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Urteil

2 - 2 StE 15/22

OLG Stuttgart 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0324.2.2STE15.22.00
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Tenor
1. Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, zu der Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. 2. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen. 3. Der Pkw Mercedes, Typ A-Klasse, mit dem amtlichen Kennzeichen LÖ-…, FIN: … und die zugehörigen Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief werden eingezogen. 4. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14. Januar 2023 zu bezahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 7. Februar 2022 gegen 23.19 Uhr auf der Bundesstraße …, auf Höhe der E..straße, 7… E… (Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten und dem Nebenkläger) zu ersetzen, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger und weitere Dritte übergegangen sind. 6. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie die Kosten des Adhäsionsverfahrens. 7. Das Zahlungsurteil in Nr. 5 sowie die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens in Nr. 7 sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Angewendete Vorschriften: § 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, §§ 22, 23, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, § 114 Abs. 1, 2, § 142 Abs.1 Nr. 1, § 316 Abs. 1, 2, §§ 52, 69, 69a, 74 StGB, § 823 Abs.1, 2, §§ 249, 253 Abs. 2 BGB.
Entscheidungsgründe
1. Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, zu der Freiheitsstrafe von 10 Jahren verurteilt. 2. Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein wird eingezogen. Die Verwaltungsbehörde darf ihm vor Ablauf von 5 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilen. 3. Der Pkw Mercedes, Typ A-Klasse, mit dem amtlichen Kennzeichen LÖ-…, FIN: … und die zugehörigen Fahrzeugschlüssel, Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief werden eingezogen. 4. Der Angeklagte wird verurteilt, an den Nebenkläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 14. Januar 2023 zu bezahlen. 5. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, dem Nebenkläger sämtliche materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 7. Februar 2022 gegen 23.19 Uhr auf der Bundesstraße …, auf Höhe der E..straße, 7… E… (Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten und dem Nebenkläger) zu ersetzen, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger und weitere Dritte übergegangen sind. 6. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen des Nebenklägers sowie die Kosten des Adhäsionsverfahrens. 7. Das Zahlungsurteil in Nr. 5 sowie die Entscheidung über die Kosten des Adhäsionsverfahrens in Nr. 7 sind gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Angewendete Vorschriften: § 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, §§ 22, 23, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, § 114 Abs. 1, 2, § 142 Abs.1 Nr. 1, § 316 Abs. 1, 2, §§ 52, 69, 69a, 74 StGB, § 823 Abs.1, 2, §§ 249, 253 Abs. 2 BGB. I. Einleitung Der Angeklagte radikalisierte sich ab 2017 in der Szene der „Reichsbürger“. Er bezeichnete sich als Staatsangehöriger des Bundesstaats Großherzogtum Baden, lehnte die Existenz der Bundesrepublik Deutschland ab und nahm an Treffen von Gruppierungen teil, die behaupten, dass das Deutsche Kaiserreich fortbestehe und sich immer noch im Kriegs- und Besatzungszustand befände. Ab 2020 besorgte er sich zum Widerstand gegen den Staat verschiedene Waffen. Polizeibeamte beschimpfte er ab August 2021 im Internet, in Briefen und in Aushängen an seiner Wohnungstür als „Milizen“, „Terroristen“ und „Kombattanten“ und behauptete, er habe das Recht, diese „straffrei zu eliminieren“. Dabei wusste er, dass weder die geltende Rechtsordnung noch irgendwelche „Reichsgesetze“ die Tötung von Polizisten erlaubten. In dieser Gesinnung entzog sich der Angeklagte am späten Abend des 7. Februar 2022 bei einer Trunkenheitsfahrt mehreren Polizeikontrollen, wobei er schließlich einen ihm entgegenkommenden Polizeibeamten gezielt anfuhr und unter Billigung dessen Todes schwer verletzte und seine Flucht fortsetzte. Der weiterhin der Ideologie der „Reichsbürger“ verhaftete Angeklagte hat sich zur Sache nur rudimentär eingelassen. Die Beweisaufnahme zum äußeren Tathergang und zur inneren Einstellung des Angeklagten führt den Senat zu dem tenorierten Schuldspruch, insbesondere eines versuchten Mordes aus niedrigen Beweggründen. Die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten war im Tatzeitpunkt nicht eingeschränkt. Dem Adhäsionsantrag des Geschädigten gibt der Senat wie tenoriert statt. II. Zur Person Der ledige und kinderlose Angeklagte wurde am 12. Juni 1960 in L. als drittes von vier Kindern geboren. Eine Schwester war schon vor seiner Geburt verstorben. Mit seiner älteren Schwester G. J. und seiner jüngeren Schwester M. P. wuchs er bei seinen Eltern in E. auf. Nach dem Besuch der Grund- und Realschule erlangte der Angeklagte im Alter von 16 Jahren den Realschulabschluss. Danach absolvierte er eine Schreinerlehre und erhielt eine Festanstellung bei seinem Ausbildungsbetrieb. Im Alter von 27 Jahren wechselte er zu der Schreinerei L. in A.. Wegen seiner geschätzten handwerklichen Fähigkeiten erhielt der Angeklagte eine Weiterbildung im Flugzeuginnenausbau und war in der Folge mit anspruchsvollen Schreinerarbeiten für individuelle Kabinenausstattungen befasst. Im Jahr 2008 wechselte der Angeklagte zur Firma J. A. in B., welche zuvor die Schreinerei L. als Subunternehmerin für den Flugzeuginnenausbau beauftragt hatte. Dort verdiente er bis zu 5.000 Euro brutto monatlich. Im Jahr 2018 reduzierte der Angeklagte seine Arbeitszeit auf 80 %. Nach Beginn der Corona-Pandemie kam es zu Problemen mit seinem Arbeitgeber, da der Angeklagte die verhängte Maskenpflicht ablehnte. Letztmalig erschien er am 12. November 2021 an seinem Arbeitsplatz. Danach war er für 2 Wochen krankgeschrieben, anschließend für die Dauer von 6 Wochen im Urlaub, und schließlich seit dem 7. Januar 2022 wieder erneut krankgeschrieben. Nach der Verhaftung des Angeklagten in vorliegender Sache hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt. Neben seiner Festanstellung als Schreiner übte der Angeklagte auch nebenberufliche Tätigkeiten aus. Von 2007 bis 2008 vertrieb er über eine Internetseite Nahrungsergänzungsmittel. Von 2012 bis 2015 ließ sich der Angeklagte zum ganzheitlichen Gesundheits- und Präventionsleiter sowie zum Kursleiter Qigong ausbilden. Von 2012 bis 2020 bot er selbständig entsprechende Kurse an. Allen diesen Tätigkeiten blieb der wirtschaftliche Erfolg verwehrt. Der Angeklagte ist mit seinen Schwestern Miteigentümer des Hausgrundstückes D…straße …, 7… E..., das er, zuletzt in einem abgetrennten Gebäudeteil, bewohnte. Weiter ist er Eigentümer kleinerer Landwirtschafts- und Forstflächen in der Umgebung seines Wohnhauses sowie dreier Pkw, darunter das Tatfahrzeug, Mercedes Typ A-Klasse, mit dem amtlichen Kennzeichen LÖ…, FIN: …. Gegen den Angeklagten werden Steuerrückstände geltend gemacht, die das Finanzamt L… mit 47.123 Euro beziffert. Sonstiges Vermögen oder Verpflichtungen konnten nicht festgestellt werden. In seiner Freizeit erlernte der Angeklagte die Trompete und Posaune und spielte über 40 Jahre in verschiedenen Musikvereinen, zuletzt im Musikverein E… e.V. In den Musikvereinen übernahm er auch Vorstandsämter. Partnerschaftsbeziehungen des Angeklagten sind nicht bekannt geworden. Der Angeklagte musste sich im Alter von 13 Jahren einer Herzoperation unterziehen. Bei von 1995 bis 1998 aufgetretenen Herzstörungen behauptet der Angeklagte, diese erfolgreich mit Nahrungsergänzungsmitteln behandelt zu haben. Im Übrigen litt und leidet der Angeklagte an keinen relevanten Vorerkrankungen. Auch befand er sich noch nicht in psychiatrischer Behandlung. Drogen- oder übermäßiger Alkoholkonsum liegen beim Angeklagten ebenfalls nicht vor. Der Angeklagte ist seit 1976 im Besitz der Fahrerlaubnisklassen A1, M und L und seit 1979 auch der Fahrerlaubnisklassen B, BE und C1E. Im Fahreignungsregister findet sich nur eine Eintragung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung am 28. April 2021 – Überschreiten der zulässigen Geschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h -, für die am 09. Juni 2021 – rechtskräftig seit 29. Juni 2021 - eine Geldbuße von 70 Euro verhängt wurde. Strafrechtlich ist der Angeklagte wie folgt in Erscheinung getreten: Das Amtsgericht L., Az. 35 Cs 25 Js 9860/21, verurteilte ihn am 30. August 2021 – rechtskräftig seit 23. Oktober 2021 - wegen Beleidigung gem. § 185 StGB von KHK F. in einer an einen anderen Polizeibeamten gerichteten E-Mail vom 22. Juni 2021durch dessen Bezeichnung als „Stasi-Spion“ zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 Euro. Die Beleidigung erfolgte im Rahmen eines Ermittlungs- und jetzt beim Amtsgericht B. S. - Schöffengericht – anhängigen Strafverfahrens, Az. 2 Ls 11 Js 5752/21, in dem KHK F. tätig war und mit dem Angeklagten zuvor telefonierte. Dem Angeklagten wird dabei – wie unter III. 2 d) noch näher auszuführen sein wird - ein räuberischer Diebstahl in einem Getränkemarkt zur Last gelegt. Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeschuldigte am 7. Februar 2022 vorläufig festgenommen und befindet sich zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts L. vom 8. Februar 2022, nunmehr aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 13. Juni 2022 in ununterbrochener Untersuchungshaft, anfangs in der Justizvollzugsanstalt Freiburg, derzeit in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart. III. Zur Sache 1. Die Szene der sog. „Reichsbürger“ Die Szene der sog. „Reichsbürger“ ist ein Sammelbegriff für eine organisatorisch und ideologisch heterogene Bewegung. Gemeinsam ist ihr, dass sie die Existenz und Legitimität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung und Repräsentanten fundamental ablehnt. Dabei wird behauptet, dass mangels Friedensvertrages nach dem 2. Weltkrieg das Deutsche Reich im andauernden Kriegs- und Besatzungszustand fortbestehe und vom Hauptquartier der alliierten Streitkräfte (engl.: Supreme Headquarters Allied Expeditionary Force, kurz: S.H.A.E.F) beherrscht werde. Gegen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland wird insbesondere unter Hinweis auf Art. 146 GG angeführt, dass es sich bei dem Grundgesetz nicht um eine Verfassung, sondern um eine nicht-staatskonstituierende Übergangsregelung handele. Die Reichsbürger legen damit die Grenzen und Gesetze des früheren deutschen Reiches zu Grunde, wobei sie - je nach Untergruppierung - auf unterschiedliche Zeitpunkte, im Falle des Angeklagten auf das Ende des ersten Weltkrieges, rekurrieren. In der Konsequenz sehen die Reichsbürger die Bundesrepublik Deutschland als eine privatrechtliche Organisation an und bezeichnen sie daher als Firma oder GmbH. Als weiteren Beleg für diese These sehen die Reichsbürger die Existenz des Personalausweises an. Dabei schlussfolgern sie, dass nur eine Firma, nicht aber ein Staat „Personal“ haben könne. Um diese Auffassung kundzutun, ist es für Reichsbürger typisch, ihren Personalausweis den Behörden zurückzugeben und stattdessen einen Staatsangehörigkeitsausweis zu beantragen. Eine weitere Eigenart der Reichsbürger besteht darin, dass sie in ihrer Person zwischen dem „Menschen“ und der „juristischen Person“ unterscheiden, wobei nur letztere rechtlichen Verpflichtungen unterliegen könne. Diese Trennung glauben sie dadurch zu erreichen, indem sie „Lebenderklärungen“ abgeben, um damit ihre doppelte Existenz zu dokumentieren. Auch in der Korrespondenz mit Behörden weisen Reichsbürger auf diese Aufspaltung hin und bezeichnen sich hierzu häufig als „Mensch“ unter Zusatz ihres Vornamens. Während Reichsbürger in der Vergangenheit häufig nur dadurch auffielen, wenn sie zu Adressaten hoheitlicher Maßnahmen wurden und in der Folge Behörden und Gerichte mit Anträgen und Eingaben überhäuften, beobachten Polizei und Verfassungsschutz seit Beginn der Corona-Pandemie eine zunehmende Organisation und Vermischung mit anderen staatsablehnenden Gruppierungen. Damit geht eine wachsende Bereitschaft einher, auch mit Waffengewallt aktiv gegen den Staat und seine Repräsentanten vorzugehen. 2. Ideologische Entwicklung und Radikalisierung des Angeklagten a. Beschäftigung mit den Gedanken der Reichsbürgerszene Während der Angeklagte im Jahr 2010 erstmals gegenüber Behörden auffällig wurde, indem er die Entrichtung der GEZ-Gebühren verweigerte, beschäftigte er sich spätestens seit dem Jahr 2017 zunehmend mit der Ideologie der sog. „Reichsbürgerszene“ und verinnerlichte diese. So verfasste er einen am 17. Februar 2017 in der Badischen Zeitung veröffentlichten Leserbrief. Hierin heißt es unter anderem: „Die BRD steht seit über 70 Jahren unter amerikanischem Protektorat. Protektorat bedeutet "Schirmherrschaft/Schutzherrschaft". Deutschland hat nach dem Zweiten Weltkrieg bis heute keinen Friedensvertrag mit den USA. Deshalb tragen wir o g. Personalausweis mit uns herum.“ Am 28. Juni 2018 ließ sich der Angeklagte einen „keltisch-druidischen Ausweis“ ausstellen, der auf der Internetseite des Anbieters unter anderem wie folgt beworben wird: „Der BRD-Reisepass gehört zu den Überbleibseln der Alliierten, der Personalausweis zum BRD-Konstrukt. Der Keltisch-Druidische Ausweis ist eine Mitgliedskarte, ein Lichtbildausweis nach internationalen Richtlinien und eine Menschenidentifikationskarte.“ Am 29. April 2019 erstellte der Angeklagte die Ausfertigung einer „Lebenderklärung“. Hierin wird beurkundet: „Lebenderklärung unter Eid Hiermit erkläre ich, das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen m. j., geboren in L., am zwölften Tag des sechsten Monats neunzehnhundertsechzig (in Zahlen: 12.06.1960) unter Eid, nunc pro tunc zum Tag der Geburt, dass ich am Leben bin und seit dem Tage meiner Geburt zu keinem Zeitpunkt auf hoher See verschollen oder verloren gegangen bin. Ausgeführt am neunundzwanzigsten Tag des vierten Monats zweitausendneunzehn.“ Am 15. Juli 2019 verfasste der Angeklagte ein Schreiben zur Abgabe des Personalausweises. Darin wird unter anderem erklärt: „Urkunde Hiermit erkläre ich, das mit Verstand und Sprachvermögen begabte Lebewesen m. j., geboren in L., am zwölften Tag des sechsten Monats neunzehnhundertsechzig (in Zahlen: 12.06.1960) die Abgabe des Personalausweises der [BRD] mit der Nummer [L9FT887T0) nunc pro tunc zum Tage der ersten Ausstellung. Dieser Ausweis wurde seinerzeit unterschrieben im guten Glauben der Rechtsgültigkeit und ohne Kenntnis der damit verbundenen Vertragsteile, welche hiermit gekündigt sind. Ausgeführt am fünfzehnten Tag des siebten Monats zweitausendneunzehn.“ Die Abgabe des Personalausweises am 15. Juli 2019 im Bürgermeisteramt E. fasste er in einem an den damaligen Bürgermeister gerichteten Schreiben vom 17. Juli 2019 als Gedächtnisprotokoll zusammen. Darüber hinaus ergänzte er: „M. J. hat seine Abstammung väterlicherseits bis Achtzehnhundertsiebenundfünfzig in Zahlen [1857] urkundlich nachgewiesen und ist somit Staatsangehöriger des [Bundesstaat Großherzogtum Baden].“ Im Zeitraum 2019 bis 2021 ergingen gegen den Angeklagten 4 Vorführbefehle, weil er sich geweigert hatte, Geldbußen für Ordnungswidrigkeiten zu bezahlen. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit typischen Argumenten der „Reichsbürger“, indem er die Legitimität von Behörden und Gerichten bestritt und unter Hinweis auf seine Existenz sowohl als „Mensch“ als auch als „juristische Person“ behauptete, sanktionierende Gesetzesverstöße nicht verwirklichen zu können. So schrieb der Angeklagte am 7. Oktober 2019 an das Amtsgericht L.: „der Mensch M. ist nicht justiziabel und die Person M. J. kann gar keine Straftaten begehen.“ Bei einem Gespräch am 20. August 2020 mit PK K. äußerte der Angeklagte, der Vorführbefehl sei ungültig. „M.“ unterliege einem anderen Rechtskreis, die AO sei außer Kraft, man könne nur über die juristische Person herrschen. b. Bewaffnung und Beteiligung in den Gruppierungen „Bismarcks Erben“ und „Vaterländischer Hilfsdienst“ Mit dem Beginn der Corona-Pandemie Anfang 2020 nahm die Radikalisierung des Angeklagten weiter zu, weil er der Auffassung war, der Staat würde die Situation dazu missbrauchen, seine Rechte – aus seiner Sicht ohne jegliche Legitimation – weiter willkürlich einzuschränken und ihn zu drangsalieren. Der Angeklagte entwickelte daher die Vorstellung, sich bewaffnen zu müssen, um sich hiergegen gegebenenfalls zur Wehr zu setzen. Am 31. März 2020 bestellte er eine Schreckschuss-Pistole Walther P22 9mm, die mangels Zahlung jedoch nicht geliefert wurde. Im April 2020 und August 2021 schaffte sich der Angeklagte Pfefferspray, zwei dafür zum Verschuss geeignete Pistolen sowie zwei Armbrüste samt Pfeilen und Jagdspitzen an. Schließlich erwarb der Angeklagte zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt vor dem 7. Februar 2022 10 schusstüchtige Pistolenpatronen Kaliber 22, die er bis zu diesem Tag in seinem Tresor aufbewahrte. Der hierdurch begründete Verstoß gegen das Waffengesetz wird gesondert verfolgt. Spätestens seit August 2020 war der Angeklagte Anhänger der Gruppierung „Bismarcks Erben“ und deren Untergruppierung „Vaterländischer Hilfsdienst“. Hierbei handelt es sich um der Reichsbürgerszene zuzuordnende und vom Verfassungsschutz beobachtete Gruppierungen, welche die Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Reichs anstreben und regional in den Grenzen vor 1914 nach militärischem Vorbild in sog. „Armeekorpsbezirke“ aufgeteilt sind. Von August 2020 bis Januar 2021 nahm der Angeklagte an mindestens vier Treffen des „Vaterländischen Hilfsdienstes“ teil. Zudem organisierte er ein Treffen in der Nähe von S. und verfasste hierzu folgende Einladung: „Liebe Teilnehmer des AKB Treffen am 27./28. März 2021. Es freut uns, dass wir für euch ein Treffen organisieren dürfen in der Nähe von Schopfheim. Ich habe zwei Familien angemeldet, reservieren kann man die Hütte im Wald nicht, jeder darf dort hin. Also rechtzeitig belagern. Wenn hierzu der eine oder andere Zeit hat, wär uns das sehr recht. Mobiltelefone wegen der Freunde vom Abhördienst so weit wie möglich weg lassen. Spezielle Schutztaschen schützen nicht wirklich, sagt ein Hacker. Autos an mehreren Stellen verteilen (mehrere Autos bei der Hütte geht nicht mehr). Die Anmeldung war nicht so einfach, weil der zuständige Förster verstorben ist und sein Nachfolger das Handtuch geworfen hat. Reklamationen der Jäger waren der Grund. Machbare Regeln ergeben sich daraus: Unter dem Radar fliegen, soweit es geht, und ein paar kleine Regeln für die waidmännische Seele: verhalte Dich ruhig, rücksichtsvoll und vorsichtig; Hund nahe bei Dir behalten; andere Tiere nicht stören insbesondere nachts. Beste Grüße M.