwar Gespräche stattgefunden, die aber nicht als Verhandlungen bezeichnet werden könnten, da sich bei Vertragsabschluss die Beteiligten nicht als gleich starke Verhandlungspartner gegenübergestanden hätten. Der Antragsteller sei wirtschaftlich erfolgreicher und 13 Jahre älter gewesen. Er habe ultimativ die Durchführung der für den 10.12.2010 geplanten Hochzeit davon abhängig gemacht, dass die Antragsgegnerin den für sie evident einseitig nachteiligen Vertrag akzeptiert. Der Antragsteller sei zu keinerlei Verhandlungen über eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs bereit gewesen, sondern habe dabei konkret unter Hinweis auf die in § 23 des Gesellschaftsvertrages enthaltene Verpflichtung zum Abschluss eines Ehevertrages mit Vereinbarung der Gütertrennung bestanden. Darin zeigt sich die Dominanz des Antragstellers, der damit massiv und diskussionslos eine zum Schutz des Firmenvermögens nicht notwendige Klausel durchgesetzt habe. Mit Vereinbarung der modifizierten Zugewinngemeinschaft hätte für die Antragsgegnerin die Möglichkeit bestanden, am Wertzuwachs des sonstigen Vermögens des Antragstellers im Rahmen des Zugewinnausgleichs zu partizipieren. Dem Antragsteller sei bekannt gewesen, dass statt der Gütertrennung auch die Vereinbarung einer modifizierten Zugewinngemeinschaft ausgereicht hätte, um das Ziel des Gesellschaftsvertrags zu erreichen und sämtliche Mitgesellschafter einer solchen Vereinbarung hätten zustimmen müssen. Ihm sei bewusst gewesen, dass die Festlegung des Gesellschaftsvertrags auf eine Gütertrennung sittenwidrig und unwirksam gewesen war. Er habe dennoch der Antragsgegnerin vorgespiegelt, dass er in Bezug auf die Gütertrennung keine andere Wahl habe und deshalb die Gütertrennung unabdingbar sei. Die Vorgeschichte des Vertrages sei gekennzeichnet durch Überrumpelung und Verschleierung, nachdem die Hochzeitsvorbereitungen (z.B. Kauf der Eheringe, Kauf des Hochzeitskleids) bereits abgeschlossen gewesen seien. Das Amtsgericht habe die gesellschaftliche Situation und die persönliche Betroffenheit der Antragsgegnerin, wenn die Hochzeit nicht stattgefunden hätte, nicht angemessen berücksichtigt. Die Mutter der Antragsgegnerin sei bis ins Jahr 2010 als Staatsrätin Mitglied der Landesregierung von Baden-Württemberg und bestens vernetzt und bekannt, insbesondere in der Stuttgarter Gesellschaft, gewesen. Entsprechend hoch sei der Druck auf die 28-jährige Antragsgegnerin gewesen, mit einem unehelich geborenen Kind den Vertrag zu unterzeichnen. Ohne Hochzeit hätte sie als alleinerziehend dagestanden und hätte jederzeit damit rechnen müssen, dass der Antragsteller die Subventionen an die C… GmbH, die diese allein am Leben hielten, einstellen und die Gesellschaft in die Insolvenz fallen würde. Es werde zwar nicht bestritten, dass die im Beschluss aufgeführten Telefonate und die Schriftwechsel zwischen den Anwälten stattgefunden hätten. Das Amtsgericht habe jedoch verkannt, dass der Vater der Antragsgegnerin trotz seiner zweifelsohne vorhandenen rechtlichen Kenntnisse als Notar zu einer effizienten Beratung der Antragsgegnerin nicht in der Lage gewesen sei. Das Amtsgericht hätte hierzu den Vater der Antragsgegnerin als Zeugen vernehmen müssen. Dass der Vater der Antragsgegnerin marginale Änderungen zum nachehelichen Unterhalt durchgesetzt habe, führe nicht dazu, dass von einer Verhandlung auf Augenhöhe gesprochen werden könne. Der Antragsteller habe der Antragsgegnerin unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass er nur ihren Vater als Anwalt akzeptieren würde, weil ihm bekannt gewesen sei, dass dieser aufgrund der langjährigen und zum Zeitpunkt der Beurkundung noch bestehenden geschäftlichen Verbindung kein paritätischer Verhandlungspartner sein würde. Nach Erhalt des Vertragsentwurfes vom Notar am 01.12.2010 habe der Vater der Antragsgegnerin diesen an die Antragsgegnerin weitergeleitet mit dem telefonischen Hinweis, dass sie jetzt selbst entscheiden müsse. Der Vater der Antragsgegnerin sei – wie unter Beweis gestellt – angesichts der emotionalen und familiären Zwangslage, in der er sich bei der Beratung und Unterstützung der Antragsgegnerin befunden habe, nicht in der Lage gewesen, der Antragsgegnerin trotz der erkannten einseitigen Regelungen zu Gunsten des Antragstellers – insbesondere im Bereich des Güterrechts – von einer Unterzeichnung des Ehevertrages abzuraten, da dies unzweifelhaft dazu geführt hätte, dass die Ehe nicht geschlossen worden wäre. Eine Vorbesprechung beim Notar habe nicht stattgefunden. Aus dem Zeitablauf ergebe sich eine subjektive Unterlegenheit. Angesichts der Gesamtnichtigkeit des Vertrags sei die im Vertrag vereinbarte salvatorische Klausel ohne Bedeutung. Sofern man nicht von der Gesamtnichtigkeit des Vertrages ausgehe und auch - isoliert betrachtet - eine Sittenwidrigkeit der Regelung zum Zugewinn verneine, sei der Vertrag jedenfalls im Wege der Ausübungskontrolle anzupassen. Insoweit sei zu prüfen, ob und inwieweit es dem Antragsteller nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt sei, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Maßgeblich sei insoweit, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolgen eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergebe. Dies sei der Fall, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweiche und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden seien, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden. So verhalte es sich hier. Die Antragsgegnerin mache sich hierbei ausdrücklich den Vortrag des Antragstellers hilfsweise zu Eigen.Dieser habe vorgetragen, dass es nicht zutreffe, dass zum Zeitpunkt des Ehevertrages eine Tendenz zur Alleinverdienerehe vorgelegen habe. Dem Vortrag des Antragstellers liege das Modell der klassischen Doppelverdienerehe zugrunde. Die Antragsgegnerin habe jedoch ihre berufliche Tätigkeit als Geschäftsführerin der C… GmbH mit der Geburt des 3. Kindes am 15.09.2014 beendet. Zwar fänden hier angesichts der Durchführung des Versorgungsausgleichs die vom BGH entwickelten Grundsätze zur sogenannten Funktionsäquivalenz keine Anwendung. Hätten die Beteiligten jedoch nicht geheiratet und keinen güterrechtlichen Verzicht erklärt, so wäre die Antragsgegnerin selbst in die Lage versetzt worden, in erheblichem Umfang Vermögen zu bilden. Den insoweit der Antragsgegnerin entstandenen Nachteil habe der Antragsteller auszugleichen. Bereits nach relativ kurzer Zeit als Unternehmensberaterin hätte sie ein Jahreseinkommen von mindestens € 300.000,00 € mit ständiger Steigerung und ein Vermögen von mindestens 5.000,000,00 € erwirtschaften können. Der Antragsgegnerin stehe gegen den Antragsteller ein Zugewinnausgleichsanspruch zu. Die Antragsgegnerin beschränke ihren Zugewinnausgleichsanspruch auf € 5 Mio.. Eine abschließende Berechnung des Zugewinns lasse sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchführen, weil es an der dafür notwendigen Auskunft des Antragstellers fehle. Zunächst sei daher über die Auskunft zu entscheiden. Die Antragsgegnerin wiederholt ihre Beweisantritte aus dem ersten Rechtszug. Sie geht davon aus, dass nicht ohne Anhörung der Beteiligten sowie der Zeugen H… und B… entscheiden werden könne. Angesichts der bisher in der Rechtsprechung nicht entschiedenen Frage der Wirksamkeit von gesellschaftsvertraglichen Klauseln, die den Abschluss eines Ehevertrages mit Vereinbarung der Gütertrennung und Pflichtteilsverzicht verlangen, sowie der Auswirkungen eines Erb- und Pflichtteilsverzichts, beantragt die Antragsgegnerin, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Der Antragsteller beantragt, die von der Antragsgegnerin erhobene Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller geht davon aus, dass bei dem Ehevertrag bereits in objektiver Hinsicht nicht von einer die Antragsgegnerin einseitig benachteiligenden Regelung ausgegangen werden könne. Der Zugewinnausgleich erweise sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich. Sein Ausschluss sei – für sich genommen – regelmäßig nicht sittenwidrig. Der BGH habe an der Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehen festgehalten. Auch die sonstigen Regelungen führten zu keiner einseitigen objektiven Benachteiligung der Antragsgegnerin. So sei der Versorgungsausgleich nicht ausgeschlossen worden. Auch in Bezug auf die Konkretisierung der Unterhaltsansprüche liege eine objektiv einseitig Benachteiligung der Antragsgegnerin nicht vor. Dass sie bei Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit heute ein Gehalt von mindestens 300.000,00 € erzielen würde, treffe nicht zu. Zudem fehle es auch an dem für eine Sittenwidrigkeit unverzichtbaren Tatbestandsmerkmal der subjektiven Imparität. Das gesellschaftsvertragliche Erfordernis der Vereinbarung der Gütertrennung sei der Antragsgegnerin schon lange bekannt gewesen. Die Antragsgegnerin habe sich weder in einer Zwangslage befunden, noch in einer sozialen oder wirtschaftlichen Abhängigkeit, aufgrund derer sie in besonderem Maße auf die Eheschließung