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Urteil

19 U 19/15

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2015:1105.19U19.15.00
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Leitsätze
1. Eine in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene rein gesellschaftsrechtliche Regelung nicht erbvertraglicher Art darüber, dass die Gesellschaft beim Tod eines Kommanditisten nicht aufgelöst wird, sondern an seine Stelle die Erben treten, steht der Anordnung eines Vorausvermächtnisses über den Kommanditanteil nicht entgegen.(Rn.29) 2. Es handelt sich um eine sog. "einfache Nachfolgeklausel", nach der die einzelnen Erben im Wege der Sondererbfolge die Stellung des Kommanditisten in der Gesellschaft kraft Erbrechts einnehmen.(Rn.31) 3. Eine letztwillige Verfügung über die Kommanditanteile im Wege des Vorausvermächtnisses wird durch eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung nicht ausgeschlossen.(Rn.34) 4. Bei einem Vorausvermächtnis zugunsten eines Miterben besteht nicht die Gefahr, dass Gesellschaftsanteile über die Zeit in "Streubesitz" fallen könnten.(Rn.36)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12. Januar 2015, Az. 3 O 116/14, wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte Ziff. 1 zu 82 %, die Beklagte Ziff. 2 zu 13 % und die Beklagte Ziff. 3 zu 5 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten Ziff. 1 bis 3 jeweils selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte Ziff. 1 zu 86 % und die Beklagte Ziff. 2 zu 14 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils selbst. 3. Dieses Urteil wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts Ulm sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte Ziff. 1 darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 96.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte Ziff. 2 darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 16.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine in einem Gesellschaftsvertrag enthaltene rein gesellschaftsrechtliche Regelung nicht erbvertraglicher Art darüber, dass die Gesellschaft beim Tod eines Kommanditisten nicht aufgelöst wird, sondern an seine Stelle die Erben treten, steht der Anordnung eines Vorausvermächtnisses über den Kommanditanteil nicht entgegen.(Rn.29) 2. Es handelt sich um eine sog. "einfache Nachfolgeklausel", nach der die einzelnen Erben im Wege der Sondererbfolge die Stellung des Kommanditisten in der Gesellschaft kraft Erbrechts einnehmen.(Rn.31) 3. Eine letztwillige Verfügung über die Kommanditanteile im Wege des Vorausvermächtnisses wird durch eine solche gesellschaftsvertragliche Regelung nicht ausgeschlossen.(Rn.34) 4. Bei einem Vorausvermächtnis zugunsten eines Miterben besteht nicht die Gefahr, dass Gesellschaftsanteile über die Zeit in "Streubesitz" fallen könnten.(Rn.36) 1. Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom 12. Januar 2015, Az. 3 O 116/14, wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte Ziff. 1 zu 82 %, die Beklagte Ziff. 2 zu 13 % und die Beklagte Ziff. 3 zu 5 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten Ziff. 1 bis 3 jeweils selbst. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin der Beklagte Ziff. 1 zu 86 % und die Beklagte Ziff. 2 zu 14 %. Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beklagten Ziff. 1 und 2 jeweils selbst. 3. Dieses Urteil wie auch das angefochtene Urteil des Landgerichts Ulm sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte Ziff. 1 darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 96.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte Ziff. 2 darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von € 16.