“ Gleichzeitig war der Angeklagte in den Chatgruppen dieser Gruppierungen aktiv. Die zunehmende Beschäftigung und Verinnerlichung der „Reichsbürgerideologie“ führte dazu, dass sich der Angeklagte von nicht Gleichgesinnten in seinem sozialen Umfeld isolierte. Hervorzuheben ist, dass er am 26. Oktober 2020 seine Mitgliedschaft im Musikverein E. e.V. kündigte, wodurch er ein seit Jahrzehnten leidenschaftlich und gesellig ausgeübtes Hobby aufgab. Bei seinem Kündigungsschreiben bediente sich der Angeklagte, obgleich der Adressat keine Behörde war, ebenfalls reichsbürgertypischer Formulierungen: „[.]Hiermit kündigt die juristische Person M. J. die Mitgliedschaft zum Musikverein E. e.V. (Bitte zu Ihren Akten) Begründung: 1. Seit einem halben Jahr werden wir von einer angeblichen Pandemie in Schach gehalten und unser Leben fremdgesteuert bestimmt. Das tägliche Leben ist wirtschaftlich, freiheitlich und gesundheitlich gewaltig blockiert (Maske ist medizinisch erwiesen schädlich). Die Auswirkungen der Maßnahmen sind wahrlich pandemisch (= das Volk betreffend). Der Verfasser dieses Schreibens hat von Anfang an abgelehnt, diese übertriebenen Maßnahmen zu teilen und somit zu fördern. Das vom Arbeitgeber akzeptierte ärztliche Attest wurde vom MV E. als nicht ausreichend zur Teilnahme zu den Proben angesehen. 2. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist ein logischer Schritt, der zur Klärung beiträgt, auch im Hinblick auf eine eventuell stattfindende Generalversammlung des Vereins. 3. Eine Änderung der momentanen Situation ist dato weder erkennbar noch absehbar. Die Drahtzieher der WHO, unsere ReGIERung und der ohne Doktortitel schaffende Prof. D. (M. nennt ihn Pfosten) bleiben trotz fast lächerlicher Zahlen auf Linie. Die Mitgliedschaft der juristischen Person M. J. kommt für M., siehe re. oben, nicht mehr in Frage, um daraus sich ergebende Verknüpfungen der juristischen Person M. J. über den Verein hinaus zu den derzeitigen Strolchen der BRD zu vermeiden. Eine künftige Teilnahme als ständiger Gastmusiker, welcher Aufgaben wie in der Vergangenheit wahrnimmt, ist von M. J. aus machbar. Die parlamentarische Demokratie ist tot. Das hier ist Kommunismus pur. i.A. der jur. Person M. J. M.“ c. Herabwürdigende und feindselige Äußerungen über Polizisten und Politiker sowie die Bereitschaft zum Widerstand gegen den Staat Begleitend zu seiner ideologischen Entwicklung und Radikalisierung äußerte sich der Angeklagte herabwürdigend und feindselig über Polizisten und Politiker. So zeigte sich der Angeklagte gegenüber dem Zeugen H. in einem nach Juli 2020 geführten Gespräch über den „Waldläufer von Oppenau“ amüsiert. Hierbei handelt es sich um einen bundesweit bekannt gewordenen Fall, bei dem der später Verurteilte mehrere Polizeibeamte durch Drohung entwaffnete und mit den Dienstwaffen flüchtete. Noch während seiner Mitgliedschaft im Musikverein E. e.V. äußerte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen B. über die ehemalige Bundeskanzlerin A. M., diese sei eine „saudumme Fotze“ und über Polizisten, „die hätten ihm nichts zu sagen“, sie seien „Drecksbullen“ und „Ratten“. Staatsfeindliche Äußerungen gab der Angeklagte in mehreren Chats ab: Am 14. Januar 2021: „[.] unsere schizophrenen und hoch korrupten Terroristen, egal ob Bundestag oder Landtag [.]“ Am 9. Februar 2021: „[.] effektiver Widerstand, nicht Demo [.] sondern souveräner Weg [.]“. Am 29. März 2021: „[.] uns allen kann nur helfen, wenn das ganze System wegkommt [.]“ Am 27. April 2021: „[.]mit dem scheiß nicht mehr existierenden Grundgesetz [.]“. d. Androhung und Ausübung von Gewalt Schließlich schreckte der Angeklagte nicht mehr davor zurück, Gewalt, insbesondere gegen Polizisten, anzudrohen und seiner Gesinnung entsprechend auszuüben. Aus den nachfolgenden Äußerungen geht auch hervor, dass der Angeklagte einen regelrechten Hass auf staatliche Institutionen entwickelte und sich mit diesen in einer Art Kriegszustand sah. Am 18. November 2020 schrieb der Angeklagte in einem Chat: „Ich habe gerade eine Idee: bei der nächsten Demo nehmen wir erst teil, wenn die Bullen sich formiert haben. Und zwar organisiert von hinten: wenn sie auf das Volk zugehen, schieben wir sie zusätzlich von hinten hinein. Dann haben sie verloren trotz Waffen. Diese nehmen wir ihnen dann direkt noch ab." Am 7. April 2021 betraten der Angeklagte und P. M., der sich ins Ausland abgesetzt hat, den Fristo-Getränkemarkt in W.. Nachdem der Angeklagte und P. M. entgegen der vorgeschriebenen Hygienevorschriften des Getränkemarktes keine Maske trugen und sich die Verkäuferin H. deshalb weigerte, ihre Getränkekisten abzukassieren, nahm der Angeklagte dennoch eine Bierkiste mit und verließ den Getränkemarkt. Als die Verkäuferin die Bierkiste wieder von ihm zurückholen wollte und nach ihr griff, trat der Angeklagte ihr zweimal schmerzhaft gegen den linken Oberschenkel. Dies führte zu dem oben erwähnten und noch anhängigen Strafverfahren. In dessen Zusammenhang schrieb der Angeklagte am 22. Juni 2021 per E-Mail an PK K.: „Sollten Sie noch einmal dem m. schaden, kann keinerlei Rücksicht mehr genommen werden“ und bezeichnete in derselben Nachricht KHK F. als „Stasi-Spion“. Am 2. August 2021 schrieb der Angeklagte in einem Chat: „Bezieht euch niemals auf geltendes Recht, es sei denn, es dient euch. Bezieht euch auf gültiges Recht: Verfassung von 1871 [.] Polizisten sind Partisanen im Auftrag von Firmen auf deutschem Boden und somit Terroristen“. Am 13. September 2021 befestigte der Angeklagte folgende Schriftstücke an seinen zwei Wohnungseingangstüren: „Achtung! an POLIZEI und andere KOMBATTANTEN. [.] Für Deutschland gelten spätestens seit dem 17. Sept.1990 die [Haager Landkriegsordnung HLKO] und die S.H.A.E.F. – Gesetze, wonach, u.a., die indigene deutsche Bevölkerung nicht ausgebeutet werden darf. Für Kriegsverbrechen steht die Todesstrafe. Sie benötigen für jeden einzelnen Vorgang eine Genehmigung der Militärregierung. Eindringen in eine Wohnung ist Land- und Hausfriedensbruch! JEDER indigene Bürger hat das Recht, Kombattanten straffrei zu eliminieren [.]“ Am 25. September 2021 übersandte er einem Gesinnungsgenossen eine Sprachnachricht, in der er äußerte: „Von Regierung zu reden is auf jeden Fall total übertrieben, das stimmt ja hinten und vorne neeeee, ne Regierung ist das niemals. Das s einfach ein Lumpengesindel. Und wenn das so weiter geht dann bleibt uns nämlich nur noch eins, du hast das Recht sich dich selbst zu verteidigen, dein Leben und dei alles was daran hängt und und dann be dann gibt's nur noch eins, sich bewaffnen und die Bande einfach abknallen. Etwas andres gibt's nicht mehr, glaube ich. Soweit sind wir mittelweile. Also ich bin gedanklich mittlerweile soweit. Dass das mal, dass i mir überlege irgendwas Gescheites zuzulegen, um mich selbst zu verteidigen. Es geht scheinbar nicht mehr anders.“ Am 30. Oktober 2021 schickte der Angeklagte ein Schreiben an das Amtsgericht B. S.. Hierin heißt es: „Nach wie vor gilt die Haager Landkriegsordnung [.] Spätestens wenn geltendes Recht durch gültiges Recht abgelöst wird, sind sie alle dran.“ Am 6. Februar 2022, also einen Tag vor der Tat, schickte der Angeklagte ein weiteres Schreiben an das Amtsgericht B. S. als Reaktion auf eine Ladung zur Hauptverhandlung wegen des bereits dargestellten Vorwurfs des räuberischen Diebstahls, unter anderem mit dem folgenden Inhalt: „Seien Sie als sogenannte Rechtsexperten daran erinnert, dass es verboten ist, Menschen als Personen oder Sachen zu behandeln, mit weitreichenden strafrechtlichen Konsequenzen. Wenn gültiges Recht kommt, dann gnade Ihnen Gott.“ Weiter bezeichnete der Angeklagte in diesem Schreiben die Polizei als „Milizen“. Schließlich befanden sich am 7. Februar 2022 im Tatfahrzeug des Angeklagten mehrere und damit offensichtlich zur Verteilung gedachte Flyer. Diese enthielten die folgende Parole: „Schlagt ihre Buden mit Abrissbirnen ein, zermalmt ihre Dienstfahrzeuge, sammelt Euch an einem einzigen Tag, schlagt das ganze Gesindel mit Stöcken hinaus, entwaffnet sie, hängt die Obersten am besten auf.“ 3. Tat a. Vortatgeschehen Am Morgen des 7. Februar 2022, dem Tattag, korrigierte der Angeklagte ein reichsbürgertypisches Schreiben für P. M., das er um 9.14 Uhr unter dem Dateinamen „Vorschlag Korrektur P.“ auf seinem Computer speicherte. Den weiteren Tag verbrachte er zunächst unauffällig. Kurz vor 18.00 Uhr unterhielt er sich mit seinem Nachbarn, dem Zeugen E. B.. Auch bei diesem Gespräch kam es zu keinen Auffälligkeiten. Um 18.09 Uhr fuhr der Angeklagte von seiner Wohnung aus mit seinem PKW nach E., um an einem sog. „Montagsspaziergang“ teilzunehmen, der sich gegen die damaligen Corona-Maßnahmen richtete. Zunächst hielt er sich auf dem Vorplatz des Rathauses auf, wobei er eine Flasche Bier trank. Ab 18.49 Uhr nahm er mit etwa 25 weiteren Personen, darunter seine Bekannten, die Zeugen R. H., A. H., J. F. und A. B., an dem „Spaziergang“ durch E. teil. Der Zug wurde von mehreren Polizeistreifen begleitet, die eine Hauptstraße beim Überqueren der „Spaziergänger“ kurz absperrten, um die Teilnehmer des Spazierganges vor möglichem Autoverkehr zu schützen. Zu Zwischenfällen kam es nicht. Am Endes des „Spazierganges“, um 19.32 Uhr, hielten sich der Angeklagte und seine Bekannten wiederum auf dem Rathausvorplatz auf. Dabei trank er eine nicht mehr feststellbare Menge Glühwein. Auch in dieser Zeit in E… kam es zu keinen Besonderheiten im Verhalten des Angeklagten, der sich wie immer verhielt. Gegen 20.45 Uhr nahm der Angeklagte die Zeugen R. H. und J. F. in seinem PKW mit, um an der Geburtstagsfeier bei einem gemeinsamen Bekannten, dem Zeugen V. H., teilzunehmen. Auf dem Weg dorthin wurde von den Fahrzeuginsassen in kritischer Weise darüber gesprochen, dass der „Montagsspaziergang“ von einer übertriebenen Anzahl von Polizeibeamten überwacht worden sei, was als Drangsalierung bezeichnet wurde. Während der Geburtstagsfeier trank der Angeklagte eine wieder nicht mehr feststellbare Menge Wein oder Weinschorle, bis er spätestens um 22.11 Uhr seinen Alkoholgenuss an diesem Tag beendete. Denn um 22.11 Uhr verließ er die Veranstaltung und trat am Steuer seines PKW von der E…straße … in 7… E. aus die Heimfahrt an. Zu diesem Zeitpunkt wies der Angeklagte bis zu seiner Festnahme um 23.25 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,19 ‰ auf und war deshalb nicht mehr in der Lage, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, was er erkennen konnte und musste. b. Tatgeschehen Bei der Fahrt des Angeklagten, die insbesondere durch die auf seinem Mobiltelefon gespeicherte GPS-Daten, den von seinem Fahrzeug gespeicherten Daten, den Aussagen der ihn verfolgenden Polizeibeamten und der dabei erstellten Bodycam-Aufzeichnung von POM B. örtlich und zeitlich zuverlässig nachvollzogen werden konnte, ereignete sich das folgende Tatgeschehen: Die drei ersten Kontrollversuche Um 22.15 Uhr fiel der Angeklagte der Polizeistreife POM H./PHM´in S. durch überhöhte Geschwindigkeit auf, als er von der Bundesstraße 3 auf die D…straße in Richtung W. abbog. Die Polizeibeamten entschlossen sich daher, dem Fahrzeug des Angeklagten zu folgen, konnten ihm aber, weil er so schnell fuhr, nur langsam aufschließen. Nachdem der Angeklagte auch innerorts W. mit einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h fuhr, entschieden sich die Polizeibeamten zu einer Verkehrskontrolle. Hierzu setzten sie sich hinter das Fahrzeug des Angeklagten und schalteten die Leuchtschrift „Stopp Polizei“ sowie ein stark leuchtendes Blinklicht an. Hierauf hielt der Angeklagte am rechten Fahrbahnrand an. Bei der anschließenden Kontrolle vor dem Gebäude D…strasse … in W. klopfte POM H. an die Scheibe der Fahrertüre. Obwohl er erkannte, dass er einen Polizeibeamten vor sich hatte, reagierte der Angeklagte hierauf jedoch nicht, sondern drückte auf Bedienelementen in seinem Fahrzeug herum. Dann fuhr er wieder an und setzte seine Fahrt mit geringer Geschwindigkeit fort. POM H./PHM´in S. folgten ihm mit ihrem Streifenwagen, wobei sie das Martinshorn, Blaulicht, die Hupe und Lichthupe betätigten. Der Angeklagte fuhr von der D…straße über die T…straße zurück zur Bundesstraße 3, wo er nach links Richtung E. abbog. Auf der Bundesstraße setzte POM H. den Streifenwagen vor das Fahrzeug des Angeklagten. Dieser hielt um 22.19 Uhr kurz an, umfuhr aber dann links den Streifenwagen und setzte seine Fahrt weiter mit geringer Geschwindigkeit fort. Nach einer weiteren kurzen Strecke bog der Angeklagte wieder nach links Richtung W. ab und hielt um 22.20 Uhr am Frauenhofer-Institut sein Fahrzeug an. POM H. fuhr mit dem Streifenwagen vor ihn, um den Angeklagten an der Weiterfahrt zu hindern. Während POM H. aus dem Kofferraum ein Nagelband herausholen wollte, um es vor das Fahrzeug des Angeklagten zu legen, trat PHM´in S. an dessen verschlossene Fahrerseite heran und nahm dabei durch das einen Spalt geöffnete Fenster Alkoholgeruch wahr. Ihrer Aufforderung, den Zündschlüssel zu ziehen und aus dem Fahrzeug auszusteigen, kam der Angeklagte jedoch nicht nach. Stattdessen fragte er nach dem Grund der Verkehrskontrolle und fuhr dann, ohne auf die Erklärungen von PHM´in S. einzugehen, erneut los. Dabei lenkte er sein Fahrzeug wegen der engen Straßenverhältnisse erst langsam um den Streifenwagen herum und fuhr schließlich mit hoher Beschleunigung weiter. Die ihm nachfahrenden POM H./PHM´in S. mussten ihre Verfolgung schließlich abbrechen, als sich die beim letzten Kontrollversuch nicht richtig geschlossene Heckklappe öffnete und Ausrüstungsgegenstände auf die Straße fielen. Der Angeklagte gelangte deswegen außer Sichtweite. Er nutzte dies, um sich nach einer weiteren Strecke von etwa 4,5 km mit seinem Fahrzeug bei der Siedlung F. vor der Polizei zu verstecken. Hierzu schaltete er von 22.28 Uhr bis 23.07 Uhr seinen Motor aus. Dabei kam es zu keinem weiteren Alkoholkonsum. PHM´in S. teilte ihre Wahrnehmung von Alkoholgeruch beim Angeklagten ihren Kollegen mit, weshalb die Polizeibeamten in der Folgezeit den Verdacht einer Trunkenheitsfahrt und die Identität des Fahrers ermitteln und die Fortsetzung dieser Fahrt zur Gefahrenabwehr verhindern mussten. Zufahren auf PHK V. Nach 23.07 Uhr setzte der Angeklagte seine Heimfahrt zunächst in Richtung Bundesstraße 3 und von dort aus in Richtung E. fort. Dabei entdeckte ihn vor W. die Polizeistreife POM B./POM´in K., die über Funk von seiner Flucht informiert war und daraufhin die Verfolgung mit Martinshorn und Blaulicht aufnahm. Der den Streifenwagen fahrende POM B. schaltete dabei um 23.16 Uhr seine Bodycam ein. Ihnen folgten kurze Zeit später mit Sondersignal die ebenso informierte Hundeführerstaffel POK W./PHM S. und PHK V. nach, der sich als Leiter der örtlich zuständigen Verkehrspolizei W. a. R. in der Pflicht sah, seine Kollegen zu unterstützen und sich hierzu alleine in seinem Streifenwagen auf den Weg gemacht hatte. Um 23.19.21 Uhr überholte POM B. den Angeklagten auf der Bundestraße 3 vor der Einmündung in die E…straße auf der wegen eines Abbiegestreifens dreispurigen Straße. Der Angeklagte legte hierauf um 23.19.30 Uhr eine Vollbremsung ein, weswegen der Streifenwagen POM B./POM´in K. vor ihm erst in einem Abstand von etwa 80 m zum Stillstand kam und anschließend zurücksetzte. Der Streifenwagen der Hundeführerstaffel POK W./PHM S., der mittlerweile auf das Fahrzeug des Angeklagten aufgeschlossen hatte, konnte auf das Bremsmanöver des Angeklagten gerade noch rechtzeitig reagieren und sie brachten ihr Fahrzeug in einem Abstand von einem halben Meter hinter ihm zum Stillstand. Während POK W. an die Beifahrertür des Angeklagten herantrat und vergeblich versuchte, diese zu öffnen, überholte sie PHK V. und stellte seinen Streifenwagen in einem Abstand von etwa 14 m vor dem Angeklagten auf dessen Fahrspur quer. Alle Polizeifahrzeuge hatten Abblendlicht und Blaulicht eingeschaltet. Der Angeklagte wollte sich der Kontrolle der von ihm wahrgenommenen uniformierten Polizeibeamten entziehen, denen er jegliche staatliche Autorität aberkannte. Deshalb setzte er als Reaktion hierauf sein Fahrzeug mit rechtem Lenkradeinschlag zurück und kollidierte dabei mit dem Streifenwagen der Hundeführerstaffel. Danach legte er sofort den Vorwärtsgang ein und fuhr - ebenfalls mit eingeschaltetem Abblendlicht - in Richtung Gegenfahrbahn los. PHK V. hatte zwischenzeitlich seinen Streifenwagen verlassen, war mit seiner Dienstwaffe in der Hand um das Heck seines Fahrzeugs gelaufen und kam dem Angeklagten entgegen, wobei er zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf den Angeklagten zielte. Der Angeklagte sah PHK V., der eine reflektierende Warnweste anhatte, zumindest für 4,5 Sekunden von dessen erstem Auftauchen im Scheinwerferlicht des Fahrzeugs des Angeklagten bis zur späteren Kollision mit PHK V. deutlich in seinem Scheinwerferlicht und er wusste, dass es sich um eine Kontrolle durch uniformierte Polizeibeamte handelte und diese zur Durchführung der Kontrolle nach den geltenden Gesetzen berechtigt waren. Aufgrund seiner ideologischen Einstellung, dass die ihm bekannten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland für ihn nicht gelten würden, Polizeibeamte ihn deshalb nicht anhalten dürften und er sich das von ihm erfundene „Recht“ nehmen könne, Polizisten zu töten, entschloss sich der Angeklagte spätestens zu diesem Zeitpunkt, seine politische Überzeugung