angewiesen gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe aus eigenem Entschluss ihre Stelle bei der Firma A… aus der Elternzeit heraus zum 31.12.2009 gekündigt, um als Geschäftsführerin bei der C… GmbH zu arbeiten. Sie habe hierfür ein Gehalt von € 4.200,00 brutto bezogen und habe, außer in den Zeiten, in denen sie im Mutterschutz gewesen sei, tatsächlich sechs bis sieben Stunden für die C… GmbH gearbeitet, deren 50 %-ige Gesellschafterin sie gewesen sei. Die Stellung als Geschäftsführerin bei der C… GmbH – bei Abschluss des Ehevertrags - mit einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 4.200,00 € habe ihr eine wirtschaftliche Sicherheit verschafft, zumal sie als 50 %-Gesellschafterin gar nicht gegen ihren Willen hätte gekündigt werden können. Das Recht zur ordentlichen Kündigung habe erstmals zum 31.12.2011 bestanden. In Anbetracht ihrer Ausbildung hätten für die Antragsgegnerin gute Aussichten bestanden, auch bei einem anderen Arbeitgeber eine vergleichbare Anstellung zu finden. Die Antragsgegnerin hätte zu ihrem vormaligen Arbeitgeber zurückkehren oder eine andere vergleichbare Tätigkeit aufnehmen können. Auch die Tochter L…, die bereits damals eine Kita besucht habe, hätte sie hieran nicht gehindert. Das Nichtzustandekommen einer Eheschließung löse in der heutigen Zeit kaum mehr einen übermäßigen Skandal aus. Im Übrigen hätte dies angesichts der vergleichbaren sozialen Stellung der Beteiligten beide gleichermaßen betroffen. Eine Auflösung der angekündigten Hochzeit wäre für den Antragsteller deutlich einschneidender gewesen, da seine Familie in Stuttgart deutlich bekannter sei als die Familie der Antragsgegnerin. Es habe eine intensive Verhandlung zwischen den anwaltlichen Vertretern der Beteiligten stattgefunden. Wenn sich die Antragsgegnerin im Ergebnis mit viereinhalb (von sechs) von ihrem Vater vorgebrachten Änderungsvorschlägen bei dem Ehevertrag durchsetze, so sei hieraus schon die von der Antragsgegnerin behauptete Vertragsimparität widerlegt. Der Antragsteller weist darauf hin, dass bezüglich des äußeren Ablaufs angesichts einer langen Verhandlungsdauer von über drei Wochen von der Übermittlung der Eckpunkte des Ehevertrags von Anwalt zu Anwalt am 04.11.2010 bis zum Abschluss der Verhandlungen am 29.11.2010 von einer Überrumpelung der Antragsgegnerin keine Rede sein könne. Am 01.12.2010 habe der Notar schließlich den Vertragsentwurf an die Beteiligten übermittelt. Am 03.12.2010 sei dann die notarielle Beurkundung des Ehevertrages erfolgt. Insgesamt habe eine intensive und sachkundige Verhandlung auf Augenhöhe stattgefunden, bei der auf beiden Seiten Anwälte eingeschaltet gewesen seien. Aus den Vertragsverhandlungen sei eine Vertragsparität ersichtlich. Die Antragsgegnerin habe sich der Hilfe eines erfahrenen und sowohl im Familienrecht bewanderten Anwalts als auch in Vertragsgestaltungen erfahrenen Notars bedient, der ihr dann die Vertragsunterzeichnung nach den geführten Verhandlungen mit den Worten „alles ok“ empfohlen habe. Es hätte der Antragsgegnerin auch freigestanden, wenn sie dies gewollt hätte, über die von ihr gemachten sechs Änderungsvorschläge hinaus noch weitere Änderungsvorschläge zu machen. Die Antragsgegnerin habe selbst keine weiteren Vorschläge genannt, bei denen sie nicht durchgedrungen sei. Der einzige Vorschlag, mit dem die Antragsgegnerin nicht durchgedrungen sei, sei ihr Vorschlag eines modifizierten Zugewinnausgleichs auf den Todesfall gewesen, der aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Regelungen nicht umsetzbar gewesen sei. Auch mit den Regelungen zum Unterhalt, die sich an den Vorschlägen ihres Vaters orientierten, sei die Antragsgegnerin einverstanden gewesen. Es sei lebensfremd, wenn die Antragsgegnerin ihrem eigenen Vater unterstellt, dass dieser seine Interessen über die seiner Tochter gestellt habe. Die von der Antragsgegnerin vorgetragene Behauptung, ihr Vater habe sich in einem Gewissenskonflikt befunden und wäre angesichts seiner persönlichen Situation und seiner angeblichen persönlichen Befangenheit nicht zu einer Beratung seiner Tochter in der Lage gewesen, lasse sich sich weder mit seinen E-Mails an die Anwältin des Antragstellers noch mit seinen E-Mails an seine Tochter, die Antragsgegnerin, in Einklang bringen. Es finde sich keinerlei Hinweis dafür, dass sich der Vater der Antragsgegnerin zu einer Beratung nicht in der Lage gesehen habe oder dass er den Ehevertrag für seine Tochter als nachteilhaft angesehen habe. Selbst wenn man unterstellen würde, dass die gesellschaftsrechtliche Regelung nicht wirksam sei, habe der Antragsteller nicht wissen können, ob diese gesellschaftsrechtliche Regelung halten würde oder nicht. Schon vor diesem Hintergrund sei es ein legitimes Motiv des Antragstellers gewesen, sich der Gefahr des Entzugs seiner Gesellschaftsanteile nicht auszusetzen. Mangels einer subjektiven Vertragsimparität seien im Übrigen auch die im notariell beurkundeten Ehevertrag enthaltene salvatorischen Klausel wirksam. Sie führe dazu, dass die unbedenkliche Wahl des gesetzlichen Güterstandes der Gütertrennung von der etwaigen Unwirksamkeit anderer Klauseln des Ehevertrages nicht betroffen wäre. Was die Regelungen zum Erb- und Pflichtteilsrechtverzicht anbetreffe, gelte, dass die Annahme einer Gesamtsittenwidrigkeit schon mangels subjektiver Vertragsimparität ausgeschlossen sei. Auch greife insoweit die wirksame salvatorische Klausel ein, wonach die einzelnen Abschnitte voneinander unabhängig seien. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist statthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 63, 64, 117 Abs. 1 FamFG). III. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unbegründet. 1. Der notarielle Ehevertrag vom 03.12.2010 ist materiell wirksam. Er hält, gemessen am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB, einer Inhaltskontrolle stand. a) aa) Im Rahmen der Inhaltskontrolle ist unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zunächst zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei zu berücksichtigen, dass die gesetzlichen Regelungen über die Scheidungsfolgen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten unterliegen. Das Gesetz kennt keinen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten — unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede — bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten umso genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH, FamRZ 2013, 269 Rn. 15). bb) Vor diesem Hintergrund unterliegt – bei einer isolierten Betrachtung - der zwischen den Beteiligten vereinbarte Ausschluss des Zugewinnausgleichs für den Fall der Ehescheidung keinen Wirksamkeitsbedenken. Die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen sind in weitgehendem Umfang einer vertraglichen Regelung zugänglich. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht erfasst. Die güterrechtliche Vertragsfreiheit umschließt das Recht, den Verteilungsergebnissen des gesetzlichen Güterstands durch eine eigenverantwortliche Gestaltung ihrer Vermögenssphäre zu begegnen und in diesem Rahmen auch eigene ökonomische Bewertungen vornehmen zu können (BGH, FamRZ 2013, 269 Rn. 20). Der BGH hat betont, dass mit dem Ausschluss des Güterstands der Zugewinngemeinschaft die Ehegatten lediglich von einer im Gesetz ausdrücklich eröffneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch machen. Die getroffene Entscheidung der Ehegatten, sich einem anderen, durch das Gesetz ausdrücklich vorgehaltenen, vertraglichen (und subsidiär-gesetzlichen) Güterstand zu unterstellen, kann für sich genommen regelmäßig nicht die Missbilligung der Rechtsordnung finden (BGH, FamRZ 2024, 512 Rn. 19; 2013, 269 Rn. 17). Dass ein Ehegatte aufgrund der vereinbarten Gütertrennung nicht am Vermögenszuwachs des Ehemanns teilnehme, könne schon deshalb nicht zu einer Sittenwidrigkeit der Vereinbarung führen, da ein Anspruch, notwendig am Vermögenszuwachs seines Ehegatten zu partizipieren, nicht besteht (BGH, FamRZ 2019, 356 Rn. 29) Der BGH hat demnach gerade nicht dahingehend entschieden, dass unter Verhältnismäßigkeitsgründen die Vereinbarung der Gütertrennung (objektiv) rechtsmissbräuchlich sein könne, da etwa auch eine modifizierte Gütertrennung hätte vereinbart werden können. Ob trotz der grundsätzlichen Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs im Einzelfall Anlass zu einer verstärkten Inhaltskontrolle bestehe, wenn der Ehevertrag zu einem Verzicht auf bereits begründete Rechtspositionen führt, also insbesondere dann, wenn der haushaltführende Ehegatte nach langjähriger Ehe auf den Zugewinn auch für die Vergangenheit verzichte, was der BGH offen gelassen hatte (BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 32), bedarf hier keiner näheren Erörterung, da der Ehevertrag bereits vor der Ehe geschlossen worden ist. Der BGH hat in seiner Rechtsprechung an der Kernbereichsferne des Zugewinnausgleichs auch für Unternehmerehen festgehalten, in denen der selbständig erwerbstätige Ehegatte seine