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Beschluss

302 AR 16/22

OLG Stuttgart 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0809.302AR16.22.00
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Leitsätze
1. Nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft nur dann einen Antrag auf Eröffnung des Vermögens des Insolvenzschuldners, wenn es mehrere Verletzte gibt und der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch dessen Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreichen, um die Ansprüche der Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten, die ihnen aus der Tat erwachsen sind und von ihnen gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, zu befriedigen („Mangelfall“).(Rn.10) 2. Die Staatsanwaltschaft soll einen Insolvenzantrag nur stellen, wenn ihr nicht ausreichende Vermögenswerte des Betroffenen zur Verfügung stehen, um die Ansprüche mehrerer Verletzter zu befriedigen.(Rn.11) 3. Ob ein „Mangelfall“ vorliegt, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des Wertes der in Vollziehung des Vermögensarrests gesicherten Gegenstände und den von den Verletzten, für die die Sicherung erfolgt ist, auf Aufforderung hin.(Rn.11)
Tenor
1. Der Antrag des Antragstellers gegen den von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gestellten Insolvenzantrag wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft nur dann einen Antrag auf Eröffnung des Vermögens des Insolvenzschuldners, wenn es mehrere Verletzte gibt und der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch dessen Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreichen, um die Ansprüche der Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten, die ihnen aus der Tat erwachsen sind und von ihnen gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, zu befriedigen („Mangelfall“).(Rn.10) 2. Die Staatsanwaltschaft soll einen Insolvenzantrag nur stellen, wenn ihr nicht ausreichende Vermögenswerte des Betroffenen zur Verfügung stehen, um die Ansprüche mehrerer Verletzter zu befriedigen.(Rn.11) 3. Ob ein „Mangelfall“ vorliegt, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des Wertes der in Vollziehung des Vermögensarrests gesicherten Gegenstände und den von den Verletzten, für die die Sicherung erfolgt ist, auf Aufforderung hin.(Rn.11) 1. Der Antrag des Antragstellers gegen den von der Staatsanwaltschaft Stuttgart gestellten Insolvenzantrag wird als unbegründet verworfen. 2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Der Geschäftswert wird auf 5.000 € festgesetzt. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller wurde vom Landgericht Stuttgart am 27.02.2019 wegen Betruges in vier Fällen u.a. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt und es wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.304.000,- € angeordnet. Das Urteil ist seit 07.03.2019 rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat aufgrund von dinglichen Arresten lediglich Beträge in Höhe von 128.810,02 € gesichert. Der Geschädigte F. konnte seine Forderung gegen den Antragsteller in Höhe von 461.500,- € anderweitig vollstrecken. Die noch zu vollstreckende Forderung der Staatsanwaltschaft beträgt daher 713.689,98 € (1.304.000,- € - 128.810,02 € - 461.500,- €). Offen sind bisher noch die Forderungen von 2 Gläubigern, den Verletzten S. und W. GmbH, in Höhe von 842.500,- €, denen nur der gesicherte Betrag in Höhe von 128.810,02 gegenübersteht. Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben im vorliegenden Antrag arbeitslos und ohne Einkünfte. Seine sämtlichen Vermögenswerte unterliegen nach seinen Angaben Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch Gläubiger, für einen Zivilprozess wurde ihm entsprechend Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Zahlungen bewilligt. Die Staatsanwaltschaft hat einen Insolvenzantrag gegen den Antragsteller gestellt. Der Antragsteller wendet sich gegen diesen im Vollstreckungsverfahren von der Staatsanwaltschaft Stuttgart - 190 AR RVA 194/14 - gestellten Insolvenzantrag und beantragt gem. § 23 EGGVG die gerichtliche Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart. Zur Zulässigkeit des Antrags bezieht er sich auf den Beschluss des BGH vom 10. Juni 2020 – 5 ARs 17/19 -. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart ist dem Antrag mit Schreiben vom 04.08.2022 entgegengetreten. II. Der Antrag ist zulässig: Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach § 111i Abs. 2 StPO einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, ist der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 5 ARs 17/19 –, Rn 16, juris). Bei der Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nach § 111i Abs. 2 StPO einen Gläubigerantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen einen Beschuldigten zu stellen (vgl. § 13 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 14 Abs. 1 InsO), handelt es sich um eine im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG anfechtbare Maßnahme einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, die unmittelbar der Regelung einer einzelnen Angelegenheit dient. Eine derartige Maßnahme ist jedes behördliche Vorgehen in Form einer Anordnung, Verfügung oder in sonstiger Weise, das der Regelung einer Einzelangelegenheit dient und geeignet ist, den Betroffenen in seinen Rechten zu verletzen. Dies ist bei dem Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gegen einen Beschuldigten der Fall. Der Antrag ist als