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Beschluss

19 W 30/22

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:1024.19W30.22.00
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Leitsätze
1. Eine Klagepartei hat die Kosten zu tragen, wenn die Beklagtenpartei keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und sogleich erfüllt.(Rn.6) 2. Für die Frage, ob eine Beklagtenpartei Anlass zur Erhebung einer Stufenklage gegeben hat, kommt es grundsätzlich auf ihr Verhalten vor dem Prozess und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2020, 1 W 13/20).(Rn.10) 3. Befand sich eine Beklagtenpartei weder mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses noch mit einer Immobilienbewertung und der Einholung von Wertgutachten über bewegliche Gegenstände im Verzug, hat sie keine Klageveranlassung gegeben.(Rn.16)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 07.04.2022 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 12.05.2022, Az. 1 O 158/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klagepartei hat die Kosten zu tragen, wenn die Beklagtenpartei keine Veranlassung zur Klage gegeben hat und sogleich erfüllt.(Rn.6) 2. Für die Frage, ob eine Beklagtenpartei Anlass zur Erhebung einer Stufenklage gegeben hat, kommt es grundsätzlich auf ihr Verhalten vor dem Prozess und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an (vgl. u.a. OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2020, 1 W 13/20).(Rn.10) 3. Befand sich eine Beklagtenpartei weder mit der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses noch mit einer Immobilienbewertung und der Einholung von Wertgutachten über bewegliche Gegenstände im Verzug, hat sie keine Klageveranlassung gegeben.(Rn.16) 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil vom 07.04.2022 in Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 12.05.2022, Az. 1 O 158/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. 1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft (§§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1), fristgerecht eingelegt (569 ZPO) und auch im Übrigen zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 €, § 567 Abs. 2 ZPO. Außerdem beträgt der Streitwert der Hauptsache mehr als 600 € (vgl. § 91a Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 511 ZPO). 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Zurecht hat das Landgericht Rottweil der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits insgesamt auferlegt. a. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden und ausschlaggebend insofern insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang ist, wobei lediglich eine summarische Prüfung der jeweiligen Erfolgsaussichten zu erfolgen hat. Allerdings hat die Klagepartei die Kosten zu tragen, wenn die Beklagtenpartei keine Veranlassung zu Klage gegeben hat und sogleich erfüllt. Denn der Rechtsgedanke des § 93 ZPO ist ebenfalls anwendbar (Musielak/Voit/Flockenhaus, 19. Aufl. 2022, ZPO § 91a Rn. 23), wie das Landgericht ebenfalls zutreffend berücksichtigt hat. b. Bei Anlegung dieser Maßstäbe waren die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Das Landgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte nach den Umständen des Streitfalls insgesamt keine Klageveranlassung gegeben hat, weshalb es nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO gerechtfertigt ist, der Klägerin sämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. aa. Für die Frage, ob die Beklagte Anlass zur Klage gegeben hat, kommt es grundsätzlich auf ihr Verhalten vor dem Prozess an (BGH, Beschluss vom 8. März 2005 – VIII ZB 3/04 –, Rn. 5, juris). Nach Erhebung einer Stufenklage ist nicht auf jeder Stufe zu prüfen, ob der Beklagte Veranlassung zur Erhebung der jeweils nächsten Stufe gegeben hat. Vielmehr kommt es für die Frage, ob ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO erfolgt ist, namentlich ob ein Beklagter keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, grundsätzlich auf das Verhalten des Beklagten vor der Erhebung der Stufenklage als solcher und nicht auf das Verhalten vor der jeweiligen Stufe an (vgl. zutreffend mit ausführlicher Begründung: OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2020 – 1 W 13/20 –, Rn. 20, juris; OLG Dresden, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 17 W 844/13 –, Rn. 7, juris; a. A. etwa ohne überzeugende Begründung: OLG Köln, Beschluss vom 27. März 2009 – 2 W 28/09 –, Rn. 4, juris: bei Anerkenntnissen im Rahmen von Stufenklagen sei die Prüfung nach § 93 ZPO für jede Stufe gesondert vorzunehmen). bb. Im Streitfall hat die Beklagte keinen Anlass zur Klagerhebung gegeben bezogen auf die Stufenklage insgesamt. (1.) Die Beklagte hat jedenfalls keine Veranlassung zur Klage für die Auskunftserteilung mittels eines durch einen Notar aufzunehmenden Nachlassverzeichnisses gegeben, wie dies Gegenstand des Klageantrags Ziff. 1 auf erster Stufe der am 15.04.2020 erhobenen Stufenklage gewesen ist. Es lässt sich insofern - entgegen der Auffassung der Klägerseite - auch nicht feststellen, dass sich die Beklagte mit der Auskunftserteilung durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses im Verzug befunden haben könnte, da jedenfalls nicht feststellbar ist, dass die Beklagte zur Vorlage eines durch einen Notar aufzunehmen