Altersvorsorge nicht durch die Bildung von Vorsorgevermögen i.S.d. § 2 VersAusglG, sondern im Wesentlichen durch die Ansammlung privaten Vermögens aufbaut. Ein vertraglicher Ausschluss des Zugewinnausgleichs sei hier selbst dann nicht im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle zu korrigieren, wenn bereits bei Vertragsschluss absehbar gewesen ist, dass sich der andere Ehegatte ganz oder teilweise aus dem Erwerbsleben zurückziehen würde und ihm deshalb eine vorhersehbar nicht kompensierte Lücke in der Altersversorgung verbleibt. Vielmehr hat der BGH ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen seines selbständigen Erwerbsbetriebs durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (BGH FamRZ 2017, 884 Rn. 36; FamRZ 2013, 269 29). Der BGH hat bestätigt, dass dieses legitime Interesse des erwerbstätigen Ehegatten auch bei einer Unternehmensbeteiligung, etwa der Beteiligung an einem Familienunternehmen, bestehe (BGH, FamRZ 2017, 884; Reetz, DNotZ 2017, 809). Soweit die Antragsgegnerin u.a. darauf abgestellt hat, dass vorauszusehen war, dass ihr wegen der Kinderplanung der Ehegatten ehebedingte Nachteile, insbesondere eine vorhersehbar nicht kompensierbare Lücke bei ihrer Vermögensbildung/Altersversorgung entstehen würden, kann sie angesichts des nach der Rechtsprechung des BGH schützenswertem Interesse des Unternehmerehegatten, das Vermögen seines selbstständigen Betriebs durch die Gütertrennung einen Zugriff des Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen, hierauf keine subjektive Imparität bei Vertragsschluss stützen. Der BGH hat zu Unternehmereheverträgen sogar ausgeführt (BGH, FamRZ 2007, 1310 Rn. 17). „Eine durch die Schwangerschaft der Kl. bewirkte ungleiche Verhandlungsposition der Parteien führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Auch bei Berücksichtigung einer solchen Disparität spricht für den Ausschluss des gesetzlichen Güterstands hier das berechtigte Interesse des Bekl. an der Erhaltung der wirtschaftlichen Substanz des ihm vorhersehbar anfallenden Geschäfts seiner Eltern. Sein Anliegen, den Fortbestand dieses Geschäfts als seiner Lebensgrundlage nicht durch etwaige Ausgleichszahlungen, die jedenfalls Wertzuwächse des Unternehmens während der Ehe erfassen würden, im Rahmen einer güterrechtlichen Auseinandersetzung gefährden zu wollen, erscheint legitim und nicht als Ausnutzung einer ungleichen Verhandlungsstärke.“ b) Zwar kann sich ein Ehevertrag, auch wenn die Einzelregelungen eines Ehevertrags bei jeweils isolierter Betrachtung jeweils für sich genommen den Vorwurf der objektiven Sittenwidrigkeit nicht zu rechtfertigen vermögen, im Rahmen einer Gesamtwürdigung als insgesamt sittenwidrig erweisen, wenn das objektive Zusammenwirken aller in dem Vertrag enthaltenen Regelungen erkennbar auf die einseitige Benachteiligung eines Ehegatten abzielt (BGH, FamRZ 2018, 577 Rn. 16). Indes führt hier auch das Zusammenwirken aller in dem Ehevertrag vom 03.12.2010 enthaltenen Regelungen nicht zur Unwirksamkeit des Vertrags. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob – wie vom Amtsgericht angenommen – bei einer Gesamtwürdigung aller Regelungen in dem Ehevertrag schon objektiv von keiner Sittenwidrigkeit ausgegangen werden kann, oder ob davon auszugehen ist, dass durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen worden sind, ohne dass dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird. Denn nach der Rechtsprechung des BGH kann auch aus dem objektiven Zusammenspiel einseitig belastender Regelungen nur dann auf die weiter erforderliche verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten geschlossen werden, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass sich in dem unausgewogenen Vertragsinhalt eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehegatten und damit eine Störung der subjektiven Vertragsparität widerspiegelt. Eine lediglich auf die Einseitigkeit der Lastenverteilung gegründete tatsächliche Vermutung für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit lässt sich bei familienrechtlichen Verträgen nicht aufstellen. Ein unausgewogener Vertragsinhalt mag zwar ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten sein. Gleichwohl wird das Verdikt der Sittenwidrigkeit in der Regel nicht gerechtfertigt sein, wenn außerhalb der Vertragsurkunde keine verstärkenden Umstände zu erkennen sind, die auf eine subjektive Imparität, insbesondere infolge der Ausnutzung einer Zwangslage, sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit oder intellektueller Unterlegenheit, hindeuten könnten (BGH, FamRZ 2024, 512 Rn. 23; FamRZ 2020, 1347 Rn. 29). Zu prüfen ist auch, ob ein Vertragsinhalt, der sich objektiv evident einseitig zulasten einer Vertragspartei auswirkt, auf einer verwerflichen Gesinnung des anderen Vertragspartners beruht. Der sich auf die Sittenwidrigkeit des Ehevertrags berufende Ehegatte trägt nach den allgemeinen Grundsätzen für eine von ihm behauptete Drucksituation oder sonstige, eine subjektive Imparität begründenden Umstände, die bei der Errichtung der Vertragsurkunde vorgelegen haben, die Darlegungs- und Beweislast (BGH, FamRZ 2013, 269 Rn. 29; BeckOGK/Reetz, Stand: 01.11.2022, § 1408 BGB Rn. 285 m.w.N.). c) Der Antragsgegnerin ist es nicht gelungen, Umstände darzulegen, die die Annahme einer subjektiven Imparität rechtfertigen könnten. aa) Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, der Antragsteller habe eine Ehe nur für den Fall des Abschlusses eines Ehevertrags abschließen wollen, führt dies nicht zu einer subjektiven Imparität. Dass der Antragsteller auf den Abschluss eines Ehevertrags vor Eheschluss bestanden hat, ergibt sich aus den auch vom Antragsteller vorgelegten Schriftwechsel und seinem Vortrag, schon wegen der Gesellschaftsverträge, die Gütertrennung verlangten, sei für ihn der Abschluss eines Ehevertrags mit Gütertrennung veranlasst gewesen. Das Ansinnen eines Ehegatten, eine Ehe nur unter der Bedingung eines Ehevertrags eingehen zu wollen, begründet aber für sich genommen nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, FamRZ 2018, 577). auch bei Vorliegen eines Einkommens- und Vermögensgefälles für den anderen Ehegatten in der Regel noch keine (Zwangs-) Lage, aus der auf eine gestörte Vertragsparität geschlossen werden kann. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn der mit dem Verlangen nach dem Abschluss eines Ehevertrags konfrontierte Ehegatte erkennbar in einem besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen ist (BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 41; FamRZ 2013, 269 Rn. 28). Der BGH hat eine solche Konstellation etwa in einem Fall angenommen, in dem die Ehefrau von der Ausweisung bedroht gewesen war. Es liege auf der Hand, dass sich ein ausländischer Vertragspartner bei der Aushandlung eines Ehevertrags in einer deutlich schlechteren Verhandlungsposition befinde, wenn er seinen Lebensplan, dauerhaft unter Verbesserung seiner Lebensverhältnisse in Deutschland ansässig und erwerbstätig zu werden, nur unter der dem anderen Vertragspartner bekannten Voraussetzung der Eheschließung verwirklichen könne (BGH, FamRZ 2018, 577 Rn. 21). Die Antragsgegnerin war hier nicht in besonderem Maße auf die Eheschließung angewiesen. Insbesondere sah sie ohne den ökonomischen Rückhalt der Ehe auch nicht einer ungesicherten wirtschaftlichen Zukunft entgegen. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er auch ohne eine Heirat eine nichteheliche Partnerschaft mit der Antragsgegnerin und dem gemeinsamen Kind fortgeführt hätte. Dieser Vortrag ist von der Antragsgegnerin nicht bestritten worden. Unabhängig hiervon kann schon nicht festgestellt werden, dass die Antragsgegnerin in einem ganz besonderen Maße auf die Eheschließung angewiesen gewesen war. Die Antragsgegnerin war – auch nach ihren eigenen Angaben – nach Abschluss ihres Studiums sehr gut ausgebildet. Bis zur Geburt der ersten Tochter L… am 10.10.2008 war sie bereits als Unternehmensberaterin tätig gewesen und verfügte daher über eine erste Berufserfahrung. Bei Abschluss des Ehevertrages war die Antragsgegnerin bei der C… GmbH angestellt gewesen, wo sie eine monatliche Bruttovergütung von 4.200,00 € erhielt. Ausweislich des Geschäftsführervertrags vom 22.02.2010 bestand das Recht zur ordentlichen Kündigung erstmals zum 31.12.2011. Die Antragsgegnerin befand sich somit nicht in einer wirtschaftlichen Notsituation. Sie war vielmehr zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Soweit die Antragsgegnerin pauschal angeführt hatte, dass der Antragsteller die C… GmbH wirtschaftlich am Leben gehalten habe und für den Fall, dass kein Ehevertrag geschlossen worden wäre, diese wirtschaftlich nicht mehr unterstützt hätte, so liegt insoweit schon eine unsubstantiierte Behauptung ins Blaue vor, die unbeachtlich ist. Die Antragsgegnerin hat hierzu auch nicht vorgetragen, der Antragsteller hätte ihr gegenüber eine solche Behauptung getätigt. Sie hat ihre Behauptung – mit Blick auf etwaige wirtschaftliche Zahlen