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Beschluss

2 W 26/17

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2017:1221.2W26.17.00
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Leitsätze
Haben die Vollstreckungsschuldner Handlungen zu unterlassen, die die in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Kriterien kumulativ erfüllen, da sie jeweils mit dem Wort "und" miteinander verknüpft sind und entspricht dem keine der vorgelegten Anlagen, kann ein Ordnungsmittelantrag keinen Erfolg haben.(Rn.11)
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2017 (Az.: 41 O 35/16 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsgläubigerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Streitwert für beide Rechtszüge 20.000,- €, davon im Streitverhältnis der Vollstreckungsgläubigergin zu jedem der Vollstreckungsschuldner 10.000,- €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Haben die Vollstreckungsschuldner Handlungen zu unterlassen, die die in dem Vollstreckungstitel aufgeführten Kriterien kumulativ erfüllen, da sie jeweils mit dem Wort "und" miteinander verknüpft sind und entspricht dem keine der vorgelegten Anlagen, kann ein Ordnungsmittelantrag keinen Erfolg haben.(Rn.11) 1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin gegen den Beschluss der Vorsitzenden der 41. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2017 (Az.: 41 O 35/16 KfH) wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Vollstreckungsgläubigerin. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Streitwert für beide Rechtszüge 20.000,- €, davon im Streitverhältnis der Vollstreckungsgläubigergin zu jedem der Vollstreckungsschuldner 10.000,- €. I. Die Vollstreckungsgläubigerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, dass das Landgericht ihren Ordnungsmittelantrag zurückgewiesen hat. Zugleich beantragt sie mittlerweile, dass gegen den Geschäftsführer der Vollstreckungsschuldnerin infolge des Bekenntnisses, ein Ordnungsgeld nicht bezahlen zu können, Ordnungshaft verhängt werde. A Das Landgericht hat den Ordnungsmittelantrag der Vollstreckungsgläubigerin vom 09. Dezember 2016 nach Beweisaufnahme zurückgewiesen. Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf den angegriffenen Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19. Mai 2017, um Wiederholungen zu vermeiden. B Gegen diesen ihr am 30. Mai 2017 zugestellten Beschluss hat die Vollstreckungsgläubigerin, bei Gericht eingehend per Telefax am 13. Juni 2017, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie führt aus. Die streitgegenständlichen Flugzettel seien am 01. Oktober 2016 noch auf einer Veranstaltung der Vollstreckungsschuldnerin ausgelegen. Das Unterlassungsgebot beziehe sich auf die private Universität H. Entgegen der Aussage des Zeugen D. weise die Vollstreckungsschuldnerin an keiner Stelle ihres Internetauftritts darauf hin, dass sie eine Vermittlung in einen Studiengang an einer staatlichen Hochschule bewerbe. Auch zu den Anlagen GL4 und GL8 verkenne das Gericht, dass die Vollstreckungsschuldnerin ausschließlich Studienplätze an privaten Hochschulen vermittele. Die Anlagen GL5 bis GL7 seien über Google abrufbar gewesen und stellten keinen Drittverstoß dar. C Die Vollstreckungsschuldnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie sieht in den angegriffenen Verlautbarungen keinen Verstoß gegen das unter Ordnungsmittelandrohung titulierte Unterlassungsgebot. D Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten mit Beschluss vom 05. Juli 2017 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsgläubigerin ist zulässig, aber unbegründet. Der Ordnungsmittelantrag der Vollstreckungsgläubigerin ist zwar zulässig, weil ihm durch Auslegung das Rechtsschutzziel eindeutig entnommen werden kann, welches mit ihm erstrebt wird. Er ist aber unbegründet. Unbeschadet des Umstandes, dass ein Ordnungsmittel auf Antrag für jeden einzelnen Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzen und ein Fortsetzungszusammenhang insoweit ausgeschlossen ist (BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 – I ZB 32/06, MDR 2009, 468, bei juris Rz. 14, m.w.N.) und unbeschadet aller anderen von den Parteien und dem Landgericht aufgeworfenen Fragen kann das Rechtsmittel schon deshalb nicht - auch nicht teilweise - Erfolg haben, weil keine der vorgelegten Anlagen einen Verstoß gegen den Vollstreckungstitel beinhaltet. Nach dem eindeutigen und damit bindenden Wortlaut des Anerkenntnisurteils, auf das die Vollstreckungsgläubigerin ihren Antrag stützt, haben die Vollstreckungsschuldner Handlungen zu unterlassen, welche die in dem Anerkenntnisurteil aufgeführten Kriterien kumulativ erfüllen. Dort sind diese Kriterien jeweils mit dem Wort „und“ miteinander verknüpft, was nach allgemeinen Sprachgebrauch nur den Schluss zulässt, dass sie nebeneinander erfüllt sein müssen. Dies ist bei keiner der vorgelegten Anlagen der Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Festsetzung des Beschwerdewertes auf §§ 3 ff. ZPO. Ein Grund, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.