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Beschluss

19 W 4/23

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0808.19W4.23.00
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Leitsätze
1. Eine titulierte unvertretbare Handlung ist nur dann nicht unmittelbar erzwingbar, wenn feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkungshandlung des Dritten (hier: Notar) zu erlangen, und er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 - 12 W 136/20).(Rn.6) 2. Nicht nur im Vollstreckungsabwehrverfahren, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO ist der Schuldner mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.(Rn.29) 3. Ist ein Gutachten zur Verkehrswertermittlung aufgrund des falschen Ausgangspunkts betreffend die planungsrechtliche Beurteilung der Immobilie unverwertbar, ist es nicht erfüllungstauglich für die Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.(Rn.34)
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 29.12.2022, Az. 4 O 430/20, abgeändert: Gegen die Schuldnerin wird wegen Nichtvornahme der ihr aufgrund des Teil-Urteils der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 02.07.2021 (Az. 4 O 430/20) obliegenden Pflichten - zur Erteilung von Auskunft durch notariell beurkundetes Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses der am 12.08.2020 verstorbenen I. F. (Urteilstenor Ziffer 1), - zur Erteilung von Auskunft durch notariell beurkundetes Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses des am 25.12.2016 verstorbenen W. F. (Urteilstenor Ziffer 2, Halbsatz 1) sowie - zur Ermittlung des Werts des Grundstücks O-Weg 5, B., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Heilbronn für B., Gemarkung B. Blatt..., BV 2, Flurstück..., durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Urteilstenor Ziffer 2, Halbsatz 2) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000 € Tag ein Tag Zwangshaft angeordnet. 2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine titulierte unvertretbare Handlung ist nur dann nicht unmittelbar erzwingbar, wenn feststeht, dass der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkungshandlung des Dritten (hier: Notar) zu erlangen, und er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (Anschluss OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 - 12 W 136/20).(Rn.6) 2. Nicht nur im Vollstreckungsabwehrverfahren, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren gemäß §§ 887, 888 ZPO ist der Schuldner mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.(Rn.29) 3. Ist ein Gutachten zur Verkehrswertermittlung aufgrund des falschen Ausgangspunkts betreffend die planungsrechtliche Beurteilung der Immobilie unverwertbar, ist es nicht erfüllungstauglich für die Wertermittlung nach § 2314 Abs. 1 S. 2 BGB.(Rn.34) 1. Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 29.12.2022, Az. 4 O 430/20, abgeändert: Gegen die Schuldnerin wird wegen Nichtvornahme der ihr aufgrund des Teil-Urteils der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 02.07.2021 (Az. 4 O 430/20) obliegenden Pflichten - zur Erteilung von Auskunft durch notariell beurkundetes Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses der am 12.08.2020 verstorbenen I. F. (Urteilstenor Ziffer 1), - zur Erteilung von Auskunft durch notariell beurkundetes Verzeichnis über den Bestand des Nachlasses des am 25.12.2016 verstorbenen W. F. (Urteilstenor Ziffer 2, Halbsatz 1) sowie - zur Ermittlung des Werts des Grundstücks O-Weg 5, B., eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Heilbronn für B., Gemarkung B. Blatt..., BV 2, Flurstück..., durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen (Urteilstenor Ziffer 2, Halbsatz 2) ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € festgesetzt und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 1.000 € Tag ein Tag Zwangshaft angeordnet. 