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Urteil

19 U 135/21

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0623.19U135.21.00
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Leitsätze
1. Die Frage der Erbberechtigung kann von demjenigen, der sein Erbrecht behauptet, zum Gegenstand einer Erbenfeststellungsklage, die gegen den bestellten Nachlasspfleger persönlich zu richten ist, gemacht werden.(Rn.59) 2. Das Feststellungsinteresse ist regelmäßig bereits damit zu begründen, dass das Nachlassgericht eine rechtskräftige Entscheidung über das (alleinige) Erbrecht beachten und im Erbscheinsverfahren berücksichtigen wird.(Rn.63) 3. Darüber hinaus darf damit gerechnet werden, dass das im Prozess zwischen dem Erbprätendenten und dem Nachlasspfleger ergehende Urteil für den Nachlassrichter bei der Prüfung der Frage, wer Erbe geworden ist, eine entscheidende Rolle spielen und ihn zur Aufhebung der Pflegschaft veranlassen wird.(Rn.64)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.08.2021, Az. 7 O 26/21, im Tenor unter Ziffer 2 und Ziffer 3 aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 410.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage der Erbberechtigung kann von demjenigen, der sein Erbrecht behauptet, zum Gegenstand einer Erbenfeststellungsklage, die gegen den bestellten Nachlasspfleger persönlich zu richten ist, gemacht werden.(Rn.59) 2. Das Feststellungsinteresse ist regelmäßig bereits damit zu begründen, dass das Nachlassgericht eine rechtskräftige Entscheidung über das (alleinige) Erbrecht beachten und im Erbscheinsverfahren berücksichtigen wird.(Rn.63) 3. Darüber hinaus darf damit gerechnet werden, dass das im Prozess zwischen dem Erbprätendenten und dem Nachlasspfleger ergehende Urteil für den Nachlassrichter bei der Prüfung der Frage, wer Erbe geworden ist, eine entscheidende Rolle spielen und ihn zur Aufhebung der Pflegschaft veranlassen wird.(Rn.64) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil der Einzelrichterin der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 26.08.2021, Az. 7 O 26/21, im Tenor unter Ziffer 2 und Ziffer 3 aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Stuttgart zurückverwiesen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 410.000,00 € festgesetzt. I. Erblasser ist der am xx.xx.2018 geschieden verstorbene V. R.. Die Klägerin ist ausweislich der Bestallungsurkunde des Nachlassgerichts vom 03.12.2019 (Anlage K 3) zur Nachlasspflegerin für die unbekannten Erben des Erblassers bestellt mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie der Ermittlung der Erben. Die Beklagte ist die Tochter des Erblassers. Daneben hinterließ der Erblasser zwei weitere Kinder, die im Rechtsstreit nicht beteiligt sind. Der Nachlass ist werthaltig und enthält unter anderem drei Appartements in der WEG P. Straße in S. (vgl. die als Anlage K 4 vorgelegte E-mail des Verwalters dieser Wohnungseigentümergemeinschaft). Es existiert ein in spanischer Sprache abgefasstes, in M. (Spanien) notariell beurkundetes Testament des Erblassers vom x.x.1992, hinterlegt beim Zentralen Testamentsregister in Madrid, in dem Frau H. S. als Erbin des spanischen Vermögens des Erblassers eingesetzt worden ist (vgl. Anlage B 6, vorgelegt im Berufungsverfahren). Streitig ist, ob der Erblasser im Dezember 2017 eigenhändig ein weiteres Testament verfasst hat, in welchem er die Beklagte zur Alleinerbin eingesetzt haben soll nach dem Vortrag der Beklagten. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstands kann im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 26.8.2021 verwiesen werden. Das Landgericht hat der Stufenklage der Klägerin auf der ersten Stufe gerichtet auf Auskunft stattgegeben, weiter festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz der außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verpflichtet sei und die Widerklage der Beklagten mit dem Ziel der Feststellung ihres alleinigen Erbrechts als unzulässig abgewiesen. Die Klage sei insgesamt zulässig, insbesondere bestehe für die seitens der Klägerin erhobene Feststellungsklage ein Feststellungsinteresse, da die Klägerin derzeit den Gegenstandswert für ihr Auskunftsverlangen noch nicht konkret beziffern könne. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Auskunft über den Bestand und den Verbleib der erhaltenen Erbschaft gemäß § 2027 Abs. 1 BGB i. V. m. § 260 Abs. 1 BGB zu. Der Erbschaftbesitzer sei dem Erben insoweit zur Auskunft verpflichtet. Auskunftsberechtigt sei außer den Erben auch der Nachlasspfleger. Die Widerklage mit dem Ziel der Feststellung des alleinigen Erbrechts der Beklagten sei bereits unzulässig. Grundsätzlich sei zwar eine Erbenfeststellungsklage auch gegen den Nachlasspfleger möglich. Das für eine solche Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Festungsinteresse bestehe jedoch nur dann, wenn der Nachlasspfleger das Erbrecht des Erben bestreite, was im Streitfall zu verneinen sei. Die Klägerin habe ausdrücklich klargestellt, dass sie ein Erbrecht der Beklagten nicht bestreite, sondern vielmehr ihren Pflichten gegenüber dem ermittelten Erben nachkommen werde. In der Erhebung der Auskunftsklage könne auch kein konkludentes Bestreiten einer möglichen Alleinerbschaft der Beklagten gesehen werden. Die Hauptaufgabe des Nachlasspflegers, nämlich die ordnungsgemäße Sicherung und Erhaltung des Nachlasses, könne nur dann erreicht werden, wenn der Nachlasspfleger über die entsprechenden Informationen bezüglich des Nachlasses verfüge, wofür ihm ein Auskunftsanspruch zustehe. Ein Feststellungsinteresse könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass die Alleinerbenstellung der Beklagten von anderen Erbprätendenten bestritten werde. Denn eine im Verhältnis der Parteien des Rechtsstreits ergehende Entscheidung kläre die Rechtslage im Verhältnis zu den Erbprätendenten schon im Hinblick auf die subjektiven Grenzen der Rechtskraft nicht endgültig. Auch der Hilfsantrag der Beklagten habe keinen Erfolg. Dieser werde dergestalt ausgelegt, dass er nur für den Fall gestellt sein solle, dass das Gericht den Hauptantrag der Widerklage als unbegründet abweise. Gegenwärtig sei der Hauptantrag der Widerklage jedoch als unzulässig abzuweisen gewesen, so dass über den Hilfsantrag mangels Bedingungseintritts nicht zu entscheiden gewesen sei. Im Übrigen sei die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Nachlasspflegerin kraft Amtes für den geltend gemachten Anspruch auf Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses gemäß § 2314 BGB nicht passivlegitimiert. Denn der Anspruch aus § 2314 BGB richte sich gegen die unbekannten Erben und sei demnach gegen diese, vertreten durch den Nachlasspfleger, zu richten. Derzeit werde die Klägerin jedoch gerade in ihrer Eigenschaft als Nachlasspflegerin kraft Amtes in Anspruch genommen. Im Berufungsverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit, soweit die Beklagte durch das angefochtene Urteil zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte zuletzt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag noch im Hinblick auf die Ziff. 2 des Tenors des landgerichtlichen Teilurteils vom 26.08.2021 sowie die Widerklage noch im Hauptantrag mit dem Ziel der Feststellung des Alleinerbrechts der Beklagten weiter. Ihr hätten die außergerichtlichen Anwaltskosten nicht auferlegt werden dürfen. Sie habe sich im Zeitpunkt der Mandatierung der Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite nicht in Verzug befunden. Die vorangegangenen freundlichen Schreiben der Klägerin hätten keine Inverzugsetzung bewirkt. Auch die Abweisung der Widerklage sei von einem Rechtsirrtum geprägt, da sie ein Feststellungsinteresse für die von ihr erhobene Widerklage habe: · Jedenfalls bringe die Klägerin in ihrer Klage klar zum Ausdruck, dass sie die Beklagte als Person ansehe, die sich ein Erbrecht anmaße, das ihr nicht zustehe. Die Klägerin habe ihren Auskunftsanspruch mit § 2027 BGB und ihren Herausgabeanspruch mit § 2018 BGB begründet und die Beklagte wiederholt in der Klageschrift als „Erbschaftsbesitzerin“ bezeichnet. Damit stelle die Klägerin auch die von der Beklagten behauptete Alleinerbenstellung in Abrede. Denn die Beklagte sei entweder Allein- oder jedenfalls neben ihren Geschwistern und Frau H. S. Miterbin des Erblassers. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin gerade nicht als curator personae geklagt habe, sondern als Partei kraft Amtes als Nachlasspflegerin. Dem Nachlasspfleger als Partei kraft Amtes stehe jedoch gerade nicht der Anspruch aus § 2018 bzw. § 2027 BGB zu, sondern ein Anspruch, der sich unmittelbar aus dem Recht des Nachlasspflegers zum Besitz und zur Verwaltung aus § 1960 BGB ergebe. Die Nachlasspflegerin als rechtskundige Person - als Württembergische Notarassessorin -, vertreten durch eine Fachanwältin für Erbrecht, sei gerade nicht aus § 1960 BGB vorgegangen, sondern habe bewusst den Erbschaftsanspruch aus §§ 2018 ff. BGB geltend gemacht. Sie bezeichne die Beklagte in der Klageschrift explizit als „Erbschaftsbesitzerin" im Sinne der §§ 2018, 2027 BGB. Damit bestreite sie explizit die Alleinerbenstellung der Beklagten, so dass diese ein rechtliches Interesse daran habe, sich hiergegen mit der Feststellungswiderklage zu wehren. · Hinzu komme, dass das Nachlassgericht, unter dessen Aufsicht die Nachlasspflegerin stehe, der Beklagten empfohlen habe, im Wege einer Erbenfeststellungsklage vor dem Prozessgericht ihre Alleinerbenstellung klären zu lassen. Auch aus diesem Umstand folge das Feststellungsinteresse für die von der Beklagten erhobenen Widerklage. Es könne damit gerechnet werden, dass das im Prozess zwischen der Beklagten als Erbprätendentin und der Klägerin als Nachlasspflegerin ergehende Urteil für das Nachlassgericht bei Prüfung der Frage, wer Erbe geworden sei, eine entscheidende Rolle spielen und ihm zur Aufhebung der Pflegschaft Anlass geben werde. · Des Weiteren folge das Feststellungsinteresse der Beklagten für die Widerklage auch daraus, dass die Nachlasspflegerin - im Fall des Erfolgs der Widerklage - der Beklagten als Alleinerbin über ihre Tätigkeit als Nachlasspflegerin Rechnung legen und den Nachlass an sie herausgeben müsse. · Der Hinweis des Landgerichts auf das Urteil des BGH vom 10.05.1951 - IV ZR 12/20 mit dem es das mangelnde Feststellungsinteresse für die Widerklage begründe, sei unverständlich. Aus den Gründen dieser Entscheidung ergebe sich nicht, dass das vom Landgericht geforderte Feststellungsinteresse für die Klage gefordert sei. Davon ausgehend, dass die Berufung Erfolg habe, entfalle der Hilfsantrag der Widerklage. Die Beklagte stellt den Berufungsantrag (GA 50/eA): Unter Abänderung des am 26.08.2021 verkündeten Teilurteils des Landgerichts Stuttgart, Az.: 7 O 26/21 wird 1. im Hinblick auf die Ziff. 2 des landgerichtlichen Teilurteils vom 26.08.2021 die Klage abgewiesen, 2. festgestellt, dass die Beklagte/Widerklägerin Alleinerbin nach dem am xx.xx.2018 in S. verstorbenen K. V. R. geworden ist. Hilfsweise wird beantragt, den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Nachdem die Beklagte keine vollständige Auskunft erteilt habe, habe sie sich im Verzug befunden, bevor die Klägerin ihre Prozessbevollmächtigte mandatiert habe. Der Beklagten seien daher zutreffend die außergerichtlichen Anwaltskosten auferlegt worden. Im Hinblick auf die Widerklage sei es nicht Aufgabe des Nachlasspflegers, eine Klärung über die Erbenstellung herbeizuführen. Eine Klärung des Erbrechts selbst liege außerhalb