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Urteil

2 U 99/17

OLG Stuttgart 2. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Bei der Auswahl der Prüfungsmethoden steht dem Veranstalter von Warentests ein erheblicher Spielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn das Vorgehen sachlich nicht mehr diskutabel ist, wobei den Beratungen im Fachbeirat des Testveranstalters und den Stellungnahmen der Hersteller bei der Beurteilung der Diskutabilität einer Prüfungsmethode maßgebliche Bedeutung zukommt.(Rn.98) 2. Die Werbung mit Testergebnissen ist nicht zu beanstanden, wenn die Untersuchung neutral, sachkundig und mit dem Bemühen um Objektivität durchgeführt wird.(Rn.97) 3. Eine Werbung mit Testergebnissen ist (erst)dann irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn der fälschliche Eindruck erweckt wird, der Test sei in dem Bemühen um Objektivität sachkundig und neutral durchgeführt worden. Der durch die Werbung angesprochene durchschnittliche Verbraucher geht davon aus, dass der Test unter Einhaltung dieser Anforderungen zustande gekommen ist. So darf etwa nicht der Eindruck erzeugt werden, der Test stamme von einem neutralen Institut, obwohl der Testveranstalter vom Anbieter des Produkts wirtschaftlich abhängig ist oder von diesem vor Durchführung des Vergleichstests Zuwendungen erhalten hat.(Rn.100)
Tenor
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.06.2017 – Az. 17 O 773/11 – wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nebenintervention. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert in beiden Rechtszügen: 13.000.000,00 Euro
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Auswahl der Prüfungsmethoden steht dem Veranstalter von Warentests ein erheblicher Spielraum zu, der erst dann überschritten wird, wenn das Vorgehen sachlich nicht mehr diskutabel ist, wobei den Beratungen im Fachbeirat des Testveranstalters und den Stellungnahmen der Hersteller bei der Beurteilung der Diskutabilität einer Prüfungsmethode maßgebliche Bedeutung zukommt.(Rn.98) 2. Die Werbung mit Testergebnissen ist nicht zu beanstanden, wenn die Untersuchung neutral, sachkundig und mit dem Bemühen um Objektivität durchgeführt wird.(Rn.97) 3. Eine Werbung mit Testergebnissen ist (erst)dann irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn der fälschliche Eindruck erweckt wird, der Test sei in dem Bemühen um Objektivität sachkundig und neutral durchgeführt worden. Der durch die Werbung angesprochene durchschnittliche Verbraucher geht davon aus, dass der Test unter Einhaltung dieser Anforderungen zustande gekommen ist. So darf etwa nicht der Eindruck erzeugt werden, der Test stamme von einem neutralen Institut, obwohl der Testveranstalter vom Anbieter des Produkts wirtschaftlich abhängig ist oder von diesem vor Durchführung des Vergleichstests Zuwendungen erhalten hat.(Rn.100) 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.06.2017 – Az. 17 O 773/11 – wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge einschließlich der Kosten der Nebenintervention. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert in beiden Rechtszügen: 13.000.000,00 Euro A Die Klägerin verfolgt gegen die Beklagte u.a. Unterlassungsansprüche wegen Werbung für Nassrasierer mit einem Testergebnis der Stiftung Warentest. I. Die Parteien sind Hersteller von Herren-Nassrasierern. Die Klägerin vertreibt ihre Produkte in Deutschland unter der Marke „W.“, die Beklagte als Marktführerin unter der Marke „G.“. 1. Die Stiftung Warentest, Streithelferin der Beklagten, führte im Jahr 2010 einen Test von Nassrasierern durch, der 15 Rasiersysteme mit Wechselklingen und sieben Einwegrasierer zum Gegenstand hatte. Von den hier streitgegenständlichen Rasiersystemen mit Wechselklingen stammten jeweils fünf von den Streitparteien. Dem Test war eine Sitzung eines Fachbeirates gemäß § 10 der Stiftungssatzung am 17.02.2010 vorangegangen, dem neben neutralen Sachverständigen und Verbrauchervertretern auch Vertreter der Klägerin und der Beklagten angehörten (Bl. 65, Anlage N 5 = Bl. 83). Aus den Diskussionsergebnissen erarbeitete die Stiftung Warentest das Untersuchungsprogramm vom 25.03.2010 (Anlage N 7, Bl. 85). Darin sind auch die Kriterien für die Zusammensetzung der Gruppe der Testpersonen genannt, etwa hinsichtlich Alter, Bartwuchs und Hautsensibilität. In diesem Dokument ist zudem ausgeführt, dass jeder Rasierer zwei Mal von jeder Testperson angewandt werden soll. Nicht enthalten sind Informationen über eine Unkenntlichmachung von Markennamen und zum Wechsel der Klingen vor jeder Anwendung. Das Prüfprogramm wurde am 28.04.2010 u.a. an die Klägerin als teilnehmendes Unternehmen übersandt (Bl. 67). Die Stiftung Warentest räumte Gelegenheit ein, binnen zehn Tagen mitzuteilen, falls „durch dieses Prüfprogramm nicht die für den Verbraucher wichtigen Eigenschaften Ihres Produkts ermittelt werden“. Die Stiftung Warentest kaufte die Rasierer anonym im Handel. Die beiden Spitzenmodelle der Beklagten F. P. waren zum Testzeitpunkt in Deutschland noch nicht erhältlich (Bl. 204, 427, 477). Weil auch die Modelle der Klägerin H. 3 und H. 5 erst kurz vor der Einführung in den deutschen Markt standen (Bl. 131), holte die Stiftung Warentest aus dem Lager der Klägerin zufällig ausgewählte 36 Exemplare der in den Test einbezogenen Geräte und jeweils 48 Klingenpackungen ab (Bl. 67, vgl. Anlage K 6 nebst Rechnung, Bl. 39). Diese Produkte waren mit der nordamerikanischen Marke S versehen (Bl. 133). Der Test wurde durch das nach den einschlägigen DIN-Vorschriften zertifizierte (Bl. 69) X-Institut im Auftrag der Stiftung Warentest durchgeführt. Nach dem Bericht des Instituts (Anlage N 16, Bl. 365) haben 32 Probanden bis zur Beendigung der Studie teilgenommen, die sich täglich rasiert haben und 21 Probanden, die sich alle drei Tage rasiert haben. Von ihnen hatten vor der Studie knapp die Hälfte (19 Täglichrasierer und sechs Dreitagebärtler) G.-Rasierer genutzt und etwa jeder fünfte (7 Täglichrasierer und vier Dreitagebärtler) W.-Produkte. Zum Ablauf heiß es in dem Bericht, dass alle Probanden vor Beginn der Studie zwei Wochen lang das Rasiergel mit ihrem eigenen Rasierer testen mussten, um Unverträglichkeitsreaktionen auszuschließen. Die Probanden rasierten unter Aufsicht im Halbseitentest, d.h. bei jedem Besuch im Institut wurden auf beiden Gesichtshälften unterschiedliche Geräte angewandt. Nach einem Randomisierungsplan wurden alle Geräte bei jedem Täglichrasierer je einmal auf der linken und auf der rechten Gesichtshälfte eingesetzt, bei den Dreitagebärtlern nur auf einer Gesichtshälfte (Bl. 71). Beide Rasierer waren bereits ausgepackt und mit einer frischen Klinge ausgestattet bzw. es wurde ein komplett neuer Rasierer bereitgelegt. Die Markennamen waren dabei wie bei dem vorangegangenen Test von Nassrasierern im Jahr 2004 (Bl. 63, 100) nicht unkenntlich gemacht („verblindet“). Nach den beiden Teilrasuren wurden die Probanden von einer Institutsmitarbeiterin anhand eines Fragebogens befragt. Demnach sollten sie die Gründlichkeit der Rasur mit einer Note zwischen 1 (sehr gut) und 5 (mangelhaft) beurteilen. Weiter wurde u.a. danach gefragt, wie sich die Klingen während dem Rasieren auf der Haut angefühlt haben und ob die Haare in wenigen Zügen entfernt werden konnten. Ferner sollten sie das Gefühl auf der Haut hinsichtlich Hautirritationen beurteilen, ob die Klinge leichtgängig über die Haut gleitet, ob der Rasierer an den Barthaaren gezogen oder gezupft hat, ob sie ein brennendes Gefühl oder schmerzende Haut hatten und wie sie den aufzuwendenden Druck beurteilt haben (Anlage N 12, Bl. 90). Nach der Befragung beurteilte eine Expertin optisch und taktil die Rasurqualität im Allgemeinen und die Gründlichkeit der Rasur an den Wangen, am Kinn, am Hals und an schwer erreichbaren Stellen (Bl. 220, 262). Es war vorgesehen, dass in dem – tatsächlich nicht vorgekommenen – Fall einer um mindestens zwei Notenpunkte abweichenden Beurteilung eine Nachprüfung stattfinden sollte (Bl. 71, 140). Nach Abschluss der Untersuchung, aber noch vor Veröffentlichung der Ergebnisse (Bl. 263) wurde festgestellt, dass die Klingen der klägerischen Rasierer eine Rundung aufwiesen, die nach der Anwendung nicht mehr vorhanden war (Bl. 219). Dass bei unbenutzten Klingen für einzelne Rasierer beider Streitparteien eine PTFE-Beschichtung (Teflon-Beschichtung) vorhanden war, war der Stiftung Warentest nicht bekannt (Bl. 264). Die Stiftung Warentest veröffentlichte die Ergebnisse im Heft „test“ 12/2010, S. 70 ff. (Anlage K 1, Bl. 34) sowie auf ihrer Internetseite. Unter der Überschrift „Die schärfsten Klingen“ heißt es im Kurztext: „Nassrasierer – Vom billigen Einwegschrapper bis zum vibrierenden Hightech-Schersystem reicht die Testpalette. G. setzt sich im Duell gegen W. eindeutig durch.“ Im Text werden die Ergebnisse näher ausgeführt: „Im Test hat G. die Nase vorn. Gleich fünf Typen liegen vor dem Topmodell H. 5 von W., das nicht einmal den schon einige Jahre alten Drei-Klingen-Rasierer M. von G. schlägt.