2. Die Kosten des Zwangsvollstreckungs- und des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die gemäß § 793 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Gläubigers hat in der Sache Erfolg. Der Antrag des Gläubigers ist insgesamt begründet. Gegen die Schuldnerin war gemäß § 888 ZPO ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, zu verhängen. 1. Die Schuldnerin konnte sich weder erstinstanzlich noch nach dem letzten Verfahrensstand im Beschwerdeverfahren mit Erfolg darauf berufen, sie habe alles in ihrer Macht zur Erfüllung der sie gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB treffenden Auskunftsverpflichtung durch Vorlage von notariell beurkundeten Verzeichnissen betreffend die Nachlässe der beiden Erblasser I. und W. F. getan. a. Eine – wie hier – unvertretbare Handlung, die der Mitwirkung eines Dritten (im Streitfall: des Notars) bedarf, kann dann nach § 888 ZPO vollstreckt werden, wenn nur der Wille des Schuldners zu beugen ist. Die Zulässigkeit von Zwangsmaßnahmen nach § 888 ZPO setzt voraus, dass die vorzunehmende Handlung ausschließlich von dem Willen des Verpflichteten abhängt. Hieran fehlt es, wenn die Handlung dem Verpflichteten unmöglich ist oder wenn sie von einem dem Einfluss des Verpflichteten entzogenen Willen abhängt, gleichgültig, ob dies auf einem Verschulden des Verpflichteten beruht oder nicht. Die Festsetzung eines Zwangsmittels wegen Nichtvornahme einer unvertretbaren Handlung setzt voraus, dass der Schuldner zu ihrer Vornahme tatsächlich in der Lage ist. Danach scheidet die Festsetzung eines Zwangsmittels gemäß § 888 Abs. 1 ZPO aus, wenn der Schuldner die geschuldete Handlung nicht vornehmen kann, und zwar auch dann, wenn er sein Unvermögen schuldhaft herbeigeführt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. August 2009 – 12 W 1364/09 –, Rn. 16, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 3 W 59/15 –, Rn. 11, juris). Der Schuldner ist jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 888 ZPO in Fällen, in denen die Möglichkeit der Vornahme einer Handlung von der Mitwirkung eines Dritten abhängt und diese Mitwirkung zweifelhaft ist, auch verpflichtet, die Handlung des (ihm gegenüber) mitwirkungspflichtigen Dritten mit der gebotenen Intensität einzufordern, die ihm zustehenden tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den Dritten zu einer Mitwirkung zu bewegen und alle insoweit zumutbaren Maßnahmen – ggf. einschließlich eines gerichtlichen Vorgehens – zu ergreifen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. August 2009 – 12 W 1364/09 –, Rn. 17, juris). Dem entsprechend hat der Schuldner einer Auskunftsverpflichtung, wenn der beauftragte Notar untätig bleibt oder unzureichend tätig wird, im Wege der Dienstaufsicht oder im Zivilrechtsweg ein hinreichendes Nachlassverzeichnis zu erzwingen, indem dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Notar eingeleitet werden (vgl. § 15 Abs. 2 BNotO), oder aber einen anderen Notar mit der Erstellung des Nachlassverzeichnisses zu beauftragen (OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 – 12 W 136/20 –, Rn. 6, juris; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Juli 2015 – 3 W 59/15 –, Rn. 11, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 1. April 2021 – 12 W 50/21 –, Rn. 4, juris; Krug/Horn PHdB-Pflichtteilsprozess, 3. Auflage 2022, § 3 