der C… GmbH – auch nicht fundiert untermauert. Im Übrigen hat der Antragsteller den Vortrag der Antragsgegnerin bestritten, wonach die C… GmbH insolvenzreif gewesen war. Die Tochter L… war zum Zeitpunkt des Ehevertrags bereits gut 2 Jahre alt und besuchte schon eine Kita.Die Antragsgegnerin befand sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags nicht etwa in einer beruflichen Auszeit, um das Kind L… zu Hause zu betreuen. Der Antragsgegnerin war es vielmehr – bei einer zeitweisen Fremdbetreuung L… in der Kita - bereits zum damaligen Zeitpunkt möglich gewesen, ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der C… GmbH nachzugehen. Die Antragsgegnerin hat im Zeitraum vom 18.01.2010 bis zum 29.05.2012 und vom 01.10.2013 bis zum 03.08.2014 als Geschäftsführerin der C… GmbH gearbeitet. Soweit die Antragsgegnerin ausgeführt hat, sie habe diese Tätigkeit nicht „in nennenswerter Weise“ ausgeübt, ist dieser Vortrag schon nicht konkret genug. Im Übrigen ist in dem Ehevertrag, den die Antragsgegnerin vor ihrer Unterschrift insoweit nicht beanstandet hatte, auch festgehalten, dass die Antragsgegnerin als Geschäftsführerin der C… GmbH beruflich tätig ist. Der Antragsteller hat hierzu ausgeführt, dass die Antragsgegnerin als Geschäftsführerin ca. 6 bis 7 Stunden täglich gearbeitet habe. Ein weiteres Kind erwartete die Antragsgegnerin zum damaligen Zeitpunkt nicht. Selbst wenn es somit nicht zu einer Eheschließung und in der Folge zu einem Ende der Beziehung gekommen wäre, was – wie oben ausgeführt – von dem Antragsteller bestritten worden ist, wäre die Antragsgegnerin durch ihr Gehalt als Geschäftsführerin der C… GmbH zunächst finanziell abgesichert gewesen. So hat etwa das OLG Celle eine vorläufige wirtschaftliche Absicherung, die eine wirtschaftliche Abhängigkeit ausschließe, u.a. angenommen, wenn die Ehefrau sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Ehevertrags in einem – zwar befristeten, aber noch über ein halbes Jahr laufenden – Weiterbildungsassistenzverhältnis befand, welches ihr die Erzielung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ermöglichte (OLG Celle, NZFam 2021, 591). Der Senat teilt darüber hinaus die Auffassung des Amtsgerichts, wonach in Anbetracht der Ausbildung der Antragsgegnerin und ihrer bereits erworbenen beruflichen Erfahrungen gute Aussichten bestanden hätten, auch bei einem anderen Arbeitgeber als der C… GmbH eine vergleichbare Anstellung zu finden. Dass sie hieran nicht durch eine Betreuung des Kindes L… gehindert gewesen wäre, lässt sich aus ihrer Tätigkeit als Geschäftsführerin der C… GmbH und dem damit verbundenen zeitlichen Aufwand ableiten. Es kann daher vorliegend im Ergebnis nicht von einer ausgeprägten wirtschaftlichen oder auch sozialen Abhängigkeit der Antragsgegnerin von dem Antragsteller ausgegangen werden. bb) Soweit die Antragsgegnerin die Klausel in den Gesellschaftsverträgen der M…-Gruppe rügt, gemäß denen die Gesellschafter mit ihren Ehegatten Gütertrennung zu vereinbaren haben, woraus sich auch Auswirkungen für die Wirksamkeit des Ehevertrags ergäben, lässt sich eine Zwangslage, die eine subjektive Imparität begründet, auch hieraus nicht herleiten. Die Gesellschaftsverträge der Gesellschaften der M…-Gruppe sehen das Erfordernis der Vereinbarung von Gütertrennung für die Gesellschafter vor, andernfalls können die Gesellschafter aus der jeweiligen Gesellschaft ausgeschlossen werden. Es wird hierzu vertreten, dass derartige gesellschaftsvertraglichen Güterstandsklauseln einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Ehevertragsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG begründen und aus diesem Grund sittenwidrig sein könnten, da das Gesellschaftsinteresse allein die Herausnahme der Gesellschaftsbeteiligung aus dem Zugewinnausgleich, nicht aber auch des Privatvermögens rechtfertige (Brambring, DNotZ 2008, 724). Umgekehrt berufen sich die Befürworter einer Güterstandsklausel, die zwingend die Vereinbarung der Gütertrennung verlangt, auf die Tradition der Gütertrennung in der Unternehmerehe. Sie diene dem Schutz des Unternehmens vor Vermögensansprüchen des eingeheirateten Ehegatten bei Scheidung. Eine Sittenwidrigkeit der Güterstandsklausel liege nicht vor (Hölscher, NJW 2016, 3057, 3058; BeckOGK/Reetz, 1.11.2022, BGB § 1410 Rn. 39.3). Einer Nichtigkeit der Güterstandsklauseln in Gesellschaftsverträgen steht aus Sicht des Senats entgegen, dass der BGH – für Eheverträge - ausdrücklich entschieden hat, es sei das legitime Regelungsziel der Gütertrennung, den Fortbestand des Unternehmens und damit die Lebensgrundlage des Unternehmers nicht durch Ausgleichszahlungen zu gefährden. Dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen „nur“ eine modifizierte Gütertrennung vorgenommen werden dürfe und wirksam sei, hat der BGH gerade nicht entschieden. Soweit in der Literatur vertreten wird, dass eine Güterstandsklausel aufgrund des von dritter Seite auf beide Ehegatten ausgeübten Drucks zu einer subjektiven Imparität des Ehevertrags führen kann (Milzer, NZG 2017, 1090), teilt der Senat diese Auffassung nicht. Wenn in Gesellschaftsverträgen die Verpflichtung zur Gütertrennung und damit zu einer vom BGH für Eheverträge gebilligten Form einer güterrechtlichen Vereinbarung vorgesehen ist, kann dies aus Sicht des Senats nicht zu einer Nichtigkeit der güterrechtlichen Vereinbarung in einem Ehevertrag führen. Ausgehend von der Rechtsprechung des BGH können die für einen Gesellschafter bestehende Drittverpflichtung und die mit ihrer Nichtbefolgung verbundenen Sanktionen angesichts der erheblichen Gestaltungsmöglichkeiten der Ehegatten, der Kernbereichsferne des Güterrechts und der berechtigten Interessenverfolgung jedes Gesellschafters auf der Ebene des abgeschlossenen Ehevertrages schon im Ausgangspunkt keine Disparität i.S.d. der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 Abs. 1 BGB begründen (BeckOGK/Reetz, 1.11.2022, BGB § 1410 Rn. 39). Hält ein Ehevertrag einer Abschluss- und Inhaltskontrolle durch die Gerichte stand und setzt der Ehevertrag die Vorgaben einer typischen Güterstandsklausel um, so verhindert die Güterstandsklausel als solche eine ausgewogene ehevertragliche Regelung nicht per se; eine generelle Sittenwidrigkeit einer Güterstandsklausel kann daher mit Blick auf die Rechtsprechung zur Inhalts- und Ausübungskontrolle von Eheverträgen nicht begründet werden (Lange, DStR 2013, 2706, 2710). Vertreten wird hierzu auch, dass die Gütertrennung insbesondere dann gerade der passende Güterstand bei der Vereinbarung eines Ehevertrags sei, wenn sie gemäß dem Gesellschaftsvertrag für die Gesellschafter zwingend vorgeschrieben ist (Bergschneider in: Bergschneider, Verträge in Familiensachen, 7. Aufl. 2022, G. Gütertrennung, Rn. 556). Als legitimer Beweggrund für die Vereinbarung einer Gütertrennung in einem Ehevertrag werden Drittkontrahierungsvereinbarungen, wie etwa gesellschaftsvertragliche Güterstandsklauseln gesehen (BeckOGK/Reetz, § 1408 BGB Rn. 269). In diesem Zusammenhang ist auf der subjektiven Ebene der Sittenwidrigkeitsprüfung ein weiterer Umstand von erheblicher Bedeutung. Auf der subjektiven Seite kommt es auch auf die Motivation eines Ehegatten zum Abschluss eines Ehevertrags mit einem bestimmten Inhalt, hier der Vereinbarung der Gütertrennung, an. Würde man unterstellen, dass die Güterstandsklausel selbst nichtig und damit unwirksam ist und deshalb gar keine Verpflichtung des Antragstellers zum Abschluss eines Ehevertrags mit Gütertrennung bestanden hat, könnte dies schon deshalb nicht zu einer Unwirksamkeit des zwischen den Beteiligten geschlossenen Ehevertrags führen, da im Rahmen der Prüfung einer subjektiven Imparität von maßgeblicher Bedeutung ist, ob dem Antragsteller eine Verwerflichkeit vorzuwerfen ist, indem er sich auf die Güterstandsklausel berufen hat. Soweit die Antragsgegnerin vorgetragen hat, dass dem Antragsteller die (von ihr behauptete) Unwirksamkeit der Güterstandsklausel bewusst gewesen sei, hat dies der Antragsteller bestritten. Dafür, dass der Antragsteller von einer Unwirksamkeit der Güterstandsklausel ausging, liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte vor. Die darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin ist insoweit beweisfällig geblieben. Geht vor einer beabsichtigten Eheschließung einer der beiden Partner davon aus, dass er aufgrund einer Güterstandsklausel, an die er rechtlich gebunden ist, in einem Ehevertrag Gütertrennung vereinbaren muss, so kann ihm insoweit keine verwerfliche, gegen den anderen Partner gerichtete Gesinnung vorgeworfen werden. Vielmehr liegt dann ein aus Sicht des Antragstellers legitimes Ziel vor, sich nicht einem Entzug der Gesellschaftsanteile auszusetzen und die Gütertrennung zu vereinbaren. Zudem wird – wie bereits ausgeführt – von der Rechtsprechung des BGH – unabhängig von einer Güterstandsklausel - ein überwiegendes legitimes Interesse des erwerbstätigen Ehegatten anerkannt, das Vermögen des Erwerbsbetriebs durch die Vereinbarung der Gütertrennung einem möglicherweise existenzbedrohenden Zugriff seines Ehegatten im Scheidungsfall zu entziehen und damit nicht nur für sich, sondern auch für die Familie die Lebensgrundlage zu erhalten (BGH FamRZ 2017, 884). Wenn der Antragsteller als Unternehmer, der sich darüber hinaus einer Güterstandsklausel ausgesetzt sieht, nunmehr wegen einer solchen oder aus sonstigen legitimen Interessen auf den Abschluss eines Ehevertrags besteht, in dem Gütertrennung vereinbart wird, kann hieraus nicht auf eine verwerfliche Gesinnung des Antragstellers geschlossen werden (Bühler, NZFam 2023, 145, 148). Ergänzend ist hierzu noch auszuführen, dass in einer aus Sicht des Senats vergleichbaren Konstellation in einem Fall, in dem es um die Umstrukturierung eines der Mutter des Ehemannes gehörenden Unternehmens ging, und in dem die Mutter die Übertragung von 12 % der Geschäftsanteile auf den Ehemann, ihren Sohn, von dem Abschluss eines Ehevertrags, in dem Gütertrennung vereinbart wird, abhängig machte, der BGH diesen Umstand als solchen nicht beanstandet hat (BGH, FamRZ 2017, 884). Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass sich der hiesige Sachverhalt deutlich von dieser Entscheidung des BGH unterscheide, weil dort die Übertragung „weiterer“ Gesellschaftsanteile vom Abschluss eines Ehevertrages ohne Sanktion abhängig gemacht worden sei, d.h. der Ehemann die bereits erhaltenen Gesellschaftsanteile behalten hätte, ist der der Entscheidung des BGH zugrundeliegende Sachverhalt nicht zutreffend wiedergegeben. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags verfügte der Ehemann dort noch über keine Geschäftsanteile; die Übertragung von 12 % der Geschäftsanteile durch die Mutter wurde vom Abschluss eines Ehevertrags mit Gütertrennung abhängig gemacht. cc) Soweit die Antragsgegnerin gerügt hat, dass sich im Rahmen der Gesamtschau für sie objektiv nachteilig auch der ohne jede Notwendigkeit unter Ziffer II. des Ehevertrags vereinbarte Erb- und Pflichtteilsverzicht auswirke, ist Folgendes auszuführen: Gemäß § 2346 Abs. 1 BGB kann der Ehegatte des Erblassers durch Vertrag mit dem Erblasser auf sein gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Bei einem Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht handelt es sich um ein abstraktes Verfügungsgeschäft, welchem als Rechtsgrund in der Regel ein schuldrechtliches Verpflichtungsgeschäft zugrunde liegt. Für die Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB, bezogen auf den Erb- und Pflichtteilsverzicht, bedeutet dies, dass der vom Gesetzgeber in § 2346 BGB zugelassene Verzicht als solcher wertneutral ist. Eine Unwirksamkeit des Erb- bzw. Pflichtteilsverzichts kann sich allerdings aus dem Gesamtcharakter der dem Verzicht zugrundeliegenden schuldrechtlichen Vereinbarung, etwa einem Ehevertrag, ergeben, wenn der Ehevertrag selbst einer Wirksamkeitskontrolle nicht standhält (MüKoBGB/Wegerhoff, 9. Aufl. 2022, BGB § 2346 Rn. 40). Geht es darum, welche Auswirkungen umgekehrt ein Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht für einen Ehevertrag haben kann, gilt im Ausgangspunkt, dass der mit einem Ehevertrag verbundene Pflichtteilsverzichtsvertrag in Bezug auf das Pflichtteilsrecht nicht dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts zuzurechnen ist. Es fehlt bereits an einer Zurechnung des Pflichtteils zu den Scheidungsfolgen und einem Regelungszusammenhang mit der Beendigung der Ehe unter Lebenden (BeckOGK/Reetz, Stand: 1.11.2022, BGB § 1408 Rn. 116). Insgesamt erweist sich das Erb- und Pflichtteilsrecht – bei Betrachtung aller Regelungen eines verbundenen Ehe- und Pflichtteilverzichtsvertrags – als eigenständig und weitestgehend gestaltbar (BeckOGK/Reetz, 1.11.2022, BGB § 1408 Rn. 118). Insbesondere sind die für Eheverträge geltenden Grundsätze zu einer Inhaltskontrolle nicht auf einen Erb- und Pflichtteilsverzicht anwendbar (Palandt, 83. Aufl. 2024, § 2346 BGB Rn. 17). Ob bei einer Gesamtbetrachtung aller vertraglichen Klauseln eines Ehevertrags bei der Prüfung, ob diese aufgrund ihres Zusammenwirkens für einen Ehegatten objektiv evident nachteilig sind, neben den Scheidungsfolgen auch eine Regelung zu einem Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht mit einzubeziehen ist, ist vom BGH bislang nicht entschieden. Zu berücksichtigen ist hierbei aber, dass ein signifikanter Unterschied zwischen einem Pflichtteilsverzicht und dem Verzicht auf wichtige Scheidungsfolgen in der Zielrichtung der vertraglichen Regelungen liegt. Kommt es zur Scheidung bzw. liegen die Scheidungsvoraussetzungen vor, spielt der Pflichtteilsverzicht zwischen den nunmehr geschiedenen Ehegatten keine Rolle (mehr); das gesetzliche Erb- und Pflichtteilsrecht ist kraft Gesetzes ausgeschlossen (§ 1933 BGB). Kommt es hingegen zum Tod des Erblasser-Ehegatten während der ungeschiedenen Ehe, können wiederum die scheidungsbezogenen Ausschluss- und Verzichtvereinbarungen niemals Wirkung entfalten. Auf der Wirkungsebene der Vereinbarungen gibt es deswegen, und anders als es eine Gesamtschau suggeriert, kein benachteiligendes Zusammenwirken (BeckOGK/Reetz, 1.11.2022, BGB § 1408 Rn. 123.2). Aus der Sicht der Inhaltskontrolle von Eheverträgen bewirkt der mitbeurkundete Erb- und/oder Pflichtteilsverzicht nach Auffassung des Senats schon objektiv kein „einseitiges Aufbürden vertraglicher Lasten“ für den Scheidungsfall, was allerdings eine Tatbestandsvoraussetzung für den Eintritt in die spezielle Inhaltskontrolle von Eheverträgen darstellt (BeckOGK/Reetz, 1.11.2022, BGB § 1408 Rn. 121). Ob auf der objektiven Ebene bei der Beurteilung einer etwaigen Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags bei einer Gesamtschau eine Vereinbarung zu einem Erb- bzw. Pflichtteilsverzicht in die Abwägung mit einzubeziehen ist oder nicht, kann hier aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn, auch wenn ein zu vereinbarender Erb- und Pflichtteilsverzicht bereits Gegenstand eines Gesellschaftsvertrags gewesen ist, führt dies nicht zu einer Zwangslage, die eine subjektive Imparität auf der Ebene des Ehevertrags begründet. Auf die obigen Ausführungen des Senats zu den Güterstandsklauseln wird verwiesen. dd) Eine subjektive Imparität kann auch nicht darauf gestützt werden, dass die Antragsgegnerin durch ihren Vater bei den Vertragsverhandlungen anwaltlich vertreten war. aaa) Zu berücksichtigen ist hierbei im Ausgangspunkt, dass das Prüfungsinstrument der Inhaltskontrolle keine Methode zur Durchsetzung einer abstrakten Vertragsgerechtigkeit im Ehevertragsrecht ist. Im Ausgangspunkt ist weiter festzustellen, dass es nach der Rechtsprechung des BGH darauf ankommt, ob zwischen den Vertragspartnern eine signifikante intellektuelle Unterlegenheit vorliegt, aufgrund derer ein Vertragspartner die Inhalte eines Ehevertrags nicht in ausreichendem Maß verstanden hat, so dass disparitätische Verhältnisse anzunehmen sein können (BGH, FamRZ 2018, 577 Rn. 19 m.w.N). Erforderlich ist im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB, dass das intellektuelle Gefälle zu einem ungleichen Verhandlungsgewicht von nicht unerheblichem Ausmaß geführt hat. Dies kann insbesondere dann gegeben sein, wenn die intellektuelle Unterlegenheit oder mangelnde Erfahrung zu einseitigen Fehlvorstellungen über den Inhalt, die wirtschaftliche Bedeutung oder die Risiken und Gefahren des Vertrages geführt hat (OLG Karlsruhe, NZFam 2015, 126), Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller intellektuell unterlegen gewesen sei, wird auch von dieser selbst nicht vorgetragen. Sie hat vielmehr auf ihre sehr gute Ausbildung mit dem Studium der Betriebswirtschaften und auf ihre ersten beruflichen Erfahrungen als Unternehmensberaterin hingewiesen. Es gibt danach keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Antragsgegnerin – schon ohne Hinzuziehung ihres Vaters als anwaltlichen Berater - in der Lage war, die vertraglichen Regelungen in ihrer Bedeutung und in ihren Auswirkungen intellektuell erfassen zu können. Dass sie einzelne Passagen des Ehevertrags aufgrund eingeschränkter intellektueller Fähigkeiten nicht verstanden habe, wird von der Antragsgegnerin auch nicht vorgetragen. Die Antragsgegnerin konnte also im Ergebnis selbst frei entscheiden, ob sie einen derartigen Ehevertrag abschließt oder nicht. Damit unterscheidet sich schon an dieser Stelle die hiesige Fallkonstellation grundlegend von den Fällen, in denen die Rechtsprechung eine subjektive Imparität wegen einer nicht ausgewogenen Stellung beider Vertragspartner angenommen hat. Soweit die Antragsgegnerin darauf hingewiesen hat, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses 13 Jahre älter und wirtschaftlich erfahrener als sie gewesen ist, ist dies zutreffend. Diese Gesichtspunkte können aber für sich genommen keine subjektive Imparität begründen (OLG Karlsruhe, NZFam 2015, 126). Im Übrigen war auch die soziale Stellung der Antragsgegnerin als Tochter eines renommierten Stuttgarter Rechtsanwalts und einer Juraprofessorin und ehemaligen Staatsrätin der Landesregierung