schlicht hoheitliches Handeln zu qualifizieren (vgl. BFH, ZIP 2016, 2027, 2028; BFH/NV 2011, 1017). Die Eignung, den Antragsteller in seinen Rechten zu verletzen, kommt einem solchen Antrag grundsätzlich zu (vgl. BSGE 45, 109). Aufgrund seiner unmittelbaren Außenwirkung ist er kein reines Verwaltungsinternum und gegen die Stellung eines Insolvenzantrages steht dem Beschuldigten kein anderweitiger Rechtsschutz zu (BGH aaO. Rn 17, 18, 28 mwN.). III. Der Antrag ist aber nicht begründet: Der Antragsteller kann die Insolvenzantragstellung der Staatsanwaltschaft nach § 23 EGGVG nur mit der schlüssigen Behauptung angreifen, ihr sei nach § 111i Abs. 2 StPO die Stellung dieses Antrags versagt gewesen. Denn alle anderen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörde unterliegen der spezielleren Vorschrift des § 459o StPO, mit der Folge, dass dafür hier nicht das Oberlandesgericht zuständig ist, sondern sich die Zuständigkeit des Gerichts nach §§ 462, 462a StPO richtet. Die Vorschrift des § 459o StPO schließt in ihrem Anwendungsbereich die §§ 23 ff. EGGVG aus (BGH aaO. Rn 23; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl. § 459o Rn. 1 mwN). Die Prüfungskompetenz des Oberlandesgerichts ist hier dementsprechend begrenzt. Der Überprüfung im Verfahren nach § 23 EGGVG unterliegt daher nur die Frage, ob die Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO vorliegen (BGH aaO. Rn 30; vgl. OLG Hamm, NStZ 2020, 49). Nach § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO stellt die Staatsanwaltschaft nur dann einen Antrag auf Eröffnung des Vermögens des Insolvenzschuldners, wenn es mehrere Verletzte gibt und der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch dessen Verwertung erzielten Erlöses nicht ausreichen, um die Ansprüche der Verletzten auf Ersatz des Wertes des Erlangten, die ihnen aus der Tat erwachsen sind und von ihnen gegenüber der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden, zu befriedigen („Mangelfall“, BT-Drucks. 18/9525, S. 80; BGH aaO. Rn 33; Köhler in FS Graf-Schlicker, S. 511, 517). Der Regelungsgehalt des §111i Abs. 2 StPO besteht nach der gesetzgeberischen Intention in einer internen Beschränkung der Staatsanwaltschaft, wann und unter welchen Voraussetzungen sie von der Antragsbefugnis Gebrauch machen soll. Danach soll die Staatsanwaltschaft einen Insolvenzantrag nicht in allen Fällen stellen, in denen der Einziehungsanspruch seiner Höhe nach den Wert der gesicherten Gegenstände übersteigt, sondern nur unter den im Gesetz genannten besonderen Voraussetzungen, also dann, wenn ihr nicht ausreichende Vermögenswerte des Betroffenen zur Verfügung stehen, um die Ansprüche mehrerer Verletzter zu befriedigen (BT-Drucks. 18/11640, S. 87; vgl. auch BT-Drucks. 18/9525, S. 80). Ob ein „Mangelfall“ vorliegt, ergibt sich aus einer Gegenüberstellung des Wertes der in Vollziehung des Vermögensarrests gesicherten Gegenstände und den von den Verletzten, für die die Sicherung erfolgt ist, auf Aufforderung hin (vgl. § 111l Abs. 3 Satz 1 StPO) geltend gemachten Ansprüche, soweit diese Gegenstand des Vermögensarrests sind (BT-Drucks. 18/9525, S. 80). Der Zeitpunkt der Antragstellung steht der Staatsanwaltschaft dabei frei. Er wird sich danach richten, wann die Staatsanwaltschaft auf einer gesicherten Tatsachengrundlage feststellen kann, ob ein „Mangelfall“ vorliegt und die Voraussetzungen für einen zulässigen Antrag im Sinne des § 14 InsO gegeben sind (BT-Drucks. 18/9525, S. 81). Nach der Gesetzessystematik erachtet der Gesetzgeber die Antragstellung während des laufenden Erkenntnisverfahrens als Regelfall (BGH aaO. Rn 34; vgl. Köhler, aaO, S. 518). Der vorliegende Antrag ist nach diesen Maßstäben unbegründet, denn die Staatsanwaltschaft hat die Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 StPO zu Recht angenommen: Es gibt immer noch mehrere Verletzte, nämlich die beiden Verletzten S. und die W. GmbH. Deren Forderungen bestehen in Höhe von 842.500,- €, denen nur der gesicherte Betrag in Höhe von 128.810,02 gegenübersteht, weshalb die Staatsanwaltschaft - aufgrund der Einziehungsentscheidung des Landgerichts - noch eine ungesicherte Forderung in Höhe von 713.689,98 € geltend macht. Der Antragsteller verfügt über keine weiteren Vermögenswerte oder Einkünfte mehr, in die vollstreckt werden könnte. Diese vorhandenen Vermögenswerte reichen daher bei weitem nicht aus, um die Ansprüche der beiden Verletzten zu befriedigen. Somit liegt hier ein „Mangelfall“ vor. Die Voraussetzungen des § 111i Abs. 2 Satz 1 StPO und des § 14 InsO sind hier daher erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht einen Insolvenzantrag gestellt. Die Staatsanwaltschaft war auch nicht durch nach der Antragstellung eingetretene Umstände zur Rücknahme des Antrags verpflichtet, weil diese Voraussetzungen für eine Insolvenzantragstellung weiterhin vorliegen. IV. Die Entscheidung über die Kosten und die Festsetzung des Geschäftswertes, aus dem sich die zu entrichtende Gebühr errechnet, folgen aus § 30 EGGVG, § 1 Abs. 2 Nr. 19, § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1, § 36 Abs. 3 GNotKG. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund des § 29 Abs. 2 Satz 1 EGGVG eingreift. Die hier aufgeworfenen Rechtsfragen sind durch den vom Antragsteller selbst genannten Beschluss des BGH vom 10. Juni 2020 – 5 ARs 17/19 - geklärt. Die Rechtssache hat daher weder grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine erneute Entscheidung des BGH erforderlich.