Auskunft, eidesstattliche Versicherung und Wertermittlung (§ 2314 BGB) Rn. 35, beck-online). Die Beschwerdemöglichkeit nach § 15 Abs. 2 BNotO ist auch bei andauernder Untätigkeit des Notars gegeben. Dann liegt eine konkludent ausgedrückte Weigerung des Notars vor, an deren Annahme auf Grund der Rechtsweggarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen (BeckOK BNotO/Sander, 6. Ed. 1.8.2022, BNotO § 15 Rn. 131). Erst wenn feststeht, dass trotz derartigen intensiven Bemühens um die Mitwirkungshandlung des Dritten diese nicht zu erlangen ist, dann ist die titulierte unvertretbare Handlung nicht unmittelbar erzwingbar. Voraussetzung für eine solche Feststellung ist, dass der Vollstreckungsschuldner alles in seiner Macht Stehende getan hat, um die Mitwirkung des Dritten zu erlangen, und dass er seine darauf gerichteten Bemühungen im Einzelnen dargelegt hat (OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. August 2009 – 12 W 1364/09 –, Rn. 17, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 10. August 2020 – 12 W 136/20 –, Rn. 6, juris). b. Gemessen an diesen Vorgaben hat die Schuldnerin weder erstinstanzlich (aa.) noch zuletzt (bb.) hinreichend dargetan, dass sie alles in ihrer Macht Stehende unternommen hat, um möglichst kurzfristig die von ihr verlangten Nachlassverzeichnisse vorlegen zu können. aa. Im Zeitpunkt der Entscheidung über den Zwangsgeldantrag des Gläubigers durch das Landgericht am 29.12.2022 hatte die Schuldnerin - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht mehr alles in ihrer Macht Stehende unternommen, um die Erstellung der beiden Nachlassverzeichnisse zu fördern. (1.) Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Schuldnerin insbesondere mit ihrer Sachstandsanfrage vom 23.06.2022 an die Notarin bis dahin ausreichend um die Erstellung der notariell zu beurkundenden Verzeichnisse bemüht hat. (2.) Denn jedenfalls während der Folgezeit bis zum 29.12.2022 hat die Schuldnerin ihre auf die Herbeiführung der Mitwirkung der beauftragten Notarin gerichteten Bemühungen nicht mehr im Einzelnen dargelegt und belegt, was der Gläubiger zurecht moniert hat. Die Schuldnerin hat jedenfalls für den Zeitraum ab Juli 2022 bis Ende des Jahres 2022 nicht dargelegt, wie sie die beauftragte Notarin zur Erstellung der Nachlassverzeichnisse angehalten haben will. (a.) Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.10.2022 hatte die Schuldnerin Fristverlängerung bis zum 24.10.2022 erbeten, da das zuständige Notariat mitgeteilt habe, dass das Nachlassverzeichnis nunmehr zeitnah übersandt werde - wobei eine solche Mitteilung des Notariats nicht zur Akte gelangt ist. Zurecht hatte anschließend das Landgericht die Schuldnerin mit Verfügung vom 11.10.2022 darauf hingewiesen, dass nicht im Einzelnen dargelegt worden sei, welche Schritte zur Erstellung der Nachlassverzeichnisse unternommen worden seien. Die - unzureichende - Reaktion des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin beschränkte sich darauf, auf den Schriftsatz vom 24.06.2022 zu verweisen - welcher jedoch im Hinblick auf den Zeitraum von Juli 2022 bis Oktober 2022 ersichtlich unergiebig war - sowie darauf hinzuweisen, dass die Schuldnerin auf die Bearbeitungsdauer bei dem Notariat keinen Einfluss habe, was tatsächlich und rechtlich unzutreffend war. (b.) Unglaubhaft war im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Schuldnerin vom 04.10.2022 im Übrigen die Angabe, dass das Nachlassverzeichnis im Laufe Oktober 2022 von der Notarin erstellt werde, da dies tatsächlich weder bis zum Ablauf dieser Frist noch bis zuletzt in der Beschwerdeinstanz geschehen ist und