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ziff. 1 und 2 die Mitwirkung bei der Erfüllung eines Vermächtnisses. Die Beklagte Ziff. 3 ist am Berufungsverfahren nicht beteiligt, nachdem sie den von der Klägerin gegen sie in erster Instanz geltend gemachten Anspruch anerkannt hatte und in Bezug auf sie ein Anerkenntnisurteil ergangen war. Wegen des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Im unstreitigen Tatbestand, Seite 4 des Urteils, wurde offensichtlich versehentlich die falsche Währung angegeben. In dem Satz „Zu diesem Zweck wurde das Kommanditkapital von 2.000.000 EUR auf 4.000.000 EUR erhöht“ muss es statt „EUR“ richtig jeweils „DM“ heißen. Außerdem lautet der Gesellschaftsvertrag vom 8. März 1989 in § 4 (1) f) statt „O… GmbH, K… DM 2.400.000,--“ tatsächlich „O… GmbH, K… DM 2.040.000,--“. § 5 (1) dieses Gesellschaftsvertrages lautet „Die persönlich haftende Gesellschafterin darf ihre Gesellschaftsrechte (im landgerichtlichen Urteil: „Gesellschaftsanteile“) nicht übertragen“. Auf Seite 7 des Urteils, im ersten Absatz ohne Kursivdruck, muss es zudem statt „zugunsten der Beklagten zu 1) und 3)“ richtig „zugunsten der Beklagten zu 2) und 3)“ heißen. Das Landgericht hat den Beklagten Ziff. 1 und die Beklagte Ziff. 2 verurteilt, einen Anteil von € 30.750,00 (der Beklagte Ziff. 1) bzw. € 5.125,00 (die Beklagte Ziff. 2) von seinem bzw. ihrem aus dem Nachlass der E… H… geb. H… erhaltenen Kommanditanteil von € 61.500,00 an der E… GmbH & Co. KG, B…, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts … unter der Nummer HRA …, auf die Klägerin zu übertragen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben, insbesondere die erforderliche Handelsregisteranmeldung zum Registergericht beim Amtsgericht … in notariell beglaubigter Form einzureichen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Beklagten Ziff. 1 und 2 mit ihrer Berufung. Der Beklagte Ziff. 1 beantragt: Unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Ulm vom 12.01.2015 (Az.: 3 O 116/14) wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. Die Beklagte Ziff. 2 beantragt: Das Urteil des Landgerichts Ulm vom 12.01.2015, Geschäftsnummer 3 O 116/14, in der Weise zu ändern, dass die Klage gegen die Beklagte Ziff. 2 abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt: 1. Die Berufung des Beklagten Ziff. 1 vom 09.02.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Berufung der Beklagten Ziff. 2 vom 12.02.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und 2 ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Klägerin gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 ein Anspruch auf Übertragung des auf diese im Wege der Sondererbfolge übergegangenen Kommanditanteils der Erblasserin im von der Klägerin beantragten Umfang gemäß den §§ 2174, 2147, 2150 BGB zusteht und die Klägerin zudem einen Anspruch gegen die Beklagten Ziff. 1 und 2 auf Mitwirkung bei der Anmeldung der Änderung zum Handelsregister unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer gesellschaftsrechtlichen Mitwirkungspflicht hat. 1. Die Erblasserin hat am 11. April 2007 (Bl. 16 ff.) vor dem Notar H… in U… ein notarielles Testament errichtet. In diesem widerrief sie - bis auf den von ihr stammenden Testamentsnachtrag vom 5. August 2005, der durch den Notar Dr. K… aufgenommen und in dem von ihr Testamentsvollstreckung durch den Notar H… angeordnet worden war - sämtliche vorangegangenen Verfügungen von Todes wegen und berief den Beklagten Ziff. 1 und die Beklagte Ziff. 2 jeweils zu Erben zu einem Drittel und die Klägerin und deren Schwester, D… K…, jeweils zu Erben zu einem Sechstel. Außerdem setzte die Erblasserin der Klägerin unter II. 1. f) cc) ein Vorausvermächtnis dergestalt aus, dass diese von ihrer Beteiligung als Kommanditistin an der E… GmbH & Co. in Höhe von DM 360.000,00 = 184.065,08 Euro einen Anspruch auf Übertragung des Kommanditanteils im Teilbetrag von 130.000,00 DM = 66.467,94 Euro erhielt. Weiter war dort bestimmt, dass für den Fall, dass sich ihr Kommanditanteil bis zu ihrem Tod erhöhen sollte, sie dem jeweiligen Vermächtnisnehmer (bzgl. ihres Kommanditanteils hatte die Erblasserin weitere Vorausvermächtnisse ausgesetzt) einen der von ihr angeordneten Aufteilung entsprechenden Anspruch auf Übertragung des Kommanditanteils zuwende. Zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin betrug ihre Kapitaleinlage € 184.500,00. 