“ Das „test-Qualitätsurteil“ setzte sich zusammen aus den Kriterien „Rasieren“ (täglich, Drei-Tage-Bart, schwer erreichbare Stellen und Komfort) zu 35 %, Hautschonung zu 35 %, Haltbarkeit der Klingen zu 10 % und Handhabung (Handlichkeit, Anpassung an Gesichtskonturen, Klingenwechsel, Aufbewahren und Reinigen) zu 10 %. Das Kriterium „Rasieren“ wurde u.a. damit erläutert, dass die Rasiergüte anhand eines Fragebogens durch die Probanden und zusätzlich durch einen Fachmann beurteilt wurde. Beurteilt wurde außerdem der Rasierkomfort. Bei dem Kriterium der Hautschonung beurteilten die Probanden Hautgefühl, Brennen, Schnittverletzungen und Hautrötungen. Zum Kriterium der Handhabung wird ausgeführt, dass die Probanden unter Expertenaufsicht die Handlichkeit der Nassrasierer, die Anpassung an die Gesichtskonturen, den Klingenwechsel, das Aufbewahren und das Reinigen beurteilt haben (S. 75 des Heftes). Die fünf Produkte der Beklagten erzielten dabei Gesamtnoten im Bereich von 1,4 (sehr gut) bis 1,9 (gut), darunter in der Kategorie „Rasieren“ Noten zwischen 1,5 und 1,8. Das beste getestete Produkt der Klägerin erzielte ein Gesamtergebnis von 2,2 (gut) mit einer Teilnote von 2,3 in der Kategorie „Rasieren“. Wegen der Einzelheiten wird auf den Artikel in der Anlage K 1 verwiesen. 2. Die Beklagte hat in der Folgezeit auf den Produktverpackungen unter Wiedergabe des Logos der Stiftung Warentest, der Angabe der Platzierung (Testsieger bzw. zweiter bis fünfter Platz), der Gesamtnote und der Fundstelle geworben mit dem Hinweis: „Laut Stiftung Warentest - Die 5 besten Rasierer kommen von G.“ (vgl. Berufungsanträge Ziff. 1.1 bis 1.5). Weiter hat sie mit der Abbildung einer fünfstufigen Siegertreppe geworben, auf der unter der Überschrift „Die Top 5 – Für das Beste im Mann“ alle Rasierer nebst Platzierung und Logo der Stiftung Warentest abgebildet waren zusätzlich mit dem großformatigen Hinweis: „Die Top 5 bei Stiftung Warentest – alle von G.“ (vgl. Berufungsanträge Ziff. 1.6). In ähnlicher Form betrieb die Beklagte weitere Werbung (vgl. Berufungsantrag Ziff. 1.7). Ferner warb sie auch mit dem Testergebnis ohne Hinweis auf die Belegung der ersten fünf Plätze durch die Beklagte (Berufungsanträge Ziff. 1.8 bis 1.10). 3. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin die Unterlassung der Werbung sowie Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Sie trug erstinstanzlich vor: Die Beklagte habe den allgemeinen Durchschnittsverbraucher im Sinne von § 5 Absatz 1, § 3 UWG getäuscht, da das Testergebnis aufgrund methodologischer Fehler unrichtig sei. Der durch die Werbung angesprochene Verbraucher gehe von einem unverfälschten, methodologisch fehlerfreien Test aus, den es tatsächlich aufgrund einer Fehlerkumulation nicht gegeben habe. Dieser Irrtum führe zu schwerwiegenden wirtschaftlichen Nachteilen, da die Tests der Stiftung Warentest bei den Verbrauchern höchstes Ansehen genießen würden. Auf eine Privilegierung der Stiftung Warentest könne sich die Beklagte nicht berufen (Bl. 125). Dabei beanstandete die Klägerin folgendes: 1. (Erfordernis einer Verblindung) Die Testrasierer seien entgegen der DIN 66 052 nicht anonymisiert worden. Dies wäre ohne Veränderung der Eigenschaften durch das Aufbringen von Lack oder Überkleben des Logos mit einer dünnen Folie möglich gewesen (Bl. 517). Während die Beklagte von der Strahlkraft ihrer Marke „G.“ profitieren habe können, habe die Klägerin Nachteile dadurch erlitten, dass ihre Geräte unter der in den USA verwendeten, aber in Deutschland weitgehend unbekannten und negativ besetzten Marke S getestet worden seien (Bl. 149, 178). Auch das Testinstitut P. anonymisiere Nassrasierer (Bl. 151, 420), ebenso T. (Bl. 482, 560). Der Mitarbeiter der Klägerin, Herr T., habe zusammen mit einem weiteren Vertreter der Industrie auf der Fachbeiratssitzung am 17.02.2011 vorgeschlagen, die Testrasierer zu verblinden. Dies sei von der Stiftung Warentest mit der Begründung abgelehnt worden, es werde stets mit nicht anonymisierter Ware getestet und die Rasierer würden von den Testpersonen ohnehin an der Form erkannt (Bl. 15, 129). Eine Verblindung sei möglich, was sich daran zeige, dass die Beklagte die Kennzeichnung ihres Rasierers F. P. für eine eigene Studie mit Testpersonen unkenntlich gemacht habe (Bl. 390, hierzu die Bekl. auf Bl. 407). Bei getesteten 15 Systemrasierern und sieben Einwegrasierern wären für 32 Täglichrasierer und 20 Dreitagebärtler die Logos auf 1.368 Rasierern zu überdecken oder zu übermalen gewesen (Bl. 419). Dies dauere pro Rasierer nicht länger als eine Minute, also drei Manntage (Bl. 419). 2. (Beschichtung der Klinge) Ein weiterer Nachteil sei dadurch entstanden, dass die Nassrasierer der Klägerin eine PTFE-Beschichtung (Teflon-Beschichtung) aufwiesen und erst nach der ersten Rasur scharf würden (LGU S. 14, vgl. auch Protokoll der mündlichen Verhandlung Bl. 664: während der ersten Rasur werde der Effekt beseitigt, und den Vortrag auf Bl. 139: nach zwei bis drei Rasuren werde die Klinge richtig scharf). Die unbenutzten Klingenschneiden seien mit dieser Schicht überzogen und durch überschüssiges PTFE „verrundet“. Bei der ersten Rasur werde dieses PTFE zurückgeschoben (Bl. 137). Bei neuen Klingen sei die vom Probanden aufzuwendende Kraft beim Rasieren erhöht, da die Klingen die Barthaare noch nicht so mühelos durchtrennten wie nach dem „Peelback“ (Bl. 138). Die zweimalige Rasur einer Gesichtshälfte mit jeweils unbenutzten Rasierklingen lasse eine aussagekräftige Bewertung nicht zu. Eine solche sei erst nach fünf Tagen möglich (Bl. 139). Dies habe die Klägerin nur deshalb nicht beanstandet, weil es in dem Durchführungsprogramm des Tests geheißen habe: „Shaving frequency: 5-7 times per week“ (Rasier-Häufigkeit: 5 bis 7 Mal pro Woche), weshalb sie davon ausgegangen sei, dass sich jeder Proband mit jedem Rasierer mindestens fünf Mal rasieren würde (Bl. 139, 230, 454). Die Beklagte sei im Vorteil gewesen, weil bei ihren Produkten „G. P. P.“ und „G. F. P.“ überschüssiges PTFE von den Schneidespitzen chemisch entfernt werde und hierdurch bereits bei der ersten Rasur eine optimale Schneide erreicht werde (Bl. 139). In dem Test habe jedoch die durchschnittliche über die gesamte Nutzungsdauer einer Klinge von zwei bis drei Wochen gezeigte Rasierleistung ermittelt werden sollen (Bl. 230, zur insoweit unstreitigen Nutzungsdauer auch die Stiftung Warentest auf Bl. 266: 20 Rasuren/3 Wochen). Die Untersuchung sei damit nicht repräsentativ, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 07. Juli 2005 – I ZR 253/02) einen erheblichen Mangel darstelle (Bl. 247). 3. (Eingewöhnungsphase) Es sei erforderlich gewesen, den Probanden vor dem Test eine Eingewöhnungsphase einzuräumen, da niemand in der Lage sei, einen neuen unbekannten Rasierer zu beurteilen. Je nach Temperament rasiere sich der Proband mit dem ihm unbekannten Rasierer zu zaghaft und mit zu wenig Druck, so dass die Rasur nicht gründlich sei, oder zu forsch und mit zu viel Druck, so dass die Gefahr von Schnitten und Hautirritationen entstehe. Es seien mehrere Rasuren erforderlich, um den erforderlichen Anpressdruck zu ermitteln, mit dem er das Klingenpaket über die Haut gleiten lasse, und um den Anstellwinkel des Klingenkopfes zu optimieren (Bl. 136, 452). Durch den Verzicht auf die Eingewöhnungsphase seien die Rasierer der Beklagten im Vorteil gewesen, weil die Probanden zum größten Teil bereits deren Geräte genutzt hätten und an diese gewöhnt gewesen seien. Die Klägerin habe den Testaufbau nur deshalb nicht beanstandet, weil sie irrtümlich davon ausgegangen sei, dass sich die Probanden fünf bis sieben Mal rasieren sollten. Das französische Testinstitut E, das ebenfalls in der Fachbeiratssitzung am 17.02.2010 vertreten gewesen sei, habe sechs geübte Prüfpersonen jeden – unstreitig: unverblindeten (Bl. 259) – Rasierer fünf Tage lang auf einer Gesichtshälfte testen lassen; die Spitzenmodelle der Streitparteien hätten dort gemeinsam den ersten Platz belegt (Bl. 255 und Anlage K 21: S.-Sendung „K.“ vom 14.02.2012). 4. (Besondere Produktfunktionalität) Die Testpersonen seien nicht auf die Neuerung der Rasierer der Beklagten hinsichtlich schwer erreichbarer Stellen („Flipp Trimmer“) hingewiesen worden (Bl. 142). Die Testergebnisse seien auch kausal auf die methodischen Mängel zurückzuführen (Bl. 457). Testpersonen, die irrigerweise annähmen, die verblindeten Hydro-Rasierer stammten von G., würden sie drei Mal besser bewerten als Testpersonen, die davon ausgingen, die Rasierer stammten von der Klägerin. Der Einfluss von Marken auf die subjektive Bewertung sei in der Psychologie anerkannt (Bl. 526). Die Klägerin beantragte in erster Instanz: 1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine an ihrem Geschäftsführer zu vollziehende Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) verboten, 1.1 für den Herren-Nassrasierer G. F. P. P. wie nachfolgend abgebildet zu werben 1.2 und/oder für den Herren-Nassrasierer G. F. P. wie nachfolgend abgebildet zu werben 1.3 und/oder für den Herren-Nassrasierer G. F. wie nachfolgend abgebildet zu werben 1.4 und/oder für den Herren-Nassrasierer G. F. P. wie nachfolgend abgebildet zu werben 1.5 und/oder für den Herren-Nassrasierer M. wie nachfolgend abgebildet zu werben 1.6 und/oder für die Herren-Nassrasierer G. F. P. P., G. F. P., G. F., G. F. P. sowie G. M. wie nachfolgend abgebildet zu werben 1.7 und/oder für die Herren-Nassrasierer G. F. P. P., G. F. P., G. F., G. F. P. sowie G. M. wie nachfolgend abgebildet zu werben 1.8 für den Herren-Nassrasierer G. F. P. P. wie nachfolgend abgebildet zu werben 1.9 und/oder für den Herren-Nassrasierer G. F. P. wie nachfolgend abgebildet zu werben 1.10 und/oder für den Herren-Nassrasierer M. wie nachfolgend abgebildet zu werben 2. 2.1 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die vorstehend unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe der Art und Zeit und der Orte bzw. der Verbreitungsgebiete der Werbemaßnahmen. 2.2 Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die seit Juni 2011 mit den Rasierern G. F. P. P., G. F. P., G. F., G. F. P. sowie G. M. erzielten Absatzsteigerungen zu erteilen, aufgeschlüsselt nach Monaten. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die vorstehend in Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Die Beklagte und die Streithelferin beantragten erstinstanzlich, die Klage abzuweisen. Sie haben den Standpunkt vertreten, dass der Test ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und die Beanstandungen der Klägerin unbegründet seien. Das Ergebnis des Tests sei alleine darauf zurückzuführen, dass die G. Nassrasierer eine herausragende Qualität hätten. Im Übrigen sei die Werbung mit einem zutreffend wiedergegebenen Testergebnis nur dann irreführend, wenn der Test in der Sache selbst nicht mehr durch den Beurteilungsspielraum des Testveranstalters gedeckt sei. Die Mitteilung der Testergebnisse durch die Unternehmer sei ein zur Information der Verbraucher gewünschter Kommunikationsweg (Bl. 192). Vom werbenden Unternehmen, das die Einzelheiten der Testdurchführung gar nicht kenne, werde lediglich die zutreffende Wiedergabe des Testergebnisses unter Angabe der Fundstelle erwartet (Bl. 193). Die Klägerin verhalte sich widersprüchlich, wenn sie in Kenntnis aller Umstände an dem Test teilnehme und sogar darum bitte, dass kurz vor der Markteinführung stehende Produkte mit in den Test einbezogen werden, nun aber nach Bekanntwerden der für sie unerfreulichen Ergebnisse die Methodik der Untersuchung angreife (Bl. 92). Zudem sei es widersprüchlich, wenn sie trotz gleicher Testmethodik damit werbe, bei den Einweg-Rasierern Testsieger zu sein (Bl. 111). 1. (zum Erfordernis einer Verblindung) Eine Verblindung der Nassrasierer sei nicht erforderlich gewesen, da dies Einfluss auf die Produkteigenschaften und die Handhabung gehabt hätte, denn u.a. hätten sich die Gewichtsverhältnisse verändert. Jedes Einwickeln, Überkleben oder Übersprühen der Produktkennzeichen könne Auswirkungen auf die Handhabung haben (Bl. 75, 77). Im Übrigen wäre mit der Verblindung der 30 Modelle für alle Testpersonen (Bl. 411, anders Stiftung Warentest Bl. 218: 42 Modelle) ein erheblicher Aufwand verbunden gewesen, der insbesondere auch deshalb nicht gerechtfertigt sei, da die Produkte auch in verblindetem Zustand für die Probanden zu erkennen gewesen wären. Jeder Verbraucher erkenne auf den ersten Blick, ob es sich um einen Nassrasierer der Streitparteien oder der Handelsmarken handele, da sich die Form wesentlich unterscheide, so sei etwa bei Produkten der Beklagten der obere Teil der geschwungenen Handstücke durchbrochen gestaltet (Bl. 98, 101). Es liege auch kein rein subjektiver Test vor, denn das Ergebnis der Rasuren sei von Fachleuten begutachtet worden. Der Experte habe die Gründlichkeit der Rasur ohne Kenntnisse der Marken und der Probandenbefragung beurteilt (Bl. 217). Nur der Interviewer, nicht aber der Experte, sei bei der Anwendung anwesend gewesen (Bl. 219). Zwar sei die Bewertung der Probanden subjektiv, diese Bewertung sei allerdings nicht nur durch die Bewertung der Experten, sondern auch durch eine statistisch relevante Anzahl von Beurteilungen verobjektiviert (Bl. 74, 221). Die Klägerin verhalte sich auch widersprüchlich, da sie an dem Test in Kenntnis der fehlenden Verblindung teilgenommen habe. Über die Frage der Verblindung sei in der Sitzung nicht gesprochen worden (Bl. 65, 104, 216). Es treffe nicht zu, dass sich die Probanden durch die Kenntnis oder Unkenntnis der Marke bei ihren Bewertungen beeinflussen ließen (Bl. 73). Die Verblindung von Nassrasierern durch Testveranstalter sei zudem unüblich (Bl. 406). Die unterbliebene Verblindung sei allemal vertretbar (Bl. 217). Da die Probanden für ihre Tätigkeit bezahlt wurden, seien sie bestrebt gewesen, in verantwortungsvoller Weise eine gerechte Bewertung abzugeben (Bl. 588). 2. (zur Beschichtung der Klinge) Die Beklagte setze auch auf ihren Produkten „G. F. P. P.“, „G. F. P.“ und „G. F. P.“ (Bl. 264, 279) mit der chemischen Entfernung der PTFE-Schicht unstreitig eine patentierte Technik ein, was einen Vorteil ihres Produkts darstelle, der bereits bei der ersten Rasur zur Geltung komme (Bl. 205). Obwohl die Rasierer „M.“ und „F.“ nicht über diese Technologie verfügten, hätten sie besser abgeschnitten als die Produkte der Beklagten (Bl. 280). Zudem sei der sog. „Peel-Back-Effekt“ nach spätestens zehn Sekunden nicht mehr vorhanden; eine Rasur dauere durchschnittlich 300 Sekunden (Bl. 280, 357, 429). Der Verbraucher habe die Erwartung, schon bei der ersten Rasur ein funktionierendes Produkt zu verwenden (Bl. 264), zumal die Klägerin im Fernsehen damit werbe, dass die Vorzüge ihres Rasierers „H.3“ bereits bei der ersten Rasur zur Geltung kämen (Bl. 203, Anlage B 5 = Bl. 213). 3. (zur Eingewöhnungsphase) Im Gegensatz zu einem Rasiergel, das zu Hautirritationen führen könne, sei eine Eingewöhnungsphase bei Nassrasierern nicht erforderlich (Bl. 202, 432). Die Stiftung Warentest ergänzte, dass aus Gleichbehandlungsgründen eine Eingewöhnungszeit an allen 42 getesteten Geräten hätte zugestanden werden müssen, was aber den Testumfang gesprengt hätte (Bl. 218). Es sei der Klägerin bekannt gewesen, dass jede Testperson sich mit jedem Gerät zweimal rasieren würde, wobei aus hygienischen Gründen jeweils neue Klingen verwendet worden seien (Bl. 265). Die Zusammensetzung der Probanden bilde – insoweit unstreitig – die Marktsituation ab (Bl. 434 f., 465). 4. (zur besonderen Produktfunktionalität) Die Stiftung Warentest trägt vor, dass die Probanden durch die anwesenden Fachpersonen auch über spezifische Eigenschaften der Rasierer unterrichtet worden seien, wie bspw. die Bedienung des batteriebetriebenen Flip-Trimmers (Bl. 219). Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze und die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. II. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Werbung der Beklagten für ihre Nassrasierer sei wettbewerbswidrig, da der durchgeführte Test unter gravierenden methodologischen Fehlern leide, mithin der Verbraucher insoweit einem Irrtum unterliege, als er davon ausgehe, dass das Testergebnis auf Grund eines neutralen, objektiv richtigen Tests durchgeführt worden sei. Eine zweimalige Rasur einer Gesichtshälfte pro nicht verblindetem Nassrasierer ohne Eingewöhnungszeit stelle keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Qualität dar. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob eine Verblindung wegen der von der Marke G. ausgehenden positiven Wirkung zwingend erforderlich gewesen sei. Sie sei nach den Angaben des Sachverständigen A ohne größeren Aufwand und ohne Auswirkungen auf die Produkteigenschaften möglich gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass sich über 50 % der Probanden bisher mit G.-Rasierern rasiert hätten. Die Vertrautheit mit einem Produkt der Beklagten führe zu einer anderen, durch die Gewöhnung an dieses Modell begründeten, routinierteren Handhabung. Diese Einschätzung des Sachverständigen und die Folgerung, dass dadurch bessere Bewertungen für dieses Modell resultieren könnten, sei plausibel und entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung. Aufgrund der weitgehenden Übereinstimmungen der G. Nassrasierer in Bezug auf Form, ergonomische Eigenschaften sowie Anpressdruck und Anstellwinkel sei naheliegend, dass eine mit einem G. Nassrasierer vertraute Person auch mit anderen aus dem Hause der Beklagten stammenden Nassrasierern jedenfalls bei der ersten Testrasur besser zurechtkomme als mit ihr nicht bekannten Produkten anderer Hersteller. Die Nassrasur sei ein äußerst komplexer Vorgang, bei dem in Anbetracht der Verletzungsgefahr äußerste Vorsicht geboten sei. Dies gelte eingeschränkt auch in Bezug auf die beiden im Zeitpunkt des Tests nicht im Handel befindlichen „F. G.“-Rasierern. Trotz der andersartigen Produkte bestünden nach den Angaben des Sachverständigen geringere Abweichungen gegenüber den bereits auf dem Markt befindlichen G.-Nassrasierern als gegenüber den Produkten der Klägerin. Im Übrigen sei es naheliegend, dass eine Testperson, die bisher G.-Rasierer benutzt habe, routinierter an die Rasur herangehe. Hinzu komme, dass auf den Rasierklingen der Klägerin eine Beschichtung (PTFE) aufgebracht sei, die dazu führe, dass die Klingen bei der erstmaligen Benutzung nicht so scharf seien, wie dies nach Abrieb der Beschichtung der Fall sei. Dies führe dazu, dass das Ergebnis der Rasur mit einer neuen, noch abgerundeten Klinge nicht übereinstimme mit der Beurteilung der Rasurqualität über die gesamte Lebensdauer der Klinge. Die Gesamtschau der Umstände führe zu dem Ergebnis, dass die Durchführung des Tests nicht mehr von dem Beurteilungsspielraum des Testveranstalters gedeckt sei. Es sei zur Erzielung objektiver Ergebnisse angezeigt gewesen, den Testpersonen Gelegenheit einzuräumen, sich mehrere Male hintereinander mit demselben Rasierer zu rasieren. Die zweimalige Durchführung einer halbseitigen Rasur sei in Anbetracht der Sensibilität bei einem Rasiervorgang keine ausreichende Grundlage für die vorgenommene Bewertung. Die Testergebnisse seien nicht aussagekräftig. Der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung aus § 5 Absatz 1 Nr. 1 UWG zu. Der Umstand, dass die Klägerin die fehlende Verblindung nicht beanstandet habe, führe nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal es sich dabei um einen Teilaspekt handele. Der Klägerin stehe auch ein Schadensersatzanspruch aus § 9 UWG zu. Auf Grund ihrer Sachkunde und den Erfahrungen mit der Durchführung von vergleichenden Tests habe die Beklagte ohne Weiteres erkennen können, dass eine Vielzahl von schwerwiegenden Bedenken gegen die Art und Weise der Durchführung des Tests bestünden. Sie habe sich über diese Bedenken hinweggesetzt. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei zur Berechnung eines etwaigen Schadens erforderlich. In Anbetracht des Umstandes, dass es sich um Hauptkonkurrenten handele, sei es nicht fernliegend, dass eine Absatzsteigerung im zeitlichen Zusammenhang mit der Werbung direkte Auswirkungen auf die Umsätze der Klägerin gehabt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. III. Gegen das der Beklagten und der Streithelferin jeweils am 14.06.2017 zugestellte Urteil des Landgerichts vom 09.06.2017 legten sowohl die Beklagte als auch die Streithelferin innerhalb der Monatsfrist Berufung ein und begründeten diese innerhalb verlängerter Frist. 1. Die Beklagte trägt vor: Der von der Werbung angesprochene Verbraucher habe allenfalls im Verhältnis zur Stiftung Warentest die Erwartung, dass der Test im Rahmen des Ermessensspielraums durchgeführt worden sei. Von einem Unternehmen erwarte der Verbraucher lediglich, dass die veröffentlichten Ergebnisse unter Angabe der Fundstelle richtig wiedergegeben werden. Im Übrigen sei der Test neutral, sachkundig, objektiv und nach streng wissenschaftlichen Kriterien konzipiert und durchgeführt worden. Das Landgericht habe zudem den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 10. März 1987 – VI ZR 144/86, juris Rn. 13 – Warentest IV) zuerkannten Beurteilungsmaßstab der Stiftung Warentest missachtet. Dass man einen Nassrasierer nach einer noch größeren Zahl an Rasuren noch besser beurteilen könne, sei abzuwägen u.a. gegen Gesichtspunkte der Hygiene, der Überwachbarkeit, der auf sofortigen Qualitätsnachweis gerichteten Verbrauchererwartung und der Testökonomie. Zudem übergehe das Landgericht, dass die Bewertungen der Probanden von einem neutralen Experten überprüft worden seien. Die Aussagen des Sachverständigen A lägen in weiten Teilen außerhalb seiner beruflichen und wissenschaftlichen Kompetenz. Die Klägerin sei nicht dadurch benachteiligt gewesen, dass die Probanden keine Eingewöhnungsphase gehabt hätten. Es sei nicht richtig, dass die G. Nassrasierer in Bezug auf Form, ergonomische Eigenschaften, Anpressdruck und optimalen Einstellwinkel weitgehend übereinstimmten. Dies ergebe schon ein Blick auf die im Heft abgedruckten Modelle. Zudem hätten dem Sachverständigen nicht alle Modelle vorgelegen. Auch bestünden unter den verschiedenen Modellen der Klägerin erhebliche Unterschiede und seien von beiden Parteien Neuerscheinungen zum Testzeitpunkt gar nicht auf dem deutschen Markt erhältlich gewesen. Hinsichtlich des tragenden Arguments der PTFE-Beschichtung habe das Landgericht übergangen, dass auch zwei ältere Modelle der Beklagten (M. und F.) die vorteilhafte Technologie nicht aufgewiesen hätten. Im Übrigen sei bereits erstinstanzlich unter Beweis gestellt worden (Bl. 280, 357, 429), dass der genannte Nachteil bereits nach wenigen Sekunden überwunden sei. Dies ergebe sich auch aus der von der Klägerin selbst vorgetragenen Schnittkraftmessung (Bl. 138). Eine Verblindung der Produkte sei nicht erforderlich gewesen. Der Zeuge G habe überzeugend und detailliert ausgeführt, aus welchen Überlegungen die Stiftung Warentest hierauf verzichtet habe. Die Durchführung unverblindeter Untersuchungen sei von jeher ständige Praxis. Eine Verblindung wäre mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und sinnlos gewesen, weil ein Großteil der Probanden die Rasierer schon anhand der prägnanten Form erkannt hätte. Auch aus der DIN 66054 ergebe sich, dass sich eine neutrale Kennzeichnung erübrige, wenn aus der Bauart der Hersteller erkennbar sei. Auf die Auskünfte über die Entwicklung der Absatz- und Umsatzzahlen sei die Klägerin nicht angewiesen, da die Zahlen laufend von einer bestimmten Marktforschungsgesellschaft veröffentlicht würden (vgl. auch Bl. 116). Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzes liege kein Verschulden vor, weil die Beklagte nicht habe erahnen können, dass – wie es auch nicht sei – die Stiftung Warentest den ihr zur Verfügung stehenden Beurteilungsspielraum überschritten habe. 2. Die Stiftung Warentest als Streithelferin trägt ergänzend vor, ein Testurteil sei von der Meinungsfreiheit geschützt, wenn die Untersuchung neutral vorgenommen, objektiv richtig und sachkundig durchgeführt worden sei. Dabei sei das Erfordernis der objektiven Richtigkeit als Bemühen um diese Richtigkeit zu verstehen (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 – VI ZR 157/73, juris Rn. 31 – Warentest II). Diesen Anforderungen werde der Test gerecht. Unzutreffend seien die Ausführungen des Landgerichts, dass eine Verblindung nach den Angaben des Sachverständigen ohne größeren Aufwand und ohne Auswirkungen auf die Produkteigenschaften möglich sei. Der Sachverständige habe nicht alle getesteten Rasierer daraufhin untersucht. Dem Sachverständigen fehle auch die Kompetenz zu der Aussage, ob eine vorherige Gewöhnung zu besseren Bewertungen dieses Modells führen können. Das Landgericht hätte zu dieser Frage ein gesondertes Gutachten in Auftrag geben müssen, statt sich in diesem Punkt auf die allgemeine Lebenserfahrung zu berufen. Zudem habe der Sachverständige ausgeführt, dass die den Testpersonen unbekannten „P.“-Modelle der Beklagten aufgrund der Griffdicke und des Gewichts „wesentlich“ von den vorbekannten Modellen der Beklagten abwichen. Bei einem Rasiervorgang handle es sich auch nicht um einen komplexen Vorgang, da noch nicht einmal Gebrauchsanweisungen ausgegeben würden. Hinsichtlich der Beschichtung sei bereits erstinstanzlich ausgeführt worden, dass sich diese noch während der ersten Rasur auflöse. Käufer könnten im Übrigen schon von Anfang an eine ordentliche Rasur erwarten. Zudem hätten selbst zwei Modelle der Beklagten („G. F.“ und „M.“) mit einer solchen Schicht besser abgeschnitten als das beste Modell der Klägerin. 3. Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.06.2017 – 17 O 773/11 – aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. 4. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Eine Verblindung sei durch die DIN 66052 vorgesehen, die nicht unter einem Zumutbarkeitsvorbehalt stehe. Der psychologischen Einflussnahme durch Marken könne sich die Testperson nicht entziehen. Es handele sich auch um einen subjektiven Verbrauchertest, da die Probanden verschiedene Fragen zu ihrem Empfinden zu beantworten hatten. Die Stiftung Warentest habe bereits während der Tests durch eine Untersuchung unter dem Rasterelektronenmikroskop herausgefunden, dass die Klingen vor der ersten Anweisung eine Rundung aufwiesen, die nachher nicht mehr vorhanden sei. Trotzdem sei die Testmethodik nicht verändert worden. Die Schnittkraftmessung der Klägerin (Bl. 138) sei für die Frage, wann die PTFE-Beschichtung verschwinde, nicht aussagekräftig, da sie sich nicht auf eine Rasur, sondern auf eine Messung des Kraftaufwandes beim Durchschneiden von Papier beziehe. Alleiniger Zweck der Darstellung sei es gewesen, aufzuzeigen, dass ein höherer Kraftaufwand erforderlich ist, solange die Klingen noch „verrundet“ sind. Eine Eingewöhnungsphase sei wegen der scharfen Klingen und der damit verbundenen Gefahr, sich zu schneiden, wichtig. Aus der DIN EN 61524 über Prüfverfahren elektrischer Haushaltsrasierer ergebe sich, dass darauf zu achten sei, dass die unterschiedlichen Rasiersysteme (rotierende und vibrierende) durch eine gleiche Anzahl von Rasierbenutzern vertreten sei und der Untersuchung eine zweiwöchige Einführungsperiode vorausgehen soll, in der sich die Prüfpersonen mit dem anderen System vertraut machen könnten. Dies müsse für Nassrasierer erst recht gelten. 5. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. B Die Berufung ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Werbung mit den Ergebnissen aus dem im Jahr 2010 durchgeführten Nassrasierer-Test der Stiftung Warentest gemäß § 8 Absatz 1 i.V.m. §§ 3, 5 Absatz 1 UWG. I. Gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 UWG kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Dieser Anspruch steht unter anderem jedem Mitbewerber zu (§ 8 Absatz 3 Nr. 1 UWG). Ein solcher ist gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Die Klägerin steht zu der Beklagten in einem solchen Wettbewerbsverhältnis, da beide Parteien Nassrasierer herstellen und über den Einzelhandel an Endverbraucher absetzen. II. Bei der Werbemaßnahme handelt es sich – wie bei jeder Werbung – um eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 1 UWG. Sie ist allerdings nicht unlauter im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 UWG. Demnach handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. 1. Eine solche unlautere Handlung kann darin liegen, dass ein Unternehmen Werbung mit dem Ergebnis einer vergleichenden Warenuntersuchung macht und dieser Test unter erheblichen Fehlern leidet, weil der Testveranstalter den zustehenden Ermessensspielraum bei der Durchführung der Untersuchung überschritten hat. a) Der Ermessensspielraum der Testveranstalter wurde vom Bundesgerichtshof in den Fällen betont, in denen Hersteller schlecht bewerteter Produkte den Testveranstalter auf Unterlassung der Veröffentlichung in Anspruch genommen hatten. Ein solcher Ermessensspielraum besteht, wenn die Untersuchung neutral und sachkundig vorgenommen wird. Zudem muss sie objektiv sein, wobei nicht die objektive Richtigkeit eines gewonnenen Ergebnisses im Vordergrund steht, sondern das Bemühen um diese Richtigkeit (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 – VI ZR 157/73, juris Rn. 31 – Warentest II; BGH, Urteil vom 10. März 1987 – VI ZR 144/86, juris Rn. 13 – Warentest IV; BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 – VI ZR 18/88, juris Rn. 11 – Warentest V; BGH, Urteil vom 17. Juni 1997 – VI ZR 114/96, juris Rn. 10 – Druckertest). Sind diese Anforderungen erfüllt, hat der Testveranstalter einen erheblichen Spielraum bei der Angemessenheit der Prüfungsmethoden, der Auswahl der Testobjekte und bei der Darstellung der Untersuchungsergebnisse, wie dies dem Einfluss des Rechts der freien Meinungsäußerung auf die rechtliche Beurteilung einer nachteiligen Äußerung im Wertungsbereich entspricht (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 – VI ZR 157/73, juris Rn. 32 – Warentest II). Die Stiftung Warentest kann ihre Aufgaben wirksam nur erfüllen, wenn ihr innerhalb dieses durch die Sache abgesteckten Beurteilungsrahmens die Kompetenz zur Festlegung von Kriterien und Wegen ihrer Tests belassen bleibt, diese ihr insbesondere nicht durch Einwände von Anbietern, die ihr Produkt nicht richtig gewürdigt glauben, beschnitten wird (BGH, Urteil vom 10. März 1987 – VI ZR 144/86, juris Rn. 13 – Warentest IV). Die Grenze der Unzulässigkeit ist erst dann überschritten, wo es sich um bewusste Fehlurteile und bewusste Verzerrungen, insbesondere auch unrichtige Angaben und einseitige Auswahl der zum Vergleich gestellten Waren und Leistungen handelt, aber auch dort, wo die Art des Vorgehens bei der Prüfung und die sich aus den durchgeführten Untersuchungen gezogenen Schlüsse als sachlich nicht mehr vertretbar („diskutabel“) erscheinen (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 – VI ZR 157/73, juris Rn. 32 – Warentest II). Eine weitere Grenze des Testveranstalters besteht bei objektivierbaren Aussagen zu einzelnen Merkmalen der getesteten Produkte (BGH, Urteil vom 21. Februar 1989 – VI ZR 18/88, juris Rn. 12 – Warentest V). Bewegt sich der Testveranstalter jedoch innerhalb dieser Grenzen, ist sein Werturteil der gerichtlichen Kontrolle entzogen. Da sich die Bedürfnisse von Käufern unterscheiden und die Qualität der Angebote oft nicht mit naturwissenschaftlicher Präzision ohne den Einfluss wertender Elemente bestimmen lässt, müsste der Richter seine Wertung an die Stelle des Testveranstalters setzen. Die Gerichte sind jedoch keine „Warentestveranstalter zweiter Instanz“ (Schricker GRUR 1976, 274 f.). b) Eine Werbung mit Testergebnissen ist irreführend im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 UWG, wenn der fälschliche Eindruck erweckt wird, der Test sei in dem Bemühen um Objektivität sachkundig und neutral durchgeführt worden (Koppe/Zagouras WRP 2008, 1035). Der durch die Werbung angesprochene durchschnittliche Verbraucher geht davon aus, dass der Test unter Einhaltung dieser Anforderungen zustande gekommen ist (vgl. Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl. 2005, § 56 Rn. 55; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, Kommentar zum UWG, 36. Aufl. 2018, § 6 UWG Rn. 210a). So darf etwa nicht der Eindruck erzeugt werden, der Test stamme von einem neutralen Institut, obwohl der Testveranstalter vom Anbieter des Produkts wirtschaftlich abhängig ist oder von diesem vor Durchführung des Vergleichstests Zuwendungen erhalten hat (Ohly/Sosnitza, Kommentar zum UWG, 7. Aufl. 2016, § 6 UWG Rn. 77a, 79; Hefermehl GRUR 1962, 611 [614]). Dabei kann offenbleiben, ob sich das Regelbeispiel des § 5 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 UWG – unwahre Angaben über die Ergebnisse von Tests der Waren – lediglich auf die zutreffende Angabe von Testergebnissen bezieht (vgl. Diekmann in: Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl. 2016, § 5 UWG Rn. 442) oder auch auf zutreffende Angaben zum Testverfahren. Der Schutz der Marktbeteiligten vor irreführenden Angaben ist bereits von § 5 Absatz 1 Satz 1 UWG umfasst (Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 5 Rn. 228). c) Wurde der Test neutral, sachkundig und mit dem Bemühen um ein objektives Ergebnis durchgeführt, so darf der Hersteller das Ergebnis in der Werbung für das getestete Produkt bis zur Durchführung einer neuen Untersuchung nutzbar machen, sofern die übrigen Voraussetzungen für die Werbung mit Testergebnissen eingehalten werden, insbesondere die Angabe der Fundstelle und die Angabe über das Abschneiden des Produktes im Vergleich mit den Konkurrenzprodukten (vgl. zu alldem Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 UWG Rn. 2.280 ff. sowie BGH, Urteil vom 11. März 1982 – I ZR 71/80, juris Rn. 15 – Aufklärungspflicht über die Zahl besser benoteter Erzeugnisse; BGH, Urteil vom 02. Mai 1985 – I ZR 200/83, juris Rn. 16 – Veralteter Test; BGH, Urteil vom 21. März 1991 – I ZR 151/89, juris Rn. 19 – Fundstellenangabe). d) Der Grundsatz, dass mit dem Testergebnis nur unter diesen Voraussetzungen geworben werden darf, ist auch bei einem Vergleichstest der Stiftung Warentest anzuwenden. Die Stiftung Warentest ist ein neutrales Institut (BGH, Urteil vom 23. April 1998 – I ZR 2/96, juris Rn. 20). Sie nimmt in der Öffentlichkeit das Vertrauen als staatliche Einrichtung in Anspruch und ist nach der eigenen Satzung verpflichtet, ihre Untersuchungen nach wissenschaftlichen Methoden durchzuführen und unparteiisch darzustellen (BGH, Urteil vom 03. Dezember 1985 – VI ZR 160/84, juris Rn. 9). Wird ein Vergleichstest diesen Anforderungen im Einzelfall nicht gerecht, so besteht ein Unterlassungsanspruch des Mitbewerbers gegen den Wettbewerber, der sein Produkt mit dem Testergebnis bewirbt. Auf ein Verschulden des Wettbewerbers kommt es für den Unterlassungsanspruch nicht an (vgl. § 8 Absatz 1 Satz 1 i.V.m. § 5 Absatz 1 UWG). e) Umgekehrt kommt dem Wettbewerber der weite Beurteilungsspielraum des Testveranstalters zugute (Koos in Fezer, Kommentar zum UWG 2. Aufl. 2010, § 6 UWG Rn. 352; Weidert in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, Kommentar zum UWG, 4. Aufl. 2016, § 5 C Rn. 259). Der durch die Werbung angesprochene Verbraucher geht nicht davon aus, dass es nur eine einzige Wahrheit bei der Durchführung eines Vergleichstests gibt (vgl. auch Helm in Handbuch des Wettbewerbsrechts, a.a.O., § 56 Rn. 55). Vielmehr ist ihm bekannt, dass dasselbe Produkt von unterschiedlichen Testveranstaltern verschieden beurteilt werden kann, je nachdem, mit welchen Methoden der Test durchgeführt wird und welche Kriterien angelegt werden bzw. wie sie zueinander gewichtet werden. Diese Bandbreite deckt sich mit dem Beurteilungsspielraum des Testveranstalters. 2. Im vorliegenden Fall ist nicht feststellbar, dass die Stiftung Warentest die Grenzen des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums überschritten hat. Die Untersuchung ist sachkundig und nach vertretbaren Prüfungsmethoden in dem Bemühen um Richtigkeit durchgeführt worden. Die Klägerin, die hierfür die Darlegungs- und Beweislast trägt (Franz WRP 2015, 1425 [1431] Rn. 35; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 6 UWG Rn. 202), hat keine erheblichen Fehler bei der Durchführung des Tests aufgezeigt. a) Das Erfordernis der Objektivität bedeutet, dass der Testveranstalter den Willen haben muss, ein objektiv richtiges Testergebnis auf einer ausreichenden, nachvollziehbaren tatsächlichen Grundlage zu erreichen. Es ist sicherzustellen, dass die im Test getroffenen Wertungen auf nachprüfbaren Tatsachen basieren (Koppe/Zagouras GRUR 2005, 1011 f.). Da die Stiftung Warentest satzungsgemäß den Zweck hat, Vergleichstests nach wissenschaftlichen Methoden durchzuführen (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 – VI ZR 157/73, juris Rn. 28 – Warentest II) und die Öffentlichkeit hierauf vertraut, muss das Testverfahren auch diesen Anforderungen genügen. Entscheidender Maßstab ist, ob die Prüfungsmethode vertretbar („diskutabel“) erscheint (BGH, Urteil vom 09. Dezember 1975 – VI ZR 157/73, juris Rn. 32, 34 – Warentest II; BGH, Urteil vom 10. März 1987 – VI ZR 144/86, juris Rn. 13 – Warentest IV). b) Eng mit dem Objektivitätserfordernis verbunden ist das Kriterium der Sachgerechtigkeit. Dies setzt beispielsweise voraus, dass die Prüfer die notwendige Qualifikation haben. Die Prüfmethoden sollen den Maßstäben entsprechen, die der Verkehr üblicherweise an Waren der fraglichen Art stellt, was die Beachtung der Bedienungsanweisungen impliziert (Hefermehl GRUR 1962, 611 [616]). Werden Probanden eingesetzt, so sollen sie den typischen Eigenschaften der Zielgruppe entsprechen (Koppe/Zagouras GRUR 2005, 1011 [1013]). 3. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass nach diesen Maßstäben der Test fehlerhaft durchgeführt wurde. a) Die unterbliebene Unkenntlichmachung der Herkunftskennzeichen („Verblindung“) war nicht indiskutabel. aa) Allerdings ergibt sich aufgrund der DIN-Norm 66 054 (1982), dass grundsätzlich neutrale Kennzeichen zu verwenden sind. Die DIN-Norm über Warentests, worunter die Prüfung und Bewertung der für die Gebrauchstauglichkeit maßgebenden Eigenschaften von ihrer Herkunft nach bestimmbaren Waren verstanden wird, hebt das Ziel hervor, die Vergleichbarkeit der Untersuchungsergebnisse durch eine Gleichbehandlung der Waren in allen die Ergebnisse beeinflussenden Punkten zu gewährleisten. In Ziff. 2.2.2 ist normiert (vgl. Anlage K 7, Bl. 40, hierzu auch Bl. 76): „Vor der Übergabe an das Prüflaboratorium sind alle Prüfmuster eindeutig zu kennzeichnen. Dabei sind neutrale Kennzeichen zu verwenden, sofern nicht dadurch die einwandfreie Prüfung gefährdet wird oder durch das Entfernen der ursprünglichen Kennzeichen die Prüfmuster gefährdet werden können. Neutrale Kennzeichnung erübrigt sich, wenn aus der Bauart oder der Gebrauchsanleitung bereits der Hersteller/Anbieter erkennbar ist. Dagegen sind stets für subjektive, z.B. sensorische Prüfungen, neutrale Kennzeichen zu verwenden, sofern dadurch kein Widerspruch zum vorgehenden Absatz entsteht.“ bb) Die Beachtung einschlägiger DIN-Normen gehört zur sachkundigen Durchführung eines Vergleichstests (Koppe/Zagouras WRP 2008, 1035; dies. GRUR 2005, 1011 [1013]), jedenfalls wenn es für die Abweichung keine sachlich vertretbare Begründung gibt. Dass der Testveranstalter an einschlägige DIN-Normen nicht streng gebunden ist – er insbesondere strengere Maßstäbe anlegen kann – gilt nur für die Maßstäbe an das Produkt (BGH, Urteil vom 10. März 1987 – VI ZR 144/86, juris Rn. 15 – Warentest IV), nicht aber für den Testaufbau als solchen. cc) Die Anonymisierung war nicht schon deshalb entbehrlich, weil die Rasurergebnisse auch von einer Expertin bewertet worden waren. Entgegen der Auffassung der Beklagten handelte es sich auch angesichts dieses Umstandes vorliegend nicht um eine rein objektive Vergleichsuntersuchung wie etwa bei der Messung der Geschwindigkeit, des Verbrauchs oder des Schadstoffgehaltes eines beliebigen Produktes. Zwar wurden die Rasuren nicht nur durch die Probanden selbst nach der Gründlichkeit bewertet, sondern auch durch eine Expertin – in Unkenntnis der Marke und der subjektiven Bewertung der Testperson (vgl. Zeugenangaben G in erster Instanz, Bl. 328). In das Testergebnis floss allerdings nicht nur diese objektivierte Bewertung ein. Vielmehr wurden nach den Angaben im „test“-Heft bei dem mit 35 % bewerteten Kriterium der Hautschonung durch die Probanden Hautgefühl, Brennen, Schnittverletzungen und Hautrötungen beurteilt. Hierzu haben die Testpersonen eine Reihe von Fragen zu ihrem subjektiven Empfinden während des Rasurvorgangs beantwortet, etwa dazu, wie sich die Klingen auf der Haut angefühlt haben, wie sie Hautirritationen beurteilen und ob der Rasierer an den Barthaaren gezogen oder gezupft hat (Anlage N 12). Zusätzlich wurde der Rasierkomfort durch die Testpersonen beurteilt, der neben der Gründlichkeit in das Ergebnis der Kategorie „Rasieren“ (35 %) einfloss. Mithin beeinflussten subjektive Bewertungen der Testpersonen zu einem nicht unerheblichen Teil das Testergebnis. dd) Umgekehrt ergibt sich die Notwendigkeit der Verblindung nicht aus dem Beweisergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens. Dabei kann dahinstehen, ob es – wie der Sachverständige A angegeben hat (Bl. 346 S. 18) – möglich gewesen wäre, zumindest bei drei von ihm experimentell bearbeiteten Rasierapparaten die Markenzeichen mit Spachtelmasse und Lack abzudecken, ohne dass sich die Produkte in ihren wesentlichen Eigenschaften verändert haben. Das Sachverständigengutachten ist für die Entscheidung nicht relevant, weshalb auf die hiergegen gerichteten Einwendungen nicht näher eingegangen zu werden braucht. Entscheidend ist nicht, ob ein gerichtlicher Sachverständiger nach umfangreichen Experimenten zum Ergebnis kommt, ob eine Unkenntlichmachung möglich gewesen wäre und ob sie Auswirkungen auf die Produkteigenschaften gehabt hätte. Der Beurteilungsspielraum des Testveranstalters bestimmt sich alleine nach seinen eigenen Erkenntnismöglichkeiten im Vorfeld der Vergleichsuntersuchung, die allerdings im Bemühen um ein objektiv zutreffendes Ergebnis ausgeschöpft werden müssen. Stellten die Gerichte demgegenüber auf Erkenntnismöglichkeiten eines Sachverständigen ab, verstieße dies gegen den Grundsatz, dass die Testdurchführung geschützt ist, sofern der Testveranstalter sich nur um das objektiv richtige Ergebnis bemüht. Dass die Stiftung Warentest zur Frage der Anonymisierung externen Sachverstand hätte beiziehen müssen, ist nicht ersichtlich, nachdem ihr weder vom Fachbeirat noch von den Herstellern der zu testenden Produkte Hinweise auf die Notwendigkeit einer Verblindung der Produkte erteilt wurde. ee) Die von der Stiftung Warentest angestellten Erwägungen, weshalb sie von einer Verblindung absah, waren vertretbar. (1) Nach den Angaben des erstinstanzlich vernommenen Zeugen G, der bei der Stiftung Warentest die Vergleichsuntersuchung verantwortlich leitete, gab es bei vorherigen Tests keine Verblindungen (Bl. 329). Dies ist für den Test im Jahr 2004 auch unstreitig. (2) Weiter hat der Zeuge G erstinstanzlich ausgesagt, dass sie eine Verblindung versucht hätten. Bei Vortests sei eine Lackierung aufgebracht worden. Sie hätten hiervon jedoch Abstand genommen, weil hierdurch die Handhabung der Produkte verändert worden sei (Bl. 330). (3) Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sind diese Erwägungen nicht haltlos. Während bei Lebensmitteln, Medikamenten und Kosmetika – wie zwischen den Parteien unstreitig – die Anonymisierung üblich und auch leicht durchführbar ist, besteht bei Herren-Nassrasierern kein entsprechender Konsens. Die Klägerin trägt zwar vor, dass sie selbst bei internen Untersuchungen und insbesondere der T. sowie das amerikanische Testinstitut P. vorgenommen haben. Andererseits hat sie, wenngleich in anderem Zusammenhang, auch die Untersuchung des französischen Instituts E als Referenz herangezogen, obwohl auch dort die Geräte nicht verblindet worden waren. (4) Maßgebliche Bedeutung für die Frage, ob eine Prüfungsmethode diskutabel ist oder nicht, kommt den Beratungen im Fachbeirat der Stiftung Warentest und den Stellungnahmen der Hersteller zu. Bei einer vergleichenden Untersuchung der Stiftung Warentest besteht die Besonderheit, dass regelmäßig ein Fachbeirat einberufen wird. Dieses Gremium berät die Stiftung bei der sachgerechten Auswahl der zu untersuchenden Produkt- und Dienstleistungssegmente, der Festlegung der für die Verbraucher wichtigen Eigenschaften, der Verwendung geeigneter Prüfverfahren, der Grundzüge der Bewertung sowie der sachgerechten Darstellung der Prüfergebnisse (§ 10 Absatz 1 der Satzung). Die Fachbeiräte bestehen satzungsgemäß aus jeweils drei bis zehn geeigneten Fachleuten und werden durch die Stiftung von Fall zu Fall für einzelne Untersuchungsvorhaben oder für eine Reihe von miteinander im Zusammenhang stehende Untersuchungsvorhaben berufen (§ 10 Absatz 2 der Satzung). Zwar können weder der Fachbeirat noch der Hersteller die Stiftung Warentest zu einem anderen Verfahren zwingen, da der Stiftung selbst die Kompetenz bleibt, abschließend über die Testdurchführung zu entscheiden. Der Beratungsverlauf stellt jedoch ein ganz erhebliches Indiz für die Frage dar, ob die von der Stiftung Warentest geplante Testdurchführung vertretbar ist. Wäre sie dies nicht, stünden substanzielle Einwände aus dem Kreis des Fachbeirates oder der zu dem geplanten Testdurchführungsprogramm angehörten Hersteller, deren Produkte in den Test einbezogen werden sollen, zu erwarten. Beim streitgegenständlichen Test wurden insgesamt zwölf Personen in den Fachbeirat berufen, u.a. jeweils ein Vertreter von der Klägerin und der Beklagten. Ob über das Thema der Verblindung gesprochen wurde, ist streitig geblieben. Nach den erstinstanzlichen Angaben des Zeugen G von der Stiftung Warentest war dies nicht der Fall (Bl. 329). Wäre es so gewesen, wäre das Thema der Verblindung für die Fachleute nicht von entscheidender Bedeutung für die Aussagekraft der Untersuchung gewesen. Wäre es hingegen so gewesen, wie von der Klägerin vorgetragen, so hätten die Fachleute die Erklärung der Stiftung Warentest akzeptiert. Demnach soll die Stiftung Warentest die Verblindung mit der Begründung abgelehnt haben, es werde stets mit nicht anonymisierter Ware getestet und die Rasierer würden von den Testpersonen ohnehin an der Form erkannt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass aus der Runde des Fachbeirates hiergegen substanzielle Einwendungen erhoben worden seien. Insbesondere hat sie nicht behauptet, dass in der Sitzung oder hernach von einem der Fachleute oder einem Hersteller – insbesondere nicht durch sie selbst – aufgezeigt worden wäre, dass eine Verblindung der Rasierer ohne Veränderungen der technischen Eigenschaften möglich und zur Erzielung sachgerechter Ergebnisse erforderlich gewesen sei. (5) Unter diesen Umständen ist nicht erkennbar, dass nach dem Erkenntnisstand der Stiftung Warentest die unterbliebene Verblindung indiskutabel gewesen wäre. Die Unkenntlichmachung der Marken hat sich (bis dahin) nicht als zwingende Voraussetzung für den Test von Nassrasierern durchgesetzt. Die Stiftung Warentest selbst hat bei entsprechenden Vortests negative Auswirkungen auf die Handhabung festgestellt und aus dem Fachbeirat ergaben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung falsch ist. b) Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus möglichen Nachteilen der Klägerin im Testprogramm, weil die Kandidaten jeweils mit neuen Klingen der Beklagten rasiert haben, bei denen zunächst eine PTFE-Schicht aufgebracht war, weshalb die Klingen erst im Laufe der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichten. aa) Allerdings kann die PTFE-Schicht durchaus negativen Einfluss auf das Testergebnis haben. Je nachdem, wann die Klingen während der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichen, stellt es einen umso größeren Nachteil dar, denn insoweit wären die eingesetzten Klingen nicht für die gesamte Lebensdauer repräsentativ. Mithin war, wofür auch die erstinstanzlichen Angaben des Zeugen G sprechen, die PTFE-Beschichtung durchaus von Bedeutung (Bl. 329). Zwar weist die Beklagte zurecht darauf hin, dass ihre Produkte unter diesem Aspekt überlegen sind, weil ein patentiertes chemisches Verfahren dazu führt, dass die Klingen trotz der PTFE-Beschichtung schon bei der ersten Rasur ihre optimale Schärfe erreichen. Weiter trifft es zu, dass der Verbraucher ein von Anfang an optimal funktionierendes Produkt erwarten darf und diese Erwartung auch von der Beklagten in der Fernsehwerbung geweckt wurde (Anlage B 5). Ausgehend von einer Haltbarkeit der Klingen von etwa 20 Rasuren wären immerhin 5 % der Anwendungen beeinträchtigt. Allerdings wären umgekehrt die Rasurergebnisse – die Richtigkeit des Klägervortrags unterstellt – in 95 % der Anwendungen besser als bei der ersten Nutzung einer neuen Klinge, was für einen Verbraucher möglicherweise eine kaufentscheidende Information sein kann. bb) Auch diesbezüglich hat sich die Stiftung Warentest jedoch ausreichend um Objektivität bemüht. Dabei ist wiederum auf die Erkenntnismöglichkeiten des Testveranstalters bei der Durchführung der Vergleichsuntersuchung abzustellen. Die Eigenschaft der „Verrundung“ der Klingen durch eine PTFE-Beschichtung war der Stiftung Warentest nicht bekannt. Die Klägerin hat diese Eigenschaft auch nicht öffentlich bekannt gemacht. Die Stiftung Warentest hat alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um Besonderheiten bei den Produkteigenschaften in Erfahrung zu bringen, die für die Durchführung des Vergleichstests von Bedeutung waren. Sie hat nicht nur einen Fachbeirat u.a. mit Vertretern der Streitparteien einberufen und konsultiert, sondern das Testprogramm auch allen Herstellern, deren Produkte in den Test einbezogen wurden, vorab mit Gelegenheit zur Stellungnahme zur Kenntnis gegeben. Die Klägerin hat die ihr eingeräumten Gelegenheiten nicht wahrgenommen, um auf die Besonderheit der PTFE-Beschichtung aufmerksam zu machen. Was der Testveranstalter nicht weiß und nicht wissen kann, obwohl er sich durch Einholung von Informationen bemüht, kann er naturgemäß beim Testaufbau nicht berücksichtigen. Deshalb stellt es sich auch nicht als ermessensfehlerhaft dar, dass die Rasierer vor jeder Anwendung mit neuen Klingen ausgestattet wurden, denn hierfür gab es aus hygienischen Gründen einen triftigen Anlass. Dass die Rundungen der Klingen nach der Anwendung nicht mehr vorhanden waren, ist unter dem Rasterelektronenmikroskop erst nach Abschluss der Studie festgestellt worden. Auch wenn diese Feststellungen noch vor der Veröffentlichung des Testergebnisses getroffen wurden, ist nicht ersichtlich, dass der Stiftung Warentest zu diesem Zeitpunkt bekannt gewesen sein musste, ob dieser Befund auf das Testergebnis einen erheblichen Einfluss haben könnte. cc) Zwar hält der Senat Fallgruppen für denkbar, in denen – obgleich der Testveranstalter seinen Beurteilungsspielraum bei Bemühung um Objektivität nicht überschritten hat – ein Unternehmen nicht mit dem Ergebnis der Vergleichsuntersuchung werben darf, weil einem fachkundigen Beobachter erkennbar ist, dass die Testergebnisse des Konkurrenten wegen grundlegender Mängel erheblich negativ beeinflusst wurden. (1) Dies kann etwa der Fall sein, wenn im Nachhinein offenkundig feststeht, dass einem Testobjekt ein sonst nicht üblicher Produktionsmangel anhaftete. In einer solchen Konstellation wäre die Erwartung des von der Testwerbung angesprochenen Verbrauchers in die Objektivität der Untersuchung enttäuscht, da er davon ausgeht, dass bei dem Test die Produkte von durchschnittlicher Qualität einbezogen werden. Auch den anderen Herstellern wäre in einer solchen Situation die fehlende Vergleichbarkeit der Waren und die erhebliche Beeinflussung des Testergebnisses zu ihren Gunsten offenkundig. Eine Werbung mit dem Ergebnis eines solchermaßen verzerrten Produktvergleichs wäre verbrauchertäuschend. (2) Im Streitfall ist jedoch nicht der Frage nachzugehen, ob das Testverfahren – wären der Stiftung Warentest alle Umstände über die PTFE-Beschichtung bekannt gewesen – noch innerhalb ihres Beurteilungsspielraums bewegt hätte oder ein Mangel vorlag, der offenkundig zu einer erheblichen Verzerrung des Testergebnisses geführt hat. Insbesondere ist kein Sachverständigengutachten zu der streitigen Frage einzuholen, zu welchem genauen Zeitpunkt die Klingen der Klägerin ihre optimale Schärfe erreicht haben. (3) Das Ergebnis einer Beweisaufnahme könnte sich insoweit nicht auf die Testergebnisse der Beklagten, sondern nur auf die Testergebnisse der Klägerin und auf die Rangliste der getesteten Produkte auswirken. Eine hierüber geführte Täuschung des Verbrauchers unterstellt, könnte ein solcher Unterlassungsanspruch im vorliegenden Fall jedoch allenfalls von den übrigen, gem. § 8 Absatz 3 UWG aktivlegitimierten Gläubiger verfolgt werden (z.B. von einem Verbraucherverband), nicht aber von der Klägerin selbst. Die vermeintlich benachteiligte Wettbewerberin hat es im vorliegenden Fall selbst versäumt, entscheidende Umstände zur Kenntnis zu bringen, obwohl ihr ausreichend Gelegenheit eingeräumt wurde. Unter diesen Umständen wäre es rechtsmissbräuchlich (§ 8 Absatz 4 UWG, § 242 BGB), wenn der Wettbewerber die Unterlassung der Werbung des besser abschneidenden Konkurrenten mit der Begründung verlangen würde, das Testergebnis sei aus Umständen falsch, deren Aufklärung er im Vorfeld unterlassen hatte. Dies würde dazu führen, dass ein Hersteller – obwohl er vom Testveranstalter danach gefragt wurde – wesentliche Informationen zurückhalten könnte, um im Falle eines missliebigen Testergebnisses zu verhindern, dass der Konkurrent mit dem Testsieg umsatzfördernde Werbung machen kann. Tatsächlich liegt es in der Verantwortung des Herstellers, durch die Erteilung wesentlicher Informationen zur objektiven Durchführung der Untersuchung beizutragen. Unterlässt er dies, kann er hieraus keinen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch herleiten. c) Kein erheblicher Fehler bei der Durchführung des Tests ist auch in der nicht gewährten Eingewöhnungszeit zu sehen. Soweit die Klägerin die Forderung aufstellt, dass jeder Rasierapparat mindestens fünf Mal zum Einsatz kommen müsse, liegt es alleine im Entscheidungsspielraum des Testveranstalters, ob er auf diese Weise mehr oder weniger Daten für die Vergleichsstudie erheben möchte. Feststellungen dahingehend, dass eine Methodik, die (lediglich) zwei Rasuren pro Proband und Gerät vorsieht, gegen die Mindestanforderungen verstößt, lassen sich daraus nicht ableiten. aa) Entscheidende Hinweise darauf, ob eine Testmethode außerhalb des Beurteilungsspielraums des Testveranstalters liegt, geben der Beratungsverlauf in einem aus mehreren Fachleuten zusammengesetzten Gremium wie der Fachbeirat der Stiftung Warentest sowie die Reaktionen der Hersteller, denen das Testprogramm mit Gelegenheit zur Stellungnahme zugesandt wurden. Stieß das Testprogramm auf mehrheitliche Zustimmung oder sind jedenfalls keine substanziellen Bedenken geäußert worden, so bestehen wesentliche Anhaltspunkte dafür, dass das Testprogramm jedenfalls nicht indiskutabel war, sich mithin innerhalb des Beurteilungsspielraum des Testveranstalters bewegt hat. Der Hersteller, dessen Stellungnahme eingeholt wurde, muss dann im Prozess nachvollziehbare Gründe dafür vortragen, weshalb er die Gelegenheit zur Anmeldung von Bedenken nicht wahrgenommen hat und weshalb das gewählte Testprogramm trotz der allgemein gefundenen Zustimmung nicht den Mindestanforderungen an eine sachkundige und objektive Durchführung entsprechen soll. bb) Nach diesen Maßstäben ist davon auszugehen, dass auch die zweimalige Halbseitenrasur mit jedem Rasierapparat in der Weise, dass die Ergebnisse von zwei Rasierapparaten miteinander verglichen werden, den Mindestanforderungen an eine sachkundige und objektive Vergleichsuntersuchung erfüllen. In dem Untersuchungsprogramm vom 25.03.2010 (Anlage N 7) ist festgelegt worden, dass jeder Rasierapparat zwei Mal pro Proband getestet werden soll (Seite 4 unter Buchstabe B: „Every razor has to be tested twice by each pannellist, once on the left side and once on the right side“). Angesichts dieser klaren Angaben wäre aus dem Kreis der Fachbeiräte und/oder der Hersteller ein Widerspruch zu erwarten gewesen, wenn erhebliche Bedenken an einer sachkundigen Durchführung schon deshalb bestünden, weil jeder Rasierer nur zwei Mal, aber nicht mindestens fünf Mal hintereinander pro Testperson zum Einsatz kommt. Auch die Klägerin hat hiergegen keine Einwendungen erhoben. Wenn sie dies damit erklärt, sie habe den Text missverstanden, so kann dies nur auf eine unaufmerksame Lektüre zurückzuführen sein, denn die Ausführungen sind klar und der andere Hinweis auf die Rasurhäufigkeit von fünf bis sieben Mal pro Woche bezieht sich schon der Überschrift nach eindeutig auf die Auswahlkriterien der Testpersonen. Hierauf kommt es aber auch nicht entscheidend an, denn das Testprogramm hat im Fachbeirat auch sonst keinen Widerspruch erfahren. Hieraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass aus dem Fachbeirat, der zu diesem Zweck getagt hat, keine Bedenken gegen die sachkundige Durchführung der Untersuchung bestanden, es also auch diesbezüglich zumindest diskutabel war. cc) Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die DIN EN 61524 bei Tests von Trockenrasiergeräten eine Eingewöhnungsphase von zwei Wochen vorsieht. Diese Vorgabe geht darauf zurück, dass es dort zwei sich grundlegend voneinander unterscheidende Rasiersysteme (rotierend und vibrierend) gibt, so dass die Testpersonen sich zunächst an das andere System gewöhnen sollen. Einen entsprechenden Unterschied in den Systemen gibt es bei Nassrasierern nicht, mögen sich die ergonomischen Eigenschaften sowie optimaler Anstellwinkel und Anpressdruck bei den Geräten auch voneinander unterscheiden. Die Einschätzung des Testveranstalters, dass seine Testpersonen als praktizierende Nassrasierer auf Anhieb mit allen Geräten sachgerecht umgehen können, ist nicht zu beanstanden und bewegt sich innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums. dd) Kein durchgreifender Fehler der Vergleichsuntersuchung besteht auch darin, dass rund die Hälfte der Testpersonen der Täglichrasierer zuvor G.-Produkte eingesetzt haben. Die Stiftung Warentest hat angegeben, dass sie sich bei der Zusammensetzung des Testpersonenkreises an den Marktanteilen der Hersteller orientiert habe. Dabei handelt es sich um ein geeignetes, an der Sache orientiertes Kriterium. Die Klägerin hat nicht dargelegt, weshalb dies eine indiskutable Vorgehensweise sein sollte und auf welche Weise die Hersteller mit einer größeren Gerechtigkeit behandelt worden wären. d) Schließlich erweist sich der Test auch nicht als fehlerhaft, weil die Testpersonen nicht in die neue Funktionalität der klägerischen Geräte, einen sog. „Flipp Trimmer“ eingewiesen worden seien. Die für ihre Behauptung beweisbelastete Klägerin hat hierfür keinen Nachweis geführt. Vielmehr ist nach den erstinstanzlichen Angaben des Zeugen G, die von der Durchführungsbeschreibung bestätigt werden (Anlage N 16 S. 2), davon auszugehen, dass die Testpersonen in die Geräte eingewiesen wurden (Bl. 328). e) Mithin erweisen sich alle von der Klägerin aufgeführten Gesichtspunkte sowohl für sich alleine als auch in der Gesamtbetrachtung als von dem Beurteilungsspielraum des Testveranstalters umfasst. Soweit der Stiftung Warentest nach der Durchführung der Untersuchung mit der PTFE-Beschichtung Umstände bekannt geworden sind, die sie möglicherweise zu einer anderen Testanordnung bewegt hätten, kann sich die Klägerin hierauf wegen der Zurückhaltung wesentlicher Informationen nicht berufen. III. Weitergehend Ansprüche ergeben sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unlauteren vergleichenden Werbung aus § 8 Absatz 1 UWG i.V.m. § 3 und § 5 Absatz 3 UWG bzw. § 6 Absatz 2 Nr. 2 UWG. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob die Regelungen der vergleichenden Werbung in § 6 Absatz 2 Nr. 2 UWG und § 5 Absatz 3 UWG auf den Streitfall Anwendung finden. Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften dieser Waren bezogen ist (§ 6 Absatz 2 Nr. 2 UWG) oder wer in der vergleichenden Werbung irreführende Angaben verwendet (§ 5 Absatz 3 UWG). Eine vergleichende Werbung liegt nur vor, wenn unmittelbar oder mittelbar (zumindest) ein Mitbewerber oder die Erzeugnisse oder Dienstleistungen, die von einem Mitbewerber angeboten werden, erkennbar gemacht werden (BGH, Urteil vom 05. Februar 1998 – I ZR 211/95, juris Rn. 41 – Testpreis-Angebot). Dies ist bei dem bloßen Hinweis auf das eigene Abschneiden bei einem Test (Testhinweiswerbung) regelmäßig nicht der Fall (Sosnitza in: Ohly/Sosnitza, a.a.O., § 5 Rn. 421; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 6 UWG Rn. 210a). Soweit in der Werbung die Spitzenstellung hervorgehoben wird (Anträge 1.1 bis 1.6 – „Die 5 besten Rasierer kommen von G.“), gilt regelmäßig nichts anderes (Menke in Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 2. Aufl. 2014, § 6 UWG Rn. 343). Auch wenn im vorliegenden Fall wegen der besonders hohen Marktanteile der Streitparteien eine implizite Vergleichsaussage gesehen werden könnte, ergeben sich keine weitergehenden Ansprüche (vgl. Koos in Fezer, a.a.O., § 6 Rn. 332). Dieser Vergleich bliebe objektiv im Sinne von § 6 Absatz 2 Nr. 2 UWG. Dies ist der Fall, solange der Werbende das Ergebnis eines vergleichenden Tests wiedergibt, der im Bemühen um Objektivität sachkundig und neutral durchgeführt wurde, wobei dem Werbenden der angesprochene Beurteilungsspielraum des Testveranstalters privilegierend zugute kommt (Koos in Fezer, a.a.O., § 6 UWG Rn. 338, 341). Mithin werden an das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 6 Absatz 2 Nr. 2 UWG dieselben Grundsätze angelegt wie an einen Verstoß gegen § 5 Absatz 1 UWG. IV. Aus denselben Gründen, aus denen es an einem Unterlassungsanspruch fehlt, steht der Klägerin auch kein Schadensersatzanspruch gemäß 9 UWG und infolgedessen auch kein Auskunftsanspruch zu. C Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass dem Testveranstalter ein Beurteilungsspielraum zusteht. Im Wesentlichen scheitert die Klage daran, dass im Streitfall aus tatsächlichen Gründen davon auszugehen ist, dass sich der Testveranstalter innerhalb dieses Beurteilungsspielraums bewegt hat. Zu der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung des Sachverhaltes zählt auch die Bedeutung der Diskussionen im Fachbeirat sowie der (ausgebliebenen) Stellungnahmen der Hersteller. Schließlich ist auch nicht die Frage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Konkurrenzunternehmen ausnahmsweise dann nicht mit einem Testergebnis werben darf, wenn sich im Nachhinein Umstände herausstellen, aus denen für einen fachkundigen Beobachter erkennbar wird, dass die Testergebnisse des Konkurrenten wegen grundlegender Mängel erheblich negativ beeinflusst wurden. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da die Klägerin aus tatsächlichen Gründen des Einzelfalls mit diesem Einwand ausgeschlossen ist. Bei der Festsetzung des Streitwertes wurde im Lichte der Ausführungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung über die wirtschaftliche Bedeutung der Werbung mit den Testergebnissen für jeden Unterlassungsanspruch ein Streitwert von 1,0 Mio. Euro angesetzt. Der Feststellungsantrag über den Schadensersatzanspruch wird entsprechend der gängigen Senatspraxis mit 20 % der Unterlassungsanträge bewertet, der Auskunftsanspruch mit 10 %.