zudem von der Schuldnerin nicht erläutert worden ist, weshalb dies nicht der Fall war. Bei diesem Sachstand war die Ankündigung der Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch das Notariat seitens der Schuldnerin im Oktober 2022 ohne tatsächliche Grundlage und daher letztlich ins Blaue hinein erfolgt. (c.) Soweit die Schuldnerin ergänzend eingewandt hatte, dass die Nachlassverzeichnisse nicht vor Fertigstellung des Sachverständigengutachtens betreffend die streitgegenständliche Immobilie fertig gestellt werden könnten, kann dies als wahr unterstellt werden. (aa.) An der Schuldnerin hat es dann jedoch gelegen, in der Zwischenzeit bis zur Vorlage des Sachverständigengutachtens darauf hinzuwirken, dass sämtliche sonstigen Inhalte der Nachlassverzeichnisse von Seiten des Notariats vorbereitend fertig gestellt waren, damit sicher gestellt war, dass anschließend kurzfristig eine abschließende Erstellung der Nachlassverzeichnisse unter Einarbeitung der Werte aus dem Sachverständigengutachten erfolgen konnte. Hierzu hat die Schuldnerin keinerlei Vortrag gehalten, so dass davon auszugehen ist, dass sie bereits in der Zeit ab Juli 2022 gegenüber dem Notariat eine nur unzureichende Kontrolle der von der Notarin entfalteten Tätigkeiten ausgeübt und insbesondere nicht kontrolliert hat, ob die Notarin die sonstigen Bestandteile des Nachlassverzeichnisses vorbereitend fertig gestellt hatte. (bb.) Nachdem die von der Schuldnerin beauftragte Sachverständige ihr Gutachten unter dem Datum 25.10.2022 erstellt hatte, war - ausreichende vorbereitende Tätigkeiten der befassten Notarin, ggf. aufgrund entsprechender Mitwirkung der Schuldnerin, unterstellt - eine Fertigstellung der beiden Nachlassverzeichnisse grundsätzlich kurzfristig möglich. Gegenteiliges ist von der Schuldnerin nicht konkret dargetan und insbesondere auch nicht erläutert, weshalb das Sachverständigengutachten erst am 14.11.2022, d. h. mit einer Verzögerung von über zwei Wochen, an das Notariat übersandt worden ist. (d.) Hinzu kommt, dass die Rechtsauffassung der Schuldnerin, sie habe grundsätzlich keinen Einfluss auf die Bearbeitungsdauer für die Erstellung des Nachlassverzeichnisses bei dem Notariat, unzutreffend ist, da diese Auffassung insbesondere die Möglichkeit der Beschwerde nach § 15 Abs. 2 BNotO unberücksichtigt lässt. (e.) Es ist deshalb unter besonderer Berücksichtigung des insgesamt unzureichenden Sachvortrags der Schuldnerin zu ihren Bemühungen betreffend die Herbeiführung der Mitwirkung der Notarin ab Juli 2022 davon auszugehen, dass die Schuldnerin beginnend ab Juli 2022 keine ausreichenden Anstrengungen unternommen hat, die Notarin zur Erstellung der Nachlassverzeichnisse anzuhalten. Dies rechtfertigte bereits in erster Instanz die Festsetzung eines Zwangsgeldes. bb. Auch in der Beschwerdeinstanz hat die Schuldnerin ihre Bemühungen, um die Mitwirkung der Notarin zu erlangen, nicht im Einzelnen dargelegt, sondern an ihrem rechtsfehlerhaften Standpunkt festgehalten, dass sie nicht mehr tun könne, als auf Anfragen des Notars sofort zu reagieren. Es hatte daher ohne weiteres dabei zu verbleiben, dass gegen die Schuldnerin zur Beugung ihres Willens ein Zwangsgeld zu verhängen war. 2.a. Abweichend von der Auffassung des Landgerichts war die Verhängung eines Zwangsgelds auch im Hinblick auf die Durchsetzung der zugunsten des Gläubigers titulierten Verpflichtung der Schuldnerin zur Einholung eines Wertgutachtens betreffend die streitgegenständliche Immobilie bereits in erster Instanz, mithin im Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts am 29.12.2022, geboten. Die Schuldnerin hat