2. Zutreffend ging das Landgericht davon aus, dass dieses von der Erblasserin zugunsten der Klägerin ausgesetzte Vorausvermächtnis nicht aufgrund der vom Beklagten Ziff. 1 erklärten Anfechtung gemäß den §§ 142, 2078 Abs. 2 1. Alt. BGB von Anfang an nichtig war. Da es den insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten schon nicht gelungen ist, den von ihnen behaupteten Motivirrtum der Erblasserin - nach dem die Erblasserin aufgrund der jahrelangen „Hetze“ der Klägerin irrtümlich davon ausgegangen sei, der Beklagte Ziff. 1 habe sich als Geschäftsführer der E… GmbH & Co. KG über Gebühr bereichert und über lange Jahre ein grob überhöhtes Geschäftsführergehalt bezogen - zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments am 11. April 2007 und dessen Kausalität für das streitgegenständliche Vorausvermächtnis substantiiert darzulegen, war die Einholung des angebotenen Beweises in Form der Vernehmung der Ehefrau des Beklagten Ziff. 1 nicht geboten. Auch ein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 2083 BGB steht den Beklagten daher nicht zu. a) Nur solche Irrtümer rechtfertigen die Anfechtung beim Motivirrtum, die bewegender Grund für den letzten Willen waren, also nicht bloß eine Ursache bilden (Palandt, BGB, 74. Aufl., Weidlich, § 2078, Rn. 6). Die Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung von irrigen, positiven Vorstellungen ausgegangen ist bzw. einen bestimmten Umstand nicht bedacht hat (Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., Rn. 37). Der Erblasser muss durch die irrige Vorstellung zu der Verfügung bestimmt worden sein. Eine bloße Mitursächlichkeit der irrigen Annahme oder Erwartung kann nicht genügen, um die Anfechtbarkeit zu rechtfertigen. Vielmehr muss sich der Irrtum auf den für den Erblasser letztlich entscheidenden, ihn bewegenden Grund beziehen (Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., Rn. 43). Lassen sich die Motive des Erblassers bzw. ihr Gewicht im Einzelnen nicht mehr aufklären, so ist die Anfechtbarkeit zu verneinen (Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., Rn. 45). Die Beweislast für den Anfechtungsgrund, aber auch für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Anfechtungserklärung trifft denjenigen, der aus den Wirkungen der Anfechtung Rechtsfolgen herleiten will, also in der Regel den Anfechtenden. Der Beweis des Willensmangels kann mit Beweismitteln jeglicher Art erbracht werden, wobei auch nachgewiesene mündliche Äußerungen des Erblassers zu berücksichtigen sind. An den Beweis des Beweggrundes und der Kausalität des Irrtums sind strenge Anforderungen zu stellen, um ein Ausufern der Anfechtung wegen Motivirrtums zu verhindern (Münchener Kommentar zum BGB, a.a.O., Rn. 64). b) Der von den darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gehaltene Vortrag ist zu pauschal und unsubstantiiert, um die soeben dargelegten Anforderungen an das Vorliegen eines Motivirrtums zu erfüllen. Auf die ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Landgerichts wird zunächst Bezug genommen. Auch die insoweit von der Berufung gegen diese Ausführungen vorgebrachten Argumente verfangen nicht. Letztlich beruht es, zumal es keinerlei Anhaltspunkt für den von den Beklagten behaupteten Motivirrtum in der letztwilligen Verfügung der Erblasserin gibt, allein auf der Vermutung der Beklagten, die Erblasserin sei aufgrund der „jahrelangen Hetze“ der Klägerin irrtümlich davon ausgegangen, der Beklagte Ziff. 1 habe ein grob überhöhtes Geschäftsführergehalt und ein grob überhöhtes Ruhegehalt bezogen und diese irrige Annahme sei der entscheidende Grund für das streitgegenständliche Vorausvermächtnis gewesen. Soweit die Beklagten einen entsprechenden Irrtum der Erblasserin als den für das entsprechende Vorausvermächtnis entscheidenden Grund annehmen und diesen aus den - behaupteten - Äußerungen der Klägerin ableiten, nach denen sich der Beklagte ein „üppiges“ Geschäftsführergehalt und ein „üppiges“ Ruhegehalt „genehmigt“ habe, ist dem Begriff „üppig“ bereits nicht die von den Beklagten beigelegte Bedeutung mit „grob überhöht“ beizumessen. Bei einem „üppigen“ Gehalt kann es sich durchaus um ein „angemessenes“ Gehalt handeln. Hinzu kommt, dass es auch entsprechende Äußerungen der Erblasserin, insbesondere dazu, dass dieses von den Beklagten behauptete Motiv der - entscheidende - Grund für das Vorausvermächtnis war, nach dem Vortrag der Beklagten zu Lebzeiten gerade nicht gab, so dass auch den diesbezüglichen Beweisanträgen der Beklagten (Anhörung der Beklagten als Partei und der Ehefrau des Beklagten Ziff. 1 als Zeugin) nicht nachzukommen war. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass einer Vernehmung der Beklagten als Partei gemäß § 447 BGB die Klägerin hätte zustimmen müssen und es eine derartige Zustimmung nicht gab. Entgegen der Auffassung der Berufung hat das Landgericht auch nicht etwa das Ergebnis einer gebotenen Beweisaufnahme vorweggenommen. Es hat vielmehr - zu Recht - die Vernehmung der angebotenen Zeugin deshalb nicht vorgenommen, da die Beklagten die Zeugin nicht - auch - für die von den Beklagten zu beweisende Kausalität des behaupteten Irrtums für die Vermächtnisanordnung benannt haben, welche jedoch Voraussetzung für eine erfolgreiche Anfechtung der Beklagten wegen des behaupteten Motivirrtums wäre. Auch haben die Beklagten nicht etwa entsprechende Äußerungen der Erblasserin, die den von ihnen behaupteten Irrtum und dessen Kausalität für die Vermächtnisanordnung belegen würden, vorgetragen und mit der Zeugin unter Beweis gestellt. Dies wurde von den Beklagten auch in der Berufung nicht nachgeholt. Vielmehr haben die Beklagten vorgetragen, die Erblasserin habe die beabsichtigte Schlechterstellung der Beklagten nicht erwähnt und vielmehr bis zuletzt „mantraartig“ betont, dass ihre Kommanditbeteiligung auf die Familienstämme ihrer drei Kinder zu gleichen Teilen verteilt werde. Soweit die Berufung rügt, dass das Landgericht insoweit einen richterlichen Hinweis nach § 139 ZPO unterlassen habe, und ausführt, dass sie bei einem entsprechenden gerichtlichen Hinweis hätte vortragen können, dass eine Präzisierung des Beweisangebots nicht erforderlich sei, vielmehr der Motivirrtum auch durch die bereits von ihnen vorgetragenen Tatsachen und Indizien hätte bewiesen werden können und ihr Vortrag für eine Beweiserhebung in jedem Fall ausreichend sei, ist dieser Auffassung, wie dargelegt, nicht zu folgen. Vielmehr mutet es in diesem Zusammenhang geradezu befremdlich an, dass in der Berufungsbegründung des Beklagten Ziff. 1 Ausführungen zu dem von ihm behaupteten Motivirrtum der Erblasserin offensichtlich ins Blaue hinein erfolgten [so etwa Seite 7, 2. Absatz, und Seite 11 unter e)]. Entgegen der Auffassung der Beklagten in der Berufungsbegründung liegen - wie auch das Landgericht im Urteil zutreffend dargelegt hat - gerade keine ausreichenden Indizien für das von ihnen behauptete Motiv und dessen Ursächlichkeit für die streitgegenständliche Vermächtnisanordnung vor. Auch die Gesamtschau der Testamente seit dem Jahr 2000 bis zum streitgegenständlichen Testament im Jahr 2007 belegt gerade nicht den von den Beklagten gezogenen Schluss, nach dem die zwischen den Testamenten vom 7. September 2000 und 5. Dezember 2001 bei der Erblasserin geänderte Motivationslage „augenscheinlich ausschließlich mit der Kommanditbeteiligung … bzw. mit diesbezüglichen von der Klägerin hervorgerufenen falschen, nicht den Tatsachen entsprechenden Vorstellungen der Erblasserin in Bezug auf den Beklagten Ziff. 1 zusammenhängt“ (so in der Berufungsbegründung des Beklagten Ziff. 1 vom 14. April 2015, Seite 20, 21). Anders, als die Beklagten meinen, ist das streitgegenständliche Vermächtnis und damit der Ausschluss des Beklagten Ziff. 1 hinsichtlich des Kommanditanteils der Erblasserin gerade nicht „nur und allein“ durch die Hetze der Klägerin und den diesbezüglichen Motivirrtum der Erblasserin zu erklären. Vielmehr können für diese Entscheidung auch andere, ggf. auch den Parteien unbekannte, Gründe die entscheidende Rolle gespielt haben. So hat etwa der Beklagte Ziff. 1 im Juli 2001 seine Tätigkeit als Geschäftsführer der E… GmbH & Co. KG beendet, so dass auch im Ausscheiden des Beklagten Ziff. 1 ein/das Motiv für die entsprechende Vermächtnisanordnung liegen kann. Schließlich hat der Beklagte Ziff. 1 in seinem Brief an die Klägerin vom 12. Juni 2007 (Anlage K 10, Bl. 209, 210) u.a. selbst ausgeführt, dass die Klägerin „schon immer“ der Liebling der Großmutter, mithin der