seines Aufgabenbereichs. Die Frage des Erbrechts müsse zwischen den Erbprätendenten selbst geklärt werden. Der Nachlasspfleger sei insoweit nicht vertretungsbefugt. Auch habe das Landgericht zurecht ein Feststellungsinteresse der Beklagten für die Widerklage verneint: · Eine im Rechtsverhältnis Widerklägerin gegen Nachlasspflegerin ergehende Entscheidung kläre die Rechtslage nicht endgültig. Aufgrund der subjektiven Grenzen der Rechtskraft gelte eine Entscheidung nicht gegenüber den Erbprätendenten. · Auch sei ein Bestreiten eines möglichen Erbrechts der Widerklägerin mit dem Vorgehen der Klägerin im Streitfall nicht verbunden. Die Nachlasspflegerin werde selbstverständlich allen ihren Pflichten gegenüber den Erben nachkommen, sobald diese ermittelt und festgestellt seien. Die Klägerin habe bereits mehrfach erklärt, dass sie ein mögliches Erbrecht der Beklagten nicht bestreite. · Ein Feststellungsinteresse ergebe sich auch nicht aus dem Hinweis des Amtsgerichts Stuttgart - Nachlassgericht - an die Beklagte, die Erbenstellung gerichtlich klären zu lassen, da das Nachlassgericht keine Rechtsberatung habe vornehmen wollen. II. Die zulässige Berufung ist begründet. Das Landgericht hat zu Unrecht die Feststellung der Erstattungsfähigkeit der der Klägerin außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ausgesprochen (1.). Die von der Beklagten erhobene Widerklage ist - entgegen der Auffassung des Landgerichts - zulässig (2.). Hinsichtlich der Widerklage und im Hinblick auf die Feststellung des Verzugsschadens war der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 7 ZPO (3.). 1. Das Landgericht hat zu Unrecht die Feststellung der Erstattungsfähigkeit der der Klägerin außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten ausgesprochen. Dieser Feststellungsausspruch betrifft die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten der Klägerin (RVG-VV Nr. 2300) unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes, §§ 286, 280 Abs. 2 BGB. a. Ob einem solchen, die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festschreibenden Feststellungsausspruch - entgegen der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil (LGU 7) - schon das Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO fehlt, kann dahinstehen. b. Denn einer Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt über die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der vorprozessual der Klägerin entstandenen Kosten im Wege eines feststellenden Teilurteils steht jedenfalls das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und noch ausstehendem Schlussurteil entgegen. Dies folgt bereits daraus, dass die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Gebührenforderung der vorprozessual von der Klägerin beauftragten Prozessbevollmächtigten aufgrund der §§ 286, 280 Abs. 2 BGB derzeit nicht feststeht und sich ein etwaiger Schadensersatzanspruch ggf. auch gar nicht ergeben kann. aa. Die Erstattungsfähigkeit der vorgerichtlichen anwaltlichen Gebührenforderung richtet sich wegen der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich des Herausgabeanspruchs danach, ob und falls ja, in welchem Umfang der Klägerin im Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten ein Anspruch auf Herausgabe von Nachlassgegenständen zugestanden hat - oder auch nicht. Der Herausgabeanspruch der Klägerin kann weniger wert sein oder höher ausfallen als der von dem Landgericht vorläufig zugrunde gelegte Streitwert i. H. v. 100.000 € - oder auch überhaupt nicht bestanden haben. Ist letzteres der Fall, stand der Klägerin kein Anspruch auf Herausgabe gegen die Beklagte vorprozessual zu mit der Folge, dass sich die Beklagte auch nicht mit dieser Herausgabe im Verzug befunden haben kann und somit auch nicht schadensersatzpflichtig für die der Klägerin vorprozessual entstandenen