den Wertermittlungsanspruch des Gläubigers bis zuletzt in erster Instanz - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht erfüllt (§ 362 BGB). Denn das unter dem Datum 25.10.2022 erstellte Gutachten der Sachverständigen M. ist aufgrund der Besonderheiten des Streitfalls nicht erfüllungstauglich. aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO, sondern auch in den Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 887, 888 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt (BGH, Urteil vom 29.9.2022 – I ZR 180/21, BeckRS 2022, 31465 Rn. 17, beck-online). bb. Nach dem zugrunde zu legenden Sach- und Streitstand ist das von der Sachverständigen erstellte Wertgutachten vom 25.10.2022 nicht erfüllungstauglich. (1.) Welche Handlung geschuldet war, ist im Grundsatz durch Auslegung des Titels festzustellen (MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 888 Rn. 12; BAG, NZA 2009, 917ff. Rz. 18, beck-online). Vorgaben zum Inhalt des Sachverständigengutachtens, insbesondere zur Art und Weise der Bewertung, sind dem Teil-Urteil des Landgerichts vom 02.07.2021 nicht zu entnehmen. Zu Unrecht geht die Schuldnerin jedoch deshalb davon aus, dass die Vorlage überhaupt (irgend)eines Gutachtens einer - im Streitfall: unstreitig ausreichend qualifizierten, da öffentlich bestellten und vereidigten - Sachverständigen bereits zur Erfüllung des titulierten Anspruchs des Gläubigers führt und eine inhaltliche Prüfung des vorgelegten Gutachtens im Zwangsvollstreckungsverfahren zu unterbleiben hat. (2.) Unter Berücksichtigung auch des Zwecks der Verpflichtung der Schuldnerin zur Wertermittlung stellt sich das vorgelegte Sachverständigengutachten vom 25.10.2022 als nicht erfüllungstauglich dar. (a.) Sinn und Zweck des Wertgutachtens ist es, dem Pflichtteilsberechtigten zu ermöglichen, das Prozessrisiko eines Rechtstreits einschätzen zu können bzw. selbstständig seinen Pflichtteilsanspruch zu berechnen und geltend zu machen (BeckOGK/Blum/Heuser, 1.5.2023, BGB § 2314 Rn. 129). Ausgehend von dem Umstand, dass die in § 2314 Abs. 1 BGB genannten Ansprüche den Sinn zu erfüllen haben, dem Berechtigten ein Bild über den Wert des Nachlasses zu verschaffen, was insbesondere von der Wertermittlung durch einen unparteiischen Sachverständigen gilt, kann nur ein Sachverständigengutachten den Wertermittlungsanspruch mit der Wirkung seines Erlöschens erfüllen, das diesen Anforderungen gerecht wird (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Januar 2004 – 13 U 25/03 –, Rn. 37, juris). (b.) Unter Berücksichtigung der gesetzlich normierten Zielrichtung des Wertermittlungsanspruchs des Pflichtteilsberechtigten ist Erfüllung im Streitfall nicht eingetreten. Denn es ermöglicht dem Gläubiger nicht, seinen Pflichtteils(ergänzungs)anspruch unter Einbeziehung der dem fiktiven Nachlass zuzuschlagenden Immobilie auch nur ungefähr zutreffend zu berechnen. (aa.) Zurecht hat der Gläubiger - von der Schuldnerin unwidersprochen - moniert, dass das Gutachten bereits daran leidet, dass es für die Wertermittlung wesentliche Anknüpfungstatsachen in verschiedener Hinsicht ausblendet. (aaa.) Zutreffend beanstandet die Beschwerde, dass die Sachverständige als Grundlage ihres Gutachtens bezogen auf den von der Sachverständigen so bezeichneten „Wertermittlungsstichtag 1“, d. h. den 25.12.2016 (Todestag des Erblassers W. F.), planungsrechtlich annimmt, dass die Ortsbausatzung der Stadt B. vom 21.03.1961 Anwendung findet (Sachverständigengutachten, dort Seite 10f.). Dies ist aber nicht der Fall, weil diese Ortsbausatzung nie Wirksamkeit erlangt hat, da es an der nach § 174 Abs. 1 BBauG i. V. m. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 WürttBauO 1910 (RegBl. S. 333) erforderlichen Bekanntmachung der Ortsbausatzung nach ihrer Genehmigung durch die damalige Aufsichtsbehörde fehlte (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 16.4.2014 – 3 S 1962/13, BeckRS 2016, 43799 Rn. 24, 25, beck-online). Die Ortsbausatzung kann somit im Streitfall nicht maßgebend sein. Die Sachverständige geht also insofern bezogen auf den „Wertermittlungsstichtag 1“, d. h. den 25.12.2016, von falschen Voraussetzungen aus. (bbb.) Auch im Hinblick auf den von der Sachverständigen so bezeichneten sog. „Wertermittlungsstichtag 2“, d. h. den 12.08.2020 (Todestag der Erblasserin I. F.), legt die Sachverständige einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab an, soweit sie planungsrechtlich uneingeschränkt auf den Bebauungsplan „Wochenendhausgebiet W.", in Kraft getreten am 22.11.2019 abstellt (Sachverständigengutachten, dort Seite 11ff.) und einen etwaigen baurechtlich beachtlichen Bestandsschutz zugunsten der Schuldnerin nicht in Erwägung zieht. Insofern hat der Gläubiger konkret - und von der Schuldnerin nicht in Zweifel gezogen - dargetan, dass in der zu bewertenden Immobilie aufgrund des zu berücksichtigenden Bestandsschutzes ständiges Wohnen - und nicht lediglich eine zeitweise Nutzung als Wochenendhaus - zulässig ist. (aaaa.) Der Gläubiger hat - von der Schuldnerin nicht bestritten - dargelegt, dass die Stadt B. eine so genannte Stichtagsregelung zum März 2007 getroffen habe. Die Gebäude in dem Gebiet „W.", die zum März 2007 bestanden hätten, einschließlich sämtlicher Gebäude und Anbauten, Garagen seien vom Vermessungsamt in einem Plan aufgenommen und sodann geschützt und „akzeptiert', bzw. genehmigt oder zumindest geduldet worden. Tatsächlich dürfte für diese Stichtagsregelung in rechtlicher Hinsicht auf den Monat April 2007 abzustellen sein (vgl. insofern: VGH Mannheim Urteil vom 16.4.2014 – 3 S 1962/13, BeckRS 2016, 43799 Rn. 5, 47ff., beck-online), was sich jedoch im Ergebnis im Streitfall nicht auswirkt. Denn unstreitig ist sowohl das Wohnhaus (Baujahr 1976) als auch das Nebengebäude (Baujahr 2000) deutlich vor dem Stichtag April 2007 errichtet worden und unterfällt somit baurechtlich jeweils dem Bestandsschutz. (bbbb.) Im Einklang hiermit steht, dass die Leiterin des Bauamtes der Stadt B. mit e-mail vom 21.12.2022 ausdrücklich bestätigt hat, dass für das Grundstück O-Weg 5, Flurstück Nr. ..., B., der passive materielle Bestandsschutz besteht verbunden mit dem Hinweis: „Dies bedeutet, dass dort ein veräußerbares und vererbliches Wohnrecht besteht.“ (cccc.) Die von der Sachverständigen allein anhand des im Jahr 2019 erlassenen Bebauungsplans vorgenommene Bewertung der Immobilie geht somit auch für den sog. „Wertermittlungsstichtag 2“ schon im Ausgangspunkt von einem unzutreffenden Prüfungsmaßstab aus mit der Folge, dass die darauf aufbauende Bewertung für den Gläubiger für die Bezifferung seines Pflichtteilsanspruchs unmaßgeblich und unverwertbar ist. (bb.) Der Schuldnerin hätte es unter diesen Umständen oblegen, die Sachverständige - spätestens nachdem sie nicht bereits aufgrund eigener Prüfung zu diesem Ergebnis gelangt war - darauf hinzuweisen, dass planungsrechtlich für die zu bewertende Immobilie eine Sondersituation besteht, der bei der Ausführung des Gutachtenauftrags Rechnung zu tragen war, um ein zutreffendes Bewertungsergebnis herbeizuführen. (aaa.) Denn der Erbe hat die Erstellung des Wertgutachtens durch den beauftragten Sachverständigen nicht lediglich zu dulden, sondern die Begutachtung zu ermöglichen und daran mitzuwirken, z.B. durch Bereitstellung notwendiger Informationen und Unterlagen für den Sachverständigen (Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2314 BGB (Stand: 01.07.2023), Rn. 133). (bbb.) Dies hat die Schuldnerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, nicht getan, sondern stattdessen die von Seiten des Gläubigers angebotenen Informationen zu dieser rechtlichen Sondersituation der Sachverständigen offensichtlich bewusst vorenthalten - wohl in der Erwartung, dass die Sachverständige das Bewertungsobjekt bei Annahme einer baurechtlich ungesicherten Position der Schuldnerin als Erbin niedriger bewerten werde. (cc.) Das von der Sachverständigen unter dem Datum 25.10.2022 erstellte Gutachten baut - wie die Beschwerde zurecht weiter bemängelt - auf dem grundlegenden Fehler, keinen Bestandsschutz zugunsten der Schuldnerin zu berücksichtigen, auf und enthält Folgefehler (z. B. Wertabzug wegen möglicher Abbruchsanordnung u. a.) auf die im Einzelnen nicht weiter eingegangen werden muss, da es auf der Hand liegt, dass der von der Sachverständigen ermittelte Wert dem realen - und für die Pflichtteilsberechnung maßgeblichen - Wert auch nicht ansatzweise entsprechen kann. (aaa.) Die sachlichen Anforderungen an das Gutachten ergeben sich für die tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände aus § 2311 BGB (Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2314, Rn. 284). Es ist folglich für die Pflichtteilsberechnung der volle, wirkliche Wert des Nachlasses bzw. der einzelnen Nachlassgegenstände zu ermitteln (Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2311, Rn. 181). Maßgebend ist daher im Rahmen des § 2311 BGB - für alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten - der sogenannte „gemeine Wert“ (Verkehrswert), also der Wert, den der Nachlassgegenstand in der Hand eines jeden Erben haben würde (Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2311, Rn. 182). (bbb.) Den vollen wirklichen Wert hat die Sachverständige jedoch schon deshalb nicht ermittelt, da sie die Möglichkeit einer rechtlich zulässigen dauerhaften Nutzung der gesamten Immobilie zu Wohnzwecken - ohne Gefahr einer möglich zukünftig ergehenden Abbruchsverfügung der Baubehörde - nicht in Erwägung gezogen hat. (ccc.) Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der mit der Wertermittlung befasste Sachverständige in der Wahl seiner Methode grundsätzlich frei ist. (aaaa.) Die inhaltlichen Anforderungen an das Sachverständigengutachten richten sich nach den allgemeinen Grundsätzen. Bei der Bewertung von Immobilien muss sich der Sachverständige an die anerkannten Methoden der Verkehrswertermittlung halten. Kommen verschiedene Bewertungsmethoden in Betracht, muss sich der Sachverständige mit diesen auseinandersetzen und darlegen, warum die von ihm gewählte Methode im konkreten Fall anzuwenden ist (Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 2314 BGB (Stand: 01.07.2023), Rn. 147). Der Pflichtteilsberechtigte hat freilich keinen Anspruch auf ein bestimmtes, seinen Vorstellungen entsprechendes Wertgutachten (Staudinger/Herzog (2021) BGB § 2314, Rn. 288). (bbbb.) Im Streitfall geht es jedoch nicht um die Wahl einer (“der richtigen“) von mehreren Methoden zur Verkehrswertermittlung, sondern darum, dass die Sachverständige von unzutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Aufbauend auf dieser falschen Grundlage kommt der Wahl der Bewertungsmethode i. e. S. keine Bedeutung mehr zu, da das Gutachten schon aufgrund des grundsätzlich falschen Ausgangspunkts betreffend die planungsrechtliche Beurteilung der Immobilie unverwertbar