Erblasserin, gewesen und bei dieser (der Erblasserin) „Hopfen und Malz verloren“ sei. c) Soweit die Beklagten rügen, dass das Landgericht bei der Würdigung der Indizien für den von ihnen behaupteten Motivirrtum der Erblasserin unberücksichtigt gelassen habe, dass das streitgegenständliche Testament von Rechtsanwalt und Notar H… aufgenommen worden sei, bei dem es sich um den langjährigen anwaltlichen Berater der Familie K… handle und der in dieser Urkunde zum Testamentsvollstrecker eingesetzt worden sei, sind diese Ausführungen nicht zutreffend. In diesem Zusammenhang ist zunächst auszuführen, dass die Klägerin wiederholt vorgetragen hat, dass es sich bei Herrn H… zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung um den langjährigen anwaltlichen Berater der Erblasserin und nicht der Familie K… gehandelt habe. Unzutreffend gehen die Beklagten weiter davon aus, dass Notar H… in dem streitgegenständlichen Testament zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Vielmehr geschah dies im notariellen Testamentsnachtrag vom 5. August 2005, der vom Notar Dr. K… aufgenommen worden war. Somit ist die von der Erblasserin angeordnete Testamentsvollstreckung durch den Notar H… wirksam. Im Übrigen haben die Beklagten nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin dessen Einsetzung zum Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht auch akzeptiert. Entgegen der Auffassung der Beklagten war es Notar H… auch nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG verboten, die notarielle Beurkundung des streitgegenständlichen Testaments vorzunehmen, da in diesem, wie dargelegt, gerade nicht dessen Einsetzung zum Testamentsvollstrecker erfolgt ist (im Übrigen wäre die Urkunde auch bei einem Verstoß wirksam, vgl. BeckOK BeurkG, Litzenburger, § 3, Rn. 30). Auch der von den Beklagten behauptete Verstoß gegen die §§ 27, 7 BeurkG liegt nicht vor, da die Einsetzung als Testamentsvollstrecker bereits im Testamentsnachtrag vom 5. August 2005 erfolgt war. Selbst wenn man insoweit einen Verstoß annehmen sollte, würde dies nur zur Unwirksamkeit der Einsetzung als Testamentsvollstrecker führen (vgl. BeckOK BeurkG, Litzenburger, § 7, Rn. 9). Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hingewiesen, dass dies für das hiesige Verfahren keine Rolle spielen würde, da die Beklagten - auch - direkt über den Klägervertreter zur Erfüllung des Vermächtnisses aufgefordert worden waren. 3. Zu Recht und mit zutreffender Begründung ist das Landgericht weiter davon ausgegangen, dass der von der Klägerin beanspruchten, teilweisen Übertragung des Kommanditanteils durch die beiden Beklagten zur Erfüllung des Vorausvermächtnisses auch keine gesellschaftsvertraglichen Beschränkungen entgegenstehen. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Regelung in § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 8. März 1989 weder um eine erbvertragliche Regelung, noch stand diese Regelung der Anordnung des streitgegenständlichen Vorausvermächtnisses entgegen. a) Eine Erbeinsetzung durch für die Erblasserin bindenden Erbvertrag mit der Folge, dass gemäß § 2289 Abs. 1 Satz 2 BGB das im Testament vom 11. April 2007 angeordnete, streitgegenständliche Vorausvermächtnis unwirksam wäre, erfolgte bereits nach dem Wortlaut dieser - in einem Gesellschaftsvertrag enthaltenen - Klausel nicht. In diesem Zusammenhang ist auch die Regelung des § 19 Abs. 5 im Gesellschaftsvertrag vom 15. Dezember 1973, der im Übrigen nicht der Form des § 2276 BGB entsprochen hat, zu sehen („Die Gesellschafterin Frau E… H… wird hinsichtlich ihrer Gesellschaftsanteile von ihren drei Kindern zu gleichen Teilen beerbt.