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Beschluss

19 W 3/14

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0127.19W3.14.0A
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Leitsätze
1. Der Notar darf die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB) nicht von der Anwesenheit oder Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten abhängig machen.(Rn.9) 2. Der Umfang der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses unterliegt der Disposition des Pflichtteilsberechtigten; er kann auf die Aufnahme bestimmter Nachlassgegenstände in das Verzeichnis verzichten.(Rn.9) 3. Die Verpflichtung, Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB), ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Notars notwendig ist.(Rn.7) 4. Verweigert oder verzögert der von den Erben beauftragte Notar die Aufnahme, so obliegt es dem Erben, nicht nur auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck hinzuwirken, sondern bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.(Rn.8)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 20. September 2013 (1 O 155/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Schuldner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Beschwerdewert: 2.000,00 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Notar darf die Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB) nicht von der Anwesenheit oder Mitwirkung des Pflichtteilsberechtigten abhängig machen.(Rn.9) 2. Der Umfang der Aufnahme eines notariellen Nachlassverzeichnisses unterliegt der Disposition des Pflichtteilsberechtigten; er kann auf die Aufnahme bestimmter Nachlassgegenstände in das Verzeichnis verzichten.(Rn.9) 3. Die Verpflichtung, Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen (§ 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB), ist auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Notars notwendig ist.(Rn.7) 4. Verweigert oder verzögert der von den Erben beauftragte Notar die Aufnahme, so obliegt es dem Erben, nicht nur auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck hinzuwirken, sondern bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen.(Rn.8) 1. Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 20. September 2013 (1 O 155/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Schuldner tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Beschwerdewert: 2.000,00 €. A. Im vorliegenden Verfahren hat die Gläubigerin mit Schriftsatz vom 25. Juli 2013 (GA 43 ff.) beantragt, gegen die Schuldner Zwangsmittel anzuordnen wegen Nichterteilung der ihnen gem. Anerkenntnis-Teil-Urteil des Landgerichts Hechingen vom 7. Mai 2013 (1 O 155/13; GA 21 f.) obliegenden Auskunft durch Vorlage eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand des Nachlasses der am 11. April 2011 verstorbenen Erblasserin … . Daraufhin hat das Landgericht mit Beschluss vom 20 September 20133 (GA 82 ff.) gegen die Schuldner ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festgesetzt und das Zwangsgeld mit 2.000,00 € bemessen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Schuldner nicht mit dem Argument gehört werden könnten, dass der von ihnen beauftragte Notar die Erstellung eines entsprechenden Verzeichnisses von der Mitwirkung der Gläubigerin abhängig mache. Denn das Gesetz sehe lediglich ein Anwesenheitsrecht (§ 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht hingegen eine Anwesenheits- oder Mitwirkungspflicht des Auskunftsgläubigers vor. Könne der Notar etwas nicht vollständig ermitteln, so müsse er sich auf die Angaben des Erben beschränken. Vor diesem Hintergrund müssten die Schuldner zur Erfüllung des Anspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB alles in ihrer Macht Stehende tun und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen den Notar einlegen oder gar einen anderen Notar beauftragen. Gegen diesen ihnen am 30. September 2013 zugestellten (GA 88) Beschluss wenden sich die Schuldner mit ihrer am 10. Oktober 2013 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingelegten sofortigen Beschwerde vom 9. Oktober 2013 (GA 90 ff.). Zur Begründung führen sie ergänzend zur bisherigen Argumentation weiter aus, dass ein anderer Notar genauso verfahren müsste wie der bisher beauftragte Notar … . Nachdem die Beschwerdeschrift der Schuldner an das Landgericht zur Durchführung des Abhilfeverfahrens übermittelt worden war (vgl. GA 96), hat dieses mit Beschluss vom 20. November 2013 (GA 106 f.) der sofortigen Beschwerde der Schuldner nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. B. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist zulässig (§§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1, Abs. 2 ZPO), hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. I. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antrag der Gläubigerin gem. § 888 ZPO zulässig und begründet ist. 1. Was die Zulässigkeit des Antrags betrifft, so ist die Auskunftsverpflichtung nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB auf eine unvertretbare Handlung gerichtet, deren Vollstreckung nach § 888 ZPO zu erfolgen hat, auch wenn die Mitwirkung eines Dritten - hier: des Notars - notwendig ist (vgl. nur OLG Stuttgart, Beschl. v. 30. Dezember 2013 - 19 W 41/13, S. 3 des Umdrucks). 2. a) Zwar fallen Verzögerungen bei der Arbeit der Notariate grundsätzlich nicht den jeweiligen Antragstellern zur Last. Sind diese Antragsteller aber gleichzeitig Schuldner eines Anspruchs - hier: eines Auskunftsanspruchs -, so obliegt es ihnen nicht nur, auf eine zeitnahe Erledigung mit Nachdruck hinzuwirken (vgl. BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - I ZB 68/08, NJW 2009, 2308 Tz. 12; BGH, Beschl. v. 27. November 2008 - I ZB 46/08, NJW-RR 2009, 443 Tz. 13; OLG Stuttgart, Beschl. v. 30. Dezember 2013, aaO), sondern - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - bei Erfolglosigkeit dieses Bestrebens gegebenenfalls Rechtsbehelfe gegen den Notar zu ergreifen oder einen anderen Notar zu beauftragen. b) Letzteres wäre hier angezeigt. Denn wie die Schuldner im Beschwerdeverfahren mit Schriftsätzen vom 5. Dezember 2013 (GA 112 ff.) und vom 12. Dezember 2013 (GA 116) selbst vortragen, hält der von den Schuldnern beauftragte Notar … nach wie vor an seiner vom Landgericht mit zutreffender Begründung widerlegten Rechtsauffassung von einer Mitwirkungspflicht der Gläubigerin - insbesondere im Hinblick auf den Aspekt „angebliche Darlehensgewährung der Erblasserin an ihre Tochter … in den Jahren vor 1981“ (vgl. insoweit zuletzt sein Schreiben vom 6. Dezember 2013; GA 116 a) - fest und ist damit offenbar nicht bereit, von der ihm eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, in dem von ihm zu erstellenden notariellen Verzeichnis die von ihm nicht aufklärbaren Aspekte (unter Darlegung der Gründe für die fehlende Ermittelbarkeit) aufzuzeigen. 3. Das seitens des Landgerichts bemessene Zwangsgeld ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. So wurde die Höhe des Zwangsgeldes im unteren Bereich des zulässigen Rahmens festgesetzt, welcher vom Mindestmaß von 5,00 € (Art. 6 Abs. 1 EGStGB) zum Höchstmaß von 25.000,00 € (§ 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO) reicht. Insbesondere genügt die Höhe des Zwangsgeldes auch dem auch im Zwangsvollstreckungsrecht geltenden Gebot der Verhältnismäßigkeit (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 2. November 1999 - 14 W 61/99, NJW-RR 2000, 1312 m.w.N.). Die Schuldnerin haben es weiterhin selbst in der Hand, die Vollstreckung durch Erfüllung ihrer titulierten Pflicht abzuwenden (vgl. OLG Karlsruhe, aaO). Nach alledem war die sofortige Beschwerde der Schuldner zurückzuweisen. II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO. 2. Der Beschwerdewert war auf 2.000,00 € festzusetzen, da er sich nach dem Interesse der Schuldner bestimmt, das festgesetzte Zwangsgeld nicht bezahlen zu müssen. Dieses Interesse entspricht dem Zwangsgeldbetrag (vgl. Thüringer OLG, Beschl. v. 3. Juli 2012 - 1 WF 306/12; FamRZ 2013, 656 f. [Rz. 38 bei juris]; Saarländisches OLG Saarbrücken, Beschl. v. 28. Januar 2011 - 5 W 312/10 - 116, 5 W 312/10; FamRZ 2011, 1258 f. [Rz. 37 bei juris] m.w.N.). III. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO).