Beschluss
2 U 182/17
OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0205.2U182.17.00
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Leitsätze
Dass eine Erklärung - ankündigungswidrig - nicht unterzeichnet zurückgesandt wurde, stellt keinen Formmangel dar, wenn die Übersendung ersichtlich nicht konstitutiv sein sollte, sondern lediglich beweissichernd und die inhaltliche Einigung der Parteien schon zuvor stattgefunden hatte.(Rn.4)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass eine Erklärung - ankündigungswidrig - nicht unterzeichnet zurückgesandt wurde, stellt keinen Formmangel dar, wenn die Übersendung ersichtlich nicht konstitutiv sein sollte, sondern lediglich beweissichernd und die inhaltliche Einigung der Parteien schon zuvor stattgefunden hatte.(Rn.4) I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 20. Oktober 2017 (Az.: 8 O 10/17) durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Senat sieht für die Berufung keine Erfolgsaussicht, der Fall hat keine grundsätzliche Bedeutung, weder die Fortbildung des Rechts, noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts in dieser Sache, und eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. 1. Die Beklagte rügt in ihrer Berufung, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft eine Beweisaufnahme unterlassen, da es zu Unrecht angenommen habe, die Beklagte habe ein wirksames Schuldanerkenntnis abgegeben. Weder die Rechnungsreduktion, noch der Zahlungsaufschub sei für die Klägerin rechtlich vorteilhaft gewesen. Zu der als Anlage K 2 vorgelegten Erklärung fehle die Annahme. Diese sei weder der Verkehrssitte nach entbehrlich, noch habe die Beklagte auf eine Annahme verzichtet. Die Klägerin habe an der ursprünglichen Erklärung der Beklagten Änderungen sowie eine schriftliche Erklärung in zweifacher Ausfertigung gefordert und angekündigt, dann ein Exemplar unterschrieben zurückzusenden. Letzteres sei nicht geschehen. Außerdem trägt die Beklagte vor, sie habe der Unterzeichnung nur zugestimmt unter der Voraussetzung, dass zuvor die Klägerin die gelieferten Geräte „in Ordnung“ bringe. Der Klägerin stehe die Klageforderung infolge mangelhaft erbrachter Leistung nicht zu. 2. Die Beklagte kann mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg haben. a) Das Landgericht hat die Sache richtig entschieden. Es kann dabei dahinstehen, ob seine Argumentation zu § 151 BGB unter Bezug auf das Urteil BGH, NJW 1990, 1665, bei Berücksichtigung der Rechtsprechung in BGH, Urteil vom 14. Oktober 2003 – XI ZR 101/02, MDR 2004, 140, tragfähig ist. Aber die Parteien haben sich unabhängig davon wirksam vereinbart, wie vom Landgericht im Ergebnis angenommen. Dies folgt schon aus den von der Berufung selbst vorgelegten Emails B 14 und B 15 sowie der unstreitig daraufhin von der Beklagten übersandten Anlage K 2. Dass diese von der Klägerin - ankündigungswidrig - nicht unterzeichnet zurückgesandt wurde, stellt keinen Formmangel dar, weil die Übersendung ersichtlich nicht konstitutiv sein sollte, sondern lediglich beweissichernd. Die inhaltliche Einigung der Parteien hatte schon zuvor stattgefunden und war von der Beklagten in der Anlage K 2 schriftlich niedergelegt worden. Schon deren Übersendung stellt die Annahmeerklärung dar. Indem sie geltend macht, die Reduktion des Rechnungsbetrages und die Stundung hätten der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil gebracht, stellt die Berufung auf die falschen Aspekte ab. Sie übergeht dabei die Anerkennung der Klageforderung als „verzugsfällig“ und der abgerechneten klägerischen Leistungen als ordnungsgemäß. Beides brachte der Klägerin rechtliche Vorteile. Darauf kommt es aber nicht an. b) Soweit die Beklagte darauf abstellt, Voraussetzung für die Unterzeichnung der als K 2 vorgelegten Erklärung sei gewesen, dass die Klägerin die Geräte „in Ordnung“ bringe, widerspricht dies dem zwar sprachlich missratenen, dennoch aber eindeutigen Wortlaut ihrer Erklärung. c) Infolge dessen hat das Landgericht keinen Verfahrensfehler begangen, indem es keinen Beweis zur Frage der Ordnungsgemäßheit der von der Klägerin erbrachten Leistung eingeholt hat. II. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, binnen zweier Wochen zu diesem Beschluss Stellung zu nehmen. Der Senat regt eine Rücknahme der Berufung an.