“), die so gerade nicht in den Gesellschaftsvertrag vom 8. März 1989 übernommen worden war. Zudem hat auch dieser Gesellschaftsvertrag vom 8. März 1989 nicht der für einen wirksamen Erbvertrag erforderlichen Form des § 2276 Abs. 1 BGB entsprochen. Gemäß § 2276 Abs. 1 BGB, der auf die §§ 2231 Nr. 1, 2232 BGB verweist, kann ein Erbvertrag nur zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden. Zur Niederschrift eines Notars wird ein Erbvertrag durch entsprechende Erklärung gegenüber dem Notar oder Übergabe eines entsprechenden Vertrages mit der Erklärung, einen Erbvertrag errichten zu wollen, geschlossen. Von beidem kann hier gerade nicht ausgegangen werden. Denn im vorliegenden Fall war der Gesellschaftsvertrag (Anlage K 4, Bl. 27 ff.) - lediglich - Anlage zum notariell beurkundeten Geschäftsanteilsübertragungsvertrag vom gleichen Tag (Anlage B 1, Bl. 134 ff.). Der Gesellschaftsvertrag wurde vom Notar nicht unterschrieben, so dass, da dieser auch nicht als Erbvertrag zu erkennen war, eine entsprechende Prüfung und Belehrung des Notars offensichtlich nicht erfolgt ist. b) Bei dieser Klausel handelt es sich, was sich bereits aus dem Wortlaut und der Systematik (Klausel im Gesellschaftsvertrag) ergibt, daher - lediglich - um eine gesellschaftsrechtliche Regelung, nämlich um eine sog. „einfache Nachfolgeklausel“. Insoweit wurde, wie ein Blick in die Vorschrift des § 177 HGB zeigt, inhaltlich nur die gesetzliche Regelung wiedergegeben (§ 177 HGB: „Beim Tod eines Kommanditisten wird die Gesellschaft mangels abweichender vertraglicher Regelung mit den Erben fortgesetzt.“). Nach dieser Vorschrift, die wie eine einfache Nachfolgeklausel funktioniert (Straub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., Schäfer, § 139, Rn. 4), treten die Erben des Kommanditisten in die Gesellschaft ein. Nicht die Erbengemeinschaft, sondern die einzelnen Erben werden - im Wege der Sondererbfolge (Singularsukzession, Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl., Roth, § 177, Rn. 3) - Gesellschafter. Jeder Erbe erwirbt einen seiner Erbquote entsprechenden Anteil an der Kommanditbeteiligung des Erblassers. Der Übergang erfolgt kraft Erbrechts (vgl. Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., Strohn, § 177, Rn. 8). Ist der Erbe bereits Kommanditist, so vereinigen sich die beiden Kommanditanteile zu einem einheitlichen Anteil (EBJS, a.a.O., Rn. 9). Sofern sich die Beklagten in diesem Zusammenhang darauf berufen, dass die Fassung des § 177 HGB zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages noch anders lautete, ist dies zwar grundsätzlich richtig. So lautete die alte Fassung wie folgt: „Der Tod eines Kommanditisten hat die Auflösung der Gesellschaft nicht zur Folge.“ Auch nach dieser Fassung, die durch das HRefG mit Wirkung zum 1. Juli 1998 geändert worden war, war der Kommanditanteil vererblich. Das HRefG hat aber den § 177 HGB - lediglich - redaktionell an die Neufassung des § 131 HGB angepasst mit dem Ziel, die Rechtslage hinsichtlich des Kommanditanteils nicht zu verändern (EBJS, a.a.O., § 177, Rn. 15). Die Auslegung der Regelung in § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages führt zu dem Ergebnis, dass insoweit - lediglich - bestimmt werden sollte, dass entsprechend der gesetzlichen Regelung mit dem Tod eines Kommanditisten die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern fortgeführt wird. Wie dargelegt, enthielt dieser Gesellschaftsvertrag - anders als der vorangegangene aus dem Jahr 1973 - gerade keine Regelung und damit keine entsprechende Festlegung dahingehend, dass die Erblasserin hinsichtlich ihrer Gesellschaftsanteile von ihren drei Kindern zu gleichen Teilen beerbt wird. Eine Verfügung von Todes wegen durch ein entsprechendes Vorausvermächtnis war mit dieser Regelung im Gesellschaftsvertrag somit nicht ausgeschlossen. Denn ein Kommanditanteil kann unstreitig auch Gegenstand eines Vermächtnisses sein. Der Erbe wird dann Inhaber des Gesellschaftsanteils und muss diesen nach den §§ 413, 398 BGB auf den Vermächtnisnehmer übertragen (EBJS, a.a.O., § 177, Rn. 12). Soweit die Beklagten darauf abstellen, dass Formularbücher eine von § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages abweichende Regelung enthalten, sofern die Übertragung eine Kommanditanteils durch Vermächtnis gestattet werden soll, ist zu berücksichtigen, dass im vorliegenden Fall der Gesellschaftsvertrag nur Anlage eines notariellen Vertrages und nicht vom Notar unterschrieben war, so dass eine „klarstellende“ Regelung, dass die Übertragung auch durch (Voraus-)Vermächtnis möglich sein sollte, nicht naheliegend ist. (1) Ergänzend sei