ist. (3.) Demnach gilt im Streitfall, dass die Schuldnerin die ihr gegenüber durch das Teil-Urteil des Landgerichts titulierte Verpflichtung zur Wertermittlung betreffend die streitgegenständliche Immobilie durch Einholung eines Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bezogen auf die Stichtage des jeweiligen Todes der beiden Erblasser durch Vorlage des Gutachtens der entsprechend qualifizierten Sachverständigen M. vom 25.10.2022 im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landgericht am 29.12.2022 nicht erfüllt, sondern im Gegenteil wohl gezielt daran mitgewirkt haben dürfte, einen zu niedrigen Verkehrswert sachverständig feststellen zu lassen. b. Nichts anderes gilt für das Beschwerdeverfahren. Die Schuldnerin steht erkennbar weiterhin auf dem - unzutreffenden - Standpunkt, dass sie mit der Vorlage des Gutachtens der Sachverständigen M. vom 25.10.2022 ihre Wertermittlungspflicht erfüllt hat. 3. Die Festsetzung eines Zwangsgeldes von 3.000 EUR hält sich im gesetzlichen Rahmen (Art. 6 Abs. 1 EGStGB, § 888 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und erscheint im Streitfall angemessen, aber auch - jedenfalls derzeit - noch ausreichend. a. So ist es im Streitfall zunächst nachvollziehbar, dass die Aufnahme der Nachlassverzeichnisse eine gewisse Zeit in Anspruch genommen hat, da von der beauftragten Notarin insbesondere bei Banken Informationen eingeholt werden mussten und sich die Erstellung des Sachverständigengutachtens durch eine Erkrankung der beauftragten Sachverständigen verzögert hatte. b. Die Schuldnerin trifft jedoch der Vorwurf, dass sie zuletzt - nach Vorlage des Wertgutachtens für die streitgegenständliche Immobilie - für einen nicht unerheblichen Zeitraum nicht mehr auf die Herstellung der beiden Nachlassverzeichnisse hingewirkt hat. Zudem ist der Schuldnerin anzulasten, dass sie im Hinblick auf die Erstellung des Wertgutachtens eine unzutreffende Bewertung durch die Sachverständige nicht verhindert hat. c. Dies rechtfertigt es nach den feststellbaren Umständen des Streitfalls, ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000 € festzusetzen. Das Zwangsgeld war - trotz erstmaliger Festsetzung - etwas höher anzusetzen als im Durchschnitt der sonst vorkommenden Fälle. Dies erschien zur Beugung des Willens der Schuldnerin insbesondere deshalb geboten, da die Schuldnerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, hat erkennen lassen, dass sie eine zutreffende Bewertung der Immobilie zu vermeiden sucht. d. Die Anordnung der ersatzweise zu vollstreckenden Zwangshaft beruht auf § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Für die Ersatzzwangshaft war eine bestimmte Dauer im Verhältnis zur Höhe des Zwangsgeldes festzusetzen (LAG Berlin-Brandenburg Beschl. v. 31.3.2017 – 21 Ta 213/17, BeckRS 2017, 113295, beck-online; MüKoZPO/Gruber, 6. Aufl. 2020, ZPO § 888 Rn. 29). II. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 891 Satz 3, 91 Abs. 1 ZPO. Der Gläubiger hat mit seinem Vollstreckungsantrag in beiden Instanzen vollständig obsiegt. 2. Die Festsetzung eines Gegenstandswertes für das Zwangsvollstreckungs- bzw. Beschwerdeverfahren ist nicht erforderlich. a. Die insoweit anfallenden Gerichtskosten sind (streitwertunabhängige) Festgebühren (vgl. Nr. 2111, Nr. 2121 KV-GKG), so dass es einer Wertfestsetzung hierfür nicht bedarf. b. Eine Wertfestsetzung für etwa anfallende Anwaltsgebühren erfolgt nur auf Antrag (§ 33 Abs. 1 und 2 RVG) einer Partei oder eines Prozessbevollmächtigten (§ 32 Abs. 2 RVG); ein derartiger Antrag ist nicht gestellt. 3. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen war.