Baden-Württemberg derjenigen des Antragstellers durchaus vergleichbar, so dass auch hier kein Gefälle zum Nachteil der Antragsgegnerin bestanden hat. bbb) Dass der Antragsteller beim Abschluss des Ehevertrags beim Güterrecht – unstreitig – nicht verhandlungsbereit war, sondern auf die Vereinbarung der Gütertrennung bestanden hat, ergibt sich auch aus dem Vortrag des Antragstellers. Der von der Antragsgegnerin beantragten Vernehmung ihres Vaters als Zeugen dafür, dass keine Bereitschaft des Antragstellers bestanden habe, über eine Modifizierung des Zugewinnausgleichs zu reden, bedarf es daher nicht. Vorstehendes führt aber nicht zu einer subjektiven Imparität bei den Vertragsverhandlungen. Verfolgt der begünstigte Ehegatte mit ehevertraglich einseitig belastenden Vereinbarungen ein berechtigtes Interesse und liegt hierin zugleich der Beweggrund, die seinen Ehegatten belastende Vereinbarung zu verlangen, liegt regelmäßig kein Fall von Sittenwidrigkeit vor. Allein das Durchsetzen eines anzuerkennenden, berechtigten Interesses durch den letztlich begünstigten Ehegatten bietet demnach auch keine Indizwirkung für das Ausnutzen einer ungleichen Verhandlungsstärke (BeckOGK/Reetz, 1.11.2022, BGB § 1408 Rn. 267). Als berechtigtes Interesse und einen anerkennenswerten Beweggrund erkennt der BGH den Unternehmensschutz und den Ausschluss des Zugewinnausgleichs bzw. die Vereinbarung der Gütertrennung an, was hier maßgeblich mit zu berücksichtigen ist (Bühler, NZFam 2023, 145, 148). Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus vorgetragen hat, dass der Antragsteller auch im Übrigen bei den Vertragsverhandlungen kompromisslos aufgetreten ist, wofür die Antragsgegnerin auch ihren Vater als Zeugen angeboten hat, ist dieser Vortrag weder geeignet, hierauf eine subjektive Imparität zu gründen, noch hierauf eine Beweisaufnahme stützen zu können. Der Antragsteller hat substantiiert und detailliert vorgetragen, dass der Vater der Antragsgegnerin mit insgesamt sechs Änderungswünschen an die Anwältin des Antragstellers herangetreten ist, wovon vier voll und einer zum Teil umgesetzt worden ist. Dass der Vater der Antragsgegnerin sich bei der Thematik „Gütertrennung“ nicht hat durchsetzen können, wurde bereits oben festgehalten. So war der Vater der Antragsgegnerin mit dem ursprünglich von dem Antragsteller vorgeschlagenen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht einverstanden gewesen. Im Zuge der Verhandlungen wurde dann dem Interesse der Antragstellerin gefolgt und keine Regelung zu dem Versorgungsausgleich in dem Ehevertrag aufgenommen. Zum nachehelichen Unterhalt fanden intensive Verhandlungen zwischen den Beteiligten statt. Bereits in dem internen Schreiben der Anwältin des Antragstellers an den Antragsteller vom 12.11.2010 heißt es zum nachehelichen Unterhalt: „Herr Rechtsanwalt H… gab zu erkennen, dass er seiner Tochter Ihren Vorschlag nicht empfehlen wird.“ Zur Regelung des nachehelichen Unterhalts erfolgten in der Folgezeit eine Reihe wichtiger Änderungswünsche durch den Vater der Antragsgegnerin, etwa auch zur Höhe des Unterhalts. Diese wurden nahezu umfassend von dem Antragsgegner akzeptiert und in den Vertragstext aufgenommen. Bereits hieraus wird ersichtlich, dass es sich insgesamt um paritätische Vertragsverhandlungen gehandelt hat, bei denen jede Seite zum Teil ihre geäußerten Vorstellungen hat umsetzen können. Der Antragsteller hat hierzu darüber hinaus vorgetragen, dass es der Antragsgegnerin, wenn sie dies gewollt hätte, freigestanden hätte, durch ihren Vater über die von ihr gemachten sechs Änderungsvorschläge hinaus noch weitere Änderungsvorschläge zu machen. Dass der Antragsteller für Änderungen offen war, zeigt sich nicht nur daran, dass solche, wie vorstehend ausgeführt, umgesetzt worden sind. Denn in dem nach der Besprechung vom 18.11.2010 verfassten E-Mail der Anwältin des Antragstellers an den Vater der Antragsgegnerin vom 21.11.2010 heißt es: „Ich bitte um Durchsicht und Ihre Nachricht, damit ich Herrn Notar K… möglichst noch am Montag hiervon in Kenntnis setzen kann. Etwaige Änderungswünsche können wir jederzeit besprechen...“. Soweit die Antragsgegnerin zum Gegenstand „nachehelicher Unterhalt“ vorgetragen hat, dass selbst wenn die vereinbarte Höhe des Unterhalts vom Vater der Antragsgegnerin angeregt worden sei, angesichts der Kompromisslosigkeit, mit der der Antragsteller bei der gemeinsamen Besprechung am 18.11.2010 aufgetreten sei, ohnehin nicht von einer weitergehenden Durchsetzbarkeit einer höheren Forderung auszugehen gewesen sei, fehlt es hierzu an faktenbasiertem Vortrag, der einer Beweisaufnahme zugänglich sein könnte. Wenn nahezu alle geäußerten Änderungswünsche zum nachehelichen Unterhalt durch die Gegenseite akzeptiert worden sind, lässt sich gerade kein Rückschluss darauf ziehen, dass weitere Forderungen „ohnehin“ nicht durchsetzbar gewesen wären. Hierzu hätte es eines konkreten Vortrags bedurft, welche weiteren Änderungswünsche (etwa zum nachehelichen Unterhalt) vorgebracht worden sind und dass der Antragsteller sich diesbezüglich (von vorneherein) nicht auf Verhandlungen eingelassen hat. ccc) Soweit die Antragsgegnerin für eine subjektive Imparität heranzieht, dass der Antragsteller nur ihren Vater als anwaltliche Vertretung bei den Vertragsverhandlungen hat akzeptieren wollen, wofür sie ihren Vater als Zeugen benannt hat, spricht gegen diesen Vortrag, dass sich zu Beginn der Vertragsverhandlungen die anwaltliche Vertreterin des Antragstellers mit Schreiben vom 04.11.2010 an den Vater der Antragsgegnerin wie folgt gewandt hat: „Für den Fall, dass sie jedoch für diese Angelegenheit aus persönlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen wollen, wäre ich um Ihre kurze Mitteilung dankbar.“ Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben. Die Antragsgegnerin war selbst in der Lage, die Regelungen des Ehevertrags zu verstehen. Ihr Vater, ein Anwalt und Notar, führte für sie beratend die Vertragsverhandlungen und konnte dort die meisten von ihm gewünschten Änderungswünsche durchsetzen. Auf die vorstehenden Ausführungen wird verwiesen. Soweit die Antragsgegnerin auf eine anwaltliche Beratung des Unternehmens M… durch ihren Vater hingewiesen hatte, hatte der Antragsteller - unbestritten - vorgetragen, dass Herr H… als Rechtsanwalt für die M…-Gruppe nur unerheblich tätig war. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass sich dies an irgendeiner Stelle auf die Vertragsverhandlungen ausgewirkt hat. Anhaltspunkte für die Annahme einer subjektiven Imparität durch etwaige Defizite im Zusammenhang mit der anwaltlichen Beratung durch ihren Vater, die sich konkret auf die Vertragsverhandlungen ausgewirkt haben, sind weder ersichtlich noch ausreichend substantiiert vorgetragen, so dass insoweit auch keine Beweisaufnahme durchzuführen ist. Soweit die Antragsgegnerin schließlich vorgetragen hat, dass ihr Vater nach Erhalt des Entwurfs des später beurkundeten Ehevertrags ihr mitgeteilt habe, dass er sich jeder Empfehlung enthalte und dass sie selbst entscheiden müsse, wofür die Antragsgegnerin ebenfalls ihren Vater als Zeugen benannt hat, ist hierzu auszuführen, dass der Vater der Antragsgegnerin dieser gegenüber mit Schreiben vom 29.11.2010 gerade eine – positive – Empfehlung abgegeben hat. „Hallo L.., alles ok..........“ Am 01.12.2010 hatte Herr H… seiner Tochter geschrieben: „Liebe L…, bitte lese auch Du die Anhänge noch einmal sorgfältig durch. Bei Fragen stehe ich Dir telefonisch gerne zur Verfügung.“ Dass der Vater der Antragsgegnerin sich nicht in der Lage sah, zu dem Vertragsentwurf Stellung zu nehmen, oder dass er den Ehevertrag für seine Tochter als nachteilig ansah, wird aus dem Schriftverkehr zwischen Vater und Tochter gerade nicht ersichtlich. Aber selbst wenn man unterstellen würde, dass der Vater seiner Tochter gegenüber geäußert hat, dass er sich jeder Empfehlung enthalte und dass diese selbst entscheiden müsse, so kann hieraus keine subjektive Imparität bzw. ein durch eine Beweisaufnahme zu klärender Umstand hergeleitet werden. Die Antragsgegnerin befand sich dann in einer Situation, in der es darauf ankam, ob sie selbst die Regelungen des abschließenden Ehevertragsentwurfs verstanden hat, wovon hier auszugehen ist. Dann obliegt es mit oder ohne Anwalt immer ihrer eigenen Beurteilung, ob sie den Ehevertrag schließt oder nicht und im letzteren Fall riskiert, dass es zu keinem Eheschluss kommt. Ergänzend wird in diesem Zusammenhang noch darauf hingewiesen, dass in dem von beiden Ehegatten unterschriebenen Ehevertrag unter Ziff. IV. 7 festgehalten ist, dass die Erschienenen bestätigen, dass sie sich bereits im Vorfeld eingehend mit dem Abschluss eines Ehevertrags beschäftigt haben und sich insbesondere bei dessen Ausgestaltung je anwaltlich haben beraten lassen. Die Antragsgegnerin sei mit Schreiben vom 04.11.2010 über den Wunsch des Antragstellers, einen Ehe- und Erbvertrag abzuschließen, informiert worden. Über die Ausgestaltung der gegenwärtigen Niederschrift hätten sich die Erschienenen