in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass selbst dann, wenn man - wie die Beklagten Ziff. 1 und 2 annehmen - zu dem Ergebnis käme, dass im Gesellschaftsvertrag eine solche Übertragung nicht zugelassen ist, die Beklagten Ziff. 1 und 2 als (Mit-)Erben an die Klägerin als Vermächtnisnehmerin jedenfalls die übertragbaren Rechte, also insbesondere den Anspruch auf Gewinn und Auseinandersetzungsguthaben, abtreten müssten. Auch dann könnte sich jedoch aus der gesellschafterlichen Treuepflicht ihre Verpflichtung zur Zustimmung ergeben (EBJS, a.a.O., § 177, Rn. 12; Baumbauch/Hopt, a.a.O., § 177, Rn. 3), die aufgrund der vorliegenden Umstände des Falles nahe liegt. (2) Aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt sich somit, anders als die Beklagten meinen, nicht, dass die Erblasserin der Klägerin, die gerade selbst (Mit-)Erbin geworden ist, nicht im Rahmen eines Vorausvermächtnisses einen - größeren als ihr als Erbin zu 1/6 zustehenden - Anteil an ihrer Kommanditbeteiligung hätte zukommen lassen können. Bei der Klägerin handelt es sich gerade nicht um einen „x-beliebigen“ Vermächtnisnehmer ohne Erbenstellung. Daher greift auch die Argumentation des Beklagten Ziff. 1 in der Berufungsbegründung nicht, nach der durch eine (angeblich) nicht zugelassene Übertragung des Kommanditanteils im Wege des Vermächtnisses verhindert werden sollte, dass die Gesellschaftsanteile nicht über die Zeit „in Streubesitz“ falle. Diese Gefahr besteht bei dem hier von der Erblasserin angeordneten Vorausvermächtnis gerade nicht. Der Ausschluss eines Vorausvermächtnisses im Zusammenhang mit der Gesellschaftsbeteiligung kann auch nicht aus § 21 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages geschlossen werden. (3) Entgegen der Auffassung der Beklagten steht auch § 5 Abs. 3 c) des Gesellschaftsvertrages vom 8. März 1989 der streitgegenständlichen Vorausvermächtnisanordnung nicht entgegen. Zu sehen ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei § 5 des Gesellschaftsvertrages um eine Regelung handelt, die die Übertragung der Gesellschaftsrechte zu Lebzeiten betrifft. Um eine solche geht es im vorliegenden Fall bereits nicht. Abgesehen davon hätte, wie schon das Landgericht - nach zutreffender Auslegung der Regelung - ausgeführt hat, auch bei einer entsprechenden Übertragung ihrer Gesellschaftsanteile durch die Erblasserin noch zu deren Lebzeiten auf die Klägerin weder eine Andienungspflicht bestanden noch wäre eine Zustimmung der anderen Gesellschafter erforderlich gewesen. So ist in § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages zunächst geregelt, dass ein Kommanditist seine Gesellschaftsrechte grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Gesellschafter übertragen darf. Nach § 5 Abs. 3 ist ohne Zustimmung der Gesellschafter die Übertragung der Gesellschaftsrechte durch einen Kommanditisten - u.a. dann - zulässig, wenn a) der Erwerber ein Kommanditist ist und b) der Erwerber gleichzeitig die Beteiligung des Veräußerers an der persönlich haftenden Gesellschafterin übernimmt, sofern der Veräußerer Geschäftsanteile der persönlich haftenden Gesellschafterin hält. Im vorliegenden Fall war die Klägerin bereits zu Lebzeiten der Erblasserin Kommanditistin, ihre Kapitaleinlage betrug zum Zeitpunkt des Erbfalles 128.125,00 EUR. Da die Erblasserin keinen Geschäftsanteil an der persönlich haftenden Gesellschafterin, der D… GmbH, hielt, wäre nach diesen Regelungen eine zustimmungsfreie Übertragung der Gesellschaftsrechte von der Erblasserin auf die Klägerin möglich gewesen. Soweit die Beklagten der Auffassung sind, dass (auch) in diesem Fall eine Andienungspflicht nach § 5 c) bestanden hätte, ist dem nicht zu folgen. Zwar spricht, wie bereits vom Landgericht angenommen, der isolierte Wortlaut des § 5 c) Satz 1 zunächst für eine entsprechende Andienungspflicht auch in diesem Fall. Allerdings ist dieser Satz im Kontext des Satzes 2 des § 5 c) und der übrigen Regelung zu sehen. Die Auslegung des Satzes 1 des § 5 c) ergibt daher, dass eine derartige Andienungspflicht - nur - dann besteht, wenn keine zustimmungsfreie Übertragung nach der vorangehenden Regelung des § 5 a) und b) vorliegt, daher