über die Gesundheit und das Leben von PHK V. zu stellen und beschleunigte sein Fahrzeug deshalb weiter. Dabei wollte er seinen PKW willentlich und zielgerichtet wie eine Waffe gegen den Körper von PHK V. einsetzen und mit dieser Gewaltausübung gleichzeitig PHK V. daran hindern, ihn anzuhalten und zu kontrollieren, wobei er schwere, auch tödliche Verletzungen für möglich hielt und billigte. Dabei war ihm auch in der konkreten Situation bewusst, dass dieses Verhalten mit der gültigen Rechtsordnung nicht in Einklang zu bringen war und ihm seine Ideologie wiederum nicht das Recht gab, sich über diese hinwegzusetzen. Auch erkannte er, dass die Durchsetzung seiner persönlichen Auffassung in keinem Verhältnis zu der Verletzung oder Tötung eines Menschen stand. Er war aber bereit und willens, getragen von seiner staatsfeindlichen Ideologie, sich um jeden Preis dieser staatlichen Maßnahme zu entziehen und zu diesem Zweck auf PHK V. zuzufahren und ihm dadurch Verletzungen auch tödlicher Art zuzufügen. Daraufhin schoss PHK V. um 23.19.36 Uhr leicht links der Fahrtrichtung des Angeklagten stehend auf das auf ihn zufahrende Fahrzeug, um den Angriff des Angeklagten auf ihn abzuwehren. Das Projektil durchschlug die Windschutzscheibe und wurde hierdurch nach unten in das Armaturenbrett abgelenkt. Da der Angeklagte weiter bewusst auf ihn zuhielt, versuchte PHK V. - rückwärts in Richtung Leitplanke der Gegenfahrbahn laufend - ihm auszuweichen. Der Angeklagte lenkte hierauf sein Fahrzeug gezielt nach links in Richtung von PHK V., um ihn weiter ins Visier zu nehmen. PHK V., diesmal wegen der Lenkbewegung des Angeklagten leicht rechts der Fahrtrichtung des Angeklagten stehend, schoss daher um 23.19.40 Uhr ein zweites Mal auf das Fahrzeug. Wieder durchschlug das Projektil die Windschutzscheibe und wurde hierdurch nach unten in das Armaturenbrett im Bereich des Lenkrades abgelenkt. Auch zwischen diesen beiden Schüssen nahm der Angeklagte PHK V. mindestens 3,77 Sekunden lang in seinem ausgeleuchteten Sichtbereich deutlich wahr, dennoch fuhr er bewusst weiter beschleunigend auf ihn zu. Unmittelbar danach erfasste der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 25 km/h mit der vorderen linken Fahrzeugseite PHK V., verletzte diesen dabei an beiden Knievorderseiten und an der rechten Unterschenkelvorderseite und lud ihn auf die Motorhaube seines Fahrzeugs auf. Dabei handelte der Angeklagte beim Anfahren des Geschädigten und der Verursachung dieser Verletzungen willentlich und zielgerichtet. Er stellte die Durchsetzung seiner Ideologie ganz gezielt über den Wert der Gesundheit und des Lebens eines anderen, worüber er sich jederzeit auch bewusst war. In dieser Gesinnung beschleunigte der Angeklagte sein Fahrzeug weiter. PHK V. gab in Bauchlage auf der Motorhaube liegend noch drei weitere Schüsse ab, welche die Windschutzscheibe im unteren sowie im mittleren Bereich des Multimediasystems durchschlugen. Etwa 2 Sekunden später und einer Strecke von etwa 19 m nach dem Aufladen von PHK V. lenkte der Angeklagte bei einer Geschwindigkeit von 30 – 33 km/h bewusst nach rechts und wollte dabei PHK V. von der Motorhaube abwerfen. PHK V. wurde hierdurch in Richtung Leitplanke der Gegenfahrbahn von der Motorhaube abgewiesen und stürzte auf die Straße. Dabei zog er sich schwere Kopfverletzungen mit einer komplexen Rissquetschwunde an der linken Stirnregion, einem Schädelhirntrauma mit Unterblutungen der Spinngewebshaut des Gehirns, einer komplexen Mittelgesichtsfraktur mit Blutansammlungen in den Nebenhöhlen, einer Blutung aus dem rechten Gehörgang sowie Prellungen der rechten Schulter und der Handgelenke beidseits zu. Der Sturz auf die Straße hätte auch – vom Angeklagten nicht beherrschbar - zum Tod von PHK V. führen können. Mit diesen Verletzungen infolge des Sturzes von der Motorhaube und dem möglichen Tod rechnete der Angeklagte bereits beim Zufahren auf PHK V. und bei der Weiterfahrt, er nahm diese Folgen aber billigend in Kauf, um seine ideologische Überzeugung durchzusetzen. Dementsprechend setzte der Angeklagte seine Flucht wie geplant fort, ohne anzuhalten, obwohl er wusste, dass er PHK V. auf die Motorhaube seines Fahrzeugs aufgeladen hatte und dieser danach auf die Straße gestürzt war. PHM S. hatte sich während des Zufahrvorganges in Richtung Gegenfahrbahn kurz vor dem von PHK V. quergestellten Streifenwagen bewegt. Aus dieser Position gab er in schneller Folge 14 Schüsse auf das Fahrzeug des Angeklagten ab, um den Angriff auf seinen Kollegen zu beenden. Weiterfahrt und Festnahme Mit einer Geschwindigkeit von 45 – 50 km/h passierte der Angeklagten den Streifenwagen POM B./POM´in K., der daraufhin die Verfolgung wieder aufnahm. Dabei zeichnete die Bodycam von POM B. auch das weitere Geschehen bis zur Festnahme auf. Etwa 30 Sekunden, nachdem der Angeklagte POM B./POM´in K. überholte hatte und diese ihm hinterherfuhren, bremste er sein Fahrzeug erneut scharf bis zum Stillstand ab, wobei seine Bremslichter - technisch so vorgesehen - als Warnung für eine Vollbremsung aufflackerten. POM B. brachte seinen Streifenwagen auf der Gegenfahrbahn neben dem Fahrzeug des Angeklagten zum Halten. Nachdem er ausgestiegen war begab er sich zur Fahrerseite des Angeklagten und rief mit gezogener Dienstwaffe mehrmals: „Aufmachen, oder ich schieße!“ Der Angeklagte entgegnete hierauf unbeeindruckt: „Sagen Sie mal, was wollen Sie von mir?“ und: „Was soll das?“ und beschleunigte sein Fahrzeug wieder. POM B. gab hierauf um 23.20 Uhr 6 Schüsse auf das Heck des flüchtenden Fahrzeuges ab und traf dabei dessen linken Hinterreifen. Trotzdem konnte der Angeklagte seine Fahrt fortsetzen. In einem sich anschließenden Kreisverkehr bog er ordnungsgemäß an der dritten Ausfahrt ab, obwohl er verkehrswidrig und entgegen der Fahrtrichtung eine Abkürzung hätte nehmen können. Eine Minute später bremste der Angeklagte sein Fahrzeug – wieder unter Aufflackern seiner Bremslichter – erneut scharf bis zum Stillstand ab. POM B. konnte dabei einen Auffahrunfall gerade noch verhindern. Sogleich setzte der Angeklagte seine Flucht in Richtung W. fort und betätigte bei einem Abbiegevorgang ordnungsgemäß den Blinker. Trotzdem bremste er während der weiteren Flucht sein Fahrzeug - nicht verkehrsbedingt – wiederholt ab. Mittlerweile hatten auch weitere über Funk eingesetzte Streifenwagenbesatzungen, darunter PHM M./POK V., die Verfolgung aufgenommen und auf ihre Kollegen aufgeschlossen. In W. angekommen ließ der Angeklagte um 23.24 Uhr an einer Straßenengstelle einen ihm entgegenkommenden, vom Zeugen M. O. gelenkten PKW durch Abbremsen auf 5 km/h mit Rücksicht passieren. Schließlich gelang es POM B., in einem Wohngebiet von Wintersweiler seinen Streifenwagen vor das Fahrzeug des Angeklagten zu setzen. Der Angeklagte kam hierauf um 23.25 Uhr zum Stillstand, während die von hinten heranfahrenden PHM M./POK V. den rückwärtigen Fluchtweg für ihn versperrten. PHM M. begab sich sofort zur Fahrerseite des Angeklagten. Unter der Aufforderung, seine Fahrertüre zu öffnen, versuchte er, mit seiner Taschenlampe das Fenster einzuschlagen. Der Angeklagte reagierte hierauf, indem er das Fenster einen Spalt weit herunterließ. Dabei äußerte er gegenüber PHM M. sinngemäß, warum er aussteigen solle, er müsse nicht aufmachen, dafür gebe es überhaupt keine Grundlage. PHM M. nutzte das teilweise geöffnete Fenster, griff hierdurch ins Fahrzeuginnere und öffnete die Fahrertüre. Dann schnallte er den Angeklagten ab und zog ihn mit Hilfe seines Kollegen POK V. aus dem Fahrzeug. Dabei wurde der Angeklagte bäuchlings zu Boden gebracht und geschlossen, wodurch er sich Verletzungen im Gesicht und eine Nasenbeinfraktur zuzog. Währenddessen schrie der Angeklagte in weinerlichem Ton „Aah“ und „Hilfe“ und äußerte wiederholt: „Was wollen Sie denn von mir, ich habe doch gar nichts gemacht“. Auf Vorhalt von POM B.: „Sie haben einen Kollegen angefahren“ entgegnete er: „Nein habe ich nicht“. Später äußerte der Angeklagte: „Ich habe mich bedroht gefühlt“. Auf Frage des Polizeibeamten, ob er einen Führerschein habe, antwortete er - auf seinen Geldbeutel hinweisend - plötzlich ruhig und in normalem Ton: „Selbstverständlich, ist da drin“. Wenig später protestierte der Angeklagte: „Warum machen Sie so einen Aufstand. Der hat mich bedroht“ und „Was Personenkontrolle, ich bin ein Mensch, keine Person“. Die Schuldfähigkeit des Angeklagten war während des gesamten Tatgeschehens nicht eingeschränkt: Die späteren Blutentnahmen am 8. Februar 2022 um 1:31 Uhr (Blutalkoholkonzentration: 1,06 ‰) und um 2.10 Uhr (Blutalkoholkonzentration: 0,99 ‰) ergaben, dass er im Tatzeitraum zwischen 22.11 Uhr und 23.25 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,19 ‰ und von höchstens 1,7 ‰ aufwies. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit war hierdurch aber nicht erheblich vermindert. Auch ergaben sich keine sonstigen Defekte, welche die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB erfüllen könnten. c. Nachtatgeschehen Der Angeklagte wurde nach seiner Festnahme zum Polizeirevier W. a. R. verbracht. Nachdem er bis dahin nur über Schmerzen im Gesichtsbereich geklagt hatte, wurden bei seiner körperlichen Untersuchung an beiden Armen Schussverletzungen festgestellt. Wie sich bei der anschließenden Versorgung im Krankenhaus und der gerichtsmedizinischen Untersuchung ergab, erlitt der Angeklagte - durch einen der Schüsse von PHM S. - eine Durchschussverletzung des rechten Oberarmes ohne knöcherne Beteiligung, die jedoch infolge einer Gewebsschwächung – wahrscheinlich während der Festnahme – zu einer dislozierenden Fraktur führte. Eine ihm diesbezüglich ärztlich empfohlene operative Versorgung lehnte der Angeklagte ab. Weiterhin erlitt der Angeklagte am linken Unterarm eine Streifschussverletzung. PHK V. musste infolge seiner Verletzungen auf der Intensivstation der Universitätsklinik F. stationär behandelt und operiert werden. Danach befand er sich drei Wochen lang in einer stationären Rehabilitationsbehandlung. Wegen der Brüche in seinem Gesicht konnte PHK V. auch nach einer Behandlung in der Unfallchirurgie ab dem 8. Februar 2022 und einer Jochbein-Operation am 21. Februar 2022 über Wochen hinweg nur weiche Nahrung zu sich nehmen. Aufgrund einer fortbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung hat er bis heute Probleme beim Schlafen und Alpträume, er ist wenig stressresistent und schnell gereizt – worunter auch die Familie des Geschädigten leidet – und er ist bis heute dienstunfähig. Ab wann und in welchem Umfang er seinen Dienst wieder antreten kann, ist bis heute unklar. Aller Voraussicht nach kann er allenfalls noch im polizeilichen Innendienst eingesetzt werden. IV. Beweiswürdigung 1. Angaben des Angeklagten a. Einlassungen in der Hauptverhandlung Zu Beginn der Verhandlung ließ sich der Angeklagte nur zu seiner Person ein. Über eine von ihm zu eigen gemachte Verteidigererklärung schilderte er seinen Werdegang, seine Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten, seine Krankheitsvorgeschichte und sein Hobby als Musiker und Leiter verschiedener Musikvereine, was der Senat – ergänzend zu weiteren Erkenntnissen aus der Beweisaufnahme – bei den Feststellungen zu seiner Person zu Grunde gelegt hat. Diese Angaben ergänzte er durch Verlesung eines von ihm vorverfassten und vielseitigen Schriftstückes. Hieraus ergaben sich zwar keine zusätzlich relevanten Erkenntnisse zu seiner Person. Auffallend war jedoch, dass er sich dabei – den Tränen nahe – in verschiedenen Lebenssituationen als Opfer beschrieb und seinem entsprechenden Umfeld die Schuld zuwies: Gegenüber seinen Eltern beklagte er beispielsweise einen „Mangel an Zuwendung und Liebe“ und behauptete, dass er entgegen der schulischen Empfehlung nicht auf das Gymnasium wechseln durfte. Zudem warf er seinem damaligen Arbeitgeber, dem Inhaber der Schreinerei M. L., vor, ihn zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses „genötigt“ zu haben, was der Zeuge M. L. bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung jedoch in Abrede stellte. Den Austritt aus dem Musikverein E. e.V. begründete der Angeklagte damit, dass ein ärztliches Attest, wonach er der dem Verein vorgegebenen Maskenpflicht aus gesundheitlichen Gründen nicht entsprechen könne, zu Unrecht nicht akzeptiert worden sei. Der Angeklagte schilderte in diesem Zusammenhang theatralisch, dass er nach seinem Austritt die Tracht seines ehemaligen Musikvereins auf einem Hügel mit Blick auf E. verbrannt habe. In seinem letzten Wort, bei dem er dem Senat eine weitere schriftliche „Lebenderklärung“ überließ, äußerte sich der Angeklagte wie folgt zur Sache: Zum Tatgeschehen könne er fast gar nichts sagen, weil er es verdrängt habe. Er habe aber von Anfang an Angst gehabt und sei in Panik gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, dass etwas Schlimmes auf ihn zukommen würde. Beim ersten Kontrollversuch habe er daher jedem Konflikt aus dem Weg gehen wollen. Selbst als er dem Tötungsversuch der Polizeibeamten habe entgehen wollen, seien noch weitere 6 Schüsse von POM B. auf ihn abgegeben worden. Der Schuss von PHK V. hätte ohne das Lenkrad bei ihm zum Herztod geführt. Er habe auch mitbekommen, dass PHM S. 14 Schüsse auf ihn abgegeben habe. Er stelle sich daher die Frage, ob er das eigentliche Opfer sei. Appellierend äußerte der Angeklagte schließlich: „Stellen Sie sich vor, wie das ist: erst mit viel Tatü und Tata verfolgt zu werden, Blaulicht, dann Schläge gegen das Fenster. Wären sie dann nicht auch völlig verängstigt und desorientiert? Während des Prozesses wurde deutlich, dass manche mit Uniform es nicht so ganz genau mit der Wahrheit genommen haben.“ b. Äußerungen vor und außerhalb der Hauptverhandlung Die Äußerungen des Angeklagten während der Tat beruhen - soweit sie in den Feststellungen wortwörtlich und in Kursiv wiedergegeben sind - bei seiner Flucht auf der Auswertung der Bodycam-Aufnahme von POM B. und bei seiner Festnahme auf den Auswertungen der Bodycam-Aufnahmen der dabei beteiligten POM B., POM´in K., POK V. und den später hinzugekommenen POM M. und POM H.. Alle Bodycam-Aufnahmen wurden in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Soweit PHM´in S. beim dritten Kontrollversuch und PHM M. bei der Festnahme zu Äußerungen des Angeklagten ausgesagt haben, wonach er die Berechtigung dieser polizeilichen Maßnahmen bestritten habe, bestehen an der Richtigkeit dieser Angaben keine Zweifel. Sie fügen sich mit den sonstigen - aufgezeichneten - Angaben des Angeklagten während der Tat nahtlos zusammen und belegen damit seine ideologische Einstellung. Nach der Tat äußerte sich der Angeklagte gegenüber Zeugen und in seinem durch die Untersuchungshaft kontrollierten Briefverkehr zu Einzelheiten der Tat. So gab er gegenüber POM M. und POM H., die ihn auf das Polizeirevier W. a. R. verbrachten, während der Fahrt an: Es gebe keine Rechtsgrundlagen, um ihn anzuhalten, StPO und StVO seien keine Gesetze und er habe sich bedroht gefühlt. Bei seiner Erstversorgung im Kreiskrankenhaus L. am 8. Februar 2022 gegen 01:00 Uhr fragte der Angeklagte in Anwesenheit von POM M. einen Krankenpfleger, was dieser denn getan hätte, wenn er mit einer Waffe bedroht worden wäre, woraufhin der Pfleger antwortete, dass er sich ergeben hätte. Der Angeklagte stimmte ihm zu, dass das eine „Option“ gewesen wäre, er habe „die Situation aber anders gelöst“. Gegenüber POK G., der ihn am 8. Februar 2022 kurz vor 12.30 Uhr in das Kreiskrankenhaus L. zur gerichtsmedizinischen Untersuchung verbrachte, äußerte der Angeklagte, dass der Kollege, gemeint war PHK V., sich auf die Motorhaube gelegt und ihn mit gezogener Waffe bedroht hätte. Gegenüber KHK W., welcher bei der gerichtsmedizinischen Untersuchung zugegen war, äußerte der Angeklagte, dass er wohl „Mist“ gebaut habe, den er jetzt „ausbaden“ müsse. Ferner erkundigte er sich nach dem Gesundheitszustand von PHK Vollmer und gab an, er hoffe, dass dieser nicht schwer verletzt sei und keine Folgeschäden davontrage. Er habe doch nur „weg“ wollen und die Polizeibeamten hätten plötzlich angefangen zu schießen. Später äußerte sich der Angeklagte in Briefen schriftlich zur Tat: In einem Brief vom 04. August 2022 an den Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs äußerte der Angeklagte, bei dem „Abendspaziergang“ am 07. Februar 2022 sei das Verhältnis zwischen „Spaziergang-Teilnehmern“ und „Polizei“ 4:1 gewesen und fragt „Wozu Polizei?“, wobei er das Wort „Polizei“ durchgehend in Anführungszeichen setzte. Nach dem Spaziergang habe er völlig frustriert Glühwein-Reste getrunken, bis niemand mehr auf dem Rathausplatz war, die „Polizei“ sei dann auch abgezogen. Danach habe man sich auf dem Anwesen E…straße 14 zu einem „finalen Umtrunk“ getroffen. Dort habe er „zu viel Wein zugesprochen“. Er habe sich früher als sonst „und sich seines Alkoholstatus nicht bewusst“ in sein Auto gesetzt und sei losgefahren und dennoch unfallfrei gefahren. Es habe den Anschein, als hätte die „Polizei“ auf diesen Moment gewartet, weil zwei Wochen zuvor ein anderer „Alkohol-Fahrer“ nach einem Spaziergang aufgegriffen worden sei und die „Polizei“ auf dem Vorplatz des Fraunhofer Instituts gewartet habe und den Fahrer des Mercedes A 180 mit dem Kennzeichen LÖ-… kontrollieren wollte. Der Angeklagte erklärt über sich „der Fahrer des Mercedes entzog sich der Kontrolle“ und fragt, ob das strafbar sei und warum man so vehement die Verfolgung aufgenommen habe. Er sei in den Wald geflüchtet, weil er trotz zuviel Alkohol gespürt habe, da stimme etwas nicht, und habe sich dort ausgeruht. Nach etwa einer Stunde sei er aufgewacht und über einen großen Umweg mit Heimatziel losgefahren. Plötzlich seien mehrere Fahrzeuge mit Lichtsignalen und Sirenen Geheul hinter ihm gewesen, wer mache „so eine Hetzjagd“?. In Angst und Schrecken wie in Trance ähnlichem Zustand habe er versucht, davon zu kommen und fährt fort: „Keine Chance mehr. Er wurde eingekesselt. Von der Beifahrerseite des vorne absperrenden Fahrzeugs (ein Kombi) sprang eine uniformierte Person mit gezogener Waffe heraus und legte sich auf die Motorhaube des Mercedes-Fahrers.“ In seinem Brief vom 1. März 2023, der an den Bürgermeister von E.-K. gerichtet war, hielt der Angeklagte unter anderem fest: „Zuerst hat wohl S.-U. S. geschossen, und das ist versuchter Mord. Der geschädigte C. V. hatte, ebenfalls widerrechtlich, gleich die Waffe gezogen." Weiter teilte er mit: „Folgendes darf beim Indigenat nicht angewendet werden: (OWiG), (AO), Teile der (StVO). Hausdurchsuchung, wie bei M. J. geschehen, durch Mitarbeiter des (BUND BRID) ist Land- und Hausfriedensbruch und somit eine nicht verjährende Straftat! ... Demzufolge sind alle Wahlen seit dem Jahr 1956 ungültig und nichtig.“ Beide Briefe des Angeklagten zeigen nach Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte sich an den Tattag und das Tatgeschehen noch gut erinnern kann. Seine Angaben, dass er vor der Abfahrt von der E…straße … Glühwein und Wein getrunken hat, werden durch weitere Zeugenaussagen bestätigt, während er sich nach eigenen Angaben - nachdem er sich den ersten Kontrollversuchen entzogen hatte – in den Wald geflüchtet und dort bis zum Aufwachen ausgeruht und dort ersichtlich keinen Alkohol mehr getrunken hat, zumal später im PKW des Angeklagten im Fahrzeuginnenraum auch keine leeren oder angebrauchten Flaschen gefunden wurden. Zudem ergibt sich aus den Briefen, dass der Angeklagte bemerkt hatte, dass er am Fraunhofer Institut von Polizeibeamten kontrolliert werden sollte, später von Polizeifahrzeugen mit Lichtsignalen und Sirenen verfolgt wurde und dass eine uniformierte Person, also ebenfalls ein Polizeibeamter, nach dem Anhalten aus dem Fahrzeug vor ihm mit einer Waffe in der Hand ausstieg. Während er danach differenziert, dass S. „wohl“ geschossen habe, sich also hierzu nicht sicher ist, erklärt er zu PHK V. in beiden Briefen ohne diese Einschränkung, dass dieser gleich die Waffe gezogen habe. Bereits daraus ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass der Angeklagte wusste, dass er von Polizeibeamten kontrolliert werden sollte, und dass die Sichtverhältnisse für ihn so gut waren, dass er den uniformierten Beamten V. und sogar dessen dunkle Waffe in seiner Hand sah und zugleich wahrnahm, dass PHK V. mit einem „Kombi“ vor seinem PKW angehalten hatte. Lediglich seine Angaben zum eigentlichen Kerngeschehen der Tat, dass sich PHK V. auf die Motorhaube des PKW des Angeklagten gelegt habe, ist bereits für sich völlig unwahrscheinlich und wird durch die Aussagen der Polizeibeamten W. und S. sowie die Verletzungen von PHK V. an beiden Knien – die durch das Anfahren mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h entstanden sind – widerlegt. Auch der Behauptung, er habe „in Angst und Schrecken“, „Trance ähnlich“, gehandelt, stehen sein anschließendes Fahrverhalten mit mehrfachem plötzlichen Abbremsen trotz der weiteren Verfolgung durch ein Polizeifahrzeug, einem kurzen Gespräch mit POM B. weniger als eine Minute nach dem Anfahren von PHK V. – das von POM B. berichtet wurde und auf dessen Bodycam-Aufnahme dokumentiert ist - und einem rücksichtsvollen Abbremsen vor dem PKW des Zeugen O. sowie seinen weiteren Äußerungen nach seiner Festnahme entgegen. 2. Beweismittel a. Zur Person Der Senat hat die vom Angeklagten zu Beginn der Hauptverhandlung zu eigen gemachte Verteidigererklärung zu seiner Person den getroffenen Feststellungen zu Grunde gelegt. Ergänzt wurden diese durch den Zeugen L., den früheren Arbeitgeber des Angeklagten, die polizeiliche Befragung einer Mitarbeiterin des letzten Arbeitsgebers des Angeklagten, der Firma A… A… in der Schweiz, über die der Zeuge KOK A. berichtete, sowie durch die mit der Finanzermittlung erlangten Erkenntnisse und die weiteren Ermittlungen zur Person des Angeklagten, über die die Zeugin KHK´in C. berichtete. Die Feststellungen zur Vorstrafe des Angeklagten beruhen auf dem Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 30. August 2021, der E-Mail des Angeklagten vom 22. Juni 2021 an PK K. und den Angaben der Zeugen KHK F. und PK K. hierzu, sowie auf der Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Die Feststellung zu der Geschwindigkeitsüberschreitung am 28. April 2021 beruhen auf der Auskunft aus dem Fahreignungsregister. aa. Zur Szene der sog. „Reichsbürger“ Für die Feststellungen zur Szene der sog. „Reichsbürger“ hat sich der Senat von der Sachverständigen F. beraten lassen. Diese ist Soziologin und Politikwissenschaftlerin, war wissenschaftliche Mitarbeiterin an der Universität Tübingen und ist seit 2017 im Kompetenzzentrum des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg angestellt und auf die Schwerpunkte Rechtsextremismus, „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ spezialisiert. Zum Phänomen der „Reichsbürger“ hat sie vielfach publiziert und doziert. Ihre fachkundigen Ausführungen, die sich zusätzlich auf die Auswertung der Ermittlungsakten und beim Angeklagten sichergestellte Asservate stützen, waren für den Senat, dessen Mitglieder – wie viele andere Richter – schon zuvor beruflichen Kontakt zu „Reichsbürgern“ hatten, durchweg nachvollziehbar und überzeugend und mit der ideologischen Entwicklung des Angeklagten zwanglos in Einklang zu bringen. bb. Zur ideologischen Entwicklung und Radikalisierung Zur ideologischen Entwicklung und Radikalisierung des Angeklagten konnte der Senat zunächst auf die polizeilich erlangten und in die Hauptverhandlung eingeführten Asservate, bestehend aus den von ihm in seiner Wohnung befindlichen oder auf seinen Datenträgern gespeicherten und den von ihm versendeten Schriftstücken sowie der Auswertung seiner Kommunikation über Mobiltelefon und Computer zurückgreifen. Dabei hat der Senat zahlreiche Chats über Telegram mit Gleichgesinnten in die Hauptverhandlung eingeführt, darunter auch die Sprachnachricht vom 25. September 2021 an den Gesinnungsgenossen H.. Zudem wurden Briefe, Faxe und E-Mails des Angeklagten verwertet, die er selbst an Behörden und Gerichte und aus der Haft heraus an Bekannte geschrieben hat und von denen ein Teil oben erwähnt wurde, sowie die beiden oben zitierten Aushänge vom 13. September 2021 an seinen zwei Wohnungseingangstüren „an POLIZEI und andere KOMBATTANTEN … JEDER indigene Bürger hat das Recht, Kombattanten straffrei zu eliminieren“, die bis zu seiner Festnahme dort hingen. Aus allen diesen Urkunden ergibt sich übereinstimmend die Zunahme der Radikalisierung des Angeklagten wie oben festgestellt. Auf dem bei ihm aufgefundenen Datenträgern befanden sich auch Dateien, aus denen sich ergibt, dass sich der Angeklagte mit den Rechtsgrundlagen für eine polizeiliche Verkehrskontrolle beschäftigt hat, insbesondere mit § 36 Abs. 5 StVO, die ihm somit zur Tatzeit bekannt waren, sowie mit dem Notwehrrecht nach dem Reichsstrafgesetzbuch. Zudem wurden bei der Durchsuchung seiner Wohnung – wie festgestellt – die von ihm angeschafften Waffen und Munition sichergestellt, über die die Durchsuchungsbeamten KHK B. und KOK W. berichteten und die auf den von ihnen angefertigten Lichtbildern ersichtlich sind. Die Feststellung, dass die 10 Pistolenpatronen aus dem Tresor des Angeklagten schusstüchtig sind, beruht auf den Angaben des Schusswaffensachverständigen B.. Darüber hinaus hat der Senat mehrere Zeugen vernommen, die zu seiner ideologischen Entwicklung und Radikalisierung Angaben machen konnten. So berichtete sein Nachbar, der Zeuge E. B., dass zwischen ihm und dem Angeklagten ein sehr gutes Verhältnis bestanden habe. Seit längerer Zeit sei es für den Angeklagten ein Anliegen gewesen, die GEZ-Gebühr nicht zahlen zu wollen. Ab 2018 sei der Angeklagte „immer mehr politisch abgedriftet“. Er habe behauptet, dass Deutschland nicht existiere. Bei gemeinsamen Treffen sei er immer wieder auf dieses Thema zurückgekommen, was der Zeuge B. als störend empfand und in der Folge den Kontakt mied. Dies bedauerte er und ergänzte: Er wisse nicht, wie der Angeklagte darauf gekommen und in welche Kreise er geraten sei. Es sei ihm wie eine „Gehirnwäsche“ vorgekommen. Hiermit übereinstimmende Angaben machten die mit dem Angeklagten langbekannten Musikvereinsmitglieder, die Zeugen M. B. und M. F.. Der Zeuge M. B. schilderte, dass er den Angeklagten aus dem Vereinswesen schon seit 20 Jahren kenne. Der Angeklagte habe vor mehreren Jahren die GEZ-Gebühr thematisiert. Ab 2018 sei er immer mehr in das „Reichsbürgermilieu abgedriftet“. Mit Beginn der Corona-Pandemie habe der Angeklagte in der WhatsApp-Gruppe des Musikvereins zunehmend Links verschickt, denen zufolge die Gefährlichkeit der Pandemie eine Erfindung für Repressalien gegenüber der Bevölkerung sei und die Bundesrepublik Deutschland nicht existiere. Nach Beschwerden anderer Vereinsmitglieder und mehrfachen Aufforderungen an den Angeklagten, derlei zu unterlassen, habe er, der Zeuge B., ihn schließlich aus der WhatsApp-Gruppe ausgeschlossen. Der Zeuge B. berichtete auch über die herabwürdigenden und feindseligen Äußerungen des Angeklagten über die ehemalige Bundeskanzlerin A. M. und über Polizisten. Der Zeuge M. F. wies ebenfalls auf eine Bekanntschaft zum Angeklagten seit 20 Jahren hin. Er schilderte, dass der Angeklagte schon längere Zeit die Vereinsmitglieder auf die GEZ-Gebühr angesprochen habe. Dabei habe er aufdringlich den Standpunkt vertreten, dass man sich „nicht alles gefallen“ lassen dürfe. Zum Personalausweis habe sich der Angeklagte geäußert, dieser sei nicht rechtens. Der Angeklagte habe auch behauptet, dass keine Demokratie bestehe und die Gesetze ungültig seien. Nachdem sich die anderen Vereinsmitglieder darüber beschwert hätten, weil sich der Angeklagte nicht an die dem Musikverein vorgegebenen Corona-Maßnahmen, vor allem an die Maskenpflicht, halten würde, habe dieser – nach einem ergebnislosen Gespräch – seine Kündigung eingereicht. Zu den Geschehnissen im Fristo-Getränkemarkt am 7. April 2021 in W. hat der Senat die Verkäuferin, die Zeugin C. H., vernommen. Diese schilderte wie festgestellt, dass die später identifizierten Täter, der Angeklagte und P. M., den Getränkemarkt entgegen der damals geltenden Vorschriften ohne Maske betreten hätten, weswegen sie die Abkassierung ihrer Getränkekisten verweigert hätte. Der Angeklagte habe ihr, als er gegen ihren Widerstand gleichwohl mit einer Bierkiste den Markt verlassen hatte und sie vor dem Getränkemarkt nach der Kiste griff, um sie zurückzuholen, zweimal schmerzhaft gegen den linken Oberschenkel getreten, während M. hinter ihr mit anderen Getränkekisten in einem Einkaufswagen ebenfalls den Markt verlassen wollte. Letztlich ließen beide die Kisten jedoch zurück, nachdem die Zeugin H. die Polizei angerufen hatte. An der Richtigkeit dieser Angaben der – kein Belastungsmotiv aufweisenden – Zeugin H. bestehen keine Zweifel. M. und der als Zeuge aufgeführte Angeklagte selbst haben in einem von beiden unterzeichneten Brief an den Polizeiposten W. vom 3. Mai 2021 ausgeführt, dass die Corona-Verordnungen keinerlei Gesetzeskraft hätten und „für einen gesetzlichen Deutschen“ vollkommen irrelevant seien und M. das unabdingbare Recht hätte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen und in den dafür geschaffenen Einrichtungen frei einzukaufen; ohne irgendwelche Verkleidung oder Gängelung. Dies sei durch die Verkäuferin beim Fristo-Getränkemarkt mit allem nur erdenklichen Nachdruck auszuüben versucht worden, dazu mit körperlichem Einsatz. Daher stellte M. in diesem Schreiben und einem späteren vom 13. Mai 2021 – das der Angeklagte ebenfalls als Zeuge unterzeichnete – einen Strafantrag gegen die Verkäuferin, wobei in dem zweiten Brief von den „geschädigten Menschen p. und m.“ die Rede ist. Der Senat ist auch aufgrund dieser vom Angeklagten mitunterzeichneten Briefe davon überzeugt, dass er selbst wie von der Zeugin H. geschildert bei dem Getränkemarkt anwesend war und sich anschließend „geschädigt“ fühlte, weil er nicht ohne Maske einkaufen durfte. An der Glaubhaftigkeit der überzeugend und detailliert vorgetragenen Aussage der Zeugin H. ändern diese Briefe nichts. Die vom Senat insoweit gewonnene Überzeugung beruht auch darauf, dass der Angeklagte, wie sich aus seinem ausgewerteten Chatverkehr ergab, einmal mehrere Personen zum Einkaufen in einem Supermarkt ohne Maske aufgefordert hatte. Zur ideologischen Entwicklung und Radikalisierung des Angeklagten hat der Senat schließlich die Zeugin KHK´in C. vernommen, die wie die Sachverständige F. beim Landeskriminalamt Baden-Württemberg auf das Phänomen der „Reichsbürger“ spezialisiert ist. Die Zeugin KHK C. hat über den Angeklagten aus sämtlichen Erkenntnissen des Ermittlungsverfahrens eine Personenakte erstellt. In deren Gesamtschau ist sie für den Senat zu dem nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnis gelangt, dass der Angeklagte eine „Bilderbuchentwicklung“ zur Szene der sog. „Reichsbürger“ durchlaufen hat. Schließlich hat der Senat aufgrund der Aussagen der hierzu vernommenen Polizeibeamten, die bei der Festnahme des Angeklagten und bei seiner Vorführung ins Krankenhaus anwesend waren, und anhand des Videos von der Vorführung des Angeklagten vor den Haftrichter des Amtsgerichts L. festgestellt, dass der Angeklagte auch unmittelbar nach der Tat ausweislich seiner dabei getätigten Aussagen in seiner Ideologie verhaftet war. Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte bis heute an seiner Ideologie festhält und in ihr verfangen ist. Denn er hat noch in seinem Brief vom 1. März 2023, der an den Bürgermeister von E.-K. gerichtet war, mitgeteilt, dass „beim Indigenat“ das OWiG, die AO und Teile der StVO nicht angewendet werden dürften und alle Wahlen seit dem Jahr 1956 ungültig und nichtig seien. Während seines letzten Worts in der Verhandlung am 24. März 2023 hat der Angeklagte dem Senat eine „Lebend-Erklärung“ vorgelesen und überreicht, wonach er der „Begünstigte der juristischen Person Herrn M. J., aber nicht deren Schuldner“ sei. Diese Äußerungen ordnen sich ein in die früheren Äußerungen des Angeklagten vor der Tat und zeigen, dass seine für die Szene der Reichsbürger typischen Argumentationsmuster und seine ideologische Überzeugung unverändert fortbestehen. b. Zur Sache aa. Vortatgeschehen Zum Vortatgeschehen hat der Senat die Zeugen vernommen, die den Angeklagten am 7. Februar 2022 vor Antritt seiner Heimfahrt von der Geburtstagsfeier des Zeugen V. H. bis zur seiner Festnahme angetroffen haben. So berichtete sein Nachbar, der Zeuge E. B., dass er den Angeklagten nach dessen Zahnarztbesuch gegen 18.00 Uhr vor seiner Wohnung angetroffenen und sich mit diesem unterhalten habe. Er habe keine Auffälligkeiten beim Angeklagten festgestellt. Die Zeugen R. H., A. H., J. F. und A. B. berichteten vom „Montagsspaziergang“, bei dem sie den Angeklagten begleitet hatten und den dabei vom Angeklagten konsumierten alkoholischen Getränken von einer Flasche Bier vor dem „Spaziergang“ und dem gemeinsamen Trinken von Glühwein – den B. mitgebracht hatte – nach dem Spaziergang. Die Zeugen R. H. und J. F. schilderten zudem die kritische Unterhaltung über den Polizeieinsatz beim „Montagsspaziergang“ während der Fahrt zur Geburtstagsfeier des Zeugen V. H.. Bezüglich der Geburtstagsfeier konnte keiner der anwesenden Zeugen genauere Angaben zum Alkoholkonsum des Angeklagten machen, H. gab jedoch an, dass der Angeklagte Wein getrunken habe. Allen Aussagen der Zeugen, die bis dahin am 7. Februar 2022 zu dem ihnen seit langem bekannten Angeklagten Kontakt hatten, war jedoch gemein, dass dieser weder alkoholisiert erschien noch sonstige psychische Auffälligkeiten zeigte, sondern sich ganz normal verhielt, so wie er sich auch sonst immer verhielt. bb. Tatgeschehen (i) Äußerer Sachverhalt Die Fahrtstrecke des Angeklagten von seinem Wohnort um 18.09 Uhr, sein Aufenthalt und die Gehstrecke in E.-K. sowie seine Fahrtstrecke nach dem Verlassen der Geburtstagsfeier des Zeugen V. H. bis zu seiner Festnahme konnte der Senat aufgrund der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten gespeicherten GPS-Daten sowie der von dessen PKW gespeicherten Daten über die Länge der Fahrtstrecke und das Ab- und Anstellen des Motors, die vom Zeugen PHM K. ausgewertet wurden, örtlich und zeitlich präzise nachvollziehen. Ab 23.16 Uhr bis zur Festnahme des Angeklagte wurde die Fahrt des Angeklagten zudem von der Bodycam von POM B. aufgezeichnet, die durchgehend eingeschaltet war. Zweifel an der Richtigkeit der Datenauswertung bestehen nicht, nachdem alle drei Aufzeichnungen untereinander und mit den Angaben der ihn verfolgenden Polizeibeamten übereinstimmen. Die drei ersten Anhalteversuche: Zu den drei ersten Anhalteversuchen hat der Senat die dabei den Angeklagten kontrollierenden POM H./PHM´in S. als Zeugen vernommen. Ihre sich wechselseitig durchdringenden und übereinstimmenden Aussagen, die mit dem weiteren Tatgeschehen zwanglos in Einklang zu bringen waren, waren glaubhaft. Dass es bei der zwischenzeitlich erfolgreichen Flucht des Angeklagten zu einem weiteren Alkoholkonsum gekommen ist, schließt der Senat aus. Der Angeklagte hat derlei selbst nicht behauptet, sondern wie oben festgestellt angegeben, er habe sich dort ausgeruht, bis er nach etwa einer Stunde aufgewacht sei. Im Übrigen bestand weder in seinem Versteck bei der Siedlung F. die Möglichkeit, weiteren Alkohol zu sich zu nehmen, noch wurden im Fahrgastraum seines Fahrzeugs Flaschen oder Dosen aufgefunden, die auf einen Zwischentrunk hätten hindeuten können. Das Zufahren auf PHK V.: Die Feststellungen zum Zufahren auf und Anfahren des PHK V. beruhen zunächst auf den Zeugenaussagen der zu diesem Zeitpunkt gegenwärtigen Polizeibeamten B.,K., W., S. und V.. Zeugenaussagen: Erstverfolgende: POM B. und POM’in K. Die Zeugen POM B. und POM’in K. berichteten übereinstimmend, wie sie auf das Fahrzeug des Angeklagten auf der Bundesstraße 3 vor W. aufmerksam geworden waren, wie die weitere Verfolgungsfahrt verlief, dass und warum sie das konkrete Tatgeschehen mit dem Aufladen des Zeugen PHK V. nicht wahrnehmen konnten, wie sich die weitere Verfolgungsfahrt danach bis zur Festnahme entwickelte, bei der beide Zeugen bis zum Abtransport des Angeklagten durch eine andere Polizeistreife anwesend waren, und unter welchen Umständen POM B. noch sechs Schüsse auf das Fahrzeug des Angeklagten abgab. Ferner schilderten sie, dass sie während der gesamten Verfolgungsfahrt an ihrem Fahrzeug sowohl das Blaulicht als auch das Martinshorn eingeschaltet hatten. Beide Zeugen gaben zudem übereinstimmend an, dass der Angeklagte einerseits für sie gefährliche Fahrmanöver bis zur abrupten Vollbremsung durchführte, andererseits sich im Kreisverkehr an die Straßenverkehrsregeln hielt, bei Gegenverkehr ordnungsgemäß reagierte und seine Geschwindigkeit stark verlangsamte sowie bei Fahrtrichtungswechseln den Blinker setzte. Ihre Angaben wurden bestätigt durch die Auswertung ihrer Bodycams, deren Aufzeichnungen in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen wurden. Die Angaben dieser beiden Zeugen konnte der Senat deshalb seinen Feststellungen vollumfänglich zugrunde legen. Die Fahrt und die Festnahme des Angeklagten wurden von der Bodycam von POM B. von 23.16 Uhr bis um 23.31 Uhr durchgehend aufgezeichnet und von der Bodycam von POM’in K. erst ab 23.22 Uhr bis um 23.29 Uhr, wodurch der Senat das Verhalten des Angeklagten hierbei sowie den Zeitablauf exakt feststellen konnte. Dabei wurde das Kerngeschehen mit der Verletzung von PHK V. um 23.19 Uhr von der Bodycam von POM B. allerdings optisch nur rudimentär über den rechten Außenspiegel des Fahrzeugs von POM B. aufgezeichnet, nachdem POM B. das Fahrzeug des Angeklagten überholt hatte, bis der Angeklagte wieder an ihm vorbeifuhr, weil sich dieses Geschehen nicht nur hinter dem Streifenwagen abspielte, sondern auch durch den quer stehenden Streifenwagen von PHK V. verdeckt wurde. Deshalb ergibt sich hierzu aus dieser Bodycam-Aufzeichnung – außer der optischen Aufzeichnung von Scheinwerferlichtern und eines sich bewegenden Schattens auf der Fahrbahn - im Wesentlichen nur die Aufzeichnung von Geräuschen, die von den hierzu vernommenen Sachverständigen und sachverständigen Zeugen im Hinblick auf die Frage ausgewertet wurden, ob und wann Schussgeräusche vorliegen und von welcher Waffe diese stammen. Zweitverfolgende: POK W. Der Zeuge POK W. wurde am 10. Februar 2022 im Rahmen einer aufgezeichneten Tatrekonstruktion und in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommen. Hierbei machte er die folgenden Angaben. Angaben während der Tatrekonstruktion Bei der aufgezeichneten Tatrekonstruktion gab POK W. folgendes an: Die andere Streife habe das Fluchtfahrzeug überholt. Er habe gedacht, sie hätten es anhalten wollen. Dann habe das Fluchtfahrzeug eine Vollbremsung eingelegt, wobei die Rücklichter aufgeflackert hätten. Sie hätten ebenfalls scharf bremsen müssen, um nicht mit dem Fluchtfahrzeug zu kollidieren und seien in einem Abstand von etwa einem halben Meter zum Stehen gekommen. Zuvor seien sie etwa 110, 120 km/h gefahren, um aufzuschließen. Sie seien erst sitzen geblieben, weil nicht klar gewesen sei, was der Fahrzeugführer vorgehabt hätte. Als er sich nicht bewegt habe, seien sie ausgestiegen und nach vorne gelaufen. In diesem Moment sei PHK V. an ihnen vorbeigefahren. Dieser habe Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet gehabt, sie nur das Blaulicht. Er habe versucht, die Beifahrertüre zu öffnen. In diesem Moment habe der Fahrzeugführer mit rechtem Einschlag zurückgesetzt und sei gegen ihren Streifenwagen gefahren. Er habe gedacht, das Fluchtfahrzeug wolle wenden. Es habe kurz gekracht. Dann sei der Fahrzeugführer nach vorne links losgefahren. Er habe dem Fluchtfahrzeug hinterhergeschaut. In diesem Moment habe er PHK V. gesehen, wie er in einem großen Bogen um sein Fahrzeug, eigentlich schon auf die Gegenfahrbahn gelaufen sei. Das Fluchtfahrzeug habe relativ zügig rausbeschleunigt, aber nicht mit quietschenden Reifen. Er habe PHK V. nie ganz gesehen, nur seinen Oberkörper, da immer das Fluchtfahrzeug im Weg gewesen sei. Er habe PHK V. gesehen, als er hier auf der Straße gestanden sei. PHK V. habe noch eine Ausweichbewegung nach hinten gemacht. Bei diesen Angaben positionierte sich POK W. in der Aufzeichnung auf die Mitte der Gegenfahrbahn, etwa in Höhe eines zur Nachstellung baugleichen Fahrzeuges, das auf den nach der Tat erstellten Spurenmarkierungen abgestellt war. Bei der Beschreibung der Ausweichbewegung von PHK V. bewegte sich POK W. rückwärts in Richtung Leitplanke der Gegenfahrbahn. Weiter führte POK W. zur Fahrtstrecke des Angeklagten an mehreren Stellen der Aufzeichnung aus: Der sei so weggefahren. Dann habe er noch einmal nach links gezogen und dann rechts. Es sei auf jeden Fall eine Lenkbewegung nach links gekommen. PHK V. sei zurück, das Fluchtfahrzeug sei aber nochmal nach links ausgeschert. Die Lenkung sei in Richtung von PHK V. gegangen, „auf jeden Fall“. Das Ausweichen von PHK V. sei vor der Lenkbewegung gewesen. Der Fahrzeugführer habe die Lenkbewegung auf PHK V. gemacht. Dieser habe „keine Chance“ gehabt. Zum weiteren Geschehen schilderte POK W., dass er gesehen habe, wie das Fluchtfahrzeug PHK V. auf die Motorhaube aufgenommen habe. Zuvor seien erste Schüsse gefallen. Vor dem Aufladen auf die Motorhaube habe V. zumindest einen erst 4,5en Schuss abgegeben. Dann sei das Fluchtfahrzeug ihm aus der Sicht gefahren. Dann habe er weitere Schüsse gehört. Angaben in der Hauptverhandlung Der Zeuge POK W. gab an, sich mit seinem Kollegen S. bei ihrem Nachtdienst im nördlichen Bereich des Polizeipräsidiums F. befunden zu haben. Über Funk sei die Nachricht gekommen, dass sich ein Fahrzeugführer Verkehrskontrollen entzogen habe, bei denen auch Alkoholgeruch festgestellt worden sei. Sie hätten ihre Unterstützung angeboten und sich danach an der Fahndung im Bereich W. beteiligt. Nachdem der Fahrzeugführer außer Sicht geraten sei, seien zwei Polizeistreifen des Polizeireviers W. a. R. abgezogen worden. Dabei sei eine der Streifen zufällig auf den Fahrzeugführer getroffen und habe die Verfolgung aufgenommen. Sie hätten hierauf die Zufahrt nach W. zugestellt. Von einer Kuppe hätten sie die Verfolgung gesehen. Sie seien nachgefahren und hätten aufschließen können. Kurz vor der Abzweigung zur Bundespolizei habe der vor ihnen fahrende Streifenwagen das Fluchtfahrzeug überholt. Dann seien die Bremslichter des nun vor ihm fahrenden Fahrzeugführers aufgeflackert. S. habe stark abbremsen müssen und sei gerade noch und in einem Abstand von einem halben Meter hinter dem Fahrzeugführer zum Stillstand gekommen. Zunächst hätten sie eine Reaktion des Fahrzeugführers abgewartet, dann seien sie ausgestiegen. Er habe sich zur Beifahrerseite begeben und mit seiner Taschenlampe in das Fahrzeuginnere geleuchtet. Der Fahrzeugführer habe seine Hände am Lenkrad gehabt. Zum Blickkontakt sei es nicht gekommen. Er habe den Fahrzeugführer auch nicht angesprochen. Zu diesem Zeitpunkt habe PHK V. überholt und sich in einer Entfernung von 10 Metern vor dem Fluchtfahrzeug quergestellt. Er, der Zeuge POK W., habe versucht, die Beifahrertüre zu öffnen, die jedoch verschlossen gewesen sei. Der Fahrzeugführer sei dann mit einem rechten Radeinschlag zurückgesetzt, wobei er mit ihrem Streifenwagen kollidiert sei. Zunächst habe er, der Zeuge POK W., den Eindruck gehabt, der Fahrzeugführer habe wenden wollen. Danach sei er gleich wieder vorwärtsgefahren, nicht mit Vollgas, aber zügiger Beschleunigung. Erst sei er geradeaus gefahren, habe dann aber eine Lenkbewegung nach links gemacht. Erst in diesem Moment habe er PHK V. wahrgenommen. Dieser sei in Richtung der Fahrerseite des Fahrzeugführers unterwegs gewesen. Eine gezogene Dienstwaffe habe er dabei nicht gesehen. Dann seien Schüsse gefolgt und PHK V. habe plötzlich bäuchlings auf der Fahrerseite des Fahrzeugführers auf der Motorhaube gelegen. Aus seiner Sicht habe PHK V. keine Chance gehabt, auszuweichen. Der Fahrzeugführer habe seine Fahrt ungebremst fortgesetzt. Wie PHK V. schließlich von der Motorhaube abgewiesen worden sei, habe er nicht gesehen. Er und S. seien dem Fluchtfahrzeug hinterhergelaufen. S. habe dem Fahrzeug hinterhergeschossen. Diese Angaben von POK W. sind nach Überzeugung des Senats glaubhaft, weil er die Angaben bei der Tatrekonstruktion bereits drei Tage nach der Tat gemacht hat, als seine Erinnerung noch frisch war, während POM S. zunächst als Beschuldigter wegen seiner Schussabgabe geführt wurde und dessen erste Vernehmung erst deutlich später stattfand. POK W. hat dabei sehr detaillierte Angaben gemacht, er hatte einen direkten Blick von hinten auf das Fahrzeug des flüchtenden Angeklagten und war nicht mit etwas anderem beschäftigt oder abgelenkt und seine Aussage stimmt mit der Spurenlage am Tatort sowie der Auswertung der Bodycam-Aufnahme von POM B. überein. Der Senat ist deshalb insbesondere davon überzeugt, dass POK W. zutreffend geschildert hat, dass der Angeklagte mit seinem Fahrzeug noch eine Lenkbewegung nach links auf PHK V. zu machte, als PHK V. bereits nach hinten ausweichen wollte. Diese Fahrzeugbewegung nach links stimmt auch mit der sich verändernden Schussposition von PHK V. bei Abgabe seines ersten Schusses – als er leicht links vor dem PKW des Angeklagten stand – und seines zweiten Schusses – als er leicht rechts vor dem PKW stand - überein, die sich aus den Angaben des Sachverständigen B. ergibt. Der Senat schließt daraus, dass der Angeklagte auf den bereits ausweichenden Geschädigten nach dessen erstem Schuss gezielt mit einer Lenkbewegung nach links zugefahren ist und ihn somit zielgerichtet mit seinem weiter beschleunigenden Fahrzeug anfahren und verletzen wollte. POM S. Der Zeuge POM S. gab an, dass er Nachtschicht mit seinem Kollegen W. gehabt habe. In B. K. sei ihnen über Funk mitgeteilt worden, dass sich ein Fahrer, bei dem Alkoholgeruch festgestellt worden sei, der Verkehrskontrolle entzogen habe. Sie hätten sich dann an der Fahndung beteiligt. An der Wohnanschrift des Flüchtigen hätten sie sich mit einer Streife der Verkehrspolizei getroffen und sich ausgetauscht. Dann sei eine Fahndung im östlichen Bereich des Wohnortes erfolgt. Diese sei über 40 Minuten erfolglos gewesen, bis das Fahrzeug des Flüchtigen nördlich von W. gesichtet worden sei. Zu dieser Zeit seien sie noch an der Wohnanschrift des Flüchtigen gewesen. Sie hätten die Verfolgung vom Berg aus gesehen. Sie seien dann auf die Bundesstraße 3 aufgefahren und hätten versucht, aufzuschließen. Trotz ihres Mercedes Vito sei ihnen das gelungen. Die Höchstgeschwindigkeit habe dabei 120 km/h betragen. Der Streifenwagen vor ihnen hätte den Flüchtenden überholt, was zuvor nicht über Funk abgesprochen worden sei. Der Flüchtende habe dann eine Vollbremsung eingelegt. Einen Grund habe es dafür nicht gegeben. Er, der Zeuge S., habe sein Fahrzeug ebenfalls gerade noch in einem Abstand von einem halben Meter zum Stillstand bringen können. Die Kollegen vor ihnen seien „weggepfiffen“. Sie hätten die Situation zunächst beobachtet. Dann seien sie aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen. Sein Kollege W. habe sich rechts vom Fahrzeug des Flüchtenden zu dessen Beifahrertüre begeben und mit einer Taschenlampe ins Fahrzeuginnere geleuchtet. Es sei nur eine unbewaffnete Person im Fahrzeug gewesen. Er, POM S., sei am linken Kotflügel ihres Streifenwagens stehengeblieben. Der Versuch, die Beifahrertüre zu öffnen, sei gescheitert. Der Flüchtende sei dann zurückgefahren und mit der Stoßstange des Streifenwagens kollidiert und dann gestanden. Einen Radeinschlag habe er nicht bemerkt. Dann habe der Streifenwagen von PHK V. überholt und sich quer auf die Fahrbahn gestellt. PHK V. sei aus seinem Fahrzeug ausgestiegen und zügig eng um sein Heck gelaufen. Die Neonwarnjacke habe reflektiert wie ein „Christbaum“. PHK V. sei auf das Fahrzeug des Flüchtenden zugelaufen. Als sich PHK V. etwa 2 bis 4 Metern dem Fahrzeug des Flüchtenden angenähert habe, sei dieser „zügig“ losgefahren und habe in Richtung von PHK V. gelenkt. Eine Waffe habe er nicht gesehen. PHK V. sei dann in Richtung Gegenfahrbahn ausgewichen. Der Flüchtende hätte daher rechts an PHK V. vorbeifahren können. Er habe seinen Fahrtweg aber fortgesetzt. Bremslichter habe er am Fahrzeug des Flüchtenden nicht aufleuchten sehen. Dann habe er Schüsse gehört. Der Flüchtende habe PHK V. mit der linken Seite seiner Motorhaube in Bauchlage aufgenommen und sein Fahrzeug weiter beschleunigt. Der Flüchtende sei auf die Gegenfahrbahn gefahren. Er, POM S., habe hierauf Schüsse auf das Fahrzeugheck des Flüchtenden abgegeben. Etwa 30 bis 40 Meter weiter hinten sei PHK V. auf die Fahrbahn abgewiesen worden. V. sei in Bauchlage mit seinem Gesicht zur Leitplanke zum Liegen gekommen. Sein Gesicht sei voll mit Blut gewesen. Er habe versucht, aufzustehen und habe deswegen fixiert werden müssen. Mit seinem hinzugekommenen Kollegen W. hätten sie PHK V. auf Schussverletzungen untersucht. Später hätten sie weitere Schüsse gehört. Sein Kollege W. habe ihr Fahrzeug hinter PHK V. quer auf die Gegenfahrbahn umgeparkt, um ihn vor etwaigem Gegenverkehr zu schützen. Dann seien Kollegen von der Verkehrspolizei gekommen und hätten die erste Hilfe übernommen. Er habe dann mit seinem Kollegen die Verfolgung wiederaufgenommen. Drittverfolgender: PHK V. Der Zeuge PHK V. gab an, dass er am 7. Februar 2022 seine Nachtschicht als Wachhabender der Verkehrspolizei in W. a. R. angetreten habe. Kurz nach 22.00 Uhr habe die seiner Wache zugehörige Streifenwagenbesatzung POM H. und POM`in S. über Funk mitgeteilt, dass sich ein Fahrzeugführer, der spätere Angeklagte, einer Verkehrskontrolle entzogen habe. Zunächst habe dieser angehalten, sei dann aber gleich wieder weitergefahren. Auf Anhaltesignale habe er nicht reagiert. Zur Unterstützung seien zwei Polizeistreifen und die Hundeführerstaffel aus W. a. R. hinzugezogen worden. Er, PHK V., habe mitbekommen, dass es zu einem oder zwei weiteren Anhalteversuchen gekommen sei. Er habe sich hierauf entschlossen, als Dienstgruppenleiter zur Unterstützung hinzuzukommen. Er sei alleine mit seinem Streifenwagen losgefahren, da nur noch ein weiterer Polizeibeamter auf der Wache gewesen sei. Als er vor Ort eingetroffen sei, hätten seine Kollegen den Angeklagten aus der Sicht verloren gehabt. Sie hätten dann Suchmaßnahmen um W. durchgeführt. Nach ca. 30 bis 45 Minuten habe eine Polizeistreife aus W. a. R., die schon abgezogen und auf ihrem Rückweg gewesen sei, zufällig den Angeklagten auf der Bundesstraße 3 angetroffen und die Verfolgung aufgenommen. Er sei dann vom Lagezentrum hinzugezogen worden. Am Frauenhofer Institut in W. habe er dann die Kräfte gesehen und zu ihnen aufschließen können. Nach einer Rechtskurve habe die Hundeführerstaffel von 110 km/h scharf bis zum Stillstand abgebremst. Vor dem Fahrzeug des Angeklagten habe er keinen weiteren Streifenwagen gesehen. Er habe sich zum Überholen entschieden und seinen Streifenwagen quer auf die Fahrbahn gestellt. Er sei davon ausgegangen, dass sich der Angeklagte nicht freiwillig würde kontrollieren lassen und alles schnell gehen müsse. Die Kollegen der Hundestaffel hätten ihr Fahrzeug schon verlassen gehabt. Er, PHK V., habe schnell sein müssen. Er habe deswegen sein Martinshorn angelassen. Er sei schnell um das Heck seines Fahrzeuges gerannt. Sein letzter Gedanke sei gewesen, dass er in den Bereich der Fahrertüre des Angeklagten gelangen wolle. Danach habe er bis zu seiner Notaufnahme im Universitätsklinikum F. keine Erinnerung mehr. Dennoch äußerte PHK V. noch, das er beim Aussteigen seine Dienstwaffe aus dem Holster genommen habe. Die Waffe habe seiner Eigensicherung gedient. Er habe nicht damit gerechnet, sie zu brauchen. Er habe dem Angeklagten „Reaktionszeit“ nehmen wollen. Er denke, er habe die Waffe in der rechten Hand nach unten gehalten, um beim schnellen Laufen nicht behindert zu werden. Weitere Beweismittel: Darüber hinaus hat der Senat das Anfahren von PHK V. und die dabei von den Polizeibeamten abgegebenen Schüsse sachverständig beraten durch die Gutachter Dr. L. (verkehrstechnischer Sachverständiger), Prof. Dr. G. P. (gerichtsmedizinischer Sachverständiger), B. (Waffensachverständiger), W. (videoforensische Sachverständige) und K. (audioforensischer Sachverständiger) sowie die sachverständigen Zeugen C. und K. weiter präzisieren können. Dabei dienten als Anknüpfungstatsachen insbesondere die Spurensicherung am Unfallort und an den beteiligten Fahrzeugen, die von PHK V. erlittenen Verletzungen sowie die Bodycam-Aufnahme von POM B.. Zu den nächtlichen Sichtverhältnissen hat der Senat eine Tatrekonstruktion veranlasst und deren Aufzeichnung in Augenschein genommen, woraus sich die guten Sichtverhältnisse und die gute Erkennbarkeit von PHK V. für den Angeklagten auch zur Nachtzeit ergaben. Danach bestehen keine Zweifel, dass der Angeklagte ohne weiteres durch Ausweichen oder Abbremsen das Anfahren von PHK V. hätte vermeiden können, was für den Senat alleine den Schluss zulässt, dass er auf PHK V. gezielt zufuhr und auf dessen Fluchtversuch in Richtung der Leitplanke der Gegenfahrbahn durch ein entsprechendes Gegenlenken nach links gezielt reagierte. Im Einzelnen: Ausweichmöglichkeit Die Vermessung der Unfallstelle ergab, dass die Bundesstraße 3 dort wegen einer zusätzlichen Abbiegespur etwa 10,5 m breit ist. Zwischen dem Heck des nach seinem Endstand nicht mehr bewegten Streifenwagens von PHK V. und der Begrenzung der Gegenfahrbahn war eine freie Durchfahrtsbreite von etwa 6,5 m. Das Fahrzeug des Angeklagten hat nach Angaben des verkehrstechnischen Sachverständigen Dr. L. eine Gesamtbreite von ca. 2 m. Dem Angeklagten war es daher ohne weiteres möglich, PHK V. auszuweichen und an ihm gefahrlos vorbeizufahren. Dies deckt sich mit den übereinstimmenden Angaben der Zeugen POK W. und POM S.. Dass sich PHK V. bewusst in die Fahrstrecke des Angeklagten gestellt hatte, schließt der Senat aus. Soweit sich PHK V. noch erinnern konnte, wollte er an die Fahrerseite des Angeklagten gelangen. POM W. und POM S. schilderten auch insoweit übereinstimmend, dass PHK V. dem Angeklagten nach hinten in Richtung der Leitplanke der Gegenfahrbahn auszuweichen versuchte. Diese Umstände lassen für den Senat nur den Schluss zu, dass der Angeklagte bewusst von seiner Ausweichmöglichkeit abgesehen hat. Bremsmöglichkeit und Schussabgaben Der Angeklagte erfasste PHK V. mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h mit seinem Fahrzeug. Dies ergibt aus den Einschätzungen des verkehrstechnischen Sachverständigen Dr. L. und des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. G. P.. So konnte Dr. L. im vorderen linken Bereich des Fahrzeuges des Angeklagten Kontaktspuren und auf der Motorhabe minimale Abladespuren feststellen. Aus den Feststellungen zur Spurenlage am Tatort, insbesondere zur Lage der Patronenhülse, die aus der Waffe von PHK V. aus einem Schuss vor dem Anstoß stammt, ergibt sich, dass der Angeklagte sein Fahrzeug über eine Strecke von 16 m beschleunigte, bevor er PHK V. auflud. Dies und die Verletzungen von PHK V. an beiden Knievorderseiten und an der rechten Unterschenkelvorderseite ordneten Dr. L. und Dr. G. P. übereinstimmend einer Anfahrgeschwindigkeit von 25 km/h zu aufgrund der Länge der Beschleunigungsstrecke, der Art der Beschädigungen und dem Verletzungsbild. Bei einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h hätte der Angeklagte sein Fahrzeug nach den Angaben des Sachverständigen Dr. L. einschließlich der Reaktionszeit in weniger als 2 Sekunden bis zum Stillstand abbremsen können. Aufgrund der nachfolgenden, durch die Beweisaufnahme erlangten Erkenntnisse steht jedoch fest, dass der Angeklagte vor Erreichen der 25 km/h zunächst sogar noch langsamer fuhr – weil er erst auf 25 km/h beschleunigen musste – und dass er so mindestens 4,5 Sekunden auf PHK V. zufuhr und ihn dabei wahrgenommen hatte, was neben der dargelegten Ausweichmöglichkeit und der Lenkbewegung nach links allein für ein gezieltes Zufahren spricht. Diese vom Senat gewonnene Überzeugung beruht auf der audioforensischen Auswertung der Bodycam-Aufnahme von POM B. zu den Schussabgaben während des Kerngeschehens durch den Sachverständigen K., der Vernehmung der sachverständigen Zeugen C. und K., die im Auftrag des Verteidigers auf gleicher Grundlage ein Privatgutachten erstellt haben, sowie den Ausführungen des Waffensachverständigen B. und des Zeugen KOK P. zu den Schussspuren am Tatfahrzeug und der Aussage der Zeugen PHM T. und KHK H. zu Spuren und insbesondere der Lage der Patronenhülsen an der Tatörtlichkeit und den hierzu von ihnen erstellten Lichtbildern und Skizzen sowie den Aussagen von PHM S., POK W., PHK V. und POM B., die zur Tatzeit selbst anwesend waren, zum Tatgeschehen und zum Ladezustand der Dienstwaffen von PHM S., PHK V. und POM B. und den von ihnen abgegebenen Schüssen. Vorab: Obwohl nur 4 Patronenhülsen aus der Waffe von PHK V. gefunden wurden, ist der Senat aufgrund des um 5 Patronen geleerten Magazins seiner Waffe und der 5 Schusslöcher in der Windschutzscheibe des Fahrzeuges des Angeklagten, die alle von vorne abgeben worden sind, davon überzeugt, dass PHK V. aus seiner Waffe 5 Schüsse abgegeben hat. Hierzu sagte der Sachverständige B. aus, dass alle 5 Einschusslöcher in der Windschutzscheibe von vorne abgegeben wurden. Dies konnte er durch die Einführung von Sonden in die Schusslöcher und den dabei im Fahrzeuginneren korrespondierenden Beschädigungen sicher feststellen. Auch augenscheinlich deuteten die Schusslöcher der Windschutzscheibe in ihrer Ausdehnung nach innen eindeutig auf eine Schussabgabe vor und nicht hinter dem Tatfahrzeug hin. Aufgrund der sich durch die Einschüsse wechselseitig unterbrechenden Rissbildung konnte der Sachverständige für die ersten drei Einschüsse anschaulich eine zeitliche Reihenfolge festsetzen. Die ersten beiden Schüsse wurden stehend abgegeben, die letzten drei wegen der steilen Winkellage bereits auf der Motorhaube liegend steil nach unten. Örtlichkeit der aufgefundenen Patronenhülsen: Nach Aussage des Sachverständigen B. werden Patronenhülsen in einem 90 Grad Winkel ca. 3 Meter nach rechts abgewiesen. Die aufgefundenen 4 Patronenhülsen von PHK V. lagen am Fahrbahnrand der Gegenfahrbahn des Angeklagten näher an der Fahrtrichtung des Angeklagten als die Patronenhülsen von S., die in einem engen Radius in kurzer Entfernung vor dem Streifenwagen von PHK V. aufgefunden wurden. Wegen diesem konzentrierten Auffindeort schließt der Senat aus, dass eine zunächst an einer anderen Stelle liegenden Patronenhülse durch spätere Einsatzkräfte – zufällig – zum Schussort aller anderen Patronenhülsen verschoben worden sein könnte. Damit ist zunächst festzuhalten: - PHK V. hat noch stehend zwei Schüsse auf die Windschutzscheibe des Tatfahrzeugs abgegeben. Dabei hat der Angeklagte ihn zwingend wahrgenommen. - PHK V. hat entsprechend der Zeugenaussagen von S. und W. den ersten Schuss abgegeben. Es ist auch nachvollziehbar, dass derjenige, auf den zugefahren wird, den ersten Schuss abgibt. Auch die Lage Patronenhülsen aus der Waffe von S. belegt dies. PHK V. hat der Aussage des Sachverständigen B. zufolge zudem immer auf das Glas der Windschutzscheibe geschossen und nicht auf das Blech des Autos. Nach Aussage der sachverständigen Zeugen C. und K. traf der erste Schuss um 23.19.36 Uhr auch auf Glas und nicht auf Blech, was insoweit mit den Aussagen von S. und W. übereinstimmt. Hieraus folgt nach der audioforensischen Auswertung weiter: Das zeitliche Intervall vom ersten bis zum zweiten Schuss beträgt mindestens 3,77 Sekunden. Dass bereits der zweite Schuss von S. abgegeben wurde, würde für die Frage der Reaktionszeit des Angeklagten zu seinen Lasten gehen, weil dann der zweite Schuss von PHK V., der – wie dargelegt – ebenfalls in Stehposition noch später abgegeben worden wäre – was zwingend zu einer Verlängerung des Sichtkontakts auf PHK V. und damit zu einer längeren Reaktionszeit des Angeklagten führen würde -, weswegen der Senat dies nicht zu Grunde gelegt hat. Unter Berücksichtigung, dass PHK V. zur Realisierung seiner Gefahrenlage und zum Anvisieren auf das Fahrzeug des Angeklagten zumindest eine weitere geringe Zeit benötigte, kommt der Senat nach alledem zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte zumindest für 4,5 Sekunden bewusst auf ihn zugefahren ist. Außerdem ist der Angeklagte laut POK W. mit einer Linksbewegung gezielt auf V. zugefahren. Die Feststellungen zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Angeklagten, als er PHK V. von der Motorhaube abgeworfen hat und als er das Dienstfahrzeug von POM B./POM´in K. passierte, beruhen auf dem Gutachten des Sachverständigen Dr. L.. Eine erste Einschätzung des Senats, dass der Angeklagte den Geschädigten mindestens 2,5 Sekunden gesehen hat, beruhte nur auf der Wahrnehmung eines sich bewegenden Schattens allein auf der videotechnischen Auswertung der Bodycam-Aufnahme von POM B.. Dabei war aber nicht ersichtlich, von welchem Ort – vor oder hinter dem Dienstfahrzeug von PHK V. – und in welcher Entfernung sich der Schatten bewegte, weshalb der Senat zunächst zu Gunsten des Angeklagten davon ausging, dass dieser Schatten derjenige von PHK V. auf dem Weg von seinem Fahrzeug hin zu dem des Angeklagten war. Diese Einschätzung hat der Senat aufgrund der genaueren audiotechnischen Auswertung der Bodycam-Aufnahme von POM B. wegen der Schussgeräusche, die deutlich vor der Bewegung des Schattens abgegeben wurden und die der Senat eindeutig PHK V. zuordnet, dahin korrigiert, dass der Angeklagte den Geschädigten zwischen den beiden Schüssen mindesten 3,77 Sekunden lang und unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Reaktionszeit von PHK V. mindestens 4,5 Sekunden lang gesehen haben muss. Dies stimmt mit dem sich später bewegenden Schatten überein, weil zu diesem Zeitpunkt PHK V. nach seiner ersten Schussabgabe bereits wieder auf der Flucht zurück auf die Gegenfahrbahn weg vom Fahrzeug des Angeklagten war und hierbei den Aufnahmebereich der Bodycam von POM B. passierte. Weiterfahrt und Festnahme: Die nach dem Aufladen und Abwerfen von PHK V. fortgesetzte Flucht des Angeklagten wurde wiederum von der Bodycam von POM B. und die Festnahme des Angeklagten zusätzlich durch die Bodycams von POM`in K., PK V. und der später hinzugekommenen POM H. und POM M. aufgezeichnet. Die hierzu als Zeugen vernommenen Polizeibeamten machten den Aufzeichnungen entsprechende und daher den Feststellungen zu Grunde liegende Angaben. Darüber hinaus berichtete PHM M. über das kurz mit dem Angeklagten durch das einen Spalt weit heruntergelassene Fahrerfenster geführte Gespräch, wonach der Angeklagte sinngemäß geäußert habe, warum er aussteigen solle, er müsse nicht aufmachen, dafür gebe es überhaupt keine Grundlage. Zwar ist das Gespräch auf den Bodycamaufzeichnungen akustisch nicht wahrnehmbar. Aus der Aufzeichnung der Bodycam von PK V. ist jedoch eine kurze Kommunikation zwischen PHM M. und dem Angeklagten zu erkennen, bevor es unmittelbar danach zu seiner Festnahme kam. Nachtatgeschehen: Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen hinsichtlich des Angeklagten auf den Angaben der Zeugen POM M. und POM H.. Diese berichteten auch über die Äußerungen des Angeklagten während der Fahrt zum Polizeirevier W. a. R. und bei seiner Erstversorgung im Kreiskrankenhaus L.. Zu den Äußerungen des Angeklagten im Rahmen seiner gerichtsmedizinischen Untersuchung haben POK G. und KHK W. den Feststellungen entsprechende Angaben gemacht. Die Feststellungen zu den Verletzungsfolgen werden unter IV. 2 b) cc) begründet. (ii) Innerer Sachverhalt Vorsatz Der Senat ist überzeugt, dass der Angeklagte beim Zufahren auf PHK V. diesen zielgerichtet verletzen wollte und insoweit absichtlich handelte und auch dessen Verletzungen durch den Sturz von der Motorhaube und dessen Tod für möglich hielt und zumindest billigend in Kauf nahm. Dabei hat der Senat bedacht, dass die Absicht, das Leben eines Menschen zu gefährden, nicht gleichbedeutend ist mit bedingtem Tötungsvorsatz, dass vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle steht als vor dem Gefährdungs- und Verletzungsvorsatz und dass ein Täter selbst bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen die Gefahr des Todes nicht erkennen oder den Tötungserfolg zwar als möglich voraussehen und dennoch ernsthaft und nicht nur vage darauf vertrauen kann, er werde nicht eintreten. Aufgrund der vorgenommenen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände sowie der Person des Angeklagten besteht im vorliegenden Fall jedoch kein Zweifel daran, dass der Angeklagte die Möglichkeit, PHK V. könnte infolge des Anfahrens versterben, nicht nur klar erkannt, sondern auch gebilligt hat. Dies folgt aus folgenden Erwägungen: Der Angeklagte hatte nach den zu seiner ideologischen Entwicklung und Radikalisierung getroffenen Feststellungen die Vorstellung entwickelt, Repräsentanten des Staates, vor allem Polizeibeamte, hätten ihr Lebensrecht verwirkt, wenn sie gegen seine „Fantasie-rechtsordnung“ verstoßen. Diese grundsätzliche feindselige Einstellung ist zur Überzeugung des Senats im vorliegenden Tatgeschehen wirksam geworden. Der Senat ist daher überzeugt, dass der Angeklagte bei der Tat ein Anhalten und eine Kontrolle seiner Person um jeden Preis, auch dem eines Menschenlebens, verhindern wollte. Hinzu kommt, dass jedermann bewusst ist, dass das gezielte Anfahren mit einem Fahrzeug auf einen Menschen immer äußerst schwerwiegende Folgen bis hin zum Tod haben kann. Denn dabei ist der Fahrzeugführer aufgrund des dynamischen Geschehens zu einer schonenden Dosierung der drohenden Verletzungen nicht in der Lage. Für ein aussagekräftiges Vorsatzindiz hält die Senat insbesondere eine Gesamtschau der festgestellten Fahrmanöver des Angeklagten: Trotz Ausweich- und Bremsmöglichkeit ist der Angeklagte auf PHK V. gezielt zugefahren, lenkte sein Fahrzeug noch gezielt nach links in Richtung des Polizeibeamten, als dieser versuchte, nach hinten auszuweichen, und beschleunigte sein Fahrzeug noch, nachdem er PHK V. auf die Motorhaube aufgenommen hatte, ohne jemals abzubremsen. Die Tatbegehung war damit auf einen größtmöglichen Schaden ausgerichtet. Sie lässt für den Senat allein den Schluss zu, dass dem Angeklagten das Schicksal von PHK V. letztlich gleichgültig war. Besondere Umstände im Tatbild, die eine andere Einschätzung ermöglichen würden, liegen hier nicht vor. So war die bestehende Lebensgefahr sehr hoch und das Tötungsrisiko derart einfach intellektuell zugänglich, so dass eine tatsachenfundierte Distanzierung hiervon ernsthaft nicht in Betracht kommt. Beweggründe Der Angeklagte stellte sich beim Anfahren von PHK V. keine Situation vor, die ihn zu einer Notwehr tatsächlich berechtigen würde, und er glaubte auch nicht, dass seine Tat nach dem Strafgesetzbuch gerechtfertigt wäre. Vielmehr entschloss er sich aufgrund seiner ideologischen Einstellung, dass die ihm bekannten Gesetze der Bundesrepublik Deutschland für ihn nicht gelten und Polizeibeamte ihn deshalb nicht anhalten dürften und er sich das von ihm erfundene „Recht“ nehmen könne, Polizisten zu töten, seine politische Überzeugung über die Gesundheit und das Leben von PHK V. zu stellen und mit seinem PKW auf ihn schnell zuzufahren, ihn 1. beim Anfahren und 2. beim Abwerfen von der Motorhaube zu verletzen und dabei auch den Tod des Polizeibeamten in Kauf zu nehmen. Der Senat ist sicher, dass der Angeklagte, als er sich entschloss, PHK V. anzufahren und deshalb sein Fahrzeug beschleunigte und auf den Polizeibeamten gezielt zusteuerte, nicht aus Angst handelte. Hiergegen spricht, dass er sich bereits zuvor drei polizeilichen Kontrollversuchen entzogen hatte. Auch die Weiterfahrt nach Anfahren von PHK V. ist mit einem Handeln aus Angst unvereinbar. Obwohl auf ihn schon mehrfach geschossen worden war, hielt er sein Fahrzeug nur 30 Sekunden später an. Auch als POM B. dann gegen sein Fahrzeugfenster schlug und ihn anschrie: „Aufmachen“, war sein Verhalten nicht durch Angst gekennzeichnet. Vielmehr äußerte er, als wäre nichts geschehen: „Was wollen Sie denn von mir?“. Als ihn POM B. auch noch mit auf ihn gerichteter Waffe anschrie: „Aufmachen, sofort, ich schieße sonst“, was dem Polizeibeamten ohne weiteres möglich gewesen wäre, setzte er seine Flucht scheinbar unbeeindruckt fort. Dabei bog er korrekt ab und betätigte dabei den Blinker. Als er an einer Straßenengstelle auf den ihm entgegenkommenden Zeugen O. traf, bremste der Angeklagte – entgegen seiner vorangegangen Fahrweise – rücksichtsvoll ab, was mit einem Handeln aus Angst nicht erklärbar ist, sondern vielmehr zeigt, dass der Angeklagte zwischen Polizisten und Nicht-Polizisten unterschied. Schließlich hinterfragte der Angeklagte auch bei seiner Festnahme zunächst die Berechtigung der polizeilichen Maßnahmen, wie insbesondere seine Äußerungen gegenüber PHM M. zeigen, wobei das Wort „Angst“ bei seinen Äußerungen nicht vorkam. Für den Senat steht nach alledem fest, dass die Motivation des Angeklagten während des Tatgeschehens nicht von Angst geprägt war. Vielmehr ist der Senat der Überzeugung, dass hierbei seine verfestigte ideologische Einstellung, Polizisten dürften ihn nicht anhalten, sonst habe er das Recht, mit allen Mitteln gegen diese vorzugehen, wirksam geworden ist. Für diese Einschätzung sprechen eindeutig seine vor der Tat entwickelten und auch geäußerten Gedanken, gegen Repräsentanten des Staates auch mit tödlicher Gewalt („abknallen“) vorzugehen, wobei er - rückblickend gleich einer Vorhersage – auch mit der „Eliminierung“ von Polizisten drohte. Dabei war sich der Angeklagte durchgehend darüber im Klaren, dass die Durchsetzung dieser ideologischen Einstellung in einem krassen Missverhältnis zu einer Verletzung oder Tötung eines Menschen steht. Dass sich der Angeklagte während der Flucht durch den Schusswaffengebrauch bedroht gefühlt hat, wie er auch später äußerte, ist nachvollziehbar. Dies steht aber der Überzeugung des Senates, wonach das handlungsleitende Motiv des Angeklagten während der Tat war, seine ideologische Überzeugung gegebenenfalls auch über Leib und Leben von Polizeibeamten zu stellen, nicht entgegen. cc. Verletzungsfolgen Die Feststellungen zu Verletzungen von PHK V., seiner Behandlung auf der Intensivstation, seiner Jochbein-Operation, der Rehabilitationsbehandlung und der fortdauernden posttraumatischen Belastungsstörung, die sein privates Leben einschränkt und beruflich bis heute zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hat, beruhen auf den Angaben von PHK V. und dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. G. P. sowie auf den Lichtbildern, die von den Verletzungen von PHK V. in der Tatnacht und später im Krankenhaus angefertigt wurden. Bei der Würdigung der Angaben von PHK V. hat der Senat berücksichtigt, dass er der Geschädigte ist und als Nebenkläger, der einen Adhäsionsantrag gestellt hat, ein eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Seine Aussage als Zeuge war jedoch glaubhaft, weil sie zum Tatgeschehen – soweit er sich noch erinnern konnte - mit den Aussagen von PHM S. und POK W. sowie mit den Spuren am Fahrzeug des Angeklagten und der Spurenlage am Tatort einschließlich des auf Lichtbildern dokumentierten größeren Blutflecks an der Endlage des Geschädigten auf der Straße übereinstimmen, und zu den entstandenen Verletzungen und der nachfolgenden Behandlung mit der Aussage von PHM´in S. - die sich unmittelbar nach der Tat zu dem auf der Straße liegenden Geschädigten begeben und sich zunächst um ihn gekümmert und dabei seine blutenden Verletzungen gesehen hat - sowie mit dem auf mehrere Berichte der behandelnden Krankenhäuser und der Rehabilitationsklinik und auf eine eigene Untersuchung am 8. Februar 2022 gestützten Gutachten von Prof. Dr. G. P. und schließlich auch mit den Lichtbildern von seinen Verletzungen übereinstimmen. Die Aussage von PHK V. zu seiner andauernden Dienstunfähigkeit werden zudem von seinen hierzu befragten Kollegen vom Verkehrskommissariat W. a. R. bestätigt, die bei späteren kurzen Treffen auch eine Wesensveränderung bei dem ihnen früher als aktiven Vorgesetzten bekannten Geschädigten festgestellt haben. Zudem konnte sich der Senat während seiner Zeugenaussage in der Hauptverhandlung selbst von dem Zustand des immer noch psychisch angeschlagenen Geschädigten, der bis heute Erinnerungslücken an das Tatgeschehen hat, sowie davon überzeugen, dass er seine Aussagen vorsichtig und zurückhaltend und ohne Belastungseifer formuliert hat und seine Erinnerungslücken