dann am 18.11.2010 gemeinschaftlich mit ihren jeweiligen Rechtsanwälten beraten. Diese Passage belegt in aller Deutlichkeit eine paritätische Lage, was die Erarbeitung des Ehevertrags anbetrifft. Im Übrigen ist auch hier auf die Rechtsprechung des BGH (BGH, FamRZ 2014, 629 Rn. 43) hinzuweisen, der ausgeführt hat: „Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass in einem objektiv benachteiligenden Vertragsinhalt ein gewisses Indiz für eine unterlegene Verhandlungsposition des belasteten Ehegatten zu sehen sein kann, hat das Beschwerdegericht dieses Indiz ersichtlich durch die Umstände des Vertragsschlusses, in dessen Vorfeld mehrere Monate lang unter Austausch von Entwurf und Gegenentwurf über den Inhalt des Ehevertrags verhandelt worden war, widerlegt gesehen. Auch hiergegen bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Schließen Eheleute im Hinblick auf eine Ehekrise oder auf eine bevorstehende Scheidung unter anwaltlichem Beistand auf beiden Seiten nach langen Verhandlungen und genügender Überlegungszeit einen Vertrag zur umfassenden Regelung aller Scheidungsfolgen, kann zunächst davon ausgegangen werden, dass sie ihre gegenläufigen vermögensrechtlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht haben und selbst eine besondere Großzügigkeit oder Nachgiebigkeit des einen Ehegatten nicht auf einer Störung der subjektiven Vertragsparität beruht.“ ddd) Soweit die Antragsgegnerin schließlich vorgetragen hat, dass sie nach der Besprechung der Beteiligten und der Anwälte am 18.11.2010 völlig verzweifelt gewesen sei, weshalb sie in ihrer Verzweiflung ihren alten Schulfreund, den als Zeugen benannten Herrn B…, angerufen habe, ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dieser Vortrag für die Beurteilung einer etwaigen subjektiven Imparität haben soll, zumal danach noch weitere Verhandlungen stattgefunden haben. Eine Beweisaufnahme ist – mangels Relevanz des Vortrags – hierzu nicht durchzuführen. ee) Soweit die Antragsgegnerin eine subjektive Imparität darauf stützen möchte, dass sie durch den Abschluss des Ehevertrags “überrumpelt“ worden sei, liegen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen - eindeutig – nicht vor. Die konkrete Ausgestaltung des Beurkundungsverfahrens lässt keine Benachteiligung der Antragsgegnerin erkennen Zutreffend ist, dass die äußeren Umständen des Zustandekommens eines Ehevertrags nach der Rechtsprechung des BGH im Einzelfall eine subjektive Imparität begründen können. Problematisch sind nach der Rechtsprechung des BGH hierbei etwa sogenannte „last-minute-Eheverträge“, bezüglich derer im Vorfeld keine Entwürfe ausgetauscht worden sind, weiter Eheverträge, bei denen ein Ehegatte nicht in die Vertragsverhandlung und -gestaltung eingebunden war oder keine oder nur mangelhafte deutsche Sprachkenntnisse hatte. (BeckOGK/Reetz, 1.11.2022, BGB § 1408 Rn. 280.6 ff.). So hat der BGH bei einem Unternehmerehevertrag, in dem der Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie der Unterhalt bis auf einen der Höhe nach begrenzten Ehegattenunterhalt wegen Kinderbetreuung (§ 1570 BGB) ausgeschlossen war, eine subjektive Imparität angenommen, da die Ehefrau in die Vertragsgestaltung nicht eingebunden gewesen war, ihr vor dem Abschluss des Ehevertrags kein Vertragsentwurf zur Verfügung gestellt worden war und sie im Notartermin den Vertrag nicht durchlesen konnte, weil sie beim Notartermin das nicht einmal einen Monat alte Kind dabei hatte, so dass sie den Termin schnellstmöglich hinter sich bringen wollte (BGH, FamRZ 2017, 884 Rn. 42 ff.). Derartige problematische Umstände im Zusammenhang mit der äußeren Vertragsgestaltung lagen hier gerade nicht vor. Die Chronologie der Verhandlungen sah hier wie folgt aus: Am 04.11.2010 wurden durch die Anwältin des Antragstellers Eckpunkte eines beabsichtigten Ehevertrages an den Vater der Antragsgegnerin übermittelt. Am 08.11.2010 wurden bei einem Telefonat beider Anwälte die wesentlichen Punkte des Ehevertrags erörtert. Am 18.11.2020 fand eine persönliche Besprechung der Beteiligten unter anwaltlicher Vertretung beider Seiten statt. Am 21.11.2010 wurde ein erster zusammenfassender Entwurf von der Anwältin des Antragstellers übersandt. Ab dem 22.11.2010 fand Korrespondenz per Telefon bzw. E-Mail zwischen den Anwälten über etwaige Änderungswünsche an dem Entwurf statt. Am 23.11.2010 wurde ein weiterer angepasster Entwurf erstellt. Am 24.11.2010 wurde an den Notar, der von Seiten der Antragsgegnerin ausgesucht worden war, herangetreten. Dieser sagte den für den 26.11.2010 geplanten Notartermin ab, um beiden Parteien genügend Überlegungszeit einzuräumen. Danach fanden weitere Telefonate und E-Mailverkehr zwischen den beiden Anwälten statt. Am 01.12.2010 übermittelte der Notar den abschließenden Entwurf des Ehevertrags an die Beteiligten. Am 03.12.2010 fand schließlich die notarielle Beurkundung des Ehevertrages statt. Im Ergebnis liegt damit von der Übermittlung der Eckpunkte von Anwalt zu Anwalt am 04.11.2010 bis zur notariellen Beurkundung am 03.12.2010 eine Dauer von knapp einem Monat vor. Soweit die Antragsgegnerin behauptet hat, dass eine zeitliche Überrumpelung zu konstatieren sei, ist dies nicht nachvollziehbar. Der Ehevertrag selbst enthält unter Ziff. III. Ausführungen, wonach der Notar die Beteiligten umfassend auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BGH zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen hingewiesen hat. Die Erschienenen erklärten hierzu, dass sie von einer ungleichen Verteilung von Rechten und Pflichten durch den Ehevertrag nicht ausgehen. Der Ehevertrag enthält weiter zu den Vereinbarungen zu den einzelnen Scheidungsfolgen die Feststellungen, wonach der Notar die Erschienenen jeweils über den Inhalt der Vereinbarungen, etwa die Bedeutung der Gütertrennung oder die Wirkung eines Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrags, belehrt hat. Soweit die Antragsgegnerin die in dem Ehevertrag enthaltenen ausdrücklichen Belehrungen und Hinweise des von ihr ausgesuchten Notars als das „Pfeifen im Walde“ bezeichnet, ist dies nicht nachvollziehbar. Es lagen vielmehr, was das äußere Verfahren anbetrifft, ohne Zweifel faire Bedingungen vor. ff) Soweit die Antragsgegnerin eine Zwangslage bemüht hat, da sie unter gesellschaftlichem Druck gestanden habe, die Ehe schließen zu müssen, u.a. auch deshalb, weil die Hochzeitsvorbereitungen schon angelaufen waren, führen vergebliche Hochzeitsvorbereitungen nicht zu einer subjektiven Imparität (OLG Celle, NZFam 2021, 591), Der Umstand, dass Hochzeitsvorbereitungen vergeblich gewesen wären, kann keinen dermaßen subjektiv unlösbaren Konflikt begründen, der eine vertragliche Vereinbarung von vornherein zu einer evident einseitigen Übervorteilung machen würde. Das gilt erst recht, wenn – wie hier - den Ehegatten zur Vorbereitung der Beurkundung Entwürfe zugeleitet worden sind, wodurch wiederum die Gestaltung des Beurkundungsverfahrens in den Vordergrund tritt (BeckOGK/Reetz, 1.11.2022, BGB § 1408 Rn. 285 mwN) Das Amtsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das Nichtzustandekommen einer Eheschließung in der heutigen Zeit keinen übermäßigen Skandal mehr auslöst. Zu keiner anderen Beurteilung führt hier die gesellschaftliche Stellung der Antragsgegnerin, die im Übrigen bereits seit zwei Jahren mit dem Antragsteller in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit einem Kind gelebt hat. Zu berücksichtigen ist hier auch, dass ein etwaiges Gerede über einen „geplatzten“ Eheschluss angesichts der vergleichbaren sozialen Stellung der Beteiligten beide Beteiligte gleichermaßen betroffen hätte, so dass auch hier keine Disparität und unterschiedliche Drucksituation zum Nachteil der Antragsgegnerin vorgelegen hätte. gg) Soweit die Antragsgegnerin gerügt hat, dass das Amtsgericht nicht ohne Anhörung der Beteiligten hätte entscheiden dürfen, ist dies nicht nachvollziehbar, da die Beteiligten nicht nur Gelegenheit hatten, in aller Ausführlichkeit zum Sachverhalt vorzutragen und ihre Rechtsauffassung zu äußern, sondern da auch in der mündlichen Verhandlung vom 19.10.2022 eine persönliche Anhörung beider Beteiligter stattgefunden hat. Der Senat berücksichtigt die Angaben, die die Beteiligten bei ihrer informatorischen Anhörung im ersten Rechtszug getätigt haben. hh) Ergänzend ist noch Folgendes auszuführen: Würde man davon ausgehen, dass die von der Antragsgegnerin angegriffene Vereinbarung zum nachehelichen Unterhalt nichtig ist, würde dies die anderen Vorschriften des Ehevertrags, d.h. auch die hier verfahrensgegenständliche Gütertrennung, nicht ergreifen, da die Beteiligten unter Ziff. IV (1) des Ehevertrags eine salvatorische Klausel vereinbart haben. Eine solche wäre nur dann unbeachtlich, wenn der Vertrag insgesamt aufgrund einer Ausnutzung einer unterlegenen Verhandlungsposition sittenwidrig wäre. Dies ist (BGH, FamRZ 2019, 356) – wie oben ausgeführt – hier nicht der Fall. Die Vermutung, wonach für den Fall, dass ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig ist (§ 139 BGB) greift nicht ein, wenn die Beteiligten durch die Aufnahme einer salvatorischen Klausel in den Vertrag eindeutig zu verstehen gegeben haben, dass im Zweifel keine Gesamtnichtigkeit des Vertrags gewollt ist (BGH, FamRZ 2024, 512 Rn. 26; FamRZ 2013, 269 Rn. 31). ii) Soweit die Antragsgegnerin ein privates Rechtsgutachten von Frau Professor Dr. D… vorgelegt hat, das im Ergebnis zu einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrags gemäß § 138 BGB kommt, ist festzustellen, dass der Senat sich maßgeblich an der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und nicht an einem von einem Beteiligten vorgelegten privaten Rechtsgutachten zu orientieren hat. 2. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgeht, dass für den Fall, dass eine Sittenwidrigkeit der Regelung zum Zugewinnausgleich verneint wird, der Ehevertrag jedenfalls im Wege der Ausübungskontrolle anzupassen sei, gilt Folgendes: Soweit die Regelungen eines Ehevertrags — wie hier — der Wirksamkeitskontrolle standhalten, ist im Wege einer Ausübungskontrolle zu prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Entscheidend ist insofern, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolgen eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt. Die Anwendung der Ausübungskontrolle setzt hierbei voraus, dass die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind (BGH, FamRZ 2018, 1415 Rn. 20). Der BGH hat festgestellt, dass sich eine wirksam vereinbarte Gütertrennung nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmissbräuchlich und einer Ausübungskontrolle zugänglich erweisen kann (BGH FamRZ 2018, 1415 Rn. 22). Hier kann schon im Ausgangspunkt nicht zugrunde gelegt werden, dass die Beteiligten bei Abschluss des Ehevertrages übereinstimmend davon ausgegangen seien, dass beide in Zukunft in einer partnerschaftlichen Doppelverdienerehe nachhaltig Erwerbseinkünfte erwerben werden und dass sich dieser Ehetypus später nicht verwirklichen ließ, da eine Großfamilie mit einer Einverdienerehe entstanden sei. Denn ein derartiger Sachverhalt entspricht nicht dem Vortag der Antragsgegnerin. Diese hat - im Zusammenhang mit einer von ihr angenommenen Sittenwidrigkeit des Ehevertrags (§ 138 BGB) - vorgetragen, dass zwischen den Eheleuten von Anfang an geplant gewesen sei, mehrere Kinder zu bekommen. Dieser Vortrag ist durch den Antragsteller bestritten worden; dieser hat vorgetragen, dass nach dem Kind L… keine weiteren Kinder geplant gewesen seien. Im Zusammenhang mit der Ausübungskontrolle hat sich die Antragsgegnerin den Vortrag des Antragstellers wonach eine Doppelverdienerehe geplant gewesen sei, hilfsweise zu Eigen gemacht. Nach der Rechtsprechung des BGH (BeckRS 2019, 15717)kann ein Beteiligter ein Hilfsvorbringen in das Verfahren für den Fall einführen, dass er mit seinem Hauptvorbringen in tatsächlicher Hinsicht nicht durchdringt, das Gericht das Hauptvorbringen seiner rechtlichen Würdigung also nicht zur Grunde legt. Es sei dann auch das dem Hauptvorbringen widersprechende Hilfsvorbringen zu berücksichtigen, wenn das Gericht das Hauptvorbringen nicht für erwiesen erachtet. Ein mit dem Hauptvorbringen unvereinbares Hilfsvorbringen kann nach der Rechtsprechung des BGH (BeckRS 2019, 15717) allerdings nicht für den Fall geltend gemacht werden, dass das Hauptvorbringen nur rechtlich nicht zum Erfolgt führt. Wenn der tatsächliche Hauptvortrag des Antragstellers erwiesen ist oder als wahr unterstellt wird und damit vom Gericht zu Grunde gelegt wird, besteht kein Anlass auf das Hilfsvorbringen zurückzugreifen. Einem Beteiligten stehe es nicht frei, dem Gericht mehrere miteinander unvereinbare Sachverhalte zu unterbreiten, mit dem Ziel, mit einem davon auch rechtlich durchzudringen. So verhält es sich hier. Legt man den Vortrag der Antragsgegnerin, es sei von vorneherein eine Alleinverdienerehe geplant gewesen, zu Grunde, führt dies rechtlich nicht zu einer Sittenwidrigkeit des Ehevertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB, da es an der subjektiven Imparität fehlt. Die Antragstellerin kann sich daher hier nicht auf einen Eventualvortrag berufen. Kann demnach im Ergebnis nur der eigene Vortrag, der Antragsgegnerin, wonach zum Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags bereits mehrere Kinder geplant waren, zu Grunde gelegt werden, weichen die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beteiligten, auch nach dem weiteren Vortrag der Antragsgegnerin, im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe nicht von der ursprünglichen, dem Vertrag zu Grunde liegenden Lebensplanung der Beteiligten ab. Es liegt daher nicht die Konstellation vor, dass einer der Ehegatten durch eine von der ursprünglichen Lebensplanung abweichende einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse – insbesondere durch die ursprünglich nicht geplante Übernahme von Haushaltsführung und Kinderbetreuung - ehebedingte Nachteile erlitten hat (BGH, FamRZ 2018, 1415 Rn. 23). Der Antragsgegnerin ist es daher verwehrt, im Wege der Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB eine Anpassung des Ehevertrags zu verlangen. 3. Das Amtsgericht hat den Stufenantrag der Antragsgegnerin in der Folgesache Güterrecht insgesamt, d.h. einschließlich der Leistungsstufe, zurückgewiesen, da die Antragsgegnerin aufgrund der ehevertraglichen Regelung keinen Anspruch auf einen Zugewinnausgleich haben könne. Gegen diese Vorgehensweise als solche hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren in keine rechtlichen Einwände vorgebracht. Diese Vorgehensweise steht auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BGH. Hiernach kann bereits in der Ausgangsstufe der gesamte Stufenantrag, nicht nur der Auskunftsantrag, abgewiesen werden, wenn sich bei der Prüfung des Auskunftsanspruchs ergibt, dass aus Rechtsgründen kein Anspruch in der Leistungsstufe besteht (BGH, FamRZ 1990, 863; so auch OLG Celle, FamRZ 2015, 71; Eschenbruch/Schürmann/Menne Unterhaltsprozess-HdB/Roßmann, 7. Aufl. 2021, Kap. 3 Rn. 1577). Hier kann kein Zugewinnausgleichsanspruch der Antragsgegnerin bestehen, da durch den Ehevertrag vom 03.12.2010 wirksam Gütertrennung vereinbart worden ist. Der Rechtsprechung des BGH folgend weist der Senat auch für das Beschwerdeverfahren die Beschwerdeanträge der Antragsgegnerin vollumfänglich, d.h. einschließlich des noch unbezifferten Leistungsantrags, ab. III. 1. Der Senat entscheidet, worauf er gemäß § 117 Abs. 3 FamFG hingewiesen hat, gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG ohne mündliche Verhandlung, nachdem eine solche bereits im ersten Rechtszug stattgefunden hat und von einer erneuten Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die Entscheidung hier auf der Beantwortung verschiedener Rechtsfragen beruht. Darauf, dass keine Beweisaufnahme durchzuführen ist, hat der Senat oben hingewiesen. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 150 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 FamFG. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin bei der als Folgesache geführten Güterrechtssache mit ihrem Beschwerdeantrag voll unterliegt, entspricht es hier billigem Ermessen, dass sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat. 3. Bei der Festsetzung des Verfahrenswerts ist zu berücksichtigen, dass eine Zurückweisung aller Beschwerdeanträge erfolgt. Umfasst ist damit der – unbezifferte – Antrag in der Leistungsstufe. Beim Vorliegen eines Stufenantrages ist für die Wertberechnung gemäß § 38 FamGKG nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Nachdem auch der - noch unbezifferte Leistungsantrag - sofort rechtshängig wird, ist auf diesen abzustellen. Der Wert des unbezifferten Antrags ist im Wege einer Schätzung nach § 42 Abs. 1 FamGKG zu ermitteln. Maßgebliche Schätzungsgrundlage für die Festsetzung des Verfahrenswerts sind die (realistischen) wirtschaftlichen Erwartungen, die ein Antragsteller zu Beginn des Rechtszugs mit dem noch unbezifferten Antrag in der Leistungsstufe verknüpft (BGH, FamRZ 2014, 1445 Rn. 12; OLG Schleswig, FamRZ 2014, 689; OLG Frankfurt, FamRZ 2023, 553). Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist hier von einer Erwartung der Antragsgegnerin in Höhe von 5 Mio. € auszugehen. In ihrem zuletzt gestellten Beschwerdeantrag gibt die Antragsgegnerin an, dass ein Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe, höchstens jedoch 5 Mio. €, zu zahlen sei. Allerdings hatte die Antragsgegnerin in ihrem - ersten - Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 30.11.2022, der nur einen - bezifferten - Leistungsantrag enthält, ausdrücklich beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie einen Zugewinnausgleich in Höhe von 5 Mio. € zu zahlen, so dass ein Betrag in dieser Höhe als realistische Erwartungshaltung der Antragsgegnerin zu Beginn des Rechtszugs angenommen werden kann. 4. Der Senat lässt wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts die Rechtsbeschwerde zu (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).