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Urteil

2 U 4/14

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2014:1023.2U4.14.0A
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Leitsätze
1. Der Anlagenbetreiber hat die Einhaltung der technischen Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 (Erfordernis einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber) darzulegen und zu beweisen, um den Sanktionen des § 17 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. §§ 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, 6 Abs. 6 EEG 2012 (temporäre Reduzierung des Anspruchs auf Einspeisevergütung auf null) zu entgehen.(Rn.68) 2. Die ausdifferenzierten Regelungen des EEG stehen als leges speciales einem Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB entgegen. Insbesondere würde die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruches eines Anlagenbetreibers auf null bei Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 unterlaufen, wenn diesem dennoch nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB ein Anspruch gewährt werden würde.(Rn.91)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 09. Dezember 2013 (Az.: 26 O 78/13) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 23.316,74 Euro.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anlagenbetreiber hat die Einhaltung der technischen Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 (Erfordernis einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung durch den Netzbetreiber) darzulegen und zu beweisen, um den Sanktionen des § 17 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. §§ 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, 6 Abs. 6 EEG 2012 (temporäre Reduzierung des Anspruchs auf Einspeisevergütung auf null) zu entgehen.(Rn.68) 2. Die ausdifferenzierten Regelungen des EEG stehen als leges speciales einem Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB entgegen. Insbesondere würde die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruches eines Anlagenbetreibers auf null bei Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 unterlaufen, wenn diesem dennoch nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB ein Anspruch gewährt werden würde.(Rn.91) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 09. Dezember 2013 (Az.: 26 O 78/13) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Auch das angefochtene Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird festgesetzt auf 23.316,74 Euro. A. I. Der Kläger (vormals im erstinstanzlichen Verfahren: Kläger Ziff. 2) macht als Eigentümer und Betreiber der Photovoltaikanlage „S... 2“ in 7... W... gegen die Beklagte Ansprüche auf Einspeisevergütung nach dem EEG geltend. Die ursprüngliche Beklagte wurde am 31. Januar 2014 nach §§ 190 ff. UmwG formwechselnd in die jetzige Beklagte umgewandelt (GA 214). Bei ihr handelt es sich um den Betreiber des Netzes, an das die klägerische Anlage angeschlossen ist. Die Stromerzeugungsanlage „S... 2“ wurde am 29. Juni 2012 in Betrieb genommen (Anlage K 4). Mit E-Mail-Nachricht vom 05. Juli 2012, 9.55 Uhr (Anlage B 2 = K 10), wies die Beklagte den Kläger auf die Einhaltung des nach dem EEG erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hin. Mit E-Mail-Nachricht vom selben Tag, 17.46 Uhr (Anlage K 10), kündigte der Kläger an, dass er die Vorrichtungen für das Einspeisemanagement, insbesondere eine iGrid-Box, nachrüsten werde. Am 06. Juli 2012 gab der Kläger den Einbau einer iGrid-Box in Auftrag, die am 10. Juli 2012 ausgeliefert und am 11. Juli 2012 eingebaut wurde. Bei der iGrid-Box handelt es sich um eine technische Einrichtung zur Datenüberwachung für das Einspeisemanagement. Nach wie vor verfügte die Anlage des Klägers indes nicht über einen Funkrundsteuerempfänger. Am 24. August 2012 wurde ein Lastgangzähler eingebaut. Spätestens seit dem 15. September 2012 speist die Anlage Strom in das Netz der Beklagten ein. Am 19. Oktober 2012 beantragte der Kläger die gemäß §§ 17 Abs. 2 Nr. 1, 20a Abs. 5 EEG 2012 erforderliche Registratur der Anlage „S... 2“ bei der Bundesnetzagentur; die Registrierungsbestätigung der Bundesnetzagentur datiert vom 20. Oktober 2012 (Anlage B 1). In einem Vororttermin wies die Beklagte den Kläger am 19. November 2012 darauf hin, dass die Anlage des Klägers nach wie vor nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung nach dem EEG erfüllt, weil insbesondere ein Funkrundsteuerempfänger fehlt. Im handschriftlichen Protokoll des Klägers zu dieser Besprechung (Anlage K 8) heißt es insofern: „Einspeisemanagement […] S... 2 ist zu prüfen. → N... […]“. Bei der N... GmbH handelt es sich um diejenige Firma, die der Kläger mit dem schlüsselfertigen Bau der streitgegenständlichen Photovoltaikanlage beauftragt hatte (Anlagen K 15 und K 16). Am 21. Januar 2013 (Anlage B 3) baute der Kläger einen Funkrundsteuerempfänger in seine Anlage ein. Seit diesem Zeitpunkt erhält er von der Beklagten die volle Einspeisevergütung (Anlage B 4). Am 11./18. Februar 2013 schlossen die Parteien einen Vertrag über die Stromeinspeisung in das Stromverteilernetz betreffend die Photovoltaikanlage „S... 2“ in W... (Anlage K 1, im Folgenden: SEV), der nach § 8 SEV rückwirkend zum 29. Juni 2012 in Kraft trat. § 2 SEV ist mit „Technische Vorgaben für Erzeugungsanlagen“ überschrieben und lautet wie folgt: „Der Einspeiser ist verpflichtet, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 EEG jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten. Zur Konkretisierung der gesetzlichen Anforderungen an technische Einrichtungen zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung hat der Netzbetreiber die „Technische Spezifikation (Technische Mindestanforderungen) zur Umsetzung des Einspeisemanagements nach § 6 EEG für Erzeugungsanlagen im Verteilnetz Strom der E... R... AG“ im Internet veröffentlicht. Die Kosten für die gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen trägt der Einspeiser. Sofern die Erzeugungsanlage vor dem 01. Januar 2012 erstmals in Betrieb genommen wurde, sind die Übergangsbestimmungen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EEG zu beachten.“ § 6 SEV („Vergütung, Messpreis“) lautet wie folgt: „Die Vergütung der nach den Regelungen des EEG vergütungsfähigen Energie erfolgt entsprechend dem dort vorgesehenen Mindestentgelt. Sofern der Messstellenbetrieb und/oder die Messung vom Netzbetreiber durchgeführt wird/werden, entrichtet der Einspeiser einen Messpreis. Die aktuelle Vergütung sowie die aktuellen Messpreise sind Anlage 1 bzw. Anlage 2 zu diesem Vertrag zu entnehmen.“ In der „Technischen Spezifikation“ der Beklagten, auf die § 2 SEV Bezug nimmt, ist ausgeführt, dass Anlagen wie die des Klägers auf Kosten ihres Betreibers mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung ausgestattet sein müssen und dass, falls dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird, gemäß § 17 EEG kein Anspruch auf Vergütung besteht. Der Kläger hat vorgebracht, ihm stehe bereits seit dem 29. Juni 2012 eine Einspeisevergütung gemäß § 16 EEG 2012 bzw. gemäß den Regelungen des SEV zu, da seine Anlage bereits seit diesem Zeitpunkt Strom in das Netz der Beklagten eingespeist habe. Die Beklagte könne und dürfe sich nicht darauf berufen, dass seine Anlage zunächst nicht mit einem Funkrundsteuerempfänger ausgestattet gewesen sei. Vielmehr habe es nämlich die Beklagte zunächst aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht geschafft, die bereits am 29. Juni 2012 in Betrieb genommene Anlage an ihr Netz anzuschließen. Sie sei damit in Annahmeverzug geraten. Im Zusammenhang mit Anschluss und Ausstattung habe sie die ihr erforderlichen Mitwirkungspflichten verletzt. Ihrem Verantwortungsbereich sei es zuzuschreiben, dass die Anlage erst ab dem 21. Januar 2013 mit einem Funkrundsteuerempfänger ausgerüstet gewesen sei. Im Zeitraum zwischen dem 01. Juli 2012 und dem 30. Januar 2013 seien ihm Ausfälle entstanden, die er zunächst auf 25.387,25 Euro bezifferte. Unabhängig von gesetzlichen Ansprüchen nach dem EEG und Ansprüchen aus dem SEV könne er auch gemäß §§ 812 ff. Vergütung verlangen, da die Beklagte um den von ihm eingespeisten Strom ungerechtfertigt bereichert sei. Außerdem stünden ihm Verzugszinsen und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten zu. Bereits in erster Instanz hat der Kläger den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 i.H.v. 180,22 Euro teilweise für erledigt erklärt und mit Schriftsatz vom 04. November 2013 die Klage in Höhe eines Betrags von 1.890,29 Euro teilweise zurückgenommen. Zuletzt hat er beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.316,74 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Februar 2013 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 1.196,43 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgebracht, ein gesetzlicher Anspruch nach dem EEG bestehe nicht, weil der Kläger zum einen den für eine Stromeinspeisung erforderlichen Lastgangzähler erst am 24. August 2012 eingebaut habe, sodass zuvor aus technischen Gründen noch gar keine Stromeinspeisung habe erfolgen können. Zum zweiten habe er erst am 19. Oktober 2012 die erforderliche Registrierung der Anlage bei der Bundesnetzagentur beantragt. Drittens sei die klägerische Anlage bis zum 21. Januar 2013 nicht mit einem Funkrundsteuerempfänger ausgestattet gewesen. Es habe also keine Möglichkeit zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bestanden, was einen Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 darstelle. Auf das Erfordernis des Einbaus eines solchen Funkrundsteuerempfängers habe die Beklagte bereits in ihrer E-Mail vom 05. Juli 2012 (Anlage B 2 = K 10) hingewiesen. Zudem sei diese Thematik Gegenstand der Besprechung zwischen den Prozessparteien am 19. November 2012 gewesen. Der seitens des Klägers durchgeführte Einbau einer sog. iGrid-Box genüge den Anforderungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 nicht. Die Beklagte habe sich nicht im Annahmeverzug befunden. Selbst wenn der Netzausbau früher erfolgt wäre, hätte der Kläger nämlich wegen Fehlens der erforderlichen technischen Einrichtung i.S.d. § 6 EEG 2012 ohnehin keinen Anspruch auf Vergütung gehabt. Auch Ansprüche aus dem zwischen den Prozessparteien geschlossenen SEV bzw. gemäß §§ 812 ff. BGB seien nicht gegeben. Der SEV nehme ausdrücklich auf die gesetzlichen Regelungen des EEG Bezug. Bereicherungsrechtlichen Ansprüchen stehe entgegen, dass die Beklagte nichts erlangt habe und eine etwaige Stromeinspeisung des Klägers nicht rechtsgrundlos erfolgt sei. Außerdem hat die Beklagte die Höhe der klägerseits geltend gemachten Ansprüche bestritten. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß § 16 EEG 2012 entgegenstehe, dass nach § 6 Abs. 1 EEG 2012 alle anzuschließenden Anlagen oberhalb einer installierten elektrischen Leistung von 100 kW mit einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung und Abrufung der jeweiligen Ist-Einspeisung auszustatten seien, auf die der Netzbetreiber zugreifen können müsse. Vorliegend habe der Kläger jedoch nicht die gesamte erforderliche Einrichtung i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 eingebaut. Seine Anlage habe nämlich bis zum 21. Januar 2013 nicht über einen Funkrundsteuerempfänger verfügt. Dieser Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 habe gemäß § 17 Abs. 1 EEG 2012 eine Reduzierung des Vergütungsanspruchs des Klägers als Anlagenbetreiber auf null zur Folge. Auch aus dem SEV könne der Kläger keine Ansprüche herleiten, weil dieser Vertrag so auszulegen sei, dass sich die vertraglich geschuldete Vergütung nach den gesetzlichen Regelungen des EEG 2012 richte. Eine vertragliche oder vorvertragliche Pflichtverletzung der Beklagten sei ebenso wenig gegeben wie eine Pflichtverletzung im Rahmen des gesetzlichen Schuldverhältnisses gem. § 4 EEG 2012. Schließlich stünden dem Kläger keine bereicherungsrechtlichen Ansprüche zu. Die Regelungen des Bereicherungsrechts seien neben dem EEG bereits nicht anwendbar. Überdies stünde einer Kondiktion des Klägers entgegen, dass die Beklagte kein „etwas“ i.S.d. § 812 BGB erlangt habe. Schließlich sei die Stromeinspeisung durch den Kläger nicht rechtsgrundlos erfolgt, weil das gemäß § 4 EEG 2012 bestehende gesetzliche bzw. das später vertraglich begründete Schuldverhältnis zwischen den Parteien ungeachtet der Einhaltung der Vorgaben des § 6 EEG 2012 fortbestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 09. Dezember 2013 wurde dem Kläger am 19. Dezember 2013 zugestellt. Die Berufung des Klägers ist am 13. Januar 2014 beim OLG Stuttgart eingegangen. Nachdem die Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung auf entsprechenden Antrag des Klägers vom 05. Februar 2014 mit Verfügung vom 05. Februar 2014 bis zum 19. März 2014 verlängert worden war, ging am 18. März 2014 die Berufungsbegründung ein. III. Mit der Berufung begehrt der Kläger die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Verurteilung der Beklagten gemäß den zuletzt in erster Instanz gestellten Anträgen. Er ist nach wie vor der Auffassung, dass ihm gesetzliche Vergütungsansprüche aus dem EEG 2012 zustünden. Trotz der sich gesetzlich ergebenden Anschlusspflicht habe die Beklagte seine Anlage nicht rechtzeitig an das Netz angeschlossen. Der Beklagten habe mehr als genügend Zeit zur Prüfung der technischen Voraussetzungen und gegebenenfalls zur Erstellung erforderlicher technischer Anpassungen zur Verfügung gestanden. Als Anlagenbetreiber habe er lediglich eine Mitwirkungspflicht bei der Nachrüstung seiner Anlage gehabt. Mit der rechtzeitigen Anmeldung der Anlage, der Bereitstellung aller relevanten Anlagedaten und mit der Montage der iGrid-Box habe er die ihm obliegenden Pflichten vollumfänglich erfüllt. Auf die Zurverfügungstellung eines Funkrundsteuerempfängers habe er keinen Einfluss gehabt. Hierfür sei allein die Beklagte verantwortlich gewesen. Der Funkrundsteuerempfänger werde nämlich von der Beklagten mit der notwendigen Frequenz programmiert und könne nur über diese bezogen werden. Vergütungsansprüche des Klägers ergäben sich außerdem aus Vertrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung. Der Kläger beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09. Dezember 2013, Az.: 26 O 78/13, wird abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (Ziff. 2) 23.316,74 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 15. Februar 2013 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 1.196,43 Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil. Sie ist der Auffassung, dass es allein Aufgabe des Klägers als Anlagenbetreiber gewesen sei, die Anlage mit einem Funkrundsteuerempfänger auszustatten. Insofern bestehe nicht lediglich eine Mitwirkungspflicht des Anlagenbetreibers. Vielmehr liege die entsprechende technische Ausrüstung der Anlage ausschließlich in der alleinigen Verantwortung des Anlagenbetreibers. Auf die Frage, ob der Netzanschluss rechtzeitig oder verzögert erfolgt sei, komme es im vorliegenden Fall nicht an, da der Kläger ohnehin bis zum Einbau des Funkrundsteuerempfängers kraft der gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 1 EEG 2012 keine Vergütung habe beanspruchen können. Der Funkrundsteuerempfänger könne nicht nur von der Beklagten bezogen werden. Die Beklagte gebe lediglich vor, um welchen Gerätetyp es sich handeln müsse, was erforderlich sei, damit die einzelne Anlage auch tatsächlich von der Beklagten angesteuert werden könne. Dem Anlagenbetreiber stehe es aber regelmäßig frei, den Funkrundsteuerempfänger bei der Beklagten direkt oder bei einem anderen Anbieter am Markt zu bestellen. Bereits per E-Mail vom 05. Juli 2012 und in der Besprechung vom 19. November 2012 sei der Kläger ausdrücklich auf den nach wie vor fehlenden Funkrundsteuerempfänger hingewiesen worden. Auch vertragliche oder bereicherungsrechtliche Ansprüche seien nicht gegeben. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen vorgelegten Schriftsätze mit Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 16. Oktober 2014 verwiesen. B. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Ansprüche des Klägers ergeben sich weder aus dem EEG (dazu 1.), noch aus dem zwischen den Prozessparteien geschlossenen SEV vom 11./18. Februar 2013 (dazu 2.) oder aus Bereicherungsrecht gem. §§ 812 ff. BGB (dazu 3.). 1. Zunächst besteht kein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gem. § 19 Abs. 1 EEG 2014. a) Am 1. August 2014 ist das EEG 2014 in Kraft getreten (BGBl. I, 2014, 1066). Durch dieses Gesetz haben sich zahlreiche Änderungen für das Recht der erneuerbaren Energien ergeben. Insbesondere ist an die Stelle des § 17 EEG 2012 die Nachfolgeregelung des § 25 EEG 2014 getreten; die Nachfolgeregelung zu § 6 EEG 2012 ist § 9 EEG 2014. Übergangsbestimmungen enthalten die §§ 100 bis 104 EEG 2014. Nach § 100 Abs. 1 EEG 2014 sind im Grundsatz die Bestimmungen des EEG 2014 anzuwenden, soweit es um Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen geht, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind. Am 31. Juli 2014 galt der Inbetriebnahmebegriff des § 3 Nr. 5 EEG 2012. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nach diesem Inbetriebnahmebegriff die streitgegenständliche Anlage „S... 2“ des Klägers vor dem 1. August 2014, nämlich am 29. Juni 2012 (Anlage K 4), in Betrieb genommen wurde. Selbst wenn man auf den Zeitpunkt der erstmaligen Stromeinspeisung abstellte, ergäbe sich kein anderes Ergebnis, da diese spätestens am 15. September 2012 erfolgte (GA 52 f., 58, 60, Anlage K 3). b) Die Anwendbarkeit des neuen Rechts des EEG 2014 gilt allerdings nicht uneingeschränkt: So ist nämlich insbesondere gem. § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 statt § 9 Abs. 7 EEG 2014 weiterhin § 6 Abs. 6 EEG 2012 anzuwenden, was vorliegend von Bedeutung ist, weil damit bei einem - hier gegebenen, dazu sogleich unter d) - Verstoß des Klägers als Anlagenbetreiber gegen den anzuwendenden § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 nicht auf die neue Vorschrift des § 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014, sondern auf § 17 Abs. 1 EEG 2012 verwiesen wird (vgl. hierzu Geipel/Uibeleisen, in: REE 2014, 142 ff = Anlage B 11; ferner BR-Drs. 157/14, Seite 268 ff. = Anlage B 12). Zwischen den beiden Vorschriften bestehen Unterschiede: Während § 25 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2014 de lege lata als Sanktion lediglich die Reduktion des Vergütungsanspruches des Anlagenbetreibers auf den Monatsmarktwert vorsieht, worunter nach der Legaldefinition des § 5 Nr. 25 EEG 2014 der nach Anlage 1 EEG 2014 rückwirkend berechnete tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas am Spotmarkt der Strombörse E... S... SE in Paris für die Preiszone Deutschland/Österreich in Cent pro Kilowattstunde zu verstehen ist, kürzt § 17 Abs. 1 EEG 2012 den Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers weitergehend auf null. c) Ob daneben im vorliegenden Fall - wie von der Beklagten vertreten (vgl. deren Schriftsatz vom 9. Oktober 2014, GA 277 ff.) - auch aus der Fortentwicklung eines sich aus Art. 170 EGBGB i.V.m. § 242 BGB ergebenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach auf Schuldverhältnisse stets dasjenige Recht Anwendung findet, das zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gilt, die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 EEG 2012 gefolgert werden kann und ob und inwieweit auch verfassungsrechtliche Gründe, namentlich das im Rechtsstaatsgebot des Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Rückwirkungsverbot, hier zu einer Anwendung des § 17 Abs. 1 EEG 2012 zwingen, kann dahin stehen, weil sich dieses Ergebnis nach dem unter a) und b) Gesagten bereits aus dem einfachen Recht der § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 6 EEG 2012 gewinnen lässt. Außerdem spricht hierfür wertungsmäßig das Argument, dass es nicht sachgerecht erschiene, wenn der hiesige Fall unterschiedlich zu entscheiden wäre, je nachdem ob der Senat ihn - wie ursprünglich terminiert - im Juli 2014 oder erst im Oktober 2014 verhandelt. d) Die Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gem. § 19 Abs. 1 EEG 2014 sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift hat der Betreiber einer Anlage, in der ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt wird, für den in dieser Anlage erzeugten Strom einen Förderanspruch gegen den Netzbetreiber. Nach § 17 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 i.V.m. § 6 Abs. 6 EEG 2012 verringert sich dieser Anspruch allerdings auf null, solange der Anlagenbetreiber gegen § 9 Abs. 1 EEG 2014 verstößt. Nach den erstinstanzlich getroffenen und für das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindenden Feststellungen ist hier von einem solchen Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 auszugehen und zwar für den Zeitraum von der Inbetriebnahme der Anlage „S... 2“ bis zum 21. Januar 2013. aa) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 müssen Anlagenbetreiber ihre Anlagen mit einer installierten Leistung i.S.d. § 5 Nr. 22 EEG 2014 von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. Diese Vorschrift ist wortgleich mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, der wegen § 100 Abs. 1 Nr. 10 b) EEG 2014 hier nicht mehr angewendet werden kann. Kein anderes Ergebnis folgt aus § 104 Abs. 1 EEG 2014: Zwar war der hiesige Rechtsstreit bereits vor dem 9. April 2014 anhängig; § 104 Abs. 1 EEG 2014 betrifft aber lediglich die Frage der Anwendbarkeit des § 9 Abs. 1 Satz 2 EEG 2014, nicht die des § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014. (1) Die Pflicht zur Vorhaltung von entsprechenden technischen Einrichtungen betrifft nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorschrift nur Anlagen, die eine Leistung von über 100 kW im Dauerbetrieb aufweisen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann allein durch EEG-Anlagen, die unterhalb dieser Leistungsgrenze liegen, eine Überlastung des Netzes grundsätzlich nicht eintreten oder es ist kurzfristig - soweit es ausnahmsweise doch der Fall ist - ein Netzausbau zu bewerkstelligen (vgl. Cosack, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 3. Aufl. 2013, § 6 Rz. 13; ferner Positionspapier der Bundesnetzagentur zu den technischen Vorgaben nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 EEG 2012 von Dezember 2012, abrufbar unter http://www.bundesnetzagentur.de). Hier ist der Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 eröffnet: Der Kläger betreibt mit der Stromerzeugungsanlage „S... 2“ in W... eine Photovoltaikanlage mit einer maximalen Erzeugungsleistung von 172,8 kWp (Wechselrichter-Nennleistung: 153 kW). Ausdrücklich bezieht der gem. § 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014 weiter anwendbare § 6 Abs. 3 EEG 2012 Photovoltaikanlagen in den Anlagenbegriff des § 9 Abs. 1 EEG 2014 ein (vgl. Schäfermeier, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. 2014, § 6 Rz. 9). (2) § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 schreibt für entsprechend dimensionierte EEG-Anlagen das Erfordernis einer technischen Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung vor. Auf die Daten dieser technischen Einrichtung muss der Netzbetreiber freien Zugriff haben. Die Voraussetzung gilt unabhängig vom jeweiligen Auslastungsgrad des Netzes. Damit anlagenbezogene technische Vorrichtungen zum Einspeisemanagement funktionieren können, müssen sich Anlagenbetreiber und Netzbetreiber auf einen gemeinsamen technischen Rahmen verständigen, insbesondere auf eine Art der Signalübermittlung, damit die ferngesteuerte Reduzierung der Einspeiseleistung ausgelöst werden kann. Grundsätzlich wird der Netzbetreiber diesen technischen Rahmen vorgeben und sich dabei an aktuellen technischen Richtlinien orientieren. Dabei hat er ggfls. eine Wahlmöglichkeit zwischen mehreren technisch geeigneten Technologien (vgl. Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 6 Rz. 18). Sowohl aus betrieblicher als auch aus technischer Sicht muss diese technische Einrichtung allerdings dem Stand der Technik entsprechen. Nicht genügend ist die Installation einer reinen Abschaltautomatik, die bei Überschreitung von bestimmten Schwellenwerten reagiert. Aus dem Begriff der „Reduzierung“ folgt, dass ein zumindest stufenweises Herunterfahren der Einspeiseleistung möglich sein muss (vgl. Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 6 Rz. 7). Ausreichend ist aber der Einbau eines Funkrundsteuerempfängers, der in Stufen geregelt werden kann (vgl. Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 6 Rz. 15). Solche Empfänger werden in der Praxis bei Anlagen mit einer elektrischen Wirkleistung von zwischen 100 kW und 200 kW häufig eingesetzt (vgl. Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 6 Rz. 18). bb) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Netzbetreiber keine Komponenten für die gesetzlich geforderten technischen Einrichtungen i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 bereitzustellen. Vielmehr weist § 9 Abs. 1 EEG 2014 diese Verpflichtung zur Ausstattung umfänglich dem Anlagenbetreiber zu. Aus den Wortlauten der § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 und § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 geht ausdrücklich hervor, dass der Gesetzgeber seit dem EEG 2012 und auch im EEG 2014 die technischen Vorgaben nicht mehr als Ausnahmen von der Anschlusspflicht sieht, sondern als echte Anlagenbetreiberpflichten (so auch KG Berlin, Urteil vom 9. Juli 2012, Az.: 23 U 71/12 = ZNER 2012, 516 ff.; ferner Schäfermeier, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. 2014, § 6 Rz. 8; Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 6 Rz. 12; Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 6 Rz. 6 ff.). Daraus folgt auch, dass seit dem EEG 2012 und de lege lata der Netzbetreiber nicht mehr mit Nachweispflichten belastet ist. Vielmehr hat der Anlagenbetreiber die Einhaltung der technischen Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 EEG 2014 darzulegen und zu beweisen, um den Sanktionen des § 17 Abs. 1 EEG 2012 i.V.m. §§ 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, 6 Abs. 6 EEG 2012 zu entgehen (ebenso Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 6 Rz. 9; anders dagegen Schäfermeier, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. 2014, § 6 Rz. 28). Seit dem EEG 2012 und auch unter der Geltung des EEG 2014 kann also der Netzbetreiber vom Anlagenbetreiber eine Installation der entsprechenden Fernsteuereinrichtung bei allen nach dem 1. Januar 2012 angeschlossenen EEG-Anlagen beanspruchen (vgl. Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 6 Rz. 10; anders noch zum früheren Recht LG Halle, Urteil vom 31. Januar 2008, Az.: 12 O 64/07 = ZNER 2008, 84 f.). Zwar kann und muss ein Anlagenbetreiber seinen Pflichten aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 EEG 2014 erst dann nachkommen, wenn der Netzbetreiber ihm den technischen Rahmen mitgeteilt hat. Allerdings obliegt es ihm, die entsprechenden Informationen anzufordern (vgl. Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2013, § 6 Rz. 18). Außerdem ist der Anlagenbetreiber im Streitfall verpflichtet, entweder die Nichtanwendbarkeit des § 9 Abs. 1 EEG 2014 oder die Einhaltung von dessen Voraussetzungen darzulegen und nachzuweisen. Der Netzbetreiber kann mit Rücksicht auf Vorrangprinzip und Unverzüglichkeit gleichwohl anschließen und dann die Nachrüstung der in § 9 Abs. 1 EEG 2014 geforderten technischen Einrichtungen im Prozesswege erstreiten. Alternativ kann er auch unter Einsatz der geschilderten Sanktionen abwarten, ob und welche Vergütungsansprüche der Anlagenbetreiber gegen ihn geltend macht (vgl. Salje, EEG, 6. Aufl. 2012, § 6 Rz. 11). cc) Soweit der insofern darlegungs- und beweisbelastete Kläger - auch im Berufungsverfahren - eine Übertragung der eben unter aa) und bb) dargestellten, gesetzlich ihm als Anlagenbetreiber zugewiesenen Verpflichtung gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 zum Einbau des Funkrundsteuerempfängers auf die Beklagte behauptet, ist dies jedenfalls nicht nachgewiesen. Die seitens des Landgerichts getroffenen Feststellungen sind auch im Berufungsverfahren zu Grunde zu legen (§ 520 Abs. 1 Nr. 1 ZPO): Gegen eine solche Übertragung spricht bereits die E-Mail-Nachricht der Beklagten an den Kläger vom 5. Juli 2012, 9.55 Uhr (Anlage B 2 = K 10), in der die Beklagte den Kläger ausdrücklich auf die Einhaltung des nach dem EEG erforderlichen Einspeisemanagements als Vergütungsvoraussetzung hinweist. Indem die Beklagte damit Bezug auf die gesetzliche Regelung des damals noch geltenden § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012, jetzt § 9 Abs. 1 Satz Nr. 1 EEG 2014, nimmt, macht sie deutlich, dass sie an der gesetzlich vorgegeben Zuweisung der Verpflichtung an den Anlagenbetreiber festhalten und hiervon keine Abweichung im Sinne der klägerischen Behauptung vornehmen will. Zudem hat die Beklagte den Kläger im Vor-Ort-Termin am 19. November 2012, darauf hingewiesen, dass die Anlage „S... 2“ (noch) nicht sämtliche Voraussetzungen für einen Anspruch auf Einspeisevergütung nach dem EEG erfüllt, weil insbesondere ein Funkrundsteuerempfänger fehlt. Der Kläger selbst hat in seinem handschriftlichen Protokoll zu dieser Besprechung (Anlage K 8) festgehalten, dass er die Voraussetzungen für das Einspeisemanagement bei der Anlage „S... 2“ zu prüfen habe und er hat sich notiert, dass er insofern auf die Firma N... GmbH, also den von ihm beauftragen Anlagenbauer, zuzugehen habe. Dies verdeutlicht, dass sogar beide Parteien davon ausgingen, dass nicht die Beklagte, sondern der Kläger den Funkrundsteuerempfänger einzubauen hat. Dass dieser nur über die Beklagte bezogen werden konnte, hat diese im Berufungsverfahren substantiiert bestritten. Kein anderes Ergebnis folgt aus einer früheren Besprechung zwischen den Prozessparteien vom 25. Januar 2012: Eine Überwälzung der aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 (bzw. dem damals noch geltenden § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012) folgenden Verpflichtung des Klägers auf die Beklagte kann nicht einmal dem vom Kläger selbst gefertigten Besprechungsprotokoll (Anlage K 5) entnommen werden. Seine im Berufungsverfahren aufgestellte - bestrittene - Behauptung, die Beklagte habe in diesem Termin zugesagt, die für den Anschluss und die Einspeisung erforderlichen Geräte zur Verfügung zu stellen, findet in diesem Protokoll (Anlage K 5) gerade keine Stütze. Schließlich lässt das Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 18. September 2012 (Anlage K 14), in dem diese auf unvollständige Fertigmeldeunterlagen hinweist, nicht den Gegenschluss zu, dass alle übrigen Voraussetzungen für die Auszahlung einer Einspeisevergütung an den Kläger nunmehr vorliegen. Vielmehr konnte und durfte die Beklagte davon ausgehen, dass der Kläger nach seiner E-Mail vom 5. Juli 2012, 17.46 Uhr (Anlage K 10) nicht nur eine iGrid-Box nachrüstet, sondern sämtliche Vorrichtungen für das Einspeisemanagement, insbesondere also auch einen Funkrundsteuerempfänger, einbauen wird. dd) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die klägerische Anlage „S... 2“ zunächst über keinen solchen Funkrundsteuerempfänger verfügte und dass ein solcher erst am 21. Januar 2013 eingebaut wurde (vgl. Anlage B 3). Auch der Kläger geht davon aus, dass das EEG-Einspeisemanagement immer aus zwei technischen Komponenten besteht, nämlich einerseits der sog. iGrid-Box als einer technischen Einrichtung zur Datenüberwachung und andererseits dem Funkrundsteuerempfänger. Von der Inbetriebnahme der Anlage am 29. Juni 2012 (vgl. Anlage K 4) bis zum 21. Januar 2013 bestand also für die Beklagte als Netzbetreiber keine Möglichkeit, die Einspeiseleistung des Klägers bei Netzüberlastung selbst - ferngesteuert - regelnd zu reduzieren, weshalb in diesem Zeitraum ein Verstoß des Klägers gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 vorlag. ee) Der wie dargestellt gem. §§ 100 Abs. 1 Nr. 2 EEG 2014, 6 Abs. 6 EEG 2012 weiterhin anwendbare § 17 Abs. 1 EEG 2012 schließt bei einem Verstoß des Anlagenbetreibers gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 einen Vergütungsanspruch des Anlagenbetreibers vollständig aus (vgl. hierzu Schäfermeier, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. 2014, § 6 Rz. 28). Ob und in welcher Höhe Ansprüche des Klägers gem. § 9 Abs. 7 EEG 2014 i.V.m. §§ 25 Abs. 2 Nr. 2, 5 Nr. 25 EEG 2014 bestünden, kann mangels Anwendbarkeit dieser Vorschriften offen bleiben. Unabhängig vom Anspruch auf Vergütung und dessen Höhe verbleibt dem Anlagenbetreiber auch bei Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ein Anspruch auf Netzanschluss (vgl. Schäfermeier, in: Reshöft/Schäfermeier, EEG, 4. Aufl. 2014, § 6 Rz. 28), der hier allerdings zwischen den Parteien nicht im Streit steht. Im Berufungsverfahren scheint der Kläger allerdings den Unterschied zwischen den Ansprüchen auf Anschluss und auf Einspeisevergütung zu verkennen. ff) Außerdem steht dem klägerseits geltend gemachten Vergütungsansprüchen bereits für den Zeitraum ab 1. Juli 2012 der Umstand entgegen, dass sich aus dem eigenen Anwaltsschreiben des Klägers vom 9. Oktober 2012 (Anlage K 3) ergibt, dass eine erstmalige Stromeinspeisung der Anlage „S... 2“ nicht bereits unmittelbar nach Inbetriebnahme am 29. Juni 2012 (Anlage K 4), sondern erst am 15. September 2012 erfolgt ist. Dem Schreiben der Beklagten vom 11. Juni 2012 (Anlage K 6) kann nicht im Sinne des Klägers die Zusage entnommen werden, dass die Beklagte ihm bereits ab dem 29. Juni 2012 eine Vergütungszahlung leiste. Vielmehr sichert die Beklagte in diesem Schreiben lediglich zu, dass die klägerische Anlage errichtet und Energie in das Netz der Beklagten eingespeist werden kann. Weitergehende Zusicherungen enthält dieses Schreiben nicht. gg) Unstreitig ist, dass der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Einspeisevergütung für den Zeitraum nach Einbau des Funkrundsteuerempfängers (vgl. Anlage B 3) am 21. Januar 2013 erfüllt ist (§ 362 BGB). Aus der Abrechnung der Beklagten für den Monat Januar 2013 (vgl. Anlage B 4) geht hervor, dass der Kläger seit dem 21. Januar 2013 die volle Einspeisevergütung erhält. Bereits erstinstanzlich hat der Kläger den Rechtsstreit insofern teilweise für erledigt erklärt. 2. Vergütungsansprüche des Klägers ergeben sich auch nicht aus dem zwischen den Prozessparteien geschlossenen Stromeinspeisungsvertrag vom 11./18. Februar 2013 (Anlage K 1). a) In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das Landgericht in erster Instanz diesen Vertrag gemäß §§ 133, 157 BGB dahin ausgelegt, dass sich aus ihm zugunsten des Klägers keine weitergehenden als die gesetzlich nach dem EEG bestehenden Ansprüche ergeben. Zwar wurde der Stromeinspeisungsvertrag im Jahr 2013 und also unter der Geltung des EEG 2012 geschlossen; es ist aber davon auszugehen, dass die Parteien Bezug nehmen wollten auf das EEG in der jeweils zum maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Fassung. Ein gewichtiges Argument für eine Begrenzung der vertraglichen Ansprüche des Klägers auf die gesetzlich nach dem EEG bestehenden ergibt sich aus Ziff. 2 SEV: Der dortige Absatz 1 verpflichtet nämlich den Einspeiser, seine Erzeugungsanlage mit den gemäß § 6 EEG 2012 (jetzt: § 9 EEG 2014) jeweils gesetzlich vorgeschriebenen technischen Einrichtungen auszustatten, zu denen auch der Funkrundsteuerempfänger (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014) rechnet. Ausdrücklich nimmt zudem Ziff. 6 SEV, der die Vergütung zum Gegenstand hat, auf die Regelungen des EEG Bezug und legt eine Vergütung entsprechend der nach dem Gesetz vorgesehenen Mindestentgeltsätze fest. Die Regelungen des EEG sind also auf diese Weise teilweise bereits unmittelbar zu Bestandteilen des Vertrages zwischen den Prozessparteien geworden; jedenfalls nehmen die vertraglichen Regelungen auf die gesetzlichen Vorschriften Bezug. Dies gilt insbesondere auch für die Sanktionsvorschrift des § 17 Abs. 1 EEG 2012. b) Entgegen der Auffassung des Klägers befand sich die Beklagte mit der Abnahme gelieferter Strommengen vor dem 21. Januar 2013 auch nicht in Annahmeverzug. Auch unter diesem Gesichtspunkt lassen sich keine weitergehenden Ansprüche des Klägers begründen. Zwar gehen beide Parteien davon aus, dass die klägerische Anlage „S... 2“ spätestens ab dem 15. September 2012 Strom in das Netz der Beklagten eingespeist hat (Anlage K 3). Allerdings fehlt es an einem einen Annahmeverzug begründenden Angebot des Klägers i.S.d. § 293 BGB. Nur ein ordnungsgemäßes Angebot der Leistung durch den Schuldner i.S.d. §§ 294 bis 296 BGB kann nämlich einen Annahmeverzug des Gläubigers begründen. An einem solchen Angebot des Klägers fehlt es hier bis zum Einbau des Funkrundsteuerempfängers am 21. Januar 2013 (Anlage B 3), weil bis zu diesem Zeitpunkt die klägerische Anlage nicht mit allen gesetzlich gem. § 9 Abs. 1 EEG 2014 vorgeschriebenen technischen Einrichtungen für das EEG-Einspeisemanagement ausgestattet war. Eine Übertragung der Verpflichtung zum Einbau des Funkrundsteuerempfängers auf die Beklagte ist jedenfalls nicht nachgewiesen [vgl. oben unter 1. d) cc)]. 3. Schließlich ergeben sich keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. a) Die ausdifferenzierten Regelungen des EEG stehen als leges speciales einem Rückgriff auf die allgemeinen Vorschriften der §§ 812 ff. BGB entgegen. Insbesondere würde die gesetzgeberisch gewollte und in § 17 Abs. 1 EEG 2012 ausdrücklich angeordnete Rechtsfolge einer temporären Reduktion des Vergütungsanspruches eines Anlagenbetreibers auf null bei Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 unterlaufen, wenn diesem dennoch nach den allgemeinen bereicherungsrechtlichen Regelungen der §§ 812 ff. BGB ein Anspruch gewährt werden würde. b) Unabhängig von der Nicht-Anwendbarkeit des Kondiktionsrechts hat das Landgericht zutreffend hervorgehoben, dass einer Kondiktion des Klägers gegen die Beklagte daneben auch der Umstand entgegensteht, dass es an einem Bereicherungsgegenstand fehlt. Die Beklagte hat nämlich kein „etwas“ i.S.d. § 812 BGB erlangt. Auf die vermeintlich gegebene kostenlose Zurverfügungstellung von Strom kann in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden, weil Strom nicht gegenständlich zur Verfügung gestellt werden kann. Vielmehr ist im Energierecht insofern eine bilanzielle Betrachtungsweise anzustellen. Insofern ist auf die entsprechenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil zu verweisen. c) Schließlich fehlt es auch an der für § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB erforderlichen Rechtsgrundlosigkeit der Leistung, weil sowohl das zwischen den Prozessparteien zunächst bestehende gesetzliche Schuldverhältnis gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 als auch das später durch den SEV vom Februar 2013 (Anlage K 1) begründete vertragliche Schuldverhältnis durchgängig und unabhängig von der Einhaltung der Vorgaben des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 bestand. 4. Mangels Bestehens eines Vergütungsanspruchs in der Hauptsache kann der Kläger von der Beklagten auch keine Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten verlangen. Überdies besteht kein Anspruch auf Zinsen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Wegen der Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit des EEG 2014 und mit dem Konkurrenzverhältnis zwischen den Regelungen des EEG und den §§ 812 ff. BGB wird gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO die Revision zugelassen. In diesem Bereich wirft der vorliegende Rechtsstreit klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl weiterer Fälle stellen und die überdies für die Betroffenen tatsächlich und wirtschaftlich ein erhebliches Gewicht erreichen können. Höchstrichterlich sind diese Fragen bislang nicht entschieden. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Die sich weiter im hiesigen Verfahren stellenden und entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abstrakt geklärt und die Auswirkungen dieser Grundsätze betreffen nur den jeweiligen Einzelfall. Der Streitwert für das Berufungsverfahren war entsprechend dem gestellten Zahlungsantrag auf 23.316,74 Euro festzusetzen.