Kosten sein kann. bb. Auch hinsichtlich des Auskunftsanspruchs der Klägerin ist nicht ohne die Gefahr eines Widerspruchs zu einem noch ausstehenden Schlussurteil feststellbar, dass die Beklagte unter Verzugsschadensersatzgesichtspunkten für die vorprozessuale Tätigkeit der Klägervertreterin haftbar ist. Die Parteien haben die Auskunftsstufe der Stufenklage übereinstimmend für erledigt erklärt. Danach hat der Senat nicht in der Sache über den Auskunftsanspruch der Klägerin zum jetzigen Zeitpunkt zu entscheiden. Es besteht danach die Gefahr, dass sich im weiteren Verlauf des Rechtsstreits herausstellt, dass der Klägerin vorprozessual kein - oder jedenfalls nicht der von ihr vorprozessual geltend gemachte - Auskunftsanspruch zugestanden hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Klägerin nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich kein - im Rechtsstreit von der Klägerin verfolgter - Auskunftsanspruch gemäß § 2027 BGB zusteht, da die §§ 2018ff. BGB auf das Verhältnis von Nachlasspfleger und potentiellem Erben - von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen, in denen eine analoge Anwendung einzelner Normen der §§ 2018ff. BGB befürwortet wird - im Grundsatz nicht anwendbar sind. Die Klägerin hat vorprozessual, vgl. insbesondere das als Anlage K 7 vorgelegte Schreiben vom 10.12.2019, von der Beklagten jedoch Informationen über den Nachlassbestand und Mitteilung der Vermögenswerte des Nachlasses verlangt, was als Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß § 2027 BGB verstanden werden könnte, obwohl die Beklagte lediglich gemäß § 242 BGB zur Erteilung von Auskunft im Hinblick auf etwaige von ihr an die Klägerin herauszugebende Vermögenswerte des Nachlasses verpflichtet gewesen sein dürfte, so dass schon deshalb fraglich ist, ob das außergerichtliche Auskunftsverlangen der Klägerin eine hinreichende Mahnung und damit geeignet war, die Beklagte in Verzug zu setzen. cc. Im Ergebnis gilt danach, dass derzeit wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen im Verhältnis von Teil- zu Schlussurteil keine Entscheidungsreife i. S. v. § 301 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des Feststellungsantrags der Klägerin auf Erstattung der ihr entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten vorliegt. 2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil ist die auf Feststellung ihres alleinigen Erbrechts gerichtete Widerklage der Beklagten zulässig. a. Die Frage der Erbberechtigung kann im Grundsatz auch zum Gegenstand einer Feststellungsklage des Erbanwärters gegen den Nachlasspfleger gemacht werden (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - IVa ZR 166/81 -, Rn. 11, juris), wenn die Voraussetzungen des § 256 ZPO gegeben sind (vgl. RG, Urteil vom 27. November 1922 - IV 750/21 -, RGZ 106, 46ff., 48). Der Erbe begehrt damit (im Ergebnis) die Feststellung, dass der Nachlasspfleger im Rahmen seines Amtes ihn zu vertreten und die sich aus seinem Amt ergebenden Pflichten ihm gegenüber zu erfüllen hat (BGH, Urteil vom 10. Mai 1951 - IV ZR 12/50 -, NJW 1951, 559, beck-online). Da auch derjenige, der möglicherweise der wahre Erbe ist, verpflichtet ist, Nachlassgegenstände auf Verlangen an den Nachlasspfleger herauszugeben, solange sein Erbrecht gegenüber dem Nachlasspfleger nicht rechtskräftig festgestellt ist, ist in derartigen Fällen eine Klage des Erbprätendenten gegen den Nachlasspfleger persönlich zulässig (Zimmermann: Der Nachlasspfleger im Zivilprozess, ZEV 2011, 631ff., beck-online). b. Im Streitfall kann der Beklagten das Feststellungsinteresse für eine Erbfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO nicht abgesprochen werden. aa. Das Feststellungsinteresse der Beklagten folgt bereits daraus, dass damit zu rechnen ist, dass das Nachlassgericht eine rechtskräftige Entscheidung