grundsätzlich eine Übertragung (wegen § 5 Abs. 2) nicht erfolgen darf, aber ein Gesellschafter gemäß § 4 Abs. 1 a) bis e) seinen Anteil auf den Gesellschafter § 4 Abs. 1 f), die O… GmbH, übertragen will. In einem derartigen Fall sollte, wenn die anderen Gesellschafter nach § 4 Abs. 1 a) bis e) die angebotenen Gesellschaftsanteile ablehnen, auch ohne deren Zustimmung eine Übertragung auf die O… GmbH erfolgen können. Der vom Beklagten Ziff. 1 vorgenommenen Auslegung, nach der § 5 Abs. 3 a) und b) - ohne einschränkende Andienungspflicht nach § 5 Abs. 3 c) - nur Anwendung findet, wenn die O… GmbH ihren Kommanditanteil übertragen will, während § 5 Abs. 3 c) Anwendung findet, wenn ein Kommanditist nach § 4 Abs. 1 a) bis e) seinen Kommanditanteil übertragen will, ist nicht zu folgen. Eine solche ergibt sich so gerade auch nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Vielmehr hätte es, falls die Regelung in § 5 a) und b) tatsächlich nur auf die O… GmbH hätte anwendbar sein sollen, nahe gelegen, eine entsprechende Einschränkung in den Wortlaut aufzunehmen. Soweit der Beklagte Ziff. 1 den Sinn und Zweck dieser Regelung darin sieht, dass ein Familienmitglied nicht eigenmächtig die verhältnismäßige Verteilung der Kommanditanteile unter den Familienmitgliedern habe verändern können sollen, hätte die verhältnismäßige Verteilung innerhalb der Familie von der O… GmbH hingegen nach seiner Auslegung ohne Weiteres - ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter und ohne Andienungspflicht - verändert werden können, und dies aufgrund deren weitaus größten Anteils in ganz erheblichem Maße. Letzten Endes stützt das Verhalten der Erblasserin und auch der O… GmbH selbst das bereits vom Landgericht gefundene Auslegungsergebnis. So ist die Erblasserin, wie die Anordnung der Vorausvermächtnisse in Bezug auf ihre Gesellschaftsanteile zeigen, davon ausgegangen, dass sie im Wege von Vorausvermächtnissen über ihre Gesellschaftsanteile verfügen kann. Wie im Übrigen bereits der Klage zu entnehmen ist, hat auch der Geschäftsführer der O… GmbH der von der Klägerin begehrten Vermächtniserfüllung zugestimmt. 4. Die Beklagten Ziff. 1 und 2 sind für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auch passivlegitimiert. Soweit die Beklagten nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz ihre Passivlegitimation bestreiten, ist dem nicht zu folgen. Vielmehr ergibt die Auslegung des von der Erblasserin zugunsten der Klägerin angeordneten Vorausvermächtnisses, dass nicht die Erbengemeinschaft, sondern die Beklagten Ziff. 1 und 2 mit diesem beschwert sein sollten. Zwar ist im notariellen Testament der Erblasserin vom 11. April 2007 unter „II. Vermächtnisse“ angeordnet, dass die Erben bzw. Ersatzerben mit den folgenden Vermächtnissen bzw. Vorausvermächtnissen beschwert sind. Hieraus folgern die Beklagten, dass nicht sie mit dem streitgegenständlichen Vorausvermächtnis zugunsten der Klägerin beschwert seien, sondern die Erbengemeinschaft. Aber auch die Beklagten konzedieren, dass die Erblasserin und der beurkundende Notar offensichtlich - unzutreffend - der Auffassung gewesen seien, dass der Kommanditanteil der Erblasserin im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erbengemeinschaft übergehe, während tatsächlich Sondererbfolge eingetreten ist. 5. Die vom Landgericht vorgenommene Berechnung zur Höhe des jeweils zu übertragenden Kommanditanteils ist zutreffend und wurde von der Berufung zu Recht nicht angegriffen. III. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene, nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 19. Oktober 2015 veranlasste nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296 a, 156 ZPO), da dessen Inhalt keine anders lautende rechtliche Würdigung gebot. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92, 97, 100 Abs. 1 und 2 ZPO. Nach der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung bezüglich der Richtigkeit des Kostenausspruchs der angefochtenen Entscheidung war dieser, wie im Tenor ersichtlich, zu korrigieren (vgl. Zöller, ZPO, 30. Aufl., Herget, § 97, Rn. 6). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalles.