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Beschluss

19 U 7/13

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0319.19U7.13.0A
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt, dem die Akten zur Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses oder der Anfertigung des Berufungsschriftsatzes vorgelegt werden, kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine im Stammblatt richtig notierte Frist auch in den Fristenkalender eingetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.Oktober 2011, VII ZB, 18/10 und 19/10).(Rn.8) 2. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist zusätzlich durch die Eintragung einer Vorfrist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76). In der unterbliebenen Anordnung der Notierung der Vorfrist liegt ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten.(Rn.9)
Tenor
1. Der Klägerin/Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Einzelrichter - vom 5. Dezember 2012 (Az.: 18 O 213/09) versagt. 2. Die Berufung der Klägerin/Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Einzelrichter - vom 05.12.2012 (Az.: 18 O 213/09) wird als unzulässig verworfen. 3. Die Klägerin/Widerbeklagte hat ¼, die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 hat ¾ der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Streitwert in zweiter Instanz: 53.070,22 € bezüglich der Klägerin/Widerbeklagten: 11.340,32 € bezüglich der Drittwiderbeklagten Ziff. 1: 41.729,90 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt, dem die Akten zur Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses oder der Anfertigung des Berufungsschriftsatzes vorgelegt werden, kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine im Stammblatt richtig notierte Frist auch in den Fristenkalender eingetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13.Oktober 2011, VII ZB, 18/10 und 19/10).(Rn.8) 2. Die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist ist zusätzlich durch die Eintragung einer Vorfrist sicherzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76). In der unterbliebenen Anordnung der Notierung der Vorfrist liegt ein Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten.(Rn.9) 1. Der Klägerin/Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 wird Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Einzelrichter - vom 5. Dezember 2012 (Az.: 18 O 213/09) versagt. 2. Die Berufung der Klägerin/Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart - Einzelrichter - vom 05.12.2012 (Az.: 18 O 213/09) wird als unzulässig verworfen. 3. Die Klägerin/Widerbeklagte hat ¼, die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 hat ¾ der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 4. Streitwert in zweiter Instanz: 53.070,22 € bezüglich der Klägerin/Widerbeklagten: 11.340,32 € bezüglich der Drittwiderbeklagten Ziff. 1: 41.729,90 € I. Das Landgericht hat durch Urteil vom 05.12.2012, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin/Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 zugestellt am 11.12.2012, die Klägerin/Widerbeklagte zur Zahlung von 11.340,32 € nebst Zinsen und die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 zur Zahlung von 41.729,90 € nebst Zinsen an die Beklagte/Widerklägerin verurteilt. Hiergegen haben die Klägerin/Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 11.01.2013, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, Berufung eingelegt. Durch Verfügung vom 13.02.2013, den Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger zugestellt am 18.02.2013, wurden sie darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet worden ist und deshalb beabsichtigt sei, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Durch Schriftsatz vom 25.02.2013, eingegangen beim Oberlandesgericht am selben Tag, haben die Klägerin/Widerbeklagte und die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt und zugleich die Berufung begründet. Sie tragen vor, dass im Büro ihrer Prozessbevollmächtigten die Rechtsanwaltsfachangestellte L. nach Eingang des erstinstanzlichen Urteils vom 11.12.2012 die Berufungsfrist und die Berufungsbegründungsfrist ermittelt (Fristablauf Berufung: 11.01.2013; Fristablauf Berufungsbegründung: 11.02.2013) und in das auf der Rückseite des Aktendeckels befindliche Stammblatt eingetragen habe. Danach übernehme sie die Fristen immer sofort in den von ihr geführten Fristenkalender. Vorstehend habe sie versehentlich nur den Ablauf der Berufungsfrist, nicht hingegen den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender eingetragen. Danach habe die Rechtsanwaltsfachangestellte L. die Akte Rechtsanwalt J. zur Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses vorgelegt, der die im Stammblatt errechneten Fristen kontrolliert, sich nach der Übernahme der Fristen in den Fristenkalender erkundigt und danach das Empfangsbekenntnis unterzeichnet habe. Vor Ablauf der Berufungsfrist habe die Rechtsanwaltsfachangestellte L. die Akte zur Einlegung der Berufung Rechtsanwalt J. erneut vorgelegt, der am 11.01.2013 die Berufung diktiert und unterzeichnet habe und sie angewiesen habe, die Akte rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder vorzulegen. Jedoch sei erst am 18.02.2013 entdeckt worden, dass im Fristenkalender eine Notierung des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist auf 11.02.2013 von der Rechtsanwaltsfachangestellten L. vergessen worden sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L., das Stammblatt für die Verfahrensakte und die Auszüge aus dem Fristenkalender für den 11.01.2013 und den 11.02.2013 (Anl. BB 1 - BB 4 = Bl. 884 - 887 d. A.) Bezug genommen. In der Sache selbst führen die Klägerin/Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 aus, dass der Beklagten/Widerklägerin keine Zahlungsansprüche zustehen und beantragen deshalb unter Abänderung des am 05.12.2012 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart (Az.: 18 O 213/09) die Widerklage insgesamt abzuweisen. II. Der Klägerin/Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen, da die Versäumung der Frist auf ein der Klägerin/Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist. 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass Fristversäumnisse möglichst vermieden werden. Zwar muss ein Rechtsanwalt, dem die Akten zur Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses oder der Anfertigung des Berufungsschriftsatzes vorgelegt werden, eigenverantwortlich prüfen, ob das Ende der Fristen richtig ermittelt und eingetragen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - V ZB 191/08 Rn. 13 = NJW 2009, 3036; BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - I ZB 76/11 Rn. 5), kann aber grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Frist, die im Stammblatt richtig notiert ist, auch entsprechend in den Fristenkalender eingetragen worden ist (BGH, Beschluss vom 13.10.2011 - VII ZB 18/10 u. 19/10 Rn. 11 = NJW 2012, 614; BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - I ZB 76/11 Rn. 5). Da nach der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. i.V.m. dem vorgelegten Stammblatt (Anl. BB 2 = Bl. 885 d. A.) die Fristen für den Ablauf der Berufung und der Berufungsbegründungsfrist richtig im Stammblatt eingetragen waren, kann Rechtsanwalt J. kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass er sich darauf verlassen hat, dass diese Fristen auch in den Fristenkalender übernommen worden sind (BGH, Beschluss vom 10.01.2013 - I ZB 76/11 Rn. 5), was aber lediglich bezüglich des Ablaufs der Berufungsfrist (vgl. Anl. BB 3 = Bl. 886 d. A.), nicht hingegen bezüglich des Ablaufs der Berufungsbegründungsfrist (vgl. Anl. BB 4 = Bl. 887 d. A.) der Fall gewesen ist. 2. Allerdings ist die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist nicht nur durch die Eintragung des Ablaufs der Hauptfrist, sondern zusätzlich durch eine entsprechend Vorfrist sicherzustellen (BGH, NJW 1994, 2551; BGH, NJW 2002, 443; BGH, FamRZ 2004, 100; BGH, NJW-RR 2008, 76; Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 233 Rn. 23 Rubrik Fristenbehandlung; Musielak/Grandel, ZPO, 9. Aufl., § 233 Rn. 18). Eine solche Notierung einer Vorfrist für den Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist erfolgte, wie sich aus dem Sachvortrag der Prozessbevollmächtigten, der eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten L. sowie des vorgelegten Stammblattes und von Auszügen aus dem Fristenkalender im Büro der Prozessbevollmächtigten der Klägerin/Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 nicht. Dann liegt in der unterbliebenen Anordnung der Notierung der Vorfrist ein Organisationsverschulden der Prozessbevollmächtigten, das sich die Klägerin/Widerbeklagte sowie die Drittwiderbeklagte Ziff. 1 zurechnen lassen müssen. 3. Die unterbliebene Notierung einer Vorfrist ist auch für die Fristversäumung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden, zumindest ist die Ursächlichkeit des Organisationsmangels für das Versäumen der Frist nicht ausgeräumt (BGH, NJW 2001, 76, 77 a. E.). a) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Anordnung der Notierung einer Vorfrist zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist die Rechtsanwaltsfachangestellte L. diese Notierung im Fristenkalender am 11.12.2012 unterlassen hätte, geschweige denn wenn Rechtsanwalt J. ihr am 11.12.2012 eine Vorfristnotierung aufgetragen hätte. b) Ferner hätte es bei Vorlage der Akte zur Anfertigung des Berufungsschriftsatzes am 11.01.2013 genügt, wenn Rechtsanwalt J. die Rechtsanwaltsfachangestellte L. angewiesen hätte, eine Vorfrist für den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im Fristenkalender zu notieren. Seine Anweisung, die Akte rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist wieder vorzulegen, erfüllt dieses Erfordernis nicht. III. Da der Klägerin/Widerbeklagten sowie der Drittwiderbeklagten Ziff. 1 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu versagen ist, ist ihre Berufung, da sie nicht innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils begründet worden ist (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO), gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.