von sich aus nachvollziehbar angab. Der Senat hat daher keine Zweifel, dass die Angaben von PHK V. zur Tat, soweit er sich erinnern konnte, und seinen Verletzungen und deren bis heute andauernden Folgen im vollen Umfang zutreffen. PHK V. hat auch glaubhaft angegeben, dass sich der Angeklagte ihm gegenüber bis heute nicht geäußert oder entschuldigt hat. Der Senat konnte ebenfalls feststellen, dass der Angeklagte in seinem letzten Wort geäußert hat, er sei niemals handgreiflich gegen andere Menschen geworden, er sei das eigentliche Opfer und er sei mit sich selbst im Reinen, er habe ein gutes Gewissen, ohne dass er sich dabei zu den Verletzungen von PHK V. geäußert hätte. Auch in einem Brief vom 29. November 2022 an seine Schwester äußerte sich der Angeklagte zu seinen Verletzungen und schrieb dann, wenn er im Gegenzug bei Gericht vom angefahrenen Polizisten die Leidensgeschichte und die Betreuung höre, davon könne er nur träumen. Die Feststellungen zu Verletzungen des Angeklagten beruhen auf dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen Prof. Dr. G. P., der ihn am 8. Februar 2022 selbst untersucht hat und dem auch die später übersandten Behandlungsunterlagen des Kreiskrankenhauses L. mit den dort angefertigten Röntgenaufnahmen zur Verfügung gestellt wurden, sowie auf den Lichtbildern, die von den Verletzungen des Angeklagten in der Tatnacht und später im Krankenhaus angefertigt wurden, und den Aussagen der Polizeibeamten, die ihn und seine Verletzungen in der Tatnacht nach seiner Festnahme gesehen und ihn bis ins Krankenhaus begleitet haben. Der Sachverständige Prof. Dr. G. P. führte zur Gefährlichkeit des Sturzes von PHK V. von der Motorhaube und den erlittenen Verletzungen für dessen Leben nachvollziehbar und überzeugend aus, dass dieser Sturz von dem fahrenden PKW auf die asphaltierte Straße knapp neben der Leitplanke – was aus den Lichtbildern aus der Tatnacht von seiner Endlage ersichtlich ist und durch die Zeugin PHM´in S. bestätigt wurde – auch zum Tode des Geschädigten hätte führen können: Denn wenn PHK V. sich nicht noch mit den Händen abgestützt hätte – was sich aus den Abschürfungen an dessen Händen ergibt – sondern direkt mit dem Kopf auf die Straße aufgeprallt wäre, hätte er dadurch deutlich schwerere und möglicherweise tödliche Verletzungen erleiden können. Und wenn er auf die Leitplanke oder die aus den Lichtbildern ersichtlichen metallenen Stützen der Leitplanke aufgeprallt wäre, hätte er ebenfalls tödliche Verletzungen bereits durch den Sturz erleiden können. Zudem hat PHK V. infolge seiner konkret erlittenen Verletzungen auf der Straße liegend aus der Nase und seinen Ohren geblutet und war orientierungslos, wie PHM´in S. glaubhaft schilderte und was mit der später festgestellten komplexen Rissquetschwunde am Kopf und dem Schädelhirntrauma mit Unterblutungen der Spinnwebshaut des Gehirns sowie den Frakturen des Gesichtsschädels mit Blutansammlungen in den Nebenhöhlen – die der Sachverständige nannte - übereinstimmt. Hierzu hat der Sachverständige Prof. Dr. G. P. überzeugend ausgeführt, dass das Blut aus der Nase in die Luftwege gelangen und dann zum Ersticken des Verletzten führen kann. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass PHK V. dann hätte ersticken können, wenn er nicht sofort von PHM´in S. als Ersthelferin und dann von den herbeigerufenen Rettungssanitätern versorgt und auf die Intensivstation transportiert worden wäre. Somit war das Leben von PHK V. sowohl durch den Sturz als auch durch die konkret erlittenen Verletzungen potentiell gefährdet, worauf der flüchtende Angeklagte keinen Einfluss mehr hatte. dd. Alkoholisierung des Angeklagten Zur Alkoholisierung des Angeklagten zu Fahrtbeginn am 7. Februar 2022 um 22.11 Uhr über das Zufahren auf PHK V. um 23.19 Uhr bis zum Fahrtende um 23.25 Uhr hat das Institut für Rechtsmedizin der Universitätsklinik F. ein Gutachten erstattet, das sich der Senat nach eigener Überprüfung zu eigen macht. Beim Angeklagten wurden laut den verlesenen Blutentnahmeprotokollen am 8. Februar 2022 zwei Blutentnahmen durchgeführt, die erste um 01.31 Uhr, die zweite um 02.10 Uhr. Laut verlesenem Befundbericht vom 9. Februar 2022 ist in der ersten Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,06 ‰, in der zweiten von 0,99 ‰ festgestellt worden. Das Trinkende legt der Senat auf den 7. Februar 2022, 22.11 Uhr fest. Dies ist der Zeitpunkt, als der Angeklagte die Geburtstagfeier bei V. H. verließ. Zur Ermittlung der Mindest-Blutalkoholkonzentration ist vom Zeitpunkt der ersten Blutentnahme bis auf den Zeitpunkt des sicheren Resorptionsendes (zwei Stunden nach Trinkende, somit vorliegend 00.11 Uhr) zurückzurechnen. Der Zeitabstand zur ersten Blutentnahme um 01:31 Uhr beträgt dann 1 h 20 min (dies entspricht 1,33h), so dass unter der Annahme einer Mindestabbaurate von 0,10 ‰ ein Zuschlag von 0,13 ‰ auf die in der Blutprobe festgestellte Blutalkoholkonzentration (1,06 ‰) vorzunehmen ist. Die Mindest-Blutalkoholkonzentration bei Fahrtbeginn um 22.11 Uhr bis zum Fahrtende um 23.25 Uhr liegt daher bei 1,19 ‰. Zur Ermittlung der maximalen Tatzeit- Blutalkoholkonzentration ist unter der Annahme der maximalen Abbaurate von 0,20 ‰/h auf den Tatzeitpunkt zurückgerechnet und anschließend ein Sicherheitszuschlag von 0,20 ‰ addiert worden. Die Zeitdifferenz zwischen Tatzeit (23.19 Uhr) und erster Blutentnahme (01.31 Uhr) beträgt 2 h 12 min (dies entspricht 2,2 h), so dass ein Zuschlag von 0,44 ‰ zu der festgestellten Blutalkoholkonzentration (1,06 ‰) vorzunehmen ist. Nach Addition des Sicherheitszuschlags ergibt sich somit eine maximal mögliche Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt des Anfahrens von PHK V. von 1,70 ‰. ee. Strafrechtliche Verantwortlichkeit Zur strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten hat sich der Senat durch den psychiatrischen Sachverständigen Dr. E., Facharzt für forensische Psychiatrie im ZfP Weissenau, beraten lassen. Der Sachverständige verfügt über eine zwanzigjährige Erfahrung im psychiatrischen Maßregelvollzug und als Gutachter auf diesem Gebiet. Der Senat hat das Gutachten dieses Sachverständigen insbesondere anhand der Angaben des Angeklagten zu seinem Lebenslauf und in seinem letzten Wort und der von ihm stammenden Schriftstücke, der Zeugenaussagen über das bisherige Leben und das Verhalten des Angeklagten am 7. Februar 2022 einschließlich seiner Äußerungen nach der Tat und anhand der Bodycam-Aufnahmen, die sein Verhalten zur Tatzeit und bei seiner Festnahme aufgezeichnet haben, kritisch überprüft und dabei festgestellt, dass das Gutachten des Sachverständigen Dr. E. von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausging und zu nachvollziehbaren und auch nach Überzeugung des Senats richtigen Ergebnissen gekommen ist. Nach seinem in der Hauptverhandlung jederzeit nachvollziehbar mündlich erstatteten Gutachten von Dr. E. steht für den Senat fest, dass der Angeklagte bei der Begehung der verfahrensgegenständlichen Tat strafrechtlich voll verantwortlich handelte. Grundlagen für sein Gutachten waren – nachdem sich der Angeklagte einer Exploration verweigert hatte – die Kenntnis der Aktenlage und die durchgehende Teilnahme an der Hauptverhandlung. Die Beweisaufnahme ermöglichte ihm, sich durch Umfeldzeugen sowie durch Zeugen, die Angaben zum Verhalten des Angeklagten vor, während und nach der Tat machen konnten, einen Eindruck über die damalige psychische Verfassung des Angeklagten zu verschaffen. Zudem konnte er sich durch die Bodycam-Aufnahmen ein eigenes Bild von den Geschehnissen und dem Zustand des Angeklagten machen. Überdies wurden dem Sachverständigen die vom Angeklagten während der Hauptverhandlung erstellten Schriftstücke überlassen. Schließlich konnte der Sachverständige in der Hauptverhandlung das Verhalten des Angeklagten unmittelbar wahrnehmen. Auf Grundlage dieser umfangreichen Anknüpfungstatsachen ist der Sachverständige zu dem für den Senat überzeugenden Ergebnis gelangt, dass beim Angeklagten bereits keine psychiatrische Diagnose zu stellen ist, die ein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB erfüllen könnte. Im Einzelnen: Anhaltpunkte für eine psychiatrische Erkrankung im engeren Sinne bestehen nicht. Eine Erkrankung aus dem Formenkreis der Schizophrenie ist auszuschließen. Die nach ICD-10 für eine solche Diagnose erforderlichen Leitsymptome, Wahn, Wahnwahrnehmung, Halluzinationen, Störung des formalen Denkens oder Ich-Störungen liegen allesamt nicht vor. Für akustische, optische oder sonstige Sinnestäuschungen, die auf eine Halluzination hinweisen könnten, gibt es keine Anhaltpunkte. Solche hat auch der Angeklagte nicht geschildert. Eine Störung des formalen Denkens, die sich durch Beeinträchtigungen in der Organisation des Alltages oder Kommunikation bemerkbar machen, liegt beim Angeklagten nicht vor. Auch die in den von ihm erstellten Schriftstücken teilweise merkwürdig anmutenden Behauptungen und Formulierungen liefern hierauf keinen Hinweis. So hat der Sachverständige in Übereinstimmung mit den Angaben der Sachverständigen F. zutreffend darauf hingewiesen, dass diese aus seinen spätestens im Jahr 2017 angeeigneten Überzeugungen der sog. „Reichsbürgerszene“ herrühren und nicht krankheitsbedingt sind. Aus demselben Grund scheiden auch ein Wahn oder eine Wahnwahrnehmung aus. Die hierfür charakteristische krankhafte Umdeutung der Realität kann beim Angeklagten nicht festgestellt werden. So gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte Mitarbeiter von Behörden oder Polizisten für jemanden anderes gehalten haben könnte. Seine Ablehnung ihnen gegenüber beruht daher allein auf seiner ideologischen Überzeugung. Hierzu fügt sich, dass der Angeklagte die Existenz eines autoritären Staates und seiner Repräsentanten – schließlich sieht er sich als Bürger des monarchischen Großherzogtums Badens – nicht in Abrede stellt. Mit den Argumenten der Reichsbürger nimmt er für sich lediglich eine andere Rechtslage in Anspruch. Eine Intelligenzminderung liegt beim Angeklagten ebenfalls nicht vor. So gehen aus seinem schulischen und erfolgreichen beruflichen Werdegang keine entsprechenden Beeinträchtigungen hervor. Eine Suchterkrankung kann beim Angeklagten ebenfalls sicher ausgeschlossen werden. Zwar deutet eine durchgeführte Haaranalyse mit einem erhöhten ETG-Wert – bei unauffälligen Leberwerten – und seine sichere Fahrweise während der Taten trotz – rechtlich – absoluter Fahruntüchtigkeit auf eine Alkoholgewöhnung und damit auf einen regelmäßigen Konsum hin. Kriterien für eine Alkoholerkrankung oder eines Hanges i.S.d. § 64 StGB, wie etwa Entzugserscheinungen oder alkoholbedingte Konflikte im privaten oder im beruflichen Bereich, sind vom Angeklagten weder geschildert worden noch haben sich diese aus den sonstigen Erkenntnissen der Beweisaufnahme ergeben. Eine Persönlichkeitsstörung, die in ihrem Schweregrad das Eingangsmerkmal „einer schweren anderen seelischen Störung“ i.S.d. §§ 20, 21 StGB erfüllen könnte, ist nicht vorhanden. Zwar weist der Angeklagte durch Ablehnung der geltenden Rechtsordnung und Schuldzuschreibungen auf Andere dissoziale und narzisstische Persönlichkeitszüge auf. Eine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung lässt sich hierdurch jedoch nicht stellen. Zutreffend wies der Sachverständige in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Angeklagte weiterhin in der Lage gewesen sei, Sozialkontakte zu suchen und zu halten, wenn auch wegen seiner ideologischen Entwicklung in einem anderen Umfeld. Die Probleme, die der Angeklagte zuletzt an seinem Arbeitsplatz hatte, sind auf das singuläre Ereignis der Corona-Pandemie zurückzuführen, bei der es auch in anderen Teilen der Bevölkerung zu einem die verhängten Maßnahmen ablehnenden Verhalten gekommen ist. Eine möglicherweise infolge der Probleme beim Arbeitsplatz beim Angeklagten vorliegende depressive Stimmung könnte jedenfalls mangels ausreichendem Schweregrad (der Angeklagte hat noch aktiv am Sozialleben teilgenommen, indem er beispielsweise am Tattag an einem „Montagsspaziergang“ teilnahm und anschließend eine Geburtstagsfeier besuchte) ebenfalls nicht das Eingangsmerkmal „einer schweren anderen seelischen Störung“ erfüllen. Das gleiche gilt für die festgestellte Alkoholisierung des Angeklagten. Trotz einer insoweit anzunehmenden Blutalkoholkonzentration von 1,7 ‰ zeigte der Angeklagte während und nach der Tat keine Ausfallerscheinungen. Im Gegenteil offenbart sein sicheres Fahrverhalten, bei dem ihm die Flucht zwischenzeitlich gelang und er diese auch noch mit einem zerschossenen Hinterreifen fortsetzen konnte, dass er durch den Alkoholkonsum möglicherweise enthemmt, in seiner Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit aber nicht beeinträchtigt war. Das bei der Blutuntersuchung festgestellte Medikament Ritalin wies nach den Ausführungen des Sachverständigen eine für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit unerhebliche Menge auf. Schließlich hat der Senat geprüft, ob der Angeklagte im Affekt handelte und damit eine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ i.S.d. §§ 20, 21 StGB aufwies. Auch dies ist sicher zu verneinen. Hiergegen spricht schon eindeutig das gesamte Geschehen am Abend des 7. Februar 2022. So gingen dem Anfahren von PKH V. drei Fluchtversuche und eine Pause von etwa einer Stunde voran. Darüber hinaus ist auch kein affektspezifischer Auslösereiz ersichtlich. Schließlich setzte der Angeklagte seine Flucht fort und bestritt bei seiner Festnahme die Rechtmäßigkeit der Verkehrskontrollen. Für eine Affekttat ist hingegen charakteristisch, dass beim Täter unmittelbar nach der Tat Entsetzen und Bedauern auftreten. Beides war hier nicht der Fall. V. Rechtliche Würdigung Damit hat sich der Angeklagte wegen versuchten Mordes, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzlichem gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, tätlichem Angriff auf Vollstreckungsbeamte, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gem. § 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, §§ 22, 23, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, § 114 Abs. 1, 2, § 142 Abs.1 Nr. 1, § 316 Abs. 1, 2, § 52 StGB strafbar gemacht. Die dem Tatgeschehen zu Grunde liegenden Kontrollversuche durch die beteiligten Polizeibeamten waren allesamt rechtmäßig, so dass sich der Angeklagten nicht auf § 113 Abs. 3 S.1 i.V.m. § 114 Abs. 3 StGB berufen kann. Aus demselben Grund scheiden für ihn Rechtfertigungsgründe aus. So durfte sich die Polizeistreife POM H. und PHM´in S. bei den ersten drei Kontrollversuchen wegen überhöhter Geschwindigkeit und des Entzuges des Angeklagten durch Flucht auf § 36 Abs. 5 StVO stützen. Nachdem beim dritten Kontrollversuch von PHM´in S. Alkoholgeruch des Angeklagten wahrgenommen wurde, waren die weiter erfolgten Maßnahmen darüber hinaus gem. § 163 Abs. 1, § 163b Abs. 1 StPO gerechtfertigt, weil der Verdacht einer Trunkenheitsfahrt bestand. Denn die zunächst überhöhte Geschwindigkeit innerorts, dann das dreimalige Entziehen vor einer Kontrolle und der festgestellte Alkoholgeruch waren hinreichende Gründe für den Verdacht der Polizeibeamten, dass der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnahm. Zudem war zur Gefahrenabwehr der Versuch der Beendigung der andauernden Trunkenheitsfahrt durch §§ 1, 3 PolG-BW gedeckt. Der Angeklagte nahm auch nicht irrig an, dass die Diensthandlung nicht rechtmäßig sei, weil er sich bereits zuvor mit den Rechtsgrundlagen für polizeiliche Verkehrskontrollen und insbesondere mit § 36 Abs. 5 StVO beschäftigt hatte und auch wusste, dass das geltende Recht – das er lediglich für sich nicht anerkannte – die Kontrollen erlaubte, weshalb auch ein Irrtum gem. § 113 Abs. 4 i.V.m. § 114 Abs. 3 StGB ausscheidet. Die Handlungen von PHK V. waren rechtmäßig: Zunächst war sein Versuch, den Angeklagten durch das Querstellen seines Dienstfahrzeugs und sein anschließendes Zulaufen auf den Angeklagten zu kontrollieren, wie soeben festgestellt gem. § 36 Abs. 5 StVO, § 163 Abs. 1, § 163b Abs. 1 StPO und §§ 1, 3 PolG-BW rechtmäßig. Auch das Ziehen seiner Waffe zur Eigensicherung, wobei er beim Zulaufen auf den Angeklagten zunächst nicht auf diesen zielte und die er anfangs nur in seinen Händen hielt, war angesichts der mehrmaligen Flucht des Angeklagten und dessen somit nicht berechenbaren Verhaltens angemessen und erforderlich. Als dann der Angeklagte beschleunigend mit seinem Fahrzeug direkt auf PHK V. zufuhr und weder auswich noch abbremste – obwohl dies dem Angeklagten möglich gewesen wäre - war der erste Schuss von PHK V. auf die Windschutzscheibe des Fahrzeugs des Angeklagten gem. § 32 StGB durch Notwehr gerechtfertigt, weil PHK V. kein anderes Mittel hatte, um den rechtswidrigen Angriff des Angeklagten auf ihn und seine unmittelbar danach drohende Verletzung abzuwenden und er vor dem Fahrzeug auch nicht mehr erfolgreich ausweichen konnte. Ebenso war der zweite Schuss von PHK V. durch Notwehr gerechtfertigt, weil zu diesem Zeitpunkt der Angeklagte sein Fahrzeug nochmals nach links gelenkt hatte, um den ausweichenden PHK V. frontal anzufahren und sich das Fahrzeug des Angeklagten unmittelbar vor PHK V. befand, für den somit die letzte Möglichkeit, seine Verletzungen durch das Anfahren zu verhindern, in dem Versuch bestand, den Angeklagten durch die zweite Schussabgabe zu stoppen. Aus demselben Grund waren auch die folgenden drei Schüsse von PHK V. durch Notwehr gerechtfertigt, als er bereits auf der Motorhaube lag und durch das weitere Beschleunigen des Fahrzeugs zunehmend gefährdet wurde, weil die Wahrscheinlichkeit, von der Motorhaube hinabzustürzen, und die zu erwartende Schwere seiner Verletzungen bei einem Sturz von der Motorhaube mit der weiteren Beschleunigung des Fahrzeugs anwuchs und deshalb auch zu diesem Zeitpunkt ein Abbremsen und Anhalten des Fahrzeugs zur Abwehr schwerer und möglicherweise tödlicher Verletzungen notwendig war. Gegen diese rechtmäßigen Handlungen von PHK V. stand dem angreifenden Angeklagten somit seinerseits kein Rechtfertigungsgrund zu. Der Angeklagte ging auch nicht irrtümlich davon aus, zu seinem Angriff gerechtfertigt zu sein, weil er wusste, dass es sich um eine rechtmäßige Verkehrskontrolle handelte und er dennoch beschleunigend direkt auf einen Menschen zufuhr, dessen Verletzung unmittelbar bevorstand, obwohl der Angeklagte noch anhalten oder ausweichen konnte. Ebenso handelte der Angeklagte hier nicht in Verkennung der Situation aus Panik, Verwirrung, Furcht oder Schrecken, weil sein gesamtes Verhalten, insbesondere seine Fahrweise nach dem Angriff auf PHK V. mit dem mehrmaligen Anhalten trotz der Verfolgung durch das von POM B. gelenkte Fahrzeug mit einem rücksichtsvollen Abbremsen bei der Begegnung mit dem Fahrzeug des Zeugen O. und sein kurzes Gespräch mit POM B. sowie seine ruhige Antwort auf die Frage nach seinem Führerschein, zur Überzeugung des Senats zeigen, dass der Angeklagte jederzeit überlegt und kontrolliert handeln konnte und nicht überstürzt, sondern zielgerichtet flüchtete. Somit scheiden beim Angeklagten auch ein Irrtum über die Situation ebenso aus wie Entschuldigungsgründe oder § 33 StGB. Schließlich war dem Angeklagten aufgrund seiner intellektuellen und zur Tatzeit nicht eingeschränkten Fähigkeiten auch bewusst, dass sein Handeln nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetzen verboten war, weshalb auch ein Verbotsirrtum ausscheidet. Im Übrigen war auch die Abgabe von 14 Schüssen durch PHM S. gem. § 32 StGB durch Nothilfe gerechtfertigt, weil er erst schoss, als der Angeklagte bereits mehrere Sekunden beschleunigend direkt auf PHK V. zufuhr und er diesen fortdauernden Angriff des Angeklagten auf PHK V. abwehren wollte. Verwirklicht ist das Mordmerkmal der sonstigen niedrigen Beweggründe gem. § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4 StGB: Der Angeklagte handelte bei seiner Tat zum Nachteil von PHK V. aus niedrigen Beweggründen. Ob die Beweggründe zur Tat „niedrig“ sind, also nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, mithin in deutlich weiterreichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb besonders verachtenswert erscheinen, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu beurteilen. Gemessen hieran stellen sich die Beweggründe des Angeschuldigten als „niedrig“ dar. Er griff den geschädigten Polizeibeamten aufgrund seiner Funktion als Vertreter des - für ihn nicht existierenden - Staates Bundesrepublik Deutschland an. Nach den zu seinen Beweggründen getroffenen Feststellungen ging es ihm darum, seine - ersichtlich unzutreffende - Rechtsauffassung um jeden Preis mit Gewalt durchzusetzen und sich aus egoistischen Motiven staatlicher Einflussnahme zu entziehen. Dem Angeklagten waren die Umstände, welche die Niedrigkeit seiner Tat begründen, auch intellektuell zugänglich. Nach den - auf Grundlage des Gutachtens des psychiatrischen Sachversständigen Dr. E. - getroffenen Feststellungen bestanden insoweit keine Einschränkungen. Das abweichende Verhalten des Angeklagten beruht allein auf seiner ideologischen Überzeugung. Dabei ist er aber in ihr nicht so verhaftet, dass er die Grundsätze der geltenden Rechts- und Sittenordnung verdrängt hätte. Dies zeigen auch Äußerungen von ihm. Wie bereits festgestellt verschickte der Angeklagte am 30. Oktober 2021 und am 6. Februar 2022, also nur einen Tag vor der Tat, Briefe, in denen es unter anderem heißt: „Nach wie vor gilt die Haager Landkriegsordnung [.] Spätestens wenn geltendes Recht durch gültiges Recht abgelöst wird, sind sie alle dran.“ „Wenn gültiges Recht kommt, dann Gnade Ihnen Gott“ Dies belegt, dass der Angeklagte zwischen der tatsächlichen und der von ihm erstrebten Rechtsordnung durchaus zu unterscheiden wusste. Seine Äußerung gegenüber KHK W. im Rahmen der gerichtsmedizinischen Untersuchung, wonach er „Mist gebaut“ habe, den er jetzt „ausbaden“ müsse, zeigt ferner, dass er genau wusste, dass Gewalt, auch gegen Polizisten, strafwürdiges Unrecht ist. Der Angeklagte hat gleichzeitig ein Vergehen der gefährlichen Körperverletzung gem. § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB begangen: Er hat PHK V. willentlich und zielgerichtet mit der vorderen linken Fahrzeugseite mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h angefahren und den Geschädigten unmittelbar durch den Aufprall an beiden Knievorderseiten und an der rechten Unterschenkelvorderseite verletzt und auf die Motorhaube seines Fahrzeugs aufgeladen. Dabei bestand bereits bei diesem Aufprall die Gefahr weiterer erheblicher Verletzungen, womit der Angeklagte rechnete und was er billigend in Kauf nahm. Er hat somit sein Kraftfahrzeug absichtlich als gefährliches Werkzeug bei dieser Verletzung des Geschädigten verwendet. Durch das weitere Beschleunigen nach dem Aufladen des Geschädigten und das Lenken seines Kraftfahrzeugs nach rechts verursachte der Angeklagte wie ausgeführt ebenfalls vorsätzlich den lebensgefährlichen Sturz des Geschädigten auf die Straße und dessen erhebliche Verletzungen, weshalb er auch § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB verwirklicht hat. Ein Verbrechen des vorsätzlichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr gem. § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB hat der Angeklagte dadurch begangen, dass er absichtlich sein Kraftfahrzeug als gefährliches Werkzeug einsetzte, um den Geschädigten durch das Anfahren zu verletzen, womit er sein Fahrzeug zu einem verkehrsfremden Eingriff in den Straßenverkehr benutzte, um absichtlich einen Unglücksfall, nämlich die Verletzung des Geschädigten durch das Anfahren, herbeizuführen. Ein Vergehen des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2 StGB hat der Angeklagte durch das absichtliche Anfahren und das Abwerfen von PHK V. begangen, weil er dadurch gleichzeitig die wie oben ausgeführt rechtmäßige Verkehrskontrolle durch diesen uniformierten Polizeibeamten – was er wusste – verhindern wollte und somit dagegen Widerstand leistete und dabei seinen PKW als gefährliches Werkzeug verwendete und für den Beamten vorsätzlich die Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung herbeiführte. Gleichzeitig hat der Angeklagte ein Vergehen des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte gem. § 114 Abs. 1, 2 StGB begangen, indem er PHK V. bei der rechtmäßigen Verkehrskontrolle absichtlich mit seinem Fahrzeug angriff und verletzte. Ein Vergehen des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gem. § 142 Abs.1 Nr. 1 StGB liegt vor, weil der Angeklagte nach der schweren Verletzung von PHK V. seine Flucht ohne anzuhalten und dementsprechend ohne seine Identität anzugeben wie geplant fortsetzte, obwohl er wusste, dass er einen Menschen auf die Motorhaube seines Fahrzeugs aufgeladen hatte und dieser danach auf die Straße gestürzt war. Der Angeklagte handelte hier auch, um der Verkehrskontrolle durch die Polizeibeamten zu entgehen und sich so vom Tatort wegbewegen zu können. Sein Verhalten war daher nicht nur deliktisch geprägt, sondern stellte zugleich auch einen Unfall im Straßenverkehr im Sinne des § 142 StGB dar. Ein Vergehen der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr gem. § 316 Abs. 1, 2 StGB liegt vor, weil der Angeklagte vom Beginn seiner Fahrt um 22.11 Uhr bis zu deren Ende um 23.15 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,19 ‰ als Führer eines Kraftfahrzeugs am Straßenverkehr teilnahm. Der Senat geht dabei davon aus, dass nur eine einheitliche Trunkenheitsfahrt von der Abfahrt bei H. bis zur Festnahme in Wintersweiler vorliegt, weil der Angeklagte dabei von vorneherein seine Heimfahrt nach W. fortsetzen wollte und dieses Ziel bis zur Festnahme noch nicht erreicht hatte. Diese Tatbestände stehen hier zueinander im Verhältnis der Tateinheit gem. § 52 StGB. VI. Strafzumessung Im Rahmen der Strafzumessung legt der Senat gemäß § 52 Abs. 2 StGB den gem. § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 211 Abs. 1 StGB zugrunde. Die Milderung des Strafrahmens des § 211 Abs. 1 StGB nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB ist – auch unter Berücksichtigung der gleich folgenden Strafzumessungserwägungen – geboten, nachdem trotz der konkret eingetretenen schwerwiegenden Verletzungen beim Geschädigten die Tat nicht zur Vollendung gelangte. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne berücksichtigt der Senat folgende für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte: Der Angeklagte musste bislang einmal, und zwar am 30. August 2021, zu einer geringen Geldstrafe verurteilt werden. Tatzeit war der 22. Juni 2021 gewesen. Zugunsten des Angeklagten berücksichtigt der Senat gleichwohl, dass er bis zu seiner ideologischen Radikalisierung ein unauffälliges und arbeitsames Leben führte und sozial – vor allem über sein leidenschaftliches Hobby als Musiker im Vereinswesen – gut integriert war. Bei dem mit seiner Radikalisierung zusammenhängenden Vorfall am 7. April 2021 in dem Fristo-Getränkemarkt in W. übte der Angeklagte erstmals Gewalt aus, während er vor seiner Radikalisierung friedfertig lebte. Auch die Tathandlung, die zu seiner späteren Verurteilung führte, war Folge seiner persönlichen Entwicklung, die zudem zu einem Rückzug aus seinem früheren sozialen Umfeld und zu einer Hinwendung zu gleichgesinnten Personen aus dem Bereich von Coronakritikern und von Anhängern der Reichsbürgerideologie führte. Wenngleich der Angeklagte durch den vor der Tat genossenen Alkohol in seiner Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt war und jederzeit überlegt und kontrolliert handeln konnte, auch nicht überstürzt, sondern zielgerichtet flüchtete, geht der Senat zugunsten des Angeklagten davon aus, dass eine gewisse alkoholbedingte Enthemmung gegeben war, das vorliegende Tatgeschehen zu verwirklichen. Weiter berücksichtigt der Senat zu seinen Gunsten, dass der Angeklagte durch die Tat erheblich verletzt wurde und sein Fahrzeug durch die gerechtfertigten Schüsse der Polizeibeamten beschädigt wurde und dass dieses Fahrzeug, das trotzdem noch über einen gewissen Wert verfügt, mit dem Urteil eingezogen wird. Demgegenüber wirkt sich straferschwerend aus, dass der Angeklagte durch seine Tat mehrere Straftatbestände tateinheitlich verwirklicht hat, darunter neben dem versuchten Mord einen weiteren Verbrechenstatbestand. Durch seine Tat hat der Angeklagte bei dem Geschädigten PHK V. schwere Verletzungen verursacht. Die eingetretenen psychischen Folgen belasten PHK V. bis heute sehr, zumal er weiterhin dienstunfähig ist und ein weiterer Einsatz im Polizeidienst nach derzeitigem Stand lediglich noch im Innendienst umsetzbar sein dürfte. Nach umfassender Abwägung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgründe sowie dem mit der Fahrerlaubnis-, Einziehungs- und Adhäsionsentscheidung verbundenen Gesamtstrafenübel ist nach Überzeugung des Senats eine Freiheitstrafe von 10 Jahren tat- und schuldangemessen. VII. Fahrerlaubnisentscheidung Der Senat entzieht dem Angeklagten gemäß § 69 Abs. 1 StGB die Fahrerlaubnis, da er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr erwiesen hat. Der Angeklagte hat tateinheitlich zwei Tatbestände gem. § 69 Abs. 2 StGB verwirklicht (§§ 316, 142 StGB), die regelmäßig eine Fahrerlaubnisentziehung erforderlich machen. Die Tat ist auch ansonsten durch charakterliche Mängel und eine besondere Rücksichtslosigkeit gegen den Leib und das Leben eines anderen Menschen gekennzeichnet. Bei der nach § 69a Abs. 1 StGB anzuordnenden Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis sieht der Senat trotz der Schwere des vom Angeklagten verwirklichten Delikts von einer lebenslangen Sperre ab und verhängt stattdessen eine Sperrfrist von 5 Jahren, die angesichts der Schwere der Tat und der dabei vom Angeklagten verwirklichten Schuld, die die Gefährlichkeit des Angeklagten im Straßenverkehr belegen, sowie seiner fortbestehenden ideologischen Gesinnung und der daraus insbesondere für Polizeibeamte bei künftigen Verkehrskontrollen folgenden Gefährlichkeit notwendig und angemessen ist. Maßgeblich für das Absehen von einer lebenslangen Sperre ist, dass der Angeklagte nicht grundsätzlich ungeeignet ist, sich im Straßenverkehr ordnungsgemäß zu verhalten, wie auch die insoweit unauffälligen Bundeszentral- und Fahreignungsregister zeigen. Die Tat war vielmehr seiner ideologischen Gesinnung geschuldet, in der er allerdings bis heute uneinsichtig verfangen ist. Ob sich der Angeklagte hiervon distanzieren kann und damit für den Straßenverkehr in Zukunft nicht mehr gefährlich ist, muss der weitere Haftverlauf und danach ein einzuholendes MPU-Gutachten erweisen. Die Einziehung des Führerscheins beruht auf § 69 Abs. 3 S. 2 StGB. VIII. Einziehungsentscheidung Das Tatfahrzeug wird gem. § 74 Abs. 1 StGB eingezogen, weil der Angeklagte dieses Fahrzeug, dessen alleiniger Eigentümer er ist, vorsätzlich und beim Anfahren des Geschädigten ganz gezielt als Werkzeug eingesetzt hat, um wie oben festgestellt eine schwerwiegende vorsätzliche Straftat zu begehen. Abgesehen von der lediglich fahrlässig begangenen Trunkenheit im Verkehr – die für diese Entscheidung unberücksichtigt bleibt – wurden alle anderen tateinheitlich verwirklichten Tatbestände vorsätzlich mit Hilfe dieses Kraftfahrzeugs begangen. Die Einziehung ist auch verhältnismäßig gem. § 74f Abs. 1 StGB, weil das Fahrzeug zwar trotz der Beschädigung durch die gerechtfertigten Schüsse der Polizeibeamten noch über einen gewissen Wert verfügt, aber andererseits das Gewicht der mit Hilfe dieses Fahrzeugs verwirklichten Straftat und der dabei vom Angeklagten verwirklichten Schuld so schwer ist, dass die Einziehung nicht außer Verhältnis hierzu steht. Mildere Mittel als die Einziehung scheiden hier aus, weil der Angeklagte weiterhin uneinsichtig in seiner Ideologie verfangen und deshalb derzeit zu befürchten ist, dass er dieses Fahrzeug allenfalls an Gleichgesinnte weitergeben und es sich nach einer Haftentlassung wieder verschaffen würde, um es zu gleichartigen Taten zu benutzen. IX. Adhäsionsentscheidung In der Hauptverhandlung stellte der Nebenklägervertreter für den Geschädigten PHK V. am 13. Januar 2023 die folgenden Adhäsionsanträge: 1. Der Angeklagte M. J. wird verurteilt, an den Antragsteller ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 2. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte M. J. verpflichtet ist, dem Antragsteller sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 07. Februar 2022 gegen 23:19 Uhr auf der Bundesstraße B3, auf Höhe der E.straße, 7… E. (Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten M. J. und C. V.) zu ersetzen, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger und weitere Dritte übergegangen sind. 3. Der Angeklagte M. J. hat die Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen. 4. Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Am 16. Januar 2023 ergänzte bzw. korrigierte der Nebenklägervertreter sodann den unter Nr. 2 gestellten Adhäsionsantrag wie folgt: 2. Es wird festgestellt, dass der Angeklagte M. J. verpflichtet ist, dem Antragsteller sämtliche zukünftigen materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen Schäden aus dem Ereignis vom 07. Februar 2022 gegen 23:19 Uhr auf der Bundesstraße B3, auf Höhe der E.straße, 7… E. (Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten M. J. und C. V.) zu ersetzen, sofern diese nicht auf Sozialversicherungsträger und weitere Dritte übergegangen sind. In der Begründung führte der Nebenklägervertreter aus, dass er einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 30.000 Euro als mindestens angemessen halte, dass sich das Feststellungsinteresse daraus ergebe, dass bleibende Schäden/Dauerfolgen bestünden, eine abschließende Behandlung noch nicht gegeben sei, weitere Behandlungsmaßnahmen und dadurch entstehende Aufwendungen noch nicht absehbar seien sowie, dass die im Adhäsionsverfahren geltend gemachten Ansprüche nicht anderweitig anhängig seien. Gemäß § 406 Abs. 1 S. 1 StPO wird den zuletzt gestellten Adhäsionsanträgen von PHK V. – wie tenoriert – stattgegeben, wobei der Senat ein Schmerzensgeld in Höhe von 30.000 Euro für angemessen hält. Der zivilrechtliche Anspruch von PHK V. ergibt sich aus § 823 Abs. 1, §§ 249, 253 Abs. 2 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 211 Abs. 1 und Abs. 2 Gruppe 1 Variante 4, §§ 22, 23, § 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, § 113 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 2, § 114 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Der Angeklagte hat nach den getroffenen Feststellungen bei der Verwirklichung der genannten Strafvorschriften vorsätzlich und widerrechtlich den Körper und die Gesundheit von PHK V. verletzt. Der Senat hat bei der Bemessung des Schmerzensgelds die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und die Verletzungsfolgen von PHK V. berücksichtigt. Ein Mitverschulden von PHK V., welches nach § 254 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen gewesen wäre, schließt der Senat aus. Bei einer umfassenden Abwägung der gegenseitigen Interessen fiel für die Bemessung des Schmerzensgeldes insbesondere in Betracht, dass der Angeklagte stationär auf der Intensivstation behandelt und operiert werden musste, sodann eine stationäre Rehabilitationsbehandlung durchlaufen musste und aufgrund seiner fortbestehenden posttraumatischen Belastungsstörung seitdem und auf nicht absehbare Zeit weiterhin dienstunfähig ist. Ferner fiel ins Gewicht, dass PHK V. durch die Tat des Angeklagten auch in seinem Privatleben erhebliche Nachteile verspürt, indem er noch immer Probleme beim Schlafen und Alpträume hat, wenig stressresistent ist und im Gegensatz zu seinem Verhalten vor dem Tatgeschehen schnell gereizt reagiert. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und der von PHK V. erlittenen Beeinträchtigungen ist die Festsetzung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 Euro angemessen. Die Zinsentscheidung beruht auf § 404 Abs. 2 StPO, §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. X. Entscheidung über die Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1, § 472 Abs. 1 StPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Zahlungsurteils folgt aus § 406 Abs. 3 S. 2 StPO, § 709 ZPO.