Nachlassverzeichnisses von Klägerseite vor Klageerhebung aufgefordert worden ist. Denn von Klägerseite wurde mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.12.2019 (Anlage K 1) lediglich ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis verlangt. Ein solches wurde - als ein vorläufiges Nachlassverzeichnis, da etwa hinsichtlich der im Nachlass befindlichen Grundstücke noch keine Werte angegeben werden konnten - von Beklagtenseite bereits mit Schriftsatz 24.03.2020 (Anlage B 2) an die Klägerin übersandt. Zwar handelt es sich bei den in § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB erwähnten beiden Varianten nur um Ausprägungen ein und desselben Auskunftsanspruchs; sie sind materiell-rechtlich wesensgleich. Der Auskunftsanspruch lässt sich jedoch hinsichtlich seiner Durchsetzungsstärke weiter untergliedern. Der Pflichtteilsberechtigte kann sich mit einem vom Erben selbst erstellten, privaten Nachlassverzeichnis begnügen (§ 2314 Abs. 1 S. 1 BGB) und/oder er kann verlangen, dass ein amtliches Verzeichnis erstellt wird, § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB (MüKoBGB/Lange, 9. Aufl. 2022, BGB § 2314 Rn. 4). Ein vorgerichtliches Verlangen der Klägerin, von der Beklagten ein notariell aufgenommenes Nachlassverzeichnis zu erhalten, ist jedoch dem Vorbringen der Klägerseite nicht zu entnehmen; die Anlagen K 2 und K 3 sind bis zuletzt nicht beigebracht worden. Somit befand sich die Beklagte bei Klageerhebung mit der Erstellung eines notariell beurkundeten Nachlassverzeichnisses auch nicht in Verzug. (2.) Auch hinsichtlich des im Laufe des Rechtsstreits auf zweiter Stufe der Stufenklage von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB lässt sich eine Klageveranlassung durch die Beklagte nicht feststellen. (a.) Bereits vor Klageerhebung hat der von Beklagtenseite mit der Wertermittlung für die im Nachlass befindlichen Immobilien beauftragte Sachverständige einen Besichtigungstermin für den 23.03.2020 angesetzt, über den die Klägerin von Beklagtenseite auch in Kenntnis gesetzt worden ist durch Schriftsatz der Beklagtenseite vom 11.03.2020 (Anlage B 1). Verzug hinsichtlich der mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.12.2019 verlangten Immobilienbewertung lässt sich unter den Umständen des Streitfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung und auch daran anschließend nicht feststellen. Das Gutachten wurde bereits vor Klageerhebung in Auftrag gegeben und unter dem Datum 15.07.2020 erstellt. Eine schuldhafte Verzögerung der Immobilienbewertung durch die Beklagte ist danach nicht feststellbar. (b.) Soweit die Klägerin in der Klageschrift bzw. mit Schriftsatz vom 28.09.2021 weitergehend auch zu sämtlichen beweglichen Gegenständen die Einholung von Wertgutachten verlangt hat, befand sich die Beklagte im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht im Verzug, da sie vorprozessual zur Einholung von Wertgutachten über bewegliche Gegenstände des Nachlasses nicht aufgefordert worden ist. (3.) Schließlich hat die Beklagte auch im Hinblick auf die dritte und vierte Stufe der Stufenklage keine Klageveranlassung gegeben. (a.) Es ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass die Klägerin vor Klageerhebung oder sonst zu irgendeinem Zeitpunkt damit rechnen musste, die Beklagte auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung wegen zweifelhafter Richtigkeit der Auskunftserteilung der Beklagten in Anspruch nehmen zu müssen. (b.) Vor Erhebung der Stufenklage hat die Beklagte der Klägerin auch keinen Anlass gegeben anzunehmen, sie werde ohne Klage nicht die Auszahlung ihres Pflichtteils von der Beklagten erhalten. Dies kommt etwa in Betracht, wenn der Kläger den Beklagten außergerichtlich unter Fristsetzung zur Auskunft über den Bestand des Nachlasses sowie zur Zahlung aufgefordert hatte und der Beklagte hierauf nicht reagiert hat (OLG Bamberg, Beschluss vom 24. März 2020 – 1 W 13/20 –, Rn. 25, juris). So liegt der Streitfall jedoch nicht. Vielmehr liegt im Streitfall eine Reaktion der Beklagten, aus der die Klägerin hätte schließen können, dass die Beklagte tatsächlich auskunfts- und ggf. zahlungsbereit war (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 11. Oktober 2013 – 17 W 844/13 –, Rn. 8, juris), vor, da die Beklagte vorprozessual ein (vorläufiges) Nachlassverzeichnis - wie von der Klägerin verlangt - vorgelegt und zeitnah und ebenfalls vorprozessual ein Sachverständigengutachten zum Immobilienvermögen in Auftrag gegeben hat. Unter diesen Umständen liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin vor Klageerhebung hätte davon ausgehen müssen, die Beklagte werde ohne Klage den der Klägerin zustehenden Pflichtteilsanspruch nicht zahlen. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen jedenfalls deshalb nicht vor, da die obergerichtlich für die Stufenklage wohl nicht einheitlich beantwortete Frage der Klageveranlassung nach § 93 ZPO im Streitfall nicht entscheidungserheblich ist. Denn im Streitfall wäre die sofortige Beschwerde der Klägerin sogar erst recht nicht begründet, wenn man für die Frage der Klageveranlassung auf die jeweilige Stufe abstellt, da eine gesonderte Leistungsaufforderung vor dem Aufruf der zweiten Stufe seitens der Klägerin nicht erging und die dritte und vierte Stufe der Stufenklage gar nicht aufgerufen worden ist.