über das alleinige Erbrecht der Beklagten beachten und im Erbscheinsverfahren berücksichtigen wird. (1.) Denn es darf damit gerechnet werden, dass das im Prozess zwischen dem Erbprätendenten und dem Nachlasspfleger ergehende Urteil für den Nachlassrichter bei der Prüfung der Frage, wer Erbe geworden ist, eine entscheidende Rolle spielen und ihn zur Aufhebung der Pflegschaft veranlassen wird (vgl. bereits: RG, Urteil vom 27. November 1922 - IV 750/21 -, RGZ 106, 46ff., 49: dies gilt ausdrücklich auch „ohne den Zwang der Rechtskraft“ (RG, a. a. O.), da keine rechtskräftige Entscheidung unter den Erbprätendenten ergeht). Dies ist nach der Auffassung des Senats auch für den Streitfall überzeugend. Denn die rechtskräftige Feststellung der Erbenstellung der Beklagten würde der Stufenklage der Klägerin den Boden entziehen, da mit der zeitnahen Aufhebung der Pflegschaft gerechnet werden könnte. Dies begründet ein Feststellungsinteresse der Beklagten unabhängig davon, ob die Klägerin die Erbenstellung der Beklagten in Frage gestellt hat oder nicht. (2.) Soweit das Landgericht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.5.1951 (- IV ZR 12/50 -, NJW 1951, 559) entnimmt, dass das für eine Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse nur dann vorliege, wenn der Nachlasspfleger das Erbrecht des Prätendenten bestreite, ist dies unzutreffend, worauf die Berufung zurecht hinweist. Dies kann der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht entnommen werden. Vielmehr führt der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung lediglich aus, dass das Feststellungsinteresse des Erbprätendenten nicht etwa deshalb fehle, weil der Erbprätendent eine Klage auf Herausgabe des Nachlasses gegen den Nachlasspfleger erheben könne, da der Nachlasspfleger den Nachlass gemäß §§ 1960, 1915, 1890 BGB erst nach Beendigung der Nachlasspflegschaft herausgeben müsse. Diese Formulierung deutet darauf hin, dass auch der Bundesgerichtshof keine gesteigerten Anforderungen an das Feststellungsinteresse für eine Erbfeststellungsklage des Prätendenten gegen den Nachlasspfleger stellt - vergleichbar der oben zitierten Entscheidung des Reichsgerichts. Dies folgt inzident auch aus einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs, in der eine Widerklage des Erbprätendenten auf Feststellung seines Alleinerbrechts ohne weiteres für zulässig erachtet worden ist (BGH, Urteil vom 22. Januar 1981 - IVa ZR 97/80 -, Rn. 7, juris). (3.) Soweit das Landgericht auf die Fundstelle bei Grüneberg-Weidlich, § 1960 BGB Rn. 17 abstellt, wo eine Klage des Erbprätendenten gegen den „sein Erbrecht bestreitenden“ Nachlasspfleger für möglich gehalten wird, steht auch dies nicht entgegen. In dieser Fundstelle bei Palandt wird ebenfalls das RG (RGZ 106, 46ff.) zitiert, welche eben das Feststellungsinteresse - wie vorstehend ausgeführt - weiter fasst. Daher spricht die Fundstelle bei Palandt nicht entscheidend dafür, dass stets das Erbrecht vom Nachlasspfleger bestritten sein muss, um ein Feststellungsinteresse für den Erbprätendenten zu begründen. bb. Ob im Streitfall das Feststellungsinteresse der Beklagten auch daraus folgt, dass die Klägerin das Erbrecht der Beklagten konkludent bestritten hat, kann somit dahinstehen. 3. Hinsichtlich der Widerklage und im Hinblick auf die Feststellung des Verzugsschadens war der Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten an das Landgericht zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 7 ZPO. a. Dies betrifft die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für die außergerichtlich der Klägerin entstandenen Kosten (vgl. oben unter 1.) und die Widerklage (oben unter 2.). aa. Der Antrag auf Feststellung der Ersatzfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten war wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht teil-entscheidungsreif im Sinne von § 301 Abs. 1 S. 1 ZPO, weshalb insofern ein unzulässiges Teilurteil im Sinne von § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 ZPO vorliegt. bb. Hinsichtlich der Widerklage liegt eine Entscheidung lediglich über die Zulässigkeit der Klage vor, weshalb gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO eine Zurückverweisung der Sache insofern an das Landgericht grundsätzlich in Betracht kommt. b. Der Senat hält es im Streitfall auch für sachgerecht, den Rechtsstreit an das Landgericht Stuttgart zurückzuverweisen, soweit die Hauptsache noch in der Berufungsinstanz anhängig ist, insbesondere, um den Parteien die Möglichkeit zu erhalten, die Erbenstellung der Beklagten durch Beweisaufnahme in erster Instanz klären zu können. c. Es liegt - nach der übereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien im Hinblick auf die Auskunftsstufe der Stufenklage - auch keine Teilzurückverweisung in der Hauptsache vor. aa. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kann nicht nur im Fall eines Teilurteils, sondern auch dann bestehen, wenn das Berufungsgericht einen Teil der Ansprüche für entscheidungsreif erachtet und hinsichtlich des anderen Teils die Entscheidungsreife verneint und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zurückverweist. Ein solches Urteil kommt in seinen Wirkungen einem Teilurteil gleich und darf daher nur unter Beachtung der Voraussetzungen des § 301 ZPO erlassen werden (vgl. BGH, Urteil vom 12. April 2016 - XI ZR 305/14 -, BGHZ 210ff. = NJW 2016, 2662ff, Rn. 27f., juris). bb. Eine nur teilweise Zurückverweisung des Rechtsstreits liegt im Streitfall jedoch nicht vor. Denn die Parteien haben die zunächst in zweiter Instanz noch streitgegenständliche Auskunftsstufe übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Senat hat insoweit in der Sache keine Entscheidung getroffen, die widersprüchlich zu einer später über die Widerklage bzw. den Feststellungsantrag oder die Stufenklage der Klägerin ergehenden Entscheidung sein könnte. Die Zurückverweisung erfasst daher den ganzen zuletzt in der Berufungsinstanz in der Hauptsache noch anhängigen Rechtsstreit. d. Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits betreffend die Auskunftsstufe der Stufenklage hatte keine Zurückverweisung in der Sache zu erfolgen, nachdem die Parteien den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben mit der Folge, dass insofern lediglich noch im weiteren Fortgang des Verfahrens vor dem Landgericht über die Kosten auch dieses Teils des Rechtsstreits einheitlich mit der Entscheidung über die Kosten der Stufenklage zu entscheiden sein wird. III. 1. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 538 Rn. 58). Tragender Grund dafür, dass die Rechtsmittelentscheidung keinen Kostenausspruch enthält, ist, dass die Aufhebung und Zurückverweisung keine Entscheidung in der Sache selbst darstellt, das endgültige Obsiegen mithin vom Ausgang der erneuten Entscheidung in der unteren Instanz, ggf. auch einer erneuten Rechtsmittelinstanz, abhängig ist. Die Kostenentscheidung ist deshalb in diesen Fällen der unteren Instanz zu überlassen (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 97 Rn. 17). 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO (vgl. Heßler in Zöller, a. a. O., § 538 Rn. 59). Für eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO besteht kein Raum, da es an einem Vollstreckungsinhalt im eigentlichen Sinne fehlt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2014 - I-17 U 62/13 -, Rn. 27, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2006 - 3 U 74/06 -, Rn. 21, juris; OLG München, Urteil vom 04. September 2009 - 10 U 3291/09 -, Rn. 38, juris). 3. Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. 4. Die Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO.